Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 2828. März 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenPedrotti und Pritzi Aktuarin ad hoc Janka In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 17. Februar 2017, mitgeteilt am 17. Februar 2017, in Sachen des Beschwerdefüh- rers, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Für X._____ besteht seit dem 19. August 1996 eine Vormundschaft (Art. 369 aZGB). Die altrechtliche Vormundschaft, die durch die Vormundschaftsbehör- de des Kreises Trin errichtet wurde, wird seit 1. Januar 2013 mit den Wirkungen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) weitergeführt (vgl. Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB; Entscheid KESB Nordbünden vom 24. Juli 2013, act. 89 KESB). Mit der Mandatsführung ist A._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) beauftragt. B.Zuletzt war X._____ vom 20. September 2016 bis am 9. November 2016 behördlich fürsorgerisch in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste O.1_____ (umfassend die Stationen D11, D21 und D22 der Klinik B._____ in Chur sowie die Station D._____ der Klinik E._____ in O.2_____) untergebracht (act. 06.4). Nach der Entlassung trat er ins F._____ (Sozialwerke I., O.3) ein (act. 180, 192 KESB). C.Der Beistand wurde am 1. Februar 2017 vom F._____ informiert, dass X._____ wegen Anwendung von verbaler Gewalt gegen ein Teammitglied bei Auf- forderung zur Teilnahme an der Beschäftigung für zwei Tage vom F._____ ausge- schlossen worden sei (act. 186 KESB). D.Am 6. Februar 2017 benachrichtigte der J._____ (Fachspital für Sozialme- dizin und Abhängigkeitserkrankungen der Sozialwerke I.) das F. darüber, dass X._____ die erforderliche Medikation (Xeplion Depot) nicht nehmen wolle. Es lähme ihn und er könne die Kokainpfeife nicht mehr halten. Auch die an- gebotenen Paliperdiontabletten nehme er nicht ein. Es drohe möglicherweise eine Eskalation mit erneuter psychischer Dekompensation. Bei Impuls- und Gewaltpro- blemen solle der Notfallpsychiater beigezogen werden (act. 186 KESB). E.Am 16. Februar 2017 teilte das F._____ dem Beistand mit, dass X._____ ab sofort nicht mehr im F._____ bleiben könne. Die Situation sei wegen seiner verbalen Aggressivität und der totalen Verweigerung (absolute Kooperations- und Diskussionsblockade) nicht mehr länger tragbar. Es werde versucht, ihn zu einem freiwilligen Eintritt in die Klinik B._____ zu bewegen (act. 192 KESB). F.A._____ informierte am Morgen des 17. Februar 2017, dass X._____ sich aus der Klinik B._____ bei ihm gemeldet und ihn um Unterhaltsgeld gebeten habe, da er demnächst austreten werde.
Seite 3 — 17 G.Dr. med. K._____ (Oberarzt PDGR) informierte auf telefonische Nachfrage der KESB, dass X._____ freiwillig auf die Station D11 eingetreten sei. Er habe sich dann entfernt und sei nachts um 1 Uhr erneut eingetreten. H.Am Vormittag des 17. Februar 2017 versuchten C., L. und M., X. zur fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ per- sönlich anzuhören. Er weigerte sich, sein Zimmer zu verlassen. Gegenüber dem ihn persönlich im Zimmer aufsuchenden C._____ erklärte er, er wolle nicht mit der Kollegialbehörde sprechen. Er wolle keinesfalls in der Klinik bleiben und wolle wis- sen, was er im Leben falsch mache, dass er immer eingesperrt werde. Anschlies- send ersuchte er darum, allein gelassen zu werden. I.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 17. Februar 2017, gleichentags mitgeteilt, erkannte die KESB Nordbünden folgendes (act. 02): "1. X._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste O.1_____ (umfassend die Stationen D11, D21 und D22 der Klinik B._____ in Chur sowie die Sta- tion D._____ der Klinik E._____ in O.2_____) untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. 3. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." Die KESB Nordbünden begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass davon auszugehen sei, dass X._____ bei einem sofortigen Austritt in keinem der überlebensrelevanten Bereiche abgesichert sei. Es würde weder ein Arzt bzw. eine Institution für die medizinische Behandlung noch eine Unterkunft zur Verfü- gung stehen. Indem X._____ auf der Strasse leben müsste, stünde einem unge- hemmten Drogenkonsum sowie eine völlige Absetzung aller Medikamente – unter Umständen auch deren Verkauf zur Beschaffung von Geld –nichts mehr im Wege. Wegen der zahlreichen identischen Vorgeschichten sei mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Austritt im jetzigen Zeitpunkt in kürzester Zeit zu einer erneuten psychischen Dekompensation sowie einer er- neuten schweren Verwahrlosung führe. Dies sei wiederum mit einem lebensbe- drohlichen psychischen und physischen Gesundheitszustand verbunden. Zur Ab- wendung dieser erheblichen Selbstgefährdung sowie des latenten Fremdgefähr- dungspotentials sei es zielführend, ihn stationär zu betreuen und zu behandeln. Er müsse seinen gesundheitlichen Allgemeinzustand stabilisieren und zudem solle
Seite 4 — 17 die medikamentöse Behandlung seiner psychischen Erkrankung unbedingt wieder aufgenommen werden. Aufgrund seiner fehlenden Einsicht in die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts sowie der unter anderem auch im F._____ von ihm unter Beweis gestellten Flucht- bzw. Weggangstendenzen komme hierzu derzeit einzig ein geschlossener Rahmen (Akutpsychiatrie ) in Frage. J.Dagegen erhob X. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, in welcher er sinngemäss um Entlassung aus der Klinik ersuchte (act. 01). K.Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 informierte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer über allfäl- lige Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (act. 05). L.Am 27. Februar 2017 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden die KESB zur Beschwerdeantwort und Aktenzustel- lung auf. Überdies wies er die Vorinstanz darauf hin, dass anstelle der Einreichung einer Vernehmlassung der Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden könne (act. 04). M.Mit IncaMail gleichen Tages ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ausserdem die Klinik B._____ um Übermitt- lung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien. Er setzte hierzu eine Frist bis zum 3. März 2017. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Eintrittsbericht, Be- handlungsplan und Krankengeschichte (act. 03). N.Die Klinik B._____ stellte am 3. März 2017 die geforderten Unterlagen zu. In ihrem Kurzbericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter einer he- bephrenen Schizophrenie sowie unter einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, Benzodiazephinen und Kokain leide. Ferner leide er unter einer chroni- schen Virushepatitis B, einer chronischen Virushepatitis C sowie unter HIV (act. 06). Die fürsorgerische Unterbringung sei gestützt auf den Entscheid der Kollegi- albehörde der KESB Nordbünden vom 17. Februar 2017 erfolgt. X._____ sei be- reits zum 45. Mal in der Klinik B._____ hospitalisiert. Er sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Aktuell bestehe neben der zu erwartenden Verwahr- losung eine massive Selbstgefährdung. Deshalb bedürfe es der weiteren Hospita-
Seite 5 — 17 lisation auf der aktuell geschlossenen-stationären Station sowie der Organisation einer geeigneten Anschlusslösung (act. 06). O.Am 3. März 2017 beantragte die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerde- antwort folgendes (act. 07): "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen." Die KESB Nordbünden verwies als Begründung auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid sowie auf die dazugehörigen Akten. Ergänzend führte sie aus, dass nach ihrer Einschätzung bei einer Entlassung die unmittelbare Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sich innert Kürze erneut in eine lebensbe- drohliche Situation (schwere Verwahrlosung) manövrieren werde. Diese Einschät- zung sei insbesondere auf die zahlreichen aktenkundigen früheren Ereignisse zu stützen sowie seine fehlende Bereitschaft, sich den nötigen medizinischen Be- handlungen zu unterziehen, sowie beim Drogenkonsum ein minimales Mass an Selbstkontrolle walten zu lassen. Letztlich sei inzwischen keine Institution oder auch ein Anbieter im Wohn- oder Gesundheitsbereich mehr bereit, ihn zu behan- deln resp. aufzunehmen. Überdies seien zahlreiche Versuche, für den Beschwer- deführer eine Lebenssituation zu schaffen, die nicht in Situationen akuter Selbst- und auch Fremdgefährdung mit Klinik- und/oder Strafanstaltsaufenthalten mün- den, in den vergangenen Jahren gescheitert. P.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2017 betraute der Vorsitzen- de der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chur, mit der Begutachtung des Be- schwerdeführers. Er setzte ihm zur Einreichung seines Gutachtens eine Frist bis zum 14. März 2017 und forderte ihn überdies auf, die Kostennote einzureichen sowie nach Erstellen des Gutachtens die ihm zur Verfügung gestellten Akten zu erstatten. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Be- handlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Be-treuung unter- bliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich erscheine oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen (act. 09).
Seite 6 — 17 Q.Mit Kurzgutachten vom 13. März 2017 beantwortete der beauftragte Gut- achter die ihm gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwerde- führer sowie in Kenntnis der Vorakten hielt Dr. med. G._____ fest, dass der Be- schwerdeführer aktuell an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10, F20.1 Hauptdiagnose) und weiteren Nebendiagnosen leide. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine schwere Beeinträchti- gung des psychischen Gesundheitszustands, die im jetzigen Zeitpunkt eine für- sorgerische Unterbringung unabdingbar mache. Auch könnten die Ausführungen der KESB in ihrer Beschwerdeantwort vollumfänglich gestützt werden. Bei einem freien Leben auf der Strasse würde der Beschwerdeführer verwahrlosen und zu- dem würde er bei unregelmässiger Einnahme der HIV Medikamente sich direkt an Leib und Leben gefährden. In den nun über 20 Jahre dauernden Krankheitsverlauf sei ein deutlicher Abbau vonstatten gegangen, so dass der Beschwerdeführer im Lichte seines Bewusstseins nicht mehr in der Lage sei, sich um sich selber zu kümmern. Auch bestehe aufgrund seiner Wahnvorstellung gegenüber seinem früheren Psychiater und auch gegenüber dem Referenten eine Gefahr für Dritte. Im Anschluss an die stationäre Behandlung müsse eine längerfristige Unterbrin- gung in einer betreuten Wohnsituation angestrebt werden. Dabei müsse auch auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme geachtet werden (act. 10). R.Am 21. März 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se- parat angefertigte Protokoll vom 21. März 2017 verwiesen. S.Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer, seinem Beistand und der ärzt- lichen Leitung der Psychiatrischen Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddisposi- tiv zugestellt (act. 12). T.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 17. Februar 2017 (Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann
Seite 7 — 17 gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 EGzZGB innert zehn Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gegen den am 17. Februar 2017 gefällten und gleichentags mit- geteilten Entscheid der KESB Nordbünden erging die vorliegende Beschwerde vom 24. Februar 2017 damit innert Frist. 2.a)Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestim- men. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch ge- macht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozess- ordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfah- ren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven un- beschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, er- gibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB).
Seite 8 — 17 b)Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten einge- holt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktu- ell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisheri- gen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Am 13. März 2017 erstattete Dr. med. G._____ im Auftrag des Kantonsgerichts nach einer persönlichen Konsultation des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Kurzgutachten, weshalb dieser Vorschrift Genüge getan wird. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 21. März 2017 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist das Vorliegen einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände der psychi- schen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die
Seite 9 — 17 nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Ver- hältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). a/aa) Erste Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbrin- gung ist das Vorliegen eines gesetzlich genannten Schwächezustands. Der Gut- achter Dr. med. G._____ stützt sich in seinem Gutachten vom 13. März 2017 (act. 10) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterla- gen der Psychiatrischen Dienste O.1_____ (insbesondere Kurzberichte im Zu- sammenhang mit der 41. bis zur 44. Hospitalisation der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ vom 17. November 2014 [act. 06.8]; vom 18. März 2016 [act. 06.6]; vom 31. August 2016 [act. 06.5]; vom 21. November 2016 [act. 06.4] sowie insbe- sondere dem aktuellen Kurzbericht zur 45. Hospitalisation vom 17. Februar 2017 [act. 06.2]). Der Gutachter gelangt – wie bereits die Klinik B._____ in ihrem Kurz- bericht vom 3. März 2017 (act. 06) – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie (Hauptdiagnose, ICD-10 F.20.1) leidet. Als Ne- bendiagnosen seien die Diagnosen der Klinik B._____ zu bestätigen (Psychische und Verhaltungsstörungen durch Opioide [Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F11.2], Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika [Abhängig- keitssyndrom ICD-10 F13.2], Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain [Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F14.2], Chronischer Virus Hepatitis B [ICD-10 B18.1], sonstige näher bezeichnete Krankheitszustände infolge HIV-Krankheit [ICD-10 B23.8] sowie sonstige Tricusspidalklappenkrankheiten [ICD-10 I07.8] (act. 10 S. 7). Der Beschwerdeführer zeige sich weder krankheits- noch behandlungs- einsichtig. Dieses Krankheitsbild stellt zweifelsohne eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., S. 117 f.). Dieselbe Hauptdiagnose und fast dieselbe Nebendiagnose wur- de bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts (Hospitalisaton Nr. 44)
Seite 10 — 17 vom 20. September 2016 bis am 9. November 2016 gestellt (act. 06.4). Der Be- schwerdeführer habe sich bei Eintritt gereizt, unterstellig, aggressiv und gar nicht kooperativ gezeigt. Seine Aufmerksamkeit und seine Konzentration seien leicht beeinträchtigt. Zudem seien Gedächtnisstörungen während des Gesprächs in mit- telgradiger Ausprägung deutlich geworden. Im Zusammenhang mit formalen Denkstörungen würden eine Ideenflüchtigkeit, Gedankenabreissen und Perseve- rieren auffallen. Im Affekt wirke er affektlabil, stark gereizt, innerlich unruhig, klag- sam und dysphorisch. Er wirke unruhig und ein intensives Gespräch sei nicht möglich. bb)Aus den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Klinik B._____ in früheren Kurzberichten (Hospitalisationen Nr. 40-43) dem Beschwerdeführer bereits dieselbe Hauptdiagnose und zumindest ähnliche Ne- bendiagnosen attestierte (act. 06.4 S. 3; act. 06.5 S. 2; act. 06.6 S. 3; act. 06.7 S. 3; act. 06.8 S. 2). cc)Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Diagnose aus, dass ihm seine psychische Erkrankung bewusst sei und er diese eigentlich akzeptiere. Er sei jedoch der Ansicht, er sei durch die Abgabe von Haldol durch Dr. med. G._____ (erstattestierender Arzt) schizophren geworden sei. Vorher sei er nur verwahrlost gewesen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 1 f.). Ob eine Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Beschwerdeführer besteht, ist zumindest zweifelhaft. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass er falsche Angaben zu seiner Krankheitseinsicht macht; allerdings stellt sich die Frage, ob sich seine Wahrnehmung mit der Realität deckt. Einerseits möchte er die im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung verschrie- benen Medikamente einnehmen, andererseits lässt er sich aber zu nichts (auch zu keiner Depotspritze) zwingen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 4). Auch hinsichtlich der Drogensucht (Kokainkonsum) erwähnte er während der Hauptverhandlung, dass er nicht unbedingt beabsichtige, damit auf- zuhören, sondern lediglich den Konsum zu reduzieren (vgl. Protokoll Hauptver- handlung vom 21. März 2017 S. 2). Gleiches geht aus dem aktuellen Kurzbericht der Klinik B._____ vom 3.März 2017 hervor, worin festgehalten wird, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen sowie als Folge jahrelangen Sub- stanzkonsums nicht in der Lage sei, die Konsequenzen seines Verhaltens abzu- schätzen. Viel mehr sei sein Verhalten ohne Rücksicht auf die Konsequenzen auf kurzfristige Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet. Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer am 1. März 2017 während der vorliegenden Hospitalisation im ersten begleiteten Ausgang sich von seiner Begleitperson absetzte, um anschlies-
Seite 11 — 17 send Kokain zu konsumieren (act. 06 S. 1), bestätigt, dass der Beschwerdeführer wohl nicht krankheitseinsichtig ist. Auch der Gutachter sowie die Klinik B._____ in ihrem aktuellen Kurzbericht vertreten die Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Krankheitseinsicht verfügt (act. 10 S. 7, act. 06 S. 1). b/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung sowie dass die angeordnete fürsorgerische Unter- bringung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Dieser verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Ge- sundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreu- ung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin beson- ders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefähr- dung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Ge- genwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Ge- fahr ausgewiesen werden (Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Ein- richtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeig- net sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwach- senenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreu- ung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb)Aus den Ausführungen des aktuellen Kurzberichts der Klinik B._____ vom 3. März 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seines psychischen
Seite 12 — 17 Krankheitszustands behandlungsbedürftig sei. Der Beschwerdeführer benötige einen eng gesteckten Rahmen sowie Beaufsichtigung. Denn er sei – wie bereits in Erwägung 3b/aa ausgeführt – aufgrund seiner Erkrankungen und des jahrelangen Drogenkonsums nicht in der Lage, die Konsequenzen seines Verhaltens abzu- schätzen. Insofern bedürfe es der weiteren Hospitalisation auf der geschlossenen Station sowie der Organisation einer geeigneten Anschlusslösung (act. 06 S. 1 f.). Ebenso ist der Gutachter der Auffassung, dass, weil der Beschwerdeführer derzeit weder über eine ambulante medizinische Betreuung noch eine Unterkunft zur Ver- fügung habe, ihm die notwendige Fürsorge nicht anders als auf einer stationären psychiatrischen Einrichtung erbracht werden könne (act. 10 S. 8). cc)Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Hauptverhandlung dem Ge- richt punkto Behandlungsbedürftigkeit einen widersprüchlichen Eindruck. Auf der einen Seite schien er behandlungseinsichtig, indem er zum Ausdruck brachte, dass er vom F._____ freiwillig in die Klinik B._____ eingetreten sei. Er habe dort auch Vorschläge zur weiteren Behandlung gemacht (etwa eine Behandlung in ei- ner offenen Abteilung), auf welche man jedoch nicht eingegangen sei (vgl. Proto- koll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 2). Andererseits wehrte er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung, obwohl sein Leben ausserhalb der Klinik derzeit überhaupt nicht gesichert ist, zumal er ausserhalb der Klinik keine definiti- ve Aussicht auf eine Unterkunft hat. Er spricht davon, dass er möglicherweise im Hotel N._____ ein Zimmer erhalten würde oder er allenfalls bei seinem Kollegen in O.4_____ in einer Mietwohnung unterkomme. Demgegenüber könne er sich ein Wohnen in ständiger Begleitung nicht vorstellen, zumal er sich nicht wohl fühlen würde. Für ihn käme höchstens ein begleitetes Wohnen in Frage (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 4). Des Weiteren gab der Be- schwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung zu Protokoll, dass er den Drogenkonsum einschränken wolle und er das Ziel verfolge, eine Arbeit zu suchen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 2). Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass er von diesem Ziel noch weit entfernt ist, zumal er vielmehr zugibt, den Drogenkonsum lediglich einschränken zu wollen (vgl. Proto- koll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 2). Erschwerend wirken in die- sem Zusammenhang überdies die Umstände, dass er seit Lehrabschluss (Schrei- nerlehre) auf diesem erlernten Beruf nie gearbeitet hat und bei anderen Erwerbs- tätigkeiten nie länger als vier Monate am Stück tätig war, er ohnehin faul sei und nicht gerne arbeite (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Gesagten geradezu über keine kon- krete Vorstellung von einem Leben ausserhalb der Klinik; jedenfalls spricht vorlie-
Seite 13 — 17 gend nichts gegen die von den Experten festgestellte Notwendigkeit einer Be- handlung des Beschwerdeführers. Insoweit das Gericht dies beurteilen kann, er- scheint die Notwendigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers vielmehr als gegeben. c/aa) Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer- den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis- sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeit- punkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. bb)Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer beim freien Leben auf der Strasse unweigerlich verwahrlosen würde, zumal ihm derzeit weder eine ambulante medizinische Betreuung noch eine Unterkunft zur Verfügung stünden. Dies würde seinem eigentlichen Wunsch des Lebens widersprechen. Überdies würde er bei unregelmässiger Einnahme der HIV Medikamente sich direkt an Leib und Leben gefährden. Anlässlich seiner Begutachtung habe der Explorand wie- derholt sich dahin geäussert, dass er die Medikamente zur Behandlung seiner
Seite 14 — 17 psychischen Erkrankung nicht einnehmen möchte. Die Vergangenheit habe ge- zeigt, dass er sich infolge seiner psychischen Erkrankung über kurz oder lang nicht an Abmachungen halten könne. Infolge seiner bereits seit zwanzig Jahren andauernden Krankheit sei ein deutlicher Abbau vonstatten gegangen, sodass er nicht mehr fähig sei, im Lichte seines Bewusstseins sich um sich selbst zu küm- mern. Es bestehe demnach eine unmittelbare Gefahr für die beschwerdeführeri- sche Gesundheit. Ausserdem bestehe aufgrund seiner Wahnvorstellungen ge- genüber seinem früheren Psychiater Herr H._____ sowie gegenüber dem Refe- renten eine Drittgefährdung. Werde der Beschwerdeführer nicht behandelt, so könne er in kurzen wahnhaften Vorstellungen durchaus fremdaggressiv werden (act. 10 S. 8 f.). Auch an der Verhandlung wirft der Beschwerdeführer dem vorlie- genden Gutachter resp. damaligen erstbehandelnden Arzt vor, dass er erst wegen seiner Verordnung von Haldol schizophren geworden sei. Bei einer allfälligen Ent- lassung sei er grundsätzlich dazu bereit, die ihm verordneten Medikamente einzu- nehmen. Im F._____ habe man ihn zu einer Depotspritze gezwungen, allerdings lasse er sich jedoch von niemandem zu etwas zwingen (vgl. Protokoll Hauptver- handlung vom 21. März 2017 S. 1 und S. 4) cc)Bei einem baldigen Austritt wäre sodann mit einem sofortigen Rückfall in die Drogen zu rechnen, hat der Beschwerdeführer dies doch durch das Absetzen beim begleiteten Ausgang und die in diesem Zusammenhang erfolgte Konsuma- tion von Kokain bereits bestätigt. Ausserdem ist beim Beschwerdeführer der Wille, vom Kokain gänzlich wegzukommen, nicht gegeben, da er an der Verhandlung lediglich eine Reduktion des Konsums in Betracht zieht (vgl. Protokoll Hauptver- handlung vom 21. März 2017 S. 2). Ausserdem erscheinen seine Aussagen zur Einnahme von Medikamenten als widersprüchlich: Einerseits beteuert er, dass er die ihm verordneten Arzneien bei einer allfälligen Entlassung einnehmen würde. Andererseits lässt er sich durch niemandem zu etwas zwingen. Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich der richterlichen Befragung einen ruhigen Eindruck machte und das Gericht keine direkte Selbst- oder Fremdgefährdung verspüren konnte, geht aus den Akten deutlich hervor, dass bei Nichteinnahme von Medika- menten sowie wegen der fehlenden ambulanten Betreuungsmöglichkeit der Be- schwerdeführer selbstgefährdet ist. Ausserdem droht die Gefahr, auf der Strasse zu verwahrlosen, zumal ihm nirgends eine konkrete Unterkunft zur Verfügung steht. Nicht weniger bedeutsam sind im Zusammenhang mit der Drittgefährdung seine Wahnvorstellungen bezüglich dem Gutachter resp. seinem früheren Psych- iater, welche sowohl aktenkundig sind, als auch von ihm an der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die fürsorgerische Unterbrin-
Seite 15 — 17 gung zu seinem Schutz sowie auch zu jenem seiner Mitmenschen zweifellos an- gebracht. dd)Ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu berücksichtigen ist gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB die Belastung der Angehörigen. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zur familiären Situation ausführte, pflege er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr. Er und seine Mutter würden einander nicht besuchen, sie würden allerdings manchmal miteinander telefonieren. Zu seinen beiden Geschwistern habe er nur selten telefonischen Kontakt. Freundschaften pflege er nur noch mit Personen aus der Drogenszene (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. März 2017 S. 3). Zunächst gilt es insbesondere, den inzwischen stark beeinträchtigten psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu stabilisieren (act. 10 S. 6). Aufgrund der damit einherge- henden starken Belastung kann von seiner Familie keine Betreuungsleistung er- wartet, geschweige denn eingefordert werden (vgl. Oliver Guillod, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 63 zu Art. 426 ZGB). Hinzu kommt, dass er mit seiner Familie ohnehin (fast) keinen Kontakt mehr pflegt, weshalb eine solche Unterstützung – gerade auch wegen seines langwierigen Krankheitsverlaufs – nicht (mehr) erwartet werden kann. Auch fällt eine Unterstützung durch seinen Freundeskreis aufgrund deren Hintergrund ebenfalls ausser Betracht. d)Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Diesbezüglich kommt der Gut- achter zum Schluss, dass auch die derzeitige Unterbringung auf der geschlosse- nen Station als die bestmögliche Unterbringungsform anzusehen sei, zumal eine ambulante Behandlung aufgrund mangelnder Kooperation sowie der hohen Rück- fallgefahr zurzeit nicht möglich sei. Im Anschluss an den Akutaufenthalt sei eine längerfristige Unterbringung in einer betreuten Wohnsituation anzustreben (act. 10 S. 9). An diesem Schluss ist nichts zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer – im Falle einer ambulanten Behandlung – über keine Wohnmög- lichkeit verfügen würde. Folglich drängt sich eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung nicht nur aus medizinischer Perspektive auf, sondern erscheint auch mangels valabler Alternativen als angezeigt. Dass die Klinik B._____ der PDGR eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
Seite 16 — 17 e)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Der angefochtene Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden vom 17. Februar 2017 ist damit rechtmässig erfolgt und damit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.Infolge Abweisung der Beschwerde bleibt der Beschwerdeführer vorerst in der Klinik B._____ untergebracht. Der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle je- doch abermals darauf verwiesen, dass er – sobald er sich eine selbständige Le- bensführung zutraut – bei der KESB Nordbünden jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann, über welches dann unverzüglich entschieden wird (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Ein solches Gesuch wird aber nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Beschwerdeführer der in der Klinik B._____ angebotenen Behandlung konsequent unterzieht und sich kooperativ verhält. 5.Bei diesem Ausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegendenfalls, auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerde- verfahrens von CHF 1'500.00 sowie die Gutachterkosten von Fr. 2'250.-- beim Kanton Graubünden.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'750.-- (beste- hend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und den Gutachterkosten von Fr. 2'250.--) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: