Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 9405. Oktober 2016 (Mit Urteil 5A_823/2016 vom 22. März 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuar ad hocGuetg In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des Dr. med. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Rennweg 10, 8022 Zürich, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 25. April 2016, mitgeteilt am 28. April 2016, in Sachen der Y., betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Am 26. Januar 2016 meldete die Tochter von Y., A., bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB) Folgendes: Ihre Mutter sei aufgrund einer demenziellen Erkrankung nicht mehr urteilsfähig. Bis jetzt habe sie sämtliche finanzielle und administrative Angelegen- heiten für ihre Mutter erledigt, nun akzeptiere die Postfinance ihre Generalvoll- macht nicht mehr. Ausserdem informierte sie, dass eine Verlegung der Mutter ins evangelische Pflege- und Altersheim O.1_____ geplant sei. B.Mit E-Mail vom 26. Januar 2016 informierte A._____ ihre Geschwister, B., X. und C._____ über die geplante Errichtung einer Beistandschaft (KESB act. 8). C.Nach einer Besprechung mit D., Mitglied der KESB, vom 8. Februar 2016 stellte A. der KESB mit Schreiben vom 5. Februar 2016 einen Antrag sowie Bericht zur Errichtung einer Beistandschaft für Y._____ zu. Als Wahlvor- schlag für die Einsetzung als Beiständin führte sich A._____ selbst auf (vgl. KESB act. 5; 12). D.Zwischenzeitlich kontaktierte X._____ D._____ am 29. Januar 2016 telefo- nisch. Dabei opponierte er gegen die geplante Einsetzung von A.._____ als Bei- ständin sowie gegen die geplante Verlegung von Y._____ nach O.1_____ (KESB act. 8). E.Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 informierte die KESB die Kinder von Y._____ über die geplante Errichtung einer Beistandschaft für die Genannte und schlug A.._____ als mögliche Mandatsträgerin vor. Es wurde eine Frist für eine allfällige Stellungnahme bis zum 24. Februar 2016 eingeräumt (KESB act. 15). F.Mit Datum vom 19. Februar 2016 ging bei der KESB namens und im Auf- trag von X._____ eine Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch be- treffend die Errichtung einer Beistandschaft ein. B._____ und C._____ verzichte- ten auf eine Stellungnahme (KESB act. 23). G.Auf Anregung von Dr. med. E., ärztlicher Leiter des Gesundheitszen- trums O.2, fand am 20. Februar 2016 ein runder Tisch mit den Familienan- gehörigen, dem leitenden Arzt, der Leiterin Pflege sowie lic. iur. F._____ (Leiter KESB) statt. Es wurde entschieden, dass eine neutrale Person die Führung der Beistandschaft übernehmen soll. Betreffend die Verlegung der Mutter vereinbarten

Seite 3 — 15 die Kinder, sie wollten versuchen, innert drei Wochen eine einvernehmliche Lö- sung zu finden (KESB act. 16). H.Mit einem Kurzbericht vom 22. Februar 2016 bestätigte Dr. med. E._____ die Urteils- und Handlungsunfähigkeit von Y._____ aufgrund einer demenziellen Erkrankung mindestens zweiten Grades (KESB act. 12). I.Gemäss telefonischer Information von Dr. med. E._____ vom 17. März 2016 fanden die Kinder von Y._____ keinen Konsens betreffend die Errichtung einer Beistandschaft sowie ihrer geplanten Verlegung. Mit Schreiben der KESB vom 22. März 2016 wurden sie sodann über das geplante weitere Vorgehen in- formiert (KESB act. 28; 29). J.Mit E-Mail vom 1. April 2016 nahm Dr. med. E._____ Stellung zur Verle- gung von Y._____ nach O.1_____ und unterbreitete den Vorschlag einer probe- weisen Verlegung. Eine Stellungnahme der Stationsleiterin des Centro Sanitario O.2_____, G., ging am 8. April 2016 bei der KESB ein (KESB act. 33; 34). K.D. besuchte Y._____ am 8. April 2016 im Centro Sanitario O.2_____ (KESB act. 30) und nahm am 18. April 2016 die telefonische Beratung von Dr. med. H., Präsident der Alzheimervereinigung Graubünden, in Anspruch (KESB act. 35). L.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. April 2016, mitgeteilt am 28. April 2016, verfügte die KESB was folgt: "1. Für Y. wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, Y._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsver- kehr) zu vertreten: a.Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungs- ansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobi- lien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Fi- nanzinstituten); b.Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation für Y._____ be- sorgt zu sein (in Zusammenarbeit mit den Kindern von Y.); c.Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von Y. sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein

Seite 4 — 15 (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist (unter Einbezug der Kinder von Y.); d.öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehör- den, Gemeinden, Betreibungsamt; e.Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Ver- sicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (ins- besondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kran- kenkassen); f.soweit erforderlich die Post von Y. zu öffnen. 3.Die Verfügungsrechte über das bei Banken oder Versicherungen an- gelegte Vermögen von Y._____ werden so geregelt (Art. 9 Abs. 2 VBVV), dass die Beistandsperson und Veronika über sämtliche Ver- mögenswerte je selbständig verfügen können: 4.Lic. iur. I._____ (Berufsbeistandschaft der Region Maloja) wird zur Beiständin von Y._____ ernannt. 5.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a.sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen und mit Y._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b.in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwal- tenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; c.bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daue- raufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zu- sammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; d.Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher auf- zubewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a.der KESB drei Monate nach der Verlegung von Y._____ ins evangelische Pflege- und Altersheim O.1_____ einen Zwischen- bericht einzureichen, welcher über die neue Wohnsituation und den Gesundheitszustand von Y._____ Auskunft gibt; b.der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Mai 2018) die Rech- nung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbe- richt (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von Y._____ und die Ausübung der Bei- standschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; c.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von Y._____ während der Rechenschaftsperiode die

Seite 5 — 15 KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeig- nete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzu- schlagen. 7.Die KESB stimmt der Verlegung von Y._____ vom Gesundheitszen- trum O.2_____, O.3_____, ins evangelische Pflege- und Altersheim O.1_____, im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 ZGB zu. 8.Die Kosten für dieses Verfahren (inkl. Drittkosten Dr. med. E._____ von Fr. 240.--) werden auf Fr. 1'440.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 9.(Rechtsmittel) 10. (Mitteilung) M.Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (Poststempel) liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der KESB vom 25. April 2016 Be- schwerde führen und beantragte was folgt: "1. Ziff. 7 des Entscheiddispositivs sei aufzuheben, und es sei von der Verlegung von Y._____ vom Gesundheitszentrums O.2_____, O.3_____, ins evangelische Pflege- und Altersheim O.1_____ abzu- sehen; 2. eventualiter sei zur Frage, ob Frau Y._____ ins evangelische Pflege- und Altersheim O.1_____ verlegt werden soll, ein medizinisches Gut- achten einzuholen; 3. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% MwSt) für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht." Zur Begründung wird hauptsächlich vorgebracht, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe bzw. keine Notwendigkeit für einer Verlegung von Y._____ vorliegen würden. Vielmehr sei Y._____ aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung auf ein ihr gewohntes und stabiles Umfeld in der jetzigen Einrichtung angewiesen. Eine Ver- legung berge das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Verkürzung des Anfahrtsweges für Besuche der Kinder vermöge eine Verlegung in keiner Weise zu rechtfertigen. N.Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'500.-- bis zum 20. Juni 2016 auf, dessen Eingang am 7. Juni 2016 verzeichnet wurde (act. D.1). Des Weiteren for- derte der Vorsitzende mit Verfügung vom 30. Mai 2016 die KESB zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis zum 30. Juni 2016 auf. O.Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2016 (Poststempel) beantragte die KESB das Folgende:

Seite 6 — 15 "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen." Zur Begründung stützt sie sich hauptsächlich auf Ausführungen von Dr. med. E.. So führt sie auf diesen bezugnehmend aus, dass Y. aufgrund ih- res stark eingeschränkten Bewegungsradius massgeblich vom Verhalten der Be- treuungspersonen und menschlicher Empathie im Umgang abhängig sei. Dabei seien insbesondere die Aspekte der Kommunikation in deutscher Sprache sowie der Kontakt zu Familienangehörigen als wichtig zu werten. Dr. E._____ habe fer- ner einen Aufenthalt im Pflegeheim O.1_____ auf Probe vorgeschlagen. Mithin habe er, entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen, nicht grundsätzlich von einer Verlegung abgeraten (act. A.2). Unter diesen Umständen falle eine Würdigung der Argumente zugunsten der Verlegung aus. P.Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 übermittelte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer Thomas Riederer, B._____ sowie A.._____ die Beschwerde samt Beila- gen zur schriftlichen Stellungnahme zu und setzte hierzu Frist bis zum 12. August 2016 (act. D.4). Q.Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (Poststempel vom 29. Juli 2016), 10. Au- gust 2016 (sic.) (Poststempel vom 2. August 2016) sowie 2. August 2016 (Post- stempel vom 3. August 2016) reichten die Vorgenannten ihre Beschwerdestel- lungnahmen ein. In den Stellungnahmen wird jeweils sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. A.3; A.4; A.5). R.Mit Eingabe vom 12. August 2016 (Poststempel) äusserte sich der Be- schwerdeführer zu den vorgenannten Beschwerdestellungnahmen seiner Ge- schwister. Die Eingabe wurde zur erneuten Kenntnisnahme an die Verfahrensbe- teiligten zugestellt, woraufhin sich diese nochmalig in duplicando dazu äusserten (vgl. act. A.7-A.9). S.Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Mai 2016, der Beschwerdestellungnahme der KESB vom 29. Juni 2016 sowie der übrigen Ein- gaben der Beteiligten und der beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 15 II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann ge- gen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Intern fällt die Zuständigkeit zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde der I. Zivilkammer zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; 173.100 in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB]). b)Zur Beschwerde sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen legitimiert. Der Begriff der nahestehenden Per- son wird im Gesetz oft verwendet. Es handelt sich dabei nach Lehre und Recht- sprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaft sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Kinder gelten dabei grundsätzlich als nahestehende Personen (vgl. zum Ganzen Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 20 ff. zu Art. 450 ZGB [zit. CHK-Steck]; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7084 [zit. Botschaft zum Erwachsenenschutz- recht]). In seiner jüngeren Rechtsprechung bejaht das Bundesgericht die Be- schwerdelegitimation gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB - entgegen diverser Lehrmeinungen (vgl. Daniel Steck, in: Büchler/Häfelin/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 25 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutzkommentar, Zürich 2010N 23 zu Art. 450 ZGB; CHK- Steck N 21 zu Art. 450 ZGB) - nur dann, wenn die beschwerdeführende Person mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person ver- folgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob man sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Der Be- schwerdeführer als Sohn der betroffenen Person gilt ohne weitere Ausführungen als der betroffenen Person nahe stehend. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Verlegung von Y._____ nach O.1_____ werde negative Auswirkungen auf deren Gesundheit zeitigen, weshalb von einer Verlegung abzu-

Seite 8 — 15 sehen sei. Daraus folgt, dass ausschliesslich Interessen der betroffenen Person verfolgt und geltend gemacht werden. Aus Gesagtem ergibt sich die Beschwerde- legitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. c)Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Der Entscheid der KESB Nordbünden wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2016 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe am 27. Mai 2016 (Post- stempel) und mithin innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde ein- reichen. Die Beschwerde hat vorliegend aufschiebende Wirkung, da nichts Gegen- teiliges verfügt worden ist (Art. 450c ZGB). d)Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen ge- stellt werden dürfen (Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht, S. 7085; CHK- Steck N 27 zu Art. 450a ZGB). Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben reicht aus, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus her- vorgeht, warum sie mit der Anordnung nicht einverstanden ist (CHK-Steck, N 27 zu Art. 450a ZGB). Offensichtlich vermag die schriftliche Beschwerde den vorge- nannten Anforderungen in formeller Hinsicht zu genügen. Die übrigen Vorausset- zungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2.a)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechts- mittelinstanz gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. In Art. 60 Abs. 3 EGz- ZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden, folglich Noven im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen sind. Mithin hat auch die vom Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdever- fahrens ins Recht gelegte Stellungnahme von Dr. J._____ berücksichtigt zu wer- den (act. B.2).

Seite 9 — 15 b)Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 8 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur er- forderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzu- wenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 40 zu Art. 446 ZGB). c)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Bot- schaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 25. April 2016, insbesondere bzw. ausschliesslich die in Dispositivziffer 7 erteilte Zustimmung zur Verlegung von Y._____ vom Gesundheitszentrum O.2_____, O.3_____, ins evangelische Pflege- und Altersheim O.1_____, im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 2 ZGB. Unbestrittenermassen ist die KESB En- gadin/Südtäler zum Erlass eines entsprechenden Entscheides zuständig (Art. 382 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 378 ZGB und Art. 381 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 38 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 59 EGzZGB). b)Der Beschwerdeführer bringt, gestützt auf die Ausführungen und Stellung- nahmen von Dr. med. E., Dr. med. K. sowie Dr. phil. h.c. J._____ (act. KESB act. 26; act. B.2), vor, dass eine Verlegung von Y._____ weder medizinisch

Seite 10 — 15 indiziert noch notwendig sei. Diese berge lediglich das Risiko einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes, zumal Y._____ aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz auf ein stabiles und vertrautes Umfeld angewiesen sei. Im bisherigen Umfeld fühle sie sich zudem wohl. Zwar treffe es zu, dass ein Verlauf der Krank- heit nicht vorausgesagt werden könne. Aufgrund der Stellungnahmen könne in- dessen lediglich mit einer Verschlechterung der Gesundheit gerechnet werden, welcher insbesondere durch die Verlegung begünstigt würde. Es seien zudem keine Gründe für eine Verlegung ersichtlich, welche die damit verbundenen Risi- ken überwiegen würden. Der besonderen Würdigung der Tatsache, dass sich Y._____ nur noch auf Deutsch verständigen könne, könne nicht gefolgt werden, zumal gemäss der Beurteilung von Dr. J._____ die Sprachkompetenz von Y._____ stark regrediert sei und hauptsächlich eine nonverbale Kommunikation im Vordergrund stehe. Die aufgrund des verkürzten Anfahrtsweges zu erwartenden Besuche der Kinder könnten dabei das mit einer Verlegung einhergehende Risiko nicht überwiegen, weswegen Dispositivziffer 7 des Entscheides vom 25. April 2016 aufzuheben sei. Mithin rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf Dispositivzif- fer 7 des angefochtenen Entscheides sinngemäss die Unangemessenheit des selbigen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Im Nachfolgenden gilt es somit die genannte Dispositivziffer auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. c)Vorab sei festgehalten, dass weder das ZGB noch die höchstrichterliche Rechtsprechung die Voraussetzungen definieren, unter denen eine urteilsunfähige Person in ein anderes Pflegeheim verlegt werden kann. Immerhin gilt es dabei den dem Erwachsenenschutz immanenten Grundgedanken, Schutz und das Wohl der hilfsbedürftigen Person sicherzustellen (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB), zu beachten. Ob eine Verlegung durchgeführt werden kann, bestimmt sich insoweit aufgrund der Erkenntnis, ob diese mit dem Wohle der hilfsbedürftigen Person vereinbar er- scheint. Von einer Verlegung ist immerhin dann abzusehen, wenn das Wohl der hilfsbedürftigen Person beeinträchtigt würde und ihr Schaden drohte. Innerhalb dieser Schranke wird dem Entscheidungsträger indessen ein erhebliches Ermes- sen zugestanden. d)Bezüglich der angefochtenen Dispositivziffer 7 erwog die KESB, dass es Gründe für und gegen eine Verlegung von Y._____ gebe. Eine Entscheidung in ihrem Interesse zu treffen, sei dadurch schwierig. Bei einer demenziellen Erkran- kung seien Änderungen im Verlauf immer möglich. Weder bei einem Verbleib im O.2_____ noch bei einer Verlegung nach O.1_____ könne der Krankheitsverlauf vorausgesagt werden. Wie von allen involvierten Fachpersonen bestätigt worden sei, sei der Kontakt zu den Familienmitgliedern ein sehr wichtiger Aspekt für das

Seite 11 — 15 Wohlbefinden von Y.. Bedeutend sei für sie auch die Möglichkeit, in ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Diese beiden Argumente seien somit für einen Entscheid massgeblich zu gewichten. Aufgrund dieser Ausführungen gelangte die KESB zum Schluss, dass der geplanten Verlegung von Y. zugestimmt wer- den könne. e)Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. E. 4.b)) ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebe- nenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend an- gepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdein- stanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessens- grenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskon- trolle (CHK-Steck, N 7 zu Art. 450a ZGB; Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechts- begriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts an- deres bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Ent- scheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rekursinstanzen zugebilligt wer- den, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rekursinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; CHK-Steck N 8b zu Art. 450a ZGB). Das Bundesrecht schreibt in Art. 440 Abs. 1 ZGB nun zwingend vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde zu konstituieren ist. Für die gerichtliche Beschwerdeinstanz besteht diesbezüglich keine gesetzliche Vorgabe. Vor dem Hintergrund der vorangegan- genen Ausführungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdein- stanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; Daniel Steck, a.a.O., N. 19 zu Art. 450a ZGB; CHK-Steck, N 8c zu Art. 450a ZGB). f)Aus Gesagtem folgt, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Angemessenheitsprüfung von Dispositivziffer 7 aufgrund des spezifischen Fach-

Seite 12 — 15 wissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB in Zurückhaltung übt. Alle sich zur vorliegenden Frage äussernden Fachpersonen, Dr. med. E., Dr. J. und Dr. K._____ sowie Dr. H._____ stimmten in ihren Ausführungen darin überein, dass eine Verlegung weder medizinisch indiziert noch (grundsätz- lich) notwendig sei. Hierbei gilt zu beachten, dass sich vor allem Dr. J._____ und Dr. K._____ in ihrer medizinischen Expertise in aller Deutlichkeit gegen eine Ver- legung aussprechen. Ob diese Stellungnahme sowie die darin erfolgte Würdigung der pro und contras einer Verlegung indessen als genügend objektiv qualifiziert werden kann, ist vor der Tatsache, dass sich Dr. J._____ als Freund der Familie des Beschwerdeführers mehrfach äusserst emotional in die Angelegenheit ein- brachte, äusserst fraglich (vgl. KESB act. 26: Ausführungen betr. Erbstreitigkeit sowie act. B.2, S. 5: "[...] würde es den Kindern besser anstehen, ihre Mutter am angestammten Platz [...] zu belassen und die eigene Bequemlichkeit zu überwin- den, [...]"). Immerhin ist die genannte Expertise mit Zurückhaltung zu betrachten. Dies umso mehr, als sich die übrigen Stellungnahmen der Fachpersonen sowie Betreuungspersonen bezüglich der negativen Folgen weniger drastisch äussern und sich nicht a priori gegen eine Verlegung stellen. So führte Dr. med. E., Heimarzt des Centro Sanitario O.2, zwar aus, dass eine Verlegung nach O.1_____ aus medizinisch-therapeutischen Überlegungen weder begründbar noch notwendig sei. Aus rein theoretischen Überlegungen, begründet auf medizi- nischer Evidenz, müsse von einer Verlegung abgeraten werden. Indessen beur- teilte er das mit einer Verlegung einhergehende Risiko als nicht derart gravierend, als dieses einer Verlegung auf Probe nicht grundsätzlich im Wege stehe (vgl. KESB act. 33). Es sei abzuwarten, wie sich insbesondere die deutsche Sprache sowie die menschliche Empathie im Umgang mit Y._____ im Pflegeheim in O.1_____ auf das Wohlbefinden der Patientin auswirken. Die Folgen seien indes- sen noch nicht abzuschätzen. Ähnlich gewichtet Dr. med. H._____ - wenn auch in allgemeiner Weise - häufige familiäre Kontakte als sehr wichtig und schön für die erkrankte Person. Die erfahrene Zuwendung sei wertvoll, weil das dabei entste- hende Glücksgefühl länger andauere (vgl. KESB act. 35). Dabei sei aber insbe- sondere massgeblich, dass eine geeignete und nette Umgebung am neuen Ort sichergestellt sei. Diesfalls sei keine Kontraindikation gegen eine Verlegung gege- ben, wobei eine genaue Voraussage nicht getroffen werden könne. Zwar könne sich der Zustand anfangs verschlechtern, in der Regel gewöhnten sich die Patien- ten aber innerhalb von 4-5 Wochen an die neue Umgebung.

Seite 13 — 15 Schliesslich hält G._____ vom Centro Sanitario O.2_____ in ihrem Bericht vom 5. April 2016 fest, dass eine Verlegung in ein anderes Heim aufgrund des Umge- bungswechsels einen negativen Einfluss haben könnte. Indessen sei Y., welche nur noch - aber immerhin - einfache deutsche Sätze formulieren könne, jeweils sehr über Besuche ihrer Kinder erfreut und spreche mit diesen viel mehr. Das Betreuungsteam betrachte eine Verlegung von Y. nach O.1_____, auf- grund der zu erwartenden vermehrten Besuche der Tochter, als einen grossen Nutzen für sie, weil sie dadurch regelmässige Glücksmomente erleben könne (vgl. KESB act. 34). Aufgrund dieser Ausführungen und angesichts des Zustandes von Y., wel- che Ort und Zeit nicht mehr wahrnimmt, hat die KESB richtig erwogen, dass die noch verbleibende Kommunikationsmöglichkeit in einer für sie verständlichen Sprache und die grössere Nähe zu den Angehörigen, um familiäre Kontakte zu pflegen und vermehrt Glücksmomente verspüren zu können, gegenüber den an- deren Gründen höher zu gewichten seien. Zwar trifft wohl zu, dass demente Pati- enten auf Stabilität angewiesen sind und sich Veränderungen im Umfeld für diese primär störend auswirken können. Durch die eingesetzte Beiständin wird diesem Risiko jedoch vollständig begegnet. So ist die Beiständin angewiesen, der KESB drei Monate nach Verlegung von Y. - mithin nach Ablauf der von Dr. med. H._____ genannten Eingewöhnungsphase von 4-5 Wochen - einen Zwischenbe- richt einzureichen, welcher über die neue Wohnsituation und den Gesundheitszu- stand von Y._____ Auskunft gibt (Dispositivziffer 6.a.). Darüber hinaus ist sie ge- halten, bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von Y._____ zu intervenieren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Dispositivziffer 7 des Entscheids vom 15. April 2016 als angemessen. g)Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die KESB durch Dispositivziffer 7 ihres Entscheides vom 15. April 2016 innerhalb des ihr zufallen- den Ermessens in angemessener Weise entschieden hat, der Verlegung von Y._____ ins evangelische Alters- und Pflegeheim O.1_____ zuzustimmen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Da - wie aufgezeigt wurde - unabhängig von der Einholung eines zusätzli- chen medizinischen Gutachtens betreffend die Frage, ob Y._____ ins evangeli- sche Pflege- und Altersheim O.1_____ verlegt werden soll, entschieden werden kann, wird auf dessen Einholung verzichtet. Das beschwerdeführerische Begehren gemäss Ziff. 2 wird abgewiesen.

Seite 14 — 15 6.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach wer- den die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen eingangs gestellten Anträgen nicht durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.-- festgelegt werden, zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Kosten werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.-- verrech- net. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist nicht zu sprechen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026