Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 35 Ref.:Chur, 21. Juni 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 525. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterPedrotti und Schnyder AktuarinBäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn vom 30. November 2016, mitgeteilt am 5. Januar 2017, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:
2 / 35 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1964, und Y., geboren am _____ 1960, schlossen am _____ 2004 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von A., ge- boren am _____ 2004. Im Juni 2013 trennten sich die Ehegatten X./Y.. B/a.Mit Eheschutzentscheid (Teilentscheid betreffend Obhut, Besuchs- und Fe- rienrecht) vom 3. September 2013, mitgeteilt am 5. September 2013, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn wie folgt:
3 / 35 5. Wird eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 (Entscheidgebühr inkl. Kosten der Beweisführung). 6. Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids ver- langt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) C.X._____ reichte am 30. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Inn die Ehe- scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 21. Januar 2016 unterzeichneten die Parteien eine Teil-Ehescheidungskonvention. Diese wurde von Y._____ mit Ausnahme des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 9. März 2016 widerrufen. D/a.Am 29. Februar 2016 stellte X._____ beim Bezirksgerichtspräsidium Inn ein Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit folgenden Anträgen:
4 / 35 D/e.Mit Entscheid vom 30. November 2016, mitgeteilt am 5. Januar 2017, er- kannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn wie folgt:
5 / 35 E/d.Mit Noveneingabe vom 8. Februar 2017 reichte Y._____ die provisorischen Rechnungen für die Einkommens- und Vermögenssteuern 2016 ein. X._____ nahm zu dieser Eingabe am 17. Februar 2017 Stellung, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass diese Unterlagen unberücksichtigt zu bleiben hätten. E/e.Nachdem sich die Rechtsvertreterin von X._____ am 25. September 2017 und am 21. Februar 2018 nach den Stand des Verfahrens erkundigt hatte, ersuch- te sie am 6. März 2018 darum, entweder sofort eine Verhandlung anzusetzen oder den Entscheid bis Ende April 2018 vorzulegen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit, sie sei nach Durchsicht der Rechts- schriften zum Schluss gelangt, dass die Ansetzung einer Vergleichsverhandlung nicht zielführend erscheine. Stattdessen werde sie die Berufung der I. Zivilkammer im Verfahren nach Art. 23 ff. KGV zum Entscheid vorlegen. Die Erarbeitung des Urteilsentwurfs sei derzeit im Gange. E/f.Mit Noveneingabe vom 11. Mai 2018 reichte X._____ die Steuererklärung und die Steuerveranlagung von Y._____ sowie die Jahresrechnung seines Gara- genbetriebs, jeweils das Jahr 2015 betreffend, ein, wobei die Vorsitzende der I. Zivilkammer sie in der Folge am 14. Mai 2018 darauf hinwies, dass die neu einge- reichten Urkunden sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen im lau- fenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten, da die Streitsache bereits in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 ersuchte X._____ darum, die neu eingereichten Ur- kunden im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, seien diese gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung doch noch zulässig. Der Rechtsvertreter von Y._____ nahm am 24. Mai 2018 zur entsprechenden Noveneingabe Stellung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfah- ren werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht (ab 1. Januar 2017 vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht) im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR
6 / 35 320.100]). Gegen solche Entscheide kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. dazu E. 1.3) – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schrift- lich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent- scheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn vom 30. November 2016 wurde den Parteien am 5. Januar 2017 mitgeteilt und ging der Berufungsklä- gerin am 6. Januar 2017 zu. Die von ihr dagegen am 16. Januar 2017 erhobene Berufung erfolgte fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Form- erfordernissen. 1.3.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Beru- fungsbeklagten gegenüber seinem Sohn, so dass eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechter- haltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Wert der im Streit liegenden vor- sorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustel-
7 / 35 len (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Schei- dungsverfahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1, wo die praktisch identische Regelung von Art. 51 Abs. 4 BGG bei vorsorglichen Mass- nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens für anwendbar erklärt wurde; vgl. auch Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 22 Anh. ZPO Art. 276). Die Berufungsklägerin (im Folgenden als Ehefrau bezeichnet) verlangte in ihrem Massnahmegesuch vom 29. Februar 2016, dass der Berufungsbeklagte (im Fol- genden als Ehemann bezeichnet) an den Sohn A._____ ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, eventualiter rückwirkend für ein Jahr, und für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'200.00 leistet. Der Ehemann beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 die Abweisung des Gesuchs. Im Streit lag zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massge- blichen Zeitpunkt somit eine Summe von monatlich CHF 1'200.00, und zwar vom
8 / 35 beratung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weiter- gehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beach- tung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorge- bracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichti- gung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange streitig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (vgl. das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H.). 1.4.2. Nach dem Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO müssen Noven ohne Ver- zug vorgebracht werden, d.h. grundsätzlich bei erster Gelegenheit, also im ersten Schriftenwechsel. Allerdings rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Grün- den, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO aus- nahmsweise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schrif- tenwechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier un- bearbeitet ruhen lässt. Das Berufungsgericht soll diesfalls auch Noven berücksich- tigen können, welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dem- gegenüber muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Beru- fungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Ur-
9 / 35 teilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Ge- richt die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Novenein- gaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Ab- schluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mittei- lung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsge- richt mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Verfügung festzule- gen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst. Nach dem Gesagten können neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsprozess noch vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4‒2.2.6). 1.4.3. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Tatsachen erfüllt sind, wird grundsätzlich nach- folgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft. Was die eingereichten Be- weismittel betrifft, so stellen die von der Ehefrau mit der Berufung eingelegten Ur- kunden (act. B.2‒B.4) echte Noven dar, die infolge unverzüglicher Einreichung zuzulassen sind. Mit Noveneingabe vom 11. Mai 2018 reichte die Ehefrau weitere Dokumente ein (act. B.5‒B.8). Zu diesem Zeitpunkt war die Streitsache allerdings bereits in die Phase der Urteilsberatung übergegangen, so dass die Urkunden nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.4.2.). Daran ändern auch die Ausführungen der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2018 nichts. Der Ge- nannten war mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (act. D.13) mitgeteilt worden, dass die Erarbeitung des Urteilsentwurfs im Gange sei. Befasst sich die oder der Vor- sitzende mit dem spruchreifen Fall und bereitet diesen – in der Regel durch das Verfassen eines Urteilsentwurfs – für die Beratung im Spruchkörper vor (vgl. Art. 23 KGV), markiert dies den Übergang in die Beratungsphase und damit den Ein- tritt des Aktenschlusses. In diesem Sinn kann auch die Urkundeneinlage des Ehemannes vom 24. Mai 2018 (act. C.2 u. C.3) nicht mehr berücksichtigt werden. Die fraglichen Dokumente befinden sich allerdings bereits in den Vorakten. Zur Zeit der Noveneingabe des Ehemannes vom 8. Februar 2017 war der Akten- schluss demgegenüber noch nicht eingetreten, so dass die damit eingereichten
10 / 35 Urkunden (act. C.1a-b) unter diesem Aspekt noch berücksichtigt werden könnten. Allerdings ist fraglich, ob die Akteneinlage unverzüglich erfolgt ist bzw. die ent- sprechenden Dokumente nicht bereits zusammen mit der Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 hätten eingereicht werden können. Dies braucht indes nicht ge- klärt zu werden, erweisen sich die fraglichen Urkunden doch als nicht entscheidre- levant. Es handelt sich dabei um provisorische Steuerrechnungen, aus denen sich ohnehin keine zuverlässigen Schlüsse auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der fraglichen Periode ziehen lassen. 2.1.1. Hat das Gericht im Scheidungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehe- lichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kin- der und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Haben die Eltern minderjäh- rige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kin- desverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürf- nisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). 2.1.2. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstel- lung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums, und Nettoeinkommen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). Das Vermögen wirkt sich einerseits über den Vermögensertrag auf die Leistungsfähigkeit der Parteien aus. Andererseits ist für die Einschätzung der jeweiligen Leistungsfähigkeit ‒ na- mentlich während bestehender Ehe ‒ auch die Vermögenssubstanz bestimmend,
11 / 35 soweit es im Einzelfall zumutbar erscheint, diese für den Unterhalt einzusetzen. Auszugehen ist allerdings vom Grundsatz, dass der laufende Bedarf aus dem Einkommen zu bestreiten ist. Die Anzehrung der Vermögenssubstanz ist nur in Ausnahmefällen bzw. subsidiär zulässig, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist, wenn es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu überbrücken bzw. Einkommensschwankungen auszugleichen, oder wenn das Vermögen Teil der angemessenen Vorsorge bildet und ein Fall eingetreten ist, für den eine Vorsorge im Allgemeinen bestimmt ist (im Einzelnen vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 36 vom 16. November 2017 E. 4.2. m.w.H., u.a. auf BGE 134 III 581 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 sowie 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2; Heinz Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.140 u. 03.142 ff.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.155 f.). Das Vermögen ist aber grundsätzlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht leicht realisierbar ist, wenn es aus einer Erbschaft stammt oder in die Familienwohnung investiert worden ist (BGE 129 III 7 E. 3.1.2 = Pra 2003 Nr. 85; Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 m.w.H.). Im Verhältnis unter den Eltern, welche gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, sind die Anteile im Grundsatz proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlegen (Peter Breitschmid, a.a.O., N 16 zu Art. 285 ZGB). 2.2.1. Für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist unter Vorbe- halt von Art. 272 ZPO und Art. 273 ZPO das summarische Verfahren anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stani- schewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätzlich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersu- chungsgrundsatz (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 272 ZPO). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO allerdings der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das
12 / 35 Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Be- tracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeich- nen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrenssta- dien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittel- verfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 4 ff. Anh. ZPO Art. 272; Jann Six, a.a.O., Rz. 1.03 m.w.H.). 2.2.2. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsicht- lich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteile des Bun- desgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein die- ser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). 2.3.1. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, bleiben im Schei- dungsverfahren wirksam, bis sie allenfalls durch eine vorsorgliche Massnahme des Scheidungsgerichts geändert oder aufgehoben werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Eine Anpassung im Scheidungsverfahren ist möglich, wenn sich die massgeben- den Verhältnisse verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179
13 / 35 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage be- rufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmiss- bräuchliches Verhalten herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen zum Zeitpunkt des früheren Entscheids voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berück- sichtigt worden sind. Im Weiteren können Massnahmen aufgehoben oder abgeän- dert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. sich nicht wie vorgesehen verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnah- megericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. In allen anderen Fällen steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder – gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise – in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsver- fahren dient nicht dazu, das frühere Urteil zu korrigieren oder die Eheschutzmass- nahmen nach Art einer Wiedererwägung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut beurteilen zu lassen, sondern dieses den neu eingetretenen Umständen anzupas- sen (BGE 143 III 617 E. 3.1, BGE 141 III 376 E. 3.3.1, je m.w.H.; Urteile des Bun- desgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.3 f. sowie 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3, je m.w.H.; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 2 ff. zu Art. 179 ZGB; Jann Six, a.a.O., Rz. 4.02 f.). 2.3.2. Ob sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben, entschei- det sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungs- gesuchs. Dabei genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.). Wird eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse betreffend den Unterhaltspunkt be- jaht, hat das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu festzusetzen. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemen- te, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neusten Stand zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3 sowie 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3).
14 / 35 3.Die Ehefrau stellt sich im vorliegenden Fall auf den Standpunkt, dass im Rahmen des Massnahmeverfahrens erstmalig Kindesunterhaltsbeiträge festzuset- zen seien, da im Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014 gar nicht über diesen Punkt entschieden worden sei. Demgegenüber gehen die Vorinstanz und der Ehemann davon aus, dass im Eheschutzverfahren ein Entscheid über den Kin- desunterhalt ergangen ist und im Massnahmeverfahren folglich über dessen Abänderung zu befinden ist. 3.1.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn hielt im angefochte- nen Entscheid fest, im Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014 sei die Frage des vom Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalts behandelt worden. Die Berechnung des Einzelrichters habe einen Unterhaltsbeitrag von null Franken ergeben. Die Gründe, welche den Einzelrichter zu diesem Entscheid bewogen hätten, seien unter anderem gewesen, dass der Ehemann gestützt auf die getroffene Besuchs- rechtsregelung mindestens einen Drittel der monatlichen Betreuungszeit des Soh- nes übernommen habe. Des Weiteren habe aus der Unterhaltsberechnung für die Ehefrau ein Überschuss von rund CHF 656.00, für den Ehemann dagegen ledig- lich ein solcher von CHF 105.80 resultiert. Mit ihrem deutlichen Überschuss und mit ihrem Betreuungsumfang von zwei Dritteln sei die Ehefrau nicht auf einen Un- terhaltsbeitrag des Ehemannes angewiesen gewesen. Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Verfahren kein erstmaliger Kindesunterhalt zu bestimmen, sondern eine Abänderung des im Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014 festgelegten Kin- desunterhalts von CHF 0.00 zu prüfen (E. 4.1, S. 5 f., des angefochtenen Ent- scheids). 3.2.1. Die Ehefrau rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz sei zu Unrecht da- von ausgegangen, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 29. Fe- bruar 2016 als Abänderungsgesuch zu behandeln sei und nicht als vorsorgliches Massnahmegesuch im Ehescheidungsverfahren. Im Dispositiv des eheschutzrich- terlichen Entscheids vom 10. Juni 2014 seien die Anträge auf Zusprechung "eheli- chen Unterhalts" abgewiesen worden. Dem Wortlaut nach sei hierunter nicht der Kindesunterhalt zu verstehen. Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterstän- den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und seien daher auch in richterli- chen Entscheiden getrennt aufzuführen. Da der Kindesunterhalt nicht geregelt worden sei, habe sie zunächst das Scheidungsverfahren abgewartet und alsdann dort am 29. Februar 2016 das Gesuch um Festsetzung des Kindesunterhalts ge- stellt. Ihre Korrespondenz mit der Vorinstanz betreffend interne Berechnungen belege, dass der Kindesunterhalt nicht rechnerisch bestimmt worden sei, weshalb es hierüber auch keine Beurteilung gegeben habe. Sodann sei gemäss einem
15 / 35 Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn kein Abänderungsverfahren durchzuführen, wenn inzwischen eine Scheidungsklage angehoben worden sei. Diesfalls seien in Bezug auf die abzuändernden Punkte vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO zu treffen. Da im vorliegenden Fall die Scheidungsklage erhoben worden sei, wäre das Ge- such als vorsorgliche Massnahme im Ehescheidungsverfahren zu beurteilen ge- wesen. Durch ihre Annahme, dass es sich vorliegend um ein Abänderungsverfah- ren handle, habe die Vorinstanz Art. 276 Abs. 1 ZPO verletzt. Schliesslich liege auch eine Verletzung von Art. 285 ZGB und Art. 296 Abs. 3 ZPO vor, hätte die Vorinstanz den aktuellen Unterhaltsbeitrag doch ungeachtet der unterschiedlichen Verfahren nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern sowie deren Vermögen bestimmen müssen (Berufung, S. 10 f.). 3.2.2. Der Ehemann bringt vor, im Eheschutzverfahren sei klar entschieden wor- den, dass der Vater an den Unterhalt seines Sohnes keine Beiträge zu bezahlen habe. Dies werde von der Ehefrau zu Unrecht bestritten. Mit der Wendung im Ent- scheid vom 10. Juni 2014, dass die Anträge auf Zusprechung von "ehelichem Un- terhalt" abgewiesen werden, könne nur gemeint sein, dass sowohl der Antrag des Ehemannes auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages an sich wie auch der An- trag der Ehefrau auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an den Sohn abgewie- sen werden. Jegliche andere Interpretation ergebe keinen Sinn. Selbst wenn ledig- lich der Antrag des Ehemannes auf Zusprechung eines Beitrags an ihn abgewie- sen worden wäre, würde sich die Situation so darstellen, dass über den Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an den Sohn überhaupt nicht entschieden worden sei. Nicht über den Antrag entscheiden heisse aber ganz klar, ihn abzuweisen. Auch dagegen hätte sich die heutige Gesuchstellerin, sofern sie damit nicht einverstanden gewesen wäre, mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden wehren müssen. Dies habe sie unbestrittenermassen nicht getan. Somit stehe so oder anders fest, dass der Regionalgerichtspräsident dem Sohn keinen Unterhalt zugesprochen habe und dass dieser Entscheid damals in Rechtskraft erwachsen sei. Einem erneuten Gesuch stehe somit die Einrede der res iudicata entgegen. Der Vorderrichter habe das Gesuch der Ehefrau zu Recht als ein Gesuch auf Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen behandelt (Berufungsantwort, S. 3 ff.). 3.3.1. Der Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014, mitgeteilt am 12. Juni 2014 (Proz. Nr. _____), erging ohne schriftliche Begründung, so dass er keine Erwä- gungen enthält, aus denen hervorgeht, ob über den Unterhalt an den Sohn
16 / 35 A._____ entschieden worden ist oder nicht. Das Dispositiv des Entscheids enthält folgende Erkenntnis: 2.Die jeweiligen Anträge auf Zusprechung eines ehelichen Unterhaltes werden vollumfänglich abgewiesen. Beachtet man nun, welche Anträge im Eheschutzverfahren betreffend Unterhalt gestellt worden waren, so ging es gemäss Gesuch der Ehefrau vom 14. Juni 2013 um einen Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an den Sohn von monatlich CHF 2'500.00. Der Ehemann beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2013, dass die Ehefrau an den Sohn einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 800.00 pro Monat zu leisten habe. Nach der Regelung der Obhut über den Sohn A._____ sowie des Besuchs- und Ferienrechts im Teil-Entscheid vom 3. Septem- ber 2013 verlangte die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2014 vom Ehe- mann einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 pro Monat für den Sohn, wobei der Ehemann in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 die Abweisung dieses Begehrens beantragte. Bis zu diesem Zeitpunkt ging es unterhaltsrechtlich also ausschliesslich um den Kindesunterhalt, was die Ehefrau in ihrer Replik vom 13. März 2014, in der sie das Unterhaltsbegehren im Übrigen auf monatlich CHF 1'200.00 reduzierte, denn auch selbst festhielt. Der Ehemann hielt in seiner Duplik vom 17. April 2014 unverändert an seinem Begehren auf Abweisung des Gesuchs fest. Gleichentags stellte er seinerseits das neue Begehren, dass die Ehefrau ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 zu leisten habe. Letztere beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2014 die Abweisung dieses Begeh- rens. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Eheschutzverfahren in unterhaltsrechtli- cher Sicht über zwei Anträge zu entscheiden war, nämlich über den Antrag der Ehefrau auf Leistung von Kindesunterhalt durch den Ehemann sowie über den Antrag des Ehemannes auf Leistung von Ehegattenunterhalt durch die Ehefrau. Auch wenn im Dispositiv des Eheschutzentscheids nun nur von ehelichem Unter- halt die Rede ist, kann daraus, dass von den jeweiligen Anträgen gesprochen wird, in Anbetracht der in Frage stehenden Anträge geschlossen werden, dass nicht nur über den Ehegattenunterhalt als solchen, sondern auch über den Kin- desunterhalt (während bestehender Ehe) entschieden und in diesem Sinn ein ab- schliessender Entscheid gefällt worden ist. Auf Letzteres deutet auch der Umstand hin, dass der Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014 im Gegensatz zum Ent- scheid vom 3. September 2013, in dem über die Obhut sowie über das Besuchs- und Ferienrecht betreffend A._____ entschieden worden war, nicht mehr als Teil- Entscheid bezeichnet wurde. Auch die Kosten wurden nicht, wie im Teil-Entscheid
17 / 35 vom 3. September 2013, bei der Prozedur belassen, sondern abschliessend gere- gelt. Dies lässt ebenfalls den Schluss zu, dass am 10. Juni 2014 über sämtliche damals noch offenen Punkte und damit auch über den Kindesunterhalt entschie- den und das Verfahren abgeschlossen wurde. Davon ging zum damaligen Zeit- punkt offensichtlich auch die Ehefrau aus, ist doch nicht bekannt, dass sie in der Folge die Weiterführung des Verfahrens beantragt hätte. Dies wäre aber zu erwar- ten gewesen, wäre sie effektiv davon ausgegangen, dass bloss ein weiterer Teil- Entscheid – betreffend Ehegattenunterhalt – vorliege und das Verfahren damit – betreffend Kindesunterhalt – noch hängig sei. 3.3.2. Die Ausführungen des Vorderrichters, dass im Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014 über die Frage des vom Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalts ent- schieden worden sei, erweisen sich unter den aufgeführten Umständen als glaub- haft, auch wenn sich die von ihm erwähnten Berechnungen nicht bei den Akten des Eheschutzverfahrens befinden und die nachträgliche Begründung des ohne Begründung mitgeteilten Entscheids in diesem Sinn nicht überprüfbar ist. Aus dem blossen Fehlen der – offenbar gerichtsinternen – Berechnungen darf jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Kindesunterhalt damals gar nicht rechnerisch bestimmt worden ist und es hierüber folglich auch keine Beurteilung gegeben hat, wie es die Ehefrau vorbringt. 3.3.3. Der Hinweis der Ehefrau auf den in der Abhandlung von Jann Six (a.a.O., Rz. 4.06) zitierten Entscheid des Obergerichts Solothurn, wonach bei zwischen- zeitlicher Anhebung einer Scheidungsklage kein Abänderungsverfahren durchzu- führen ist, sondern in Bezug auf die abzuändernden Punkte vorsorgliche Mass- nahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, ist zutreffend. Davon betroffen ist indes die Frage der Zuständigkeit, ist doch nach Rechtshängigkeit des Ehe- scheidungsverfahrens nicht mehr der Eheschutzrichter, sondern der Scheidungs- richter für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen zuständig. Inhaltlich bzw. materiellrechtlich sind in einem entsprechenden Entscheid aber die Vorausset- zungen einer Abänderung zu prüfen (vgl. E. 2.3.1. sowie Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Ba- sel 2014, N 17 zu Art. 179 ZGB). Ebenfalls nicht unbesehen übernommen werden kann der Einwand der Ehefrau, dass die Vorinstanz den aktuellen Unterhaltsbeitrag an den Sohn ungeachtet der unterschiedlichen Verfahren nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Le- bensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern hätte bestimmen müssen. Besteht bereits ein Entscheid über den Kindesunterhalt, muss in einem ersten Schritt das
18 / 35 Vorliegen eines Abänderungsgrundes geprüft werden. Erst wenn ein solcher ge- geben ist, sind sämtliche Faktoren der Unterhaltsberechnung zu aktualisieren (vgl. E. 2.3.2). 3.4.Damit steht fest, dass im Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2014 über den Kindesunterhalt entschieden worden ist – auch wenn im Ergebnis kein Unterhalt zugesprochen wurde –, und dass die erste Instanz das mit Gesuch der Ehefrau vom 29. Februar 2016 instanzierte Verfahren daher zu Recht als Abänderungsver- fahren qualifiziert hat. 4.1.Die Ehefrau hatte im erstinstanzlichen Verfahren als Abänderungsgrund zunächst geltend gemacht, dass sie aktuell 20% weniger verdiene als zum Zeit- punkt des Eheschutzentscheids vom 10. Juni 2014, nämlich konkret noch CHF 4'355.33 statt CHF 5'430.30 monatlich (act. I./1 S. 7 u. S. 10). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass im Eheschutzentscheid das um 20% reduzierte Einkommen der Ehefrau von CHF 4'355.53 als Berechnungsgrundlage bereits berücksichtigt worden sei, wobei sie auf ein Protokoll vom 18. Juni 2014 verwies. Zudem führte sie aus, der aktuelle Überschuss von CHF 647.30 liege immer noch im Rahmen desjenigen von CHF 656.80 gemäss Eheschutzentscheid. Mit einer Differenz von CHF 9.50 sei die gesetzlich geforderte Voraussetzung für eine Abänderung des Eheschutzentscheids, nämlich eine erhebliche und dauernde Veränderung, nicht erfüllt. Weitere dauerhafte Einkommensveränderungen oder Berufsveränderungen, welche sich in unzumutbarem Mass zu Ungunsten von A._____ oder ihr selbst auswirkten, seien von der Ehefrau nicht geltend gemacht worden. Auch die im Eheschutzentscheid festgelegte Besuchsrechtsregelung werde im Grossen und Ganzen immer noch umgesetzt. Somit seien weder die behauptete Einkommensveränderung noch eine sonstige wesentliche Verände- rung der Verhältnisse glaubhaft dargelegt, womit die beantragte Änderung des Eheschutzentscheids vom 10. Juni 2014 wegen nicht verändertem Einkommen und wegen geringfügig verändertem Bedarf der Gesuchstellerin bzw. wegen nicht wesentlich veränderten Besuchsrechtsverhältnissen abzuweisen sei (E. 4.2.1., S. 7 f., des angefochtenen Entscheids). 4.2.Im Berufungsverfahren bringt die Ehefrau vor, es sei nicht klar, ob es das in E. 4.2.1. des angefochtenen Entscheids erwähnte Protokoll vom 18. Juni 2014 überhaupt gebe, warum sie es trotz Nachfrage bei der Vorinstanz nicht erhalten habe und auch heute nicht erhalten solle (Berufung, S. 9). Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Beim Verweis auf das Protokoll vom 18. Juni 2014 im ange- fochtenen Urteil handelt es sich offenbar um einen Fehler. So teilte der Präsident
19 / 35 des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair der Berufungsinstanz mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (act. D.14) mit, dass ein solches Protokoll nicht exis- tiere. Richtigerweise handle es sich um das Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 18. Juli 2013. Dort ist das reduzierte Arbeitspensum der Ehefrau von 80% denn auch vermerkt (vgl. Proz.Nr. _____, act. VI./1 S. 3), so dass in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass dieser Umstand im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 10. Juni 2014 berücksichtigt worden ist. Folglich kann diese Veränderung keinen Abänderungsgrund bilden, was seitens der Ehe- frau im Berufungsverfahren im Übrigen auch nicht mehr geltend gemacht wird. 4.3.Darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz in erster Linie die von der Ehe- frau geltend gemachten Abänderungsgründe zu prüfen gehabt hätte, nämlich das reduzierte Einkommen der Genannten (vgl. E. 4.2) sowie die Erbschaft des Ehe- mannes (vgl. dazu E. 5). Nach der Feststellung, dass in Bezug auf das Einkom- men der Ehefrau kein relevanter Abänderungsgrund vorliegt, hätte sich daher streng genommen eine aktuelle Bedarfsberechnung erübrigt. Indem sie dennoch eine solche vorgenommen und die Berechnung mit derjenigen im ursprünglichen Entscheid verglichen hat, ist die erste Instanz in diesem Sinn – wie auch bei der Prüfung der Frage, ob eine veränderte Betreuungssituation vorliegt (vgl. E. 4.5.) – über das eigentliche Prüfprogramm hinaus gegangen und hat gestützt auf die Un- tersuchungsmaxime weitergehende Veränderungen geprüft. 4.4.1. Im Zusammenhang mit der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Be- rechnung des Grundbedarfs rügt die Ehefrau, die Vorinstanz habe die aktuelle Bedarfsberechnung nicht korrekt vorgenommen und daher eine Veränderung der massgebenden Berechnungsgrundlagen gar nicht beurteilen können (Berufung, S. 18 i.V.m. S. 15 f.). Der Ehemann hält dem entgegen, dass die Ehefrau eine Ände- rung der Verhältnisse in Bezug auf die Finanzen hätte nachweisen müssen. Die- sen Nachweis habe sie nicht erbracht, sie habe dies nicht einmal behauptet (Beru- fungsantwort, S. 8). 4.4.2. Gestützt auf die vorhandenen Akten ergibt sich zur Zeit des angefochtenen Entscheids ein Bedarf der Ehefrau und des Sohnes von monatlich CHF 3'750.00. Auszugehen ist dabei von den Grundbeträgen von CHF 1'950.00 (CHF 1'350.00 + CHF 600.00) pro Monat, wozu die (unbestrittenen) Wohnkosten inklusive Neben- kosten von CHF 853.00 pro Monat treten (act. I./1. S. 6, Berufung S. 16). Zu berücksichtigen sind sodann die Krankenkassenprämien inklusive VVG von CHF 498.00 pro Monat (Ehefrau CHF 368.00, Sohn CHF 130.00 [act. II./5]). Der seitens der Ehefrau geltend gemachte Aufwand für private Versicherungen oder die von
20 / 35 der Vorinstanz berücksichtigten Telefonkosten sind im Grundbetrag enthalten und daher nicht zusätzlich in den Bedarf einzurechnen (BGE 126 III 353 E. 1a/bb; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.30). Für die berufsbedinge Benut- zung ihres Fahrzeuges erhält die Ehefrau eine Spesenvergütung (vgl. Proz.Nr. 115-2015-25, act. II./11), weshalb sich die Anrechnung einer entsprechenden Be- darfsposition ebenfalls nicht rechtfertigt. Ebensowenig können bei der nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien vorzunehmenden Grundbedarfsermittlung Rücklagen für Ferien und Unvorhergesehenes berücksichtigt werden. Anzurech- nen sind bei den gegebenen finanziellen Möglichkeiten demgegenüber die Steu- ern (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa), wobei sich aus den Steuerveranlagungen 2014 (act. II./6) eine Steuerlast von monatlich CHF 74.00 ergibt. Schliesslich ist zu beachten, dass die Ehefrau jährlich eine Einlage von CHF 6'500.00 in die dritte Säule tätigt (act. II./6). Da sie als Folge ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit über eine obligatorische zweite Säule verfügt, sind die Prämien für die freiwillige Vorsorge bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums an sich nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.108; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 2.41). Allerdings hat sich die Ehefrau vertraglich zur indirekten Amortisation ihres Hypothekardarlehens verpflichtet, durch Einzahlung eines jährlichen Betrags von CHF 4'500.00 (Proz.Nr. _____, act. II./4), so dass es sich rechtfertigt, ihr einen Betrag von CHF 375.00 pro Monat an den Grundbedarf anzurechnen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. September 2012 E. 3). Mit monatlich CHF 3'750.00 liegt der Bedarf der Ehefrau und des Sohnes nur unwe- sentlich über dem von der Vorinstanz ermittelten Betrag von CHF 3'708.00. Für den Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens errechnete der Vorderrichter in E. 4.1. des angefochtenen Entscheids – nachträglich – einen Grundbedarf von monatlich CHF 3'699.00 (Grundbeträge CHF 1'950.00, Wohnung und Nebenkosten CHF 853.00, Krankenversicherung CHF 408.00, Haftpflichtversicherung CHF 50.00, Auto CHF 100.00, Telefon CHF 100.00, private Vorsorge CHF 238.00). Die Ehe- frau selbst hatte im Eheschutzverfahren für sich und den Sohn einen Bedarf von monatlich CHF 4'759.00 behauptet (Grundbeträge CHF 1'950.00, Hypothekarzins u. Amortisation CHF 1'000.00, Nebenkosten CHF 260.00, Krankenkasse CHF 408.00, private Vorsorge CHF 541.00, Steuern CHF 600.00 [Proz. Nr. _____, act. I./1 S. 4, act. I./8 S. 6]). Es fällt auf, dass die Vorinstanz in ihrer nachträglich vor- genommenen Berechnung im Bedarf der Ehefrau Positionen berücksichtigte, die diese im Eheschutzverfahren selbst gar nie geltend gemacht hatte (Haftpflichtver-
21 / 35 sicherung, Auto, Telefon), dafür aber betreffend Wohnkosten und Vorsorge tiefere Beträge einsetzte – gemäss erst später vorliegenden Akten des Ehescheidungs- bzw. Massnahmeverfahrens – und die Steuerbelastung ganz wegliess. Um für den Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens nun einen Wert zu erhalten, der sich mit demjenigen des Massnahmeverfahrens vergleichen lässt, rechtfertigt es sich, bei der Berechnung des ursprünglichen Grundbedarfs von denselben Positionen aus- zugehen, die in der oben vorgenommenen, aktuellen Bedarfsrechnung berück- sichtigt worden sind. Ausgangspunkt bilden dabei zunächst wieder die Grundbe- träge von monatlich CHF 1'950.00. Die Wohnkosten dürften sich zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens im Bereich von CHF 850.00 pro Monat und nicht wie von der Ehefrau damals geltend gemacht im Bereich von CHF 1'260.00 bewegt haben. So leistete jene für die zweite Jahreshälfte 2013 Hypothekarzinsen von CHF 3'301.00 (Proz.Nr. _____, act. II./13 u. 14), was einem monatlichen Betrag von CHF 550.00 entspricht. Die Nebenkosten dürften sich bereits damals auf rund CHF 300.00 pro Monat belaufen haben. Hinzu treten die geltend gemachten Kos- ten für die Krankenversicherung von monatlich CHF 408.00 sowie die Steuerbe- lastung von monatlich rund CHF 310.00. Letztere war von der Ehefrau damals auf CHF 600.00 geschätzt worden, erwies sich indes effektiv als tiefer (2013: CHF 312.00 pro Monat [act. II./9]). Berücksichtigt man schliesslich noch die indirekte Amortisation der Hypothek im Betrag von monatlich CHF 375.00, ergibt dies für den Zeitraum des Eheschutzverfahrens einen Bedarf von Ehefrau und Sohn von monatlich CHF 3'893.00. Damit lag der ursprüngliche Bedarf um rund CHF 140.00 pro Monat höher als derjenige zum Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs mit einem Betrag von CHF 3'750.00. Im Übrigen würde sich auch aus den Behauptungen der Ehefrau selbst eine Abnahme des Grundbedarfs ergeben. So bezifferte sie diesen im Eheschutzverfahren wie oben erwähnt mit CHF 4'759.00 und im Massnahme- verfahren mit CHF 4'584.00 (Ehefrau CHF 3'854.00 zuzüglich Grundbetrag Sohn von CHF 600.00 zuzüglich Krankenkasse Sohn von CHF 130.00 [act. I./1 S. 5; Berufung, S. 16]). Was die Einkünfte der Ehefrau betrifft, so behauptete und belegte sie zum Zeit- punkt des Eheschutzverfahrens – mit dem ab 1. August 2013 auf 80% reduzierten Arbeitspensum – ein Einkommen inklusive Kinderzulagen von monatlich CHF 4'200.00 (Proz. Nr. 130-2013-140, act. I./1 S. 3 f. u. act. II./5, 8 u. 12). Aktuell sind Einkünfte von CHF 4'355.00 pro Monat inklusive Kinderzulagen ausgewiesen (act. I./1 S. 5 u. act. II./6). Demzufolge hat sich das Einkommen der Ehefrau seit dem Eheschutzverfahren um monatlich rund CHF 150.00 erhöht, während ihr Bedarf wie vorstehend errechnet um rund CHF 140.00 pro Monat gesunken ist. Unter
22 / 35 diesen Umständen hat die Vorinstanz eine erhebliche – negative – Veränderung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau im Ergebnis zu Recht verneint. 4.5.1. Die Vorinstanz prüfte wie dargelegt auch, ob eine Veränderung der Betreu- ungszeit des Vaters vorliegt. Die Ehefrau macht in diesem Zusammenhang gel- tend, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass sich die Betreu- ungsanteile des Vaters von "mindestens 1/3" nicht geändert hätten. Der Ehe- schutzrichter sei im damaligen Entscheid von 9 Betreuungstagen pro Monat ex- klusive Ferien ausgegangen, was etwa 1/3 der Betreuungszeit im Monat entspre- che. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sei der Sohn, was ihrer Auf- stellung und der Bestätigung des Ehemannes entnommen werden könne, indes maximal fünf Tage im Monat vom Vater betreut worden, was ca. 17% entspreche. Diese Besuchstage seien in den letzten Monaten überdies nicht immer eingehal- ten worden. Indem die Vorinstanz den veränderten Betreuungsaufwand nicht berücksichtigt habe, sei ihre Annahme falsch, dass sich der Vater durch die Be- treuungsanteile am Gesamtunterhalt des Kindes beteilige und damit keinen Barun- terhalt schulde. Bereits aus diesem Grund müsse der Kindesunterhaltsbeitrag den dauerhaft und erheblich geänderten Verhältnissen angepasst werden (Berufung, S. 18 f.). Der Ehemann hält diesbezüglich fest, dass er stets den Wunsch geäussert habe, den Sohn A._____ vermehrt betreuen zu dürfen. Die Mutter habe sich indes da- gegen gewehrt (Berufungsantwort, S. 8). 4.5.2. Im Entscheid vom 3. September 2013 erhielt der Vater das Recht, seinen Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 18 Uhr und jeden Donnerstagnachmittag, an den Besuchswochenenden eventuell von Donnerstagnachmittag bis Sonntag 18 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und die Hälfte der jeweiligen Schulferien mit ihm zu verbringen. In seinem Schrei- ben vom 21. November 2016 (act. I./5) hielt der Ehemann fest, dass er seinen Sohn aktuell jedes zweite Wochenende am Freitag von der Schule abhole, das Wochenende mit ihm verbringe und ihn am Montagmorgen wieder in die Schule bringe. Die Ehefrau bestätigte diese Regelung, wobei aus ihrem Schreiben vom 21. November 2016 hervorgeht, dass A._____ teilweise auch am Mittwoch noch zum Vater geht. In Anbetracht dessen liegt eine Besuchsrechtsregelung vor, die derjenigen im Eheschutzentscheid in etwa entspricht. Hinzu kommt, dass der Sohn in Übereinstimmung mit der Anordnung des Eheschutzgerichts die Hälfte der Schulferien beim Vater verbringt (vgl. die dem Schreiben der Ehefrau vom 21. No- vember 2016 angehängte Aufstellung [act. I./6]). Der Schluss der Vorinstanz, dass
23 / 35 die im Eheschutzentscheid festgelegte Besuchsrechtsregelung im Grossen und Ganzen noch immer umgesetzt werde, ist in Anbetracht dessen nicht zu bean- standen. Sie ist zu Recht von nicht wesentlich veränderten Besuchsrechtsverhält- nissen ausgegangen. 5.1.Als weiteren Grund für eine Abänderung des Eheschutzentscheids hatte die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren den Umstand genannt, dass der Ehemann eine erhebliche Erbschaft gemacht habe und diese einen Vermögensverzehr ohne weiteres zumutbar mache. Die fragliche Erbschaft habe der Ehemann im Ehe- schutzverfahren verschwiegen (act. I./1 S. 7 u. S. 9 f.). Der Vorderrichter führte im angefochtenen Entscheid diesbezüglich zunächst aus, dass dem Gericht zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens nicht bekannt gewesen sei, dass der Ehe- mann eine nicht unerhebliche Erbschaft gemacht habe. Ob diese Erbschaft wie von der Ehefrau behauptet einen Einfluss auf den Eheschutzentscheid gehabt hät- te, werde nachfolgend geprüft (E. 4.1. in fine, S. 6, des angefochtenen Ent- scheids). In der fraglichen Erwägung führte der erstinstanzliche Richter dann aus, dass die Zumutung eines Vermögensverzehrs einen durch laufende Einkommen nicht gedeckten Bedarf der Parteien bedinge. Vorliegend sei erstellt, dass der Be- darf der Ehefrau und des Sohnes zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides mehr als gedeckt gewesen sei und dass er es auch heute noch sei. Im Gegensatz dazu habe der Ehemann bereits seit dem Eheschutzentscheid sein Vermögen anzehren müssen, um den eigenen Bedarf zu decken. Seien die Voraussetzungen eines ungedeckten Bedarfs der Ehefrau nicht gegeben, sei dem Gesuchsteller ein Ver- mögensverzehr zur Bezahlung des laufenden Unterhalts von Ehefrau und Sohn nicht zumutbar. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Abänderung des Eheschut- zentscheids wegen der angeblich verschwiegenen Erbschaft des Ehemannes ab- zuweisen (E. 4.2.2., S. 8 f., des angefochtenen Entscheids). 5.2.1. Die Ehefrau macht im Berufungsverfahren geltend, die Abänderung von Eheschutzmassnahmen sei auch dann begründet, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht habe. Dies sei der Fall, wenn bei der An- ordnung der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien oder von einer Partei getäuscht worden sei, schliesslich aber auch dann, wenn die Verhältnisse eindeutig falsch gewürdigt worden seien, so dass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation der Entscheid als rechtlich nicht haltbar erscheine. Die Vorinstanz gestehe ein, dass sie vom "ansehnlichen" Erbe des Ehemannes zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides nichts gewusst habe und dies für das zu bestimmende Einkommen relevant gewesen wäre. Sie lehne aber ein aktuell höheres Einkommen und damit eine Veränderung mit der Begründung ab, dass
24 / 35 der Ehemann mit seinem tiefen Einkommen von CHF 1'626.80 auf genau diesen Vermögensverzehr angewiesen sei. Die Gegenpartei habe aber zu keinem Zeit- punkt behauptet, das Vermögen aus dem Erbe der Mutter aufzehren zu müssen. Es sei im Gegenteil vorgebracht worden, dass das Erbe noch nicht geteilt sei und über das Erbschaftsvermögen nicht verfügt werden könne. Zudem sei dargelegt worden, dass der Ehemann die ererbte Liegenschaft nicht einmal vermiete, um entsprechendes Einkommen zu generieren. Ebenso wehre er sich gegen den Wil- len seiner Schwester, die Liegenschaft in O.1_____ zu verkaufen. Sie stelle sich daher die Frage, warum die Vorinstanz Sachverhalte hinzufüge, die von keiner der Parteien behauptet worden seien, und genau diese Sachverhalte zur Ablehnung des Abänderungsgesuchs führten. Abgesehen vom "hinzugefügten" Vermögens- verzehr sei auch die vorinstanzliche Überlegung zu einem solchen Verzehr an sich alles andere als nachvollziehbar. Warum solle es nicht möglich sein, aus Erbschaft und Vermögen des Ehemannes von über einer Million nebst dem eigenen Unter- halt auch noch den Kindesunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens in der Höhe von ca. CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00 zu finanzieren? Sie habe den Eindruck, dass der Entscheid willkürlich und einseitig zu ihren Lasten gefällt wor- den sei. Mit dieser zusätzlichen Abänderungsbegründung hätte das Einkommen des Ehemannes korrigiert und Kindesunterhalt in Höhe von CHF 1'200.00 zuge- sprochen werden müssen. Eine Abänderung des Kindesunterhalts von CHF 0.00 auf CHF 1'200.00 sei aber auch deshalb begründet, weil der Ehemann das Gericht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Entscheids getäuscht habe. Er habe damals von seiner Erbschaft im Jahr 2012 gewusst und diese wissentlich verschwiegen. Ebenso habe er zum genannten Zeitpunkt nicht die aktuellen Einkommens- und Vermögensunterlagen herausgegeben, obgleich er hierüber verfügt und gewusst habe, dass insbesondere die Jahresabschlüsse Auskunft über sein familienrechtlich relevantes Einkommen geben würden. Darü- ber hinaus habe er sich über eine Strafdrohung im Zusammenhang mit der Her- ausgabe relevanter Einkommens- und Vermögensunterlagen hinweggesetzt, wo- mit er sich bei konsequenter Anwendung durch das Gericht strafbar gemacht hät- te. Schliesslich sei mit der Einleitung des Hauptverfahrens, den umfangreichen Rechtsschriften und Beweismitteln bzw. Editionsbegehren unmissverständlich klar geworden, dass von einem Einkommen des Ehemannes in Höhe von CHF 1'629.00 damals und heute nicht habe ausgegangen werden können. Diese Über- legungen habe die Vorinstanz nicht angestellt. Der abzuändernde Entscheid habe
25 / 35 unter der erdrückenden Beweislage des Hauptverfahrens (auch vor der Erfüllung der umfangreichen Editionsbegehren) als rechtlich nicht mehr haltbar angesehen werden können (Berufung, S. 19 ff.). 5.2.2. Der Ehemann hält dem entgegen, dass seit dem Entscheid des Regional- gerichtspräsidenten im Eheschutzverfahren keine veränderten Verhältnisse einge- treten seien, so dass das Abänderungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg habe. Sein Einkommen sei nach wie vor so tief, dass er unmöglich in der Lage sei, ir- gendwelche Unterhaltszahlungen zu leisten. Auf solche Zahlungen sei die Ehefrau im Übrigen auch nicht angewiesen. Dass er jene und das Gericht über die wahren finanziellen Verhältnisse und über seine Erbschaft getäuscht habe, treffe nicht zu. Diese Behauptung werde auch nicht dadurch wahr, dass sie praktisch auf jeder Seite gebetsmühlenartig wiederholt werde. Die finanziellen Verhältnisse des Ehe- mannes seien der Ehefrau nach ihren eigenen Angaben im Scheidungsverfahren bestens bekannt gewesen. Bekannt sei ihr insbesondere auch die Erbschaft ge- wesen, welche er gemacht habe, zumal die Parteien damals noch zusammenge- lebt hätten. Unterhalt werde zudem aus dem Einkommen bezahlt. Das Vermögen sei nur insoweit von Bedeutung, als es irgendeinen Ertrag abwerfe. Dies sei vor- liegend nicht der Fall. Aus diesem Grund spiele es auch keine Rolle, ob dem Ge- richtspräsidenten bekannt gewesen sei, dass er eine Erbschaft angetreten habe oder nicht. Im Übrigen wäre es an der Ehefrau gewesen, dies zu behaupten und nachzuweisen, nachdem sie davon Kenntnis gehabt habe. Ein Vermögensverzehr könne ihm nicht zugemutet werden. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er beispielsweise gewisse Grundstücke unter Wert verkaufe, um so seinen Unter- haltsverpflichtungen nachzukommen. Zustimmen müssten zudem auch die übri- gen Erben, so seine Schwester. Ertrag würden die Grundstücke keinen abwerfen. Zum Nachlassvermögen gehöre zwar ein Haus in O.1_____. Dieses sei nicht vermietet und könne im jetzigen Zustand auch nicht vermietet werden (Berufungs- antwort, S. 4 ff.). 5.3.1. Wie einleitend erwähnt beruft sich die Ehefrau darauf, dem Eheschutzge- richt sei nicht bekannt gewesen, dass der Ehemann eine Erbschaft getätigt habe, welche einen Vermögensverzehr als zumutbar erscheinen lasse. Dass bei der Be- stimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten Vermögenserträge und unter Umständen auch die Vermögenssubstanz zu berücksichtigen sind, trifft zu (vgl. E. 2.1.2.). Ebenso ist korrekt, dass Eheschutzmassnahmen aufgehoben oder abge- ändert werden können, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraus- setzungen beruhte, und dies namentlich dann zutrifft, wenn dem Massnahmege- richt wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. E. 2.3.1.). Zu beachten ist
26 / 35 jedoch, dass sich die abänderungswillige Partei – macht sie eine nachträglich er- kannte Unrichtigkeit des Eheschutzentscheids geltend – nicht auf Tatsachen beru- fen kann, die ihr bereits im ersten Verfahren bekannt waren, die sie damals aber – bewusst oder aus Unsorgfalt – nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht hat (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_324/2012 vom 15. August 2012 E. 5.1 und 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 3). Die Unrichtigkeit der Prämissen, von denen der Eheschutzrichter ausging, darf sich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des Vorentscheids herausstellen (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 4 zu Art. 179 ZGB). Vorliegend steht die Erbschaft der Mutter des Ehemannes, B._____ sel., in Frage. Jene verstarb am 3. Oktober 2012 (act. III./1, letzte Seite) und somit noch vor der Trennung der Ehegatten, die Mitte 2013 erfolgte (vgl. act. I./1 S. 3; Proz.Nr. _____, act. I./2). Es darf daher davon ausge- gangen werden, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens im Jahr 2013/2014 Kenntnis vom Tod der Mutter des Ehemannes hatte. Die entspre- chende Behauptung des Ehemannes (vgl. act. I./4 S. 3) ist denn auch unbestritten geblieben. Allein aus der Kenntnis des Todes lässt sich indessen nicht ableiten, dass der Ehefrau auch bekannt gewesen wäre, dass der Ehemann ein beträchtli- ches Vermögen geerbt hat. Dies hat der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren – anders als nun im Berufungsverfahren – auch gar nicht behauptet. Allerdings war die Ehefrau in der Lage, in ihrem (Abänderungs-)Ge-such recht detaillierte Anga- ben zum ererbten Vermögen des Ehemannes zu machen, jedenfalls was die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften anbelangt (vgl. act. I./1 S. 6). Dies wirft die Frage auf, ob sie nicht bereits im Eheschutzverfahren Anlass gehabt hätte, die nunmehr geäusserte Vermutung zu thematisieren, macht sie doch selber nicht geltend, von den genannten Liegenschaften erst später erfahren zu haben. Lagen ihr schon damals Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Erbschaft vor, hätte sie zumindest ein entsprechendes Auskunftsbegehren stellen können. Ob dies ausreicht, um ihr eine nachträgliche Geltendmachung der Erbschaft zu verwehren, kann vorliegend offen gelassen werden, da das ererbte Vermögen bei den gege- benen Verhältnissen ohnehin keine Änderung des Eheschutzentscheides zu be- gründen vermag (vgl. nachfolgend E. 5.3.3). 5.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Ehefrau jedoch, wenn sie dem Ehemann vorwirft, er habe den Eheschutzrichter über seine Vermögensverhältnisse getäuscht und die Erbschaft wissentlich verschwiegen. Begründet hat sie diesen Vorwurf im vorinstanzlichen Verfahren einzig damit, dass der Ehemann gemäss der im Eheschutzverfahren eingereichten Steuererklärung 2012 noch keine Erb- schaft versteuert habe; aktuellere Steuererklärungen/Veranlagungen seien trotz
27 / 35 Editionsbegehren nicht eingereicht worden, weshalb auch das Gericht nicht von weiterem Vermögen habe ausgehen können (vgl. act. I./1 S. 7). Fakt ist indessen, dass die Ehefrau im Eheschutzverfahren keinerlei Ausführungen zum Vermögen des Ehemannes gemacht hat. Sowohl in ihrem Gesuch (Proz.Nr. _____, act. I./1 S. 5) als auch in der Replik (Proz.Nr. _____, act. I./8 S. 4 f.) äusserte sie sich ein- zig zum Einkommen des Ehemannes und bestritt namentlich die Massgeblichkeit der in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Gewinne. Zur Edition beantragt hat sie lediglich den Jahresabschluss 2012 für den Garagenbetrieb des Ehemannes, welchen dieser mit seiner Duplik (Proz.Nr. _____, act. I./9) denn auch eingereicht hat. Weitere Editions- oder Auskunftsbegehren zum Vermögen des Ehemannes hat sie nicht gestellt, auch nicht mit ihrer Stellungnahme zum Gesuch des Ehe- mannes um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für sich selber (Proz.Nr. _____, act. I./11). Dementsprechend hat sich auch der Ehemann in seinen Rechtsschriften nur zu seinen Einkommensverhältnissen geäussert. Richtig ist, dass er in diesem Zusammenhang auch die Steuererklärung 2012 (Proz.Nr. _____, act. III./8) zu den Akten gereicht hat, in welcher die in diesem Jahr angefal- lene Erbschaft fälschlicherweise nicht aufgeführt respektive die Frage nach dem Anfall einer Erbschaft gar verneint worden war. Dass er damit den Eheschutzrich- ter über seine Vermögensverhältnisse hätte täuschen wollen, kann mit Blick dar- auf, dass diese bis dahin gar nicht zur Sprache gekommen waren, indessen aus- geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als es dem Ehemann als Laien gar nicht bekannt gewesen sein dürfte, dass eine unverteilte Erbschaft unterhalts- rechtlich relevant sein kann. Im Übrigen hätte die Ehefrau, der zumindest das Ab- leben der Schwiegermutter bekannt war, ebenfalls Anlass gehabt, die Richtigkeit der Angaben in der (an sich noch gemeinsam auszufüllenden) Steuererklärung zu hinterfragen und weitere Auskünfte zum Nachlass der Schwiegermutter zu verlan- gen, wenn sie von einer Relevanz des Vermögens ausgegangen wäre. Insofern hat sie es auch selber zu vertreten, wenn der Eheschutzrichter von der Erbschaft des Ehemannes keine Kenntnis erhalten hat. Dass der Ehemann zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens seine aktuellen Ein- kommens- und Vermögensunterlagen nicht herausgegeben und sich im Zusam- menhang mit der Herausgabe relevanter Unterlagen über eine Strafandrohung hinweggesetzt hätte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die bis zum Ent- scheid über das Eheschutzbegehren am 10. Juni 2014 verfügbaren Unterlagen, nämlich die Abschlüsse seiner Unternehmung von 2009 bis 2012, die Steuerer- klärungen 2010 bis 2012 sowie die Steuerveranlagungen der Jahre 2010 und 2011, wurden eingereicht (Proz.Nr. _____, act. II./6, act. III./1-2, 5-9 u. 14). Eine
28 / 35 Strafandrohung dem Ehemann gegenüber wurde erst im Massnahmeverfahren, mit Verfügung des Bezirksgericht Inn vom 13. Juni 2016 (act. VII./1), ausgespro- chen. Der Genannte wurde darin aufgefordert, bis am 24. Juni 2016 die Steuerer- klärungen der Jahre 2010 bis 2015 samt Details und Beilagen sowie die Steuer- veranlagungen der Jahre 2010 bis 2015 beizubringen. In der Folge reichte der Ehemann dem Gericht am 5. Juli 2016 die Steuererklärungen und Steuerveranla- gungen der Jahre 2012 bis 2014 ein, wobei Bestandteil der Steuerveranlagungen 2013 und 2014 auch die Veranlagung betreffend die unverteilte Erbschaft von B._____ sel. war (act. III./7-12). Am 25. Juli 2016 wurde dem Ehemann eine Nach- frist von 10 Tagen zur Nachreichung der Beilagen zu den Steuerklärungen 2012 bis 2014 sowie der Steuererklärung 2015 gesetzt (act. VI./20). In der Folge reichte der Genannte dem Gericht am 8. August 2016 weitere Unterlagen – die Jahresab- schlüsse 2010 bis 2014 sowie gewisse Beilagen zu den Steuererklärungen (act. III./13-19) – ein. Dokumente das Jahr 2015 betreffend lagen im Sommer 2016 noch nicht vor. Der Ehemann ist den gerichtlich verfügten Editionen demnach, so- weit es möglich war, in beiden Verfahren nachgekommen, wenn auch teilweise erst nach Fristablauf. Folglich bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass zu wei- teren Editionsanordnungen, wie sie von der Ehefrau mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2016 (Proz.Nr. 115-2015-25, act. I./5) verlangt worden waren. Aus dem- selben Grund konnte sodann im vorliegenden Verfahren auf die mit der Berufung (S. 8) beantragte erneute Anordnung der Editionen verzichtet werden, und zwar auch mit Bezug auf die Steuererklärung und die Steuerveranlagung 2015 oder den Abschluss des Garagenbetriebs des Ehemannes des erwähnten Jahres. Wie be- reits dargelegt, geht es vorliegend nicht um die erstmalige Festsetzung von Kin- desunterhalt, für welche Abklärungen zum aktuellen Einkommen des Ehemannes relevant wären. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz – gestützt auf die entsprechenden Vorbringen der Ehefrau (vgl. dazu auch E. 5.4.) – das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu Recht verneint hat oder nicht. Diese Frage ist auf- grund der Akten zu beantworten, die bis zum Entscheid der Vorinstanz verfügbar waren (zu den Urkunden betreffend das Jahr 2015 vgl. auch vorn E. 1.4.3.). 5.3.3. Selbst wenn nun die Erbschaft des Ehemannes als Abänderungsgrund berücksichtigt wird, erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf die Anrechnung eines entsprechenden Vermögensverzehrs als vertretbar. Zu beachten ist zunächst, dass der Ehemann zusammen mit seiner Schwester eine Erbengemein- schaft bildet und die Erbteilung bis anhin offenbar noch nicht erfolgt ist. Er kann folglich nicht allein über die Erbschaft verfügen. Sodann beläuft sich sein (hälfti- ger) Anteil an der unverteilten Erbschaft auf rund CHF 130'000.00, wobei insge-
29 / 35 samt lediglich rund CHF 25'000.00 an liquiden Mitteln vorhanden sind. Hauptakti- vum des Nachlasses bildet eine Liegenschaft in O.1_____ mit einem Steuerwert von CHF 225'000.00, die mangels Vermietung keinen tatsächlichen Ertrag abwirft. Die Steuerbehörden gehen beim Ehemann von einem Ertrag aus der unverteilten Erbschaft von rund CHF 4'500.00 jährlich aus, bestehend aus dem Eigenmietwert der Liegenschaft abzüglich pauschale Unterhaltskosten (hälftiger Anteil; vgl. zum Ganzen die Steuerveranlagungen 2013 [act. III./1] und 2014 [act. III./3], jeweils letzte Seite). Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Ehemann bezüglich der Erbschaft weder einen Vermögens- verzehr zugemutet, noch Erträge als Einkommen angerechnet hat, zumal die Ehe- frau effektiv in der Lage ist, mit ihrem Einkommen von CHF 4'355.00 den eigenen Bedarf sowie denjenigen des Sohnes von insgesamt CHF 3'750.00 (inklusive indi- rekte Amortisation der Wohnung) zu decken (vgl. E. 4.4.2.). Übrigens führte in ers- ter Linie letztere Argumentation der Vorinstanz zur Ablehnung des Abänderungs- gesuchs und nicht die – als Folge der Untersuchungsmaxime getätigte – Feststel- lung, dass der Ehemann seit dem Eheschutzentscheid selbst auf eine Anzehrung seines Vermögens angewiesen sei, um seinen Bedarf zu decken. Die Vorinstanz dürfte dabei auf den Umstand angespielt haben, dass das Eigenkapital des Gara- genbetriebs des Ehemannes gemäss den Abschlüssen der Jahre 2010 bis 2014 stetig abnahm, der Ehemann folglich zu Lasten dieses Eigenkapitals lebte. Ob es der durch das laufende Einkommen der Ehefrau gedeckte Bedarf in jedem Fall rechtfertigen würde, auf einen Vermögensverzehr seitens des Ehemannes zu ver- zichten, also auch dann, wenn jener, wie von der Ehefrau geltend gemacht, tatsächlich über ein Vermögen von mehr als CHF 1 Mio. verfügen würde, ist frag- lich. Dieser Punkt braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da mit der fraglichen Erbschaft jedenfalls wie dargelegt keine massgebliche Stei- gerung des (verfügbaren) Vermögens des Ehemannes verbunden ist und eine sonstige Vermögenszunahme als Abänderungsgrund nicht geltend gemacht wird. Die Nichtberücksichtigung des (weiteren) Vermögens des Ehemannes durch das Eheschutzgericht im Allgemeinen hätte die Ehefrau mit einem Rechtsmittel gegen den Eheschutzentscheid rügen müssen. Mangels Relevanz des übrigen Vermö- gens des Ehemannes im vorliegenden Verfahren ist im Übrigen auch das Editi- onsbegehren der Ehefrau betreffend Fahrzeugausweis des Ferraris des Eheman- nes abzuweisen, zumal dessen Besitz unbestritten ist. 5.4.Wie bereits dargelegt, begründete die Ehefrau ihr Abänderungsbegehren vor erster Instanz lediglich mit ihrem reduzierten Einkommen und mit der Erb- schaft des Ehemannes (vgl. E. 4.4.1. sowie act. I./1, S. 7 u. S. 9 f.). Demgegen-
30 / 35 über machte sie in Bezug auf das Einkommen des Ehemannes keinen Abände- rungsgrund geltend. In diesem Sinn ist auf die Beurteilung dieses Einkommens im Eheschutzentscheid grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen. Die seitens der Ehefrau damals erhobenen Einwände – bspw. dass bezüglich des Einkommens des Ehemannes aus der Tätigkeit als selbständiger Garagist nicht auf die in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Gewinne, sondern auf das Betriebsergebnis vor den hohen Abschreibungen auf den Immobilien abzustellen sei, oder dass der Ehemann über erhebliche Vermögenswerte verfüge, die auch Erträge abwerfen würden (vgl. Proz.Nr. _____, act. I./1 S. 5, act. I./8 S. 4 ff.) – hätte jene ebenfalls mit einem Rechtsmittel gegen den Eheschutzentscheid bzw. gegen die Abweisung des Unterhaltsbegehrens durchsetzen müssen. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau nun geltend, mit der Einleitung des Hauptverfahrens sei klar geworden, dass damals und heute nicht von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 1'629.00 ausgegangen werden könne, so dass der Eheschutzentscheid als recht- lich nicht mehr haltbar erscheine und folglich aus diesem Grund abzuändern sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Zwar standen dem vorinstanzlichen Richter aufgrund der Edition der Steuer- und Geschäftsunterlagen des Eheman- nes der Jahre 2013 und 2014 Urkunden zur Verfügung, die dem Eheschutzrichter noch nicht bekannt waren. Aus den neuen Unterlagen ergibt sich indessen ein unverändert tiefes Einkommen des Ehemannes von CHF 5'064.00 für das Jahr 2013 bzw. von CHF 8'421.00 für das Jahr 2014 (vgl. act. III./1 ff., act. III./16), ohne Anhaltspunkte dafür, dass dieses böswillig vermindert worden wäre. Im Übrigen wurden die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 ohne Abschreibungen auf den Im- mobilien vorgenommen und – wie bereits diejenigen der Vorjahre – von der Steu- erbehörde mit geringen Abweichungen akzeptiert. Damit kann nicht gesagt wer- den, dass die Annahme eines Einkommens des Ehemannes von CHF 1'629.00 pro Monat aufgrund späterer, im Massnahme- oder im Hauptverfahren gewonne- ner Erkenntnisse rechtlich nicht mehr haltbar wäre. In diesem Sinn liegt auch kei- ne eindeutig falsche Würdigung der Verhältnisse durch den Eheschutzrichter vor, die eine Abänderung des entsprechenden Entscheids gebieten würde. 6.1.Schliesslich bringt die Ehefrau vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das am
31 / 35 Unterhaltsbeitrages erübrige, da er schlichtweg nicht in der Lage sei, irgendeinen Betrag zu bezahlen (Berufungsantwort, S. 9). 6.2.Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Zudem findet auf Verfah- ren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015, also am 1. Januar 2017, rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung (Art. 407b Abs. 1 ZPO, Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB). Besteht bereits ein Unterhaltstitel, ist Art. 13c SchlT ZGB zu beachten. Nach dieser Bestimmung werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts in einem ge- nehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie – im Rahmen eines Scheidungsver- fahrens oder von Eheschutzmassnahmen – gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung indes nur bei einer erheb- lichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Das blosse Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalt allein rechtfertigt ein Begehren auf Anpas- sung des Unterhaltsbeitrags nicht (Botschaft zu einer Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [im Folgenden zitiert als Botschaft Kindesunterhalt], BBl 2014 529 ff., Ziff. 2.7.1 S. 590; Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017, S. 989; Sabine Aeschli- mann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 74 Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB). In casu liegt ein Eheschutzentscheid vor, dessen Gegenstand durch den Ehemann zu leistende Unterhaltsbeiträge an den Sohn wie auch durch die Ehe- frau zu leistende Unterhaltsbeiträge an den Ehemann bildeten (vgl. E. 3). Ob Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB auch in einer solchen Konstellation zu Anwendung gelangt – und eine Anpassung des Kindesunterhalts folglich eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzen würde –, oder lediglich dann, wenn im bestehenden Unterhaltstitel gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt Unterhaltsbeiträge an den be- treuenden Elternteil in Frage standen – mit der Folge, dass eine Anpassung des Kindesunterhalts ohne erhebliche Veränderung der Verhältnisse verlangt werden könnte –, ist auf den ersten Blick nicht klar. Da vorliegend die Voraussetzungen für das Zusprechen von Betreuungsunterhalt ohnehin nicht gegeben sind, kann die Frage indes offen gelassen werden. 6.3.1. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist der Betreuungsunterhalt – zumin- dest in ehelichen Verhältnissen – nach dem Lebenshaltungskostenansatz und
32 / 35 nicht nach der von der Ehefrau angewandten Betreuungsquotenmethode zu be- messen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 6.2. sowie das [noch nicht in begründeter Form vorliegende] Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Für die Bemessung der Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie um den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist. Von den Wohn- kosten des mit Kindern zusammenlebenden Elternteils ist ein Wohnkostenanteil der Kinder abzuziehen. Der Vorsorgeunterhalt oder andere Beiträge an den Auf- bau einer Altersvorsorge sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Bot- schaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3 S. 576; Urteil des Obergerichts Zürich LE 160066 vom 1. März 2017 E. III/B/1.2.3; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich [im Folgenden zitiert als Leitfaden], Version Mai 2017, S. 7 ff., abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und- familie/gesetzesaenderung-per-112017.html>; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi- Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept ‒ die Be- treuungskosten ‒ die Unterhaltsberechnung, in: FamPra.ch 2017, S. 172 f.; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 80 f. zu Art. 285 ZGB). Das Abstellen auf einen objekti- vierten, regional vereinheitlichten Pauschalbetrag rechtfertigt sich namentlich in ehelichen Verhältnissen nicht (vgl. Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, Betreu- ungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, Lebenshaltungskos- tenansatz versus Betreuungsquotenmethode, in: AJP 2017, S. 1422 Fn. 2 m.w.H.; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berech- nungsthemen, in: FamPra.ch 2017, S. 210). Von den so errechneten Lebenshal- tungskosten ist das eigene Einkommen der Hauptbetreuungsperson in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen stellt den theoretisch geschuldeten Betreuungsunterhalt dar. Vermag die betreu- ende Person mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich zu decken, ist auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Gleichwohl kann bei verhei- rateten Eltern ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sein. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, nebst dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu finanzieren oder ob ein Manko festgestellt werden muss (Leitfaden, a.a.O., S. 10 f.). 6.3.2. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind ab 1. Januar 2017 die Bedarfspositionen des Sohnes nicht mehr bei der Ehefrau als betreuender Eltern- teil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Für die Bedarfsrechnung kann
33 / 35 auf E. 4.4.2. vorstehend verwiesen werden, wobei betreffend den Wohnkosten von insgesamt CHF 853.00 angenommen wird, dass rund ein Drittel, also CHF 285.00, auf den Sohn entfällt (vgl. die Erläuterungen zur Zürcher Kinderkosten-Tabelle, abrufbar unter <https://ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie- und-kinder/unterhalt/erlaeuterungen_kinderkostentabelle.html>). Die Einlage der Ehefrau in die dritte Säule wird wie bereits bei der Grundbedarfsberechnung mit CHF 375.-- berücksichtigt. Dieser Betrag entspricht der indirekten Amortisation des Hypothekardarlehens und bildet insofern Bestandteil der Wohnkosten. Die Bedarfe der Ehefrau und des Sohnes berechnen sich damit wie folgt (in CHF): EhefrauA._____ geb. _____2004 total Grundbetrag1'3506001'950 Wohnkosten568285853 Indirekte Amortisation375375 Krankenkasse inkl. VVG368130498 Steuern7474 Minimalbedarf2'7351'0153'750 Im vorliegenden Fall entspricht der Minimalbedarf von CHF 2'735.00 pro Monat gleichzeitig den Lebenshaltungskosten der Ehefrau, wurden doch die Krankenzu- satzversicherung nach VVG sowie die Steuerlast, darüber hinaus auch die Kosten für die indirekte Amortisation des Hypothekardarlehens, bereits berücksichtigt. Mit ihrem Einkommen von CHF 4'135.00 pro Monat (CHF 4'355.00 abzüglich Kinder- zulage von CHF 220.00, vgl. E. 4.4.2.) ist die Ehefrau in der Lage, ihre Lebenshal- tungskosten zu decken, so dass kein Betreuungsunterhalt festzusetzen ist. Ob der Ehemann einen solchen finanzieren könnte, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 7.Im Ergebnis steht fest, dass die Vorinstanz das Gesuch der Ehefrau vom 29. Februar 2016 auf Leistung von Kindesunterhalt durch den Ehemann zu Recht abgewiesen hat. Demzufolge ist der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Inn vom 30. November 2016 zu schützen und die Berufung der Ehefrau abzuweisen. Sollte sich aufgrund neu vorliegender Unterlagen bereits während des Scheidungsverfahrens ergeben, dass der Ehemann ein Einkommen erzielt, das ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Sohn ermöglicht, steht es der Ehefrau offen, in einem erneuten Abänderungsverfahren nach Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags zu erwirken.
34 / 35 8.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.2.1. Infolge Abweisung ihrer Berufung unterliegt vorliegend die Berufungskläge- rin X., so dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Ge- stützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Die Kos- ten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. 8.2.2. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten Y. für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Vorliegen einer Honorarnote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters des Berufungsbe- klagten nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarver- ordnung, HV; BR 310.250]). In Berücksichtigung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, der Schwierigkeit der Sache und der verschiedenen Eingaben im Berufungsverfahren bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands in der Grössenordnung von 10 Stunden erscheint eine Entschädigung von CHF 2'700.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.
35 / 35 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von X.. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. b) X. hat Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'700.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: