Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 7714. September 2016 (Mit Urteil A5_746/2016 vom 05. April 2017 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 16. März 2016, mitgeteilt am 24. März 2016, in Sachen der Y., vertreten durch A._____, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Die an Trisomie 21 leidende Y., geboren am _____ 1955, wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom 13. September 1984 unter Vormundschaft nach Art. 369 aZGB gestellt (vgl. Akten KESB act. 5). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden vom 16. Dezember 2015 wurde die unter altem Recht errichtete Vormundschaft per 1. Januar 2016 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung im Sinne von Art. 394 f. ZGB überführt. Gleichzeitig wurde die Schwester von Y., X., aus ihrem Amt als Vormundin, welches sie seit Beginn der Massnahme im Jahre 1984 innehatte, entlassen. Neu wurde A. von der Berufsbeistandschaft O.1_____ als Beistand eingesetzt (vgl. Akten KESB act. 107). B.Schon zu Lebzeiten ihrer Eltern hielt sich Y._____ während der Woche je- weils in der Eingliederungsstätte der ARGO in O.2_____ auf und wurde dort be- treut. Die Wochenenden und die Ferien verbrachte sie zunächst bei ihren Eltern. Nach deren Tod übernahmen die vier Schwestern X., B., C._____ und D._____ abwechslungsweise die Freizeitbetreuung von Y._____ an ihren je- weiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsorten in O.3_____, O.4_____, O.5_____ und O.6_____ (vgl. Akten KESB act. 49 und act. 105), wofür sie eine entsprechende Entschädigung bezogen (vgl. Akten KESB act. 77). C.Am 23. Dezember 2011 verstarb die kinderlose und verwitwete D._____ mit letztem Wohnsitz in O.7_____. X._____ reichte dem Bezirksgericht Plessur am 12. Januar 2012 sowie am 23. Dezember 2013 mehrere handschriftliche Testa- mente der Erblasserin samt testamentarischen Zusätzen und Auflagen ein. Die eingelieferten Urkunden wurden mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Plessur vom 13. Januar 2012 (vgl. Akten KESB act. 134.15) sowie vom 27. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 134.13) eröffnet. Am 19. Dezember 2014 erging ein ergänzender Entscheid hierzu (vgl. Akten KESB act. 134.10), nachdem X._____ am 27. November 2014 ein weiteres eigenhändiges Testament von D._____ sel. eingereicht hatte. D.1.In ihrer letztwilligen Verfügung vom 2. Februar 2008 setzte die Erblasserin ihre Geschwister E_____, C., B. und X._____ als Erben ein, wobei Letztere als Koordinatorin wirken solle (vgl. Akten KESB Beilage zu act. 134.15). In der zu diesem Testament verfassten Auflage vom 25. März 2008 ordnete die Erblasserin an, dass die Wohnung in O.7_____ nicht verkauft werden sollte, so-

Seite 3 — 13 lange Y._____ lebe. Sie (gemeint wohl die Schwestern, die Y._____ betreuen) müssten ab und zu mit Y._____ dort übernachten und sie "nach Noten verwöh- nen". Nach dem Ableben von Y._____ sollten CHF 100'000.-- des Verkaufserlöses an irgendeine internationale soziale Institution vermacht werden (vgl. Akten KESB Beilage zu act. 134.13). 2.Sodann verfügte D._____ am 15. September 2009 im Sinne einer "Zusatz- Auflage" zu ihrem Testament vom 2. Februar 2008, dass das vorhandene Bargeld für die Kosten eines Chauffeurs mit Auto für den Transport bzw. die Begleitung von Y._____ von O.2_____ zu X., C. und B._____ verwendet werden solle und zwar sowohl für die Hin- wie auch für die Rückfahrt. Ausserdem solle mit dem Geld eine oder mehrere Personen engagiert werden, die Y._____ ab und zu in O.7_____ oder auch bei X., B. oder C._____ in Pflege nehmen würden. Selbstverständlich könnten auch Kosten für Restaurants, Reisen etc. ge- deckt werden (vgl. Akten KESB Beilage zu act. 134.13). 3.Am 8. Januar 2010 erliess D._____ eine weitere Auflage zu ihrem Testa- ment vom 2. Februar 2008. Darin ordnete sie an, dass die Wohnung an der strasse in O.7 nicht verkauft werden solle, sondern nach dem Tod von X., B. und C._____ an F., O.8, als Alleineigentümerin zu übertragen sei. Die Übertragung erfolge unter der Bedingung, dass F._____ für Y._____ bis zu ihrem Lebensende sorgen werde (vgl. Akten KESB Beilage zu act. 134.13). 4.Schliesslich verfügte D._____ kurz vor ihrem Tod mit Testament vom 3. Dezember 2011, dass die Wohnung an der strasse in O.7 samt Inventar als Vorerbschaft an X., B. und C._____ fallen solle, wobei diese Vorerbinnen ausdrücklich von der gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungs- pflicht befreit würden. Als Nacherbin setzte die Erblasserin F._____ ein. Für das sonstige Vermögen wurde, nebst den genannten Vorerbinnen, E_____ als Erbe eingesetzt (vgl. Akten KESB Beilage zu act. 134.15). In ihrer ebenfalls vom 3. De- zember 2011 datierenden Zusatzverfügung übertrug sie die Vollstreckung des vorerwähnten Testaments ihrer Schwester X., welche auch ihre mündlichen Wünsche ausführen werde. E.Gemäss der bei den Akten liegenden, von X. angefertigten Zusam- menstellung soll das Betreuungsgeld für Y._____ gemäss Auflage der Erblasserin ursprünglich CHF 160'000.-- betragen und per 1. Januar 2016 – nach teilweisem

Seite 4 — 13 Verbrauch in den Jahren 2013 bis 2015 – noch einen Saldo von CHF 133'216.05 aufgewiesen haben (vgl. Akten KESB act. 134.14, act. 134.4 sowie act. 134.2). F.Die KESB Nordbünden beauftragte Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ am 4. Februar 2016 damit, die verschiedenen letztwilligen Verfügungen von D._____ sel. einer Beurteilung zu unterziehen und zu prüfen, wie die Begünstigung von Y._____ rechtlich zu qualifizieren sei, ob dieser monatlich ein Betrag von CHF 300.-- für die Benutzung der Wohnung an der strasse in O.7 be- lastet werden dürfe und ob für die KESB Handlungsbedarf bestehe (vgl. Akten KESB act. 134.3). Rechtsanwalt G._____ kam in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 zum Schluss, dass – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Erblasserin selbst Juristin war – die als Auflagen bezeichne- ten Verfügungen tatsächlich eher als Auflagen denn als Vermächtnisse zugunsten von Y._____ zu werten seien. Die Erblasserin habe relativ klar und umfassend angeordnet, wie das Bargeld zugunsten ihrer Schwester Y._____ eingesetzt wer- den solle. Unter dem in der Auflage vom 15. September 2009 verwendeten Aus- druck "vorhandenes Bargeld" seien sämtliche liquiden Mittel des Nachlasses zu verstehen. Dr. iur. G._____ sprach die Empfehlung aus, das Bargeld auf einem Konto, das treuhänderisch verwaltet werde, sicherzustellen und jährlich eine Re- chenschaftsablage zu verlangen. Weiter führte er aus, es entspreche offenkundig dem Willen der Erblasserin, dass Y._____ die Wohnung in O.7_____ "ab und zu" nutzen dürfe. Dass diese Nutzung hingegen kostenpflichtig sein solle, werde mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht. Im Gegenteil ergebe sich aus der Auflage vom 25. März 2008, dass die Erben die dortige Betreuung ihrer Schwester Y._____ als Gegenleistung für die Erbeinsetzung erbringen sollten. Für die monat- liche Belastung eines Betrags von CHF 300.-- bestehe jedenfalls keine Grundlage (vgl. Akten KESB act. 134.1). G.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 16. März 2016, mitgeteilt am 24. März 2016, erkannte die KESB Nordbünden insbesondere was folgt: "[...] 10. Der Beistand wird angewiesen (Art. 50a Abs. 1 EGzZGB): a. die liquiden Mittel des Nachlasses von D._____ sel. per Todestag zu eruieren und – sofern noch liquide Mittel vorhanden sind – dafür be- sorgt zu sein, dass der aktuelle Bestand auf ein Treuhandkonto un- ter Verwaltung des Beistands überwiesen wird; b. mit den Erbinnen zu prüfen, in welchem Ausmass der damalige Be- trag in der Zwischenzeit berechtigterweise ("für Y._____") verwen- det wurde und allfällige Rückzahlungsansprüche gegenüber der Er- bengemeinschaft geltend zu machen;

Seite 5 — 13 c. die monatliche Zahlung von Fr. 300.-- sofort einzustellen und eine Rückforderung für bereits erfolgte Zahlungen bei der Erbengemein- schaft D._____ sel. als Eigentümerin der Wohnung an der strasse zu prüfen und geltend zu machen; d. nötigenfalls Dr. iur. G. oder eine andere Fachperson für die Geltendmachung der Ansprüche von Y._____ gegenüber der Er- bengemeinschaft beigezogen wird [recte: beizuziehen]; einem kla- geweisen Vorgehen bleibt die Zustimmung der KESB zur Prozess- führung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB vorbehalten. 11. [Verfahrenskosten] 12. [Rechtsmittelbelehrung]. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwer- de ist entzogen (Art. 450c ZGB). 13. [Mitteilung]." H.X._____ erhob hiergegen am 18. April (Poststempel 20. April) 2016 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, dass die Weisungen der KESB aufzuheben seien. Im Einzelnen wendet sie sich gegen die Einstellung der monatlichen Zahlungen an die Wohnungskosten von CHF 300.-- sowie gegen die Überweisung des als "Sondervermögen" bezeichne- ten Betrags auf ein Treuhandkonto. Ebenso wehrt sie sich dagegen, dass die Er- ben die Finanzen von D._____ sel., namentlich die Kontostände und die seit dem Todestag getätigten Zahlungen, gegenüber der KESB offenlegen müssten (vgl. act. A.1). I.Sowohl der Beistand A._____ als auch die KESB Nordbünden verzichteten mit jeweiligem Schreiben vom 23. Mai 2016 auf eine einlässliche Beschwerdeant- wort, schlossen auf eine Abweisung der Beschwerde und verwiesen im Wesentli- chen auf den angefochtenen Entscheid. J.Auf die Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 450 Abs. 2

Seite 6 — 13 ZGB (vgl. dazu nachfolgend E. 2b). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Be- schwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dür- fen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3 S. 7085; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 16. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2016 mitgeteilt. Die am 20. April 2016 (Datum Poststempel) dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Darin bringt die Be- schwerdeführerin mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie sich mit den erteilten Weisungen der KESB nicht einverstanden erklären kann, sodass auch die Formerfordernisse erfüllt sind. b)Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Dispositivziffer 12 des angefochtenen Ent- scheids wird ausdrücklich festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen sei. Es liege im Interesse von Y., wenn die Ausgangslage für die Vermögensverwaltung rasch geklärt werde. Für die Rechts- mittelinstanz besteht kein Grund, daran etwas zu ändern. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin auch kein Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 2.a)Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden diverse Wei- sungen, welche die KESB Nordbünden dem Beistand von Y. im Rahmen der Vermögensverwaltung erteilt hat. Die KESB stützt sich im angefochtenen Ent- scheid auf die Stellungnahme von Rechtsanwalt G._____ und hält fest, dass Y._____ von ihrer verstorbenen Schwester D._____ sel. zwar nicht als Erbin ein- gesetzt, aber in deren Verfügungen von Todes wegen gleichwohl bedacht worden sei. Die erbrechtlichen Ansprüche von Y._____ gegenüber den eingesetzten Er- ben seien bisher offenbar nicht entsprechend dem Willen der Erblasserin berück- sichtigt worden. Diese habe den Erben nämlich die Auflage gemacht, das "vor- handene Bargeld" und damit sämtliche liquiden Mittel zugunsten von Y._____ zu verwenden. Es handle sich bei den liquiden Mitteln um ein Sondervermögen, das die Erbengemeinschaft hätte sicherstellen und über das jährlich hätte Rechen- schaft abgelegt werden müssen. Aufgrund dessen wies die KESB den Beistand gestützt auf Art. 50a Abs. 1 EGzZGB an, die liquiden Mittel des Nachlasses von

Seite 7 — 13 D._____ sel. per Todestag zu eruieren sowie dafür zu sorgen, dass der aktuelle Bestand auf ein Treuhandkonto unter seiner Verwaltung überwiesen werde. Eben- so habe der Beistand in diesem Zusammenhang allfällige Rückzahlungsan- sprüche gegenüber der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Des Weiteren stellte sich die Behörde auf den Standpunkt, dass das geleistete Entgelt von Y._____ für die Benutzung der Wohnung in O.7_____ von monatlich CHF 300.-- im Widerspruch zur verfügten Auflage der Erblasserin vom 25. März 2008 stehe. Dem Beistand wurde eine entsprechende Weisung zur Einstellung der Zahlungen sowie zur Prüfung der Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen erteilt. b)Gegen diese Weisungen richtet sich die Beschwerde. Es fragt sich aller- dings, ob X._____ als Schwester und ehemalige Vormundin bzw. Beiständin von Y._____ überhaupt die erforderliche Beschwerdelegitimation zukommt. Zur Be- schwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). aa)Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen gemeint (Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB). Soweit die Handlungen oder Unterlassun- gen eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, muss auch der Beistand als beteiligte Person gelten (vgl. Philippe Meier/Suzana Lukic, Intro- duction au nouveau droit de la protection de l'adulte, Zürich 2011, S. 58; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB). Entgegen gewisser, in der Literatur vertretener Auffassungen vermittelt der blosse Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Ent- scheid eröffnet wurde, nicht ohne Weiteres die Befugnis, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde zu führen. Denn naheste- hende Personen oder Dritte, sollten sie sich im beschriebenen Sinne am Verfah- ren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (Urteil des Bundesge- richts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6 mit Verweis auf Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 138). Auch wenn der Beschwerdeführerin vorliegend der Entscheid der KESB Nordbünden vom 16. März 2016 zugestellt wurde, lässt sich daraus nach dem Gesagten noch keine Beschwerdelegitimation ableiten. Die Beschwerdeführerin hat bis Ende 2015 als Beiständin ihrer Schwes-

Seite 8 — 13 ter geamtet. Mit vorerwähntem Entscheid werden die von ihr erstellte Schluss- rechnung sowie der eingereichte Schlussbericht genehmigt und sie wird als Bei- ständin unter Vorbehalt des Revisionsberichts und der vollständigen Vermö- gensübergabe entlastet. Zudem ist ihre Entschädigung für die Mandatsführung im Jahr 2015 festgesetzt worden (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffern 1-3 und 5). Diese Punkte bilden jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde. Vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen die Weisungen, wel- che die KESB dem neuen Beistand erteilt hat. Da die früheren Amtshandlungen der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid nicht in Frage ge- stellt werden und sich allfällige, vom neuen Beistand geltend zu machende An- sprüche nicht gegen sie richten würden, sondern gegen die Erbengemeinschaft von D._____ sel. (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffern 10 lit. b-d), ist sie in dieser Hinsicht als ehemalige Beiständin und Vormundin nicht betroffen. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht als Verfahrensbeteiligte zu betrachten und kann ihre Legitimation nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB stützen. Zu prüfen bleibt, ob eine Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder Ziff. 3 ZGB besteht. bb)Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind neben der direkt betroffenen Per- son auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt. Wie in der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht ausgeführt wird, handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung bei der nahestehenden Person um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzuneh- men (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3 S. 7084). Die Botschaft hält widersprüchlicher- weise fest, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendiger- weise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden und verweist auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3 S. 7084). Dem zitierten Entscheid lässt sich diese Schlussfolgerung jedoch nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der be- troffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahr- zunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffe- nen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheb- lich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerde- legitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 mit weiteren Hinweisen). Das heisst, wenn eine nahestehende Person persönliche Interessen geltend macht, ist sie als Dritte zu behandeln (Patrick

Seite 9 — 13 Fassbind, a.a.O., S. 136). Somit kann sich nicht auf die Legitimation der naheste- henden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Per- son verfolgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester der Verbei- ständeten und damit um eine nahe Verwandte handelt, wird sie von der Recht- sprechung zwar im Sinne einer Tatsachenvermutung regelmässig als naheste- hende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.3 und 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2 je mit Hinweisen). Doch auch wenn der Beschwerdeführerin diese Eigenschaft grundsätzlich zukommt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie auch tatsächlich die Interessen ihrer verbeiständeten Schwester verfolgt. Aus den Vorbringen in der Beschwerde wird vielmehr deutlich, dass die Beschwerdeführe- rin die Interessen der Erbengemeinschaft von D._____ sel. bzw. diejenigen der drei als Vorerbinnen eingesetzten Schwestern wahrnimmt. So führt sie insbeson- dere aus, dass es den Erben gemäss dem Testament von D._____ sel. vom 25. März 2008 untersagt sei, die Wohnung in O.7_____ zu vermieten oder zu ver- kaufen, da sie Y._____ zur Verfügung gehalten werden müsse. Es könnten daher mit der Wohnung nicht genügend Einnahmen erzielt werden, um die anfallenden Kosten zu decken. Ohne den Beitrag von Y._____ müssten sie als Vorerbinnen für die Kosten aufkommen. Entgegen der Auffassung der KESB sei die Erblasserin berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Wohnkostenbeiträge, welche seit 1984 ausgerichtet worden seien, auch nach ihrem Tod weiterhin bezahlt würden. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin eine Forderung der Erbenge- meinschaft gegen die Verbeiständete geltend und hält die durch die KESB verfüg- te Einstellung des monatlichen Kostenbeitrags von CHF 300.-- für ungerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin strebt damit faktisch eine Verminderung des Vermögens der Verbeiständeten an, was nicht in deren wohlverstandenem Interesse liegen kann. Auch aus den weiteren Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die li- quiden Mittel aus dem Nachlass von D._____ sel. nicht auf ein Treuhandkonto unter der Verwaltung des neuen Beistands überwiesen werden dürften und der KESB keine Einsicht in die Kontostände von D._____ sel. sowie die seit dem To- destag getätigten Zahlungen zu gewähren sei, lässt sich nicht auf eine Interessen- verfolgung zugunsten von Y._____ schliessen. Deshalb muss die Beschwerdelegi- timation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ebenfalls verneint werden. cc)Fraglich bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Legitimation auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB stützen kann. Danach sind auch andere Personen, das heisst

Seite 10 — 13 Dritte, zur Beschwerde befugt, die nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 gelten können, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Interesse des Dritten, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll; ein bloss tatsächli- ches Interesse genügt nicht. Die Drittperson muss die Verletzung eigener Rechte geltend machen (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.3.3 S. 7084; vgl. auch Patrick Fassbind, a.a.O., S. 139). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Inter- esses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammen- hängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3, 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 und 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; vgl. auch zum alten Recht BGE 137 III 67 E. 3.1). Andere Interessen sind hingegen nicht beschwerdefähig und in der Regel auf den Zivilweg zu verweisen (Patrick Fassbind, a.a.O., S. 136). Dies bedeutet, dass eine Legitimation der Be- schwerdeführerin nur zu bejahen ist, wenn sie mit der Beschwerde zumindest auch eigene, durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützte Interes- sen verfolgen würde. Doch wie bereits dargelegt, nimmt die Beschwerdeführerin Interessen der Erbengemeinschaft von D._____ sel. und damit nicht unmittelbar eigene Interessen wahr, indem sie weiterhin die Ausrichtung eines Kostenbeitrag der Verbeiständeten an die Wohnung fordert, die ihr sowie ihren beiden Schwes- tern B._____ und C._____ als Vorerbinnen hinterlassen wurde. Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf die Verweigerung des Einsichtsrechts in die Konto- stände der Erblasserin sowie die getätigten Zahlungen seit deren Todestag. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche stehen nicht ihr allein, sondern der Erbengemeinschaft bzw. der Gesamt- oder Miteigentümerschaft zu. X._____ hat die Beschwerde jedoch in eigenem Namen erhoben und es ist nicht ersichtlich, dass sie durch die übrigen Erben zur Beschwerdeführung ermächtigt worden wäre. Sodann ist auch in Bezug auf die Verwaltung des Treuhandkontos, auf welches die noch vorhandenen liquiden Mittel von D._____ sel. übertragen werden sollen, kein persönliches Interesse nachgewiesen. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Willen der Erblasserin und verfolgt damit wiederum fremde Interessen. Unabhängig des fehlenden Eigeninteresses werden die gel- tend gemachten sachen- bzw. erbrechtlichen Interessen ohnehin nicht durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschützt und für die KESB hat keinerlei Anlass bestanden, diese bei den erlassenen Weisungen an den neuen Beistand zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die fraglichen Interessen formal und materiell gegen diejenigen der Verbeiständeten richten. Was den mo-

Seite 11 — 13 natlichen Kostenbeitrag an die Wohnung angeht, bleibt im Übrigen anzumerken, dass wirtschaftliche Interessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB begründen, da es sich lediglich um ein tatsächliches und nicht um ein rechtliches Interesse handelt (Urteile des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2 sowie 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 je- weils mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014). Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführerin auch die Legiti- mation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB abzusprechen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht als am Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), nicht als nahe- stehende Person (Ziff. 2) und ebenso wenig als Dritte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse (Ziff. 3) gilt, sodass es ihr an der erforderlichen Beschwerde- legitimation fehlt. Aufgrund dessen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. dd)Für die Geltendmachung ihrer Interessen ist die Beschwerdeführerin bzw. die Erbengemeinschaft auf den Zivilweg zu verweisen. Ist die Erbengemeinschaft mit der Testamentsauslegung, die zu den Weisungen geführt hat, nicht einver- standen und der Auffassung, dass namentlich die Einstellung der monatlichen Zahlungen an die Wohnungskosten unrechtmässig sei, so hat sie ihre vermeintli- che Forderung auf dem Weg der Klage durchzusetzen. Es steht nämlich weder der KESB noch der gerichtlichen Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachse- nenschutzverfahren zu, über zivilrechtliche Ansprüche, seien diese sachen-, erb- oder obligationenrechtlicher Natur, zu entscheiden. Dies bleibt allein dem ordentli- chen Richter vorbehalten. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im Entscheid der KESB vorfrageweise vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügungen keineswegs bindend ist. Im Streitfall obliegt es dem dafür zuständigen Gericht, eine Auslegung der Testamente vorzunehmen und darüber zu befinden, was mit der Bezeichnung "vorhandenes Bargeld" gemeint und in welchem Umfang eine Begünstigung von Y._____ anzunehmen ist, sowie ob die Übernahme eines Anteils der Wohnungskosten im Einklang mit den letztwil- ligen Verfügungen steht. Über diese Fragen kann nur der Zivilrichter in verbindli- cher Weise entscheiden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Durchsetzung allfälli- ger Ansprüche von Y._____ durch den Beistand. Dieser wird von der KESB an- gewiesen, die liquiden Mittel des Nachlasses von D._____ zu eruieren und gege- benenfalls dafür besorgt zu sein, dass der aktuellen Bestand auf ein unter seiner Verwaltung stehendes Treuhandkonto überwiesen werde (vgl. angefochtener Ent- scheid Dispositivziffern 10 lit. a). Zudem wird er angewiesen, allfällige Rückforde-

Seite 12 — 13 rungsansprüche gegenüber der Erbengemeinschaft zu prüfen und geltend zu ma- chen (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffern 10 lit. b und c). Hierfür habe er nötigenfalls einen Rechtsanwalt beizuziehen, wobei einem klageweisen Vorge- hen die Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB vorbehalten bleibe (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 10 lit. d). In einem ersten Schritt wird der Beistand daher an die Beschwerdeführerin und ihre Miterbinnen gelangen müssen, um die strittigen Fragen (Auskunft über Bestand und bisherige Verwendung des hinterlassenen Barvermögens, Verwaltung der noch vorhande- nen Mittel, Rückerstattung allfälliger testamentswidriger Bezüge) wenn möglich einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Sollte dies nicht gelingen, müsste auch er ein entsprechendes Klageverfahren gegen die Erbengemeinschaft und/oder die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin einleiten, um sich Ein- sicht in die Nachlassakten zu verschaffen und eine Heraus- bzw. Rückgabe der für Y._____ bestimmten Barmittel zu erlangen. Diesfalls hätten der Beistand und die KESB, deren Zustimmung er vorgängig einholen müsste, sorgfältig abzuwägen, ob eine Prozessführung dem wohlverstandenen Interesse der Verbeiständeten entspricht und ob an der vorgenommenen Testamentsauslegung auch nach Kenntnis der Argumente sämtlicher Beteiligten festzuhalten ist. Dabei werden nicht nur rechtliche Überlegungen, sondern auch weitere Aspekte miteinzubezie- hen sein, die sich unter Umständen negativ auf das Wohl von Y._____ und das Verhältnis zu ihren Schwestern auswirken könnten. Die Betreuung durch ihre Schwestern in der von D._____ sel. hinterlassenen Wohnung bildet seit Jahren einen festen und wichtigen Bestandteil im Leben von Y._____. Daher dürfte sie ein grosses Interesse daran haben, ihre gewohnte Lebensgestaltung beibehalten zu können und diese nicht durch eine gerichtliche Auseinandersetzung mit letztlich ungewissen Erfolgsaussichten zu gefährden. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenen- schutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO (Art. 104 ff. ZPO). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens verteilt, wobei bei einem Nichteintretensentscheid die kla- gende Partei als unterliegend gilt. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026