Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Februar 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 2308. März 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Kocher In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde X., geboren am 22. Mai 1955, durch den Arzt Dr. med. A., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik Waldhaus, Psychiatrische Dienste Graubünden, Chur, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einwei- sung führte der einweisende Arzt eine Gefährdung durch unrealistische Geldaus- gaben, wie ein BMW Kauf und eine gebuchte Reise, an. X._____ habe Rede- drang, befinde sich in einer euphorischen Stimmung, die bei Widerspruch in eine gereizte Verstimmung umschlage. Ferner leide er an einer verminderten Realitäts- kontrolle und könne das eigene Handeln nicht mehr vernunftgemäss steuern und überschätze sich selber. Überdies habe X._____ die ambulante Konsultation bei Dr. med. A._____ durch "plötzliches Weglaufen" abgebrochen, als dieser ihm eröffnete, dass zu seinem Schutz eine stationäre Massnahme nötig sei (vgl. act. 01.1). B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 11. Februar 2017, Poststempel 13. Februar 2017, Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. 01). C.Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik Waldhaus um Übermitt- lung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vor- sitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu eine Frist bis zum 16. Februar 2017. D.Am 16. Februar 2017 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. In ihrem Kurzbericht führten die Psychiatrischen Diens- te Graubünden aus, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 mit bekann- ter bipolarer Störung in manischem Zustand von seinem Psychiater Dr. med. A._____ per fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden sei. Der Patient befinde sich weiterhin in euphorischer Stimmungslage mit Grössenideen, Logor- rhoe und Distanzlosigkeit. Zudem mache er sexuelle Offerten an Mitarbeiter. Vor dem Eintritt in die Klinik habe er erhebliche finanzielle Ausgaben getätigt, er habe unter anderem ein Auto gekauft und eine Fernreise gebucht. Unter der kontinuier- lichen Einnahme von Antipsychotika bessere sich der Zustand allmählich, aller-
Seite 3 — 13 dings seien aktuell keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unter- bringung auf der geschlossenen Station ersichtlich. Die Krankheits- und Behand- lungseinsicht sei nur unzureichend. Bei einem Austritt wäre eine ambulante Be- handlung nicht tragfähig. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2017 betraute der Vorsit- zende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Dr. med. B., Chur, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und setzte ihr zur Einreichung eines Gutachtens eine Frist bis zum 20. Februar 2017. Im Gutachten sei insbesondere darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine statio- näre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alter- nativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Be- handlungseinsicht Auskunft zu erteilen (vgl. act. 05). F.Mit Kurzgutachten vom 18. Februar 2017 beantwortete die beauftragte Gut- achterin die ihr gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Beschwer- deführer sowie in Kenntnis der Vorakten hielt Dr. med. B. fest, dass der Be- schwerdeführer an einer manischen Exacerbation einer bipolaren Krankheit leide. Da der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige, sei er gefährdet, ohne Aussenstrukturierung oder fortwährendem Feedback zu seinem Verhalten in die- ser deutlichen Krankheitsphase Entscheidungen zu treffen (z.B. Kündigung des Arbeitsplatzes), die er nach Rückgang der manischen Symptomatik vielleicht be- reuen werde und die ihm schaden. Zur stationären psychiatrischen Behandlung ergebe sich aktuell keine sinnvolle Alternative. Es sei zu erwarten, dass ein Be- handlungsabbruch zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten psychischen Dekompensation mit gegebenenfalls eigen- oder fremdge- fährdendem Verhalten zu rechnen sei. G.Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se- parat angefertigte Protokoll vom 23. Februar 2017 (nachfolgend Protokoll vom 23. Februar 2017) verwiesen. Gleichen Tages wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik Waldhaus das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Seite 4 — 13 H.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 13 Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der eben- falls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwen- dung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Pro- zessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vor- instanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen-
Seite 6 — 13 falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zustän- dige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anord- nungen getroffen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b)Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 18. Februar 2017 von Dr. med. B._____, Fachärztin Psychia- trie und Psychotherapie FMH (vgl. act. 06), welche den Beschwerdeführer am 18. Februar 2017 in der Klinik Waldhaus persönlich untersuchte, wurde dieser Vor- schrift Genüge getan. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2017 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe-
Seite 7 — 13 nen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N. 4 zu Art. 430 ZGB). Dr. med. A., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalangaben angeht, kann vorab fest- gehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid des anordnen- den Arztes, Dr. med. A., diesen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer von dem vorer- wähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Mi- nimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Namen des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbe- lehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbe- achtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik Waldhaus umgehend einzuleiten. 4.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom
Seite 8 — 13 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Chri- stof Bernhart, a.a.O., N. 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guil- lod, a.a.O., N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Ge- setzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zu- sammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vor- liegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur geset- zeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). a/aa) Dr. med. B._____ stützte sich in ihrem Kurzgutachten vom 18. Februar 2017 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation vom 18. Februar 2017 zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere den Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik Waldhaus, Axel Baumann, Co-Chefarzt, und Dr. med. Tobias Müller, Oberarzt). Sie gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer manischen Exacerbation einer bipo- laren Krankheit leide. Da der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige, sei er gefährdet, ohne Aussenstrukturierung oder fortwährendem Feedback zu seinem Verhalten in dieser deutlichen Krankheitsphase Entscheidungen zu treffen (z.B. Kündigung de Arbeitsplatzes), die er nach Rückgang der manischen Sym- ptomatik vielleicht bereue und die ihm schaden. Zur stationären psychiatrischen Behandlung ergebe sich aktuell keine sinnvolle Alternative. Es sei zu erwarten, dass ein Behandlungsabbruch zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlich- keit mit einer erneuten psychischen Dekompensation mit gegebenenfalls eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten zu rechnen sei.
Seite 9 — 13 a/bb) Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Kli- nik Waldhaus vom 16. Februar 2017 entnehmen (vgl. act. 04). Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit bekannter bipolarer affektiver Störung in ma- nischem Zustand ohne psychotische Symptome F 31.1 von seinem Psychiater Dr. med. A._____ per fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden sei. Der Be- schwerdeführer befinde sich in euphorischer Stimmungslage mit Grössenideen, Logorrohoe und Distanzlosigkeit. Vor dem Eintritt in die Klink Waldhaus sei es zu erheblichen finanziellen Ausgaben gekommen. Unter der kontinuierlichen Ein- nahme von Antipsychotika bessere sich der Zustand allmählich, allerdings sei ak- tuell keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der ge- schlossenen Station ersichtlich. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nur unzureichend. Bei einem Austritt sei eine ambulante Behandlung nicht tragfähig. a/cc) In der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2017 anerkannte der Beschwer- deführer die Diagnose der bipolaren Störung gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ (vgl. Protokoll vom 23. Februar 2017, S. 4). Es ist somit erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. b)Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Gutachterin Dr. med. B._____ hält im Kurzgut- achten vom 18. Februar 2017 fest, dass es dem Beschwerdeführer bei deutlicher Aussenstrukturierung durch den geschlossenen Rahmen gelingt, sich weitgehend anzupassen, trotz Neigung zu distanzgemindertem, sexuell enthemmten Verhal- ten. Da der Beschwerdeführer aber keine Krankheitseinsicht zeige, sei er gefähr- det, ohne Aussenstrukturierung oder fortwährendem Feedback zu seinem Verhal- ten in dieser deutlichen Krankheitsphase Entscheidungen zu treffen, die ihm schaden oder die er später bereuen werde. Zur stationär psychiatrischen Behand- lung ergebe sich aktuell keine sinnvolle Alternative. Auch im Bericht der Klinik Waldhaus vom 16. Februar 2017 wird die Notwendigkeit der Behandlung auf der geschlossenen Station betont (vgl. act. 04). Angesichts des Berichts der Klinik Waldhaus und des Kurzgutachtens von Dr. med. B._____ erscheint die Behand- lungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorliegend noch als verhältnis- mässig beurteilt werden kann.
Seite 10 — 13 c/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un- terbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verwei- sen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutz- bedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdge- fährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereig- nis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N. 386 ff.). c/bb) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass dem Schreiben der Klinik Waldhaus vom 16. Februar 2017 (vgl. act. 04) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seinem Eintritt bereits erhebliche finanzielle Aus- gaben, wie den Kauf eines Autos und das Buchen einer Fernreise, getätigt habe und allenfalls Entscheidungen treffe, die er später bereuen werde. Unter diesen Umständen lässt sich aus den Ausführungen der Klinik ebenso wenig eine konkre- te Fremdgefährdung herleiten wie aus den Ausführungen der Gutachterin. Anläss- lich der richterlichen Befragung vom 23. Februar 2017 waren seitens des Be- schwerdeführers weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Ebenso wenig waren Zwänge, Ängste, Wahnideen oder Halluzinationen erkennbar. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer, trotz seiner euphorischen Stimmung, seinem gesteigerten Antrieb und einer deutlichen Logorrhoe, einen ruhigen und gefassten Eindruck. Er war ohne weiteres in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu be- antworten. Das Kantonsgericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte keine Fremdgefährdung erkennen. Eine Eigengefährdung weist der Beschwerdeführer sehr weit von sich. Auch dem Schreiben der Klinik Waldhaus vom 16. Februar 2017 ist kein Hinweis auf eine Selbstgefährdung zu entnehmen. In ihrem Kurzgut- achten vom 18. Februar 2017 erwähnt Dr. med. B._____, dass bei Behandlungs- abbruch aufgrund krankheitsbedingter fehlender Krankheitseinsicht zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Dekompensation mit
Seite 11 — 13 gegebenenfalls eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten zu rechnen sei. Auf- grund dieser Umstände kann jedoch nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unter- bringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische oder zukünftige Gefähr- dung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. d/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeu- tung zu (Geiser/Eztensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). d/bb) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhand- lung in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, kann die medikamentöse Be- handlung grundsätzlich auch im Rahmen einer ambulanten Therapie weitergeführt werden. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner feststellen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich krankheits- und behandlungseinsichtig ist (Protokoll vom 23. Februar 2017, S. 4) und seine Medikamente auch nach der Entlassung aus der Klinik weiter einnehmen will (Protokoll vom 23. Februar 2017, S. 7). Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismässig. 5.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die weitere fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllt sind. Auch wenn ein behand- lungsbedürftiger Schwächezustand des Beschwerdeführers besteht, vermag des- sen derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, zumindest in rechtsgenügender Hinsicht, ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 10. Fe- bruar 2017 aufzuheben. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen.
Seite 12 — 13 6.Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austritts- gespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge- rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vor- sehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge- schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Gestützt darauf wird die ärztliche Leitung der Klinik Waldhaus daher angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs auf den Ab- schluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hin- zuwirken. 7.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem sinngemässen Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik Waldhaus umfassend durchgedrungen. Bei diesem Ver- fahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2’290.-- (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 790.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die ärztliche Leitung der Klinik Waldhaus wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Verein- barung über eine geeignete stationäre oder ambulante Nachbetreuung hin- zuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, der Beschwerde- führer sich einer sachdienlichen ambulanten Nachbetreuung nicht wider- setzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'290.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 790.-- Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: