Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. April 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 18101. Mai 2017 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Kocher In der zivilrechtlichen Berufung des A., und der B., Gesuchsgegner und Berufungskläger, beide ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen des Bezirksgerichts Landquart vom 21. November 2016, mitgeteilt am 21. November 2016, in Sachen der Ge- suchsgegner und Berufungskläger gegen C., D., E._____ u n d F., und vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte, sowie gegen G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hüppi, Marktplatz 4, 9004 St. Gal- len, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Ernennung eines Erbenvertreters in Sachen Erbengemeinschaft H._____, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am _____ 2016 verstarb H., geboren am _____ 1925, mit letztem Wohnsitz in O.1. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Kinder G., geboren am _____ 1947, A., geboren am _____ 1958, und B., gebo- ren am _____ 1959. Zudem hinterliess sie ihre Enkelkinder C., geboren am _____ 1987, D., geboren am _____ 1987, und E., geboren am _____ 1988, alle Kinder der am _____ 2004 vorverstorbenen Tochter I._____ und deren Ehemannes F.. B.Am 18. Juli 2016 stellten F., C., D. und E., vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, bei der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Landquart (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) ein Gesuch mit dem Antrag, in der Erbschaftssache des am _____ 1968 verstorbenen J. und der Erbschaftssache der am 21. Februar 2016 verstorbenen H._____ sei Rechtsanwalt lic. iur. ., strasse, O.2, als gesetzlicher Erbenver- treter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen. Die notwendigen Voraussetzun- gen hierfür seien gegeben. Der Nachlass von J. sei bis heute ungeteilt. Be- reits vor dem Ableben von H._____ habe es zunehmend Probleme mit den Ge- suchgegnern gegeben. Diese seien kaum vor Ort gewesen und hätten sich nicht um die anstehenden Belange, auch bezüglich der damals noch lebenden Mutter, gekümmert. Weil H._____ mit ihrer bescheidenen AHV-Rente nicht ausgekommen sei, hätten die Gesuchsteller sie regelmässig mit höheren Beträgen bevorschusst. Dies obwohl H._____ am Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes J._____ die Nutzniessung inne gehabt hätte. C.In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2016 beantragten B._____ und A._____ (Gesuchgegner), vertreten durch Fürsprecher L., die vollumfängli- che Abweisung des Gesuches um Einsetzung eines Erbenvertreters. Sie bestritten die Ausführungen der Gesuchsteller pauschal, insbesondere sei das Gesuch nicht begründet worden und die Gesuchsteller hätten keine Beweise ins Recht gelegt, die ihren Standpunkt glaubhaft machen würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht gegeben. Zudem verneinten die Gesuchsgegner die drohende Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft von J. respektive jener von H., unter anderem mit der Begründung, B. habe seit dem Tod ihres Vaters J._____ zusammen mit ihrer Mutter H._____ die fälligen Rechnungen im Namen der Erbengemeinschaft bezahlt und die Liegenschaft unterhalten. Ferner habe sich F._____ im Jahre 2014 einver-
Seite 3 — 14 standen erklärt, die fälligen Rechnungen im Nachlass des J._____ zu bezahlen und die Pflege der Liegenschaft (Parzelle Nr. ) in O.1 weiterzuführen. Die Gesuchsgegner machten zudem geltend, der von den Gesuchstellern vorge- schlagene Erbenvertreter Rechtsanwalt _____ sei aufgrund seiner Tätigkeit im Anwaltsbüro N._____ möglicherweise befangen und habe allenfalls Zugang zu ihren Dossiers. D.Mit Schreiben vom 1. November 2016 verlangte G._____ die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung eines Erbenvertreters. Dies mit der Begründung, es gäbe keinen Grund für ein solches Gesuch. Zudem sei sie in keiner Weise daran interessiert, durch die Einsetzung eines Erbenvertreters mit weiteren Kosten be- lastet zu werden. E.Mit Entscheid vom 21. November 2016, mitgeteilt am 21. November 2016, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. Das Gesuch von F._____ betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters für die Erbengemeinschaft H._____ wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von C., D. und E._____ um Einsetzung eines Erbenvertreters für die Erbengemeinschaft von H., von O.3, geboren am _____ 1925, gestorben am _____ 2016, wird gutgeheissen. 3. Als Erbenvertretung wird Rechtsanwalt M., strasse, O.2, ernannt. 4. Die Kosten des Mandats des Erbenvertreters gehen zulasten des Nachlasses H.. Die Erben haften ausserdem persönlich. 5. Die Gerichtskosten betragen CHF 400.00 (inklusive Barauslagen) und gehen zu 1/8 zu Lasten von F._____ und zu 7/8 zu Lasten des Nach- lasses J.. Sie werden den gesuchstellenden Parteien in Rechnung gestellt und mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Die Erbengemeinschaft hat somit den Restbetrag von CHF 200.00 auf das Postkonto des Gerichts PC _____ zu zahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erbengemeinschaft H., welche sich aus mehreren Personen zusammensetze, die nicht im besten Einvernehmen zu sein scheine, die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Nachlässe und deren Teilung erschwert sei, sodass die Einsetzung eines Erbenvertreters gerechtfertigt sei. Für die Einsetzung eines Erbenvertreters brauche es keine totale Handlungs-
Seite 4 — 14 unfähigkeit der Erbengemeinschaft. Die Parteien hätten zudem gegen Rechtsan- walt Dr. iur. M., O.2, als Erbenvertreter keine Einwände erhoben. Der vom Bezirksgericht Landquart vorgeschlagene Erbenvertreter habe vorgängig die Annahme des Mandats in Aussicht gestellt. F.Gegen diesen Entscheid liessen die Gesuchgegner (künftig Berufungsklä- ger) mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellten sie folgende Anträge: „1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Entscheides des Bezirksgerichts Land- quart vom 21. November 2016 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ G.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Hüppi, akzeptierte in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 den Entscheid des Bezirksge- richts Landquart vom 21. November 2016 und verzichtete somit auf eine Beru- fungsantwort. H.In ihrer Berufungsantwort vom 19. Dezember 2016 beantragten die Ge- suchsteller (künftig Berufungsbeklagten) folgendes: „1. Die Berufung vom 02. Dezember 2016 sei vollumfänglich abzuweisen und das Gesuch betreffend Einsetzung eines Erbenvertreters gutzu- heissen und damit der vorinstanzliche Entscheid vom 21. November 2016 zu bestätigen bzw. es sei ein Erbenvertreter für den Nachlass H. einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Be- rufungskläger." I.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 14 um ein solches der freiwilligen, nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, womit das summa- rische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. e ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die eidgenössische ZPO im Bereich der freiwilligen Ge- richtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO nur Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen ist gestützt auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales Ver- fahrensrecht anzuwenden (BGE 139 III 225 E. 2.2). Vorliegend ist in den Gesetz- gebungsmaterialien, insbesondere in der Botschaft der Regierung und den Proto- kollen des Grossen Rats des Kantons Graubünden, kein Hinweis zu finden, dass beabsichtigt gewesen wäre, für das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren andere Verfahrensvorschriften als jene der Zivilprozessordnung zur Anwendung zu bringen. Folglich sind die Bestimmungen der eidgenössischen ZPO - als subsi- diäres kantonales Recht - anwendbar (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 21 vom 5. Mai 2015, E. 1.c). b)Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (Urteile des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2012, E. 1.1; 5A_787/2008 vom 22. Januar 2009, E. 1.1; BGE 108 II 77). Die Parteien sprechen sich zum Streitwert nicht aus – was im Übrigen auch auf die Vorinstanz zutrifft – und gehen stillschweigend davon aus, dass das Rechtsmittel der Berufung gege- ben sei, der Streitwert mithin mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Nachlass der beiden Verstorbenen J._____ und H._____ besteht of- fenbar zur Hauptsache aus einer Liegenschaft. Es kann somit davon ausgegan- gen werden, dass der für das Berufungsverfahren erforderliche Streitwert ohne weiteres erreicht ist. Gleiches gilt in Bezug auf die für die zivilrechtliche Beschwer- de an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebli- che Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird, womit gegen das vorliegende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht. c)Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin am Be- zirksgericht Landquart vom 21. November 2016 wurde den Parteien am 21. No- vember 2016 mitgeteilt und dem Rechtsvertreter der Berufungskläger am 22. No-
Seite 6 — 14 vember 2016 zugestellt. Die vorliegende Berufung erfolgte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 demzufolge fristgerecht. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, sodass darauf eingetreten werden kann. 2.Die Berufungskläger beantragen die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Entscheides der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 21. November 2016. Primär soll die Gutheissung des Gesuchs der Berufungsbeklagten um Einsetzung eines Erbenvertreters für die Erbengemein- schaft von H._____ aufgehoben werden (Dispositivziffer 2). Zudem verlangen die Berufungskläger, die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. M._____ als Erbenver- treter aufzuheben (Dispositivziffer 3). Ferner beantragen sie die Mandatskosten- verteilung des Erbenvertreters (Dispositivziffer 4), die Verteilung der Gerichtskos- ten (Dispositivziffer 5) sowie das Nichtzusprechen einer Parteientschädigung (Dis- positivziffer 6) aufzuheben. 3.Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestel- len. Wesentliche Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters ist, dass die Erbengemeinschaft ausserstande ist, innert nützlicher Frist die notwendigen Entscheide zu treffen und (im Aussenverhältnis) zu handeln. Aus dieser Hand- lungsunfähigkeit muss sich eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses ergeben; die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft muss mithin unmöglich oder erschwert sein. Anwendungsfälle sind bei- spielsweise die Abwesenheit von Erben, die Unfähigkeit der – oder des mit der Verwaltung betrauten – Erben zur Verwaltung der Erbschaft oder die heillose Zer- strittenheit der Erben, die es ihnen verunmöglicht, die erforderliche Einstimmigkeit zur Entscheidfällung zu erreichen (vgl. Thomas Weibel, in: Daniel Abt/Thomas Weibel, [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. Basel 2015, N 57, 58 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen auf BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011, Erw. 5.1 und weitere Literatur; Vito Picenoni, Berner Kommentar, Erbrecht, Band III, 2. Ab- teilung, Der Erbgang, Art. 587-620 ZGB, Bern 1964, N 52 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen; Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in Basler Kommentar, ZGB II, Art. 457-977 ZGB, 5. Aufl., Basel 2015, N 46 zu Art. 602 ZGB mit Hinwei- sen; Entscheid des OGer ZH, ZR 1985, Nr. 3, Erw. 3). Blosse Meinungsverschie- denheiten der Erben über die Verwaltung, zumal wenn sie lediglich Nebenpunkte betreffen, stellen demgegenüber noch keine Notwendigkeit für die – das Prinzip der freien privaten Erbteilung einschränkende – Bestellung eines Erbenvertreters dar. Vielmehr müssen die Interessen der Erbschaft insgesamt gefährdet sein (vgl. Thomas Weibel, a.a.O., N 58 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen auf Lehre und
Seite 7 — 14 Rechtsprechung; Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, a.a.O., N 46 zu Art. 602 ZGB). Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 (vgl. Erw. 5.1) festgehalten, Gründe für die Einsetzung eines Erbenvertreters lägen unter anderem vor, wenn "die Erben oder einzelne von ih- nen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, so dass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist, ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen." Abgesehen davon genügt gemäss Bundesgericht zur Ernennung eines Erbenvertreters bereits, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist (vgl. BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011, Erw. 5.1 sowie Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lü- scher, a.a.O., N 46 zu Art. 602 ZGB). a)In der Berufung vom 2. Dezember 2016 an das Kantonsgericht von Graubünden führt Fürsprecher L., damals handelnd für die Berufungskläger, an, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters nach wie vor nicht vorliegen würden. Die Berufungskläger seien daher auch erstaunt darü- ber, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 21. November 2016 ohne genü- gende Prüfung und Begründung die Einsetzung eines Erbenvertreters verfügt ha- be. Die Behauptung, dass sich die Kommunikation unter den Erben als schwierig erweise, stütze sich weder auf Tatsachen noch auf eingereichte Beweismittel, es handle sich um blosse Parteibehauptungen. Die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz sei somit willkürlich erfolgt. Wichtige Gründe für die Einsetzung eines Erbenvertreters seien von den Gesuchstellern nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem sei klar vereinbart gewesen, dass F. und die weiteren Gesuchsteller die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft übernehmen würden. Die unbezahl- ten Rechnungen und die daraus resultierenden Betreibungen seien nicht aufgrund der Tatsache erfolgt, dass ein einstimmiger Entscheid nicht möglich gewesen wä- re, sondern aufgrund des Versäumnisses von F.. b)In der Berufungsantwort vom 19. Dezember 2016 bestreitet Rechtsanwalt Erich Vogel, handelnd für die Berufungsbeklagten, pauschal die Aussagen der Berufungskläger. Zutreffend sei lediglich, dass F. sich an einer Sitzung be- reit erklärt habe, seine Schwiegermutter H._____ administrativ zu unterstützen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger sei nie vereinbart worden, dass F._____ alle Rechnungen aus seinem Vermögen zu bezahlen bzw. zu bevor- schussen habe. Ferner führten die Berufungsbeklagten an, dass eine solche Re- gelung ohnehin keine Gültigkeit über das Ableben von H._____ hinaus habe. Zu- dem habe es bereits vor dem Ableben von H._____ zunehmend Probleme mit den
Seite 8 — 14 Berufungsklägern gegeben. Diese seien seit vielen Jahren nicht mehr vor Ort ge- wesen und hätten sich nicht um die Mutter bzw. um die anstehenden Belange gekümmert. Die Berufungskläger hätten ihrer Mutter H._____ ausserdem vorsätz- lich den Zugriff auf ein auf die Berufungskläger lautendes Gemeinschaftskonto, auf welchem H._____ ein Betrag von CHF 25’000.-- zur Verfügung gestanden hät- te, verweigert. Alle diesbezüglichen Anfragen seien entweder erst mit mehrmona- tiger Verspätung beantwortet oder grundsätzlich negiert worden. Seit dem Able- ben von H._____ sei nun die Kommunikation unter den Erben vollends unmöglich geworden. Der Nachlass sei somit erwiesenermassen handlungsunfähig. c)Angesichts der konkreten Sachlage braucht es zweifelsohne jemanden, der sich um die allgemeinen Nachlassangelegenheiten (die Zahlung der anfallenden Rechnungen, die Einreichung der Steuererklärungen etc.) und insbesondere um die Verwaltung der Liegenschaft (Räumung, Verkauf, Vermietung etc.) kümmert. Die gemäss den Berufungsklägern dafür zumindest teilweise vorgesehene Per- son, nämlich F., steht gemäss der Berufungsantwort der Berufungsbeklag- ten vom 19. Dezember 2016 nicht zur Verfügung. Es ist vorliegend unbeachtlich, was die Erben damals mit F. vereinbart haben. F._____ ist offensichtlich nicht bereit, diese Aufgabe zu übernehmen und kann auch in keiner Weise dazu verpflichtet werden. Zudem wird von der Seite der Berufungskläger nicht geltend gemacht, dass sie willens wären, sich um die Angelegenheiten des Nachlasses zu kümmern, was ohnehin durch die Probleme unter den Erben erschwert wäre. Die Berufungskläger zeigen somit keine realistische Möglichkeit auf, wie die nun doch dringlichen Angelegenheiten des Nachlasses rationell und ohne Einsetzung eines Erbenvertreters erledigt werden können. Zur Behebung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, wie sie hier nach dem Gesagten klar zu bejahen ist, eignet sich ein Erbenvertreter ohne weiteres. Der Erbenvertreter muss nämlich nicht für jede seiner Handlungen die Zustim- mung der Erben einholen, sondern kann in eigener Kompetenz die Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft überwinden. Das Erfordernis gemeinsamen Handelns und die daraus resultierende Einstimmigkeit der Teilhaber der Erbengemeinschaft bei allen Verwaltungs- und Verfügungshandlungen bedeutet eine grosse Erschwe- rung, häufig - wie auch im vorliegenden Fall - eine Verunmöglichung der Be- schlussnahme. Daher sieht das Gesetz in Art. 602 Abs. 3 ZGB als Mittel zur Abhil- fe die Bestellung eines Erbenvertreters vor. Damit wird für die Erbengemeinschaft ein Organ geschaffen, dem die Entscheidung und Ausführung der Beschlüsse in die Hand gegeben wird und das die Gesamthand gegen aussen rechtsgültig ver- treten kann und sie damit aktionsfähig erhält (vgl. Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner
Seite 9 — 14 Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2. Abteilung: Der Erbgang , Zürich 1960, N 46 zu Art. 602 ZGB). Dabei ist der behördlich be- stellte Erbenvertreter, sofern er nicht nur für eine bestimmte Massnahme ernannt wurde, auf der ganzen Linie gleichzustellen wie ein Willensvollstrecker oder ein Erbschaftsverwalter; er handelt unabhängig vom Willen der einzelnen Erben oder deren Mehrheit und ist folglich auch nicht an deren Weisungen gebunden. Selbst an einstimmige Beschlüsse der Erben ist der Erbenvertreter nicht gebunden. Zu wahren hat er einzig die Interessen der Erbengemeinschaft und nicht diejenigen einzelner Erben (vgl. Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 54 zu Art. 602 ZGB; Jen- nifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 185, Zürich 2004, S. 41; Thomas Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 71,72 zu Art. 602 ZGB, je mit Hinweisen). Der Erbenvertreter ist mithin anstelle der Erben zur Verwaltung der Erbschaft, zur Besorgung der laufenden Geschäfte, zur Erhaltung und (vorsichti- gen) Vermehrung der Erbschaftswerte, zur Bezahlung der Erbschaftsschulden, zur Ausrichtung der Vermächtnisse und zur Vorbereitung der Teilung befugt. Im Rah- men seiner Aufgaben ist er zudem ermächtigt, für die Erben Verpflichtungen ein- zugehen. Er kann für die Erbengemeinschaft Aktiv- und Passivprozesse führen, ebenso Betreibungen anheben und entgegennehmen. Soweit die Kompetenz des Erbenvertreters reicht, ist er gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft und verpflichtet und berechtigt, diese unmittelbar auch ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung zu vertreten, wobei ihm zur wirkungsvollen Ausübung dieses Verwaltungsrechts und insbesondere der damit verbundenen Verfügungs- befugnis ein Besitzanspruch bezüglich der zu verwaltenden Nachlassgegenstände zusteht, welchen er gegenüber den Erben durchsetzen kann (vgl. Thomas Weibel, a.a.O., N 71, N 745 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 58 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 44, 54, mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft in der vorliegenden Situation ausserstande ist, innert nützlicher First die notwendigen Entscheide zu treffen und zu handeln und somit die rationelle Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses wenn nicht gar unmöglich, so doch zumindest stark erschwert ist, lässt sich entge- gen den Vorbringen der Berufungskläger und im Einvernehmen mit der Vorinstanz keinesfalls auf Zwecklosigkeit der Einsetzung eines Erbenvertreters schliessen. Vielmehr wird angesichts der dargelegten Aufgaben, Rechten und Pflichten des Erbenvertreters deutlich, dass die in Art. 602 Abs. 3 ZGB geregelte Einsetzung eines solchen die Deblockierung und Überwindung solcher Situationen zum Ziele hat. Mit anderen Worten ist das Institut des Erbenvertreters gerade für solche Fäl-
Seite 10 — 14 le von unüberwindlichen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Erben, mangelnder Vertretung der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten, Verwaltung des allgemeinen Nachlasses, insbesondere einer Liegenschaft vorgesehen. Dement- sprechend wird der Erbenvertreter in der Praxis denn auch regelmässig zur Über- windung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund von Streitig- keiten, Uneinigkeiten, Misskommunikation etc. eingesetzt. Es ist demzufolge in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil festzuhal- ten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung eines Erbenvertre- ters im konkreten Fall, insbesondere wegen der zufolge Uneinigkeit der Erben festgestellten Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, klar zu bejahen sind. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Erben ist derart zerstört, dass ein ein- trächtiges Zusammenwirken und eine gemeinsame ordentliche Verwaltung des Nachlasses nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Antrag der Berufungsklä- ger auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides des Be- zirksgerichts Landquart vom 21. November 2016 wird demzufolge abgewiesen. 4.Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige (natürliche oder juristische) Person eingesetzt werden, wobei es nach herrschender Lehre grundsätzlich auch möglich ist, dass einer der Erben zum Erbenvertreter ernannt wird (vgl. Thomas Weibel, a.a.O., N 68, 69 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 29 f., je mit Hinweisen). Bei der Wahl des Erbenvertreters hat die Behörde Umfang und Be- deutung der Aufgabe zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Er- nennungsbehörde verpflichtet ist, eine dazu geeignete, vertrauenswürdige Persön- lichkeit zu ernennen, welche für die Wahrung des Gesamtinteresses der Erbschaft Gewähr bietet, wobei regelmässig vorausgesetzt wird, dass der Erbenvertreter die für den konkreten Fall notwendigen Fähigkeiten aufweist (vgl. Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 31 f.; Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 53 zu Art. 602 ZGB, je mit Hinweisen). a)Die Gesuchsgegner bemängelten in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2016, dass der vorgeschlagene Erbenvertreter, Rechtsanwalt K., im Büro des früheren Vertreters der gesuchstellenden Partei tätig sei. Sie machten daher sinngemäss geltend, dass er befangen sein könnte. b)Mit Schreiben vom 22. August 2016 bat das Bezirksgericht Landquart Rechtsanwalt K., seine aktuelle Geschäftsadresse bekannt zu geben und eine allfällige Zusammenarbeit mit dem Anwaltsbüro von N._____ offen zu legen. Rechtsanwalt K._____ antwortete, dass er auf selbständiger Basis ein Advokatur-
Seite 11 — 14 und Notariatsbüro in O.3_____ führe. Er sei zudem freier Mitarbeiter bei Rechts- anwalt N._____ in O.2_____. In dieser Eigenschaft bearbeite er auch Mandate für ihn. Für die Beurteilung betreffend Einsetzung als Erbenvertreter sei von Bedeu- tung, dass er vor rund 30 Jahren F._____ einmal anwaltlich vertreten habe. Rechtsanwalt N._____ sei im Jahre 2002 in Sachen Erben J._____ tätig gewesen. Nach seiner und Rechtsanwalt N._____ Einschätzung sei keine Befangenheit ge- geben. Sollte allerdings bei den Erben nur der Anschein einer Befangenheit vor- liegen, müsste ein anderer Erbenvertreter eingesetzt werden. c)Mit Schreiben des Bezirksgerichts Landquart vom 7. September 2016 wur- de den Parteien mitgeteilt, dass der vorgeschlagene Erbenvertreter, Rechtsanwalt K., dem Gericht im vorliegenden Fall nicht geeignet erscheine und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zur Person von Dr. iur. M. als allfälligen Erben- vertreter Stellung zu nehmen. Weder die Gesuchgegner noch die Gesuchsteller machten in der Folge Einwände geltend. Auch G._____ äusserte sich nicht zur Person von Rechtsanwalt Dr. iur. M., da ihr dieser unbekannt sei. d)Der künftige Erbenvertreter muss vor allem Fachwissen im Bereich der Verwaltung von Immobilien, also kaufmännisch-ökonomisch-treuhänderische Kenntnisse sowie im Hinblick auf eine eventuelle gerichtliche Eintreibung von For- derungen der Erbengemeinschaft gewisse Rechtskenntnisse aufweisen, wobei insbesondere mit Bezug auf letzteres festzuhalten bleibt, dass der Erbenvertreter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach dem überwiegen- den Teil der Lehre Hilfspersonen beiziehen kann, wenn er Fachleute mit Spezial- kenntnissen benötigt (vgl. Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 42 f. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Bei dieser Ausgangslage erscheint der vom Bezirksgericht Landquart vorgeschla- gene Dr. iur. M. ohne weiteres befähigt und geeignet, im konkreten Fall das Amt des Erbenvertreters zu übernehmen. Dieser hat die Mandatsübernahme gemäss Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 21. No- vember 2016 in Aussicht gestellt. Die Richterin ist bei der Bezeichnung des Er- benvertreters an die Vorschläge der Parteien nicht gebunden und ihr steht bei der Auswahl ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zutreffend ist ebenso, dass auf die Ernennung einer Person zum Erbenvertreter, bei welcher die Gefahr besteht, dass es zu Interessenkonflikten mit einzelnen Erben kommen könnte, verzichtet werden soll (vgl. Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, S. 29 f.; Weibel, a.a.O., N 69 zu Art. 602 ZGB). Weder die Be- rufungskläger noch die Berufungsbeklagten machen gegen den vom Bezirksge-
Seite 12 — 14 richt Landquart vorgeschlagenen Dr. iur. M._____ als Erbenvertreter Einwendun- gen geltend. Der Antrag der Berufungskläger auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Landquart vom 21. Novem- ber 2016 wird demzufolge abgewiesen. 5.Im Weiteren beantragen die Berufungskläger die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 4 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Landquart vom 21. November 2016 (Überbindung der Kosten der Erbenvertretung an den Nachlass; allenfalls persönliche Haftung der Erben). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Berufung begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfah- ren gilt die Rügepflicht und der Berufungskläger hat folglich in der Berufung im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Berufungsgründe er sich beruft. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungs- kläger im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteile des Bundesge- richts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). In der Berufungsschrift findet sich kein Wort der Begründung dieses Rechtsbegehrens. Auf den Antrag der Berufungskläger, die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides aufzu- heben, ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn auf diesen Antrag eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Der Erbenvertreter wird nämlich für die Erbengemeinschaft als Ganze und nicht als Interessenvertreter eines einzelnen Erben bestellt und – ist er einmal in seinen Rechten und Pflichten eingesetzt – kann den Nachlass alleine und ohne Zustim- mung der Erben verwalten und darüber verfügen (Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1). Entsprechend dieser Stellung und Funkti- on der Erbenvertretung gehen deren Kosten zu Lasten der Erbengemeinschaft und nicht des Antragsstellers (Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.2). Es liegt eine sogenannte Erbgangsschuld vor, wofür die Erben solidarisch haften. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten dem Nachlass aufzu- erlegen, erweist sich daher als korrekt. 6.Ferner beantragen die Berufungskläger die Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Landquart vom 21. Novem- ber 2016, betreffend die Verteilung der Gerichtskosten. Da auch zum vorliegenden
Seite 13 — 14 Antrag eine hinreichende Begründung und Auseinandersetzung mit dem Ent- scheid der Vorinstanz offensichtlich fehlt, ist davon auszugehen, dass dieses Be- gehren nur für den Fall der Gutheissung der Berufung gestellt wurde. Eine Be- gründung, dass der Kostenspruch auch bei Abweisung der Berufung zu korrigie- ren wäre, fehlt. Somit ist nicht weiter darauf einzutreten. Dasselbe gilt für die An- fechtung von Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend die Parteientschädigung. 7.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren vermögen die Berufungskläger mit ihren Be- gehren nicht durchzudringen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die auf CHF 1’500.-- festgesetzt werden, sind daher den unterliegenden Berufungsklägern auf- zuerlegen, zumal vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Abweichen im Sinne von Art. 107 ZPO nahelegen würden. Entsprechend haben die Beru- fungskläger die Gegenpartei für das Berufungsverfahren auch ausseramtlich zu entschädigen. Art. 96 ZPO verweist für die Bestimmung der Höhe der Prozesskos- ten auf die kantonal festgelegten Tarife. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Ho- norarverordnung (HV, BR 310.250) wird die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festgesetzt. Eine Honorarfestsetzung nach Ermessen des Gerichts ist insbesondere angezeigt, wenn wie im vorliegenden Fall keine Hono- rarnote eingereicht wurde. In diesen Fällen wird der Aufwand vom Gericht anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Be- deutung der Streitsache bemessen (PKG 2005 Nr. 5 E. 9b S. 37; Urteil der II. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts ZK II 10 36 vom 12. Juli 2010 E. 3da). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der ein- gereichten Rechtsschrift erscheint eine den von Rechtsanwalt Vogel vertretenen Berufungsbeklagten zuzusprechende aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange- messen. Die Berufungsbeklagte G._____ hat auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort verzichtet und auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteien- tschädigung gestellt.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’500.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und werden mit dem von ihnen geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, F., C., D._____ und E._____ mit insgesamt CHF 600.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- Franken be- treffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: