Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 25 Entscheid vom 4. Februar 2019 ReferenzZK1 18 158 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Schnyder Guetg, Aktuar ParteienX., Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler Weinberg, Postfach 1712, Steiggasse 3, 8401 Winterthur Y., Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler Weinberg, Postfach 1712, Steiggasse 3, 8401 Winterthur gegen Z./Z.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti Kasernenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstandörtliche Zuständigkeit Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler vom 24.09.2018, mitgeteilt am 27.09.2018 Mitteilung06. März 2019
2 / 25 I. Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1997, ist das gemeinsame Kind von Y., geboren am _____ 1970, und X., geboren am _____ 1951. Die Ehe der El- tern von A. wurde im Jahr 2006 geschieden. Gleichzeitig wurde ihnen die elterliche Sorge über A._____ entzogen und dieser unter Vormundschaft gestellt. Z._____ ist die Mutter von Y._____ und A._____ somit ihr Enkel. Z.1_____, der Stiefgrossvater von A., wurde als dessen Vormund ernannt und A. lebte viele Jahre bei Z._____ und Z.1_____, welche auch seine Pflegeeltern wur- den. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke O.1_____ und O.2_____ vom 20. Januar 2016 wurde die Vormundschaft über A._____ infolge seiner Volljährigkeit abgeschrieben. Ebenfalls abgeschrieben wurde darin ein Adoptionsgesuch von Z.1_____ vom 14. Januar 2014, weil bei der KESB keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht wurden (vgl. zum hierzu den Entscheid der KESB der Bezirke O.1_____ und O.2_____ vom 20. Januar 2016, KESB act. 35c). B.Am 21. Juni 2016 reichte Z.1_____ beim kantonalen Sozialamt Graubün- den ein weiteres Gesuch um Adoption von A._____ ein, welches an die KESB En- gadin/Südtäler (nachfolgend KESB) weitergeleitet wurde. Da Zweifel am Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzeladoption aufkamen und das In- krafttreten der Revision des Adoptionsrechts kurz bevorstand, wurde das Gesuch nach Rücksprache bis auf weiteres nicht behandelt (vgl. KESB act. 53). C.Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichten Z._____ bei der KESB ein Ge- such um gemeinsame Adoption von A._____ ein. Dessen Zustimmungserklärung datiert vom 12. Februar 2018. Die zur Stellungnahme aufgeforderten leiblichen Eltern bestritten in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2018 die örtliche Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler zur Beurteilung des Adoptionsgesuchs. Die Auffassung der leiblichen Eltern wurde von den Gesuchstellern am 13. August 2018 (KESB act. 33) bestritten. D.Mit Entscheid vom 24. September 2018 erkannte die KESB Enga- din/Südtäler was folgt: 1.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler stellt aufgrund der Aktenlage und des Verlaufes Folgendes fest: a) Die KESB Engadin/Südtäler hat das Verfahren um eine Einzeladop- tion von A._____ durch Z.1_____ am 18. September 2017 als ge- genstandslos abgeschrieben.
3 / 25 b) Das Ehepaar Z.1_____ und Z._____ reichte das Gesuch um eine gemeinschaftliche Adoption eines Erwachsenen am 14. Februar 2018 bei der KESB Engadin/Südtäler ein. c) Die KESB Engadin/Südtäler ist die örtlich zuständige Adoptions- behörde im Fall der Erwachsenenadoption von A._____ durch das Ehepaar Z.1_____ und Z.. 2.(Kosten) 3.(Rechtsmittel) 4.(Mitteilung) E.Noch während laufender Rechtsmittelfrist stellte die Rechtsvertreterin von X. und Y., Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler, der KESB Enga- din/Südtäler ein Schreiben zu, gemäss welchem sie das Mandat mit sofortiger Wirkung beende. Damit werde auf die Erwägungen im Entscheid der KESB rea- giert, welche den Eindruck vermittelt hätten, dass der Beizug einer Rechtsvertrete- rin die Dinge offenbar eher verkompliziert habe, statt zu einer Plausibilisierung und Klärung der aufrichtigen Haltung und Gefühle der Kindseltern beizutragen. Die Kindseltern wünschten und verlangten, durch die KESB im vorliegenden Fall ebenso persönlich angehört zu werden wie die Gesuchsteller und der zu Adoptie- rende. Über Zuständigkeitsfragen Rechtsmittelverfahren zu führen und sich in ju- ristische Details zu vertiefen, würde statt zum Kern der Sache eher zu einem Hickhack "am Rande" führen, was nicht im Sinne der Eltern von A. sei. Im Hinblick auf eine solche Anhörung würden die Adressen von Y._____ und X._____ übermittelt mit der Bitte, nach Eintritt der Rechtskraft des Zwischenent- scheids die weiteren Schritte direkt mit Frau Y._____ oder Herrn X._____ zu ter- minieren (KESB act. B.1/4). F.Trotz des erwähnten Schreibens reichte Rechtsanwältin Pia Dennler am 29. Oktober 2018 namens und im Auftrag von Y._____ und X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der KESB vom 24. September 2018 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden über- brachte. In der Beschwerdeschrift wird das Folgende beantragt: 1.Disp. Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2.In Aufhebung von Disp. 1 lit. c des angefochtenen Entscheids sei die örtliche Zuständigkeit der KESB Engadin Südtäler zur Beurteilung des Gesuchs des Ehepaares Z._____ und Z.1_____ vom 15. Februar 2018 zu verneinen. Eventualiter sei das Verfahren an die KESB Engadin Südtäler zurück- zuweisen zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB mit der KESB der Bezirke O.1_____ und O.2_____ am Wohnsitz des zu Adoptierenden.
4 / 25 3.Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die Beschwerdeführenden seien für das vorliegende Verfahren durch die privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen. In der Begründung entschuldigten sich die Beschwerdeführer gegenüber der KESB Engadin/Südtäler, dass sie nach Einsicht in die Akten auf den Entscheid zurückgekommen seien, den Zuständigkeitsentscheid anzufechten (act. A.1., S. 4 Ziff. 6). G.Z._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), beide vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Fidel Cavelti, beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. De- zember 2018, was folgt: 1.Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegner erhoben unter anderem die Einrede, die Beschwerdefüh- rer hätten einen Rechtsmittelverzicht erklärt. H.Die KESB verzichtete am 13. November 2018 auf eine einlässliche Be- schwerdeantwort und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Auf einen Wiedererwägungsentscheid gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB verzichte sie. I.Der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eingeforderte Kostenvorschuss von je CHF 750.00 wurde von den Beschwerdeführern innert Frist überwiesen. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Bevor im streitgegenständlichen Verfahren auf die Kernfrage der örtlichen Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler eingegangen werden kann, gilt es eini- ge prozessuale Fragen zu klären, zumal aus dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften der Parteien zu schliessen ist, dass sich sämtliche Verfah- rensbeteiligten wenig Rechenschaft über das bei einem Adoptionsgesuch zur An- wendung gelangenden Verfahrensrecht gegeben haben.
5 / 25 1.2.Mit Verweis der KESB Engadin/Südtäler in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids auf Art. 56 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (BR 210.100; EGzZGB) i.V.m. Art. 450f ZGB bringt sie zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzverfahrens vorliegendenfalls zur Anwendung gelangen. Dies unterstreicht sie sodann mit ihrer Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 3 des Entscheiddispositivs, indem sie auf die Be- schwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB und die Spezialbestimmung von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB verweist; d.h. auf jenes Rechtsmittel, welches für Entscheide im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zur Verfügung steht (vgl. ebenso Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3.Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG ein. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Schluss hinsichtlich des anwendbaren Verfah- rensrechts kommen konnten und dies sogar aus dem EGzZGB ableiten wollen (vgl. act. A.1, S. 4), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Die Be- schwerdegegner schliesslich gehen auf die sich in diesem Zusammenhang stel- lenden prozessualen Fragen schon gar nicht ein. 1.4.1. Um die offensichtlich bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des anwendba- ren Verfahrensrechts sowie des einzuschlagenden Rechtsmittelweges aufzulösen, bedarf es einleitend einiger grundlegender Ausführungen: 1.4.2. Das Rechtsinstitut der Adoption des schweizerischen Familienrechts ist in der Zweiten Abteilung (Die Verwandtschaft) unter dem Siebenten Titel (Die Ent- stehung des Kindesverhältnisses) im Vierten Abschnitt des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches geregelt und kennt spezifische, an die Bedürfnisse des Adoptions- verfahrens angepasste Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 268 ff. ZGB). Der Erwach- senenschutz bildet hingegen die Dritte Abteilung des Familienrechts mit an diesen sensiblen Bereich angepassten Verfahrensbestimmungen (Zwölfter Titel, Art. 440 ff. ZGB). Sowohl das Adoptionsverfahren als auch das Verfahren des Er- wachsenenschutzes zählen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, be- treffen sie doch nichtstreitige Rechtssachen, d.h. hoheitliche Tätigkeiten eines Ge- richts oder einer Verwaltungsbehörde zur Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sachverhaltes auf einseitigen Antrag von Privaten. Diese Tatsache führt nun nicht automatisch dazu, dass diese Rechtsbereiche dem Geltungsbereich der ZPO un- terstehen würden. Zwar findet die ZPO gemäss Art. 1 lit. b ZPO Anwendung für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als gerichtliche Anord-
6 / 25 nung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO gelten nach der bundesgerichtlichen Auslegung aber nur Angelegenheiten, für welche das Bun- desrecht selber eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt. Wo dagegen die Bezeichnung der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kanto- nen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwendung, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E. 2.2). Angelegenheiten, welche von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, fallen von vornherein nicht unter den Begriff der gerichtlichen Anordnung im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO. 1.5.Sowohl hinsichtlich der Adoption (Art. 268 ff. ZGB) als auch hinsichtlich des Erwachsenenschutzes (Art. 440 Abs. 1 ZGB) behält das ZGB den Kantonen die Bestimmung der für die Verfahren zuständigen Behörden vor (vgl. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Kantone sind folglich in Anwendung von Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB auch zuständig, für beide Bereiche eigene kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen. Freilich haben sie dabei aber die der spezifischen Materie besonders angepassten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften des ZGB zu beachten. Wenn nun im Kanton Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als "kantonale Verwaltungsbehörde" sowohl für die Adoption (Art. 36 Abs. 1 EGz- ZGB) als auch für den Kindes- und Erwachsenenschutz (Art. 38 ff. EGzZGB) zu- ständig erklärt wird, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass für beide Bereiche die gleichen Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangen, handelt es sich da- bei wie erwähnt doch um zwei voneinander verschiedene Rechtsbereiche, für wel- che unterschiedliche kantonalen Verfahrensvorschriften gelten können. 1.6.So richten sich die auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) zur An- wendung gelangenden Verfahrensvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des EGzZGB nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100; VRG). Dies bedeu- tet, dass die KESB im Adoptionsverfahren nach den Vorschriften von Art. 3 ff. VRG vorgehen muss und nicht nach den Verfahrensbestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB; Art. 56 ff. EGzZGB bis hin zur subsidiären Anwendung der ZPO [als kantonales Verfahrensrecht] gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB). 1.7.Das Bündnerische EGzZGB verweist sodann auch für den hier speziell in- teressierenden Bereich des Weiterzuges von Entscheiden der KESB aus dem Ad- optionsrecht in Art. 36 Abs. 4 auf die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 1 ff.) und nicht auf Art. 60 EGzZGB, welcher das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz für die Anfechtungen von Entscheiden der
7 / 25 KESB im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vorsieht. Der in den allgemeinen Bestimmungen aufgeführte Art. 16 Abs. 3 EGzZGB legt alsdann fest, dass Ent- scheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler In- stanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes mit Berufung gemäss Zivilprozessord- nung an das Kantonsgericht weitergezogen werden können, wenn nach überge- ordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erforderlich ist. Im Adoptionsverfahren stellt die KESB eine andere kanto- nale Instanz dar (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 EGzZGB, nach welchem die KESB als kantonale, in der Rechtsanwendung unabhängige Behörden bezeichnet werden). Unbestreitbar ist das im Zivilgesetzbuch geregelte Adoptionsrecht dem zivilrechtli- chen Gebiet zuzuordnen. Dass die vorliegende zivilrechtliche Streitsache überdies nach übergeordnetem Recht einer letztinstanzlichen Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erfordert, ergibt sich sodann bereits aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach für jede Person in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflich- tungen Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen- den Gericht gewährleistet sein muss. Daraus ergibt sich, dass Entscheide der KESB in Adoptionssachen gemäss Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EGzZGB mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht von Graubün- den anzufechten sind. Bei dieser Berufung in Adoptionssachen handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittelverfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern um eine verwaltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, d.h. bei der Frage, welche Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Gehalt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des vorangegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. Sodann ist dieser Umstand insoweit zu berücksichtigen, als nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Beru- fung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemeinen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzli- chen Verfahren zu berücksichtigen waren. Die Bestimmungen der ZPO sind bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden, wel- che einen gewissen Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichem Verfahren ge- währleistet (vgl. hierzu PKG 2015 Nr. 22 E. 1.d). Am aufgezeigten Rechtsmittelweg ändert auch Art. 1 der kantonalen Adoptions- verordnung (KAdoV; BR 215.020), welche von der Regierung am 11. Dezember 2012 erlassen wurde und bestimmt, dass sich das Verfahren und der Weiterzug nach Art. 56 bzw. Art. 60 Abs. 1 und 2 EGzZGB richtet, nichts. Mit anderen Wor- ten hätte die KESB Engadin/Südtäler gemäss dieser Verordnung bei Adoptions- gesuchen das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Ein-
