Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 01. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 19207. Juni 2017 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzBrunner Aktuarin ad hoc Janka In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 9. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Dezember 2016, in Sachen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen Be- rufungsklägerin, betreffend Erbschaftsverwaltung im Nachlass A._____, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.A._____ verstarb am _____ 2016 mit letztem Wohnsitz in O.1_____. Am _____ 2016 verstarb B._____ (E.1 act. 1 und 2 der Vorinstanz), von welcher sich A._____ am 2. Februar 2016 scheiden liess (E.2 act. 2/1 der Vorinstanz). Der Ver- storbene hinterliess zwei Nachkommen, einerseits X._____ und anderseits Y.. Gemäss Familienschein sind diese beiden Personen seine Kinder und somit seine gesetzlichen Erben (E.1 act. 6 der Vorinstanz). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) eröffnete am 9. Dezember 2016 den beiden gesetzlichen Erben den Erbvertrag zwischen A. und B._____ vom 23. Juni 1986 (E.1 act. 3 der Vorinstanz) und teilte die- sen gleichentags den Beteiligten mit (E.1 act. 11 der Vorinstanz). Darin wurde im Falle des Hinschieds des einen Ehegatten der überlebende Ehegatte als Willens- vollstrecker eingesetzt und die Ansprüche des überlebenden Ehegatten sowie all- fälliger Pflichteilserben geregelt. Im Weiteren wurde der überlebende Ehegatte dazu verpflichtet, alle Rechtsvorkehrungen zu treffen, dass das eheliche Vermö- gen ungeschmälert den Nachkommen zukommen soll (E.1 act. 3 der Vorinstanz). B.X._____ beantragte mit Eingabe vom 15. November 2016 beim Bezirksge- richt Plessur folgendes (E.2 act. 1 der Vorinstanz): "1. Es sei für den Nachlass von A., vorgenannt, ein Sicherungsin- ventar im Sinne von Art. 553 ZGB anzuordnen. 2. Es sei für den Nachlass von A., vorgenannt, eine Erbschafts- verwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB anzuordnen. 3.Als Erbschaftsverwalter sei lic. iur. D., Rechtsanwalt und Notar, Schulstrasse 1, 7302 Landquart einzusetzen, der auch mit der Auf- nahme des Sicherungsinventars zu beauftragen sei. 4.Unter Kostenfolge zu Lasten des Nachlasses von A.." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihr Bruder halte sich vorwie- gend in L.1_____ auf und sei praktisch nur über Facebook erreichbar. Damit sei der Nachlass nicht handlungsfähig und die beantragten Sicherungsmassnahmen unerlässlich. Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D._____ sei bereit, die Aufgaben zu übernehmen. Er kenne die Verhältnisse, zumal er ihren Vater anlässlich seiner Scheidung vertreten hätte.
Seite 3 — 11 C.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur erkannte am 9. Dezember 2016 folgendes (act. B.1): "1.Betreffend den Nachlass von A., geboren am _____ 1928, wird die Aufnahme eines Sicherungsinventars (Art. 553 ZGB) angeordnet. 2.a) Mit der Inventaraufnahme wird Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C. beauftragt. b) Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Ge- bühren für Verrichtungen beim Erbgang (BR 219.300) und der Ver- ordnung über die Notariatsgebühren (BR 210.370). c) Die Inventaraufnahme ist schnellstmöglich d.h. spätestens bis am 09.02.2017 abzuschliessen. Auf begründetes Gesuch hin kann eine Fristverlängerung gewährt werden. 3.Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung) b) (Gerichtsferien) 5.(Mitteilung)." Der Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass gemäss Aktenlage die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsinventars erfüllt seien. Zu- dem halte sich Y._____ zwar während längerer Zeit im Ausland auf. Wie sich im Laufe des Verfahrens gezeigt habe, sei er allerdings in der Lage, einen Vertreter zu bestellen. Damit seien die Voraussetzungen für die Errichtung einer Erb- schaftsverwaltung nicht gegeben. Im Weiteren werde Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ mit der Aufnahme des Sicherungsinventars beauftragt. D.Daraufhin erhob X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 19. Dezem- ber 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechts- begehren (act. A.1): "1.Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2.Für den Nachlass von A., vorgenannt, sei eine Erbschaftsver- waltung im Sinne von Art. 554 ZGB anzuordnen. 3.Als Erbschaftsverwalter sei lic. iur. D., Rechtsanwalt und Notar, Schulstrasse 1, 7302 Landquart einzusetzen, der auch mit der Auf- nahme des Sicherungsinventars zu beauftragen sei. 4.Unter Kostenfolge zu Lasten des Nachlasses von A.." In der Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe zwar ein Sicherungs- inventar angeordnet. Entgegen ihrem Antrag sei allerdings Rechtsanwalt und No- tar lic. iur. C. zu dessen Aufnahme beauftragt worden. Die Vorinstanz habe es allerdings versäumt, dessen Einsetzung zu begründen.
Seite 4 — 11 Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D._____ hätte die Verhältnisse ihres Vaters ge- kannt, weshalb die Einsetzung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ die Angelegenheit verteure und verkompliziere. Ferner sei der Antrag auf Anordnung einer Erbschaftsverwaltung unberechtigterweise abgewiesen worden, zumal auf- grund der Abwesenheit ihres Bruders der Nachlass gemeinsam nicht vernünftig verwaltet werden könne. Unter diesen Umständen dränge es sich geradezu auf, einen Erbschaftsverwalter – antragsgemäss Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D._____ – einzusetzen. E.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Dezember 2016 wurde das Bezirksgericht Plessur er- sucht, dem Kantonsgericht bis zum 3. Januar 2017 sämtliche Akten mit einem ge- nauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde X._____ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 3. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu überweisen, welcher – nach Anset- zung einer Nachfrist – fristgerecht eingegangen ist (act. D.1 und act. D.2). F.Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde Y._____ aufgefor- dert, innert 10 Tagen seit deren Inempfangnahme eine Berufungsantwort einzurei- chen und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. D.2). Da die eingeschriebene Sendung an Y._____ nicht zugestellt werden konnte (act. D.6), erfolgte deren erneute Zustellung am 27. Januar 2017 auf dem Rechtshilfeweg über die Botschaft von O.2_____, L.2_____ (act. D.8). Die prozessleitende Verfü- gung wurde Y._____ am 17. März 2017 zugestellt (act. D.15). Am 24. März 2017 wandte sich Y._____ an das Regionalgericht Plessur, woraufhin das Gericht das Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber weiterlei- tete (act. D.10). Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden setzte sich sodann per E-Mail mit Y._____ in Verbindung und beantwortete die von ihm im Schreiben gestellten Fragen (act. D.11). Darin bat der Vorsitzende Y., in der Schweiz einen Vertreter zu bestimmen, welcher für ihn die Angelegenheit er- ledigen würde. Y. teilte in der Folge dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass sein Rechtsvertreter für dieses Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Däppen sei (act. D.11). G.Der Vorsitzende forderte Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen mit pro- zessleitender Verfügung vom 4. April 2017 zur Einreichung einer Berufungsant- wort auf. Im Weiteren wurden ihm die vorinstanzlichen Akten zur Einsicht zuge- stellt (act. D.12). Der Rechtsvertreter von Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklag- ter) stellte in der Berufungsantwort folgende Anträge (act. A.2):
Seite 5 — 11 "1.Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin." Zunächst wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass mit seiner Mandatierung Y._____ nun in der Schweiz vertreten und daher der Nachlass nicht mehr hand- lungsunfähig sei. Die Voraussetzung für die Anordnung einer Erbschaftsverwal- tung sei daher nicht mehr gegeben. Entsprechend erübrige sich auch der Antrag auf Einsetzung eines Erbschaftsverwalters (Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D.). Hinsichtlich des Sicherungsinventars rüge die Berufungsklägerin nicht dessen Anordnung, sondern lediglich dass die Vorinstanz Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C. mit der Aufnahme eines Sicherungsinventars beauftragt habe. Der Berufungsklägerin stehe in diesem Zusammenhang kein Mitspracherecht zu, die- ser Entscheid liege allein im Ermessen des Einzelrichters. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beru- fung vom 19. Dezember 2016, in der Berufungsantwort vom 9. Mai 2017 sowie in den übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 11 das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Be- reichen ist gestützt auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden (BGE 139 III 225 E. 2.2). Vor- liegend ist in den Gesetzgebungsmaterialien, insbesondere im Protokoll des Gros- sen Rats des Kantons Graubünden, kein Hinweis zu finden, dass beabsichtigt ge- wesen wäre, für das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren andere Ver- fahrensvorschriften als jene der Zivilprozessordnung zur Anwendung zu bringen. Aus der Botschaft der Regierung geht zumindest ansatzweise hervor, dass die Zivilprozessordnung – damals zwar noch die bündnerische Zivilprozessordnung – einschlägig sein soll (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevi- sion des EGzZGB vom 2. November 1992, Heft Nr. 10/1992/93, S. 554). Folglich entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Bestimmungen der eidgenössi- schen ZPO - als subsidiäres kantonales Recht - anzuwenden (vgl. dazu auch Ent- scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 21 vom 5. Mai 2015, E. 1.c). b)Gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide, die Siche- rungsmassnahmen betreffen, kann gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. In vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Eine vermögensrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht und mit dem Rechtsmittel über- wiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dies trifft bei erbrechtlichen An- gelegenheiten grundsätzlich zu (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2 m.w.H.), zumal das Erbrecht die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person regelt (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §3 N 1). Konkret bezweckt die Aufnahme eines Sicherungsinventars die Sicherstellung der Verwahrung, der Verwaltung und des Übergangs des Erbschaftsvermögens und zudem soll weder ein Erbe noch ein Aussenstehender die Erbmasse unbemerkt verändern können (BGE 138 III 545 E. 1.2; 118 II 264 E. 4b/bb; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §3 N 1). Die Anordnung einer Erbschaftsverwal- tung gemäss Art. 554 ZGB weist ebenfalls vermögensrechtliche Aspekte auf, wie insbesondere die Erhaltung des Nachlasses durch die Erfüllung fälliger Forderun- gen (Jean Nicolas Druey, a.a.O., §14 N 21). Eng damit zusammen hängt die Be- stellung des Erbschaftsverwalters resp. die Aufnahme des Sicherungsinventars durch die dazu berufene Person.
Seite 7 — 11 Die Parteien sprechen sich zum Streitwert nicht aus – was im Übrigen auch auf die Vorinstanz zutrifft – und gehen stillschweigend davon aus, dass das Rechts- mittel der Berufung gegeben sei, der Streitwert mithin mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Nachlass von A._____ besteht offenbar aus einem Haus an der strasse in O.1 (act. A.1 Ziff. 4), mit einer Woh- nung, die vermietet werden soll. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der für das Berufungsverfahren erforderliche Streitwert ohne weiteres erreicht ist. Gleiches gilt in Bezug auf die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesge- richt erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bun- desgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird, womit gegen die vorliegende Verfügung die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht. c)Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schrift- lich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Ent- scheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur wurde den Parteien am 9. Dezember 2016 mitgeteilt. Die vorliegende Berufung erfolgte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 demzufolge fristgerecht. Nachdem der Berufungsbeklagte gemäss Aufforderung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Vertretung im Kanton Graubünden bezeichnet hatte, erfolg- te die Berufungsantwort vom 8. Mai 2017 ebenfalls innert der angesetzten Frist (act. D.11 und act. D.12). Überdies entspricht die Berufung den übrigen Former- fordernissen, sodass darauf eingetreten werden kann. 2. a) Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden, womit die Kognition umfassend ist (Art. 310 lit. a und b ZPO). Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Anordnung des Sicherungsinventars unbestritten und ausgewiesen ist. Ausserdem beantragte die Berufungsklägerin selbst dessen Anordnung im vorinstanzlichen Verfahren (E.2 act. 1 der Vorinstanz). In diesem Zusammenhang beantragt die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren, es sei Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D._____ als Person zu bestimmen, welche das Sicherungsinventar aufnimmt.
Seite 8 — 11 b)Art. 553 Abs. 2 ZGB i.V.m Art. 75 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) der noch vor Gebietsre- form geltenden Fassung sieht vor, dass das Sicherungsinventar im Sinne von Art. 553 ZGB vom Bezirksgerichtspräsidenten, einem Aktuar des Bezirksgerichts oder einem durch den Bezirksgerichtspräsidenten bezeichneten Notar aufgenommen wird. Zieht der Bezirksgerichtspräsident die letztere Variante in Betracht, so kön- nen die Erben wohl Vorschläge unterbreiten. Es liegt aber im Ermessen des zu- ständigen Richters, wen er damit betrauen will (gleiches gilt im Übrigen für die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters; vgl. dazu: Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N. 22 zu Art. 554 ZGB), solange keine berechtigten Ein- wände gegen diesen vorgebracht werden können. Gegen Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ liegen keine solchen Einwände vor. Die Berufungsklägerin bevor- zugt lediglich Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D., weil sie ihn kennt. Dies stellt kein Argument dar, welches gegen den Entscheid des zuständigen Richters spricht. Im Gegenteil hat die Beauftragung einer Person, die bisher noch keine Kontakte mit den Erben hatte, den Vorteil völliger Objektivität. Entsprechend er- weist sich dieser Antrag als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 3. a) Ferner beantragt die Berufungsklägerin, für den Nachlass von A. sei eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB anzuordnen. Die Vorinstanz begründete den abschlägigen Entscheid dahingehend, obwohl Y._____ ortsabwe- send sei, habe er während des laufenden Verfahrens einen Vertreter bestellen können. Die Bestellung der Vertretung sei einzig daran gescheitert, dass die an- gegangene Person das Mandat nicht angenommen habe. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung verzich- tet hat. b)Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 ZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen er- fordern (Abs. 1 Ziff. 1); wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Abs. 1 Ziff. 2); wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Abs. 1 Ziff. 3) oder wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Abs. 1 Ziff. 4). In Frage kommt vor- liegend der Grund von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Dauernd vertretungslos abwe- send ist jemand, der nicht bloss zeitweilig, vorübergehend abwesend ist. Vielmehr ist eine längerdauernde Abwesenheit erforderlich (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 8 zu Art. 554 mit Verweis auf N 9 zu Art. 553 ZGB). Der Entscheid über die Notwendigkeit der Massnahme liegt bei der Behörde, welcher in diesem Fall ein gewisses Ermessen zukommt (Martin Karrer/Nedim Peter
Seite 9 — 11 Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 8 zu Art. 554 ZGB). Der Berufungsbeklagte befindet sich bereits über längere Zeit in L.1_____, L.2_____. Aus den Akten geht zudem die Absicht einer Rückkehr in naher Zukunft nicht hervor. Unzutreffend ist aller- dings, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, einen Vertreter zu be- stimmen. Dies hat sich im Berufungsverfahren – nach anfänglichen Schwierigkei- ten – bewahrheitet. Er hat nämlich Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen zu sei- nem Vertreter ernannt. Dabei wird davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen aufgrund der allgemein gehaltenen Vollmacht nicht nur für das vorliegende Berufungsverfahren bestellt wurde, sondern auch im folgenden Verlauf der erbrechtlichen Auseinandersetzung Y._____ vertritt. Auch dieser Beru- fungsantrag erweist sich aufgrund des Gesagten somit als unbegründet, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Zusammenhang zu schützen ist. Dem- nach erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag der Berufungsklägerin, es sei Rechtsanwalt und Notar lic. iur. D._____ als Erbschaftsverwalter einzusetzen. 4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beauftragung von Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ zur Errichtung eines Sicherungsinventars im Sinne von Art. 553 ZGB rechtens ist. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Vor- aussetzungen zur Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im vorliegenden Fall berechtigterweise als nicht gegeben erachtet. Denn der Berufungsbeklagte ist fähig gewesen, einen Vertreter zu bestimmen, was sich durch die Mandatierung von Dr. iur. Robert K. Däppen im Berufungsverfahren gezeigt hat. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur erhobene Berufung erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5.Da die Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie der sich stel- lenden Sach- und Rechtsfragen festgelegt (Art. 9 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [BR 320.210]). Diese werden auf Fr. 1'500.-- fest- gelegt und mit dem von der Berufungsklägerin bereits geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. Ferner hat der vollumfänglich obsiegende Berufungsbeklagte Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Mit Ho- norarnote vom 15. Mai 2017 macht der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten einen Aufwand von 4h 90min, mithin Fr. 1'417.20 inklusive Spesen und MwSt. (act. D.17) geltend. Dieser Betrag entspricht der Honorarvereinbarung und er- scheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands als angemessen.
Seite 10 — 11 6.Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X., welche Y. mit Fr. 1'417.20 ausseramtlich zu entschädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: