Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 11. April 2019 ReferenzZK1 18 186 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Holliger, Aktuarin ad hoc ParteienX._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zürcher Solvas Advokatur Notariat Mediation, Postfach, Monbijoustrasse 43, 3001 Bern Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung16. April 2019
2 / 6 I. Sachverhalt A.Am 20. Dezember 2018 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) und Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (ZK1 18 166) gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 26. September 2018 betreffend Kindesschutz (Weisungen) ein. B.Gegen den eben genannten Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde führte A._____ am 20. Dezember 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wodurch X._____ beschwert wurde (Verfahren ZK1 18 166). C.Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wurde sodann der Rechtsanwalt von X._____ (nachfolgend: Gesuchsteller), Christoph Züricher, vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufgefordert, zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Lohnausweis für das Jahr 2018 bis zum 28. Februar 2019 nachzureichen. D.Auf die Ausführungen in den Akten und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden, im Rechtsmit- telverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege jedoch neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Dabei kann sie auch die Person des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorgani- sationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantons- gerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) entscheidet der Kammervorsitzende über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden wird über die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr gemäss Art. 63 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) im Hauptverfahren entschieden (vgl. dazu die Urteile des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a.; ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13.a; PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6). Letzteres spielt im vorlie-
3 / 6 genden Fall aber keine Rolle, da den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. 3.Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 117 ZPO die Regeln der ZPO als kantonales Recht anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Als mit- tellos in diesem Sinne gilt, wer zur Deckung der erforderlichen Gerichts- und An- waltskosten auf Mittel zugreifen müsste, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit berechnet sich aufgrund der Akten wie folgt. 3.1.Was den Grundbedarf betrifft, wird für eine alleinstehende Person, gestützt auf die einschlägigen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009, zunächst von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, welcher praxisgemäss um einen Zuschlag von 20% (CHF 240.00), mit- hin auf CHF 1'440.00, zu erweitern ist, ausgegangen. 3.2.Des Weiteren gilt es, die Anrechnung der angemessenen bzw. notwendigen Wohnungskosten zu ermitteln (vgl. dazu ZGRG 4/03, S. 169; Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2016, N 46 zu Art. 117 ZPO). Von vornherein unangemes- sen für eine Einzelperson, die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen will, ist die Geltendmachung von Kosten für zwei Wohnungen. Dies gilt auch, wenn man die Verhältnisse des vorliegenden Falles berücksichtigt. Der Arbeitsort des Ge- suchstellers befindet sich nach wie vor in O.2_____. Es war somit völlig unnötig, ab dem 1. August 2018 in O.1_____ zusätzlich eine 3.5-Zimmerwohnung zu mie- ten, wenn im Raum O.2_____ bereits eine Mietwohnung vorhanden ist. Dies war auch nicht durch die Besuchsrechtssituation erforderlich. Der Gesuchsteller kann sich insbesondere nicht auf das ursprünglich eingeräumte Besuchsrecht von Frei- tag bis Sonntag alle zwei Wochen berufen. Er weiss sehr genau, dass die Umset- zung dieses Besuchsrechts am Widerstand der Mutter scheiterte und nun eine Familientherapie ansteht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den hat denn auch mit Entscheid vom 10. Juli 2018 das Besuchsrecht vorläufig auf einen Tag (samstags von 10.30 – 18.00 Uhr) beschränkt. Der Therapieprozess beginnt erst und es ist nicht abzusehen, wann das Besuchsrecht erweitert wird. Die Miete einer (zusätzlichen) Wohnung in O.1_____ war somit, zumindest vorläu- fig und zu diesem Zeitpunkt, unnötig. Die Kosten der Wohnung in O.1_____ kön- nen also nicht angerechnet werden. Der Gesuchsteller wird vielmehr so gestellt,
4 / 6 wie wenn er im Raum O.2_____ wohnen würde, was sich auch auf die Fahrkosten auswirkt. Anzurechnen sind ihm unter diesem Titel somit die CHF 1'338.00 für sei- ne Wohnung in O.3_____. 3.3.Bei den Krankenkassenprämien gelten die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) zum notwendigen Bedarf. Eine Berücksichtigung der Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen zur obligatori- schen Grundversicherung hat die Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG hingegen strikte abgelehnt. Die Praxis zur Bedarfsberechnung für die unentgeltliche Rechts- pflege ist zu Recht weniger streng und berücksichtigt, dass eine Gesuchstellerin, je nach Alter und Gesundheitszustand, nach Auflösung einer Zusatzversicherung nie mehr eine solche – oder nur noch mit weitreichenden Vorbehalten – abschlies- sen kann und deshalb nicht leichthin gezwungen sein sollte, sie zu kündigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.4.2: Unzumut- barkeit der Auflösung einer Zusatzversicherung bei einem 72 Jahre altem Versi- cherten). Liegt kein solcher Ausnahmefall vor, hat der URP-Gesuchsteller die Prämien für die überobligatorische Zusatzversicherung grundsätzlich aus dem Zu- schlag von 20 % auf den Grundbetrag zu bestreiten. Dies ergibt im vorliegenden Fall einen anrechenbaren Betrag von CHF 246.00. 3.4Des Weiteren gilt es, die Unterhaltskosten gemäss dem Entscheid des Re- gionalgerichts Plessur vom 22. Juni 2018 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeantwort und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden am 20. Dezember 2018 eingereicht. Kosten für die Rechtsvertretung dürften für den vorliegenden Fall somit erst im Dezember 2018 angefallen sein, als der (höhere) Unterhaltsbeitrag für diesen Monat bereits – im Voraus – bezahlt gewe- sen sein dürfte. Es rechtfertigt sich daher den Unterhaltsbeitrag ab Januar 2019 anzurechnen, somit CHF 1'963.00. 3.5Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Betrag für auswärtiges Essen wird weder nachgewiesen noch begründet, weshalb dieser nicht für die Berech- nung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Vonder Mühll Georges, in: Stahelin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, Basel 2010, N 28 zu Art. 93 SchKG). 3.6Für die Fahrkosten von O.2_____ nach O.1_____ zur Ausübung des Be- suchsrechts macht der Gesuchsteller die Notwendigkeit des Kaufes eines Genera- labonnements von CHF 3'800.00 geltend. Der Kauf eines solchen ist im vorliegen-
5 / 6 den Fall nicht angezeigt, könnte doch der Gesuchsteller bspw. für die erwähnte Strecke jeweils ein Sparbillet erwerben. Somit werden die Fahrkosten zur Ausü- bung des Besuchsrechts auf CHF 250.00 monatlich festgesetzt. 3.7Für die Fahrkosten zum Arbeitsweg werden dem Gesuchsteller CHF 50.00 monatlich angerechnet. 3.8Für die laufenden Steuern aus dem Jahr 2017 machte der Gesuchsteller einen Betrag von CHF 1'000.00 monatlich geltend. Da jedoch die Unterhaltszah- lungen abgezogen werden, sind die Steuern auf CHF 800.00 pro Monat anzu- rechnen. 3.9Aus den genannten Erwägungen resultiert folgende Berechnung: GrundbetragCHF 1'200.00 Zuschlag (20% vom Grundbetrag)CHF 240.00 WohnungskostenCHF 1'338.00 KrankenkasseCHF 246.00 UnterhaltszahlungenCHF 1'963.00 Fahrkosten BesuchsrechtCHF 250.00 Fahrkosten ArbeitswegCHF 50.00 SteuernCHF 800.00
TotalCHF 6'087.00 Diesen notwendigen Lebenskosten steht ein monatliches Einkommen gemäss Lohnausweis von CHF 8'100.00 netto gegenüber, wodurch ein monatlicher Über- schuss von CHF 2'013.00 resultiert. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht gegeben. Der Gesuchsteller kann sich überdies sogar die Wohnung in O.1_____ leisten sowie – unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Unterver- mietung die Abzahlung des behaupteten Darlehens. Ob diese letztgenannten Kos- ten überhaupt unter den gegebenen Umständen anzurechnen wären, oder ob die Notwendigkeit der Aufnahme des behaupteten Darlehens bei den gegebenen fi- nanziellen Verhältnissen überhaupt nötig war, kann dahingestellt bleiben. 4.Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO nicht gegeben ist und somit das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege im Hauptverfahren (ZK1 18 166) abgewiesen wird. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch von X._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor Kantonsgericht von Graubünden hängige Beschwerdeverfahren (ZK1 18 166) wird abgewiesen. 2.Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: