Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 2. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 589. November 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti AktuarGuetg In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 8. März 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, in Sachen der Y., Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7001 Chur, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Y._____ und X., beide deutsche Staatsangehörige, seit dem _____ 1961 miteinander verheiratet, wiesen ihren früheren gemeinsamen Wohnsitz in O.1 aus (vgl. KESB act. 1 und 2). B.Am 20. April 2015 gab A., Heimleiter der Alterssiedlung B., bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) eine Gefährdungsmeldung betreffend Y._____ zu Protokoll (vgl. KESB act. 4). Y._____ sei auf der Demenzabteilung des Heims. Ihr Ehemann weigere sich trotz vorhandenem Vermögen, die Pflegekosten vollumfänglich zu bezahlen. Er bezahle lediglich Teilbeträge, weswegen sich die Ausstände bis dato auf CHF 11'000.00 beliefen. Die Einleitung einer Betreibung wäre möglich (vgl KESB act. 4 und 5). C.Mit Schreiben vom 22. April 2015 zeigte die KESB Nordbünden X._____ die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens gestützt auf Art. 57 EGzZGB an (vgl. KESB act. 6). D.In der Steuererklärung 2014 wiesen die Eheleute X./Y._____ ein gemein- sames steuerbares Einkommen von gegen CHF 40'000.00, ein Liegenschaftsver- mögen in L.1_____ und L.2_____ von CHF 268'000.00 sowie ein Wertschriften- und Guthabenvermögen in Höhe von CHF 192'357.00 aus (vgl. KESB act. 13). E.Anlässlich des Erstgespräches vom 29. April 2015 mit C., KESB Nordbünden, bekräftigte X. seine Haltung, die Heimkosten von Y._____ nicht aus dem gemeinsamen Vermögen zu finanzieren, da er sonst in wenigen Jahren verarmen würde (vgl. KESB act. 18). F.Gegen den in der Folge gegen Y._____ ausgestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2151801 erhob X., welchem der Zahlungsbefehl am 12. Mai 2015 zugestellt wurde, gleichentags teilweise Rechtsvorschlag für den Betrag in Höhe von CHF 9'458.00. Mit Mail vom 12. Mai 2015 teilte er zudem dem Betrei- bungsamt Imboden mit, dass er in ad-hoc-Vertretung seiner Frau pauschal Rechtsvorschlag erhebe und zukünftige Korrespondenz direkt seiner Frau zuzu- stellen sei (vgl. KESB act. 23). G.Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die KESB Nordbünden X. ihren Entscheid mit, nach Prüfung des Sachverhaltes zu den offenen Heimrechnungen keine Massnahmen zu ergreifen. Y._____ sei durch die offenen Heimrechnungen
Seite 3 — 20 nicht derart gefährdet, als dass sich dringende Massnahmen aufdrängen würden (vgl. KESB act. 26). H.Am 15. Mai 2015 stellte Dr. med. D._____ der KESB Nordbünden ein Zeugnis betreffend Urteils- und Handlungsfähigkeit von Y._____ aus. Darin hielt sie insbesondere eine dementielle Entwicklung nach einer Hirnblutung 1995, v.a. TIA, Epilepsie und Hirnatrophie fest. Y._____ habe im MinimentalState 10 von 30 Punkten und im Uhrentest 0 Punkte erreicht (KESB act. 29). I.Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 der Einzelrichterin des damaligen Bezirks- gerichts Imboden, mitgeteilt am 1. Juli 2015, wurde der Alterssiedlung B._____ in der Betreibung Nr. 2151801 des Betreibungsamtes Imboden gegen Y._____ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'479.15 erteilt (KESB act. 35). J.Mit in Einzelkompetenz ergangenem Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. Oktober 2015 wurde X._____ die nachträgliche Zustimmung für die Vertretung seiner Ehefrau Y._____ in obgenanntem Rechtsöffnungsverfahren sowie für die Erhebung der Beschwerde vor Kantonsgericht erteilt (vgl. KESB act. 36). K.Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die KESB Nordbünden X._____ mit, dass sie prüfe, für Y._____ eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten und eine geeignete Beistandsperson einzusetzen. Gleichzeitig wurde X._____ zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2015 aufgefordert (KESB act. 45). L.In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 äusserte sich X._____ ge- genüber einer Vertretungsbeistandschaft ablehnend und führte aus, dass er bes- ser geeignet und vor allem kostengünstiger sei, die Belange seiner Ehefrau zu regeln (KESB act. 49). M.Am 7. Oktober 2015 reichte X._____ gegen den Entscheid der KESB Nord- bünden vom 2. Oktober 2015 Beschwerde gegen den darin vorgesehenen Kos- tenentscheid ein. Das Beschwerdeverfahren wurde infolge Beschwerderückzugs am 28. Oktober 2015 als gegenstandslos abgeschrieben. N.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 28. Oktober 2015 wurde für Y._____ vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (Art. 394 ZGB). Als Beiständin wurde Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer ernannt, da die Übernahme der Beistandschaft juristische Kenntnisse voraussetze (vgl. KESB act. 55). Im Einzelnen wurde wie folgt entschieden:
Seite 4 — 20 1.Für Y._____ wird vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 ZGB), womit im Rahmen der Ver- tretungskompetenzen und für die Dauer der vorsorglichen Massnah- me das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemannes (X.) ent- fällt. 2.Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, Y. im Rahmen einer vorsorglichen Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) bei allen mit den nachfolgend aufgelisteten Bereichen verbun- denen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Finanzen: insbesondere Klärung und Geltendmachung ehelicher Un- terhalts- und anderer Leistungsansprüche gegenüber X., Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen gegenüber Dritten, Bestreitung der Heimkosten, soweit notwendig Mitwirkung bei der Verwaltung des ehelichen Vermögens, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten; b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für Y. besorgt zu sein (insbesondere Sicherstellung Aufenthalt Al- terssiedlung B., Prüfung vorgeschlagener alternativer Wohnsi- tuationen); c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versiche- rungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); e. soweit erforderlich die Post von Y. zu öffnen. 3.Bezüglich Ernennung einer Beistandsperson für Y._____ wird verfügt: a. MLaw Flavia Brülisauer (Rechtsanwältin, Chur) wird zur Beiständin ernannt. b. Der Aufwand im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 240.–, zuzüglich MWST und Spesen- pauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag, entschädigt. c. Der Bezug der Entschädigung aus dem Vermögen von Y._____ ist erst nach Festsetzung und entsprechender Ermächtigung durch die KESB zulässig. 4.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt die- ses Entscheids bzw. der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen. 5.Die Beistandsperson ist gehalten: a. die KESB bei Bedarf bzw. bei Hinweisen auf massgebliche Verände- rungen der Lebensumstände von Y._____, spätestens in sechs Mo- naten mit einem schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über den Stand der Abklärungen, getätigte Vertretungshandlungen inkl. Belege, die Ausübung der Beistandschaft allgemein sowie die Lage der betroffenen Person) zu informieren und eine geeignete or- dentliche Massnahme oder allenfalls die Aufhebung der vorsorglichen Massnahme zu beantragen;
Seite 5 — 20 b. die KESB vor Einleitung gerichtlicher Verfahren zu informieren und die Erteilung einer Prozessführungsermächtigung zu beantragen. 6.Die Kosten im Verfahren Prüfung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 800.– festgesetzt und beim Verfahren belassen. 7.Rechtsmittel. 8.Mitteilung. O.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte dessen Aufhebung. Mit einzelrichterlichem Ent- scheid des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (ZK1 15 156 vom 22. Januar 2016; vgl. KESB act. 73). Gegen diesen Entscheid reichte X._____ alsdann Beschwerde ans Bundesgericht ein, auf welche das Bundesge- richt mit Urteil 5A_133/2016 vom 11. Mai 2016 nicht eintrat (KESB act. 86). P.Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 25. Februar 2016 wurde X._____ keine Ergänzungsleistung zugesprochen, während für Y._____ ab 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016 Leistungen im Umfang von CHF 1'702.00 zugesprochen wurden und ab 1. März 2016 wiederum keine Leis- tungen zugesprochen wurden (vgl. KESB act. 85.19). Der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen endete wegen des Einsetzens der Taggeldleistungen aus der CURIA-Langzeitpflege-Versicherung (vgl. KESB act. 85 Ziff. 24 und 25). Q.Gemäss einem Bericht von E., Leitung Pflege der Alterssiedlung B., vom 23. März 2016 ist Y._____ auf eine 24-stündige Unterstützung in allen Bereichen angewiesen (vgl. KESB act. 85.13). R.Mit Gesuch vom 3. März 2016 beantragte die Beiständin von Y._____ die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend Durchführung der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (vgl. KESB act. 85.9). S.Mit Entscheid vom 2. März 2016 hiess das damalige Bezirksgericht Imbo- den die von Y._____ mit Eingabe vom 26. Februar 2016 gestellten Begehren um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen gegen X._____ teilweise gut und ver- fügte insbesondere superprovisorisch die Sperrung der auf X._____ lautenden Bankkonten bei der Graubündner Kantonalbank (KESB act. 85.7 und 85.8). T.Die Beiständin von Y._____ ersuchte die Gemeinde O.1_____ mit Schrei- ben vom 22. Januar 2016 um Gewährung der Überbrückungsfinanzierung (Sozial- hilfe). Da sich X._____ weigere, die Heimkosten vollumfänglich zu begleichen und Y._____ über keine Zugriffsberechtigung über die Bankkonten von X._____ verfü-
Seite 6 — 20 ge, würden sich die Forderungen stetig erhöhen. Die Alterssiedlung B._____ habe daher bereits die Kündigung des Heimplatzes sinngemäss angedroht (KESB act. 85.5 und 85.6). Gegen die abschlägige Verfügung der Gemeinde vom 6. Oktober 2016 erhob die Beiständin von Y._____ am 21. Oktober 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht von Graubünden (KESB act. 101). Mit Urteil vom 26. April 2017 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit bezüglich der anerkannten Anspruchsberechtigung von Y._____ auf sozialhilferechtliche Unter- stützungsbeträge ab Januar 2016 an die Gemeinde O.1_____ zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (vgl. act. C.10). U.Am 28. Januar 2016 vereinbarten Y., vertreten durch ihre Beiständin, und die Alterssiedlung B. die Stundung der ausstehenden Heimkosten in Höhe von CHF 38'593.45 bis zum 30. Juni 2016 (KESB act. 85.4). V.Mit Genehmigung der KESB Nordbünden kündigte die Beiständin von Y._____ den Mietvertrag betreffend 2 ½-Zimmerwohnung DG in O.1_____ (KESB act. 89 bis 91). W.Mit Entscheid des Einzelrichters des damaligen Bezirksgerichts Imboden vom 11. Mai 2016 betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen wurde erkannt, dass X._____ gegenüber Y._____ mangels eigener Leistungsfähigkeit zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, rückwirkend per 26. Februar 2016 die Gütertrennung angeordnet werde, Verfügungssperren über drei Bankkonten angeordnet würden und eine umfassende Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaft in O.2_____ angeordnet werde (KESB act. 93.3). Der Entscheid wurde von beiden Parteien beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten. Die entsprechenden Berufungsverfahren sind noch hängig (ZK1 16 118 und ZK1 16 130). X.In ihrem Rechenschaftsbericht vom 29. April 2016 beantragte die vorsorg- lich eingesetzte Beiständin von Y., Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, die Einsetzung einer ordentlichen Beistandschaft für die Bereiche Finanzen (inkl. Führung eines Betriebskontos), Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versicherungen und Öffnen von Post, unter Beibehaltung ihres Mandates hinsichtlich der ohnehin bereits hängigen Rechtsverfahren (KESB act. 85). Mit Entscheid vom 8. März 2017 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft etc., am 21. März 2017 mitgeteilt und X. am 6. April 2017 unter seiner deutschen Anschrift förmlich zugestellt (KESB act. 115), erkannte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden wie folgt:
Seite 7 — 20 1.Für Y._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet, womit im Rahmen der erteilten Vertretungs- kompetenzen das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemanns ent- fällt. 2.Die Beistandsperson erhält Aufgaben und Kompetenzen, Y._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nach- folgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und so- weit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebens- kosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft von Y._____ besorgt zu sein (insbesondere Sicherstellung Aufenthalt Al- terssiedlung B., Prüfung vorgeschlagener alternativer Wohnsi- tuationen); c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versiche- rungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); e. soweit erforderlich die Post von Y. zu öffnen; f. Prozessführung (insbesondere Vertretung in den hängigen Verfahren, neue Prozesse). 3.Y._____ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Imbo- den zu errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4.Für Y._____ werden als alleine zuständige Beistandspersonen wie folgt ernannt: a. Brigitta Darms (Berufsbeistandschaft Imboden) für Aufgabenbereiche gemäss Ziff. 2.a – 2.e); b. MLaw Flavia Brülisauer (Rechtsanwältin, Chur) für den Aufgabenbe- reich gemäss Ziff. 2.f; c. Der Aufwand von MLaw Flavia Brülisauer im Rahmen der ordentli- chen Mandatsführung wird mit einem Stundenansatz von CHF 240.00, zuzüglich MWST und Spesenpauschale von 3%, ohne Interessenwertzuschlag, entschädigt. 5.Brigitta Darms wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernen- nungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit MLaw Flavia Brülisauer sowie mit Y._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. Ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Ein- nahmen und Ausgaben abgewickelt werden und die KESB zusam-
Seite 8 — 20 men mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu infor- mieren; c. bei Bedarf ein persönliches Konto zu eröffnen oder ein bestehendes Konto zu bezeichnen, auf das Y._____ regelmässig Beträge zur frei- en Verfügung überweisen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung/Bezeichnung zu infor- mieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Da- tum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltende Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Aus- kunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsur- kunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauerauf- träge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzube- wahren. 6.Bezüglich Rechenschaftsablage wird verfügt: a. Brigitta Darms ist gehalten, der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 28. Februar 2019) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftli- chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungs- führung und Vermögensentwicklung, die Lage von Y._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. MLaw Flavia Brülisauer ist gehalten, der KESB jährlich (erstmals per 28. Februar 2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Aus- führungen über die Ausübung der Beistandschaft) einzureichen; c. beide Beiständinnen sind gehalten, bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Y._____ während der Re- chenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 7.Die gemäss Entscheid vom 28. Oktober 2015 erlassene vorsorgliche Massnahme (Beistandschaft) wird mit Vollstreckbarkeit dieses Ent- scheids aufgehoben. 8.MLaw Flavia Brülisauer wird aufgefordert, der KESB spätestens in- nert 2 Monaten nach vollstreckbarer Beendigung der vorsorglichen Beistandschaft den Schlussbericht über ihre Mandatsführung vom 30. April 2016 bis und mit Ende der vorsorglichen Beistandschaft ein- zureichen. 9.Die Kosten im Verfahren Errichtung ordentliche Massnahme werden auf CHF 500.00 festgesetzt und beim Verfahren belassen. 10.(Rechtsmittel) 11.(Mitteilung)
Seite 9 — 20 Begründend führt die KESB Nordbünden aus, Y._____ sei aufgrund ihrer Demenz nicht mehr in der Lage, vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen bzw. getrof- fene Entscheidungen umzusetzen. Aufgrund der bestehenden vorsorglichen Bei- standschaft sei das gesetzliche Vertretungsrecht von X._____ aufgehoben und aufgrund seines Verhaltens seit Errichtung der vorsorglichen Beistandschaft sei davon auszugehen, dass er die Interessen seiner Ehefrau auch in Zukunft nicht wahrnehmen werde. Aufgrund des dauerhaften Vertretungsbedarfs von Y._____ seien Unterstützungsmassnahmen auf freiwilliger Grundlage nicht zielführend, weswegen die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft angemessen sei. Da sich X._____ weigere, Vermögenswerte des Ehepaars zur Deckung der Lebens- führungskosten heranzuziehen und noch nicht geklärt sei, welche Ansprüche Y._____ gegenüber dem gesamten ehelichen Vermögen geltend machen könne, sei der Beistandsperson ein Vertretungsrecht für die gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuräumen. Y.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den und stellte die folgenden Begehren (act. A.1): 1.Der angefochtene Entscheid vom 08.03.17 sei aufzuheben und die Kesb sei anzuweisen, die bestehende Beistandschaft für Y._____ er- satzlos aufzuheben. Stattdessen sei eine Vertretung von Y._____ im Rahmen von Art. 374 ZGB einzurichten; 2.die bestehende vorsorgliche Beistandschaft für Y._____ auf Grund des Entscheids der KESB vom 28.10.15 sei bereits vor dem Erlass des Beschwerdeentscheids ausser Kraft zu setzen; 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der KESB Nordbünden zu überbinden; 4.dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren, sofern dem Antrag 3 nicht entspro- chen werden kann. Begründend führt er aus, dass er bis und mit September 2014 die ungedeckten Heimkosten vollumfänglich aus seinem eigenen Vermögen beglichen habe. Er sei dann aufgrund der hohen Kosten zur strikt getrennten Mittelverwendung gezwun- gen worden. Er habe seit Oktober 2014 nur noch die der Gesuchsgegnerin zu- fliessenden Einnahmen zur Begleichung der Heimkosten verwendet. Weiter bemängelt er die Begründung des angefochtenen Entscheides. Er vertrete sehr wohl die Interessen der Gesuchsgegnerin. So habe er für sie seit ihrem Heiman- tritt die Gutsprache einer Hilflosenentschädigung sowie von Ergänzungsleistungen erstritten. Aufgrund der nunmehr mit der Gemeinde O.1_____ vorliegenden Ver- einbarung würde wohl auch der monatliche Finanzbedarf abgedeckt. Er sei zur
Seite 10 — 20 Betreuung seiner Ehefrau in der Lage. Im Übrigen bringt er vor, dass es bereits an der formellen Voraussetzung zur Errichtung einer Beistandschaft mangeln würde, zumal auf Seiten seiner Ehefrau kein Schwächezustand vorliegen würde, bzw. ein solcher bisher nicht rechtsgenüglich diagnostiziert worden sei. Z.In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Poststempel vom 23. Mai 2017) beantragte die Beiständin von Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) was folgt: 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2.Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von CHF 1'400.00 zu leisten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers. Auf die darin enthaltene Begründung wird vorliegend lediglich verwiesen (vgl. act. A.1) A.A. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 stellte die KESB Nordbünden un- ter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die folgenden Begehren: 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird lediglich verwiesen (vgl. act. A.4). B.B. In seiner Beschwerdereplik machte der Beschwerdeführer geltend, Rechts- anwältin MLaw Flavia Brülisauer sei nicht zur Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt (act. A.4). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. C.C. In der Folge gingen bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weitere Ein- gaben ein. Darunter auch die von der KESB Nordbünden für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu Gunsten von Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer erteil- te Prozessführungsermächtigung (act. D.9.1). Auf den übrigen Schriftenwechsel wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. act. A.5 bis A.8). D.D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 wies der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch der Beschwerdegeg- nerin um Sicherstellung der Parteientschädigung ab (ZK1 17 119).
Seite 11 — 20 E.E. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Endentscheid der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistand- schaft, Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie Er- nennung einer Beiständin angefochten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen einen derartigen Entscheid beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kan- tonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Intern fällt die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der I. Zivilkammer zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; 173.100 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB]). 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und in Anlehnung an die Praxis zu Art. 420 aZGB und Art. 397d Abs. 1 aZGB läuft die Frist zur Be- schwerde erst ab Kenntnisnahme des Entscheids (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3., S 7085 [zit.: Bot Rev ZGB 2006]; Daniel Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 4 zu Art. 450b ZGB [zit. CHK ZGB-Steck]). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 durch das Amtsgericht Lörrach rechtshilfeweise zugestellt (KESB act. 115), womit er per diesem Datum Kenntnis des Entscheides genommen hat. Mit Einga- be vom 2. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, wodurch die 30-tägige Frist gewahrt wurde. 1.3.Zur Erhebung der Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Der Beschwer- deführer gilt als Ehemann zweifellos als eine der betroffenen Person nahestehen-
Seite 12 — 20 de Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (vgl. CHK ZGB-Steck N 20 ff. zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Indessen wird die Legitimation durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als nahestehende Personen nur dann zur Beschwerde legitimiert sind, wenn Interessen der betroffenen Person wahrge- nommen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezem- ber 2015 E. 2.5). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vorwiegend finanzielle Gründe – und damit letztlich vor allem auch eigene Interessen – gegen die Errichtung der Beistandschaft vor, zumal er ausdrücklich geltend macht, er wolle nicht weiter mit seinem Einkommen und Vermögen für die Kosten seiner Ehefrau aufkommen. Ob er damit die Interessen seiner Ehefrau vertritt, kann in- dessen offen gelassen werden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich nämlich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ("am Verfahren beteiligte Personen"). Darunter werden in erster Linie die von der Anordnung direkt betroffenen Personen ver- standen. Im Verfahren beteiligt sind aber auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben, oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (Urteile des Bundesgericht 5A_355/2014 vom 2. Juni 2014 E. 1.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6; Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 102 vom 3. März 2017 E. 1.a)). Durch den auch dem Beschwerdeführer zugestellten Entscheid der KESB Nord- bünden werden dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Art. 374 ZGB als Ehe- mann ex lege zustehende Vertretungskompetenzen weitreichend eingeschränkt. Er ist folglich durch den Entscheid unmittelbar betroffen und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Selbst wenn man den Beschwerdeführer nicht als am Verfahren beteiligte Person qualifizieren würde (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), wäre er gemäss Ziff. 3 beschwer- delegitimiert. Denn gestützt auf diese Ziffer können selbst der betroffenen Person nicht nahestehende Drittpersonen, die über ein rechtliches (Eigen-)Interesse ver- fügen, gegen eine Anordnung der KESB vorgehen (CHK ZGB-Steck, N 23 zu Art. 450 ZGB). Wie dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund des sein gesetzliches Vertretungsrecht einschränkenden Entscheides über ein ausgewiesenes rechtliches Interesse an dessen Aufhebung. Vor diesem Hinter- grund ist der Beschwerdeführer zweifellos beschwerdelegitimiert. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die – überdies schriftlich und begründet erfolgte – Beschwerde einzutreten ist. 1.4.Vorab gilt es auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, Rechtsanwältin Flavia Brülisauer sei mangels Prozessführungsbefugnis nicht zur Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt, zumal die Ernennungsurkunde der
Seite 13 — 20 KESB vom 28. Oktober 2015 als vorsorgliche Vertretungsbeiständin keine Pro- zessführungsbefugnis umfasse und auch keine entsprechende Einzelermächti- gung seitens der KESB Nordbünden vorliege (vgl. act. A.4, S. 1 Ziff. 1). Zwar trifft es zu, dass die Beiständin zu Beginn des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder im Rahmen ihrer Vertretungsbeistandschaft zur Prozessführung befugt war, sieht doch die Ernennungsurkunde vom 8. Oktober 2015 weder eine entsprechen- de Kompetenz vor, noch lag eine entsprechende Prozessführungsermächtigung i.S.v. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB vor. Indessen wurde eine entsprechende Einze- lermächtigung zur Prozessführung mit Entscheid vom 10. August 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilt (act. B.16). Da eine nachträgliche Pro- zessführungsermächtigung – ebenso im Sinne einer Genehmigung bisheriger Handlungen – zulässig ist, gilt der anfänglich bestandene Mangel als geheilt, wes- halb das beschwerdeführerische Vorbringen nicht verfängt (vgl. Urs Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Ba- sel 2015, N 33 zu Art. 416/417 ZGB [zit. BSK ZGB I-Bearbeiter]; Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich PF110061 vom 22. Dezember 2011, E. I.5.2, m.w.H. ; PKG 2015 Nr. 16 E. 1b). 2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ferner die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Verfahrens vor der Erwachse- nenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (BSK ZGB I-Daniel Steck N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränk- te Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebe- ne Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich die- ser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, FamKomm Erwachsenenschutz, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). 3.Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB kann mit der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) oder Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Bei der Beschwerde i.S.v. Art. 450 ff. ZGB handelt es sich mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids sowohl in rechtlicher als auch in
Seite 14 — 20 tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat für alle in Art. 450a Abs. 1 ZGB aufgeführten Beschwerdegründe freie Kognition (CHK ZGB-Steck, N 1 zu Art. 450 a ZGB). Indessen wird in Art. 450a Abs. 1 ZGB das Rügeprinzip festgehalten. Demnach erfährt der in Art. 446 ZGB statuierte strenge Untersuchungs- und Offizialgrundsatz insofern eine gewisse Einschränkung, als ein Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern eine Überprüfung des Entscheids die Erhebung einer förmlichen Be- schwerde voraussetzt. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz wird sich daher primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Daniel Steck, Fam- Komm Erwachsenenschutz, N 4 zu Art. 450a ZGB). 4.In ihrem Entscheid vom 8. März 2017 erwog die KESB Nordbünden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Demenz nicht mehr in der Lage sei, ver- nunftgemässe Entscheidungen zu treffen bzw. getroffene Entscheidungen umzu- setzen. Da das gesetzliche Vertretungsrecht ihres Ehemannes, dem Beschwerde- führer, aufgrund einer vorsorglichen Massnahme aufgehoben sei und aufgrund seiner Äusserungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Zukunft die Interessen der Beschwerdegegnerin wahrnehmen werde, sei die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB für die Be- reiche Vermögensverwaltung, Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versicherungen, Post und Prozessführung, angezeigt und gerechtfertigt. 4.1.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB, Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung Beiständinnen. Stattdes- sen sei eine Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 374 ZGB einzurichten. Einerseits fehle es zur Errichtung einer Beistandschaft bereits an der rechtlichen Voraussetzung des Schwächezustandes. Dieser sei durch die Arztat- teste nicht genügend dargetan, weswegen er überdies die Einholung eines neuro- logischen Gutachtens bezüglich des aktuellen Stands der Demenzerkrankung der Beschwerdegegnerin stelle. Zum anderen sei der monatliche Finanzbedarf der Beschwerdegegnerin nunmehr gedeckt und gesichert, zumal die volle Abdeckung der entstehenden Pflege- und sonstigen Kosten durch eine Abmachung mit der Gemeinde O.1_____ sichergesellt sei. Eine ausserfamiliäre Beistandschaft sei nicht mehr angezeigt. Er sei selbst in der Lage, sich um die Beschwerdegegnerin zu kümmern.
Seite 15 — 20 4.2.Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann eine Beistandschaft bei Vorliegen einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands angeordnet werden. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht, sowie Demenz, insbesondere Altersdemenz (Bot Rev ZGB 2006, S. 7043; BGE 134 III 385 E. 4. ff.). Der Ausdruck des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" dient als Auffangnorm, mit der insbesondere bei betagten Personen auftretende Defizite erfasst werden sollen, wenn sie von der Art und Schwere her mit den Symptomen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung ver- gleichbar sind (Bot Rev ZGB 2006, S. 7043; Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2). Indessen reicht das Vorliegen eines Schwächezustandes i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als solcher für die Errich- tung einer Beistandschaft noch nicht aus. Unabdingbar ist, dass der Schwächezu- stand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Dies bedeutet, dass ein Schwächezustand dazu führen muss, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erle- digen kann (vgl. Christiana Fountoulakis, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). Mit "Angelegenheiten" sind persönliche und vermögensrechtliche Interes- sen gemeint, wozu auch (prozess-)rechtliche Interessen gehören. 4.3.Die Beschwerdeinstanz betrachtet den Schwächezustand bzw. das Vorlie- gen einer psychischen Störung im Unterschied zum Beschwerdeführer aufgrund der bereits fortgeschrittenen Demenz bei der Beschwerdegegnerin als gegeben. Dass eine demenzielle Erkrankung auf Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt, geht aus den sich bei den Akten befindlichen Arztberichten (KESB act. 85.14 ff.) sowie der Stellungnahme von E._____ (KESB act. 85.13), Leitung Pflege, vom 23. März 2016 eindeutig hervor. Selbst der Beschwerdeführer scheint von einem be- stehenden Schwächezustand der Beschwerdegegnerin auszugehen, andernfalls nicht zu erklären wäre, dass er in seiner Beschwerde beantragt, ihn als Vertreter i.S.v. Art. 374 ZGB der Beschwerdegegnerin "einzusetzen". Damit bringt er selbst zum Ausdruck, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein Schwächezustand vorliege, welcher sie an einer adäquaten Vertretung ihrer Interessen hindere. In- folgedessen ist denn auch der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Seite 16 — 20 Überdies wird aus den erwähnten Arztberichten und der Stellungnahme der Pfle- geleitung ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin infolge ihrer demenziellen Er- krankung nicht in der Lage ist, ihre persönlichen Angelegenheiten interessenge- recht selbstständig zu erledigen. So hält E._____ fest, dass die Beschwerdegeg- nerin aus pflegerischer Sicht über die gesamten 24 Stunden auf Unterstützung, Beaufsichtigung und Anleitung durch Pflegepersonen angewiesen sei (KESB act. 85.13). 4.4.Vor dem Hintergrund des in E. 4.3. Gesagten erweisen sich denn auch die durch die KESB definierten Aufgaben der Beistandschaft nach Art. 394 und Art. 395 ZGB (Vermögensverwaltung, Wohnen, öffentliche Verwaltung, Versiche- rungen, Post und Prozessführung) als ohne weiteres gerechtfertigt, ist doch die Beschwerdegegnerin gerade in diesen Bereichen aufgrund ihrer kognitiven und damit einhergehender physischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, diese selbst adäquat zu verfolgen. 5.Von Amtes wegen zu prüfen bleibt indessen, ob die Errichtung einer Bei- standschaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB im Hinblick auf den in Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatz gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer rügt zumindest sinngemäss eine Verletzung dieses Grund- satzes durch die Vorinstanz, weil er im Rahmen seines ehelichen Vertretungs- rechts durchaus in der Lage wäre und auch gewillt sei, die Belange seiner Ehefrau in ihrem Interesse wahrzunehmen. Dies habe er bis zur Errichtung der vorsorgli- chen Beistandschaft auch getan. Die Errichtung einer Beistandschaft sei daher nicht angezeigt. Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welcher den Grundsatz der Subsidiarität festhält, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme (nur) an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste- hende Personen, private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Zu einer behördlichen Massnahme darf nur ge- griffen werden, wenn solche Hilfeleistungen fehlen, sich als unzureichend erwei- sen oder a priori ungenügend sind (BGE 140 III 49 E. 4.3 ff; Urteile des Bundesge- richts 5A_517/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.1; 5A_451/2014 vom 22. Juli 2014 E. 8). Eine Vertretung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer erscheint der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufgrund des offenkundi- gen Interessenkonflikts ausgeschlossen. Vor dem Kantonsgericht von Graubün-
Seite 17 — 20 den sind Berufungen beider Parteien gegen den Entscheid des damaligen Be- zirksgerichts Imboden vom 11. Mai 2016 (KESB act. 93.1; ZK1 16 118 und ZK1 16 130) hängig, in welchen es um eheschutzrechtliche Massnahmen geht und aus denen klar ersichtlich wird, dass die Parteien in finanzieller Hinsicht (Unterstüt- zungsleistungen des Ehemannes, ehegüterrechtliche Auseinandersetzung etc.) sehr unterschiedliche Vorstellungen haben. Vor dem Hintergrund dieser Verfahren kann es selbstredend nicht angehen, dass dem Ehemann durch Verzicht auf eine Beistandschaft faktisch die alleinige Bestimmungsgewalt über die Verwendung der Einkünfte seiner Ehefrau und ihres Vermögens überlassen wird, wie er dies mit dem Hinweis auf Art. 374 ZGB offenbar bezweckt und wünscht, bildet doch gerade die Klärung der ehe- und güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer Gegenstand der oben erwähnten Berufungs- verfahren. Überdies gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Be- schwerdeführer nunmehr in L.1_____ wohnhaft ist, wodurch die Gewährleistung der Betreuung sowie einer adäquaten (rechtlichen) Interessenvertretung zumin- dest stark in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es nicht nötig wäre, eine Vertretung "im Rahmen von Art. 374 ZGB einzurichten". Die dort aufgeführten Vertretungsrechte stehen den Ehegatten ex lege zu, sofern kei- ne entsprechende Beistandschaft besteht, welche die Vertretungsrechte be- schränkt (vgl. hierzu Roland Fankhauser, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 374 ZGB). Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder der Beschwerdegegnerin sich ihrer annäh- men, sind der Beschwerdeinstanz im Weiteren nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Damit ist die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt. Aus den angeführten Gründen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit der KESB Nordbünden der Auffassung, dass auf eine Beistand- schaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB für die Beschwerdegegnerin nicht verzichtet werden kann. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuwei- sen. Es bleibt dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, sich im Rahmen der ihm verbleibenden Kompetenzen um seine Ehefrau zu kümmern. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beistandschaft von Amtes wegen auf- zuheben ist, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
Seite 18 — 20 6.Mit dem vorliegenden Hauptentscheid erübrigt sich die Prüfung des Be- schwerdebegehrens Ziff. 2, die bestehende vorsorgliche Beistandschaft für die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Erlass des Beschwerdeentscheides ausser Kraft zu setzen. 7.Auf die mit Eingabe vom 29. August 2017 erhobene Beanstandung der der Beiständin von der KESB Nordbünden zugesprochenen Entschädigung ist vorlie- gend nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer darin ausdrücklich auf eine förmliche Beschwerdeführung verzichtet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid vom 8. März 2017 für die ordentlichen Tätigkeiten im Rahmen der errichteten Beistandschaft Brigitta Darms von der Berufsbeistandschaft Imboden eingesetzt hat und Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer nur noch für die Vertretung in den hängigen (Gerichts-) verfahren sowie für allenfalls notwendig werdende neue Prozesse als (Ver- fahrens-)beiständin eingesetzt ist. Damit ist nicht zu erwarten ist, dass die Mass- nahmekosten auch in Zukunft in dieser Höhe verbleiben. Anzumerken bleibt indes auch, dass die von Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer im Namen der Be- schwerdegegnerin angehobenen Verfahren zu einem nicht unerheblichen Teil unmittelbar auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin infolge ihrer demenziellen Erkrankung besonders schutzbedürftig ist und nicht in der Lage ist, ihre Interessen adäquat wahrzunehmen. Aufgrund des bestehenden Interes- senkonfliktes, der durch die hängigen Berufungsverfahren zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vor dem Kantonsgericht akzentuiert wird, können die Interessen und das Wohlergehen der Beschwerdegegnerin der- zeit nur durch die Errichtung einer externen Beistandschaft gewahrt bleibt. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betreffend Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft (Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB) ist somit zu schüt- zen und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 9.1.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen eingangs gestellten Anträgen nicht durchge- drungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens, die in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, zu Las-
Seite 19 — 20 ten des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden entscheidet das Gesamtgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB von Amtes wegen über die Befreiung von der Tragung von Gerichtskosten (PKG 2013 Nr. 9 E. 5; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 24. April 2015 E. 7.c)). Die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, da die Beschwerde als völlig aussichtslos und somit als trölerisch zu beurteilen ist. 9.2.Nachdem die Beschwerdeinstanz Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer in ihrer Funktion als Beiständin zur Stellungahme aufgefordert hat und im Sinne ihrer Anträge entschieden hat, erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Aufwendungen der Beschwerdegegnerin anzulasten (Art. 404 ZGB) – zumal die Parteientschädi- gung auch den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) um- fasst (Art. 404 ZGB; BGE 143 III 183 E. 4.2.4.). Folglich hat der unterliegende Be- schwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren ausserge- richtlich zu entschädigen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Werden Leistungen aus dem Bereich der berufli- chen Aktivität erbracht (z.B. juristische Dienstleistungen), ist die Entschädigung nach dem anwendbaren Tarif zu bemessen (Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 3 zu Art. 404 ZGB). Die Beiständin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, reichte am 26. Oktober 2017 eine Honorarnote ein, worin sie einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend macht (CHF 1'680.00 zzgl. Kleinspesenzuschlag von CHF 50.40 und 8 % Mehrwertsteuer, Total CHF 1'868.85). Auszugehen ist von einem Stundenansatz von CHF 240.00 gemäss Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. Oktober 2015, was dem mittleren Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) entspricht. Dieser Stundenansatz wird in der Honorarnote auch angewendet und ist damit nicht zu beanstanden. Ebenso gibt der von ihr geltend gemachte Stundenaufwand zu keinen Beanstandungen An- lass. Die Entschädigung wird demnach auf CHF 1'868.85 inkl. MwSt. und Baraus- lagen festgesetzt.
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von X.. 3.X. hat Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'868.85 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: