Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 9. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 5411. Mai 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Janka In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde X., geboren am _____ 1966, durch Dr. med. A., gestützt auf Art. 429 ZGB, in der Klinik B., fürsor- gerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt Verdacht auf akute Schizophrenie aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung an (act. 04.1). B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X. (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Schreiben vom 24. April 2017 (Poststempel vom 25. April 2017) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinn- gemäss die sofortige Klinikentlassung (vgl. act. 01). C.Mit Schreiben vom 26. April 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsit- zende um Einreichung der Einweisungsverfügung sowie der wesentlichen Kli- nikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 28. April 2017 (act. 03). D.Mit Schreiben vom 28. April 2017 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Störung leide und weder krank- heits- noch behandlungseinsichtig sei. Aufgrund ihres ausgeprägten Misstrauens sei sie nicht in der Lage, die dringend benötigte Hilfe anzunehmen. Sie befinde sich in einem gereizten, dysphorischen und distanzlosen Zustand und bringe sich dadurch immer wieder in Situationen, in denen sie sich selbst und/oder andere gefährden würde. Die Behandlung der Patientin im stationären Rahmen sei daher notwendig (act. 04). E.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2017 betraute der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med. C._____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chur, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihr zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 3. Mai 2017. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Ge-
Seite 3 — 13 sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu- ung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Be- treuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen (act. 05). F.Mit Kurzgutachten vom 2. Mai 2017, überbracht am 3. Mai 2017, beantwor- tete die beauftragte Gutachterin die ihr gestellten Fragen. Gestützt auf ein Ge- spräch mit der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2017 sowie in Kenntnis der Vorak- ten hielt die Gutachterin fest, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie F 20.0 leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem krank- haften Zustand mit Verlust des Realitätsbezugs. In diesem Krankheitszustand sei sie nicht fähig, eine vernunftsgemässe Entscheidung für sich selbst zu treffen. Sie könne nicht ausreichend für sich selbst sorgen und würde ohne Hilfe existenziell bedroht sein (Verarmung und Verwahrlosung). Im vollstationären Rahmen einer geschlossenen psychiatrischen Station zeige die Beschwerdeführerin zwar kein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten. Ein Gespräch über eine Zukunftspla- nung zur Entlassung aus der stationären Behandlung sei jedoch nicht möglich, weil ihr Denken durch das Erleben von gegen sie gerichtete katastrophale Gewalt beherrscht werde. Bei der Beschwerdeführerin bestünde weder eine Krankheits- noch Behandlungseinsicht, weshalb eine ambulante Anschlussbehandlung nicht in Frage komme. Im Weiteren benötige die Beschwerdeführerin dringend eine anti- psychotische medikamentöse Behandlung, um den Realitätsbezug wieder herzu- stellen (act. 07). G.Am 9. Mai 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführe- rin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll (nachfolgend: Protokoll der Hauptverhandlung) verwiesen. H.Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin, der ärztlichen Leitung der Kli- nik B., der KESB Prättigau/Davos sowie ihrer Beiständin D. das vor- zeitige Entscheiddispositiv zugestellt. I.Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 13 II. Erwägungen 1.a)Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzi- ge kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b)Gegen die am 21. April 2017 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich an- geordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahe- stehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwer- de erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss an- wendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 25. April 2017 (Poststempel) gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der – ihrer Ansicht nach – ungerechtfertig- ten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und ihre sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 2.a)Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. da- zu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird da- gegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Be- schwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beach-ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden
Seite 5 — 13 Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenen-schutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Be-stimmungen der Schweize- rischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubün- den kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die ent- sprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristen- stillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbrin- gungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorin- stanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorin- stanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann
Seite 6 — 13 in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zustän- dige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anord- nungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b)Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 2. Mai 2017, von Dr. med. C., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin gleichentags persönlich untersuchte, wurde dieser Vor- schrift Genüge getan. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerde- instanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. Mai 2017 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umge- setzt. 3.a)Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchungen vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Dr. med. A. ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen
Seite 7 — 13 Unterbringung befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 21. April 2017 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfü- gung erhalten zu haben. Darüber hinaus verweigerte sie ihre Unterschrift. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin offensichtlich unge- achtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. b)Aus der Einweisungsverfügung vom 21. April 2017 geht ferner nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin persönlich angehört wurde. Indessen kann diese Frage offen gelassen werden, weil im Gegensatz zur ausnahmslos durchzuführenden persönlichen Untersuchung, u.U. von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKom- mentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 4.a)Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zit. Bot- schaft Erwachsenenschutzrecht]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine An- ordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwäche- zustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen-
Seite 8 — 13 seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b)Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 2. Mai 2017 (vgl. act. 07) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Vorak- ten, insbesondere die Einweisungsverfügung von Dr. med. A., den Kurzbe- richt sowie den Eintrittsbericht der Klinik B.. Sie gelangt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (konkret: Paranoide Schizophrenie F 20.0) vorliege. Die Beschwerdeführerin be- finde sich in einem krankhaften Zustand mit Verlust des Realitätsbezugs. In ihrem Krankheitszustand sei sie nicht fähig, eine vernunftsgemässe Entscheidung für sich selbst zu treffen und auch nicht ausreichend für sich zu sorgen resp. sich zu schützen. Daher benötige sie dringend eine antipsychotische medikamentöse Be- handlung, um den Realitätsbezug wiederherzustellen. Sie sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. b/aa) Gleiches lässt sich im Übrigen aus dem Bericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 28. April 2017 (act. 04) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin infolge fehlender Krankheits- und Behandlungsein- sicht die ihr verordnete antipsychotische Medikation verweigere. Einerseits nehme sie zwar die Medikamente ein, es bestehe jedoch der Verdacht, dass sie diese nach der Einnahme wieder ausspucke. Aufgrund des Misstrauens sei sie nicht in der Lage, die dringend benötigte Hilfe anzunehmen. Sie weise ein gereiztes, dys- phorisches und distanzloses Zustandsbild auf. b/bb) In der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2017 gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein (Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Sie habe sich insbesonde- re vor der Einweisung in die Klinik besser gefühlt, da sie nicht "Heroin" oder sons- tige Tabletten einnehmen musste. Im Übrigen dürfe sie diese Medikamente gar nicht einnehmen, da sie eine Herzkrankheit habe und diese ohnehin nur eine schwere Zunge verursachen würden (Protokoll der Hauptverhandlung S. 2 und 4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der vorstehen-
Seite 9 — 13 den Feststellungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei ihr ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c)Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unter- bringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit ei- ner Behandlung bzw. Betreuung. Aus den Ausführungen im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 28. April 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihres psychischen Gesundheitszustandes behandlungsbedürftig sei. Eine weniger einschneidende Massnahme als im stationären Rahmen sei nicht ersichtlich. Das Absetzen der Medikamente über einen längeren Zeitraum würde zu einem suk- zessiven Abbau von Hirnsubstanz und Hirnfunktion führen (act. 04). Ebenso hält Dr. med. C._____ in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2017 fest, dass bei der Be- schwerdeführerin derzeit nur eine vollstationäre Behandlung genüge, da keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe und sie eine antipsychotische me- dikamentöse Behandlung dringend benötige. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sodann stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung wegen des schweren Eingriffs in die persönli- che Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bun- desgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Be- treuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutz- bedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorlie- gen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schä- den müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausge- wiesen werden (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.)
Seite 10 — 13 d/bb) Aus dem Kurzbericht der Klinik B._____ geht hervor, dass während des Klinikaufenthalts aktuell keine Hinweise auf eine akute Fremdgefährdung vorliegen (act. 04), was auch von Dr. med. C._____ in ihrem Gutachten bestätigt wird (act. 07). Gemäss Kurzbericht der Klinik B._____ bringt sich die Beschwerdeführerin jedoch ausserhalb der Klinik aufgrund ihres gereizten, dysphorischen und distanz- losen Zustands immer wieder in Situationen, in denen sie andere gefährdet (act. 04), ohne dafür allerdings eine konkrete Situation anzugeben. Das Kantonsgericht von Graubünden hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Patientin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2017 vermittelte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden einen ausgeglichenen und ruhigen Eindruck. Von ihr waren weder Aggressionen (bspw. im Zusammenhang mit ihrer Scheidung) noch Gereiztheit zu spüren. Das Gericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte somit keine Fremd- gefährdung erkennen. Was die Eigengefährdung anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerde- führerin kann gemäss Kurzbericht der Klinik B._____ sich im aktuellen Setting von Suizidalität glaubhaft distanzieren (act. 04). Dies wird von der Beschwerdeführerin an der durchgeführten Hauptverhandlung bestätigt (Protokoll der Hauptverhand- lung S. 1). Aus dem Kurzbericht der Klinik B._____ geht jedoch hervor, dass sie sich ausserhalb der Klinik immer wieder in Situationen bringt, in denen sie sich selbst gefährdet. Welche konkreten Situationen dabei gemeint sind, wird allerdings nicht ausgeführt (act. 04). Anlässlich der richterlichen Befragung kam ein deutli- cher Realitätsverlust und eine völlig verzerrte Wahrnehmung der Beschwerdefüh- rerin zum Ausdruck, was im Übrigen bereits von der Gutachterin festgestellt wurde (act. 07). Soweit das Kantonsgericht die Angelegenheit beurteilen kann, ist der Beschwerdeführerin zwar bewusst, dass ihr das Geld langsam ausgehen wird und sie derzeit über keine passende Unterkunft verfügt. Eine IV-Rente einfordern möchte sie dennoch nicht (Protokoll der Hauptverhandlung S. 3 und 4). Offenbar ist sie nicht dazu bereit, mit ihrer Beiständin in diesen Belangen nach einer Lösung zu suchen. Vielmehr erklärt die Beschwerdeführerin dem Gericht, dass ihre Bei- ständin zu jung sei, um ihre Aufgabe wahrzunehmen und ihre Tätigkeit entspre- chend schlecht ausübe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 4). Sodann erwähnte sie abermals, dass sie "glücklich geschieden" und das B._____ ein Ghetto sei (Protokoll der Hauptverhandlung S. 3 und 4). Liesse sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum nicht behandeln, führte dies zu einem sukzessiven Abbau von Hirnsubstanz und Hirnfunktion. Dadurch würde sie sich – auch in Übereinstimmung mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen – sich
Seite 11 — 13 selbst gefährden (act. 4). Aus vorangegangenen Ausführungen kann demnach bei einer Nichtbehandlung des Schwächezustands die geforderte konkrete, unmittel- bare und erhebliche Selbstgefährdung (Hirnschädigung als schadenstiftendes Er- eignis) abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Zu vermeiden ist auch, dass die Beschwerdeführerin ohne Behandlung in die Verwahrlosung abrutscht. 5.Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung zur familiären Situation ausführte, pflege sie zu ihrem Ex-Mann keinen Kontakt mehr und zu ihren beiden Töchtern nur sehr selten. Allerdings habe sie ein paar wenige Leute, die hinter ihr stehen würden (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3). Zunächst gilt es insbe- sondere, aufgrund der Behandlung einen ausreichenden Realitätsbezug zu erzie- len (act. 7). Aufgrund der damit einhergehenden starken Belastung und auch einer möglicherweise bestehenden Gefahr der Drohung durch ihren Ex-Mann (Protokoll der Hauptverhandlung S. 3) kann von ihrer Familie keine Betreuungsleistung er- wartet, geschweige denn eingefordert werden (vgl. Olivier Guillod, a.a.O., N 63 zu Art. 426 ZGB). Hinzu kommt, dass sie mit seiner Familie ohnehin (fast) keinen Kontakt mehr pflegt, weshalb eine solche Unterstützung nicht erwartet werden kann. Auch fällt eine Unterstützung durch ihre Freunde – da sich diese teilweise sich im Ausland aufhalten (Protokoll der Hauptverhandlung S: 3) – ebenfalls aus- ser Betracht. 6.Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Diesbezüglich kommt die Gut- achterin zum Schluss, dass auch die derzeitige Unterbringung auf der geschlos- senen Station als die bestmögliche Unterbringungsform anzusehen sei, zumal ei- ne Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt das Risiko von nicht nachvollziehbarem ei- gen- oder fremdgefährdenden Verhalten aufgrund des wahnhaften Erlebens der Bedrohung mit sich bringe (act. 07). An diesem Schluss ist nichts zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – im Falle einer ambulanten Behand- lung – mangels Wohnsitz nirgends angemeldet ist und über keine Wohnmöglich- keit verfügen würde. Auch ist sie offensichtlich nicht gewillt, mit ihrer jetzigen Bei- ständin eine Lösung zu finden und sagt, man könne sie nicht zwingen, in Davos in dieser teuren Wohnung zu leben. Ausserdem wolle sie keinen Mietvertrag unter- schreiben, da sie sich dadurch binden müsse. Sie sei ein freier Mensch (Protokoll der Hauptverhandlung S. 4). Folglich drängt sich eine stationäre Behandlung in
Seite 12 — 13 einer Einrichtung nicht nur aus medizinischer Perspektive auf, sondern erscheint auch mangels valabler Alternativen als angezeigt. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem As- pekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 7.Wie ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) und ist weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Da vorliegend auch eine hinreichend konkrete, unmittelba- re und erhebliche Selbstgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4d/bb) und die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung sich relativ realitätsfremd gezeigt hat, ist die angeordnete fürsorgerische Unterbringung angezeigt und somit auf- rechtzuerhalten. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB sind also nach wie vor erfüllt. Die angefochtene Einwei- sungsverfügung von Dr. med. A._____ vom 21. April 2017 ist damit rechtmässig erfolgt und damit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. Infolge Abweisung der Beschwerde bleibt die Be- schwerdeführerin vorerst in der Klinik B._____ untergebracht. Die Beschwerdefüh- rerin sei an dieser Stelle jedoch darauf verwiesen, dass sie – sobald er sich eine selbständige Lebensführung zutraut – bei der Klinik B._____ jederzeit ein Entlas- sungsgesuch stellen kann, über welches dann unverzüglich entschieden wird (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich die Beschwerdeführerin der in der Klinik B._____ angebotenen Behand- lung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. Erachtet die Einrichtung eine längere Unterbringung als die in der Einweisungsverfügung aufgeführten 6 Wochen, so hat sie rechtzeitig die KESB Prättigau/Davos mit einem Gesuch um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zu gelangen. 8.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach wer- den die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ unterlegen. Angesichts der finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Er- hebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'375.-- (Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 875.-- Gutachter- kosten) beim Kanton Graubünden.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'375.-- (Fr. 1'500.-- Gerichtsgebühr und Fr. 875.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: