Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. April 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 1708. Mai 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterMichael Dürst und Pedrotti AktuarHitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ , vertreten durch Dr. iur. Gieri Caviezel und Ruedi Haltiner, Bahn- hofstrasse 3, 7001 Chur, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ vom 25. Ja- nuar 2017, mitgeteilt am 26. Januar 2017, Beschwerdegegnerin, in Sachen des Y._____, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Y._____ lebt seit mehreren Jahren im X._____ in O.1_____. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises O.1_____ vom 24. Juli 2012 wurde für Y._____ eine Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermö- gensverwaltung gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet. Die Beistandschaft wird seit dem 1. Januar 2013 als Massnahme nach Erwachsenen- schutzrecht (Vertretungsbeistandschaft) geführt. Mit der Mandatsführung ist A._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) beauftragt. B.Mit Datum vom 22. November 2016 legte A._____ der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) E._____ den periodischen Re- chenschaftsbericht für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 sowie die per 31. Juli 2016 abgeschlossene Rechnung zur Genehmigung und ein Budget für die laufende Rechenschaftsperiode vor. A._____ beantragte zudem eine Übertragung der Massnahme nach L.1_____. Dem Rechenschaftsbericht war sodann zu ent- nehmen, dass die Kündigung der Arbeit und des Wohnheims von Y._____ per 31. Januar 2017 durch die Beiständin erfolgte. C.Am 17. Januar 2017 hörte die KESB E._____ Y._____ in Anwesenheit der Betreuungsperson B._____ zum geplanten Wegzug nach L.1_____ an. Ebenfalls am 17. Januar 2017 fand bei der Beiständin eine Besprechung mit der Mutter von Y._____ statt, an welcher auch C._____ und D._____ von der KESB E._____ an- wesend waren. Ebenfalls beim Gespräch anwesend waren Y._____ und dessen jüngerer Bruder F.. C. orientierte die Mutter von Y._____ anlässlich dieses Gesprächs über die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung für ihren Sohn Y._____ bis zur Klärung der künftigen Wohn- und Arbeitssituation in L.1_____. D.Am 25. Januar 2017 wurde Y._____ von der Kollegialbehörde der KESB E._____ zur vorgesehenen fürsorgerischen Unterbringung im X._____ angehört. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. Januar 2017, mitgeteilt am 26. Januar 2017, erkannte die KESB E._____ wie folgt: "1.Y._____ wird zur persönlichen Betreuung im X._____ (strasse 16, O.1) fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2.Für die Entlassung aus dem X._____ (strasse 16, O.1) ist die KESB zuständig. 3.A._____ wird angewiesen (Art. 50a Abs. 1 EGzZGB):

Seite 3 — 12 a. Für die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung das Notwendige vorzukehren, dass Y._____ seiner bisherigen Beschäftigung in der Schreinerei bei der X._____ nachgehen kann; b. Für die Organisation eines betreuten Wohnrahmens sowie einer geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit für Y._____ in L.1_____ besorgt zu sein und die KESB umgehend darüber zu informieren. 4.Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 1'000.— festgesetzt und beim Verfahren be- lassen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Y._____ eine geistige Retardierung vorliege, durch welche er aktuell und in Zukunft handlungs- und urteilsunfähig sei. Dadurch sei er nicht fähig, selbständig zu wohnen und ohne Hilfe im Alltag auszu- kommen. Er sei deshalb auf einen betreuten Wohnrahmen angewiesen. Aus die- sem Grund lebe er seit gut sechs Jahren im X._____ in O.1_____. Die aktuellen Abklärungen hätten ergeben, dass die Eltern von Y._____ sich dazu entschieden hätten, die Schweiz per Ende Januar 2017 mit ihren erwachsenen Kindern zu ver- lassen, um nach L.1_____ auszuwandern. In L.1_____ habe die Familie Y._____ eine 4-Zimmer-Wohnung gemietet. Geplant sei, dass Y._____ in dieser Wohnung zusammen mit seiner Schwester, seinem Bruder und den Eltern lebe und sich dort das Zimmer mit seinem 17-jährigen Bruder teile. Eine geeignete Betreuung sowie eine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit für Y._____ sei bislang von der Familie nicht organisiert worden. Damit seinen Bedürfnissen nach Betreuung und Unter- stützung im Alltag ausreichend Rechnung getragen werden könne, bedürfe es auch weiterhin eines betreuten Wohnrahmens sowie einer adäquaten Beschäfti- gungsmöglichkeit. Aufgrund seiner geistigen Einschränkungen sei er nicht in der Lage, seinen Bedürfnissen entsprechend eine eigenständige und vernunfts- gemässe Entscheidung zu treffen. Ohne sichergestellte Anschlusslösung in diesen Bereichen in L.1_____ sei Y._____ gefährdet. Bis heute sei die Wohn- und Be- treuungssituation von Y._____ in L.1_____ unklar. Bis zur Klärung bzw. verbindli- chen Organisation einer adäquaten Anschlusslösung in L.1_____ könne die not- wendige persönliche Betreuung für Y._____ aufgrund der gesamten Umstände derzeit nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im X._____ in O.1_____ erwiesen werden. Die KESB überprüfe spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien und die Ein- richtung weiterhin geeignet sei.

Seite 4 — 12 F.Gegen diesen Entscheid vom 25. Januar 2017 erhob die X._____ Ge- schäftsstelle, vertreten durch Dr. Gieri Caviezel und Ruedi Haltiner, am 6. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass einerseits die X._____ nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden sei und andererseits die Verfügung gemäss Ziffer 2 des Entscheids, wo- nach für die Entlassung aus dem X._____ die KESB zuständig sei, nicht recht- mässig erscheine. Die X._____ erachte sich für eine fürsorgerische Unterbringung als nicht geeignet. Es werde daher gebeten, den Sachverhalt zu prüfen. G.Die KESB E._____ beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde von der X._____ erhoben wor- den sei, zu der auch das Wohnheim gehöre, in dem Y._____ untergebracht wor- den sei. Die Einrichtung selbst sei aber zur Beschwerde nicht legitimiert und habe überdies auch kein erkennbares eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung geltend gemacht. Folglich sei auf die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass die KESB mit der fürsorgerischen Un- terbringung primär einen Ist-Zustand absichern wolle. Der bisherige Aufenthalt von Y._____ im Wohnheim solle bis zur Klärung der Umstände in L.1_____ aufrecht- erhalten werden. Ziel sei, dass er von einer überhasteten Ausreise nach L.1_____ abgehalten, seinem Unterstützungsbedarf entsprechend betreut und nötigenfalls zur Fahndung ausgeschrieben werde und ins Wohnheim zurückgebracht werden könne. In diesem Sinne erwachse der X._____ aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung mit Ausnahme der Informationspflicht gegenüber der KESB auch keine be- sondere Verpflichtung. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Wohnheim für die für- sorgerische Unterbringung nicht geeignet sein soll, zumal Y._____ dort ja seit lan- ger Zeit seinen Bedürfnissen entsprechend optimal betreut werde. In Bezug auf die Entlassungskompetenz der KESB sei festzuhalten, dass die Institution trotz dieser Anweisung selbstredend berechtigt sei, das Vertragsverhältnis mit Y._____ ordentlich aufzulösen. Es müsse jedoch der KESB überlassen bleiben, ob sie die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung dannzumal weiterhin für erfüllt halte und in diesem Fall Y._____ in einer anderen geeigneten Einrichtung unterbringe. H.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.

Seite 5 — 12 II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. dazu nach- folgend E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB zehn Ta- ge seit Mitteilung des Entscheids der KESB. b)Der Entscheid der KESB E._____ vom 25. Januar 2017 wurde der Be- schwerdeführerin am 26. Januar 2017 mitgeteilt. Die am 6. Februar 2017 (Datum Poststempel, vgl. act. A.2) dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Hingegen können gewisse Zweifel aufkommen, ob die Beschwerde formgerecht erhoben wurde. Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden und auch ein formeller Antrag ist nicht nötig (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 10 zu Art. 450e ZGB [zit. BSK-Erwachsenenschutz]). Es liesse sich aber fragen, ob diese Bestimmung auch gilt, wenn ein anderer als der Betroffene selbst gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde führt. Gemäss Botschaft zum neuen Erwachsenenschutz (S. 7087) wurden die speziellen Verfahrensbe- stimmungen nämlich wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingefügt. Dass der betroffenen Person oder einer ihr nahe- stehenden Person in dieser Lebenslage nicht noch eine Begründungslast auferlegt werden wollte, leuchtet ohne weiteres ein, zumal in aller Regel das Beschwerde- begehren dahin zu interpretieren ist, dass die fürsorgerische Unterbringung aufge- hoben werden soll. Erhebt aber eine Drittperson im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Beschwerde, so stellt sich die Frage, ob auf einen formellen Antrag und eine genügende Begründung verzichtet werden kann. Ob eine solche Auffassung in den doch recht klaren Gesetzeswortlaut von Art. 450e Abs. 1 ZGB hineininter- pretiert werden darf, ist jedoch fraglich. Es muss wohl damit sein Bewenden ha- ben, dass eine nur rudimentäre Begründung einer Beschwerde einer Drittperson in anderem Zusammenhang negative Auswirkungen haben kann. Auf alle Fälle kann man der Beschwerdeinstanz (anders als der Aufsichtsbehörde) nicht einfach ein Begehren um "Prüfung des Sachverhalts" unterbreiten. Allerdings kann auch ein Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel von der geringen Formstrenge in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen profitieren. Zu

Seite 6 — 12 verstehen ist das Begehren in der Beschwerde vom 6. Februar 2017 (vgl. act. A.1) wohl dahin, dass der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden soll, weil das X._____ keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sei. c)Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (vgl. Art. 450c ZGB). In Dispositivziffer 5 des angefochtenen Ent- scheids wird ausdrücklich festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde – mit Ausnahme des Kostenpunktes – die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Für die Rechtsmittelinstanz besteht kein Grund, daran etwas zu ändern, zumal Y._____ bereits seit mehreren Jahren im X._____ in O.1_____ lebt, und die verfügte für- sorgerische Unterbringung nichts an der Wohn- und Be-treuungssituation ändert. 2.Der Entscheid der KESB E._____ wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 mitgeteilt. Gegenstand der Beschwerde bildet unter anderem die An- ordnung der KESB E., Y. im X._____ in O.1_____ fürsorgerisch un- terzubringen. Die X._____ erachtet sich für eine fürsorgerische Unterbringung als nicht geeignet. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt die erforderli- che Beschwerdelegitimation zukommt. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffe- nen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben (Ziff. 3). Eine Legitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist somit eine Legitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB. a)Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen gemeint (vgl. Daniel Steck, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 29 zu Art. 450 ZGB). Vor- ausgesetzt ist indes ein tatsächliches, aktuelles Interesse an der Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2). Entge- gen gewisser, in der Literatur vertretener Auffassungen vermittelt der blosse Um- stand, dass einer Person im erstinstanzlichen Verfahren der Entscheid eröffnet wurde, nicht ohne Weiteres die Befugnis, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde zu führen. Denn Dritte sind nur im Rah- men ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom

Seite 7 — 12 28. März 2014 E. 6 mit Verweis auf Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 138). Auch wenn der Beschwerdeführerin vorliegend der Entscheid der KESB E._____ vom 25. Januar 2017 zugestellt wurde, lässt sich daraus noch kei- ne Beschwerdelegitimation ableiten. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der blossen Mitteilung des Entscheids der KESB E._____ vom 25. Januar 2017 als Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren ist, kann vorliegend aber offengelassen werden, da ihr, wie nachfolgend noch darzulegen ist, die Legitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zuzusprechen ist. b)Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben, zur Beschwerde befugt. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Interesse des Dritten, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die Drittperson muss die Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3 S. 7084; vgl. auch Patrick Fassbind, a.a.O., S. 139). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fragli- chen Massnahme direkt zusammenhängt, bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Andere Interessen sind hingegen nicht beschwerdefähig und in der Regel auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Patrick Fassbind, a.a.O., S. 136). Dies bedeutet, dass eine Legitimation der Beschwerdeführerin nur zu bejahen ist, wenn sie mit der Beschwerde zumindest auch eigene, durch das Kindes- und Erwach- senenschutzrecht geschützte, Interessen verfolgen würde. ba)Die KESB E._____ hält in ihrem angefochtenen Entscheid gestützt auf Christof Bernhart (Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 803) dafür, dass die Einrichtung selbst nicht beschwerdeberechtigt sei. Näher be- gründet wird die Auffassung vom Autor nicht. Er verweist nur auf die gleiche Mei- nung von Eugen Spirig (Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft: die fürsorge- rische Freiheitsentziehung, Art. 397a – 397f, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. 2, Abteilung 3, Teilband 2, Zürich 1995, N. 11 zu Art. 397d ZGB). Diese Kommentarstelle bezieht sich indessen auf die alte Fassung von Art. 397d ZGB, der lediglich ein Beschwerderecht der betroffenen oder einer ihr nahe- stehenden Person vorsah, was dem heutigen Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB entspricht. Das heutige Recht hat die Beschwerdelegitimation in Ziffer 3 von Art. 450 Abs. 2 ZGB aber erweitert, so dass aus den genannten Lehrmeinungen dies-

Seite 8 — 12 bezüglich nichts abgeleitet werden kann. Andere Autoren äussern sich dazu – so- weit ersichtlich – nicht. Die Beschwerdeberechtigung der X._____ scheitert auch nicht an der Auffassung von Daniel Steck (BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 39 zu Art. 450 ZGB), welche die KESB E._____ anführt und welche davon ausgeht, dass nur "Privatpersonen" Beschwerde erheben können. Der Begriff "Privatper- son" umfasst nicht von vornherein nur die natürlichen Personen, sondern es kön- nen auch juristische Personen des Privatrechts – wie im vorliegenden Fall eine Stiftung – darunter verstanden werden. Daniel Steck will an dieser Stelle denn auch insbesondere zum Ausdruck bringen, dass das Gemeinwesen – also eine Person öffentlichen Rechts – zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Die bundesge- richtliche Praxis geht gestützt auf die Botschaft davon aus, dass gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch andere Personen, das heisst Dritte, zur Beschwerde be- fugt seien, die nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten können, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse hätten. Ein bloss tatsächliches Interesse genüge nicht (vgl. das oben zitierte Urteil des Bundesge- richts vom 5. April 2017). bb)Die X._____ und allgemein die Einrichtung im Rahmen einer fürsorgeri- schen Unterbringung – kann ihre allfällige Beschwerdeberechtigung aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ableiten, wenn sie eigene rechtliche Interessen geltend macht, die direkt mit der fraglichen Massnahme zusammenhängen und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Da sie nur ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann, ist sodann ausge- schlossen, dass sie im Zusammenhang mit den in der Person des/der Betroffenen liegenden Voraus-setzungen einer fürsorgerischen Unterbringung (psychische Störung, Eigen- oder Fremdgefährdung etc.) Beschwerde erheben könnte. Als eigenes Interesse fällt somit praktisch ausschliesslich in Betracht, dass sie geltend macht, sie sei keine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Ei- nen solchen Einwand vorzubringen, muss der Einrichtung zugestanden werden; kann es ihr doch nicht zugemutet werden, Personen mit einem Schwächezustand in ihre Institution aufzunehmen, für deren Betreuung sie nicht eingerichtet ist. Die Frage der geeigneten Einrichtung hängt sodann mit der Massnahme direkt zu- sammen bzw. es gehört zur Schutzfunktion einer fürsorgerischen Unterbringung, dass die Betroffenen nur in geeignete Einrichtungen eingewiesen werden, was von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen eines fürsorgeri- schen Unterbringungsentscheides zu berücksichtigen ist. Es besteht auch nicht nur ein tatsächliches, sondern ein rechtlich geschütztes Interesse, dass die Ein- richtung nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen von einer fürsorge-

Seite 9 — 12 rischen Unterbringungsverfügung betroffene Personen aufnehmen muss. Nicht zuletzt deswegen verlangt die Lehre, dass die einweisende Behörde zu klären hat, ob die Einrichtung die betroffene Person überhaupt aufnimmt (vgl. Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 ZGB). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht zu- zugestehen, sofern es um die Frage der Eignung der gewählten Einrichtung geht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.Insoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend macht, da sie nicht in die Entscheidfindung der KESB E._____ einbezogen worden sei, ist festzuhalten, dass, selbst wenn eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese Verletzung nicht zur Aufhe- bung des mit diesem Mangel behafteten Entscheids führen würde. Eine Gehörs- verletzung kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittel- instanz über die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt wie die Vor- instanz und die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist (vgl. PKG 2013 Nr. 2 E. 2. c)). Vorliegendenfalls würde sich die Annahme, dass die Gehörs- verweigerung nicht besonders schwerwiegend gewesen wäre, durchaus vertreten lassen. Zudem ist die Kognition des Kantonsgerichts im vorliegenden Beschwer- deverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Es würde sich daher rechtfertigen, einen allfälligen Mangel mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. 4.Nachfolgend ist somit allein die Frage zu prüfen, ob das X._____ im Zu- sammenhang mit der verfügten fürsorgerischen Unterbringung eine geeignete Ein- richtung ist. Die Beschwerdeführerin verneint dies, allerdings ohne ihren Stand- punkt zu begründen. Gemäss Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht (S. 7063) ist der Begriff der Einrichtung weit auszulegen. Die Wahl derselben hängt vom Zweck ab, der mit der Unterbringung im Einzelfall verfolgt wird. Es muss sich nicht um eine geschlossene Einrichtung handeln. Vielmehr genügt es, dass der betroffenen Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres mög- lich oder aber verboten ist. Es muss sich aber um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Be- handlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 426 ZGB; Christof Bernhart, a.a.O., S. 166 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1). So kann ein Wohnheim für geistig behinderte Menschen durchaus eine ge- eignete Einrichtung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2015 vom 4. Au-

Seite 10 — 12 gust 2015). Gemäss den Ausführungen der KESB E._____ in ihrem angefochte- nen Entscheid soll sich im täglichen Ablauf im X._____ in O.1_____ für Y._____ nichts ändern. Insbesondere werden weder zusätzliche Betreuungsleistungen noch spezielle Überwachungsmassnahmen gefordert. Die X._____ hat die KESB E._____ lediglich im Falle eines offenkundig erkennbaren Abreiseversuchs oder bei längerer unentschuldigter bzw. unerklärter Abwesenheit von Y._____ zu infor- mieren. Die fürsorgerische Unterbringung soll lediglich bezwecken, dass Y._____ in einem solchen Fall zur Fahndung ausgeschrieben und ins Wohnheim zurück- gebracht werden kann (vgl. Beschwerdeantwort der KESB E._____ vom 17. Fe- bruar 2017, act. A.2). Unter diesen Umständen und für diesen Zweck genügt das X._____ in O.1_____ aber den Voraussetzungen einer Einrichtung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB (vgl. dazu auch das Kurzportrait des X.s O.1 unter: http://www.X._____ /, wonach erwachsene Menschen mit geistiger und/oder mehr- facher Behinderung im Wohnheim betreut, gefördert und gepflegt werden). Mit anderen Worten wird die seit Jahren von Y._____ in Anspruch genommene Be- treuung im X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung überlagert durch ein Verbot, die Einrichtung ohne Entlassung durch die KESB E._____ dauerhaft zu verlassen. Die daraus fliessende Informationspflicht des X.s führt nicht da- zu, dass es nicht mehr als Einrichtung geeignet wäre. Eine einlässliche Begrün- dung, weshalb die X. für diesen Fall keine geeignete Einrichtung sein sollte, fehlt zudem in der Beschwerde. 5.Die Beschwerdeführerin stört sich im weiteren daran, dass sich im ange- fochtenen Entscheid die KESB E._____ "für die Entlassung aus dem X." zuständig erklärt hat. Sie erachtet dies nicht als rechtmässig. Zuzugeben ist, dass die Formulierung in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs unglücklich gewählt ist. Es geht nämlich nicht um eine Entlassung aus dem Wohnheim im Sinne einer Kündi- gung des Wohn- und Betreuungsvertrages, sondern nur um eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung im oben erwähnten Sinne. Dazu ist die KESB E. aber gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB ohne weiteres zuständig. 6.Da die X._____ nach dem oben Ausgeführten nicht eine allgemeine Über- prüfung der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung verlangen kann, son- dern sich auf eine Rüge bezüglich ihrer Eignung als Einrichtung zu beschränken hat, ist die Beschwerde der X._____ Stiftung abzuweisen. Dennoch bleibt absch- liessend festzuhalten, dass dem ohne Zweifel bestehenden Schwächezustand von Y._____ bisher mit anderen Mitteln als einer fürsorgerischen Unterbringung be- gegnet werden konnte und der geplante Umzug nach L.1_____ offensichtlich nicht zu einer akuten Gefährdung von Y._____ an Leib und Leben führt, welcher nur

Seite 11 — 12 mittels einer fürsorgerischen Unterbringung hätte begegnet werden können, zumal es sich bei L.1_____ um ein zivilisiertes westeuropäisches Land handelt, welches ähnliche Institutionen wie die Schweiz kennt. Es hätte wohl grundsätzlich genügt, wenn sich die KESB E._____ erkundigt hätte, wo die Eltern mit der Familie hinzie- hen, um dann der zuständigen örtlichen Erwachsenenschutzbehörde entspre- chende Mitteilung zu machen und den Fall nach L.1_____ zu übergeben. 7.Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsa- chen [VGZ; BR 320.210] auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden, zulasten der X._____.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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