Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Dezember 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 13415. Dezember 2017 (Mit Urteil 5D_7/2018 vom 30. Januar 2018 ist das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung I. Zivilkammer VorsitzPedrotti Aktuar ad hoc Knupfer Im Gesuch der X._____, Gesuchstellerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom 6. November 2017 um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK1 17 127, nach Einsichtnahme in die Akten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptverfahrens, gestützt auf Art. 117 ff. ZPO sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass die Gesuchstellerin mit Formular vom 6. November 2017 innerhalb der vom Kantonsgericht von Graubünden angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren ZK1 17 127 betreffend Festset- zung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin um unentgeltli- che Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten) ersucht hat, –dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 7. November 2017 die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung betref- fend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufforderte, –dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 8. November 2017 aufgrund fehlender verifizierter Steuerdaten, welche über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Aufschluss geben könnten, auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete, –dass gemäss Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege be- steht, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), –dass nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin ein Negativ- saldo resultiert, mithin die Mittellosigkeit ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Lu- kas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO), –dass als aussichtslos solche Begehren erscheinen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2016, BBl 2006 7221, S. 7302; siehe auch BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 je mit weiteren Hinweisen), –dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
Seite 3 — 5 würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen), –dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf der Grundlage des ange- fochtenen vorinstanzlichen Entscheids, der dagegen vorgebrachten Rügen sowie der gesamten vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmittelbegründung zu beurteilen sind (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band I, Bern 2012, N 271 zu Art. 117 ZPO), –dass die Beschwerde im Verfahren ZK1 17 127 unter diesen Gesichtspunkten als weder formell noch materiell aussichtslos zu qualifizieren ist, insbesondere unter Berücksichtigung des kurzen vorinstanzlichen Entscheids, der nicht im Detail ausführt, weshalb abgesehen von den zu reduzierenden Barauslagen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorarforderung als an- gemessen erscheint, –dass nach dem Gesagten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen ist und von der Gesuchstellerin im Verfahren ZK1 17 127 weder Vor- schussleistungen noch Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO), –dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht von der Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), –dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Mass- gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), –dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, und dass der
Seite 4 — 5 diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Ab- schluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO), –dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), –dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, –dass Verfügungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 1 zu Art. 121 ZPO) und es sich vorliegend beim Hauptverfahren um eine zivilrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 handelt,
Seite 5 — 5 erkannt: 1.Das Gesuch von X._____, geb. 31.07.1978, um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 17 127) wird gutgeheissen. 2.Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: