Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 929. Juni 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Hubert AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 180, 7250 Klosters, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014, mit- geteilt am 27. Januar 2015, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Y._____ war Ende der achtziger und zu Beginn der neunziger Jahre Beirat nach aArt 395 Abs. 2 ZGB der inzwischen verstorbenen A., geborene B.. X._____ ist ihr Sohn. B.Die Beiratschaft endete am 4. Juni 1992, als die Verbeiratete von O.1_____ nach O.2_____ zog und damit die Zuständigkeit der Kreisvormundschaftsbehörde Klosters zur weiteren Regelung der vormundschaftlichen Massnahmen begründet wurde. Letztere Behörde setzte als Nachfolger von Y._____ Dr. C., O.3, als neuen Beirat ein. C.Mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 genehmigte die in O.4_____ gelegene Commissione tutoria regionale 11 (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) einen Honoraranspruch von Y._____ für die Führung der Beiratschaft während der Zeit- spanne vom 1. Januar 1991 bis zum 4. Juni 1992 von Fr. 170'000.00, zuzüglich Spesen von Fr. 20'772.00. Dabei wurde festgehalten, vom Gesamthonorarbetrag von Fr. 190'772.00 seien allenfalls bereits geleistete Zahlungen in Abzug zu brin- gen. Die vorliegend einzig interessierende Dispositivziffer 1 lautet wie folgt: "L'istanza è parzialmente accolta. Di conseguenza, sono tassati ed approvati nella seguente misura mercede e spese relative all'attività di assistente legale dell'avv. Y._____ per il periodo dal 1.1.1991, importo dal quale andranno dedotti gli eventuali acconti già incassati. Mercede 1.1.1991 - 31.12.1991 fr. 120'000.-- Mercede 1.1.1992 - 04.06.1992 (5 mesi) fr. 50'000.-- Rimborso spese 1.1.1991 - 04.06.1992 fr. 20'772.-- Totale fr. 190'772.--." D.Die gegen diesen Beschluss von Y._____ und X._____ erhobenen Rekurse wies die Autorità di vigilanza sulle tutele (Aufsichtsbehörde) am 27. Februar 2009 ab. Der Entscheid ist rechtskräftig. E.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Klosters (Betreibungs-Nr. ) vom 1. Februar 2010 forderte Y. von X._____ die Zahlung von ins- gesamt Fr. 360'537.10 (Fr. 190'772.00 sowie aufgelaufene Zinsen und Spesen) zuzüglich Zinsen. Als Forderungsurkunde gab er den Entscheid der Aufsichts- behörde vom 27. Februar 2009 an. X._____ erhob dagegen Rechtsvorschlag. Das Gesuch von Y._____ vom 26. April 2010 um definitive Rechtsöffnung wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 9. Juni 2010 ab. Dagegen be-
Seite 3 — 9 schwerte sich Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden und beim Bundes- gericht. Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden, weil die Verfügung der Vor- mundschaftsbehörde einen Vorbehalt hinsichtlich allfällig bereits geleisteter Akon- tozahlungen enthielt und somit der tatsächlich geschuldete Betrag nicht behördlich festgestellt war (Urteil des Bundesgerichts 5A_866/2010 vom 4. Februar 2011). F.Mit Klage vom 7. August 2013 gelangte Y._____ an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Er verlangte von X._____ die Bezahlung von ausstehenden Ho- noraren und Spesen aus der Beiratschaft im Umfang von Fr. 190'772.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 1992. Mit Entscheid vom 4. September 2014, mitge- teilt am 27. Januar 2015, hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage teil- weise gut und verpflichtete X._____ zur Zahlung von Fr. 190'772.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Oktober 2008. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 auferlegte es im Umfang von Fr. 6'000.00 X._____ und im Umfang von Fr. 4'000.00 Y.. Ausserdem verpflichtete es X., Y._____ mit Fr. 2'669.75 zu entschädigen. G.Gegen diesen Entscheid reichte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 27. Februar 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Mit Ur- teil vom 2. Juni 2016, mitgeteilt am 7. Juni 2016, wies das Kantonsgericht die Be- rufung ab. Dagegen hiess es eine von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) erhobene Anschlussberufung teilweise gut. In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids auferlegte es die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 9'000.00 X._____ und im Umfang von Fr. 1'000.00 Y.. Weiter verur- teilte es X. zur Zahlung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfah- ren von Fr. 10'679.05 (inkl. MWSt.) an Y.. Ausserdem auferlegte das Kan- tonsgericht die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.00 X. und verpflichtete diesen, Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. H.Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juli 2016 gelangte X._____ mit den folgenden Anträgen an das Bundesgericht: "1. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage von Y._____ sei nicht einzutreten. 2.Evt. sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Klage von Y._____ sei abzu- weisen. 3.Subevt. sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuweisen.
Seite 4 — 9 4.Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 für das Verfahren vor Bezirks- gericht Prättigau-Davos sowie die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden seien Y._____ aufzuerlegen. 5.Y._____ sei zu verpflichten, X._____ für das Verfahren vor dem Be- zirksgericht Prättigau-Davos ausseramtlich mit CHF 12'000.00 zuzüg- lich MWST von 8 % und für das Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden mit CHF 5'000.00 zuzüglich MWST von 8 % zu entschädigen. 6.Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten von Y._____." I.Mit Urteil vom 23. Dezember 2016 entschied das Bundesgericht, was folgt: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben. Auf die Klage vom 7. August 2013 wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3.Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 4.Die Sache wird zur neuen Festsetzung und Verteilung der Kosten der kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht von Graubünden zurück- gewiesen. 5.(Mitteilung)" J.Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2016 (5A_503/2016), im Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 (ZK1 15 31), im angefochtenen Urteil der Vorin- stanz sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Vormund- schaftsbehörde festgelegte Entschädigung (inkl. Spesen) des Berufungsbeklagten für seine Tätigkeit als Beirat. Die Vormundschaftsbehörde hat die Höhe der Ent- schädigung des Berufungsbeklagten zwar an sich festgelegt, jedoch unter Vorbe- halt bereits geleisteter Zahlungen. Dieser Vorbehalt hatte zur Folge, dass dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde die Qualität als definitiver Rechtsöffnungs- titel abging, sodass der Berufungsbeklagte seine Forderung mangels Beseitigung des Rechtsvorschlages auf dem eingeschlagenen Betreibungsweg nicht durchset-
Seite 5 — 9 zen konnte. In der Folge gelangte er an die ordentlichen Zivilgerichte. Das Bun- desgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2016 (5A_503/2016) das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 (ZK1 15 31) aufgehoben und entschieden, dass auf die Klage des Berufungsbeklagten vom 7. August 2013 mangels Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht einzutreten sei. Es hielt weiter fest, der Berufungsbeklagte hätte die (örtlich zuständige) Erwachsenenschutzbehörde anrufen müssen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs sowie Erwägung 2). Das Bundesge- richt weist die Angelegenheit zur neuen Festsetzung und Verteilung der Kosten der kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht zurück (vgl. Ziff. 4 des Disposi- tivs). Es verbleibt somit einzig, hierüber zu entscheiden (BGE 135 III 334). 2. a) Nach der für die zivilprozessuale Kostenverteilung geltenden Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auf- erlegt (sog. Unterliegensprinzip). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Vorliegend ist auf die Klage des Berufungsbe- klagten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, sodass ihm nach der erwähnten Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen wären. b)Der Berufungsbeklagte beantragt nun aber, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Anwaltskosten seien wettzuschlagen (KG act. A.2). Zur Begründung macht er geltend, gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstän- de vorliegen würden, welche eine Verurteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Die Vormundschaftsbehörde habe seine Entschä- digung auf Fr. 190'772.00 festgelegt. Die Gegenpartei habe vor allen Behörden versucht, eine Anzahlung von Fr. 187'415.00 als Anzahlung für die Tätigkeit des Beirates für das Jahr 1991 erscheinen zu lassen, obwohl bei der Zahlung aus- drücklich etwas anderes angegeben worden sei ("A._____"). Er habe schon da- mals klarstellen können, dass sich diese Zahlung auf seine Leistungen aus dem Jahr 1990 bezogen hätten. Dies sei sowohl in der vom Berufungskläger einge- reichten Strafanzeige gegen ihn als auch in der Einstellungsverfügung bezüglich der Strafanzeige bestätigt worden. Der Berufungskläger habe zumindest die Behörde (gemeint: Vormundschaftsbehörde) dazu bewegen können, in die Verfü- gung die unglückliche Formulierung aufzunehmen, dass allfällige bereits erbrachte Zahlungen in Abzug gebracht werden könnten, obwohl ihm bestens bekannt ge- wesen sei, dass überhaupt keine solchen Leistungen je erbracht worden seien.
Seite 6 — 9 Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stellt einen Auffangtatbestand dar, wenn die ordentliche Kostenverteilung als unbillig erscheint. Es gilt jedoch zu vermeiden, dass die Kos- tenverteilung nach Art. 106 ZPO dadurch ausgehebelt wird (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können etwa bei sehr ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnissen der Parteien liegen. Ferner ist gemäss Botschaft ein Ermessensentscheid etwa angezeigt, wenn die beklagte Partei zwar dank Verrechnung obsiegt, das Gericht aber viele unbegründete Ver- rechnungsforderungen beurteilen musste, bevor die Klage endlich abgewiesen werden konnte (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7298). Derlei wird vorliegend weder geltend gemacht noch wären anderweitige besondere Umstände ersichtlich, die bei der Kostenver- teilung einen Ermessensentscheid rechtfertigen würden. Im Übrigen lässt sich auch nicht sagen, es liege ein Fall von trölerischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung vonseiten des Berufungsklägers vor. Dass er die gegen ihn ge- richtete Forderung bzw. deren Höhe bestreitet, stellt nicht per se ein unzulässiges Prozessverhalten dar. c)Im Weiteren bringt der Berufungsbeklagte vor, das Gericht könne gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst ge- wesen sei. Dies treffe hier zu. Er habe zunächst gestützt auf die Verfügung der Vormundschaftsbehörde die definitive Rechtsöffnung verlangt, was letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen worden sei. In seinem Urteil vom 5. November 2010 (KSK 10 74) habe das Kantonsgericht wörtlich ausgeführt, dass er, da er es versäumt habe, den Entscheid der Aufsichtsbehörde anzufechten, auf den ordent- lichen zivilprozessualen Rechtsweg zu verweisen sei. Gestützt auf diese Aus- führungen habe er sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt ein Abweichen vom Unterliegensprinzip und damit eine (teilweise) Überwälzung der Prozesskosten an die obsiegende Partei. Weshalb der Berufungskläger für eine angeblich unzutreffende bzw. irreführende Aussage im erwähnten kantonsgerichtlichen Urteil sollte einstehen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheint sich der Berufungsbeklagte in der Sache offenbar auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zu berufen, wonach das Gericht diejenigen Ge- richtskosten, die weder von einer Partei noch von einem Dritten veranlasst wur- den, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann. Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass einem Gericht Fehler unterlaufen sind, da dies bei Gut-
Seite 7 — 9 heissung eines Rechtsmittels regelmässig der Fall ist. Zu denken ist vielmehr an krasse Fehlleistungen bzw. eigentliche "Justizpannen" (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_737/2016 vom 27. März 2017, E. 2.3, 4A_364/2013 vom 5. März 2014, E. 15.4, und 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012, E. 4.4.2). Wie einleitend festgehalten, hat die Tessiner Vormundschaftsbehörde die Höhe der Entschädigung des Berufungsbeklagten zwar an sich festgelegt, jedoch unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen. Der Berufungsbeklagte wehrte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen diesen Vorbehalt, weil er der Auffassung war, dieser verhindere, dass der Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel tau- ge. Die kantonale Aufsichtsbehörde folgte seiner Auffassung indes nicht und hielt fest, der Zivilrichter habe gegebenenfalls festzustellen, ob Zahlungen bereits ge- leistet worden seien, die vom festgesetzten Betrag für die Entschädigung als Bei- rat abgezogen werden könnten ("Spetterà, in caso di contestazione, al giudice civi- le stabilire se in relazione al citato importo siano oppure no stati versati degli ac- conti che dovranno, in tale evenienza, essere dedotti dalla pretesa a saldo"; BG act. II.3, S. 5). Dieser Sichtweise wurde vom Kantonsgericht von Graubünden in seinem Entscheid KSK 10 74 vom 5. November 2010 nicht widersprochen, nach- dem es dem Entscheid der Tessiner Vormundschaftsbehörde die Qualität als defi- nitiver Rechtsöffnungstitel abgesprochen hatte. Auch das Bundesgericht bean- standete die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 5A_866/2010 vom 4. Februar 2011 nicht. Unter diesen Umständen lässt sich eine Kostenübernahme durch den Kanton Graubünden - die im Übrigen auch nicht explizit beantragt wurde - nicht rechtferti- gen. Namentlich liegt in der nach Ansicht des Bundesgerichts fälschlicherweise angenommenen Zuständigkeit der Zivilgerichte in der vorliegenden Angelegenheit kein entsprechend krasser Fehler der kantonalen Gerichte, der einer eigentlichen Justizpanne gleich- oder zumindest nahekommen würde. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens gehen deshalb zu Lasten des Berufungsbeklagten, auf dessen Klage nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dementsprechend sind auch die ausseramtlichen Kosten zu verteilen. d)Nach dem Gesagten gehen die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 10'000.00 zu Lasten des Berufungsbeklagten. Sie werden vom durch ihn geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.00 erhoben. Der Restbetrag von Fr. 5'000.00 ist dem Berufungsbeklagten durch das Regionalgericht Prätti- gau/Davos zurückzuerstatten. Was die ausseramtliche Entschädigung betrifft, so erachtete die Vorinstanz einen Aufwand der beiden Rechtsvertretungen von je 50
Seite 8 — 9 Stunden als angemessen, was unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 240.00 und inklusive Spesen und Auslagen von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 8% ein Total von Fr. 13'348.80 ergab (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Dieser Punkt wurde im Berufungsverfahren nicht explizit beanstandet, sodass darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Somit hat der Berufungsbeklagte den Be- rufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 13'348.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) er- scheint für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.00 als angemessen. Diese geht nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls zu Lasten des Berufungsbeklagten. Sie wird von den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 11'500.00 (Berufungskläger Fr. 10'000.00 / Berufungsbeklagter Fr. 1'500.00) erhoben. Der Berufungsbeklagte wird verpflich- tet, dem Berufungskläger den Betrag von Fr. 8'500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird dem Berufungskläger zurückerstattet. Im Beru- fungsverfahren hat weder der Berufungskläger noch der Berufungsbeklagte eine Honorarnote eingereicht. Im Verfahren ZK1 15 31 wurde dem Berufungsbeklagten ermessensweise eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Spe- sen und MWSt.) zugesprochen, was unbeanstandet geblieben ist. Da beim Beru- fungskläger in etwa von demselben Aufwand auszugehen ist, ist nun ihm eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zuzu- sprechen.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen. 2.Auf die Klage von Y._____ vom 7. August 2013 wird nicht eingetreten. 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 10'000.00 ge- hen zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von Y. geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'000.00 ist Y._____ durch das Regionalgericht Prättigau/Davos zurück- zuerstatten. 4.Y._____ hat X._____ für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 13'348.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 10'000.00 gehen zu Lasten von Y.. Sie werden mit den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 11'500.00 verrechnet. Y. wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 8'500.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 6.Y._____ hat X._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: