Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Dezember 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 6409. Mai 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Mündigenunterhalt, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1969, und X., geboren am _____ 1964, heirateten am _____ 1998 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dem zuvor ge- lebten Konkubinat gingen die Kinder B., geb. _____ 1994, und C., geb. _____ 1997, hervor. Gemäss Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht Landquart vom 25. Januar 2016 trennten sich die Eltern Ende Juni 2015. Da die Kinder im Zeitpunkt der Trennung bereits mündig waren, wurde im Eheschutzverfahren nicht über Kinderunterhaltsbeiträge entschieden. Auf die Aus- richtung von Ehegattenunterhalt wurde aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse der Eltern verzichtet. Y._____ lebt seit der Trennung bei sei- ner Mutter. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids befand er sich im dritten und letzten Ausbildungsjahr als Logistiker EFZ, Fachrichtung Lager, bei der Land- qart AG in Landquart. Sein Lehrlingslohn betrug damals gemäss eingereichtem Lehrvertrag CHF 1'125.-- pro Monat. Als voraussichtlicher Abschlusstermin seiner Erstausbildung wurde der 31. Juli 2016 angegeben. B.Nach der Trennung kam A._____ alleine für den Unterhalt ihres Sohnes auf; der Vater leistete keinen Beitrag an dessen Lebenskosten. Nach erfolgloser Durchführung der Schlichtungsverhandlung und der Ausstellung der Klagebewilli- gung am 17. November 2015 reichte Y._____ am 5. Januar 2016 beim Bezirksge- richt Landquart Klage gegen seinen Vater ein und beantragte, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Er- messen, mindestens jedoch CHF 700.--, zu bezahlen. Anlässlich der Hauptver- handlung vom 10. Februar 2016 erweiterte Y._____ seine Rechtsbegehren und beantragte, dass die D._____ [recte E.] gerichtlich anzuweisen und zu ver- pflichten sei, vom monatlichen Einkommen des Beklagten umgehend jeden Monat den vom Gericht ermittelten Unterhaltsbeitrag direkt auf sein Konto zu überweisen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. C.Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28. August 2015 wurde Y. bereits vorgängig die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung mit Wirkung ab 18. August 2015 gewährt. D.Mit Urteil vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, entschied das Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1. Der Beklagte wird gerichtlich verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 monatlich sowie monatlich
Seite 3 — 15 im Voraus einen Unterhaltsbetrag von CHF 700.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. 2.Die D._____ [recte: E.], strasse, O.2, wird gericht- lich angewiesen und verpflichtet, vom monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers X., gasse, O.3, umgehend jeden Monat den Betrag von CHF 700.00 zuzüglich allfällige von ihm bezo- gene gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen direkt auf das Konto von Y._____ [...] zu überweisen. Diese Verpflichtung endet nach insgesamt zehn Abzügen vom jeweiligen Monatsgehalt von X._____ und Überweisung auf das vorerwähnte Konto von Y.. Die D. [recte: E.] wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterli- chen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommt. 3.(Gerichtskosten) 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)." Zusammenfassend führte das Bezirksgericht Landquart aus, Y. verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um seinen Lebensunterhalt bis zum Abschluss seiner ordentlichen Erstausbildung allein zu finanzieren. Die Mutter komme derzeit alleine für seinen Unterhalt auf und leiste in Form von Verpflegung, Besorgen der Wäsche, Mitbenutzung der Infrastruktur etc. einen wertmässigen Unterhaltsbeitrag von CHF 760.--, ohne dass damit die übrigen anteilsmässigen Leistungen wie Ar- beitszeit für Kochen, Waschen, Wohnungsreinigung etc. überhaupt miteingerech- net worden seien. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von CHF 3'861.10 (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) stehe ein Existenzminimum von CHF 3'103.-- gegenüber. Danach stehe fest, dass X._____ wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Sohn bis zum 31. Juli 2016 im Um- fang von CHF 700.-- pro Monat finanziell zu unterstützen, ohne dass damit in sein Existenzminimum eingegriffen werde. E.Mit Schreiben vom 21. März 2016 (Poststempel) erhob X._____ "Ein- spruch" gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016. Aufgrund des Fehlens einer Unterschrift und mangels Beilage des angefochtenen Entscheids setzte ihm der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Nachfrist zur Verbesserung bis zum 1. April 2016 an. Daraufhin reichte X._____ am 31. März 2016 (Poststempel) die geforderte Beilage und den unterschriebenen "Einspruch" ein. Als Begründung machte er darin geltend, es gehe nicht darum, dass er nicht bezahlen wolle, sondern dass er dies aufgrund seiner Einkommensverhältnisse einfach nicht könne. Gleichzeitig stellte er ein Ge-
Seite 4 — 15 such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 65) gutgeheissen wurde. F.Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Poststempel) liess Y._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Als Be- gründung führte er an, dass auf die Beschwerde insbesondere mangels hinrei- chender Begründung und Antrages nicht einzutreten sei. Sofern dennoch auf die Beschwerde eingetreten werde, sei sie abzuweisen, da der Unterhalt von CHF 700.-- pro Monat gerechtfertigt sei und ohnehin unter dem normal zu zahlen- den Betrag für ein volljähriges Kind liege (act. A.3). Auch Y._____ liess für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, welche mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkam- mer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 97) gewährt wurde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts ist nicht der vorinstanzliche Ent- scheid und auch nicht der Betrag massgebend, welcher sich anhand der Beru- fungs- und Beschwerdeanträge der Parteien errechnet. Es wird vielmehr auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Nach Gesagtem ist im konkreten Fall von einem Streitwert von CHF 7'000.-- auszugehen (CHF 700.-- pro Monat multipliziert mit
Seite 5 — 15 zehn Monaten [1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016]), womit die Streitwertgrenze der Berufung von CHF 10'000.-- nicht erreicht ist. Somit ist vorliegend das Rechtsmit- tel der Beschwerde gegeben. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass in singgemässer Anwendung von Art. 18 OR in Verbindung mit Art. 52 ZPO eine lediglich unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich ist, sofern es den- noch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist. In einem solchen Fall nimmt das Gericht eine Konversion in dem Sinne vor, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheide des Kantonsge- richts von Graubünden ZK2 15 8 vom 20. März 2015 E. 1.b; ZK1 12 35 vom 21. August 2012, E. 1.a.). b)Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochte- ne Entscheid ist beizulegen, soweit ihn die Partei in Händen hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der von X._____ erhobene "Einspruch" vom 21. März 2016 (Poststempel) ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass innert der bis zum
Seite 6 — 15 Prozesshandlungen vom Gericht nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2.a). Daraus folgt, dass auf eine Beschwerde mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 172 E. 3.a). b)Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift keine Anträge. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, ist allerdings zu prüfen, ob sich allenfalls aus seiner Begründung ergibt, was er in der Sache verlangt. Begründend führt er in seiner Beschwerde an, dass es nicht darum gehe, dass er nicht zahlen möchte, sondern er dies nicht könne. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer um seine Unterhaltspflicht weiss und diese auch anerkennt, er sich aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sieht, seinen Sohn finanziell zu unterstützen. Dies ist als eine vollumfängliche Aufhebung der vorin- stanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge und damit als Abänderung auf Null zu qualifizieren, nachdem X._____ auch bereits vor der Vorinstanz die Abweisung der Klage von Y._____ beantragt hatte. Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. In Anbetracht des Umstandes, dass bei der Be- urteilung von Laieneingaben an das Erfordernis der Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dür- fen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit wei- teren Hinweisen), ist der Beschwerdeführer auch seiner Begründungspflicht aus- reichend nachgekommen. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwer- de ist daher einzutreten. 3.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge- gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhal- tet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hin- weisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt dem- gegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Beschwerdein- stanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürli-
Seite 7 — 15 chen Feststellung. Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann. Indessen sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachen- behauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegen- satz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des an- gefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Eine Ausnahme gilt - abgesehen von besonderen Bestimmungen des Gesetzes - nur dann, wenn erst der vorin- stanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (vgl. zum Ganzen Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 2 ff. zu Art. 320 ZPO). a)Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbotes, dass sämtliche Behauptungen, welche der Beschwerdeführer nicht bereits im vor- instanzlichen Verfahren getätigt hat und nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. Dies betrifft zunächst sein Vorbringen, dass er dem Kantonsgericht gerne noch einmal die Akten zusammenstellen würde, um seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen. Aufgrund des Novenverbots können neue Beweis- mittel für die Beurteilung des Sachverhalts nicht beachtet werden. Der entspre- chende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu berücksich- tigen. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass das Kan- tonsgericht sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen hat und über die Beschwerde in Würdigung dieser vorhandenen Beweismittel entscheidet. b)Ebenfalls aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen ist der An- trag des Beschwerdeführers, es sei von A._____ ein Lohnausweis nachzureichen. Ein solcher ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von X._____ ohnehin nicht erforderlich, zumal A._____, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, einen wertmässigen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 760.-- in na- tura erbringt und sie damit ihrer Leistungspflicht zur Genüge nachkommt. Auch gibt der vorinstanzliche Entscheid keinen Anlass dazu, diesbezüglich nähere Ab- klärungen zu treffen.
Seite 8 — 15 4.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016. Darin folgte die Vorinstanz dem Antrag des Klägers Y._____ und verpflichtete X., seinem Sohn rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 (Ende der Lehre von C.) monatlich im Voraus einen Un- terhaltsbetrag von CHF 700.-- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zusätz- lich wies sie den Arbeitgeber des Beschwerdeführers zur Überweisung der ge- schuldeten Beträge an. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit von X._____ ging die Vorinstanz ab 1. Oktober 2015 von einem Bruttoeinkommen von CHF 4'200.-- und von einem Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohnes von CHF 3'571.45 pro Monat, mit Berücksichtigung des 13. Monatslohnes von ei- nem solchen von CHF 3'861.10, aus. Dagegen bringt X._____ in seiner Be- schwerde vor, es gehe ihm nicht darum, dass er nicht zahlen wolle, sondern er dies aufgrund seiner finanziellen Situation nicht könne. Gemäss Betreibungsamt betrage sein Existenzminimum CHF 3'630.60 und er wisse nicht, wie die Vorin- stanz auf ein Existenzminimum von CHF 3'103.-- gekommen sei. Thema des vor- liegenden Rechtsmittelverfahrens bildet mithin die Frage, ob das Bezirksgericht Landquart X._____ zu Recht zu einem Unterhalt gegenüber seinem mündigen Sohn C._____ in Höhe von monatlich CHF 700.-- verpflichtet hat. Diese Frage gilt es anhand der Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen. a)Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass sowohl sein Sohn C._____ als auch seine Exfrau je ein Auto besitzen würden, obschon sie dieses nicht zur Arbeit benötigen würden. Dies sei von der Vorinstanz berücksichtigt worden, wo- hingegen seine Kosten für ein Auto zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. Der Beschwerdeführer machte bereits vor der Vorinstanz geltend (und wiederholt in seiner Beschwerde), dass bei der Berechnung seines Existenzminimums das Auto, welches ihm seine neue Partnerin gekauft habe, zu berücksichtigen sei. In der Zusammenstellung seiner monatlichen Ausgaben nennt er die Posten "Auto- leasing" (CHF 177.40), "Autoversicherung" (CHF 78.50) sowie "Strassenverkehrs- steuer" (CHF 56.50). Begründend führt er aus, dass er das Auto für seine neue Arbeitsstelle brauche, da das Depot von O.4_____ nach O.5_____ verschoben werde. Der Ansicht des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass das Ge- richt nur auf die aktuellen Ausgaben abzustellen hat und zukünftige, allfällige Kos- ten für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden kön- nen. Die Vorinstanz hat allfällige zukünftige Kosten des Beschwerdeführers für ein Auto deshalb zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dem Beschwerdeführer ist es
Seite 9 — 15 indessen unbenommen, solche tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen und eine Abänderung der Höhe des Unterhaltsbeitrages zu verlangen. b)Sodann wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Unter- haltsberechnung ein, es sei klar, dass seine Wohnung mit CHF 1'500.-- teuer sei. Hinzu komme das Depot von CHF 200.--, das er monatlich abbezahlen müsse. Wie aus seinen Unterlagen hervorgehe, habe er aus der Wohnung in Igis auszie- hen müssen. Er habe sich anlässlich einer Schlichtungsverhandlung mit dem Vermieter darauf geeinigt, dass er die erste Wohnung mieten werde, die er be- kommen könne. Er sei auch gerne bereit, seinen Sohn bei sich aufzunehmen. Damit beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung der ef- fektiven Wohnkosten von monatlich CHF 1'500.--. ba)Grundsätzlich sind bei der Berechnung des Existenzminimums die effektiv anfallenden Wohnkosten anzurechnen. Diese können jedoch nur dann vollum- fänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation und den ortsübli- chen Ansätzen entsprechen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbe- darfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel erst nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden. Nur bei einem langjährigen Mietvertrag, bei dem ein Zuwarten bis zum nächsten Kündigungstermin unverhältnismässig wäre, oder wenn der Betroffene subjektiv aus Boshaftigkeit handelte, um Dritte zu schä- digen, ist eine sofortige Herabsetzung gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 526 E. 2 und 2.1 mit weiteren Hinweisen; Entscheid SKA 03 6 des Kantonsge- richtsausschusses Graubünden vom 25. Februar 2003, E. 1 und 2). bb)Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz die hypothetische Herabset- zung der Wohnkosten ohne Einräumung einer Umstellungszeit lediglich damit, dass angesichts der grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung die von X._____ ver- anschlagten Wohnkosten bei knappen finanziellen Verhältnissen für eine einzige Person als deutlich zu hoch angesetzt seien. X._____ könne für einen Betrag von CHF 1'200.-- ohne weiteres eine angemessene Wohnung mieten, welche seinen berechtigten Bedürfnissen Rechnung trage. Tue er dies nicht, gingen die Mehrkos- ten zu seinen eigenen Lasten. Mit dieser Begründung lässt sich zwar eine generel- le Herabsetzung der Mietkosten rechtfertigen, nicht aber die Verweigerung einer Umstellungszeit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Aus dem Miet- vertrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2015 (vorinstanzliche Akten
Seite 10 — 15 act. III./8) geht hervor, dass der Vertrag erstmalig per 30. September 2016 künd- bar war. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides dauerte es damit noch rund 7 ½ Monate bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, was nicht als unverhältnismässig lange qualifiziert werden kann. Auch für eine vorsätzliche Schädigungsabsicht des Beschwerdeführers bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Unter- haltsklage noch nicht anhängig gemacht worden war. Die Existenzminimumbe- rechnung der Vorinstanz ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde da- hingehend zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf seiner Unter- haltspflicht Wohnkosten in Höhe von CHF 1'500.-- angerechnet werden. c)Die Vorinstanz führt im Weiteren an, dass Y._____ bei seiner Mutter lebe sowie von ihr verpflegt werde, und dass die Mutter damit allein in natura einen wertmässigen Unterhaltsbeitrag von CHF 760.-- erbringe, ohne dass damit die übrigen anteilsmässigen Leistungen (wie z.B. Arbeitszeit für Kochen, Waschen, Wohnungsreinigung etc.) überhaupt eingerechnet worden seien. In diesem Zu- sammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Sohn bei sich aufnehmen würde, solange dieser noch in der Lehre sei. Auch würde er seinem Sohn - im Gegensatz zu seiner Exfrau, für welche von der Vorinstanz ein Unter- haltsbeitrag in natura von CHF 760.-- veranschlagt worden sei - "nie etwas für das Wohnen wie Essen verlangen", da "sowas selbstverständlich" sei. Der Beschwer- deführer verkennt dabei, dass Unterhalt entweder in natura (etwa durch Pflege und Erziehung) oder durch Geld erbracht werden kann. Solange ein mündiges Kind noch bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil wohnt, können gemäss bun- desgerichtlicher Praxis somit auch die von diesem Elternteil erbrachten Natural- leistungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.8.3). Ins Gewicht fallen dabei etwa die mehr oder weniger intensive Beanspruchung von Wohnraum in der Wohnung des Elternteils (neben dem Zimmer auch das Bad, ggf. die Küche sowie das Wohnzimmer), der Genuss von zubereiteten Mahlzeiten, evtl. die Inanspruchnahme von Kleiderwäsche (Alex- andra Rumo-Jungo, in: recht 2010 S. 71). Ausserdem ist anzumerken, dass es dem Sohn freigestellt ist, bei welchem Elternteil er wohnt oder ob er - sofern es seine finanziellen Möglichkeiten zulassen - sich eine eigene Wohnung sucht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner noch bei seiner Mutter wohnt, erlaubt es diesem, seinen Bedarf tief zu halten und liegt deshalb auch im Interesse des Be- schwerdeführers. d)Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des von der Vorinstanz ermittel- ten Bruttoeinkommens von CHF 4'200.-- nicht. Er macht auch nicht geltend, die-
Seite 11 — 15 ses beruhe auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung. In seiner Beschwerde be- streitet er aber, dass ihm ein 13. Monatslohn ausgerichtet werde. Gemäss dem von ihm eingereichten Arbeitsvertrag (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./7) erhält er neben dem vereinbarten Bruttogehalt von CHF 4'200.-- eine "Gratifikation" in Höhe eines 13. Monatslohns pro rata temporis. Bei einer Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR handelt es sich um eine ausserordentliche Zulage, die zum Lohn hinzutritt und bei bestimmten Anlässen ausgerichtet wird. Sie hängt immer in ei- nem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers ab. Ein im Voraus festgesetz- ter und fest vereinbarter Betrag kann keine Gratifikation sein, sondern stellt Lohn dar (vgl. BGE 129 III 276 E. 2 S. 278). Denn verspricht der Arbeitgeber den Ar- beitnehmern für ein Jahr eine Gratifikation von einer bestimmten Höhe, ist er an dieses Versprechen gebunden, sofern der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht grob verletzt (Urteil des Bundesgerichts 4A_122/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Somit hat im konkreten Fall der Beschwerde- führer gegenüber seiner Arbeitgeberin einen Anspruch auf Entrichtung einer Grati- fikation in Höhe eines 13. Monatslohns, weshalb diese - gleichermassen wie ein 13. Monatslohn - als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist. Aus Gesagtem folgt, dass mit Bezug auf die Höhe des Bruttoeinkommens des Beschwerdeführers kei- ne offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt und mit dieser von einem Bruttoeinkommen von CHF 4'200.-- zuzüglich Gratifikation in Höhe eines 13. Monatslohns auszugehen ist. e)Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass er gemäss angefochtenem Entscheid auch die Kinder- und Ausbildungszulagen an A._____ ausbezahlen müsse, obwohl sie diese schon seit jeher selber beziehe. Diese kämen zu ihrem Lohn noch hinzu, weshalb sie ein höheres Einkommen als das angegebene erzie- le. Kinder- und Ausbildungszulagen sind zweckgebunden, das heisst, sie sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie sind aber nicht über den Bedarf des Kindes hinaus zusätzlich zu bezahlen, sondern vom Barbedarf jedes unterhaltsbe- rechtigten Kindes abzuziehen. Sie werden daher auch nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies hat die Vor- instanz denn auch so gemacht. Sie hielt fest, dass Y._____ gemäss den Akten über ein Einkommen von CHF 1'125.-- verfüge und ihm überdies auch die Ausbil- dungszulagen, welche aktuell von der Mutter bezogen würden, zustünden. Mit an- deren Worten bedeutet dies einerseits, dass A._____ verpflichtet ist, die von ihr bezogenen Ausbildungszulagen an ihren Sohn weiterzuleiten respektive für seinen
Seite 12 — 15 Unterhalt aufzuwenden und andererseits, dass X._____ nur dann verpflichtet ist, Kinder- und Ausbildungszulagen an seinen Sohn zu bezahlen, sofern er diese auch tatsächlich bezieht. Solange diese Zulagen jedoch von A._____ bezogen werden, besteht für X._____ naturgemäss auch keine Weiterleitungspflicht. f)Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass bei X._____ von einem Existenzminimum von CHF 3'403.-- und einem monatlichen Nettoein- kommen von CHF 3'861.-- auszugehen ist. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist demzufolge auf gerundet CHF 400.-- festzusetzen. X._____ ist somit in der Lage, für seinen Sohn C._____ bis zum Abschluss von dessen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu leisten, ohne dass damit in sein Existenzminimum eingegriffen wird. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 24. Februar 2016, aufgehoben und X._____ gerichtlich verpflichtet, Y._____ rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2016 monatlich sowie monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5.Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmitte- linstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a)Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von CHF 2’500.-- X._____ auferlegt und diesen verpflichtet, Y._____ mit CHF 2’268.-- aussergerichtlich zu entschädi- gen. Mit Blick auf die Teilgutheissung der Beschwerde ist dieser Kostenspruch zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Y._____ im erstinstanzlichen Ver- fahren Unterhaltsbeiträge von CHF 700.-- bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung forderte. Vorliegend wurden ihm jedoch lediglich CHF 400.-- zuge- sprochen. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang werden die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 2’500.-- je hälftig den Parteien auferlegt und die
Seite 13 — 15 ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen. Die Y._____ auferlegten Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.-- sowie die Kosten seiner Rechtsvertre- tung gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Landquart bezahlt. Dabei gilt es zu beachten, dass die Entschädigung auf Basis des für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatzes von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) sowie unter Anrechnung einer Spesenpauschalen von maximal 3% festzulegen ist. b)Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt auch die Kostenverteilung im Be- schwerdeverfahren. Die Gerichtsgebühr wird dabei unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 1'500.-- festgelegt (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210]). Damit gehen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, somit zu je CHF 750.--, zu Lasten der Parteien und die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. c)Beiden Parteien wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 65 und ZK1 16 97) die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die den Parteien auferlegten Ge- richtskosten sowie die Kosten der Rechtsvertretung von Y._____ gehen demzu- folge nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehal- ten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit Honorarnote vom 6. Juni 2016 (vgl. act. D.6) macht der Rechtsvertreter von Y._____ einen Aufwand von 4 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) zu einem Honorar von CHF 800.-- führt. Hinzu kommen die geltend gemachten Kosten für Spesen (Fotokopien, Porti, Tele- fonate, Barauslagen etc.), wobei bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Spesenpauschale von maximal 3% als angemessen erscheint. Im konkreten Fall ergeben sich auch aus der eingereichten Honorarnote keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die effektiven Spesen höher ausgefallen sein könnten. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer von 8% resultiert somit ein Honoraranspruch von insgesamt CHF 889.90. Dieser erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen.
Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Februar 2016 wird aufgehoben. 2.X._____ wird gerichtlich verpflichtet, Y._____ rückwirkend ab dem 1. Okto- ber 2015 bis zum 31. Juli 2016 monatlich sowie monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zuzüglich allfällige von ihm bezogene ge- setzliche und/oder vertragliche Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.a)Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y.. b)Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. c)Die Y. auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.-- sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Landquart bezahlt. 4.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen je zur Hälf- te zu Lasten von X._____ und Y.. b)Die aussergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren werden wett- geschlagen. c) Die X. auferlegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.-- gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivil- kammer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 65) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.-- sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von CHF 889.90 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi-
Seite 15 — 15 vilkammer vom 16. Dezember 2016 (ZK1 16 97) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an: