Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. November 2019 (Mit Urteil 5A_1026/2020 vom 12. Oktober 2020 hat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzZK1 18 129 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Pedrotti und Michael Dürst Lenz, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stadelmann St. Galler Strasse 99, Postfach, 9201 Gossau SG gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz GegenstandAnfechtung Beschluss einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bass/Val Müstair vom 03.05.2018, mitgeteilt am 15.08.2018 (Proz. Nr. 115-2016-6) Mitteilung18. November 2019

2 / 19 I. Sachverhalt A.Die Liegenschaft Nr. _____ "C." in O.1 (Grundstück Nr. _____ Grundbuch O.2_____) ist in Stockwerkeigentum im Sinne von Art. 712a ff. ZGB eingeteilt und wird von der D._____ in O.1_____ verwaltet. Der Kläger, A., ist Mitglied der beklagten B. (nachfolgend B.). A. ist Stockwerk- eigentümer der 3 ½-Zimmerwohnung Nr. 11 (Stockwerkeigentum Nr. ) so- wie Miteigentümer am Grundstück Nr. _____ (Autoeinstellplatz Nr. ; Mitei- gentumsanteil Nr. ). Seine Wertquote beträgt total 80.5/1000. B.Das Dach der Liegenschaft "C." besteht aus einem Haupt- und einem Nebengebäude und setzt sich aus acht Dachschichten mit unterschiedlichen Ma- terialien zusammen. In der äussersten Schicht befinden sich Eternitziegel, darun- ter eine Dachlattenkonstruktion. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die- ses Dach schadhaft sowie im Grundsatz sanierungsbedürftig ist und es nicht mehr dem Stand der Technik und den heutigen (energetischen) Anforderungen ent- spricht. Insbesondere sind sich die Parteien darüber einig, dass der U-Wert (Wär- medurchgangskoeffizient) den heute gültigen Grenzwert überschreitet. Umstritten ist demgegenüber, in welchem Umfang und in welcher Art die erforderliche Dach- sanierung vorgenommen werden soll. Um über das Vorgehen betreffend Dachsa- nierung zu beschliessen, fand am 28. August 2015 eine ausserordentliche Stock- werkeigentümerversammlung statt (vgl. RG act. II.3). Unter Traktandum 3 be- schloss die Mehrheit der B. entgegen den Wünschen des Klägers insbe- sondere, dass die Grundlage für die Entscheidungsfindung betreffend Art der Sa- nierung angemessen sei (Beschluss Nr. 1), die Dachsanierung gemäss Empfeh- lung von Herrn E. bzw. der D._____ erfolgen soll (d.h. mittels Ersatz der Eternitziegel und Austausch der defekten Dachlatten ohne weitere Isolation im Frühjahr 2016 [Beschluss Nr. 4]), und dass auf die bereits eingeholten Offerten der F._____ oder der G._____ abgestellt werden soll (Beschluss Nr. 5). Der Zu- schlag für die Durchführung der Dachsanierung ging schliesslich an die F._____ (Beschluss Nr. 6). C.A._____ stimmte diesen Beschlüssen nicht zu, sondern sprach sich für eine weitergehende Dachsanierung, welche die Verbesserung der Isolation umfasst hätte, aus. Er ist der Auffassung, dass der von der B._____ gefasste Beschluss über die Dachsanierung nicht nur in ökologischer und ökonomischer Hinsicht un- sinnig, sondern auch rechtswidrig sei, da er gegen die heute massgeblichen und anwendbaren Energievorschriften des Kantons Graubünden verstosse. Er focht diese Beschlüsse deshalb an und reichte am 28. September 2015 beim Vermitt- leramt des Bezirks Inn ein Schlichtungsgesuch ein. Da sich die Parteien anlässlich

3 / 19 der Schlichtungsverhandlung nicht einigen konnten, prosequierte A._____ seine Klage mit Eingabe vom 30. April 2016. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1.Es seien die am _____ 2015 von der Stockwerkeigentümerversamm- lung "C.", O.1, unter dem Traktandum 3: Dachsanierung gefassten Beschlüsse Nrn. 1, 4, 5 und 6 vollständig und rückwirkend per _____ 2015 aufzuheben. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. D.Mit Klageantwort vom 20. August 2016 beantragte die B._____ die vollum- fängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.. E.Mit Replik vom 18. Oktober 2016 bzw. Duplik vom 6. Dezember 2016 hiel- ten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Standpunkte. F.Die Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2018 statt. Das Regionalgericht En- giadina Bassa/Val Müstair erkannte mit Entscheid vom 8. Mai 2018 (sic), welcher den Parteien ohne Begründung am 14. Mai 2018 mitgeteilt wurde, was folgt (act. B.5): 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Schlichtungsbehörde Inn in Höhe von CHF 400.00 und die Gerichtskosten in Höhe von insge- samt CHF 12'684.00 (Gerichtskosten CHF 4'500.00, Kosten Gutachten CHF 7'884.00, Kosten Zeugeneinvernahme CHF 300.00), total somit CHF 13'084.00, gehen zu Lasten der klagenden Partei. Die Gerichts- kosten von CHF 12'684.00 werden mit den geleisteten Vorschüssen von CHF 11'300.00 verrechnet. Die klagende Partei hat dem Regio- nalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Restbetrag von CHF 1'384.00 innert 30 Tagen zu bezahlen und der beklagten Partei CHF 300.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 25'130.40 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6.(Mitteilung). G.Der unbegründete Entscheid wurde dem Rechtsvertreter von A. am 14. Mai 2018 mitgeteilt, worauf er am 22. Mai 2018 eine Begründung des Ent- scheides verlangte. Ebenfalls bat er um Erläuterung der Diskrepanz zwischen dem

4 / 19 Datum der Hauptverhandlung (3. Mai 2018) und dem auf dem unbegründeten Entscheid aufgeführten Entscheiddatum (8. Mai 2018) sowie um Zustellung der einschlägigen Verfahrensakten, namentlich der Protokolle (RG act. I.11). Das Regionalgericht Engiadina Bass/Val Müstair änderte das Entscheiddatum des Entscheides in der begründeten Fassung auf den 3. Mai 2018 ab, teilte den Par- teien den begründeten Entscheid am 15. August 2018 mit und stellte diesen das Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2018 zu. Es äusserte sich nicht weiter zu der vom Berufungskläger thematisierten Diskrepanz. H.Gegen den begründeten Entscheid liess A._____ (nachfolgend Berufungs- kläger) am 17. September 2018 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen erheben: 1.Der Entscheid Proz. Nr. 115-2016-6 des Regionalgerichts Engiadina Bass/Val Müstair vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben. 2.Es seien die am 28. August 2015 von der B., O.1, unter dem Traktandum 3 (Dachsanierung) gefassten Beschlüsse Nrn. 1, 4, 5 und 6 vollständig und rückwirkend per 28. August 2015 aufzuheben. 3.Es sei die Berufungsbeklagte und beklagte Partei gerichtlich zu ver- pflichten, die klagende Partei für deren Parteikosten im erstinstanzli- chen Verfahren angemessen zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten und beklagten Partei. Begründend führt der Berufungskläger an, der angefochtene Entscheid sei einer- seits infolge seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, andererseits aber auch aufgrund der unerklärt gebliebenen Divergenz zwischen Verhandlungs- und Entscheidda- tum. I.Der damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden forderte den Berufungskläger mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 6'000.00 bis zum 15. Oktober 2018 auf (act. D.1), welcher fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden einging. Mit separater Verfügung gleichen Tages forderte der damalige Vorsitzende die B._____ zur Berufungsantwort auf. Gleich- zeitig ersuchte er das Regionalgericht Engiadina Bass/Val Müstair um Erklärung der vom Berufungskläger gerügten Divergenz zwischen Verhandlungs- und Ent- scheiddatum (act. D.2).

5 / 19 J.Am 1. Oktober 2018 nahm das Regionalgericht Engiadina Bass/Val Müstair zu dieser Frage Stellung und erklärte die Diskrepanz mit einem offensichtlichen Schreibfehler (act. A.2). K.Mit Berufungsantwort vom 29. Oktober 2018 verlangte die B._____ (nach- folgend Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers (act. A.3). L.Mit Replik vom 13. Dezember 2018 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt (act. A.4). M.Mit Duplik vom 10. Januar 2019 verzichtete die Berufungsbeklagte, auf die Replik des Berufungsklägers im Detail einzugehen, und hielt an ihrer Begründung gemäss Berufungsantwort fest (act. A.5). N.Am 31. Mai 2019 erfolgte krankheitsbedingt ein Wechsel im Vorsitz der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Neu übernahm Kantonsge- richtspräsident Norbert Brunner den Vorsitz. Als zweite Beisitzerin wirkt neu Kan- tonsrichterin Ursula Michael Dürst in der Gerichtsbesetzung mit. O.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögens- rechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtli- chen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt – mit Berufung ange- fochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beru- fung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verord- nung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).

6 / 19 1.2.Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Regionalge- richts Engiadina Bass/Val Müstair vom 3. Mai 2018, in begründeter Fassung am 15. August 2018 mitgeteilt, ging dem Berufungskläger am 16. August 2018 zu. Die dagegen erhobene Berufung vom 17. September 2018 erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach eine Frist am nächsten Werk- tag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag fällt – somit als fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.3.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Anfechtung des Beschlus- ses der Berufungsbeklagten vom 28. August 2015. Die Anfechtung von Beschlüs- sen einer Stockwerkeigentümerversammlung ist grundsätzlich eine vermögens- rechtliche Angelegenheit, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es um bauliche Massnahmen betreffend gemeinschaftliche Teile des Stockwerk- eigentums (Gebäudedach) geht (vgl. BGE 140 III 571 E. 1.1; vgl. auch BGE 108 II 77). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger fordert die Aufhebung des Beschlusses der Berufungsbeklagten, mit welchem die Teilsanie- rung des Gebäudedaches mittels Auswechslung der Eternitziegel und der defek- ten Dachlatten entschieden wurde. Die streitigen Rechte haben einen Geldwert, der geschätzt werden kann. Der Berufungskläger schätzt den Streitwert ausge- hend von den Folgen, welche eine Realisierung der beschlossenen Dachsanie- rung hätte, auf rund CHF 50'000.00. Dieser Betrag setzt sich nach der Schätzung des Berufungsklägers zusammen aus dem unnützen Aufwand, welcher durch die spätere unabdingbare fachgerechte Sanierung unweigerlich anfalle (z.B. für dop- pelte Kosten für das erforderliche Gerüst, für die Demontage und anschliessende Wiedermontage etc.), in Höhe von CHF 25'000.00, der Schädigung der Bauteile im Dachbereich durch die Feuchtigkeit und der damit verbundenen Nachbesse- rungskosten und Wertverluste der Liegenschaft von mindestens CHF 20'000.00 sowie schliesslich aus den anfallenden Heizmehrkosten infolge Nicht-Vornahme der fachgerechten Sanierung (vgl. RG act. I.1 S. 7). Die Berufungsbeklagte hat gegen die Schätzung des Streitwerts auf rund CHF 50'000.00 nichts einzuwenden (vgl. RG act. I.2 S. 3). Das Kantonsgericht erachtet den Streitwert in Höhe von rund CHF 50'000.00 ebenfalls als realistisch. Der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert ist damit erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls ist die für die zivil- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertvoraus-

7 / 19 setzung erfüllt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). 1.4.Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.1.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1.; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 2.2.Neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) werden im Berufungsver- fahren nur noch berücksichtigt, wenn sie vor der Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Wer sich auf No- ven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO). Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger nebst dem angefochtenen Entscheid (act. B.0-2) verschiedene bereits vor erster Instanz ins Recht gelegte Urkunden (act. B.3-8) eingereicht. Diese fallen nicht unter das Novenverbot, sodass sich de- ren Einlage als zulässig erweist. Der (gerichtsnotorische) Auszug aus Wikipedia (act. B.9) fällt ebenfalls nicht unter das Novenverbot und dessen Einlage ist damit ohne Weiteres zulässig. Bei der vom Berufungskläger erstmals im Berufungsver- fahren eingelegten Norm SIA 380/1:2009 (act. B.11) handelt es sich um ein zuläs- siges unechtes Novum, da erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einrei- chung dieses Dokumentes gab (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, N 10 zu Art. 317 ZPO). Act. B.10 (schematische Übersicht über Aufbau einer Fassade und eines Daches) ist hingegen als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen, da der Berufungskläger es gänzlich unterlassen hat, dem Kantonsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO darzutun. 3.Mit dem vom Berufungskläger angefochtenen Beschluss vom 28. August 2015 entschied die Berufungsbeklagte über die Art und den Umfang der Dachsa-

8 / 19 nierung. Die vom Berufungskläger noch vor Vorinstanz aufgeworfenen Fragen betreffend die formelle Beschlussfassung der Berufungsbeklagten (vgl. RG act. I.1 S. 12 ff.) sind mangels entsprechender Ausführungen vor Kantonsgericht nicht mehr Gegenstand der Berufung, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.1.Zunächst macht der Berufungskläger geltend, der angefochtene Entscheid sei infolge einer Verletzung der formellen Vorschrift von Art. 238 lit. b ZPO, wo- nach ein Entscheid den Ort und das Datum des Entscheides zu enthalten hat, auf- zuheben. Die zeitliche Divergenz zwischen dem Datum der Hauptverhandlung und dem auf dem unbegründeten Entscheid aufgeführten Entscheiddatum sei nämlich weiterhin ungeklärt (act. A.1 S. 3, 7 und 8 f.). Dazu nahm das Regionalgericht En- giadina Bass/Val Müstair auf Aufforderung des damaligen Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hin mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 Stel- lung. Beim Entscheiddatum vom 8. Mai 2018, welches in der unbegründeten Fas- sung des Entscheides aufgeführt sei, handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Dieser sei in der begründeten Entscheidfassung berichtigt worden, indem dort nun der 3. Mai 2018 als Entscheiddatum aufgeführt sei (act. A.2). Auch wenn es – wie das Regionalgericht Engiadina Bass/Val Müstair selbst einräumt – wünschenswert gewesen wäre, den Parteien diesen offensichtlichen Schreibfehler unmittelbar nach dessen Entdeckung bzw. mit der Mitteilung des begründeten Entscheides in einem Schreiben noch kurz zu erläutern, steht ausser Frage, dass das korrekte Entscheiddatum der 3. Mai 2018 ist. Dieses Versehen wurde mit Mit- teilung des begründeten Entscheides berichtigt sowie mit Schreiben des Regio- nalgerichts Engiadina Bass/Val Müstair vom 1. Oktober 2018 (act. A.2) erläutert. Damit hat es sein Bewenden. 4.2.In materieller Hinsicht sind die Vorbringen des Berufungsklägers zu behan- deln, ob der Beschluss der Berufungsbeklagten, gemäss welchem lediglich die Eternitziegel des ganzen Daches und allfällige defekte Dachlatten ausgewechselt werden sollen, gegen geltendes Recht verstösst und somit widerrechtlich ist. Ausgangspunkt der Streitigkeit bilden die Energievorschriften des Kantons Graubünden, insbesondere das kantonale Energiegesetz (BEG; BR 820.200) so- wie die entsprechende Energieverordnung (BEV; BR 820.210). Die Parteien sind sich darüber uneinig, ob ein "Umbau" im Sinne der Energievorschriften vorliegt, welcher insbesondere dazu führt, dass gewisse wärmetechnische Werte gemäss BEV erfüllt sein müssen. Unbestritten ist hingegen, dass die von der BEV für einen Umbau geforderten wärmetechnischen Werte gemäss Anhang 3 BEV (U- Grenzwert von 0.25 W/(m 2 K)) mit der von der Berufungsbeklagten beschlossenen Sanierung nicht erreicht werden können. Würde die beschlossene Dachsanierung

9 / 19 als Umbau qualifiziert werden, läge als Folge ein rechtswidriger Beschluss der Berufungsbeklagten vor, welcher aufzuheben wäre. Konkret gilt es daher zu prü- fen, ob die Dachsanierung des Hauses C._____ einen Umbau im Sinne der Ener- gievorschriften des Kantons Graubünden darstellt oder lediglich eine Reparatur. 5.1.Die Vorinstanz nahm zunächst eine begriffliche Auslegung des Wortes "Umbau" und sodann eine Auslegung im Kontext der kantonalen Energiebestim- mungen vor. Die vom Berufungskläger zitierte Vollzugshilfe betreffend Wärme- schutz von Gebäuden (EN-2 vom Februar 2013) hilft nach Ansicht der Vorinstanz für den konkreten Fall nicht weiter. Es sei nämlich nicht definiert, ob der in der Vollzugshilfe aufgeführte, vollständige Ersatz eines Aussenputzes, welcher als Umbau bezeichnet werde, auch auf die in casu beabsichtigte Teilsanierung des Daches anzuwenden sei. Als zweites nahm die Vorinstanz die SIA Norm 380/1:2009, welche aufgrund von Art. 2 BEV im konkreten Fall analog Anwendung finde, zu Hilfe. Die darin beschriebene Definition von "Umbau" zeige, dass es sich bei der beschlossenen Dachsanierung gerade nicht um einen Umbau, sondern um eine blosse Instandstellung resp. Reparatur des Daches, handle. Es würden am Dach nämlich lediglich bereits bestehende Materialien in gleicher Art und in glei- chem Umfang ersetzt werden und es erfolge keine eigentliche Veränderung. Zu- dem widerspreche die Tatsache, dass auch das Amt für Verkehr und Energie Graubünden (AVE), welches in der Qualifizierung von Sanierungsmassnahmen erfahren sei, von einer Reparatur und nicht von einem Umbau (vgl. RG act. III.13) ausgehe, der Auffassung des Berufungsklägers. Was das Gutachten von Harald Seibert angehe, habe dieser unzulässigerweise selber eine rechtliche Würdigung vorgenommen, welche für das Gericht nicht bindend sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Richter nicht bereits dann einen angefochtenen Be- schluss einer Stockwerkeigentümergemeinschaft aufheben dürfe, wenn dieser ökonomisch gesehen vielleicht nicht optimal sei und gegenteilig hätte gefasst wer- den müssen. Die Vorinstanz erachtete den Beschluss der StWEG vom 28. August 2015 aus diesen Gründen als rechtmässig und wies die Klage des Berufungsklä- gers ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). 5.2.In seiner Berufung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass es vorliegend nicht um eine bautechnische/baufachliche Definition des Be- griffes "Umbau", sondern um eine solche nach energiepolitischen Massstäben ge- he. Die Frage, was nach den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen im Ener- giebereich als "Umbau" zu definieren sei, sei naturgemäss nicht im luftleeren Raum zu beantworten. Der Begriff sei vielmehr im Sinn und Geist der eidgenössi- schen und kantonalen Energiegesetzgebung als Teil des Umweltschutzrechts

10 / 19 auszulegen, da die Energievorschriften dazu dienten, den Anliegen des Umwelt- schutzes zum Durchbruch zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund müsse die be- schlossene Dachsanierung als Umbau qualifiziert und der angefochtene Be- schluss der Berufungsbeklagten aufgehoben werden (act. A.1 S. 10 ff.). 5.3.Die Berufungsbeklagte ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass es sich bei der beschlossenen Dachsanierung nicht um einen Umbau handle, zumal es zu keiner Veränderung der Gebäudehülle komme. Beim Ersatz der Eternitziegel so- wie der defekten Dachlatten gehe es lediglich um untergeordnete Sanierungsar- beiten, bei welchen die wärmetechnischen Bestimmungen des Energiegesetzes und der Energieverordnung nicht zwingend eingehalten werden müssten. Die be- schlossene Dachsanierung sei nicht ein "Umbau" im Sinne der Energieverord- nung, sondern eine Reparatur (act. A.3). 6.1.Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist für die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Vorschriften über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen. Diese bestimmen in Art. 75 ZGB, dass Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht angefochten werden können. Als Gesetz gilt hierbei der gesamte das Stockwerkeigentum betreffende Normkomplex (vgl. René Bösch, in: Gei- ser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 10 zu Art. 712m ZGB). Ganz allgemein soll das Mitglied bzw. der Stockwerkei- gentümer gegen Verletzungen des objektiven Rechts seitens des Vereins bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschützt werden (vgl. Urs Scherrer/Rafael Brägger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 13 zu Art. 75 ZGB mit Hinweis auf Hans Michael Rie- mer, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. I, 3. Auflage, Bern 1990, N 28 zu Art. 75 ZGB). Nicht zu überprüfen sind indessen die Angemessenheit und die Zweckmässigkeit dieses Beschlusses (BGE 131 III 459 E. 5.1). Nicht massgeblich ist, ob die vom Berufungskläger behauptete Rechtsverletzung das Zivilrecht oder das öffentliche Recht betrifft. So kann es durchaus vorkommen, dass der Zivilrichter im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses einer Stockwerkeigentümergemeinschaft öffentlich-rechtliche Fragen zu beantwor- ten hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5C.162/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 2.3). Allerdings hat ein derartiger Entscheid für die zur Beurteilung der öffent- lich-rechtlichen Sachfragen zuständigen Behörden (kommunale und kantonale Behörden, Verwaltungsgerichte) keine bindende Wirkung und diese können bei der Beurteilung der gleichen Rechtsfragen durchaus zu anderen Ergebnissen

11 / 19 kommen. Der Zivilrichter hat mit anderen Worten über die Gültigkeit eines Be- schlusses einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zu entscheiden, wobei Hinter- grund dieses Entscheides eine Frage des öffentlichen Rechts sein kann, die er autonom beurteilt. Die für das öffentliche Recht zuständige Behörde beurteilt allen- falls in einem späteren Verfahren aus ihrer Sicht die sich konkret stellenden sach- oder verwaltungsrechtlichen Fragen. Unter diesen Umständen kann ohne Weite- res der Fall eintreten, dass der Zivilrichter in dieser öffentlich-rechtlichen Frage zu einem anderen Schluss kommt als später die Sachbehörde. Dies ist aufgrund der verschiedenen ihnen obliegenden Aufgaben aber in Kauf zu nehmen. Um derarti- ge unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden, wäre es deshalb ratsam, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder allenfalls einzelne Stockwerkeigentümer bei der zuständigen Sachbehörde einen Vorbescheid oder zumindest eine auf den wesentlichen Fakten beruhende Stellungnahme einholen, um sich widersprechen- de Entscheide möglichst zu vermeiden. Nach dem Gesagten könnte es deshalb durchaus sein, dass der zu fällende Ent- scheid über die Gültigkeit des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die eine oder die andere Partei nur von beschränktem Wert sein könnte. Bestätigt nämlich die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid und er- blickt im Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft keine Rechtsverlet- zung, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Umsetzung der geplanten Bautätigkeit trotzdem vereitelt werden könnte, wenn die von Amtes wegen oder auf Anzeige hin damit befasste zuständige Behörde zum Schluss kommt, es hand- le sich um einen Umbau im Sinne der Energieverordnung. Umgekehrt wäre es denkbar, dass auch dann, wenn das Zivilgericht davon ausginge, dass die Erset- zung der gesamten Dachabdeckung bereits als Umbau zu qualifizieren sei, nicht zwingend die Grunderneuerung des Daches unter Einhaltung der strengen wär- metechnischen Vorgaben Folge dieses Entscheides wäre. Stellte sich nämlich bei einer späteren Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde heraus, dass ledig- lich von einer Instandsetzung auszugehen wäre, so kann die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft aufgrund dieser neuen Gegebenheiten erneut auf eine Ge- samtsanierung verzichten. Im vorliegenden Fall hätte man sehr wahrscheinlich viel Aufwand und Kosten spa- ren können, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft an die zum Vollzug des kantonalen Energiegesetzes zuständige Gemeindebehörde gelangt wäre (Art. 34 EnG) und um Feststellung ersucht hätte, dass das Bauvorhaben von der Bewilli- gungspflicht ausgeschlossen ist, wie das nach heutiger Rechtslage (Art. 40a der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]) oh-

12 / 19 nehin Pflicht ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte mit diesem behördli- chen Entscheid eine zuverlässige Grundlage für ihren Beschluss erwirkt. 6.2.Hat nun das Kantonsgericht zu entscheiden, ob die geplante Dachsanie- rung eine blosse Reparatur oder einen Umbau im Sinne der BEV darstellt, so be- deutet dies nicht, dass die einschlägige Praxis der letztlich für diese Frage zustän- digen Behörden ausser Acht gelassen werden könnte. Vielmehr ist zu prüfen, ob und wie eine vergleichbare Frage bereits von ihnen behandelt wurde (vgl. dazu nachstehend E. 8.1.3). 7.Der Berufungskläger moniert zunächst, dass es nicht auf die Ansicht des AVE (vgl. das Schreiben des AVE vom 9. Juni 2016 [RG act. III.13]) ankomme. Das Schreiben des AVE sei nicht auf schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 ZPO hin ergangen, weshalb es als reine Parteibehauptung zu werten sei. Zudem habe das AVE keinen Augenschein vorgenommen und sei von einem falschen U- Wert ausgegangen. Das Schreiben sei als Beweis für das Nicht-Vorliegen eines Umbaus untauglich. Hingegen müsse dem Gutachten von Harald Seibert und sei- nen Schlussfolgerungen Beachtung geschenkt werden. Dass die Vorinstanz die- sem keine Relevanz zugebilligt habe, sei nicht nachvollziehbar, da Harald Seibert über erhebliche Erfahrung im Bereich Energie und Nachhaltigkeit sowie in der Qualifizierung einer Arbeit (Umbau oder Reparatur) verfüge sowie einen Augen- schein am Gebäudedach vorgenommen habe (act. A.1 S. 15 ff.). Festzustellen ist vorab, dass der massgebliche Sachverhalt unbestritten ist. Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, er rüge "sowohl die unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als auch verschiedene Rechtsver- letzungen durch die Vorinstanz", lassen sich seinen Ausführungen keine Sachver- haltsrügen entnehmen. Seine Rügen beschränken sich vielmehr auf die Frage, wie der Begriff "Umbau" zu verstehen ist. Diese Frage betrifft die Auslegung und ist daher eine Rechtsfrage (vgl. BGE 131 III 314 E. 2). Der Sachverhalt steht somit wie folgt fest: Die Berufungsbeklagte beabsichtigt, das defekte Dach ihrer Liegen- schaft derart zu sanieren, dass die gesamten, teils defekten Eternitplatten der äusseren Abdeckung gänzlich ersetzt und die darunter liegenden defekten Dach- latten nötigenfalls ausgetauscht werden. Ob diese Bautätigkeit als blosse Repara- tur oder bereits als Umbau im Sinne der kantonalen Energieverordnung zu qualifi- zieren ist, ist eine Rechtsfrage, welche nach dem Grundsatz "iura novit curia" vom Gericht zu behandeln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5C.162/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 2.3). Die Vorinstanz setzte sich mit den Ansichten des AVE und von Harald Seibert auseinander. Sie hielt mit Recht fest, dass die Frage, ob es sich bei der beschlossenen Dachsanierung um einen Umbau oder eine blosse

13 / 19 Reparatur handle, eine Rechtsfrage ist. Die diesbezügliche Einschätzung des AVE oder des Gutachters Harald Seibert ist damit für das Gericht nicht bindend. Das Kantonsgericht hat sich einzig an den rechtlichen Grundlagen und an den aner- kannten Auslegungselementen zu orientieren. 8.Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Ele- ment), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) geben, so namentlich, wenn die grammati- kalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68 mit Hinweis). Der in casu massgebliche Art. 6 BEV definiert den Anwendungsbereich der BEV. Art. 6 Abs. 1 lit. b BEV zu- folge gelten die Anforderungen der BEV insbesondere bei Umbauten und Um- nutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilli- gungspflichtig sind. Für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3 (Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 BEV), welcher einen wärmetechnischen Grenzwert von 0.25 W/(m 2 K) vorsieht. Eine eigentliche Definition des Begriffs "Umbau" in Abgrenzung zur blossen Repa- ratur bzw. Instandstellung findet sich weder im kantonalen Energiegesetz noch in der dazugehörigen Verordnung (vgl. insbesondere Art. 6 und 7 BEV). Die Vorinstanz hat unter anderem die Norm SIA 380/1:2009 zur Auslegung des Begriffes "Umbau" herangezogen und für den konkreten Fall das Vorliegen eines solchen verneint. 8.1.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe es bei der Ausle- gung mithilfe der Norm SIA 380/1:2009 versäumt, die Definition des Begriffes "Be- troffene Bauteile" in Art. 1.3 der nämlichen SIA-Norm heranzuziehen. Als ein vom Umbau betroffener Bauteil würden in Art. 1.3 auch Dächer, die neu gedeckt oder renoviert werden müssten, genannt werden. Da in casu alle Eternitziegel mit neu- en Ziegeln ausgetauscht werden würden, handle es sich offensichtlich um eine Neueindeckung des Daches und damit um einen Umbau im Sinne der Norm SIA 380/1:2009 (act. A.1 S. 13 f.). Dem entgegnet die Berufungsbeklagte, dass vorlie- gend nicht von einer Neueindeckung ausgegangen werden könne, da diese die Arbeit bzw. den Gebäudeteil in der Gesamtheit betreffe, vorliegend jedoch nur die äussersten beiden Schichten betroffen seien (act. A.3 S. 8).

14 / 19 8.1.2. Art. 1.3 der Norm SIA 380/1:2009 zur Definition "Betroffene Bauteile" lautet wie folgt: "Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Als vom Umbau betroffen gelten insbesondere Dächer, die neu gedeckt oder renoviert werden [...]." Diese Beschreibung definiert somit lediglich den Begriff "Betroffene Bauteile", nicht aber "Umbau", sondern setzt gemäss seinem Wortlaut vielmehr das Vorliegen eines Umbaus voraus. Die Argumentation des Berufungsklägers verfängt damit nicht. 8.1.3. Zudem widerspricht die Auffassung des Berufungsklägers sowohl der Defi- nition von "Umbau" gemäss der Norm SIA 380/1:2009 und dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden: Gemäss der Norm SIA 380/1:2009, auf welche im Energiegesetz und in der BEV verwiesen wird, gilt als Umbau die Erneuerung eines Gebäudes oder Teilen da- von, wenn an ihnen eigentliche Veränderungen und nicht bloss Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (Auffrischungen, Reparaturen) vorgenommen wer- den (vgl. SIA 380/1:2009 Art. 1.3 S. 14). Dies entspricht der Definition des Duden (Bedeutungswörterbuch S. 994), wonach ein Umbau dann gegeben ist, wenn et- was baulich in seiner Struktur verändert wird. In die gleiche Richtung wie die Defi- nition gemäss Duden geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden. Dieses hielt in seinem Urteil R 14 73 vom 10. März 2015 im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 1 KRVO (nicht baubewilligungspflichtige Bauvor- haben) fest, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten seien nur solche Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreb- ten. Bewilligungsfrei seien alle der Erhaltung oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt diene und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringe und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtere. Als Beispiele für Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten nannte das Verwaltungsgericht etwa das Auswechseln schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung wie einzelner Bretter oder Backsteine an Fassaden, respektive einzelner Dachziegel an Dächern (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 14 73 vom 10. März 2015 E. 4.b). Demgegenüber erachtete das Verwaltungsgericht den vollständigen Ersatz des Daches und seiner Isolation als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgehe (PVG 2000 Nr. 59).

15 / 19 Im vorliegenden Fall sollen gemäss Beschluss der Berufungsbeklagten lediglich die zwei defekten der insgesamt acht Dachschichten (nämlich sämtliche Eternit- ziegel sowie die defekten Dachlatten) ersetzt werden. Die Materialien sollen dabei durch selbige (intakte) Materialien ersetzt werden. Da damit am Dach keine ei- gentliche Veränderung vorgenommen wird, sondern nur eine Auswechslung ge- wisser Bestandteile erfolgt, kann auch nicht von einem Umbau die Rede sein. Es wird denn auch lediglich im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 KRVO das Dach mit dem gleichen Material neu eingedeckt und es werden nötigenfalls defekte Dachlat- ten ausgewechselt. Insbesondere erfolgt bewusst keine komplette Erneuerung des Daches mit besserer Isolation oder anderen wärmetechnischen Veränderungen. Der gerichtliche Gutachter Harald Seibert kommt denn auch zum Schluss, dass eine Totalsanierung nicht zwingend notwendig ist (vgl. Gutachten/Expertise Bau- physik der Kuster + Partner vom 5. Dezember 2017 [act. B.3]). Es ist zudem gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 KRVO nicht einmal nötig, eine Baubewilligung einzu- holen. Allerdings ist die Bautätigkeit – wie bereits erwähnt – der Gemeinde zu melden (Art. 40a KRVO). Das Absehen von der Pflicht zur Einholung einer Bau- bewilligung für das in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 KRVO genannte Bauvorhaben (Neuein- deckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial) deutet daher darauf hin, dass eine blosse Neueindeckung eines Daches ohne Auswechslung der Isolation keinen Umbau im Sinne der BEV darstellt. Dies ist offenbar auch die Auffassung des Amtes für Verkehr und Energie Graubünden (nachfolgend AVE), wie es dies in seinem Schreiben vom 9. Juni 2016 festhält (RG act. III.13). 8.2.1. Weiter rügt der Berufungskläger die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Dachsanierung nicht mit dem Ersatz eines Aussenputzes verglichen werden könne. Wie das Dach der "C._____" bestehe auch eine Wand aus verschiedenen Schichten. Werde nun der Ersatz eines Aussenputzes, welcher geradezu nur eine, nämlich die äusserste Schicht erfasse, in der EN-2 ausdrücklich als Umbau quali- fiziert, müsse diese Qualifizierung umso mehr auch für die im konkreten Fall be- schlossene Dachsanierung gelten, welche mindestens zwei Schichten des Daches betreffe (act. A.1 S. 10 ff.). Die Berufungsbeklagte hingegen macht geltend, dass die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen sei, dass der Ersatz einer Aussen- wand nicht mit der beschlossenen Dachsanierung verglichen werden könne, da Ersteres mit einem grösseren Aufwand verbunden sei (act. A.3 S. 7). 8.2.2. Der Argumentation des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Die Vollzugshilfe betreffend Wärmeschutz von Gebäuden (EN-2 vom Februar 2013) definiert "Vom Umbau betroffene Bauteile" in deren Art. 4. Danach gälten in Fäl- len, in denen beispielsweise der Aussenputz vollständig ersetzt werde, diese Ge-

16 / 19 bäudehüllenpartien als "vom Umbau betroffen". Ob die beschlossene Dachsanie- rung mit dem Ersatz eines Aussenputzes verglichen werden kann, ist vorliegend nicht zu beantworten. Wie bereits vorstehend in E. 8.1.2 erläutert, hilft die Definiti- on "Vom Umbau betroffene Bauteile" nicht weiter, da darin der Begriff "Umbau" nicht definiert wird, sondern diesen vielmehr bereits voraussetzt. 8.3.1. Schliesslich geht auch die Ansicht des Berufungsklägers fehl, eine teleolo- gische Auslegung führe zum Schluss, dass die beschlossene Dachsanierung als "Umbau" zu qualifizieren sei. Nach Ansicht des Berufungsklägers sind auch ener- giepolitische Bestrebungen zu beachten. Unter anderen habe sich auch die Konfe- renz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) dahingehend geäussert, dass für vor 1990 erstellte Gebäude die Gebäudehüllensanierung verstärkt gefördert werden soll, damit eine effiziente und nachhaltige Energienutzung angestrebt werden kön- ne. Dem entgegnet die Berufungsbeklagte, dass auch die im Kanton Graubünden laufende Diskussion betreffend Revision des kantonalen Energiegesetzes zu berücksichtigen sei, mit welcher die Mustervorschriften der Konferenz der kanto- nalen Energiedirektoren (MuKEn) umgesetzt werden sollen, und welche auf breiter Front kritisch ausgefallen sei (act. A.3 S. 5). 8.3.2. Der Berufungskläger argumentiert zudem, "[b]ei Lichte und im Sinne der Energiegesetzgebung betrachtet drängt sich angesichts der Art und des Umfangs der beschlossenen Arbeiten eine gleichzeitige energetische Sanierung geradezu auf, was auf einen Umbau nicht bloss hindeutet, sondern diese Auslegung zwin- gend macht." (act. A.1 S. 11). Der Berufungskläger scheint davon auszugehen, dass zunächst entschieden werden muss, ob sich eine energetische Sanierung insbesondere aufgrund deren Umfangs (z.B. Aufstellen von Gerüsten etc.) auf- drängt, und – bejahendenfalls – als Folge davon von einem Umbau auszugehen ist. Diese Argumentation verfängt nicht. Die (im Übrigen unbestrittene) Tatsache, dass die beschlossene Dachsanierung in casu zweifelsohne ökologischer vorge- nommen werden könnte – und damit allfälligen energiepolitischen Bestrebungen zuwiderläuft – führt nämlich nicht automatisch dazu, dass die beschlossene Dach- sanierung ein Umbau darstellt und rechtswidrig ist, da damit die geforderten wär- metechnischen Werte nicht erfüllt werden. Vielmehr ist die Anwendbarkeit der massgeblichen kantonalen Energievorschriften – und damit auch die Frage nach deren energiepolitischen Zielsetzungen – auf die Fälle eines "Umbaus" be- schränkt. Ob ein solcher gegeben ist, muss – wie vorstehend erläutert – anhand einer Auslegung des Begriffes "Umbau" entschieden werden. Eine solche Ausle- gung ist im Gesamtkontext vorzunehmen, das heisst unter Berücksichtigung be- grifflicher und bautechnischer Massstäbe, und kann nicht, so wie es der Beru-

17 / 19 fungskläger geltend macht (act. A.1 S. 10), aus dem Kontext herausgelöst und lediglich nach energiepolitischen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Wie aufgezeigt wurde, ist bei der beschlossenen Dachsanierung nicht von einem "Um- bau" auszugehen (vgl. dazu vorstehend E. 8.1.3). Entsprechend ist die Frage, welches nun tatsächlich die energiepolitischen Bestrebungen im Kanton Graubün- den sind, vorliegend irrelevant und nicht zu beantworten. Schliesslich ist an dieser Stelle zu betonen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, inwieweit der ange- fochtene Beschluss ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist. Er ist lediglich dann aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist. Dies ist in casu aus den vorstehend genann- ten Gründen nicht der Fall. 8.4.Das Kantonsgericht kommt nach dem Gesagten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der beschlossenen Dachsanierung nicht um einen Um- bau, sondern um eine Reparatur handelt, bei welcher die wärmetechnischen Vor- gaben der Energievorschriften des Kantons Graubünden nicht beachtet werden müssen. Der Beschluss der Berufungsbeklagten verletzt somit kein geltendes Recht, so dass die Berufung abzuweisen ist. 9.1.Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, am erstinstanzlichen Kostenentscheid etwas zu ändern. Die Festsetzung der Prozesskosten durch die Vorinstanz wird in der Berufung denn auch nicht näher beanstandet. Das Kosten- dispositiv des angefochtenen Entscheides ist deshalb zu bestätigen. 9.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Bei diesem Ver- fahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwen- dung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festgesetzt werden, nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Berufungsklägers und werden mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 9.2.2. Zudem hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine angemesse- ne Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten, lic. iur. Thomas J. Meile, reichte am 10. Dezember 2018 seine Honorarnote ein. Darin macht er einen Aufwand von 13.67 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00, Barauslagen von CHF 38.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer geltend und errechnet ein Total von CHF 4'015.60. Der Aufwand von 13.67 Stunden er- scheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), wobei sich der vom

18 / 19 Rechtsvertreter gestützt auf die Honorarvereinbarung vom 16. Juni 2016 (RG act. VI.4) geltend gemachte Stundenansatz in Höhe von CHF 270.00 als zulässig erweist. Der vom berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter ausgewiesene Endbe- trag von CHF 4'015.60 ist aufgrund eines Rundungsfehlers minim zu korrigieren und beläuft sich inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 4'016.60 (13.67 Stunden x CHF 270.00 = CHF 3'690.90 zuzüglich Barauslagen von CHF 38.50 = CHF 3'729.40 zuzüglich 7.7 % MwSt. [CHF 287.20] = Total CHF 4'016.60). Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte daher mit CHF 4'016.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

19 / 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. 3.A._____ hat der B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung in Höhe von CHF 4'016.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezah- len. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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