8 / 25 führungsgesetzgebung zur Anwendung bringen müssen statt das Verfahren gemäss VRG (Art. 16 Abs. 1 EGzZGB) und gegen Entscheide der KESB auf die- sem Gebiet wäre die Beschwerde in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (Art. 450 ff. ZGB) statt die Berufung nach ZPO ans Kantonsgericht gegeben. Nach dem Gesagten steht aber fest, dass das EGzZGB als Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in Adoptionssachen die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO vorsieht und die zuständige KESB in einem Verfahren nach den Bestimmungen des VRG zu entscheiden hat. Die Regierung ist nun nicht zuständig, klare und abschliessende Regelungen eines formellen Gesetzes (Art. 16 Abs. 3 EGzZGB) auf dem Verord- nungswege (Art. 1 KAdoV) abzuändern. Letztere Bestimmung ist folglich unbe- achtlich. 2.1.Zu klären ist zunächst die Frage, ob das von den Beschwerdeführern als verwaltungsgerichtliche Beschwerde i.S.v. Art. 49 ff. VRG konzipierte Rechtsmittel überhaupt als (verwaltungsrechtliche) Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO entgegen genommen werden kann. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und zeigt sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine sogenannte Konversion vor in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entge- gen nimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 162 vom 21. Januar 2016 E. 1.a m.w.H.). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, entspricht die Eingabe den formellen Anforderungen der Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO, so dass im vorliegenden Fall eine Konversion möglich ist und die Eingabe der Berufungskläger als (verwaltungsrechtliche) Berufung entgegen genommen werden kann. Soweit der Lesbarkeit und des Verständnis dienlich, wird nachfol- gend an den Begriffen der "Beschwerde" bzw. Beschwerdeführer festgehalten. 2.2.Zu prüfen ist, ob die Eingabe der Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgt ist. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist für in summarischen Verfahren ergangene Entscheide gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO ist im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren nicht anwendbar, ging diesem doch gerade kein summarisches Verfahren i.S.v. Art. 248 ff. ZPO, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren voraus (vgl. E. 1.6.). Ob im Falle einer vorsorglich angeordneten Massnahme eine zehntägige Berufungsfrist in analoger Anwendung von Art. 314 Abs. 1 ZPO oder Art. 52 Abs. 2 VRG zur An- wendung gelangt, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, liegt doch keine entsprechende vorsorgliche Anordnung vor. Es bleibt folglich bei einer Berufungs-
9 / 25 frist von 30 Tagen wie sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Ent- scheids vorgesehen war und die mit der Frist für die verwaltungsrechtliche Be- schwerde übereinstimmt (Art. 52 Abs. 1 VRG), welche die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht eingereicht haben. Ginge man nun von den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift aus (vgl. act. A.1, S. 3, Ziff. 2), gemäss welchen Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler den Entscheid der KESB Enga- din/Südtäler bereits am 24. September 2018 erhalten hat, so wäre die Eingabe von vornherein verspätet. Der letzte Tag der Frist wäre unter diesen Umständen der 24. Oktober 2018, während das Rechtsmittel erst am 29. Oktober 2018 zur Post gegeben wurde (vgl. Poststempel). Die Angabe der Beschwerdeführer ist aber ein offensichtlicher Verschrieb, da der Entscheid von der KESB Enga- din/Südtäler erst am 27. September 2018 mitgeteilt wurde (siehe Mitteilungsver- merk auf der letzten Seite des angefochtenen Entscheids). Auf dem Exemplar der Beschwerdeführer ist denn auch ein Eingangsstempel vom 28. September 2018 aufgedruckt, was dem wirklichen Empfangsdatum entsprechen dürfte. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist wird eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Frist begann somit am 29. September 2018 und endete am Montag, 29. Oktober 2018. An die- sem Tag wurde die Beschwerde auch der Post übergeben, so dass sie grundsätz- lich rechtzeitig versandt wurde. Am 31. Oktober 2018 ging das Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, welches dieses zuständigkeits- halber gleichentags dem Kantonsgericht von Graubünden überbrachte (act. D.1). Da unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Eingabe, wenn sie direkt ans Kantonsgericht von Graubünden adressiert gewesen wäre, dort nicht früher als am 31. Oktober 2018 eingegangen wäre, muss auf die Frage, ob die Frist auch bei Zustellung an einer – anderen als dem iudex a quo – unzu- ständige Behörde gewahrt wäre, nicht weiter eingegangen werden (vgl. dazu BGE 140 III 636 E. 3. ff.). Die (verwaltungsrechtliche) Berufung ist folglich fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen. 3.1.Weiter ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufung hat der Berufungskläger in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzutun, weshalb dieser rechtsfehlerhaft sein soll. Zweifellos entspricht die schriftliche Beschwerdeschrift diesen Anforderungen, wird darin genügend dargelegt, weshalb sie den Entscheid als falsch erachten. Die formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift werden
10 / 25 folglich erfüllt, so dass die Beschwerde in eine Berufung konvertiert werden kann. Nachfolgend ändert sich die Terminologie folglich zu Berufung bzw. Berufungsklä- ger und Berufungsbeklagte. Fraglich ist indes, ob die Berufungsschrift rechts- genügliche Rechtsmittelanträge enthält. Obschon aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufungsschrift Anträge enthalten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich 2016,N 34 zu Art. 311 ZPO). 3.2.1. In ihrem Entscheid vom 24. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass das Verfahren um Einzeladoption von A._____ durch Z.1_____ am 18. Sep- tember infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war (vgl. angefochte- ner Entscheid, Dispositivziffer 1.a). In ihrer Berufung wenden sich die Berufungs- kläger gegen diese Dispositivziffer und beantragen (nur) deren Aufhebung (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1). Ein entsprechendes Rechtsbegehren genügt jedoch den formellen Anforderungen an einen Rechtsmittelantrag nicht. Aufgrund der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) durften sich die Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhe- bung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern sie hätten ebenso einen Antrag in der Sache stellen müssen. Diesen hätten sie sodann bereits in den Rechtsbegehren in der Berufungsschrift und nicht bloss in der Begründung stellen müssen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1.; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2016, N 20 zu Art. 31 ZPO). Bestimmte Beru- fungsanträge sind auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime erforderlich (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.). Ungenügend formulierten Rechtsmittelanträgen kann nicht entsprochen werden. Auf solche ist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO). Daraus erhellt, dass auf das Rechtsbegehren 1 (Aufhebung von Dispositivziffer 1. a des angefochtenen Entscheids) nicht eingetreten werden kann. 3.2.2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es den Berufungs- klägern in diesem Zusammenhang überdies an einem schützenswerten Interessen fehlt. Soweit aus der Berufungsbegründung ersichtlich wird, erwarten sie nach entsprechender Aufhebung von Dispositivziffer 1. a, dass die KESB das vom Be- rufungsbeklagten im Jahre 2016 angehobene Verfahren um Einzeladoption noch- malig – jedoch mit abweichendem Datum – abschreibt. Es kann jedoch nicht an- gehen, einen Entscheid aufheben zu lassen, um sodann einen im Ergebnis glei-
11 / 25 chen Entscheid anzustreben. Ein geschütztes Interesse ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Damit ist auf den entsprechenden Antrag überdies mangels (materi- eller) Beschwer nicht einzutreten. 3.3.Demgegenüber enthält Rechtsbegehren 2. einerseits einen Aufhebungsan- trag hinsichtlich Dispositivziffer 1. lit. c des angefochtenen Entscheids sowie einen Antrag in der Sache selbst, wird darin doch zugleich um Feststellung der fehlen- den örtlichen Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler zur Beurteilung des Ge- suches des Ehepaares Margaretha Anna und Z.1_____ vom 15. Februar 2018 ersucht (vgl. act. A. 1., Rechtsbegehren 2.). 4.1.In prozessualer Hinsicht werfen die Berufungsbeklagten mit Hinweis auf ein Schreiben der Berufungskläger vom 19. bzw. 20 Oktober 2018 die Frage eines Rechtsmittelverzichts der Berufungskläger auf: 4.2.Gemäss herrschender Lehre und geltender Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist ein Rechtsmittelverzicht möglich und zulässig. Gewisse Unterschei- dungen werden dabei getroffen, ob ein Verzicht vor Eröffnung des erstinstanzli- chen Entscheides erfolgt oder erst anschliessend. Vorliegend hat die Rechtsver- treterin der Berufungskläger das oben erwähnte Schreiben erst nach Kenntnis- nahme des nunmehr angefochtenen Entscheides der KESB Engadin/Südtäler ver- fasst. In solchen Fällen ist ein Rechtsmittelverzicht auch ohne weiteres möglich, wenn es um höchstpersönliche und unveräusserliche subjektive Rechte geht und die Offizialmaxime Anwendung findet (BGE 79 II 234 E. 3; BGE 93 II 213 E. 4 und 5; vgl. zum Ganzen Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich 2016, N 28 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO m.w.H.). Keine Rolle spielt, ob der Verzicht gegenüber dem Gericht bzw. der entscheidenden Behörde oder der Ge- genpartei erklärt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3). In materieller Hinsicht ist zu fordern, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und unbedingt erklärt und im Falle eines bestehenden Vertretungs- verhältnisses von einer vertretungsberechtigten Person erfolgt ist, was sich nach obligationenrechtlichen Stellvertretungsbestimmungen beurteilt. Aus der Erklärung muss sich mindestens zweifelsfrei ergeben, dass die Partei das anzufechtende Urteil vorbehaltlos gegen sich gelten lassen will bzw. ausdrücklich auf das Rechtsmittel verzichtet (vgl. Oliver Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 83 zu Vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.). Die Wirkung des Rechtsmittelverzichts besteht darin, dass die Rechtsmittelinstanz auf ein Rechtsmittel der verzichtenden Partei nicht eintritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.202/2005 vom 17. Juli 2006 E. 2.3).
12 / 25 4.3.Im erwähnten Schreiben (vgl. KESB act. 61) wurde der KESB Enga- din/Südtäler einerseits mitgeteilt, dass Rechtsanwältin lic. iur. Pia Dennler mit den leiblichen Eltern des zu Adoptierenden in einem Gespräch übereingekommen sei, das Rechtsvertretungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Im weiteren wurde der Wunsch und das Begehren der Kindseltern an die KESB Enga- din/Südtäler übermittelt, sie im vorliegenden Fall ebenso persönlich anzuhören wie die Gesuchsteller und den zu Adoptierenden im Zusammenhang mit dem Gesuch, um zumindest indirekt zu erfahren, was ihren ältesten Sohn A._____ in diesem Zusammenhang bewegte. Wörtlich wurde sodann ausgeführt: "[...].Über Zustän- digkeitsfragen Rechtsmittelverfahren zu führen und sich in juristischen Details zu vertiefen, würde statt zum Kern zur Sache eher zu einem Hickhack "am Rande" führen, was nicht im Sinn der Eltern von A._____ ist. [...]". Mit dieser Formulierung wird noch nicht ausdrücklich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet. Insbesondere fehlt eine klare, zweifelsfreie Äusserung, dass man den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vorbehaltlos gegen sich gelten lässt, wenngleich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach man "auf den Entscheid zurück- gekommen" sei, "den Zuständigkeitsentscheid anzufechten", das erwähnte Schreiben als ursprünglicher Rechtsmittelverzicht zu interpretieren scheinen. Die letzten Zweifel an einem eindeutigen Rechtsmittelverzicht können beim Kantons- gericht von Graubünden dennoch nicht ausgeräumt werden, so dass die erhobene Einrede abzuweisen ist. 5.1.Die Berufungsbeklagten bringen vor, die Berufungskläger hätten als leibli- che Eltern gestützt auf Art. 268a quater Abs. 2 ZGB zwar ein Anrecht auf Würdigung ihrer Einstellung, jedoch komme ihnen im Adoptionsverfahren keine Parteistellung zu. Folglich seien sie auch nicht legitimiert, den vorliegenden Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit anzufechten. Aus diesem Grund sei auf die Berufung nicht einzutreten. 5.2.Das kantonale Recht sieht aufgrund seines Gesamtverweises auf die Be- stimmungen von Art. 308 ff. ZPO keine eigene Legitimationsbestimmungen vor (Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EGzZGB). In der ZPO selbst fin- den sich ebenfalls keine Bestimmungen hinsichtlich der Legitimation zur Ergrei- fung eines Rechtsmittels (vgl. Oliver Kunz, a.a.O., N 56 zu Vor Art. 308 ff. ZPO). Zunächst sind Parteien legitimiert, welche am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2016, N 93 zu Vor Art. 308-334 ZPO; Oliver Kunz, a.a.O., N 63 zu Vor Art. 308 ff. ZPO). Dabei genügt, dass eine Person formell als Verfahrenspartei behandelt wurde (z.B. im
13 / 25 Dispositiv; vgl. Oliver Kunz, a.a.O., N 63 zu Vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.). Es fragt sich, ob die Berufungskläger ihre Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung des Zwischenentscheids aus einer Parteistellung im Adoptionsverfahren ableiten kön- nen. 5.3.Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Adoption um eine Angele- genheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. E. 1.4.2.). Sie ist in der Regel und in Abgrenzung zu streitigen Verfahren Verwaltungstätigkeit in bürgerlichen Angele- genheiten, in denen sich grundsätzlich nicht zwei Parteien gegenüber stehen. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwen- dung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen. zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüber stehen müssen. Wie das (nichtstreitige) Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich kein Parteien- verfahren. Das bündnerische Adoptionsverfahren wird durch Gesuch der adopti- onswilligen Parteien bei der zuständigen KESB eingeleitet (Art. 2 KAdoV i.V.m. Art. 268 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft sodann in Anwendung der verwaltungs- rechtlichen Verfahrensbestimmungen, ob die gesetzlichen Adoptionsvorausset- zungen gegeben sind und die Adoption ausgesprochen werden kann. Im Verfah- ren um Adoption Volljähriger sieht das Gesetz seit der Adoptionsrechtsrevision vom 1. Januar 2018, welche die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung adaptiert hat, explizit vor, dass es keiner Zustimmung der leiblichen bzw. rechtli- chen Eltern eines volljährigen adoptionswilligen Kindes bedarf (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB). Deren Einverständnis ist damit nicht erforderlich, jedoch soll ihre Einstellung – nebst der Einstellung weiterer Betroffener – von der Adoptionsbehörde berück- sichtigt werden (Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), wodurch letztlich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden soll. Sinn und Zweck der Anhörung von Art. 268a quater Abs. 1 und 2 ZGB besteht denn auch darin, alle von der Adoption berührten Personen in das Verfahren miteinzubeziehen (vgl. Votum Ruiz, AB 2016 N 734). Eine eigentliche (prozessuale) Parteistellung resultiert aus diesem "An- hörungsrecht" der leiblichen Eltern indessen nicht und wurde vom eidgenössi- schen Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr spricht die Tatsache des ins Ge- setz aufgenommenen Zustimmungsausschluss gegen die Zusprechung einer (formellen) Parteistellung, schien der Gesetzgeber durch den Verzicht die Stellung der leiblichen bzw. rechtlichen Eltern im Verfahren doch bewusst relativieren zu wollen und ihr Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses stark hinter den Adoptionswillen ihres volljährigen Kindes zurückstellen zu wollen. Jedenfalls hat der eidgenössische Gesetzgeber im Rahmen der Adoptionsrechtsrevision den von
14 / 25 der Lehre kritisierten Zustimmungsverzicht gemäss bundesgerichtlicher Praxis kommentarlos ins Gesetz übernommen (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Gan- zen Andrea Büchler/Zeno Ravenae, Die Volljährigenadoption nach revidiertem Recht, in: AJP 6/2018 S. 691). Es handelt sich folglich auch beim Adoptionsver- fahren Volljähriger um keinen eigentlichen Parteienprozess. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Adoptionsentscheid den im Sinne von Art. 266 Abs. 1 und 2 ZGB anhörungsberechtigten Personen (soweit möglich) zugestellt werden soll. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten erhellt, dass den Beru- fungsklägern im Adoptionsverfahren keine eigentliche Parteistellung zukommt, worauf die KESB Engadin/Südtäler in ihrem Entscheid denn auch zutreffend hin- gewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 in fine). 5.4.Dies bedeutet nun aber nicht, dass den Eltern die Einlegung eines Rechts- mittels mangels Parteistellung zwangsläufig verwehrt bleibt. Amtshandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können auch gegenüber Betroffenen wirksam sein, die keine Gelegenheit hatten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Durchaus möglich ist, dass ein ursprünglich im Einparteienverfahren geführtes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem nachgelagerten Rechtsmittelverfahren in ein Zweiparteienverfahren überführt wird (vgl. zum Ganzen Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 1 ff.). Mit anderen Worten kann Entscheidbetroffenen trotz fehlender Parteistellung im vorangegan- genen Verfahren im nachgelagerten Rechtsmittelverfahren eine Rechtsmittellegi- timation zukommen. Dies ergibt sich denn auch schon aus den in Art. 111 Abs. 1 BGG enthaltenen Mindestanforderungen. Nach dieser Bestimmung "[...], muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen kön- nen", wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Entsprechend darf die Rechtsmittellegitimation für kantonale Rechtsmittel nicht enger als unter dem Bundesgerichtsgesetz sein (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.2.; Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7276; Oliver Kunz, a.a.O., N 58 zu Vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.). Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwer- de in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat. Ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids genügt. Gemäss revidierter, seit 1. Januar 2011 gültiger Fassung von Art. 76 BGG ist ein rechtlich geschütztes Interesse nicht mehr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2.1. m.w.H.). Die Einschränkung der Teilnahme am vorinstanzli-
15 / 25 chen Verfahren erscheint für kantonale Rechtsmittel indessen nicht sachgerecht (vgl. Oliver Kunz, a.a.O., N 60 zu Vor Art. 308 ff. ZPO) und ist damit nicht beacht- lich. Zu einem Rechtsmittel ist damit legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Prüfung dürfte sich in der Regel mit der Prüfung einer materiellen Beschwer decken. Letztere ist dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstel- lung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet (vgl. BGE 120 II 5 E. 2.a). 5.5.Wie dargelegt, treten die Berufungskläger im Verfahren um Adoption von A._____ nicht als in der Sache selbst legitimierte Prozessparteien auf (E. 5.3.). Es ist aber bereits jetzt im Hinblick auf einen möglichen Abschluss des Adoptionsver- fahrens mit positivem Adoptionsentscheid der KESB Beachtung zu schenken. Ein positiver Entscheid führte nämlich auf Seiten der Berufungskläger zu einer Sta- tusänderung, entfällt diesfalls doch das Kindesverhältnis zu ihrem leiblichen Sohn, A._____. Eine entsprechende Statusänderung, die einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Berufungskläger bedeutet, wäre ohne weiteres als genügend schutzwürdiges Interesse zu qualifizieren, welches die Berufungskläger im Hauptverfahren gestützt auf den vorzitierten Art. 76 BGG zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimieren würde. Die leiblichen Eltern auf das nachgelagerte Kla- geverfahren von Art. 269 ff. ZGB zu verweisen, würde dem Persönlichkeitsrecht der leiblichen Eltern kaum gerecht. Ebenso erscheint ein solches Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen wenig sinnvoll, können die Eltern durch die Erhe- bung eines Rechtsmittels gegen einen positiven Adoptionsentscheid doch unmit- telbar die Klärung der Zulässigkeit der Adoption verlangen und wären nicht ver- pflichtet, ein zusätzliches kostenintensives Klageverfahren mit allfälligem Weiter- zug anzustrengen. Ähnliches ist denn auch hinsichtlich des vorliegend zu beurtei- lenden und mit dem Hauptverfahren eng zusammenhängenden Zwischenent- scheids hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit festzustellen, hat die Zuständigkeit doch einen erheblichen Einfluss auf die (beschränkte) Partizipationsmöglichkeit der leiblichen Eltern die – wie soeben gezeigt – immerhin in der Hauptsache als Dritte zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen positiven Adoptionsent- scheid legitimiert wären. Durch die (rechtskräftige) örtliche Fixierung der Verfah- renszuständigkeit bei der KESB Engadin/Südtäler fiele einerseits die Rechtsmittel- zuständigkeit örtlich in die Zuständigkeit des Kantons Graubünden, was mit einem erheblich längerem Anreiseweg als bei einem Prozess vor einem heimischen Ge- richt verbunden wäre. Andererseits führte die Zuständigkeit der KESB Enga-
16 / 25 din/Südtäler dazu, dass die Berufungskläger ihr Recht, sich äussern zu können, beeinträchtigt würde, ist doch anzunehmen, dass eine persönliche Anhörung der leiblichen Eltern – bedingt durch den weiten Anreiseweg – von der KESB von vornherein nicht in Betracht gezogen würde. Bei dieser Ausgangslage erachtet das streitberufene Gericht das Interesse der Berufungskläger zur Erhebung der vorliegenden Berufung gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler im Sinne von Art. 76 BGG gegeben, womit sie einer- seits zur Erhebung der Berufung (als Dritte) legitimiert sind, andererseits aber auch genügend (materiell) beschwert sind. Weil die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die konvertierte (verwaltungsrechtliche) Berufung einzutre- ten. 6.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei gilt freilich zu beachten, dass es sich vorliegend um eine verwaltungsrechtliche Berufung handelt und die Bestim- mungen von Art. 308 ff. ZPO als kantonales Verfahrensrecht nur sinngemäss und in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Verfahrensbestimmungen des VRG zur Anwendung gelangen (vgl. zum Gleichlauf der beiden Verfahren E. 1.7.). Für die Adoptionsbehörde gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Art. 3 ff. und folglich auch Art. 11 VRG, welcher bestimmt, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist (was im Übrigen bereits in Art. 268 ZGB zum Ausdruck ge- bracht wird) und die Behörde die notwendigen Beweise erhebt, ohne an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes gebunden zu sein. Des weitern hat die Verwal- tungsbehörde gemäss Art. 26 VRG von Amtes wegen einen Entscheid zu erlas- sen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsver- hältnisses angebracht ist. Im vorangegangenen Verfahren galt mithin die uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, welche aufgrund des Gesagten auch im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren Anwendung finden (vgl. hierzu auch PKG 2015 Nr. 22 E. 1.e). 7.1.Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall, welchem ebenfalls eine verwaltungsrechtliche Berufung (Stiftungsaufsicht) zugrunde lag, entschie- den, dass für Verfahren der verwaltungsrechtlichen Berufung Art. 317 ZPO keine Anwendung finde. Dies vor allem dann, wenn als untere kantonale Instanz bzw.
17 / 25 untere kantonale Instanzen Verwaltungsbehörden amten, so dass die erste Ge- richtsbehörde zugleich die letzte kantonale Instanz ist. Denn Art. 110 BGG ver- pflichtet die Kantone in Bereichen, wo sie als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (was in Adoptionsverfahren aufgrund von Art. 75 Abs. 2 BGG der Fall ist), zu gewährleisten haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zu- ständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Die erwähnte Bestimmung dient denn auch der Umset- zung der Rechtsweggarantie, welche den Zugang zu mindestens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung verlangt (vgl. PKG 2015 Nr. 22 E. 1.e). 7.2.Diese kantonale Praxis lässt sich denn auch auf die neue Praxis des Bun- desgerichts stützen, wonach im (normalen) Berufungsverfahren nach ZPO – zu- mindest im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime –, Noven eingereicht werden können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1. mit weiteren Hinwei- sen). Wie vorstehend dargelegt, findet im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime Anwendung (vgl. E. 6.). 7.3.Vor dem Hintergrund des Gesagten können im vorliegenden verwaltungs- rechtlichen Berufungsverfahren neue Beweismittel eingereicht und neue Tatsa- chenbehauptungen ohne Einschränkung von Art. 317 ZPO aufgestellt werden. Insofern braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, welche von den Beru- fungsklägerin erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten neuen Ur- kunden (act. B. 1/2 ff.) bzw. welche neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden können. Soweit diese für zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Relevanz sind, können sie ohne weiteres Eingang in die Beurteilung finden. 8.Hauptstreitpunkt der vorliegenden Berufung bildet die Frage, wo die Beru- fungsbeklagten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ihren Wohnsitz hatten. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung ei- nes Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein (kumulativ): Ein objekti- ves äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauern- den Verbleibens. In diesem Sinne erfolgt die Wohnsitzbegründung corpore et ani- mo.
18 / 25 Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht aber am Arbeitsort (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. A., Basel 2018, N 6 zu Art. 23 ZGB). Bei verheirateten Personen be- stimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB (BGE 138 II 300). Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115 II 121). Angesichts des Zwecks des Wohn- sitzes als Anknüpfungspunkt für Drittpersonen und Behörden ist bei der Wohnsitz- bestimmung nicht auf den inneren Willen des Betreffenden abzustellen, sondern worauf die von aussen erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122). Einen eindeutigen, massgeblichen Beweis des Wohnsitzes in dem Sinne, dass eine bestimmte Tatsache alle anderen einschlägigen Anhalts- punkte verdränge, gibt es ebenso wenig wie eine bestimmte Rangfolge unter allen möglichen Indizien für die Wohnsitzbestimmung. Entscheidend ist der objektive Gesamteindruck. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person gemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309, BGE 132 I 29). Ebensowenig vermögen weder eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung massgebende Punkte darzustellen. Diese kön- nen jedoch allesamt als Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens berück- sichtigt werden (BGE 134 V 236; BGE 125 III 101; Daniel Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB). Im vorliegenden Fall geht es um den Lebensmittelpunkt eines Ehepaars im Ren- tenalter, die sowohl Eigentümer eines Hauses in O.3_____ als auch einer Woh- nung in O.4_____ sind, keiner Arbeit mehr nachgehen und keine unmündigen oder anderweitig betreuungsbedürftigen Kinder haben. Unbestritten ist sodann, dass sich die Berufungsbeklagten an beiden Orten aufhalten. In einem solchen Fall gestaltet sich die Bestimmung des Ortes, zu welchem die Berufungsbeklagten die stärkere Beziehung unterhalten, erfahrungsgemäss besonders schwierig (vgl. steuerrechtliche Sachverhalte betreffend: BGE 131 I 145 E. 5; Urteil des Bundes- gerichts 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1). 9.1.Die KESB Engadin/Südtäler hielt hinsichtlich des für die Beantwortung der örtlichen Zuständigkeit relevanten Wohnsitzes der Berufungsbeklagten (Gesuch- steller) fest, dass sich dieser zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um gemein- schaftliche Adoption im Februar 2018 in O.4_____ und nicht in O.3_____ befun- den habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sie an diesem Ort im Einwohnerregister an- gemeldet gewesen und hätten auch dort die Steuern bezahlt. An besagtem Ort hätten sie bereits früher während sechs Jahren den Wohnsitz gehabt. Die Woh-
19 / 25 nung in O.4_____ würden sie seit 22 Jahren besitzen. Obschon die Wohnung während der Berufstätigkeit der Berufungsbeklagten hauptsächlich als Ferienwoh- nung genutzt worden sei, hätten sie zu diesem Ort die längste Beziehung und sei- en dort integriert. Ihren Wunsch nach einer Verlegung ihres Lebensmittelpunktes an diesen Ort hätten sie bereits im Zeitraum vom 28. Januar 2005 bis 30. Novem- ber 2011, als sie dort Wohnsitz hatten, bekundet. Der Wohnsitz in O.4_____ sei wohl nur deswegen vorübergehend aufgegeben worden, damit sich der Gesuch- steller, der mit Entscheid der damaligen Vormundschaftsbehörde Herisau vom 2. Mai 2011 zum Vormund von A._____ ernannt worden sei, um letzteren kümmern konnte. Die leiblichen Eltern (Berufungskläger) hätten keine rechtgenügenden Nachweise, wonach der zivilrechtliche Wohnsitz der Berufungsbeklagten nicht in O.4_____ sein solle, erbringen können. Damit sei sie, die KESB Engadin/Südtäler, zur Durchführung des Adoptionsverfahrens örtlich zuständig (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 1. lit. c, S. 3 ff.). 9.2.1. Die Berufungskläger beanstanden diese Feststellung. Ihrer Meinung nach hätten die Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in O.4_____, sondern in O.3_____, über Wohnsitz verfügt, weswegen die KESB En- gadin/Südtäler örtlich nicht zuständig sei. Zur Untermauerung ihrer Sichtweise weisen die Berufungskläger auf unzählige Umstände hin, welche nach ihrer Mei- nung eine Wohnsitzbegründung in O.4_____ widerlegen würden. Auf die einzel- nen Vorbringen soll nachfolgend eingegangen werden, soweit diese überhaupt einen Bezug zur Wohnsitzfrage aufweisen: 9.2.2. Die Berufungskläger weisen auf zwei Telefongespräche von anfangs Sep- tember 2018 bzw. vom 25. Oktober 2018 zwischen B., dem Sohn der Beru- fungsklägerin, und A., hin. Letzterer Anruf sei über die Festnetznummer in O.3_____ erfolgt und die Berufungsbeklagte habe diesen Anruf entgegen ge- nommen (vgl. act. A. 1, S. 7, Ziff. 3.a). Was die Berufungskläger aus diesem Vor- bringen ableiten möchten, erschliesst sich der Berufungsinstanz nicht. Es ist un- bestritten, dass sich die Berufungskläger teilweise auch in O.3_____ aufhalten. Mithin erstaunt nicht, dass Telefonanrufe gelegentlich von der Berufungsklägerin entgegen genommen werden können. Gleiches ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, die Kontakte zwischen den Berufungsklägern und A._____ bzw. zwi- schen A._____ und dessen Brüder würden in O.3_____ stattfinden. 9.2.3. Die Berufungskläger tragen weiter vor, das Haus in O.3_____ sei total sa- niert worden. Es liege nahe, dass sich der berufungsbeklagtische Lebensmittel- punkt dort befinde, wo das Haus gelegen ist, biete dieses doch mehr Bequemlich- keit als die Wohnung in O.4_____. Soweit sich die Berufungskläger auf die Sanie-
20 / 25 rungsarbeiten stützen, kann ihnen nicht gefolgt werden, lassen diese doch keinen Schluss auf den Wohnsitz zu, zumal sie auch aus rein werterhaltenden Überle- gungen bzw. zum Substanzerhalt durchgeführt worden sein können. Sie lassen folglich keinen Rückschluss darauf zu, wo sich der berufungsbeklagtische Wohn- sitz befindet. Zwar ist grundsätzlich anzunehmen, dass eine Person an dem Ort, an welchem sie ihren Lebensmittelpunkt hat, auch über die komfortableren Räum- lichkeiten verfügt, was zumindest als Indiz bei der Gesamtwürdigung berücksich- tigt werden kann. Relativiert wird dieses Indiz indessen durch den Umstand, dass vor allem Personen im fortgeschrittenen Alter – wie die Berufungsbeklagten – durchaus kleine Wohnverhältnisse grossen gegenüber bevorzugen. 9.2.4. Bezugnehmend auf ein Telefongespräch zwischen dem Berufungskläger und A._____ vom 24. Oktober 2018, anlässlich welchem der Berufungskläger of- fenbar den Eindruck erhalten haben soll, dass A._____ nicht wie ein 21-Jähriger rede und wirke, versuchen die Berufungsbeklagten wohl implizit geltend zu ma- chen, A._____ sei auf Unterstützung angewiesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Berufungsbeklagten sich nicht mehrheitlich an seinem (unbestritte- nen) Wohnsitz in O.3_____ aufhalten würden (so ausdrücklich act. A.1, S. 11, Ziff. d in fine). Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar und lässt sich in keinster Weise durch die Akten erhärten. Zumindest lassen sich – obschon A._____ von einem Behördenmitglied der KESB Engadin/Südtäler persönlich angehört wurde – diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Anhörungsprotokoll finden. Auch spricht gegen einen entsprechenden Betreuungsbedarf des zum Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung 21-Jährigen A., dass kein erwachsenenschutzrechtliches Ab- klärungsverfahren stattgefunden hat. Letztlich ist für die vorliegend relevante Fra- ge nach dem Wohnsitz der Berufungsbeklagten ohnehin irrelevant, an welchem Ort der volljährige A., für welchen keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, folglich selbständig seinen Wohnsitz begründen kann, Wohnsitz hat. 9.2.5. Auf Ähnliches zielt der berufungsklägerische Einwand, A._____ sei nicht in der Lage, die alleineige Verantwortung für das Haus in O.3_____ zu tragen (vgl. act. A. 1, S.11, Ziff. d in fine). Zumindest implizit scheinen die Berufungskläger damit darzutun, dass die Berufungsbeklagten sich hauptsächlich am gleichen Ort wie A._____ aufhalten würden. Das Vorbringen zielt indes ins Leere. Einem ge- sunden sich in Ausbildung befindenden jungen Erwachsenen (Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung 21-jährig) ist durchaus zuzumuten, selbständig die Verantwor- tung für eine Liegenschaft zu tragen und anfallende Arbeiten auszuführen und den Haushalt adäquat zu führen. Die Berufungskläger rügen in diesem Zusammen-
21 / 25 hang, es sei anlässlich der Anhörung von A._____ durch ein Behördenmitglied der KESB Engadin/Südtäler vom 8. April 2018, durchgeführt in O.3_____, im Protokoll nicht vermerkt worden, ob die Pflegeeltern sich im Haushalt aufgehalten hätten und ob der Haushalt gepflegt gewirkt habe. Schliesslich fehle ein Hinweis, über welche Telefonnummer das Gespräch mit der Berufungsbeklagten vom 21. März 2018 geführt worden sei. Beide Einwände sind nicht stichhaltig. Ob die Beru- fungsbeklagten der Anhörung beigewohnt haben, ist zur Beurteilung der hier inter- essierenden Wohnsitzfrage irrelevant. Selbst wenn die Berufungsbeklagten anwe- send gewesen wären, liesse dies keinen Schluss auf die Dauer oder Häufigkeit ihrer Aufenthalte in O.3_____ zu. Wäre doch auch nachvollziehbar, dass sie an der für den Adoptionsentscheid nicht unwesentlichen Anhörung von A._____ an- wesend sein wollten und hierfür nach O.3_____ gefahren waren. Ohnehin ist – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht bestritten, dass sich die Berufungsbeklagten auch in O.3_____ aufhalten. Aus gleichen Überlegungen ist nicht erheblich, über welche Telefonnummer das Gespräch vom 21. März 2018 geführt wurde. Insofern erweisen sich auch die berufungsklägerischen Beweisanträge, den Wahrneh- mungsbericht von C._____ betreffend Wohnverhältnisse des zu Adoptierenden und zur allfälligen Anwesenheit der Berufungsbeklagten in O.3_____, als irrele- vant und sind abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag um Ergänzung der Telefonnotiz der Mitarbeiterin der KESB über die Verbindungsmodalitäten Tele- fonat vom 21. März 2018 (vgl. act. A.1., S. 11, lit. e). 9.2.6. Der berufungsklägerische Hinweis, Postzustellungen der KESB Enga- din/Südtäler seien an die Berufungsbeklagten in O.3_____ erfolgt, was auf einen überwiegenden Aufenthalt in O.3_____ hindeute, geht fehl. Soweit ersichtlich, be- rufen sich die Berufungskläger dabei auf ein Schreiben der KESB Enga- din/Südtäler vom 18. April 2018 an sie, welches zur Kenntnis ebenfalls an die Be- rufungsbeklagten an deren Adresse in O.3_____ geschickt worden war (vgl. KESB act. 27). Ein einmaliges Schreiben an eine "falsche" Anschrift kann schon gar nicht als Indiz für einen bestimmten Ort als Wohnsitz gewertet werden. 9.3.1. Massgeblichere als die von den Berufungsklägern vorgetragenen Indizien weisen demgegenüber auf einen Wohnsitz der Berufungskläger in O.4_____ hin: 9.3.2. Was den mehrheitlichen Aufenthalt in O.4_____ anbelangt, kann auf das Telefongespräch zwischen der KESB Engadin/Südtäler und der Einwohnerkontrol- le der Gemeinde O.3_____ vom 20. September 2018 verwiesen werden (vgl. KESB act. 22). Der Gemeindeschreiber der Gemeinde O.3_____ bestätigte darin gegenüber der KESB Engadin/Südtäler nicht nur, dass die Berufungsbeklagten in O.3_____ ein Haus besitzen würden, wo sie zwischen dem 30. November 2011
22 / 25 und dem 22. Februar 2016 Wohnsitz gehabt hätten. Er wies sogar darauf hin, dass sich die Berufungsbeklagten zwar immer wieder in ihrem Haus in O.3_____ aufhalten würden, mehrheitlich aber die Zeit in O.4_____ verbringen würden. Bei einer Gemeinde mit 700 Einwohnern (vgl. KESB act. 23/7) ist zumindest nicht un- wahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagten sowie deren Aufenthalte in der Ge- meinde dem Gemeindeschreiber bekannt sind, zumal dieser offenbar in der glei- chen Strasse wohnt wie die Berufungsbeklagten selbst (vgl. act. A.3, S. 4 Ziff. 1.3.2.). Jedenfalls darf bezweifelt werden, dass er im Rahmen einer offiziellen behördlichen Anfrage ohne Kenntnis der Situation eine entsprechende Auskunft erteilt hätte. Angemerkt sei schliesslich, dass der Gemeindeschreiber gar darauf hinwies, dass die Situation der Berufungsbeklagten in der Gemeinde bekannt sei. 9.3.3. Sodann sprechen als nicht unwesentliche Indizien für einen Wohnsitz in O.4_____ die Tatsachen, dass die Berufungsbeklagten dort Steuern bezahlen und auch ihre Schriften hinterlegt haben (E. 8.). Aus einer Notiz vom 24. September 2018 betreffend ein Telefongespräch zwischen der KESB Engadin/Südtäler und der Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.4_____, anlässlich welchem bestätigt worden war, dass die Berufungsbeklagten seit dem 23. Februar 2016 in der Ge- meinde O.4_____ Wohnsitz hätten, geht zudem hervor, dass es eindeutig um Wohnsitznahme und nicht den blossen Aufenthalt gegangen sei (vgl. KESB act. 19 bis 22c). 9.3.4. Aus den im Recht liegenden Akten geht weiter hervor, dass die Berufungs- beklagten bereits früher während ca. sechs Jahren Wohnsitz in der Gemeinde O.4_____ ausgewiesen hatten (28. Januar 2005 bis 30. November 2011). Die Be- rufungsbeklagten weisen diesbezüglich darauf hin, dass sie lediglich aus dem Grund nach O.3_____ zurückgekehrt seien, weil sie A._____ bei sich aufgenom- men hätten. Als sie ab dem Jahr 2016 nicht mehr gearbeitet hätten und A._____ mittlerweile volljährig gewesen sei, hätten sie ihren Wohnsitz wieder nach O.4_____ verlegt. Zeitliche Indizien erhärten das berufungsbeklagtische Vorbrin- gen, wonach sie bereits früher die Absicht gehegt hätten, in O.4_____ zu verblei- ben und nur zwecks Betreuung von A._____ nach O.3_____ zurückgekehrt seien. Denn am 30. November 2011 haben sich die Berufungsbeklagten in O.4_____ abgemeldet, also relativ kurze Zeit nachdem der Berufungsbeklagten mit Verfü- gung der Gemeinde Herisau vom 2. Mai 2011 zum Vormund von A._____ ernannt worden war (vgl. KESB act. 35c S. 1). Auch haben sich die Berufungsbeklagten sodann relativ kurze Zeit nach formellem Abschluss der Kindesschutzmassnahme am 20. Januar 2016, nämlich am 23. Juni 2016, wieder in O.4_____ angemeldet (vgl. KESB act. 35c, act. 20 und 22). Ob dieser Wechsel schliesslich auch mit der
23 / 25 Auszahlung von Pflegegeldern durch die Gemeinde zusammenhängt, was die Be- rufungskläger geltend machen, ist unerheblich. 9.3.5. Angesichts der sechs Jahre, während welcher die Berufungsbeklagten in O.4_____ Wohnsitz hatten und der Tatsache, dass sie die dortige Wohnung seit Oktober 1996 – ursprünglich zu Ferienzwecken – nutzen, ist zu schliessen, dass sie in O.4_____ sozial integriert und vernetzt sind. 9.4.Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der soeben in E. 9.3.1. ff. aufgeführten Indizien kommt die Berufungsinstanz mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Berufungsbeklagten zum Gesuchszeitpunkt mit Absicht des dauernden Ver- bleibs in O.4_____ aufhielten und damit im Sinne von Art. 23 ZGB dort Wohnsitz hatten. Die von den Berufungsklägern vorgetragenen Einwendungen ändern dar- an nichts, sind diese grösstenteils zur Beantwortung der Frage nach dem Wohn- sitz irrelevant. Das (schwache) Indiz, dass die Berufungsbeklagten in O.3_____ über ein Haus verfügen (vgl. E. 9.2.3.), vermag die gewonnene Überzeugung der Berufungsinstanz nicht zu erschüttern. Schliesslich darf bei der Gesamtwürdigung der Situation das Folgende nicht unberücksichtigt bleiben: Die Adoptionsvoraus- setzungen hinsichtlich einer Erwachsenenadoption (Art. 266 ZGB sowie sinn- gemäss Art. 264 ff. ZGB) sind durch das Zivilrecht vorgegeben, wodurch die Adop- tionsbehörden nur noch über einen äusserst beschränkten Ermessensspielraum verfügen; regionale Unterschiede dürften kaum resultieren. Mit anderen Worten ist mit Blick auf die eng formulierten materiellen Adoptionsvorschriften des ZGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wo das Verfahren durchgeführt wird. Bei die- ser Ausgangslage erscheint die Behauptung der Berufungskläger abwegig, dass die Berufungsbeklagten zwecks "forum shopping" einen Wohnsitz in O.4_____ vortäuschen würden; steht dem damit verbundenen Aufwand doch kein erkennba- rer Nutzen gegenüber. 10.Bleibt noch das Eventualbegehren um Einleitung eines Differenzbereini- gungsverfahrens gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB zu beurteilen. Eine solche "Diffe- renzbereinigung" ist lediglich im Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenen- schutz vorgesehen, nicht aber im Adoptionsverfahren. Folglich ist auch das Even- tualbegehren abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 11.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 10. Februar 2018 Wohnsitz in O.4_____ hatten. Damit hat die KESB richtig entschieden, indem sie für die Durchführung des vorliegenden Adoptionsverfahrens ihre (örtliche) Zuständigkeit bejahte (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 36 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 38 Abs.
24 / 25 1 lt. a EGzZGB). Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten, zu denen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu Lasten der Berufungskläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (art. 106 Abs. 3 ZPO). 12.2. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) von Amtes wegen auf CHF 1'500.00 festgesetzt, wovon die Berufungskläger anteilig je CHF 750.00 zu bezahlen haben. Ihre Anteile werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvor- schüssen in Höhe von je CHF 750.00 verrechnet. 12.3. Die Berufungskläger haben überdies die Berufungsbeklagten ausseramtlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kanto- ne setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die aussergerichtli- che Entschädigung wird, da keine Honorarnote eingereicht wurde, nach Ermessen auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgelegt. Die Berufungskläger haften hierfür solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
25 / 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die verwaltungsrechtliche Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen je hälftig, d.h. im Umfang von CHF 750.00, zu Lasten von Y._____ und X._____ und werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 750.00 verrechnet. 3.Y._____ und X._____ haben für das vorliegende Berufungsverfahren in solidarischer Haftung Z.1_____ und Z._____ eine Parteientschädigung von total CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: