Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 3705. Dezember 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 9. Juli 2015, mitgeteilt am 14. Ja- nuar 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, gegen den Be- rufungskläger, betreffend Forderung und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, hat sich ergeben:
Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.X._____ ist Alleineigentümer der vier Stockwerkeigentumswohnun- gen_____, Stammparzelle Nr., sowie , _____ und , Stammpar- zelle Nr. , Grundbuch der Gemeinde A.. Die Y. Bauunterneh- mung unterzeichnete am 28. August 2013 in Bezug auf die Renovierung der Woh- nungen von X. einen „contratto d'appalto“. X. schloss mit der B._____ am 30. August 2013 einen Totalunternehmervertrag hinsichtlich des Um- und Ausbaus der Wohnungen ab. Letztere unterzeichnete den vorerwähnten „contratto d'appalto“ am 3. September 2013. B.Am 2. Oktober 2013 stellte die Y._____ für den Umbau der Wohnungen eine erste Teilrechnung über CHF 99'861.80 und am 13. November 2013 die Schlussrechnung über einen Betrag von CHF 121'841.10. Die Rechnungen waren jeweils an X._____ adressiert und wurden von der B._____ visiert. Die Bezahlung der Rechnungsbeträge blieb aus. C.Die Y._____ ersuchte den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 10./13. Januar 2014 um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf den Stockwerkeigentumseinheiten von X.. Mit Verfügung vom 14. Janu- ar 2014 wurde dem Gesuch superprovisorisch entsprochen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners bestätigte der Einzelrichter die superproviso- rische Massnahme und verfügte mit Entscheid vom 10. Februar 2014 die vorläufi- ge Vormerkung folgender Pfandrechte im Grundbuch der Gemeinde A.: -Stockwerkeigentum Nr., 155/1000 Miteigentum an Grundstück Nr., im Betrag von CHF 50'209.30 zzgl. 5% Verzugszins seit 11. Ja- nuar 2014 und CHF 40'634.15 zzgl. 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014; -Stockwerkeigentum Nr. _____, 8/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____, im Betrag von CHF 8'533.30 zzgl. 5% Verzugszins seit 11. Ja- nuar 2014 und CHF 7'040.-- zzgl. 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014; -Stockwerkeigentum Nr. _____, 71/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____, im Betrag von CHF 11'733.35 zzgl. 5% Verzugszins seit 11. Ja- nuar 2014 und CHF 9'680.-- zzgl. 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014; -Stockwerkeigentum Nr. _____, 11/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. _____, im Betrag von CHF 75'733.35 zzgl. 5% Verzugszins seit 11. Ja- nuar 2014 und CHF 62'480.-- zzgl. 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014.
Seite 3 — 22 Der Y._____ wurde eine Frist zur Einreichung der Klage bis am 18. August 2014 angesetzt. D.Die Klage vom 15. Juli 2014 ging beim Bezirksgericht Maloja frist- und formgerecht ein und enthielt folgende Rechtsbegehren: „1.Es sei der Klägerin zu Lasten der im Eigentum des Beklagten ste- henden Liegenschaft, Stockwerkeigentum Nr., 155/1000 Mitei- gentum an Grundstück Nr., 3 ½-Zimmerwohnung Nr. 66 im 6. Obergeschoss, GB-A., ein Bauhandwerkerpfandrecht im Be- trage von CHF 40'613.30 zuzüglich 5% Verzugszins seit 11. Januar 2014 und im Betrage von CHF 33'287.30 zuzüglich 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014 mit Rang und Datum der vorläufigen Eintragung zu gewähren und es sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, dieses Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen. 2.Es sei der Klägerin zu Lasten der im Eigentum des Beklagten ste- henden Liegenschaft, Stockwerkeigentum Nr. , 8/1000 Mitei- gentum an Grundstück Nr. , Studio Nr. V-41 im Dachgeschoss, GB-A., ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrage von CHF 7'220.20 zuzüglich 5% Verzugszins seit 11. Januar 2014 und im Betrage von CHF 5'917.75 zuzüglich 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014 mit Rang und Datum der vorläufigen Eintragung zu gewähren und es sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, dieses Bau- handwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen. 3.Es sei der Klägerin zu Lasten der im Eigentum des Beklagten ste- henden Liegenschaft, Stockwerkeigentum Nr. , 71/1000 Mitei- gentum an Grundstück Nr. , 5 ½-Zimmerwohnung Nr. V-42 im Dachgeschoss, GB-A., ein Bauhandwerkerpfandrecht im Be- trage von CHF 9'927.80 zuzüglich 5% Verzugszins seit 11. Januar 2014 und im Betrage von CHF 8'136.85 zuzüglich 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014 mit Rang und Datum der vorläufigen Eintragung zu gewähren und es sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, dieses Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen. 4.Es sei der Klägerin zu Lasten der im Eigentum des Beklagten ste- henden Liegenschaft, Stockwerkeigentum Nr. , 11/1000 Mitei- gentum an Grundstück Nr. , Studio Nr. V-43 im Dachgeschoss, GB-A., ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrage von CHF 64'079.40 zuzüglich 5% Verzugszins seit 11. Januar 2014 und im Betrage von CHF 52'519.90 zuzüglich 5% Verzugszins seit 13. Januar 2014 mit Rang und Datum der vorläufigen Eintragung zu gewähren und es sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, die- ses Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen. 5.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 235'708.50 zuzüglich 5% Verzugszins auf CHF 121'841.20 seit 11. Januar 2014 und auf CHF 99'561.80 seit 11. (recte 13.) Januar 2014 zu bezahlen. 6.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Hauptverfahren und das Verfahren um provisorische Eintragung des Pfandrechtes zuzüglich 8% MWST zulasten des Beklagten.“
Seite 4 — 22 Zudem wurde eine vorsorgliche Beweisabnahme im Sinne von Art. 158 ZPO be- antragt, wobei die wiederaufgenommenen Bauarbeiten in den vier Stockwerkein- heiten bis dahin superprovisorisch einzustellen seien. Dem Antrag wurde am 18. Juli 2014 vorläufig entsprochen, nach Eingang der Stellungnahme des Beklag- ten wurde er jedoch mit Entscheid vom 13. August 2014 abgewiesen. E.In seiner Klageantwort vom 12. September 2014 liess X._____ den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage stellen. F.Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Maloja mit Entscheid vom 9. Juli 2015, gleichentags im Dispositiv und am 14. Januar 2016 auf Verlangen beider Parteien mit schriftlicher Begründung mitgeteilt, wie folgt: „1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, zu Gunsten der Klägerin Bauhandwerker- pfandrechte auf den nachstehend aufgeführten Grundstücken einen [recte: im] Gesamtbetrag von CHF 221'702.90 für die nachstehend erwähnten Beträge definitiv einzutragen: im Grundbuch A._____ a. Stockwerkeigentum Nr. 54188, 155/1000 Miteigentum an Grunds- tück Nr._____, 3 ½-Zimmerwohnung Nr. 66 im 6. Obergeschoss,
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Seite 6 — 22 nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Die Berufung vom 11. Februar 2016 gegen den Entscheid des Bezirks- gerichts Maloja vom 9. Juli 2015, begründet mitgeteilt am 14. Januar 2016, erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen den Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. b)Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend mit der Folge, dass sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüft werden können und auch müssen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). 2.Im vorinstanzlichen Verfahren wurde sowohl eine Forderungsklage als auch eine Klage auf definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten erhoben. Die Vorinstanz hat die Forderungsklage wegen fehlender Passivlegitimation ab- gewiesen, da der massgebliche Werkvertrag nicht zwischen den Prozessparteien, sondern zwischen der Klägerin und der B._____ abgeschlossen worden sei. Dies bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern es geht einzig noch um die Pfandforderung. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen unbestrittenermassen Bau- meisterarbeiten betreffen würden, welche als pfandgeschützte Arbeiten zu qualifi- zieren seien. Der Beklagte bestreite den Bestand der Pfandforderung. Den von der Klägerin eingereichten Rechnungen über CHF 99'864.80 (recte CHF 99'861.80) und CHF 121'841.10 seien die genauen Ausmasse samt geleiste- ter Einheiten und Preise angefügt, womit sich ihre Zusammensetzung einfach nachvollziehen lasse. Die B._____ habe die Rechnungen zudem kontrolliert und als korrekt visiert. Abweichend von der eingeklagten Summe von CHF 235'708.50 ergebe sich indessen ein offener Betrag von CHF 221'702.90. Auch anlässlich des mündlichen Parteivortrags an der Hauptverhandlung habe die Klägerin auf die beiden vorgenannten Rechnungen mit ihren detaillierten Anhängen verwiesen. Als Vertragspartnerin und Schuldnerin der Werklohnforderung gelte die B._____, wel- che die Richtigkeit der Rechnungen einschliesslich Anhängen durch Visierung bestätigt habe. Der Beklagte lege nicht dar, inwiefern die Rechnungskontrolle un- zutreffend sei bzw. welche Positionen bestritten würden. Die Pfandforderung sei deshalb in Höhe der Rechnungen ausgewiesen und die definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten in diesem Umfang zuzüglich Zins zuzugestehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). Hinsichtlich der Aufteilung der Pfandsumme auf
Seite 7 — 22 die einzelnen Stockwerkeinheiten erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin nicht aufzeige, weshalb ein Drittel der Forderungssumme einer Stockwerkeinheit belas- tet und der Rest auf die anderen drei Einheiten quotenmässig verteilt werden sol- le. Vielmehr sei der gesamte Forderungsbetrag im Verhältnis der Wertquoten auf die einzelnen Einheiten aufzuteilen. Ferner sei der Klägerin offensichtlich ein Feh- ler unterlaufen, indem sie die Einheiten _____ und _____ bzw. deren Wertquoten miteinander verwechselt habe, was es zu korrigieren gelte. In der Folge teilte die Vorinstanz die Pfandsumme quotenproportional auf die vier Stockwerkeinheiten auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b). 3.a)Die Berufung richtet sich gegen die definitive Eintragung der Bauhandwer- kerpfandrechte. Der Berufungskläger bringt vor, dass die rechtsbegründenden Tatsachen durch den Ansprecher zu behaupten, zu substantiieren und zu bewei- sen seien. Die Klägerin habe also darzulegen, welche Bauarbeiten sie auf wel- chem Grundstück für ein bestimmtes Bauwerk erbracht habe und welche Ver- gütungsforderung ihr dafür zustehe. Vorliegend würden Behauptungen und Be- weise zur Forderung fehlen, obschon die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass der Beklagte das Ausmass und die gestellten Rechnungen inhaltlich bestrei- te. Die Klage enthalte keinerlei Angaben über die Art, den Zeitpunkt und den Ort der ausgeführten Arbeiten. Des Weiteren hält der Berufungskläger fest, dass Ver- weise auf Dokumente ausserhalb der Rechtsschrift - wie etwa auf die Rechnung, das Ausmass oder die Eisenliste - fehlende Behauptungen nicht zu ersetzen ver- möchten. Die Behauptungen müssten vielmehr in der Rechtsschrift selbst aufge- führt werden. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass den Rechnun- gen die genauen Ausmasse samt geleisteter Einheiten und Preise angefügt seien und ihre Zusammensetzung daraus einfach nachzuvollziehen sei, habe sie den Verhandlungsgrundsatz verletzt. Im angefochtenen Entscheid sei zu Unrecht fest- gehalten worden, dass die Forderung unbestritten geblieben sei. Der Beklagte habe sowohl den Bestand einer Werklohnforderung als auch einer Pfandforderung in Abrede gestellt. Weitere Bestreitungen hätten mangels klägerischer Behaup- tungen nicht erfolgen müssen bzw. können. Der Umstand, dass eine Teil- und Schlussrechnung gestellt worden sei, entbinde nicht von einer Behauptung und Substantiierung der Forderung. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Rechnungen mit einem detaillierten Ausmass dokumentiert worden seien. Aus diesen Unterlagen lasse sich jede einzelne Arbeitsleistung ersehen und nachvoll- ziehen. In den Plänen werde zudem farblich zum Ausmass aufgezeigt, wo die Ar- beiten ausgeführt worden seien. Diese Beweismittel, auf welche die Klage verwei- se, seien derart ausführlich, dass der Behauptungspflicht Genüge getan werde.
Seite 8 — 22 Hinzu komme, dass die B._____ durch die Rechnungsvisierung bestätigt habe, dass die Arbeiten in den Wohnungen des Beklagten ausgeführt worden seien. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime seien die einzelnen Beweismittel zu bezeich- nen. Vorliegend werde aus dem Zusammenhang klar, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen würden. Aufgrund der eingeleg- ten Beweismittel habe die Vorinstanz die Forderung klar nachvollziehen können. b)Die vorliegende Klage auf definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfand- rechten fällt unter den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens und es ge- langt die Verhandlungsmaxime zur Anwendung. Demgemäss haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage unter anderem die erforderlichen Tatsachenbehauptungen (lit. d) sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e) zu enthalten. Die Tatsachenbehauptungen dienen der Begründung der Rechtsbegeh- ren; sie stellen das Klagefundament dar. Abzuleiten ist daraus eine Substantiie- rungslast, die verlangt, dass der Kläger die erforderlichen Tatsachenbehauptun- gen begründet, d.h. konkret und bestimmt vorbringt. Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentli- chen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 163; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 221 ZPO). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen im Einzelnen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 133 III 153 E. 3.3; 127 II 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; 108 II 337 E. 2 und 3). Die jeweili- gen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegen- partei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 117 II 113 E. 2; Max Guldener, a.a.O., S. 164; Daniel Willisegger, a.a.O., N 29 zu Art. 221 ZPO). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssi- ge Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast, d.h. dass die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen sind, dass darüber Beweis abgenommen werden
Seite 9 — 22 kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_371/2015 vom 11. Januar 2016 E. 4.2.2.2; 4A_539/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.4; Jürgen Brönni- mann, Die Behauptungslast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 60). Die zivilprozessuale Eventualmaxime verpflichtet die Parteien sodann, alle Angriffs- oder Verteidigungsmittel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzubringen. In der ZPO gilt der Grundsatz, dass die Parteien nach der Begrün- dung und der Beantwortung der Klage in jedem Fall das Recht haben, je ein zwei- tes Mal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vorzubringen (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Anschliessend kommt es zum Aktenschluss, nach welchem Noven nur noch beschränkt zulässig sind (für das ordentliche Ver- fahren vgl. Art. 229 ZPO). Da im erstinstanzlichen Verfahren weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben, richtet sich der Aktenschluss nach Art. 229 Abs. 2 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden können. „Zu Beginn der Hauptverhandlung“ meint, dass die Parteien die Noven je in den ersten Parteivorträgen (vgl. Art. 228 Abs. 1 ZPO) vorbringen können, nicht mehr aber in den mündlichen Stellungnahmen dazu (gemäss Art. 228 Abs. 2 ZPO „Replik“ und „Duplik“ genannt; vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3; Christoph Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 229 ZPO m.w.H.). Dies ergibt sich aus dem zuvor erwähnten Grundsatz, wo- nach die Parteien je zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vortragen können. c/aa) Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, sei es, dass sie den Grundeigentü- mer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Es obliegt dem Kläger, die positiven und negativen Voraussetzungen des Baupfandanspruchs zu substantiieren, und darzulegen, welche Bauarbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB er für ein bestimmtes Bauwerk auf einem bestimmten Grundstück er- bracht hat und welche Vergütungsforderung ihm dafür zusteht (vgl. Rainer Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1503 f.). Der Berufungskläger wirft der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten vorliegend eine un- genügende Behauptung und Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs vor. Die Parteien haben den wesentlichen Sachverhalt in den erstinstanzlichen
Seite 10 — 22 Rechtsschriften und, wenn wie im vorliegenden Fall kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben, anlässlich des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung zu behaupten. Sie sind für die Definition des Prozessstoffes verantwortlich. Das Gericht darf seinem Urteil unter dem Gel- tungsbereich der Verhandlungsmaxime nur solche Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind; es ist nicht befugt, den Sach- verhalt von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen (Daniel Glasl, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 1-196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter- Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 55 ZPO). Davon ausgenommen sind insbesondere sogenannte impli- zite oder mitbehauptete Sachvorbringen, d.h. Tatsachenbehauptungen, die offen- sichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten enthalten sind (Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bd. I, Bern 2012, N 35 zu Art. 55 ZPO). Die Klägerin stützt ihre Forderung und das Begehren um Eintragung der Pfandrechte auf einen Werkvertrag, welcher von ihr am 28. August 2013 und von der B._____ am 3. September 2013 unter- zeichnet wurde. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass sie aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrags am 2. Oktober 2013 eine Teilrechnung über CHF 99'861.80 gestellt habe. Diese basiere auf einem am 25. September 2013 angefertigten Ausmass. Die Rechnung sei von der Bauleitung, der B., kon- trolliert worden. Die Klägerin reichte die Teilrechnung sowie das Ausmass als Be- weismittel ein (Vorinstanz KB 6). Weiter legte sie dar, dass die am 13. November 2013 gestellte Schlussrechnung über CHF 121'841.10 auf dem Ausmass vom 9. November 2013 beruhe. Das Ausmass bestehe aus den Positionen Nr. 113 „In- stallazione“ im Betrag von CHF 101'100.--, Nr. 117 „Demolazione e smontaggio“ von CHF 72'380.60 und der Position Nr. 321 „Construzione in acciaio“ von CHF 23'029.15. Für die letztgenannte Position sei noch die Eisenliste des Ingeni- eurbüros D. herangezogen worden. Die Regiearbeiten seien im Ausmass Nr. 1 vom 13. November 2013 ausgewiesen. Als Beweismittel wurden wiederum die Schlussrechnung einschliesslich der Ausmasse vom 9. und 13. November 2013 sowie die Eisenliste mit Plänen und Fotos der D._____ eingelegt (vgl. Vor- instanz KB 7-9). Sodann hielt die Klägerin fest, falls der Beklagte die in Rechnung gestellten Positionen bestreiten sollte, würde eine Expertise zur Überprüfung der Rechnungspositionen beantragt. Zudem sei das Ausmass im Rahmen der vor- sorglichen Beweisabnahme durch eine Fachperson nachzuprüfen. Im Bestrei- tungsfalle behielt sich die Klägerin vor, zusätzlich die Arbeitsrapporte einzurei-
Seite 11 — 22 chen. In Zusammenhang mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen führte die Klägerin aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte das Ausmass und die Rechnungen auch inhaltlich bestreite. Der Beklagte seinerseits machte in der Klageantwort geltend, dass der Werkvertrag nicht zwischen ihm und der Klägerin, sondern zwischen der Klägerin und der B._____ abgeschlossen worden sei. Die Rechnungen seien dem Beklagten lediglich zur Kenntnis zugstellt worden. Sowohl der Bestand einer Forderung der Klägerin gegenüber dem Be- klagten als auch der Bestand einer Pfandforderung würden bestritten. bb)Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Klä- gerin weder neue Anträge noch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 [Vorinstanz act. I./3]). Dies zeigt sich auch unter Beizug der Plädoyernotizen. Die Klägerin vertrat nach wie vor den Standpunkt, dass sich die Forderung aus den eingereichten Rechnungen und dem entsprechenden Ausmass ergebe. Sowohl die Teilrechnung (Vorinstanz KB 6) als auch die Schlussrechnung (Vorinstanz KB 7) seien von der B._____ als Bauleite- rin am 8. Oktober bzw. am 18. November 2013 kontrolliert und abgesegnet wor- den. Die Regierechnung vom 13. November 2013 (Vorinstanz KB 9) sei der B._____ zur Kontrolle zugestellt und nie beanstandet worden. Somit gelte die For- derung als ausgewiesen (vgl. Plädoyer RA Pfiffner [Vorinstanz act. I./4]). Der Be- klagte äusserte sich in seinem Parteivortrag dahingehend, dass die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei. Es würden Behauptungen und Beweise zur Forderung fehlen, obwohl die Klägerin selbst da- von ausgehe, dass der Beklagte das Ausmass und die Rechnungen inhaltlich be- streite. Die Klägerin beschränke sich auf die Behauptungen, dass ein Werkver- tragsverhältnis bestehe sowie dass gestützt darauf eine Teil- und Schlussrech- nung gestellt worden sei, welche auf dem Ausmass und der Eisenliste beruhen würden. Verweise auf Dokumente ausserhalb der Rechtsschrift würden jedoch nicht ausreichen. Vielmehr müssten die Tatsachenbehauptungen in der Rechts- schrift selbst aufgeführt werden. In der Klageantwort sei zum einen aufgezeigt worden, dass die Parteien keinen Werkvertrag abgeschlossen hätten, und zum anderen sei der Bestand einer Pfandforderung bestritten worden. Für weitere Be- streitungen habe kein Anlass bestanden, zumal insbesondere der Erhalt der Teil- und Schlussrechnung nicht in Abrede gestellt werden müsse (vgl. Plädoyer RA Schmid [Vorinstanz act. I./5]). Gemäss Verhandlungsprotokoll verzichtete die Klä- gerin auf eine Replik (vgl. Vorinstanz act. I./3). Es lässt sich festhalten, dass die Klägerin bis zum Abschluss der ersten Parteivorträge, mithin bis zum Akten- schluss (vgl. vorstehend E. 3b), keine weiteren Behauptungen zur Pfandforderung,
Seite 12 — 22 insbesondere welche Baumeisterarbeiten wann und wo ausgeführt wurden, vor- gebracht hat. Sie begnügte sich mit dem Verweis auf die gestellten Rechnungen samt Anhängen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies ausreichend erscheint. d/aa) Ein Hinweis auf ein Beweismittel vermag - zumindest im Anwendungsbe- reich der Verhandlungsmaxime - eine gänzlich fehlende Tatsachenbehauptung grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 55 ZPO; ferner auch Christoph Hurni, a.a.O., N 21 f. zu Art. 55 ZPO). Beweisurkunden sind keine Behauptungen, sondern im Grunde blosse Be- weismittelofferten. Nur das, was eine Partei in ihrem Parteivortrag ausführt, gehört zum Behauptungsfundament (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Rechtserhebliche Behauptungen müssen damit in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden und gelten durch die Einlage von entsprechenden Be- weismitteln nicht ohne Weiteres als mitbehauptet. Gleiches ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach hat die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit grundsätzlich in der Klageschrift nachzukommen, wobei der blosse Verweis auf Klagebeilagen die Behauptungslast in aller Regel nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3 m.w.H.). Nur in einer besonderen Fallkonstellation hielt das Bundes- gericht den Verweis auf ein Aktenstück für ausreichend, als es um die entgangene Entschädigung aus einem aufgelösten Architektenvertrag ging und die bis zur Ver- tragsbeendigung erbrachten Leistungen detailliert in der Rechtsschrift aufgeführt wurden und einzig hinsichtlich des Honorars für diese Arbeiten auf die beigelegte Rechnung im Sinne einer ergänzenden Behauptung verwiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf die Urteile 4A_146/2015 vom 19. August 2015 E. 5.1 und 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.5). Durch einen globalen Verweis auf eingereichte Unterlagen wird den Be- hauptungs- und Substantiierungsanforderungen jedoch nicht entsprochen (Urteile des Bundesgerichts 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Mittels Verwei- sung auf Beilagen können Sachverhaltselemente nur dann als behauptet gelten, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welches Aktenstück bzw. welcher Teil davon als Behauptung gewertet werden soll (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 [Fn. 47] zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO). Bei umfangreichen Urkunden erfordert dies, dass die für die Beweisführung relevante Stelle bezeich- net wird (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Seite 13 — 22 Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 29 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). Demgemäss wird der Verhandlungsgrundsatz verletzt, wenn das Gericht seinem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, welche sich zwar aus einer Beilage zur Rechtsschrift ergeben, auf die in der Rechtsschrift aber nicht erkennbar ver- wiesen wird (Myriam A. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 55 ZPO). Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verwei- sen, da es weder Sache der Gegenpartei noch des Gerichts ist, die von einer Par- tei eingereichten Aktenstücke nach allenfalls einschlägigen Beweismitteln zu durchforsten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014; 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3). bb)Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Inhalt von Beweisdo- kumenten die Darlegung der massgeblichen Tatsachenbehauptung (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) nur ausnahmsweise zu ersetzen vermag. Für das Gericht und die Gegenpartei muss zweifelsfrei erkennbar sein, inwiefern Beweisurkunden prozessrechtlich Behauptungscharakter zukommt und dass sie zum Klagefundament gehören; dies muss sich somit aus der Rechtsschrift oder dem mündlichen Parteivortrag ergeben. Sodann darf der behauptungsbelasteten Partei die Aufnahme der an sich notwendigen Behauptung in die Rechtsschrift nicht zugemutet werden können und zu keiner Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Im Weiteren muss das Beweisdokument von seinem Inhalt her geeignet sein, die fehlende Parteibehauptung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wird in der Klageschrift lediglich behauptet, gestützt auf den Werkvertrag seien zwei Rechnungen gestellt worden, die von der B._____ geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Der Berufungskläger weist zu Recht darauf hin, dass we- der in der Klage noch im Parteivortrag dargetan wurde, um welche Arbeiten es sich handelt, wann die Arbeiten ausgeführt und welche Stockwerkeinheiten im Einzelnen davon erfasst wurden. Einzig die im Ausmass vom 13. November 2013 enthaltenen Hauptpositionen werden in der Klage kurz erwähnt, ansonsten wird für die Begründung der Forderung auf die eingelegten Beweisdokumente verwie- sen, ohne dass erkennbar ist, was genau als Behauptung gelten soll. Die Beru- fungsbeklagte spricht in ihrer Berufungsantwort selbst von einem Verweis und macht nicht etwa geltend, dass sie auf den Inhalt der Rechnungen und Ausmasse eingegangen sei oder einen bestimmten Teil davon spezifisch hervorgehoben ha- be. Ebenso ist nicht erkennbar, wieso die Klägerin die erforderliche Tatsachendar- stellung nicht in die Rechtsschrift oder den Parteivortrag hat integrieren können, um ihrer Behauptungslast nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als sie in der Kla- ge selbst ausführte, dass der Beklagte das Ausmass und die gestellten Rechnun-
Seite 14 — 22 gen inhaltlich bestreiten würde. Da die Klägerin nicht weiter auf die geleisteten Arbeiten und die dafür in Rechnung gestellten Positionen eingegangen ist, kann dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Rechnungspositionen detailliert bestreiten müssen. Im entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz liegt eine unzulässige Umkehr der Behauptungslast. Schliesslich sind die eingereichten Rechnungen für sich allein auch nicht geeignet, die verrechneten Arbeiten und deren Vertragskonformität anstelle einer entsprechenden Tatsachenbehauptung auszuweisen. Die Berufungsbeklagte vertritt zwar die Auffassung, dass die Be- weisdokumente derart ausführlich seien, dass sie der Behauptungspflicht genügen würden. Gleichermassen erachtete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Rechnungen aufgrund der angefügten Ausmasse samt geleisteter Einheiten und Preise als nachvollziehbar. Tatsächlich finden sich darin jedoch Pläne und hand- schriftliche Zusammenstellungen über mehrere Seiten, ohne dass die aufgeführ- ten Positionen ohne Weiteres einer bestimmten Stockwerkeinheit zugeordnet und der Inhalt der einzelnen Arbeiten von einer nicht baufachkundigen Person nach- vollzogen werden könnten. Welche Arbeiten und Leistungen im Rahmen der Ver- tragserfüllung effektiv erbracht wurden, kann den Rechnungen damit nicht ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Rechnun- gen seitens der B._____ als Vertragspartnerin und eigentliche Bestellerin aner- kannt wurden, womit insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtig- keit besteht. Im Verhältnis zum Beklagten wie auch zum Gericht mangelt es je- doch an einer prozessrechtlich verwertbaren Darlegung. e)Verletzt eine Partei ihre Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis nicht abnehmen kann, so ist die Klage grundsätzlich ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachurteil abzu- weisen (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter- Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 31a zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO). Fraglich erscheint allerdings, ob aufgrund des unvollständi- gen Vorbringens vorliegend ein Anwendungsfall der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO gegeben ist. Eine die Fragepflicht auslösende offensichtli- che Unvollständigkeit liegt vor, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers den Schluss auf die angestrebte Rechtsfolge nicht zulässt, also unschlüssig ist (Chri- stoph Hurni, a.a.O., N 18 zu Art. 56 ZPO). Indessen soll die richterliche Frage- pflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszu- gleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3;
Seite 15 — 22 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2 m.w.H.). Wann von prozessualer Nachlässigkeit auszugehen ist, hängt von der zu erwartenden Sorgfalt ab und bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Anwälte müssen sich im Gegensatz zu Laien an einem objektivierten Sorgfalts- massstab messen lassen (Martin Sarbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht daher nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. De- zember 2014 E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Vorliegend hätte die Klägerin nicht durch das Gericht in Anwendung von Art. 56 ZPO angehalten werden müssen, ihre Sachvorbringen in Bezug auf den Pfandanspruch zu ergänzen. Negative Voraussetzung der Frage- pflicht bildet nämlich wie dargelegt, dass die fehlenden oder unzureichenden Vor- bringen nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen. Da der Klägerin offenbar klar war, dass der Beklagte nicht nur - wie bereits vorprozessual mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mitgeteilt (vgl. Vorinstanz BB 5) - den Bestand eines Vertragsver- hältnisses zwischen den Parteien, sondern auch die Rechnungen und das Aus- mass inhaltlich bestreitet (vgl. Klage S. 3), wäre es an ihr gelegen, hierzu substan- tiierte Ausführungen zu machen. Ihr hätte bewusst sein müssen, dass ein Verweis auf die Klagebeilagen nicht ausreichen würde, zumal sie anwaltlich vertreten war. Gemäss Literatur und Rechtsprechung darf bei einem Anwalt davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von den mit der Prozessführung einhergehenden Be- hauptungs- und Substantiierungsanforderungen hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; Christoph Hurni, a.a.O., N 29 zu Art. 56 ZPO). Aufgrund dieser Unsorgfalt bleibt kein Raum für die Ausü- bung der richterlichen Fragepflicht. f)Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren durchwegs den Standpunkt vertrat, ein Vertragsverhältnis bestehe zwi- schen ihr und dem Beklagten, nicht aber zwischen ihr und der B.. Die Vor- instanz stellte indessen abweichend davon fest, dass die B. Schuldnerin der Forderung sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). Da die Klägerin die B._____ nie als Schuldnerin bezeichnet hatte und der Beklagte den Bestand einer Pfand- forderung generell, d.h. sowohl ihm als auch der B._____ gegenüber, bestritt, hät- te die Vorinstanz diese Feststellung streng genommen nicht treffen dürfen. Aller- dings weist das Bauhandwerkerpfandrecht insoweit eine Besonderheit auf, als dass der Schuldner der Forderung (sog. Vergütungsschuldner) praktisch jede be- liebige Person sein kann (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Anspruch auf Ein-
Seite 16 — 22 tragung des Pfandrechts richtet sich demgegenüber gegen den jeweiligen Ei- gentümer des Grundstücks (Christoph Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 11 zu Art. 837/838 ZGB). Das Pfandgrundstück muss also nicht im Eigentum des Vergütungsschuld- ners stehen, sondern die Schuldnerschaft und das Eigentum an der Pfandsache können auseinanderfallen. Baupfandschuldner bleibt der Drittpfandeigentümer (vgl. dazu Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 865 f.). Mithin hat die Klägerin die rich- tige Person ins Recht gefasst, auch wenn sie kein Drittpfandverhältnis behauptet hat. 4.Selbst wenn der Verweis auf die Klagebeilagen als genügend erachtet wür- de, so müsste die Berufung unabhängig davon aus den nachfolgend darzulegen- den Gründen gutgeheissen werden. a)Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte in vom Rechtsbegehren abweichenden Beträgen vorgenommen habe. In Bezug auf die Verteilung der Pfandlast sei die Dispositi- onsmaxime verletzt worden, indem die Vorinstanz der Klägerin betreffend die Stockwerkeinheiten_____ und _____ mehr zugesprochen habe, als von dieser beantragt worden sei. Das Gericht wäre an die Anträge gebunden und demnach nicht befugt gewesen, selbst eine Berechnung anzustellen und die Pfandbelastung quotenproportional auf die vier Wohnungen aufzuteilen. Die Berufungsbeklagte macht dagegen geltend, dass ihr bei der Aufteilung der Beträge auf die Stock- werkeinheiten _____ und _____ ein offenkundiger Fehler unterlaufen sei. Rechts- begehren seien nach Treu und Glauben auszulegen und bei Unklarheit oder of- fensichtlich unrichtiger Zuweisung eines Pfandbetrags könne das Gericht diese an die Wertquoten anpassen. Solange der Gesamtbetrag durch eine abweichende Aufteilung der einzelnen Pfandsummen nicht überschritten werde, bedeute dies keine Verletzung von Art. 58 ZPO. b)Wie dargelegt hat die Vorinstanz den gesamten Forderungsbetrag von CHF 221'702.90 im Verhältnis der Wertquoten auf die vier Stockwerkeigentums- einheiten aufgeteilt und das Versehen der Klägerin, welche die Wertquoten der beiden Einheiten _____ und _____ miteinander verwechselte, behoben. Bezüglich der Aufteilung der Pfandforderung auf die vier von den Umbauarbeiten betroffenen Stockwerkeinheiten hielt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren dafür, dass eine genaue Zuteilung nicht möglich sei. Daher sei der Gesamtbetrag zu einem Drittel auf die Stockwerkeinheit_____ und zu zwei Dritteln auf die übrigen drei Einheiten _____, _____ und _____ im Verhältnis ihrer Wertquoten zu verteilen.
Seite 17 — 22 Hiergegen wandte der Beklagte ein, dass sich die Aufteilung nicht am Wert der für die jeweilige Stockwerkeinheit geleisteten Arbeiten orientiert habe, sondern nach reiner Willkür erfolgt sei. Auch anlässlich der Hauptverhandlung blieb die Klägerin dabei, dass keine genaue Zuteilung vorgenommen werden könne, da an allen Stockwerkeinheiten Arbeiten ausgeführt worden seien. An der Aufteilung der Pfandsumme werde festgehalten; sie erscheine nicht willkürlich (vgl. Plädoyer RA Pfiffner [Vorinstanz act. I./4]). Der Beklagte seinerseits betonte nochmals, es sei weder nachvollziehbar, weshalb ein Drittel der Forderung der Stockwerkein- heit_____ zugewiesen worden sei noch wie die Verteilung auf die übrigen Grunds- tücke erfolgt sei (vgl. Plädoyer RA Schmid [Vorinstanz act. I./5]). c/aa) Hinsichtlich der Verlegung der Pfandlast auf die einzelnen Grundstücke be- stehen verschiedene Möglichkeiten, da das Gesetz keine Verteilungsregeln vor- sieht. Betreffen die Bauarbeiten wie vorliegend mehrere Stockwerkeigentumsein- heiten, kann der Vergütungsanspruch den Einheiten quotenproportional belastet werden, unabhängig davon, ob die Arbeiten für Bauteile im Sonderrecht oder für gemeinschaftlich genutzte Teile geleistet worden sind (sog. Wertquotenprinzip). Dabei werden ungleiche Aufwendungen durch die unterschiedlichen Wertquoten und damit durch die entsprechend unterschiedlichen Pfandsummen annähernd ausgeglichen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 792). Sodann können die Stock- werkeinheiten auch nach dem effektiven Anteil an den Kosten belastet werden (Christoph Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 839/840 ZGB). In Anwendung dieses sogenannten Mehrwertprinzips wird die Vergütungsforderung derart aufgeteilt, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsfor- derung belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sind (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 593). Die Klägerin begründet nicht weiter, warum eine genaue Zuteilung der Vergütungsforderung auf die einzelnen Einheiten vorliegend nicht möglich sein soll. Dass sämtliche vier Stockwerkeinheiten von den Arbeiten betroffen seien, stellt keine Begründung dar, sondern bildet vielmehr Voraussetzung für die Eintra- gung der einzelnen Pfandrechte. Bei komplizierten Verhältnissen fällt nebst dem Mehrwertprinzip (vgl. dazu Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 804 f.) eine Verteilung nach dem Akzessionsprinzip in Betracht. Danach werden Investitionen auf dem- selben Grundstück, die nicht Sonderrecht betreffen, quotenproportional auf alle Stockwerkeinheiten aufgeteilt, auch wenn sie ausschliesslich einem einzigen Ge- bäude oder nur einem Teil eines Gebäudes einer im Stockwerkeigentum stehen- den Überbauung dienen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 800). Vorliegend geht es jedoch um den Umbau der im Sonderrecht des Beklagten stehenden Wohnun-
Seite 18 — 22 gen und nicht um gemeinschaftliche Anlagen. Fraglich erscheint überdies, ob - wie vom Berufungskläger angedeutet - ein Gesamtpfandrecht im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB hätte begründet werden können, da die belasteten Grundstücke alle denselben Eigentümer aufweisen. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, aus der Zweckbestimmung des Bauhandwerkerpfandrechts folge, dass dieses für eine konkrete Bauleistung bzw. Mehrwertschöpfung stets nur auf einem bestimmten Grundstück eingetragen werden könne und eine definitive Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts als Gesamtpfandrecht auf mehreren Stockwerkeinheiten deshalb unzulässig sei (Christina Schmid-Tschirren, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 6a zu Art. 798 ZGB; Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 778, je m.w.H.). bb)Unbesehen von der anzuwendenden Verteilungsmethode gilt es den sa- chenrechtlichen Grundsatz der Spezialität zu beachten, wonach jedes Stockwerk- eigentumsgrundstück eine selbständige und individualisierte Rechtseinheit bildet, die allein und unabhängig von den anderen mit dinglichen Rechten belastet wer- den kann. Daraus folgt in prozessrechtlicher Hinsicht, dass der Pfandgläubiger genau anzugeben hat, wie die Pfandsumme auf die einzelnen Stockwerkeinheiten verlegt werden soll. Unter Geltung der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden und darf grundsätzlich keine höhere Teilpfandsumme eintragen, als für die entsprechende Einheit beantragt worden ist. Die Rüge des Berufungsklägers ist daher berechtigt. Hinzu kommt, dass die Pfandsumme den Umfang der Pfandsicherheit begrenzt und nach Ablauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht mehr erhöht werden kann (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 575). Dies bedeutet, dass nach Fristablauf zwar die auf einem einzel- nen Stockwerkeigentumsgrundstück vorgemerkte Pfandsumme noch herabge- setzt, eine zu niedrig eingetragene Summe aber nicht mehr erhöht werden darf (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 783). Insofern besteht eine Bindung an die provi- sorisch vorgemerkten Teilpfandsummen und eine nachträgliche Erhöhung bleibt ausgeschlossen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Zudem - und dies ist von zentraler Bedeutung - scheinen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien übersehen zu haben, dass die Stockwerkeinheit_____ zur Stammparzel- le Nr._____ und nicht wie die übrigen drei Einheiten zur Stammparzelle Nr. _____ gehört. Da weder die relativen noch die absoluten Wertverhältnisse der Stamm- grundstücke bekannt sind, fehlt ein gemeinsamer Nenner, um eine Verteilung nach Wertquoten vorzunehmen. Die vorinstanzliche Pfandlastverteilung leidet so- mit am Mangel, dass zwischen dem effektiven Wert der Stockwerkeinheiten und den nominellen Wertquoten kein proportionales Verhältnis besteht. Auch bezüglich
Seite 19 — 22 einer Verteilung nach dem Mehrwert stehen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, da die Klägerin diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht hat. Die gerichtliche Fragepflicht greift aufgrund des Vorliegens von prozessualer Unsorg- falt wiederum nicht (vgl. vorstehend E. 3e). Mangels Substantiierung ist es dem- nach nicht möglich, die Pfandsumme nach einem der dargelegten Prinzipien auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Würde die Klage also nicht bereits auf- grund des unvollständigen Behauptungsfundaments hinsichtlich der ausgeführten Pfandrechtsarbeiten abgewiesen, so scheitert sie in jedem Fall an der Unmöglich- keit der Vornahme der Pfandlastverteilung. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.Vorliegend wurde die provisorische Vormerkung der Bauhandwerkerpfand- rechte nicht befristet. Aufgrund der unbefristeten Eintragung bedarf die Löschung der richterlichen Anordnung oder der Löschungsbewilligung des pfandberechtigten Unternehmers (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 1422). Zur Erleichterung des Voll- zugs (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.24.1, S. 7386) erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person gemäss Art. 344 Abs. 2 ZPO die nötigen Anweisungen, wenn der Entscheid ein öffentliches Register wie das Grundbuch betrifft. Das Ge- richt hat die notwendigen Anweisungen von Amtes wegen vorzunehmen (Thomas Rohner/Matthias C. Lerch, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 344 ZPO; Gian Reto Zinsli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 zu Art. 344 ZPO; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 344 ZPO; a.M. Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 344 ZPO). Im Entscheiddispositiv wird das Grundbuchamt C._____ daher an- gewiesen, die provisorische Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zu löschen. 6.a)Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten aufzuheben, so ist auch die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens anzupassen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten, bestehend aus den Prozesskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage vollumfänglich abgewiesen wird, hat die Y._____ die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'238.-- zu tragen. Ausserdem hat diese den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren
Seite 20 — 22 angemessen zu entschädigen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Rechtsvertreter von X._____ eine Honorarnote über CHF 13'350.42 (inkl. Spesen und MwSt.) ein, wobei er einen zeitlichen Aufwand von rund 19 Stunden zuzüglich eines Interessenwertzuschlags von CHF 7'575.-- geltend macht. Der getätigte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Mit Honorarvereinbarung vom 3. Januar 2014 (vgl. Vorinstanz BB 1) wurde ein Stundenansatz von CHF 250.--, was im Be- reich des Üblichen liegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung, HV; BR 310.250), und ein Zuschlag nach Interessenwert im Sinne von Art. 3 Abs. 2 HV verabredet. Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 230'000.-- erweist sich die Höhe des Interessenwertzuschlags von CHF 7'575.-- als zulässig und im Vergleich zum Honorar nach Zeitaufwand als verhältnismässig. Dem Beklagten ist somit eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 13'350.40 zuzusprechen. b)Auch die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Y._____ (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.-- festgesetzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zu Gunsten des Berufungsklägers nach richterli- chem Ermessen festgelegt. Dabei erscheint der Betrag von CHF 2'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands angemessen.
Seite 21 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben. 2.Die Klage der Y._____ wird vollumfänglich abgewiesen. 3.Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, die folgenden zu Gunsten der Y._____ und zu Lasten der im Eigentum von X._____ stehenden Stockwerkeigentumseinheiten vorläufig vorgemerkten Bauhandwerker- pfandrechte im Grundbuch der Gemeinde A._____ nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids zu löschen:
Seite 22 — 22 5.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.-- gehen zu Lasten der Y.. Sie werden mit dem von X. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Be- trag von CHF 6'000.-- direkt zu ersetzen. b)Die Y._____ hat X._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: