Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 04. August 2021 ReferenzZK1 18 182 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur gegen B.________ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Obere Gasse 24, Postfach 413, 7001 Chur Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege und Kostenverteilung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 22. November 2018, mitgeteilt am 3. Dezember 2018 (Proz. Nr. 135-2018-125) Mitteilung09. August 2021

2 / 20 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 2016, ist Sohn der unverheirateten Eltern A., geboren am _____ 1991, und C.________ (nachfolgend: Mutter), geboren am _____ 1991. B.Seit dem 22. Dezember 2017 ist beim Regionalgericht Albula eine Klage von B.________ gegen A._____ und (als weitere Verfahrensbeteiligte) gegen sei- ne Mutter betreffend die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs so- wie des Unterhalts hängig (Proz. Nr. 115-2018-1). Für dieses (Haupt-)Verfahren war B.________ vorgängig (nach Scheitern der Einigungsbemühungen vor der KESB Mittelbünden/Moesa) eine Kindesvertretung in der Person von Rechtsan- wältin Regula Strässler bestellt und unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (Proz. Nr. 135-2017-138). C.Nachdem A._____ um vorsorgliche Regelung der Obhut und des Kontakt- rechts ersucht hatte, reichten die Eltern eine Vereinbarung vom 19. Januar 2018 ein, worin sie sich vorläufig über die Betreuung von B.________ einigten. Ansch- liessend wurde das Massnahmeverfahren abgeschrieben (Proz. Nr. 135-2018-4). D.Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 wurde auch A._____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Laura Oesch gewährt (Proz. Nr. 135-2018-26). Ebenso wurde der Mutter mit Entscheid vom 30. Januar 2018 und Ergänzung vom 12. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Pius Fryberg gewährt (Proz. Nr. 135-2018-22). E.Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 8. Mai 2018 erklärten sich die Eltern damit einverstanden, dass die Kindesvertreterin einen Entwurf bezüglich Unterhaltszahlungen ausarbeite. F.Die Mutter ersuchte am 18. Juli 2018 im Namen von B.________ um Fest- setzung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen (Proz. Nr. 135- 2018-126) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes B.________, geb. _____ 2016, mit Wirkung ab 01.01.2018, einen mo- natlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'000.00, zzgl. der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3 / 20 G.Die Kindesvertreterin ersuchte am 3. August 2018 um Festsetzung von vor- sorglichen Unterhaltsbeiträgen für B.________ (Proz. Nr. 135-2018-125) und stell- te folgende Rechtsbegehren: 1.1 Es sei A.________ zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B., erstmals rückwirkend auf den 1. Mai 2018 und künftig monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats vorläufig Bar- unterhalt von Fr. 639.00 zuzüglich Fr. 200.00 Kinderzulagen und Fr. 307.00 Betreuungsunterhalt, allenfalls einen Beitrag nach richterli- chem Ermessen, an C. zu bezahlen. 1.2 Es sei festzuhalten, dass die Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 1.1. auf der Betreuungsregelung vom 19. Januar 2018, genehmigt am 22. Ja- nuar 2018, und folgender Kostenaufteilung basiert: Jeder Elternteil trägt die Kosten für Kost und Logis in der Zeit, in welcher B.________ B.________ bei ihm ist. A.________ bezahlt die Juniorkarte für das Kind. Alle übrigen Barkosten einschliesslich der Krankenkassenprämie bezahlt C., welche ab 2018 auch Anspruch auf die Prämien- verbilligung für B. hat. 1.3 Unterhalt, der für die Zeit ab Mai 2018 nachweislich bezahlt wurde, sei anzurechnen. 2.Es seien dem Gesuchsteller für dieses Verfahren keine Kosten aufzu- erlegen. H.Auf den von ihrem Rechtsvertreter mit separatem Schreiben vom 18. Juli 2018 gestellten, aber nicht näher begründeten Antrag hin wurde der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Pius Fry- berg für die Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2018- 125/126) gewährt (Proz. Nr. 135-2018-127). Die Kindesvertreterin ersuchte ihrer- seits im Rahmen der Gesuchsbegründung darum, es sei ihr eine Frist zur Einrei- chung entsprechender Gesuche anzusetzen, falls sich ihre Einsetzung und die gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Unterhaltsprozess entgegen ihrer An- nahme nicht auf das mit dem Hauptprozess zusammenhängende Massnahmever- fahren erstrecken sollten. I.A._____ liess sich am 30. August 2018 innert erstreckter Frist in einer ein- zigen Eingabe zu beiden Gesuchen vernehmen und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: Rechtsbegehren materiell 1.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Dauer des Verfah- rens folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulage jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:

  • 1.5.18 – 31.7.18: Barunterhalt: CHF 639 sowie Betreuungsunterhalt CHF 176
  • 1.8.18 – Verfahrensende: Barunterhalt: CHF 0 sowie Betreuungsun- terhalt CHF 0

4 / 20 2.Der bisher bezahlte Unterhalt von CHF 800 für die Zeit ab Mai 2018 sei anzurechnen. 3.Es seien sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchstellers (von beiden Anwälten), welche den Anträgen des Gesuchsgegners widersprechen, abzulehnen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Rechtsbegehren formell 1.Auf das Verfahren Proz. Nr. 135-2018-126 sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter: Es seien die Verfahren Proz. Nr. 135-2018-126 und 125 zu vereinigen. 3.Der Gesuchsteller sei nur durch die Kindesvertreterin RA lic. iur. Regu- la Strässler vertreten zu werden. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von C.. J.Mit Entscheid vom 22. November 2018, mitgeteilt am 3. Dezember 2018, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula wie folgt: Proz. Nr. 135-2018-125 1.A. wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes B., geb. 15.07.2016, vorsorglich jeweils monatlich im Voraus auf den ers- ten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge – zuzüglich ihm ausbezahlter Kinderzulagen – an C.___ zu bezahlen: a) Für die Monate Mai bis und mit August 2018: Barunterhalt von CHF 639.00 und Betreuungsunterhalt von 313.00 (insgesamt CHF 952.00); b) Ab September 2018 für die Dauer des Hauptverfahrens: Barunter- halt von CHF 37.50. 2.Es wird festgehalten, dass die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 1. auf der von den Parteien einvernehmlich festgelegten Betreuungsregelung vom 19. Januar 2018, gerichtlich genehmigt am 22. Januar 2018, und auf folgender Kostenaufteilung basiert: Jeder Elternteil trägt die Kosten für Kost und Logis in der Zeit, in welcher B.________ bei ihm ist. A.________ bezahlt die Juniorkarte für das Kind. Alle übrigen Barkos- ten, einschliesslich der Krankenkassenprämie, bezahlt C., welche ab 2018 Anspruch auf die Prämienverbilligung für B. hat. 3.Die von A._____ für die Zeit ab Mai 2018 bezahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 800.00 sind anzurechnen. 4.B.________ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler gewährt. 5.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'990.20 (Entscheidgebühr CHF 2'600.00, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 2'390.20) ge- hen zu Lasten von A._____.

5 / 20 Proz. Nr. 135-2018-126 6.Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht ein- getreten. 7.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von C.. Aufgrund der erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 8.Der unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kan- tons Graubünden mit CHF 2'477.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Proz. Nr. 135-2018-125 und -126 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 11. [Mitteilungen] K.Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Das Dispositiv Ziffer 4 vom Entscheid des Regionalgerichtes Albula vom 22. November 2018, mitgeteilt am 3. Dezember 2018 (Prozess Nr. 135-2018-125) sei zu ergänzen mit einem weiteren Absatz: „Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege des Hauptprozesses umfasst auch das Massnahmeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA lic. iur. Laura Oesch wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1‘652.85 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichts- kasse bezahlt.“ 2.Das Dispositiv Ziffer 5 vom Entscheid des Regionalgerichtes Albula vom 22. November 2018, mitgeteilt am 3. Dezember 2018 (Prozess Nr. 135-2018-125) sei abzuändern in: „Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4‘990.20 (Entscheidgebühr CHF 2‘600, Kosten der Vertre- tung des Kindes CHF 2‘390.20) gehen zu Lasten von B._____ und werden aufgrund der erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Ge- richtskasse genommen.“ 3.Eventualiter zu 2.: Sollte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens vor dem Regionalgericht Albula, (Prozess Nr. 135-2018-125), auferlegt werden, seien diese Kosten gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubündens und werden auf die Ge- richtskasse des Regionalgerichts Albula zu nehmen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners.

6 / 20 L.Bereits mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 hatte A._____ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Laura Oesch gestellt (ZK1 18 178). M.Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 bezog das Regionalgericht Albula zu der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. N.Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2018 bezog B.________ (nach- folgend: Beschwerdegegner) Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Auferlegung von Kosten und einer Parteientschädigung an das Kind B.________ bean- tragt wird (Ziff. 2, und 4 der Rechtsbegehren). 2.Auf einen Antrag zu Ziff. 1 der Rechtsbegehen wird verzichtet. 3.1. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen, soweit das Verfahren die angefochtenen Gerichts- kosten betrifft und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezah- len. 3.2. Auf die Auferlegung von Kosten und von der Verpflichtung einer Par- teientschädigung an das Kind sei in jedem Fall abzusehen. O.Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wurden dem Beschwerdeführer die Be- schwerdeantwort vom 23. Dezember 2018 und die Stellungnahme des Regional- gerichts Albula vom 20. Dezember 2018 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen. Mit demselben Schreiben wur- de dem Beschwerdegegner die Stellungnahme des Regionalgerichts Albula zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1.1.Angefochten ist die Kostenregelung in einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, wobei einerseits die Verteilung der Gerichtskosten und anderseits die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstandet wird (act. A.1, I.1- 3). Für beides ist die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 110 ZPO und Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Diese richtet sich im ersten Punkt gegen das Kind (Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren), während die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall, in dem eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO gesetzlich ausgeschlos- sen ist, ausschliesslich die Vorinstanz betrifft. Insoweit kommt folglich der Vorin- stanz Parteistellung zu (BGE 140 III 501 E. 4.1).

7 / 20 1.2.Der Beschwerdeführer ist als von dem strittigen Kostenentscheid betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, und zwar nicht bloss, was die Überbindung der Gerichtskosten anbelangt, sondern auch in Bezug auf die Frage nach dem Umfang der ihm für das Hauptverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (KGer GR ZK1 12 61 v. 12.12.2012 E. I.c). Soweit er die Entschädi- gung seiner Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse in ziffernmässig bestimmter Höhe beantragt, fehlt es ihm allerdings am erforderlichen Rechtsschutzinteres- se. Was die Höhe seiner Entschädigung durch den Staat (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) angeht, ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin in eigenem Namen zur Be- schwerde legitimiert. Gegen die unterlassene Festsetzung ihrer Entschädigung für anwaltliche Bemühungen, die (ihrer Auffassung nach) von der bereits erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege (unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsvertretung) umfasst sind, hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers daher (auch) in eigenem Namen Beschwerde erheben müssen, wenn sie die Zusprechung eines bestimmten Betrages erreichen wollte (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 20 55 v. 13.7.2020 E. 1.2 und ZK1 16 169 v. 17.12.2019 E. 1.3). Auf den entsprechenden Teil von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist daher nicht einzutreten. Dringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Umfangs der ihm gewährten unent- geltlichen Rechtspflege durch, wirkt sich dies allerdings auch zugunsten seiner Rechtsvertreterin aus, indem die Sache als Folge davon (im Sinne einer gesetzli- chen Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege) zur (erstmaligen) Festsetzung ihrer Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. 1.3.Da der Entscheid im summarischem Verfahren ergangen ist, gilt eine zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), die mit Postaufgabe vom 14. Dezember 2018 (act. A.1) gewahrt wurde. Die Eingabe entspricht zudem den formellen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO, so dass auf die Be- schwerde unter dem vorgenannten Vorbehalt einzutreten ist. 2.Grundsätze des Beschwerdeverfahrens 2.1.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und um- fasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Unangemessen-

8 / 20 heit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessens- ausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdein- stanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheb- licher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.8.2013 E. 4 m.w.H.). 2.2.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei- ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids, was Klageänderungen aus- schliesst. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellung besteht ferner kein Raum für neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweisanträge. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägun- gen. Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch einge- schränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersuchungsma- xime unterstehen (PKG 2015 Nr. 11 E. 2.c; BGer 5A_863/2017 v. 3.8.2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 v. 13.5.2016 E. 4.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.3.Soweit mit der Beschwerde Urkunden eingereicht werden, die sich weder bei den Akten der beiden Massnahmeverfahren noch bei den für die Beurteilung der Gesuche offenbar beigezogenen Akten des Hauptverfahrens befinden, handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel, die keine Berücksichtigung finden können. Dasselbe gilt für damit zusammenhängende Tatsachenbehauptungen. Unter das Novenverbot fallen namentlich der mit der Beschwerde eingereichte Brief der Kindesvertreterin vom 3. August 2018 (act. B.8) und die Honorarnote von Rechtsanwältin Laura Oesch für Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (act. B.10), da diese Dokumente der Vorinstanz nicht vorgelegen hatten.

9 / 20 3.Beschwerde gegen die Kostenverteilung 3.1.Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Überbindung der Ge- richtskosten im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Proz. Nr. 135-2018-125. Nicht Gegenstand der Beschwerde bildet hingegen der Kos- tenentscheid für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Proz. Nr. 135-2018-126. Ungerügt bleibt damit, dass die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer für jenes Verfahren (in welchem er mit seinem Antrag auf Nicht- eintreten obsiegt hat) keine Parteientschädigung zulasten der Mutter zugespro- chen hat. Ebenso wenig beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren mit Proz. Nr. 135-2018-125: die Kosten seiner Rechtsvertretung sollen ausschliesslich über die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. nach Massgabe von Art. 122 ZPO, liquidiert werden. Darauf wird später einzuge- hen sein. 3.2.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser Grundsatz wird indessen durch Art. 107 ZPO eingeschränkt, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Namentlich kann von der Verteilung nach dem Prozessausgang abgesehen wer- den, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO), wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Auch in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten – unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3) – nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungs- grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten sowie die Un- terhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Viktor Rüegg/Michael Rüegg,

10 / 20 in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). 3.3.Unnötige Prozesskosten hat nach Art. 108 ZPO derjenige zu tragen, der sie verursacht hat. Für unnötige Kosten gilt somit das Verursacherprinzip, wobei dem Gericht ein gewisses Ermessen zukommt (BGE 141 III 426 E. 2.4.1; BGer 5A_195/2013 v. 9.7.2013 E. 3.2.1). Als unnötig gelten allgemein solche Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (Martin H. Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 zu Art. 108 ZPO). Unnötige Prozesskosten können bei- spielsweise durch Weitläufigkeiten, späte Vorbringen, fehlerhafte Prozesshand- lungen, trölerische Begehren, Nichterreichbarkeit oder Säumnis entstehen (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 108 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 108 ZPO). Möglich ist auch die Auferlegung von Pro- zesskosten an den Rechtsvertreter einer Partei (BGer 4A_612/2014 v. 3.3.2015 E. 1.3 m.w.H.; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO). 3.4.Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten der Kin- desvertretung) vollständig dem Beschwerdeführer auferlegt (act. B.1, Dispositivzif- fer 5). Begründend wurde sinngemäss angeführt, der Beschwerdeführer sei trotz Anerkennung seiner Unterhaltspflicht während des Verfahrens – Letzteres abge- leitet aus der Zustimmung zur überwiegenden Betreuung des Beschwerdegegners durch dessen Mutter – nicht zur einvernehmlichen Leistung vorläufigen Unterhalts bereit gewesen, weshalb der Beschwerdegegner den Weg über die vorsorglichen Massnahmen habe wählen müssen. Die Differenz zwischen den Anträgen der Parteien hinsichtlich der Höhe der Unterhaltszahlungen ab August 2018 könne nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, weil dieser die Erhöhung der Bedarfskosten des Beschwerdeführers (höhere Wohn- und Arbeitswegkosten in- folge Wohnortswechsels) nicht habe voraussehen können. Erwogen wurde auch, dass zwischen den Parteien ein äusserst ungleiches wirtschaftliches Kräftever- hältnis bestehe (act. B.1, 6). 3.5.Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Vorinstanz das Endergebnis überhaupt nicht berücksichtigt habe. Bei familienrechtlichen Verfahren könnten die Prozesskosten zwar nach Ermessen verteilt werden, was aber gewährleisten sol- le, dass es zu einer ausgleichenden Gerechtigkeit komme, wenn sich diese nicht

11 / 20 im Ergebnis widerspiegle. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Parteien hätten sich aussergerichtlich auf einen vorläufigen Kindesunterhalt einigen können, lasse sie ausser Acht, dass die Weiterführung aussichtsloser Vergleichsgespräche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckt sei. Seine Rechtsvertreterin habe vor- ausschauend gehandelt, wenn sie die Verhandlungen nicht weitergeführt habe, nachdem klar geworden sei, dass sie die Gegenseite nicht würde überzeugen können. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, wenn sie dem Be- schwerdeführer alleine die Verantwortung für die fehlende Einigung zuschreibe, obwohl er offensichtlich mehrheitlich obsiegt habe und tendenziell eher die Ge- genseite von ihren Forderungen hätte zurücktreten müssen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner die Veränderung der Verhältnisse (Unterzeichnung eines Mietvertrages) nicht habe voraussehen können, sei völlig lebensfremd (act. A.1, 13). An der Parteibefragung vom 8. Mai 2018 habe der Be- schwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er nur vorübergehend im Haus seines Schwagers wohne, bis er wieder eine günstige Wohnung finde (act. A.1, 8; act. B.6, 2.9). Das Beharren auf der Berücksichtigung von realistischen Wohnkos- ten könne nicht als Böswilligkeit und damit als Verursachung von unnützen Pro- zessen gewertet werden. Dieser Ermessensmissbrauch sei vom Kantonsgericht zu korrigieren, indem die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt werden müssten und aufgrund der diesem gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen seien (act. A.1, 13). 3.6.Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Be- schwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. So trifft es insbesondere nicht zu, dass die Vorinstanz den Ausgang des Verfahrens gänzlich ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterhaltsbeiträge für eine erste Phase (bis Juli 2018) zum grössten Teil anerkannt hat und insoweit als unterliegende Partei gelten muss. Die vollstän- dige Überbindung der Gerichtskosten zulasten des Beschwerdegegners, wie vom Beschwerdeführer beantragt, wäre bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. An der Sache vorbei gehen sodann die (teilweise unzulässige Noven enthaltenden) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Vorinstanz zu Unrecht für das Scheitern der Vergleichsbemühungen verantwortlich mache. Zum einen un- terstellt ihm die Vorinstanz keineswegs, den von der Kindesvertreterin unterbreite- ten Vergleichsvorschlag grundlos abgelehnt und sich weiteren Verhandlungen verschlossen zu haben. Der Vorwurf der Vorinstanz geht vielmehr dahin, dass er in dieser ersten Phase trotz grundsätzlicher Anerkennung seiner Unterhaltpflicht nicht freiwillig höhere Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Indem der Beschwerdefüh- rer in der fraglichen Zeit trotz gegebener Leistungsfähigkeit lediglich monatliche

12 / 20 Zahlungen von CHF 200.00 erbracht hat (RG act. III.10), hat er durchaus einen Grund gesetzt, der die Kindesvertreterin zur Einreichung ihres Gesuches veran- lasst hat (vgl. RG act. 1.1, 4). Zum andern mag es zwar zutreffen, dass der Be- schwerdeführer bereits an der Instruktionsverhandlung auf den vorübergehenden Charakter seiner damaligen Wohnsituation hingewiesen hatte und der Abschluss eines Mietvertrages nicht überraschend kam. Dass die Kindesvertreterin über die Wohnungssuche des Beschwerdeführers orientiert war, hat sie in ihrem Gesuch denn auch eingeräumt (vgl. RG act. 1.1, 8.3.2). Einzelheiten dazu waren ihr nach eigenen, vor erster Instanz unbestritten gebliebenen Angaben indessen nicht be- kannt. Dementsprechend hat sie erst mit der Gesuchsantwort (RG act. 1.2, IV.2 Abs. 5) Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. Juli 2018 einen neuen Mietvertrag unterzeichnet hat (RG act. III.2). Gegenteiliges wird auch mit der Beschwerde nicht vorbracht und wäre ohnehin verspätet (Art. 326 ZPO). Hat es der Beschwerdeführer trotz laufender Vergleichsverhandlungen aber unterlassen, die Kindesvertreterin nach Abschluss des Mietvertrages umgehend über dessen Modalitäten zu informieren, trägt er auch die Verantwortung dafür, dass die Kindesvertreterin die höheren Wohnkosten in ihrem Gesuch nicht berücksichtigen konnte. Ihr scheint im Übrigen die Stellungnahme des Beschwer- deführers vor dem Entscheid nicht zugestellt worden zu sein, so dass sie keine Möglichkeit hatte, ihre Anträge noch anzupassen. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz die Ursache für das Überklagen in der Sphäre des Beschwerdeführers angesiedelt und diesen Umstand stärker ge- wichtet hat als das formelle Unterliegen des Beschwerdegegners. Ob sich die Kostenpflicht auch auf Art. 108 ZPO stützen liesse, wie die Kindesvertreterin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht (act. A.2, 2.2 in fine), kann dahingestellt bleiben. Die unterbliebene Mitteilung der Mietkosten bildet jedenfalls einen Um- stand, der im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden darf. Die vollständige Überbindung der Kosten mag zwar streng erscheinen und eine ande- re Lösung (wie etwa eine hälftige Kostentragung) wäre auch denkbar gewesen, zumal die Kostenauflage an das Kind entgegen der Auffassung der Kindesvertre- terin nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. zu dieser Frage ausführlich KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 E. 8.1 und 9.4). Dies allein bildet jedoch noch keinen Grund für eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides, da dieser noch im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens liegt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

13 / 20 4.Beschwerde gegen Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1.Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Mass- nahmeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, und hat daher davon abgesehen, die ihm auferlegten Prozesskosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu liquidieren (act. B.1, 6 in fine). 4.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz damit das Recht falsch angewendet habe (act. A.1, 11). Da ihm die finanziellen Mittel für die Pro- zessführung gefehlt hätten, sei ihm im damals einzig hängigen Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (act. A.1, 7). In der Folge seien zwei Massnahmeverfahren eröffnet worden, welche beide denselben Bereich (Unter- halt) betreffen würden, für welchen ihm zuvor die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt worden sei (act. A.1, 10). Ein vorgängiger Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht allein deshalb als nicht anwendbar bezeichnet werden, weil die neue Prozessnummer fehle, zumal die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art 119 Abs. 1 ZPO bereits vor Rechtshängigkeit bewilligt werden könne und Prozessnummern dann noch gar nicht gegeben seien (act. A.1, 10). Entscheidend sei vielmehr der Bereich, für den die unentgeltliche Rechtspfle- ge erteilt worden sei: wenn dieser genau den Gegenstand erfasse, für welchen später ein Nebenverfahren eröffnet werde, sei er automatisch auch für das Ne- benverfahren gültig (act. A.1, 10). In der ZPO werde nicht vorgeschrieben, dass für Nebenverfahren ein zusätzliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen sei, wenn im Hauptverfahren bereits ein solches Gesuch gutgeheissen worden sei. Einzig für die Einlegung eines Rechtsmittels verlange Art. 119 Abs. 5 ZPO ein zusätzliches Gesuch. Dass der fragliche Absatz Nebenverfahren nicht erwähne, lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber mehrfache Gesuchstel- lung vor der gleichen Instanz und für denselben Bereich als nicht sinnvoll erachtet habe (e contrario-Auslegung). Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck gebiete, dass Gerichte nicht mehrfach mit gleichen Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege, lediglich ergänzt um neue Prozessnummer, überhäuft würden. Die Kindes- vertreterin sei ebenfalls davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren auch für Nebenverfahren gelte, und habe für den gegentei- ligen Fall um Ansetzung einer Frist ersucht. Dass Letzteres erfolgt wäre, gehe aus dem Urteil nicht hervor (act. A.1, 11). 4.3.Die Vorinstanz stellt zwar keinen formellen Antrag, spricht sich in ihrer Stel- lungnahme aber sinngemäss für die Abweisung der Beschwerde aus (act. A.3). Begründend hält sie fest, dass der anfänglich nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer sowohl im Hauptverfahren als auch im Verfahren betreffend vor-

14 / 20 läufiger Regelung der Obhut auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden sei (act. A.3, 2). In Letzterem habe er nach Aufforderung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses denn auch ein entsprechendes Ge- such gestellt, das er nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung telefonisch wie- der zurückgezogen habe (act. A.3, 3). Nach Beizug einer Rechtsvertreterin sei ihm sodann antragsgemäss für das Verfahren Proz. Nr. 118-2018-1 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, wobei Ziffer 4 des Entscheides festhalte, dass die Gewährung auf Verfahren vor dem Regionalgericht Albula, inklusive allfälliger Schlichtungsverfahren, beschränkt sei. Auf deren Gesuche sei auch dem Be- schwerdegegner und dessen Mutter für das Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (act. A.3, 4). Beide hätten in der Folge auch für die Massnahmeverfahren mit Proz. Nr. 135-2018-125 und 135-2018-126 entspre- chende Gesuche gestellt, während Eingaben des anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführers weder ein rudimentär gehaltenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch einen Antrag auf Ausdehnung der für das Hauptverfahren er- teilten Bewilligung enthalten hätten (act. A.3, 5). Zwei von drei anwaltlich vertrete- nen Parteien seien demnach nicht davon ausgegangen, dass die Bewilligung für das Hauptverfahren ohne weiteres die beiden Massnahmeverfahren erfasse, und hätten Anträge gestellt, was der Beschwerdeführer aus der ihm zugeleiteten Ein- gabe des Beschwerdegegners habe ersehen können. Aus den dargelegten Grün- den habe das Regionalgericht Albula dem Beschwerdeführer für die Massnahme- verfahren keine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erteilen können und auch nicht prüfen müssen, ob dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die unge- nügend sei, um die Kosten im aufwendigen Hauptverfahren zu tragen, auch unge- nügend sei, um die deutlich tieferen Kosten des Massnahmeverfahrens zu tragen (act. A.3, 6). 4.4.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die beiden Massnahmever- fahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Strittig ist einzig, ob die im Hauptverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch die Pro- zesskosten der Massnahmeverfahren umfasst. Diese Frage wird in der Lehre, so- weit sie sich überhaupt dazu äussert, kontrovers diskutiert. Ein Teil der Lehre hält dafür, dass auch in sog. Zwischen-, Neben- und Nachverfahren zu Prozessen, in denen eine Partei bereits in unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, jeweils ein separates Gesuch zu stellen sei, dies in Auslegung von Art. 119 Abs. 5 ZPO (Ar- gumentarium a maiore ad minus) (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 764 mit Verweis auf Da- niel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2015, N 655; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-

15 / 20 berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 119 ZPO). Nach einem anderen Teil der Lehre gilt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nur für das auf fehlende Aus- sichtslosigkeit geprüfte Hauptverfahren, sondern auch für mit diesem sachlich zu- sammenhängende Nebenverfahren, wie z.B. Verfahren betreffend Erlass vorsorg- licher Massnahmen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1a zu Art. 118 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 118 ZPO). Differenzierter äussert sich Bühler (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 19 ff. zu Art. 119 ZPO mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_710/2008 v. 12.1.2009 E. 3.3.2): grundsätzlich gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt nur auf entsprechendes Gesuch hin und beschränkt auf das, was von einer rechtskundig vertretenen Partei konkret beantragt wird. Ausnahmen ergeben sich aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO), der richterlichen Fürsor- gepflicht (Art. 69 ZPO) und den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV. So verlangt nach seiner Auffassung insbesondere der Vertrauensgrundsatz, dass sich bei Haupt- und Nebenverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zueinander eingeleitet werden, die in einem Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege auch auf das konnexe Verfahren erstreckt, es sei denn, das Gericht habe den Ge- suchsteller ausdrücklich auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches hingewiesen. Was die Rechtsprechung anbelangt, hat sich etwa das Walliser Kantonsgericht (Einzelrichter der Zivilkammer) kürzlich für eine grundsätzliche Ausdehnung der für das Hauptverfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die im betref- fenden Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen ausgesprochen (ZWR 2019 S. 239 f. E. 5). In dieselbe Richtung geht die eigene Praxis der I. Zivilkam- mer (vgl. KGer GR ERZ 12 316 v. 27.9.2012 S. 6 und ERZ 13 417 v. 29.6.2016 S. 2). Die Handhabung bei den kantonalen Regionalgerichten scheint uneinheitlich zu sein. Einzelne Regionalgerichte belassen die Kosten vorsorglicher Massnah- men regelmässig bei der Prozedur, womit sie automatisch von der für das Haupt- verfahren erteilten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst werden. Die Tatsache, dass sowohl die Kindesvertreterin als auch der Rechtsvertreter der Mutter von ei- ner Geltung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Nebenverfahren ausgegan- gen sind, lässt zudem darauf schliessen, dass es zumindest bei einem Teil der Regionalgerichte so praktiziert wird. 4.5.Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich somit festhalten, dass die Rechts- lage umstritten ist und der Rechtsvertreter einer Partei aus Gründen der anwaltli-

16 / 20 chen Sorgfaltspflicht gut daran tut, für ein unter separater Prozedurnummer ge- führtes Nebenverfahren ein zusätzliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Wird dies wie vorliegend unterlassen, hat dies allerdings nicht zwingend zur Folge, dass das Nebenverfahren von den Wirkungen der für das Hauptverfah- ren erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen wäre. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände, die jedenfalls in vorliegendem Fall dafür- sprechen, eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Massnah- meverfahren zu bejahen. Entgegen der Stellungnahme der Vorinstanz gingen, wie bereits erwähnt, alle Rechtsvertreter von der Geltung der unentgeltlichen Rechts- pflege auch für Nebenverfahren aus (act. A.3, 6). Der Rechtsvertreter der Mutter hat zwar für den gegenteiligen Fall Antrag gestellt, aber ohne Begründung der Mit- tellosigkeit und der Prozessaussichten (RG act. VI.1; RG act. V.2 [Proz. Nr. 135- 2018-126]). Letztere wurden soweit ersichtlich von der Vorinstanz auch nicht ge- prüft, andernfalls mit Blick auf den Prozessausgang (Nichteintreten wegen fehlen- der Vertretungsbefugnis) kaum die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden können. Die Kindesvertreterin hat keinen Antrag (auch nicht auf Ausdeh- nung) gestellt, sondern lediglich um Fristansetzung ersucht, falls der Gerichtsprä- sident ihre Auffassung, dass sich die unentgeltliche Rechtspflege auf Nebenver- fahren erstreckt, nicht teilen sollte (RG act. I.1, II.A.2.2). Da der Gerichtspräsident darauf nicht reagierte, durfte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf vertrauen, dass eine bereits erteilte Bewilligung auch für das Nebenverfahren Wir- kung entfaltet. Dies gilt umso mehr, als ihr keine Orientierungskopie der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Mutter zugestellt wurde, wie es etwa am Kantonsgericht üblich ist. 4.6.Dass die unentgeltliche Rechtspflege explizit für das Verfahren mit der Proz. Nr. 115-2018-1 bewilligt wurde und auf das Verfahren vor Regionalgericht Albula beschränkt wurde, ändert daran nichts (act. B.5, 3 und 4). Es handelt sich um eine Standardverfügung, die nicht ausschliesst, dass die Bewilligung Neben- verfahren vor demselben Gericht umfasst. In derselben Ziffer findet sich auch der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines neuen Antrages für das Rechtsmittelverfah- ren, nicht aber für allfällige Nebenverfahren. Insofern werden in der Verfügung nur die massgeblichen Gesetzesbestimmungen wiedergegeben, die sich so oder an- ders auslegen lassen. 4.7.Nach dem Gesagtem schadet es dem Beschwerdeführer nicht, dass sich seine Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme nicht zur Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung geäussert und wenigstens sinngemäss um Ausdehnung der be- reits erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (RG act. I.2). Da das Mass-

17 / 20 nahmeverfahren nur wenige Monate nach der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren eingeleitet wurde und offenkundig denselben Gegenstand (Unterhalt) beschlägt, ist der erforderliche zeitliche und sachliche Zu- sammenhang dafür gegeben, dass die für Hauptverfahren erteilte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Massnahmeverfahren Wirkung entfaltet. Dass der Standpunkt des Beschwerdeführers als aussichtslos zu beurteilen gewesen wäre, wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Aufgrund der zur Beurteilung des Unterhalts getroffenen Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers steht sodann fest, dass ihm die Mittel zur Tragung der Pro- zesskosten, jedenfalls was sein Einkommen anbelangt, fehlen (act. B.1, 4). Dass er dazu aufgrund seines Vermögens in der Lage wäre, kann ausgeschlossen wer- den, nachdem ihm für das Hauptverfahren ohne Auferlegung eines Selbstbehaltes unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden ist (Proz. Nr. 135-2018-26). Hätte die Vorinstanz die Frage der Mittellosigkeit dennoch nochmals thematisieren wollen, wäre es jedenfalls an ihr gelegen, den Beschwerdeführer zu entsprechenden Dar- legungen aufzufordern. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) auch für das Massnahmeverfahren erfüllt waren. 4.8.Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. Die Dispositivzif- fer 5 des angefochtenen Entscheides ist in dem Sinne zu ergänzen, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten gestützt auf die ihm für das Verfah- ren mit Proz. Nr. 115-2018-1 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135- 2018-26) unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und auf die Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula genommen werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers durch den Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Sache zur Festsetzung derselben an die Vor- instanz zurückzuweisen ist. 5.Kosten des Beschwerdeverfahrens 5.1.Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 ist vom Beschwerdeführer zu tra- gen, soweit er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), also im Umfang von ½ (CHF 750.00). Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung, welche aussch- liesslich in Zusammenhang mit der beantragten Änderung der Gerichtskosten an- gefallen sind und daher vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Kindesvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf die von ihr verfassten Rechtsschriften (Beschwerdeantwort und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 als angemessen.

18 / 20 Die andere Hälfte der Entscheidgebühr geht zulasten des Kantons, welcher dem Beschwerdeführer zudem anteilmässig die Vertretungskosten zu ersetzen hat (BGE 140 III 501 E. 4.1). Mangels Einreichung einer Honorarnote sind diese er- messensweise festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV, [BR 310.250]). Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und des Umfangs der Eingaben (Beschwerde- schrift und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) ist von einem erforderlichen Zeitaufwand von ca. 5h auszugehen. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Einschluss einer Spesenpauschale (3%) und der MwSt. (7.7%) resultiert ein Honorar von gerundet CHF 1'300.00. Davon ist die Hälfte (CHF 650.00) als Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2.Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung gleichen Datums die unentgelt- liche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (ZK1 18 178). Die ihm auferlegten Gerichtskosten gehen daher unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zulasten des Kantons. Soweit die Kosten seiner Rechtsvertretung nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind, ist Rechtsanwältin Laura Oesch zudem aus Gerichtskasse zu entschädigen. Mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ist die Entschädigung auf gerundet CHF 550.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.

19 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Einzel- richters am Regionalgericht Albula vom 22. November 2018 in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 wie folgt ergänzt: 5.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'990.20 (Entscheidgebühr CH 2'600.00, Kosten der Vertretung des Kindes CHF 2'390.20) gehen zu Lasten von A.. Aufgrund der ihm erteilten Bewilligung zur un- entgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2018-26) gehen die Kosten – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse der Regionalgerichts Albula genommen. 2.Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin Laura Oesch als unentgeltliche Rechtsvertreterin von A. (Proz. Nr. 135-2018-26) für den notwendi- gen Aufwand im Verfahren Proz. Nr. 135-2018-125 vom Kanton Graubün- den angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Sa- che wird zur Festsetzung dieser Entschädigung an das Regionalgericht Al- bula zurückgewiesen. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.00 (Entscheidge- bühr CHF 1'500.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 1'000.00) gehen im Umfang von CHF 1'750.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Kantonsge- richts mit CHF 650.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer entschädigt. 6.Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'750.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 550.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die ent- sprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 4. August 2021 (ZK1 18 178) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-

20 / 20 tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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