Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 21 Urteil vom 05. Mai 2020 ReferenzZK1 18 144 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Brunner Richter, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur GegenstandSchuldneranweisung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 10. September 2018, mitgeteilt am 28. September 2018 (Proz. Nr. 135-2018-654) Mitteilung06. Mai 2020

2 / 21 I. Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1969, und B., geboren am _____ 1981, heirateten am _____ 2007 vor dem Zivilstandsamt in O.1_____. Sie sind die Eltern der beiden Kinder B., geboren am _____ 2006, und C., geboren am _____ 2011. A._____ ist zudem Vater von D., geboren am _____ 2006. Seit dem _____ 2015 leben die Parteien getrennt. B.Mit Eheschutzentscheid vom 29. Februar 2016 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) das Getrennt- leben der Parteien und genehmigte deren Trennungsvereinbarung vom 18. Fe- bruar 2016. Soweit hier interessierend verpflichtete der Einzelrichter A., an den Unterhalt der Kinder B._____ und C._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats je CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Gemäss der gerichtlich ge- nehmigten Trennungsvereinbarung verpflichtete sich A._____ zudem, B._____ persönlich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 4'000.00 pro Monat zu bezahlen. Der Unterhaltsberechnung legten die Parteien ein hypothetisches Einkommen von A._____ in der Höhe von CHF 11'000.00 (inkl. politischer Mandate, exkl. Kinderzulagen) und ein Einkom- men von B._____ in der Höhe von CHF 0.00 zugrunde. Den Bedarf von A._____ bezifferten die Parteien auf CHF 5'000.00 (inkl. CHF 1'025.00 Unterhalt an D._____ [exkl. Kinderzulagen]), denjenigen von B._____ mit den Kindern B._____ und C._____ auf insgesamt CHF 5'400.00. C.Am 22. Dezember 2017 reichten die Parteien ein gemeinsames Schei- dungsbegehren beim Regionalgericht Plessur ein (Proz. Nr. 135-2017-836). D.Mit Gesuch vom 17. Januar 2018 ersuchte A._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Unter anderem verlangte er eine Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder B._____ und C.. Der Einzelrichter wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 26. Juli 2018 ab. Dagegen erhob A. Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 18 127). E.Am 10. August 2018 beantragte B._____ beim Einzelrichter am Regional- gericht Plessur eine Schuldneranweisung. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die E._____, strasse 15, O.2, unter Androhung einer Strafe i.S.v.

3 / 21 Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO), wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn er- lassenen Verfügung nicht Folge leistet, anzuweisen, vom monatlichen Nettolohn des A._____ den Betrag von CHF 6'440.00 ab sofort bis auf Widerruf dieser Anweisung an die Gesuchstellerin zu leisten, wobei die jeweilige Zahlung auf das Konto von B._____ bei der F._____ (IBAN Nr. ) zu erfolgen habe. 2.Die beantragte Zahlungsanweisung gemäss Ziffer 1 hiervor sei super- provisorisch zu erlassen. 3.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners. F.Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies der Einzelrichter den Antrag auf superprovisorische Schuldneranweisung ab. Gleichzeitig setzte er A. Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. A._____ liess sich innert Frist nicht verneh- men. G.Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete der Einzelrichter. H.Mit Entscheid vom 10. September 2018, den Parteien mit schriftlicher Be- gründung mitgeteilt am 28. September 2018, erkannte der Einzelrichter wie folgt: 1.Die E., strasse, O.2, wird angewiesen, vom Netto- lohn von A. mit Wirkung ab sofort bis auf Widerruf dieser Anwei- sung den Betrag von CHF 6'440.00 (CHF 2'000.00 Kinderunterhalt, CHF 4'000.00 Ehegattenunterhalt und CHF 440.00 Kinderzulagen) zu- handen von B.,strasse, O.2, auf ihr Konto bei der F. mit der IBAN _____ zu überweisen. Die E._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbefolgen dieser Anweisung eine Doppelzahlung zur Folge haben kann. 2.Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A.. b) A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 554.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrungen betreffend Hauptentscheid und Kostenent- scheid samt Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) 5.(Mitteilung)

4 / 21 I.Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden führen. Er stellte folgende An- träge: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. J.Mit Berufungsantwort vom 7. November 2018 schloss B._____ auf Abwei- sung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. MwSt.) für beide Instanzen zulasten von A.. Dabei sei Letzterer als Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur entsprechenden Kostentragung zu verpflichten. Im Rahmen der Berufungsantwort beantragte B. zudem den Beizug der Akten des Paral- lelverfahrens ZK1 18 127 (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen). K.Beide Parteien stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter (ZK1 18 145 [A.] und ZK1 18 161 [B.]). L.Mit Schreiben vom 11. April 2019 teilte der frühere Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass sich das Verfahren ab dem 24. April 2019 in der Entscheidphase befinde. M.Aufgrund längerer krankheitsbedingter Abwesenheit des früheren Vorsit- zenden erfolgte ein Wechsel im Vorsitz der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Neu übernahm Kantonsgerichtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst die Verfahrensleitung in vorliegender Streitsache (einschliesslich der damit zusammenhängenden Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege [ZK1 18 145 und ZK1 18 161]). Als Beisitzer wirken Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner und Kantonsrichter Davide Pedrotti in der Gerichtsbesetzung mit. Die Vorsitzende setzte die Parteien mit Schreiben vom 15. Januar 2020 über die definitive Kammerbesetzung in Kenntnis. Darüber hinaus stellte sie, wie von B._____ beantragt, den Beizug der Akten des Verfahrens ZK1 18 127 für die Be- urteilung der vorliegenden Berufung in Aussicht. N.Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst die Vorsitzende das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Claudio Allenspach als unentgeltlicher Rechtsvertreter, gut und er- teilt ihr die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO (ZK1 18 161). Demgegenüber weist die Vorsitzende das Gesuch von

5 / 21 A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ebenfalls mit Verfü- gung vom heutigen Tag (ZK1 18 145), ab. O.Im parallel geführten und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag erledigten Verfahren (ZK1 18 127) tritt die erkennende Kammer, soweit hier interessierend, auf die Berufung von A._____ betreffend die Abänderung der von ihm gemäss Eheschutzentscheid zu leistenden Unterhaltsbeiträge mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. Überdies legte die Kammer dar, weshalb das Abände- rungsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge auch in materieller Hinsicht ab- zuweisen gewesen wäre. P.Die Akten aus dem Parallelverfahren betreffend Erlass vorsorglicher Mass- nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (ZK1 18 127) sind beigezogen. Q.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1.1.Angefochten ist vorliegend ein Entscheid, mit welchem der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB gutgeheissen und die E._____ als Arbeitgeberin von A._____ (fortan Ehe- mann) angewiesen hat, von dessen Nettolohn mit sofortiger Wirkung einen dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt (samt Kinderzulagen) entsprechenden Betrag auf ein Bankkonto von B._____ (fortan Ehefrau) zu überweisen. Ein solcher Ent- scheid kann – wie das Bundesgericht kürzlich bestätigt (BGE 145 III 255 E. 5.6) und die urteilende Kammer bereits vorher wiederholt erkannt hat (vgl. PKG 2018 Nr. 3 E. 1.1 m.w.H.) – mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO angefochten werden. Zwar handelt es sich bei der Schuldneranweisung – unabhängig davon, ob sich diese auf Art. 132 ZGB, Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB stützt – nach der kon- stanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine privilegierte Zwangsvoll- streckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 mit Ver- weis auf BGE 134 III 667 E. 1.1; 130 III 489 E. 1.2 und 110 II 9 E. 1). Seine Grund- lage hat das Institut der Schuldneranweisung jedoch im Zivilrecht. Dementspre- chend hat es auch in der ZPO eine eigenständige Regelung erfahren (vgl. nach- stehend E. 1.2), was darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber die Schuld- neranweisung nicht als Vollstreckung im Sinne von Art. 335 ff. ZPO aufgefasst hat. In der Tat hat der Anweisungsrichter in weit stärkerem Masse als der Vollstre-

6 / 21 ckungsrichter auch gewisse materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen. Dem Anwei- sungsentscheid kommt somit nicht bloss Vollstreckungs-, sondern auch Erkennt- nischarakter zu. Ein Ausschluss der Berufung gemäss Art. 309 lit. a ZPO und die damit einhergehende Beschränkung der Kognition im Rechtsmittelverfahren wäre daher nicht sachgerecht. Ist der Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO), wie dies vorliegend mit Blick auf den vor erster Instanz gestellten Antrag der Ehefrau und die unbestimmte Dauer der Massnahme (Art. 92 Abs. 2 ZPO) offenkundig der Fall ist, erweist sich die Berufung somit als das zutreffende Rechtsmittel. 1.2.Über Begehren um Schuldneranweisungen gemäss Art. 177 ZGB wird – gleich wie über solche nach Art. 132 ZGB (für den nachehelichen Unterhalt) oder Art. 291 ZGB (für den Kindesunterhalt) – im summarischen Verfahren entschieden (Art. 271 lit. a und i sowie Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Anfechtung des be- treffenden Entscheides gilt daher in allen Fällen eine zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 10. September 2018 ging dem Ehemann in be- gründeter Form am 1. Oktober 2018 zu. Die dagegen mit Eingabe vom 11. Okto- ber 2018 erhobene Berufung erfolgte demnach fristgerecht (RG act. V./3; act. A.1). Sie entspricht zudem den in Art. 311 ZPO stipulierten Formerfordernis- sen. Der Ehemann beantragt zwar die blosse Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Es fehlt mithin an einem reformatorischen Rechtsbegehren. Aus der Be- rufungsbegründung, die für die Auslegung des Berufungsantrages beizuziehen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2), wird jedoch hinreichend klar, dass er mit seiner Berufung eine Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung unter Kosten- folge zulasten der Ehefrau anstrebt (act. A.1, S. 2 ff.). Auf die Berufung ist folglich einzutreten. Deren Beurteilung fällt gemäss Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer. 2.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).

7 / 21 3.1.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass von der strittigen Schuld- neranweisung auch der Kindesunterhalt erfasst ist. Darüber hinaus beträfe ein allfälliger Eingriff ins Existenzminimum des Ehemannes auch den Unterhalt von D._____ als minderjähriges Kind. Es geht damit um Kinderbelange in einer famili- enrechtlichen Angelegenheit, sodass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und über- dies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Unter- suchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime unterstehen, ist nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Wie erwähnt, hat auch das Berufungsgericht nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Fest- stellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen und geeigneten Beweis- mittel anordnen, um einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist es zuzulassen, dass die Parteien – unterliegt das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren Noven einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). 3.2.Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist es den Parteien verwehrt, so- wohl echte als auch unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff absch- liessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorg- fältig beraten und ein Urteil ausfällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2) oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.; BGE 138 III 788 E. 4.2). Vorliegend begann die Bera-

8 / 21 tungsphase (Entscheidphase) gemäss Ankündigung des früheren Vorsitzenden am 24. April 2019 (act. D.4). Massgebliche Grundlage der nachstehenden Erwä- gungen bildet demzufolge allein der Aktenstand (Parteivorbringen und Beweismit- tel), wie er sich bei Eintritt des Aktenschlusses am 24. April 2019 präsentierte. Soweit der Ehemann in den ihn betreffenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 30. Januar 2020 neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hat (act. A.2 u. act. B.2 bis B.10 [ZK1 18 128] bzw. act. A.3 u. act. B.2 bis B.10 [ZK1 18 145]), können diese somit trotz Geltung der Untersuchungsma- xime im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. 4.1.Gemäss Art. 177 ZGB kann der Richter die Schuldner des unterhaltspflich- tigen Ehegatten anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehe- gatten zu leisten, wenn der betreffende Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenü- ber der Familie nicht erfüllt. Von dieser Bestimmung erfasst werden auch die Kin- desunterhaltsbeiträge, weshalb die Anweisung nach Art. 291 ZGB in derjenigen nach Art. 177 ZGB aufgeht (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 8.01 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.2). Der systematischen Stellung nach handelt es sich bei der Anweisung nach Art. 177 ZGB, genau gleich wie bei der (in der Regel vorgängig erfolgten) Festsetzung der geschuldeten Geldbeiträge (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), um eine Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 ZPO. In formeller Hinsicht sind bei deren Anordnung daher die besonderen Vorschriften von Art. 272 und 273 ZPO zu beachten. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese sog. soziale oder eingeschränkte Un- tersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts. Sie auferlegt ihm bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine ver- stärkte Fragepflicht während der nach Art. 273 ZPO im Regelfall durchzuführen- den mündlichen Verhandlung sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung feh- lender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig und namentlich bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhal- ten (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 3 ff. zu Art. 272 ZPO). Wie erwähnt, gilt demgegenüber nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, soweit in

9 / 21 familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen sind (vorstehende E. 3.1). Das Gericht hat in diesen Fällen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen An- spruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (vgl. weiterführend Jonas Schweighauser, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 296 ZPO; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, N 10 ff. zu Art. 296 ZPO). Die in Kindesbelangen geltende Untersu- chungsmaxime dient zwar naturgemäss primär dem Schutz der Kinder als der schwächeren Partei. Sie gilt aber – wie das Bundesgericht bereits für das frühere Recht erkannt (BGE 128 III 441 E. 3.2.1) und unter dem neuen Recht bestätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3) – auch zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 22 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 68 zu Art. 55 ZPO). 4.2.Dass die Schuldneranweisung der Sache nach eine besondere Form der Vollstreckung des rechtskräftig festgelegten Unterhalts darstellt, vermag am so- eben Gesagten nichts zu ändern. Wie schon in Zusammenhang mit der Beru- fungsfähigkeit des Anweisungsentscheides festgestellt wurde, beschränkt sich das Anweisungsverfahren nicht auf die blosse Prüfung der Vollstreckbarkeit, sondern es sind darüber hinaus gewisse materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen. Dazu sind auch Sachverhaltselemente abzuklären, die sich nicht aus dem zu vollstre- ckenden Entscheid ergeben (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Dies spricht dafür, dass die für den Erlass von Eheschutzmassnahmen geltenden Verfahrensmaximen auch beim Entscheid über die Schuldneranweisung zum Tragen kommen. 5.1.Der Ehemann liess sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Berufungsweise macht er in Bezug auf seine Säumnis geltend, vor Vorinstanz sei- en verschiedene Verfahren in Sachen der Parteien hängig (Scheidungsklage, Ge- such betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen [Abänderung des Eheschut- zentscheides], Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Gesuch betreffend Bezahlung eines Kostenvorschusses an die Ehefrau). In all diesen Verfahren habe der Ehemann seine verschlechterten finanziellen Verhältnisse rechtsgenügend dargetan. Ob durch die Schuldneranweisung ein Eingriff in das Existenzminimum des Verpflichteten vorliege, habe der Richter von Amtes wegen abzuklären. Aus diesem Grunde schade es dem Ehemann nicht, dass er im erstinstanzlichen Ver- fahren auf das Gesuch keine Stellungnahme eingereicht habe. Er hätte nicht mehr

10 / 21 vorbringen können, als dem Vorderrichter durch die verschiedenen Verfahren be- reits bekannt gewesen sei, nämlich dass der Ehemann heute nicht mehr als etwas knapp über CHF 6'000.00 (inkl. Kinderzulagen) verdiene (act. A.1, S. 4). 5.2.Demgegenüber stellen nach Ansicht der Ehefrau sämtliche Vorbringen des Ehemannes in seiner Berufung Noven dar, welche in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen seien. Gleichermassen unbeachtlich seien die mit der Berufungsschrift eingereichten Urkunden (act. A.2, S. 3). 5.3.Die Ehefrau leitete das Gesuch um Schuldneranweisung am 10. August 2018 beim Vorderrichter ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2018 setzte der Vorderrichter dem Ehemann Frist zur Stellungnahme betreffend das Gesuch um Schuldneranweisung an. Am 15. August 2018 teilte der Vorderrichter den Parteien seinen Entscheid in Sachen Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Begründung mit. Dabei wies er das Gesuch des Ehemannes um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, insbesondere auch betreffend Reduktion bzw. Aufhe- bung der Unterhaltsbeiträge, vollumfänglich ab (act. B.0 [ZK1 18 127]). Der Ehe- mann entschied sich somit im Wissen um den abschlägigen Entscheid des Einzel- richters hinsichtlich seines Abänderungsgesuches, sich im vorliegenden Verfahren vor erster Instanz nicht vernehmen zu lassen. Hätte sich die erkennende Kammer vorliegendenfalls einzig mit Angelegenheiten betreffend die Ehegatten zu befas- sen, wären die Berufungsvorbringen lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Da jedoch auch Kinderbelange betroffen sind (vorstehend E. 3.1), gilt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht. Sinn und Zweck der privilegierenden prozessualen Regelungen in Kinderbelangen kann jedoch nicht sein, den Parteien die Möglichkeit zu bieten, mutwillige Versäumnisse vor erster Instanz im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. Zumal das Sammeln des Prozessstoffes auch unter der Geltung der unbeschränkten Untersuchungs- maxime in erster Linie Sache der Parteien verbleibt, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Jonas Schweighauser, a.a.O., N 10 zu Art. 296 ZPO). Im ange- fochtenen Entscheid stellte der Vorderrichter allerdings selbst auf die Erkenntnisse aus den Akten des Abänderungsverfahrens ab. Er zog die Akten des Abände- rungsverfahrens mithin von Amtes wegen bei (act. B.0). In seiner Berufungsschrift stellt der Ehemann in tatsächlicher Hinsicht auf die aus dem Parallelverfahren be- kannten Tatsachen ab. Was die rechtlichen Ausführungen in der Berufungsschrift anbelangt, so ist der Ehemann mit jenen auch im Säumnisfall von vornherein nicht ausgeschlossen. Die Vorbringen des Ehemannes in der Berufungsschrift stellen daher keine unzulässigen Noven dar. Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist der

11 / 21 Ehemann mit seinen Vorbringen und Urkunden im Berufungsverfahren somit zu- zulassen. 6.1.Die Vorinstanz erwog, mit vollstreckbarem Eheschutzentscheid des Regio- nalgerichts Plessur vom 29. Februar 2016 sei der Ehemann verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder B._____ und C._____ sowie der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats insgesamt CHF 6'000.00 zuzüglich Kinderzulagen (derzeit insgesamt CHF 440.00) zu bezahlen. Das Gesuch des Ehemannes um vorsorgliche Mass- nahmen betreffend Abänderung Eheschutz – in dessen Rahmen er auch die Re- duktion bzw. Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung beantragt habe –, sei mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 26. Juli 2018 abge- wiesen worden, soweit darauf habe eingetreten werden können, wobei das (Beru- fungs)Verfahren noch vor Kantonsgericht hängig sei. Des Weiteren führte die Vor- instanz aus, der Ehemann sei seinen Unterhaltspflichten trotz ausdrücklicher Mahnung seitens der Ehefrau in erheblichem Umfang nicht nachgekommen. Die- ses Verhalten – wie auch das Verhalten des Ehemannes im vorliegenden Prozess – lasse den Schluss zu, dass der Ehemann auch weiterhin nicht gewillt sei, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Ehemannes seit dem Erlass des Ehe- schutzentscheids massgeblich verändert hätten. Vielmehr könne der Ehemann, wie mit Entscheid vom 26. Juli 2018 bereits festgestellt, in seiner Stellung in der Aktiengesellschaft selbst grossen Einfluss auf sein Einkommen nehmen und of- fensichtlich auch sein Pensum eigenmächtig steuern. Insgesamt seien folglich die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung erfüllt und die Arbeitgeberin des Ehemannes, die E., sei anzuweisen, vom Nettolohn des Ehemannes mit Wirkung ab sofort bis auf Widerruf dieser Anweisung den Betrag von CHF 6'440.00 (CHF 2'000.00 Kinderunterhalt, CHF 4'000.00 Ehegattenunterhalt und CHF 440.00 Kinderzulagen) zuhanden der Ehefrau zu überweisen (act. B.0, E. 2.3). 6.2.Der Ehemann bringt in der Berufung zusammengefasst vor, er habe aus verschiedenen Gründen sein Arbeitspensum reduzieren müssen. Im Vordergrund stehe dabei, dass neu der Sohn D. bei ihm lebe und er ihn zu 100 % be- treue. Im Eheschutzverfahren seien die Parteien von einem hypothetischen Ein- kommen des Ehemannes von insgesamt CHF 11'000.00 (inkl. politische Mandate, exkl. Kinderzulagen) ausgegangen. Ein solches Einkommen erziele er heute bei weitem nicht mehr. Dies habe er im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren nachgewiesen. Heute betrage sein monat-

12 / 21 licher Bruttolohn noch CHF 7'000.00; netto würden ihm CHF 6'218.80 (inkl. Kin- derzulagen für alle drei Kinder) ausbezahlt. Politische Mandate habe er keine mehr inne, was im Kanton Graubünden allgemein bekannt sei. Dass er mit einem solchen Einkommen unmöglich in der Lage sei, den im Eheschutzentscheid fest- gelegten Betrag in Höhe von CHF 6'440.00 zu bezahlen, liege auf der Hand. Aus- gehend vom effektiven belegten Einkommen des Ehemannes stelle die Schuld- neranweisung nicht nur einen Eingriff in das Existenzminium dar, sondern die E._____ werde gar angehalten, höhere Beträge zu bezahlen, als dem Ehemann zustünden. Darüber hinaus bringt der Ehemann vor, dass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung bei der Schuldneranweisung, gleich wie bei der Pfändung, nicht von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden dürfe. Beim Einkommen des Ehemannes gemäss Eheschutzverfahren handle es sich jedoch eindeutig um hypothetisches Einkommen, wie bereits in der Formulierung festge- halten werde (act. A.1). 6.3.Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemannes. In ihrer Beru- fungsantwort entgegnet sie im Wesentlichen, es bestehe nicht der geringste An- lass zur Annahme, die wirtschaftliche Situation des Ehemannes habe sich derart verschlechtert, als dass ihn die Unterhaltspflicht übermassig belasten könnte. Dass der Ehemann sein Einkommen auch im vorliegenden Verfahren weiterhin lediglich anhand seiner eigenen Lohndeklaration und seinen Lohnauszahlungen an sich selber festgelegt haben möchte, sei unverständlich. So stehe ausser Fra- ge, dass auch die Reingewinne der E._____, deren Alleineigentümer der Ehe- mann sei, als dessen Einkommen gelten. Ebenso seien die Gelder, welche der Ehemann für sich privat aus der Unternehmung nehme und vorderhand als Darle- hen deklariere, zum Einkommen zu zählen. Der Ehemann sei sehr wohl in der La- ge, die geschuldeten Unterhaltszahlungen aufzubringen, ohne dass er dafür sein Existenzminimum anzehren müsse. Fakt sei leider, dass er sich seit Monaten wei- gere, diesen Betrag zu bezahlen. Der Ehemann habe für die Monate Juni und Juli 2018 jeweils lediglich CHF 4'000.00 an die Ehefrau und die Kinder überwiesen. Für die Monate August, September und Oktober 2018 habe er den Unterhaltsbei- trag nochmals eigenmächtig reduziert und bloss noch CHF 3'000.00 an die Ehe- frau und die Kinder überwiesen. Die Unterhaltszahlung für November 2018 habe schliesslich gerademal CHF 2'440.00 betragen (act. A.2, S. 2 ff.). 7.Die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB setzt voraus, dass ein Ehe- gatte seine in einem Eheschutzentscheid oder einer gültigen Vereinbarung zwi- schen den Ehegatten festgehaltenen Unterhaltspflichten gegenüber der Familie nicht erfüllt. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachläs-

13 / 21 sigung der Unterhaltspflicht. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtverges- senheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich ver- zögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel fest- gesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungs- richter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Per- sönlichkeitsrechte des Schuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anwei- sung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. In diesem Sinne ist es unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn die Schuld- neranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens einen (un- zulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirkt. Ebenso hat der Anwei- sungsrichter seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Verände- rungen zu berücksichtigen, namentlich, wenn sich die finanzielle Lage des Unter- haltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (vgl. dazu wiederum BGE 145 III 255 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verteidigungsmittel des unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem Anweisungsverfahren beschränkt sind. Der mit dem Anweisungsbegehren befass- te Richter darf die Begründetheit der Unterhaltsverpflichtung oder die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht überprüfen. Allfällige Änderungen der tatsächlichen Ver- hältnisse, die für die Unterhaltspflicht relevant sind, wären vom Unterhaltspflichti- gen vielmehr in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Beruft sich der Unterhaltsschuldner auf den Schutz seines Existenzminimums, hat der Anwei- sungsrichter aber – ähnlich wie dies der Betreibungsbeamte im Falle einer Pfän- dung tun müsste – eine summarische Prüfung des Existenzminimums sowie des aktuellen Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorzunehmen und die Anweisung in ihrem Umfang nötigenfalls zu beschränken. Abgesehen davon kann der Unterhaltsschuldner gegen die beantragte Schuldneranweisung lediglich ein- wenden, er habe seine Unterhaltspflicht überhaupt nicht vernachlässigt oder die Anweisung sei nicht verhältnismässig (vgl. zum Ganzen Jann Six, a.a.O., Rz. 8.09 f. m.w.H.; Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Voraussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie nach Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zürich 2015, N 430 ff.). 8.1.In der zwischen den Parteien geschlossenen Trennungsvereinbarung vom 18. Februar 2016 verpflichtete sich der Ehemann mit Wirkung ab dem 1. Dezem-

14 / 21 ber 2015 zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von je CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen (derzeit CHF 440.00; Ziffer 4 der Tren- nungsvereinbarung) sowie zur Leistung eines Ehegattenunterhalts von CHF 4'000.00 pro Monat (Ziffer 5 der Trennungsvereinbarung). Mit Eheschutzent- scheid vom 29. Februar 2016 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur diese Trennungsvereinbarung (RG act. II./1). Dieser Entscheid blieb un- angefochten. Es liegt somit ein rechtskräftiger Entscheid über die vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge vor. Aufgrund der Akten ist zudem erstellt, dass der Ehemann seinen in der Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den Kindern bereits seit Längerem nicht bzw. nicht vollumfänglich nachkommt. Dies wird im Übrigen auch vom Ehemann selbst nicht bestritten. Zu prüfen bleibt, ob die Schuldneranweisung einen unzulässigen Eingriff ins Existenzminimum des Ehe- mannes darstellt. 8.2.Gemäss der Trennungsvereinbarung legten die Parteien der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes von CHF 11'000.00 (inkl. politische Mandate, exkl. Kinderzulagen) sowie einen Bedarf von CHF 5'000.00 (inkl. CHF 1'025.00 Unterhalt an D._____ [exkl. Kinderzulagen]) zugrunde. Unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens (ZK1 18 127) steht fest, dass sich der Ehemann darauf beruft, infolge der Betreuung seines Sohnes D._____ sein Arbeitspensum ab Oktober 2017 auf 90 % und ab August 2018 auf 70 % reduziert zu haben. Dabei erziele er lediglich noch ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 7'971.70 (90 %; zzgl. Kinderzulagen; RG act. I./1 [ZK1 18 127]) bzw. CHF 6'218.80 (70 %; inkl. Kinderzulagen; act. A.1, S. 3; act. B.3; act. A.1 [ZK1 18 127]). Die Vorinstanz erliess eine Schuldneranweisung in Höhe von CHF 6'440.00. Damit ist evident, dass – sollten die Angaben des Ehemannes zu- treffen – die angeordnete Anweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Exis- tenzminimum darstellt. Die Zulässigkeit der Schuldneranweisung setzt somit wei- teres tatsächlich erzielbares Einkommen des Ehemannes voraus (vgl. vorstehend E. 7). 9.1.Der Ehemann ist alleiniger Aktionär und einziger Verwaltungsrat in der E._____ und in dieser tätig. Es besteht mithin eine wirtschaftliche Einheit zwischen ihm und dieser Firma. Entsprechend hielt die erkennende Kammer im Parallelver- fahren fest, dass der Ehemann als Selbständigerwerbender zu betrachten ist (Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 127 vom 5. Mai 2020). Als Selbständigerwerbender kann der Ehemann sein Einkommen selbst bestimmen und mittels offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. Gewinnrückbe-

15 / 21 halten erheblich steuern. Es darf nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festge- setzte Unterhaltsbeiträge von einem zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten nicht bezahlt werden, weil er sich so einzurichten weiss, dass im Falle einer Schuldneranweisung kein genügendes Einkommen mehr übrigbleibt (vgl. betref- fend Einkommenspfändung BGE 123 III 332 E. 2). Für die Ermittlung des Ein- kommens des Ehemannes ist nebst dem Nettolohn, welcher er sich selbst ausbe- zahlt, somit auch der Reingewinn, der als Saldo einer ordnungsgemässen Ge- winn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird, massgeblich (vgl. statt vieler BGE 143 III 617 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf den zu berück- sichtigenden Reingewinn aus der E._____ rechtfertigt es sich, entsprechend dem Parallelverfahren, auf die Jahre 2016 und 2017 abzustellen. Das Jahr 2015 bleibt als Gründungsjahr unbeachtlich. Im Jahr 2016 generierte die E._____ einen Rein- gewinn von CHF 63'308.00 (RG act. III./11 [ZK1 18 127]) und im Jahr 2017 einen solchen von CHF 51'821.00 (RG act. III./12 [ZK1 18 127]). Durchschnittlich ergibt sich somit ein Reingewinn von CHF 57'564.00. Dieser Gewinn ist dem Ehemann als Einkommen anzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ehemann beklagt, die wirtschaftliche Situation in der Arbeitsvermittlungsbranche im Baugewerbe als dem Tätigkeitsbereich der E._____ habe sich verschlechtert (act. A.1, S. 3). Auf diesen Einwand geht die erkennende Kammer im Parallelver- fahren ebenfalls ein und hält fest, dass dieser Behauptung des Ehemannes, kein Glaube zu schenken ist. Konkrete Anhaltspunkte für schlechte Konjunkturprogno- sen in der Baubranche brachte der Ehemann weder im Massnahme- noch im An- weisungsverfahren vor. Den Konkurs einer Baufirma anzuführen reicht hierfür je- denfalls nicht aus. Aus den Ausführungen des Ehemannes zur wirtschaftlichen Lage der E._____ kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Darü- ber hinaus legt der Ehemann nicht dar, dass er infolge der Betreuung des Sohnes D._____ einen solchen Gewinn nicht mehr erzielen könnte. Dem Einkommen des Ehemanns ist daher CHF 4'797.00 pro Monat (CHF 57'564.00 / 12) aus Gewinn hinzuzurechnen. Des Weiteren verfügt der Ehemann über ein Aktionärsdarlehen bei der E._____. Im Jahr 2015 betrug dieses Darlehen CHF 201'258.25, im Jahr 2016 stieg es auf CHF 263'992.86 und im Jahr 2017 auf CHF 275'764.91 (RG act. II./17 [ZK1 18 127]; RG act. III./10, 11 u. 12 [ZK1 18 127]). Dieses Darle- hen, welches nicht der Erfolgsrechnung, sondern der Bilanz zuzuordnen ist, ist erfolgsneutral. Es zeitigt mithin keinen Einfluss auf den Gewinn. Entgegen der An- sicht der Ehefrau geht es daher nicht an, dem Ehemann den gesamten Reinge- winn und zusätzlich auch noch das Darlehen als Einkommen aufzurechnen (vgl. vorstehend E. 6.3; act. A.2, S. 5). Auch Erträge aus öffentlichen Ämtern (Sit- zungsgeldern) sind dem Ehemann nicht zusätzlich als Einkommen anzurechnen.

16 / 21 Der Ehemann vermag hinreichend glaubhaft darzutun, dass er keine Einkünfte aus politischen Mandaten mehr erzielt. 9.2.Basierend auf den Akten aus dem Parallelverfahren steht fest, dass für den Ehemann durch offene Gewinnausschüttungen bzw. Dividendenbezüge die Mög- lichkeit besteht, ein effektiv höheres Einkommen als den monatlichen Nettolohn, den er sich selbst ausbezahlt, zu erzielen. Ausgehend von einem Nettolohn von CHF 7'971.70 (exkl. Kinderzulagen; 90 %-Pensum) ergibt sich somit ein effektiv erzielbares Einkommen von CHF 12'768.70 pro Monat (inkl. Kinderzulagen; CHF 7'971.70 + CHF 440.00 + CHF 4'797.00). Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich gemäss Eheschutzentscheid auf CHF 5'000.00 (inkl. CHF 1'025.00 als da- mals noch geschuldeter Unterhalt für D.). Bei einem Arbeitspensum von 90 % verfügt der Ehemann auch nach Abzug der Schuldneranweisung noch über genügend effektives Einkommen, um seinen Bedarf und denjenigen von D. zu decken. Mit der erstinstanzlich erlassenen Schuldneranweisung in Höhe von CHF 6'440.00 resultiert somit kein Eingriff ins Existenzminimum des Ehemannes. Die Schuldneranweisung erweist sich als zulässig. Soweit sich der Ehemann auf ein 70 % Pensum beruft, gilt Nachstehendes. 9.3.Wie einleitend dargelegt, handelt es sich bei der Schuldneranweisung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine privilegierte Zwangsvoll- streckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (vorstehend E. 1.1 mit Hinweisen). Das Gericht lässt sich im Rahmen der Anweisung an den Schuldner von den Grund-sätzen leiten, welche für das Betreibungsamt bei der Einkommenspfändung mass-gebend sind, und beachtet den Schutz des Existenzminimums (vorstehend E. 7). Hintergrund der (grundsätzlichen) Wahrung des Existenzminimums des Un- terhaltsschuldners durch den Anweisungsrichter ist letztlich, dass der Schuldner im Zuge der Schuldneranweisung nicht schlechter gestellt werden soll als bei einer Einkommenspfändung (vgl. Art. 93 SchKG). Geschützt ist folglich nicht der im rechtskräftigen Unterhaltstitel festgelegte Bedarf des Unterhaltsschuldners, son- dern lediglich sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (sog. Notbedarf; vgl. Kreisschreiben vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Bei Annahme eines ausbe- zahlten Nettolohnes von CHF 6'218.80 (inkl. Kinderzulagen; 70 %-Pensum) geht es demnach nicht an, dem Ehemann nach wie vor den Bedarf in Höhe von CHF 5'000.00 gemäss Eheschutzentscheid zuzugestehen. Dem tieferen Einkom- men ist vielmehr das aktuelle, betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehe-

17 / 21 mannes (inkl. D.) gegenüberzustellen. Der Ehemann unterlässt es, den gel- tend gemachten Eingriff in sein Existenzminimum zu beziffern (act. A.1). Es fehlt mithin an Behauptungen zu seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Einzig im Gesuch des Ehemannes betreffend Abänderung des Eheschutzent- scheides finden sich Ausführungen zu seinem Bedarf (RG act. I./1, S. 5 f. [ZK1 18 127]). Unter Berücksichtigung Letzterer ist das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum des Ehemannes (inkl. D.) auf rund CHF 3'630.00 zu beziffern. Im Einzelnen setzen sich die dem Ehemann und D._____ anzurechnenden Bedarfs- positionen wie folgt zusammen: Aus dem Parallelverfahren erhellt sich, dass der Ehemann mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt (vgl. act. A.2, act. A.3, S. 4 u. act. A.4 [ZK1 18 127]; act. B.0, S. 9 f. [ZK1 18 127]), weshalb von einem zufolge Konkubinats verminderten Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen ist. Für D._____ ist praxisgemäss ein Grundbetrag von CHF 600.00 zu berücksichtigen. Als Wohnkostenanteil rechtfertigt es sich dem Ehemann und D._____ rund 2/3 der effektiven Wohnkosten von CHF 2'600.00 für die 5 ½ Zimmer-Wohnung in Chur anzurechnen, sprich CHF 1'750.00 (rund 2/3 für den Ehemann und D._____ sowie 1/3 für die Lebenspartnerin; RG act. II./8 [ZK1 18 127]). Die Krankenkassenprämi- en der Grundversicherung nach KVG belaufen sich für den Ehemann auf CHF 341.60 und für D._____ auf CHF 72.50. Insgesamt sind gerundet CHF 430.00 als Kosten für die Krankenkasse in die Berechnung aufzunehmen (RG act. II./9 u. 10 [ZK1 18 127]). Die Zusatzversicherung nach VVG kann dem- gegenüber im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht angerechnet werden (RG act. II./11 [ZK1 18 127]). Ebenso wenig sind nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung laufende oder aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtli- chen Existenzminimum zu berücksichtigen (RG act. I./1, S. 5 [ZK1 18 127]). Denn Schulden gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören damit nicht zum Exis- tenzminimum eines Unterhaltsschuldners, wie es hier für die vorliegende Berech- nung massgebend ist. Ansonsten hätte es der Unterhaltspflichtige in der Hand, seine effektive Leistungsfähigkeit durch das Eingehen von Drittschulden zulasten der Unterhaltsberechtigten zu mindern. Deshalb gehören Schuldverpflichtungen nicht zum Existenzminimum (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb m.w.H.). Dem Existenzminimum von CHF 3'630.00 steht ein effektiv erzielbares Einkom- men von CHF 11'015.00 (inkl. Kinderzulagen; CHF 6'218.20 + CHF 4'797.00) ge- genüber. Nach Deckung seines Existenzminimums (inkl. D._____) sowie nach Abzug der Schuldneranweisung von CHF 6'440.00, verbleibt dem Ehemann nach wie vor ein monatlicher Überschuss von rund CHF 940.00. Die Schuldneranwei-

18 / 21 sung erweist sich demnach selbst unter Annahme eines 70 %-Pensums als zuläs- sig. 9.4.Nach dem Gesagten vermag der Ehemann aufgrund der massgeblichen Aktenlage eine Verletzung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne des erforderlichen Beweismasses nicht glaubhaft darzutun. Es kann somit offengelassen werden, ob in casu mit der Schuldneranweisung ausnahmsweise sogar in das Existenzminimum des Ehemannes eingegriffen werden dürfte, da die Ehefrau zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs und desjenigen der gemeinsamen Kinder B._____ und C._____ auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist (vgl. BGE 123 III 332; 116 III 10; 111 III 13 E. 5). 10.Beizufügen bleibt, dass auch der Verweis des Ehemannes auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2012 vom 23. November 2011 nicht sticht. In jenem Entscheid rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass bei Schuldneranweisungen nicht auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abgestellt werden darf, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein unzulässiger Eingriff in dessen Existenzminimum resultiere (vgl. so bereits vorstehend E. 7). Die Parteien bezeichneten das Einkommen des Ehemannes in der Trennungsvereinbarung zwar als hypothetisch, der Ehemann verkennt indessen zweierlei: Zum einen ge- lingt es dem Ehemann, wie gesehen, gerade nicht glaubhaft zu machen, dass bei Berücksichtigung seines tatsächlichen Einkommens ein Eingriff in sein Existenz- minium erfolgt (vorstehend E. 9.2, 9.3 u. 9.4). Zum anderen ist unter einem hypo- thetischen Einkommen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ein Einkommen zu verstehen, das der Unterhaltspflichtige erzielen könnte, wenn er die ihm zumutbare und mögliche Erwerbsfähigkeit vollumfänglich nutzen würde. Wie im Parallelverfahren aufgezeigt, basierte indessen bereits die Bemessung und Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Trennungsvereinba- rung der Parteien auf tatsächlich erzieltem Einkommen des Ehemannes. So war der Ehemann im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung effek- tiv in der Lage, in seiner AG ein Einkommen von CHF 11'000.00 zu beziehen (Ur- teil des Kantonsgerichts ZK1 18 127 vom 5. Mai 2020). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass die Parteien mit der Bezeichnung des Einkommens als hypothe- tisch vielmehr beabsichtigten, Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen sowie eine Bewertung des Unternehmens des Ehemannes zu vermeiden. Mit Blick auf die Vollstreckung ist die Bezeichnung des Einkommens als hypothetisch un- glücklich gewählt, steht der vorliegenden Schuldneranweisung jedoch nicht entge- gen.

19 / 21 11.Im Ergebnis erfolgte die erstinstanzlich erlassene Schuldneranweisung zu Recht. Die Berufung ist abzuweisen. 12.1. Ausgangsgemäss sind sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festzusetzen. 12.2. Ob die Prozesskosten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und/oder Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO und unabhängig vom Prozessausgang dem Ehemann zu über- binden wären, wie dies die Ehefrau beantragte, braucht dementsprechend nicht geprüft zu werden (act. A.2 S. 2 u. 7 f.). 12.3. Mit Honorarnote vom 20. März 2019 macht der Rechtsvertreter der Ehefrau, Rechtsanwalt Claudio Allenspach, einen Aufwand von 5.8 Stunden und Barausla- gen von CHF 48.90 geltend (act. G.1). Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Gemäss der bei den Akten liegenden Honorarvereinbarung ist bei der Bemessung des Honorars ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu berücksichtigen (RG act. VI./1). Es resultiert ein Honoraranspruch in Höhe von CHF 1'614.30 (inkl. Spesen und 7.7 % MwSt.). Auch diese Kosten hat der Ehemann aufgrund seines Unterliegens vollständig zu tragen. Der Ehemann ist daher zu verpflichten, die Ehefrau für das Berufungsver- fahren im entsprechenden Umfang zu entschädigen. 12.4. Die Vorsitzende der erkennenden Kammer bewilligte der Ehefrau mit Ver- fügung vom heutigen Tag die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 161). Da die Ehefrau mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zulasten des Ehemannes zugesprochen (soeben vorstehend E. 12.3). Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrem Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unent- geltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraus- sichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschä- digung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 5.8 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des

20 / 21 Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 1'160.00. Hinzu treten die Barauslagen von CHF 48.90 sowie die Mehrwertsteuern von CHF 93.10 (7.7 % MwSt. von CHF 1'208.90). Die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leis- tende Entschädigung ist damit auf CHF 1'302.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer festzusetzen (act. G.2). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Partei- entschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

21 / 21 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'614.30 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach ge- stützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 161) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'302.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2018 144
Entscheidungsdatum
05.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026