Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 07. Mai 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 1322. Mai 2018 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzSchnyder Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde der A . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, ver-treten durch Rechtsanwältin MLaw Fla- via Brülisauer, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 29. Januar 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen X., Beschwerdegegner, Y., Beschwerde- gegner, Z._____, Beschwerdegegnerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, betreffend Aufhebung von Miteigentum (Kostenvorschuss),

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 7. Februar 2018, nach Einsicht in die Ver- fahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die A._____ beim Vermittleramt Plessur die Durchführung einer Schlich- tungsverhandlung betreffend Aufhebung des Miteigentums am Gemälde "Ein Arzt bei einer kranken Frau" von Pieter de Hooch (1629-1648), Oel auf Lein- wand, 65 x 56 cm, gerahmt, beantragte, –dass nach Ausstellung der Klagebewilligung die A._____ beim Regionalgericht Plessur mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (Poststempel 24. Januar 2018) eine Klage gegen X., Y. und Z._____ instanziierte und die Aufhebung des Miteigentums am Gemälde "ein Arzt bei einer kranken Frau" von Pieter de Hooch (1629-1648), Oel auf Leinwand, 65 x 56 cm, gerahmt, sowie die öffent- liche Versteigerung mit entsprechender Verteilung des Erlöses nach Art. 651 Abs. 2 ZGB beantragte, –dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Plessur die A._____ mit Ver- fügung vom 29. Januar 2018 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von CHF 20'500.00 aufforderte, –dass die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Fe- bruar 2018 (Poststempel vom 8. Februar 2018) gegen die Vorschussverfü- gung Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben liess, –dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung sowie die Festsetzung eines angemessenen Vorschusses, maximal CHF 7'000.00, forderte, –dass gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten die Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden grundsätzlich offen steht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BR 320.100; EGzZPO]), –dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Schreiben vom 25. April 2018 allen Parteien anzeigte, dass sich das Kantonsgericht mit der Frage zu befassen habe, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könne,

Seite 3 — 5 –dass er dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 verwies, in welchem festgehalten worden sei, dass grundsätzlich auch für prozessleitende Verfügungen eine Begründungspflicht in dem Sinne be- stehen würde, dass bei unbegründeten Verfügungen gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine Begründung innert 10 Tagen anzufordern wäre; im vorliegenden Fall aber keine Verfügungsbegründung vorliegen würde und auch keine Begrün- dung verlangt worden sei; zumindest ein Teil der Lehre bei dieser Problem- stellung die Auffassung vertreten würde, das eingereichte Rechtsmittel sei als Antrag auf schriftliche Begründung zu werten und an die Vorinstanz zurück- zuweisen; was zur Folge haben würde, dass auf die Beschwerde nicht einzu- treten wäre, –dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien zur Einreichung einer Stellungnahme zu dieser Frage aufforderte, –dass sich alle Parteien mit je einem Schreiben vom 7. Mai 2018 zur aufgewor- fenen Frage vernehmen liessen und Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anzeig- te, von den Beschwerdegegnern mandatiert worden zu sein, –dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben im Wesentlichen festhielt, der im Schreiben vom 25. April 2018 zitierte Bundesgerichtsentscheid sei in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, sie die Beschwerde im Inter- esse einer beschleunigten Verfahrensabwicklung aber dennoch zurückziehe, –dass der Rückzug der Beschwerde gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung), so dass das Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), –dass für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand eine reduzierte Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 erhoben wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren [VGZ; BR 320.210]), die zu Lasten der Beschwerdeführerin geht (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass mangels Antrags keine ausseramtliche Entschädigung gesprochen wird,

Seite 4 — 5 –dass der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids erlangt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), –dass die vorliegende Abschreibungsverfügung nicht mit Beschwerde nach BGG angefochten werden kann, sondern lediglich der darin enthaltene Kos- tenentscheid anfechtbar ist (BGE 141 III 489 E. 9.3 S. 494, 139 III 133 E. 1.2 S. 134; Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2),

Seite 5 — 5 erkannt: 1.Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht Graubünden erstattet. 3.Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Graubünden
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07.05.2018
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25.03.2026