Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 2. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 1199. November 2017 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzBrunner Aktuar Guetg Im Gesuch der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brüli- sauer, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen Y., Gesuchsgegner, gegen Gesuchstellerin, betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (betreffend das Beschwerdeverfahren ZK1 17 58) enthaltenen Gesuches, den diesbezüglichen Äusserungen des Gesuchgegners in seiner Eingabe vom 17. Juli 2017, nach Ein- sicht in die Verfahrensakten, inklusive in die Verfahrensakten des Beschwerdever- fahrens ZK1 17 58 sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass Y._____ gegen den seine Ehefrau, X._____ (nachfolgend Gesuchsteller- in), betreffenden Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. März 2017 betref- fend ordentliche Beistandschaft, Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung Beiständinnen, mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB erhob und die Aufhebung des Entscheides beantragte (vgl. ZK1 17 58), –dass die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag stellte, Y._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) sei gestützt auf Art. 99 ZPO zu ver- pflichten, für ihre Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ZK1 17 58 ei- ne Sicherheit in Höhe von CHF 1'400.00 zu leisten, –dass es anzumerken gilt, dass der Antrag um Sicherstellung einer Parteien- tschädigung mittels eines separaten Gesuchs einzureichen wäre, da darüber nicht im Hauptverfahren entschieden wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 1 zu Art. 99 ZPO), –dass auf die Einholung einer separaten Stellungnahme verzichtet wurde, weil sich das Gesuch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unbegründet erweist und sich der Gesuchgegner bereits in seiner Eingabe vom 17. Juli 2017 im Verfahren ZK1 17 58 dazu geäussert hat, worin er sinngemäss die Abweisung des Gesuches beantragte, –dass der Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung in einem vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren eine prozessleitende Verfü- gung darstellt und als solche in die Kompetenz des zuständigen Kammervor- sitzenden fällt (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), –dass für das Beschwerdeverfahren ZK1 17 58 gemäss Art. 450 ff. ZGB die bundesgerichtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die
Seite 3 — 5 vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen gelten und sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, die ZPO sowie die entspre- chenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar sind (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB), –dass weder das ZGB noch das EGzZGB eine Bestimmung zur Sicherstellung der Parteientschädigung enthalten, weshalb die diesbezüglichen Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss Anwendung finden, –dass die Bestimmungen der ZPO folglich nur sinngemässe Anwendung finden (vgl. ZK1 13 81 E. 3.), –dass die klagende Partei, zu der auch die ein Rechtsmittel einlegende Partei zählt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Techio/Infanger, Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 3 zu Art. 99 ZPO; vgl. auch Urteil 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2 m.w.H.), unter den in Art. 99 Abs. 1 ZPO lit. a bis d genannten Voraussetzun- gen zur Sicherstellung der Parteientschädigung der beklagten Partei zu ver- pflichten ist, –dass aber gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO im summarischen Verfahren keine Sicherstellung einer Parteientschädigung verfügt werden kann, da sich die be- sondere Natur des summarischen Verfahrens, welches auf einen schnellen Rechtsschutz gerichtet ist, nicht mit einem vorgeschalteten Verfahren über ei- ne Sicherheitsleistung verträgt (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 22 zu Art. 100 ZPO), –dass bereits im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 8 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010), –dass es sich beim Kindes- und Erwachsenenschutz um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, –dass somit auch für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO das summarische Verfahren gilt, –dass dadurch eine Sicherstellung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO ausgeschlossen ist,
Seite 4 — 5 –dass das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung für das Verfah- ren ZK1 17 58 somit abzuweisen ist, –dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, –dass dem Gesuchgegner keine Aufwendungen entstanden sind, zumal er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, –dass ihm folglich keine Entschädigung zuzusprechen ist, –dass es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG handelt, welcher dem Rechtsweg in der Hauptsache folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014, E. 1),
Seite 5 — 5 erkannt: 1.Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen. 2.Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: