Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Februar 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 18005. Februar 2018 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jachen C. Bonorand, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen den Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 21. November 2016, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Anweisung an den Schuldner, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Mai 1991 wurde die Ehe von X._____ und Y._____ geschieden. Gemäss Dispositivziffer 7 desselben wurde Y._____ gestützt auf Art. 151 aZGB verpflichtet, X._____ mit Wirkung ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis und mit November 1994 CHF 1'200.--, ab Dezem- ber 1994 bis und mit Dezember 1999 CHF 600.-- und anschliessend eine lebens- längliche monatliche Rente von CHF 1'200.-- zu entrichten. B.Am 15. August 2016 ersuchte X._____ das Bezirksgerichtspräsidium Imbo- den darum, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. eventualiter die Pen- sionskasse Graubünden unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie unter Androhung der Doppelzahlungspflicht anzuweisen, von der monatlichen Rente von Y._____ ab sofort einen monatlichen Betrag von CHF 1'475.-- (indexiert) di- rekt an sie persönlich zu leisten. Mit Stellungnahme vom 15. September 2016 be- antragte Y._____ sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. C.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom 10. Oktober 2016, gleichentags mitgeteilt, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Pensionskasse von Y., die Pensionskasse , gerichtlich angewiesen, von der monatli- chen Altersrente von Y. jeden Monat, erstmals ab Oktober 2016, CHF 1'475.00 direkt auf das Konto von X. bei der , (Kon- to-Nummer ) zu überweisen. Die Pensionskasse Graubünden wird darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterlichen Ver- pflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte. 2.Diese Verfügung gilt bis zu deren Abänderung oder Aufhebung. 3.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von ¼ zu Lasten von X. und im Umfang von ¾ zu Lasten von Y. und werden von dem von X._____ bezahlten Gerichtskosten- vorschuss bezogen. Y._____ hat X._____ aussergerichtlich mit CHF 750.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) zu entschädigen und ihr die mit dem Vorschuss ver- rechneten Gerichtskosten von CHF 1'125.00 zu ersetzen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ Der Einzelrichter erwog insbesondere, dass Y._____ die Unterhaltsschuld grundsätzlich anerkenne, sich aber nach eigenen Angaben aufgrund der Umstän- de gezwungen gesehen habe, die Unterhaltszahlungen einzustellen. Der Ge- suchsgegner beziehe eine AHV-Rente von CHF 2'350.-- und eine BVG-Rente von

Seite 3 — 19 CHF 2'353.-- pro Monat. Leistungen der ersten Säule könnten nicht gepfändet werden und daher auch nicht Gegenstand der Schuldneranweisung bilden. BVG- Renten seien dagegen beschränkt pfändbar. Die Pensionskasse Graubünden be- halte gemäss ihrem Schreiben vom 6. Juni 2016 zwecks ratenweiser Tilgung der ausstehenden Quellensteuern voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2016 einen monatlichen Betrag der Rente von CHF 1'000.-- zurück. Bis Ende Dezember 2016 erhalte Y._____ damit eine BVG-Rente von CHF 1'353.-- und ab Januar 2017 eine solche von CHF 2'353.-- ausbezahlt. Bei der Festlegung des Notbedarfs sei auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz des Schuldners abzustel- len. Aufgrund des Vergleichs der Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Sri Lanka sowie unter Berücksichtigung des erzielten Renteneinkommens ergebe sich klar, dass durch die beantragte Schuldneranweisung nicht in den Notbedarf von Y._____ eingegriffen werde. Dies gelte selbst dann, wenn ausser Acht gelassen werde, dass Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Steuerschulden Vorrang hätten. D.Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 erwuchs unangefochten in Rechts- kraft, worauf das Bezirksgericht Imboden der Kantonalen Pensionskasse Graubünden mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 das Dispositiv des Entscheides zukommen liess und diese ersuchte, der Aufforderung gemäss Ziffer 1 nachzu- kommen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte die Pensionskasse Graubün- den dem Bezirksgericht Imboden mit, dass der momentan an den Versicherten ausbezahlte Rentenbetrag (CHF 1‘353.-- nach Abzug des Rückbehalts für die ge- schuldeten Quellensteuern) nicht ausreiche, um der gerichtlichen Anweisung nachzukommen. Der Aufforderung zur Überweisung von CHF 1'475.-- an die Ex- Ehefrau des Versicherten könne die Pensionskasse frühestens ab Januar 2017 nachkommen, wenn der Betrag von CHF 1‘000.-- für die geschuldete Quellen- steuer nicht mehr in Abzug gebracht werde. E.Mit Schreiben vom 3. November 2016 leitete der Präsident des Bezirksge- richts Imboden das Schreiben der Pensionskasse Graubünden vom 28. Oktober 2016 an X._____ weiter und kündigte an, dass er ohne ihren Gegenbericht bis am 14. November 2016 die Pensionskasse anweisen werde, für die Monate Novem- ber und Dezember 2016 je CHF 600.-- und ab Januar 2017 bis auf Widerruf der Verfügung CHF 1‘475.-- an sie zu überweisen. Mit Stellungnahme vom 11. No- vember 2016 beharrte X._____ auf der mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 ver- fügten Anweisung. Die vorgeschlagene Reduktion der Schuldneranweisung für die Monate Oktober 2016 auf CHF 0.-- sowie für die Monate November und Dezem- ber 2016 auf je CHF 600.-- widerspreche dem in der Sache rechtskräftig ergange- nen Entscheid und erhalte ihrerseits keine Zustimmung, zumal sie auf die Schuld-

Seite 4 — 19 neranweisung dringend angewiesen sei. Es sei der Pensionskasse Graubünden und Y._____ überlassen, wie die Abzahlung der Quellensteuern zu regeln sei, beispielsweise für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 mit je CHF 750.-- statt CHF 1‘000.-- und dafür im Monat Januar 2017 ein weiterer letzter Ab- zug von CHF 750.--. Jedenfalls dürfe diese Regelung aber den ihr zustehenden Betrag von CHF 1‘475.-- nicht tangieren. F.Am 21. November 2016 erliess der Bezirksgerichtspräsident folgenden Be- richtigungsentscheid, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde: „1. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheides des Einzelrichters für Zivil- sachen am Bezirksgericht Imboden vom 10. Oktober 2016 wird aufge- hoben und wie folgt berichtigt: Die Pensionskasse von Y., die Pensionskasse , wird ge- richtlich angewiesen, von der monatlichen Altersrente von Y. 1.1 ab Oktober 2016 bis und mit Dezember 2016 CHF 600.00 und 1.2 ab Januar 2017 CHF 1'475.00 direkt auf das Konto von X. bei der , (Konto-Nummer ) zu überweisen. Die Pensionskasse Graubünden wird darauf hingewiesen, dass sie das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls sie dieser richterlichen Ver- pflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte. Dieser Entscheid gilt bis zu dessen Abänderung oder Aufhebung. 2.Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung).“ G.Hiergegen erhob X. mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Berichtigungsentscheid vom 21. November 2016 sei aufzuheben und der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Oktober 2016 sei zu bestätigen, d.h. die Pensionskasse von Y., die Pensionskasse , sei unter Androhung der Doppel- zahlungspflicht gerichtlich anzuweisen, von der monatlichen Altersren- te von Y. ab Oktober 2016 CHF 1'475.00 direkt auf das Konto von X._____ bei der _____, (Konto-Nummer _____) zu überweisen. 2.Eventualiter sei der Berichtigungsentscheid vom 21. November 2016 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden, eventualiter zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag

Seite 5 — 19 4.Es sei die vorzeitige Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 10. Oktober 2016, eventualiter des Berichtigungsentscheids vom 21. November 2016 zu bewilligen. 5.Es seien die Akten der Vorinstanz Proz. Nr. 135-2016-227 heranzu- ziehen. 6.Die Berufung sei eventualiter als Beschwerde entgegenzunehmen.“ H.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2016 wurde die als Berufung bezeichnete Eingabe von X._____ aufgrund des Streitwerts des Berichtigungsentscheides als Beschwerde entge- gengenommen und Y._____ Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeant- wort eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als es der Pensionskasse Graubünden bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung untersagt wurde, Y._____ einen höheren Teil seiner Rente als im Entscheid vom 10. Oktober 2016 vorgesehen auszubezahlen, und im Übrigen die Vollstreckbarkeit der im Berichti- gungsentscheid angeordneten Anweisungen für die Monate Oktober bis Dezem- ber 2016 (Auszahlung von je CHF 600.-- an X.) festgestellt wurde. I.Seitens von Y. ging innert der ihm angesetzten Frist keine Beschwer- deantwort ein. J.Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 liess der Rechtsvertreter von X._____ dem Kantonsgericht eine Vereinbarung der Parteien zukommen, welche vom 7./20. Februar 2017 datiert. Darin bestätigt Y., die Begehren von X. in dem Sinne zu unterstützen, als dass der Berichtigungsentscheid vom 21. Novem- ber 2016 aufzuheben und X._____ von der Pensionskasse Graubünden ab Okto- ber 2016 ein monatlicher Betrag von CHF 1'475.-- auszubezahlen sei. Er akzeptie- re den ursprünglichen Entscheid vom 10. Oktober 2016 und der Berichtigungsent- scheid sei ohne sein Zutun ergangen. K.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.X._____ hat den Berichtigungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Imboden (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) vom 21. No- vember 2016 mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO angefochten und ist damit der

Seite 6 — 19 vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung gefolgt. Es fragt sich, ob diese Rechtsmit- telbelehrung zutreffend ist. 1.1.1. Der Vorderrichter hat seine Rechtsmittelbelehrung nicht weiter begründet. Vermutlich hat er sich von der Überlegung leiten lassen, dass Art. 334 Abs. 3 ZPO, wonach der Entscheid über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist, nicht zum Tragen kommt, wenn das Gericht von Am- tes wegen eine Berichtigung vornimmt. In einem solchen Fall verläuft das Verfah- ren einstufig, d.h. ohne selbständigen Zwischenentscheid über die Zulässigkeit eines Gesuches, und endet mit der Eröffnung des berichtigten Entscheides, gegen welchen die Parteien unter den gegebenen Voraussetzungen das in der Sache zulässige Hauptrechtsmittel ergreifen können. Zu einem zweistufigen Verfahren kommt es dagegen, wenn eine Partei um Erläuterung oder Berichtigung ersucht und das Gericht in einem ersten Schritt zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies nach Auf- fassung des Gerichts nicht der Fall, so weist es das Gesuch ab und eröffnet die- sen abweisenden Entscheid den Parteien, worauf der mit ihrem Gesuch unterle- genen Partei die in Art. 334 Abs. 3 ZPO vorgesehene Beschwerde offensteht. Er- achtet das Gericht einen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund demgegenüber für gegeben, ergeht in aller Regel kein separat eröffneter (und mit Beschwerde anfechtbarer) Zwischenentscheid, sondern die Gutheissung des Gesuches führt direkt zur Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides. Das Gericht entscheidet mit anderen Worten in einem Akt über die Zulässigkeit des Gesuches und nimmt die beantragte Erläuterung oder Berichtigung vor. Dementsprechend kann der er- läuterte oder berichtigte Entscheid in einem solchen Fall  gleich wie bei einer Be- richtigung von Amtes wegen  nicht bloss mit Beschwerde angefochten werden, sondern unterliegt dem in der Sache selber gegebenen Rechtsmittel (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 12 f. zu Art. 334 ZPO; Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 334 ZPO; Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 f. zu Art. 334 ZPO; ebenso PKG 2013 Nr. 1 E. 2.1 und nunmehr auch das Bundesgericht in BGE 143 III 520 E. 6.3). 1.1.2. Von Bedeutung ist der unterschiedliche Rechtsweg unter anderem mit Blick auf die Kognition der Rechtsmittelinstanz. Während nämlich mit der Beschwerde nur eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO)

Seite 7 — 19 gerügt werden kann und das Vorbringen von Noven ausgeschlossen ist (Art. 326 ZPO), handelt es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel, wel- ches dem Berufungsgericht eine freie Sachverhaltsprüfung  unter Einbezug allfäl- liger Noven gemäss Art. 317 ZPO  ermöglicht (Art. 310 lit. b ZPO). Sowohl mit der Beschwerde als auch mit der Berufung gerügt werden kann hingegen eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO). Steht einer Partei, die sich durch einen erläuterten oder berichtigten Entscheid schlechter ge- stellt sieht als zuvor, die Berufung offen, kann sie folglich rügen, dass der ange- fochtene Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwendung gleichkommt. In dieselbe Kategorie fällt der Vor- wurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid mit ihrer Erläuterung oder Berichtigung materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswir- kung der materiellen Rechtskraft verletzt habe. Dagegen kann diese Partei vor der Rechtsmittelinstanz weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eige- nen Entscheid zum Ausdruck bringen, wie er den ihm vorgelegten Streit also beur- teilen wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu er- klären. Über diesen authentischen Entscheidwillen dürfen sich die Rechtsmittel- instanzen nicht hinwegsetzen. Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei (vgl. dazu BGE 143 III 520 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). 1.1.3. Durch den erläuterten oder berichtigten Entscheid wird der ursprüngliche Entscheid im Umfang der Erläuterung oder Berichtigung ersetzt. Mit der Eröffnung des neuen Entscheides (Art. 334 Abs. 4 ZPO) beginnt folglich die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um dasjenige Rechtsmittel, dass bereits gegen den ursprüngli- chen Entscheid gegeben war. Ein Rechtsmittel, das in der durch den neuen Ent- scheid ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläu- terung oder Berichtigung beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten ist. Es können mithin nur jene Punkte angefochten werden, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber die- jenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (vgl. Dieter

Seite 8 — 19 Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 14 zu Art. 334 ZPO; BGE 143 III 420 E. 6.3). Zu Recht wird daher in der Lehre die Auffassung vertreten, dass sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz zwischen dem fehler- haften und dem erläuterten bzw. berichtigten Entscheiddispositiv bestimmt, da der Entscheid nur hinsichtlich dieser Differenz geändert worden und der betroffenen Partei, welche vom Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Entscheid keinen Ge- brauch gemacht hat, bloss diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozess- recht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 26 Rz. 76 mit Verweis auf BGE 117 II 508; so auch Nicolas Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO). 1.1.4. Vorliegend ist die Berichtigung des Entscheides vom 10. Oktober 2016 nicht auf Gesuch einer Partei, sondern von Amtes wegen erfolgt. Der Vorderrichter hat damit auf das Schreiben der Pensionskasse Graubünden  welche als ange- wiesene Drittschuldnerin nicht Verfahrenspartei ist (vgl. Ivo Schwander, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 132 ZGB)  reagiert und die ursprünglich angeordnete Schuldneranweisung zum Nachteil von X._____ abgeändert. In dieser Konstellation entfällt nach dem zuvor Gesagten eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO. Mit dem Berichtigungsentscheid liegt vielmehr ein neuer Entscheid vor, der an sich wieder demselben Rechtsmittel unterliegt wie der ursprüngliche Entscheid. In der Sache selber geht es um eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB. Dabei handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung  gleich wie bei einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB für den rechtskräftig festgesetz- ten Kindesunterhalt  um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 130 III 489 E. 1.2 und 110 II 9 E. 1). Mit Blick auf diesen vollstreckungsrechtlichen Charakter der Mass- nahme wird in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten, dass für den Ent- scheid über eine Schuldneranweisung der Berufungsausschluss von Art. 309 lit. a ZPO gelte. Ein anderer Teil der Lehre wie auch die kantonale Praxis spricht sich indessen dafür aus, dass ein solcher Entscheid grundsätzlich der Berufung unter- liegt. Begründet wird dies einerseits mit der eigenständigen Regelung, welche die- ses Institut in der ZPO erfahren hat (Art. 271 lit. i ZPO), anderseits aber auch mit dem Umstand, dass der Anweisungsrichter im Gegensatz zum Vollstreckungsrich- ter gemäss Art. 335 ff. ZPO auch gewisse materiell-rechtliche Fragen zu prüfen hat und der Erkenntnischarakter gegenüber dem Vollstreckungscharakter über- wiegt (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Vor-

Seite 9 — 19 aussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie nach Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zürich 2016, N 406, N 580 ff. und N 735, je mit weiteren Hinweisen; zur kantonalen Praxis u.a. ZR 113 (2014) Nr. 21 E. 2.1 f., LGVE 2011 Nr. 37 sowie RBOG 2011 Nr. 14). Die Berufung ist in einer vermö- gensrechtlichen Angelegenheit, wie sie auch bei der Schuldneranweisung gege- ben ist, allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt. Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Rechtsmittelanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet, sondern der Betrag, welcher nach den Be- gehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Strittig ist vorliegend einzig, ob der Vorderrichter die be- reits rechtskräftig angeordnete Schuldneranweisung mit dem angefochtenen Be- richtigungsentscheid für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 von monatlich CHF 1‘475.-- auf CHF 600.-- herabsetzen durfte. Durch den Berichtigungsent- scheid nicht tangiert wurde hingegen die Schuldneranweisung für die Zeit ab Ja- nuar 2017, weshalb diese gar nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet. Die vorliegend massgebende Differenz zwischen dem ursprünglichen Ent- scheid und dem Berichtigungsentscheid beträgt somit CHF 2'625.-- (drei Monate à CHF 875.-- [CHF 1'475.-- abzüglich CHF 600.--]). Die Streitwertgrenze für die Be- rufung wird folglich nicht erreicht, weshalb gegen den angefochtenen Entscheid entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung einzig die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 1.2.Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels erfüllt, so nimmt das Gericht eine sogenannte Konversion in dem Sinne vor, als es das falsch bezeichnete Rechts- mittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1b und Ent- scheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1a je m.w.H.). Dies wurde vorliegend auch im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt. Was die Rechtsmittelfrist anbelangt, hat X._____ mit ihrer Eingabe vom

  1. Dezember 2016 nicht bloss die 10-tägige Frist für die Berufung, welche bei der Anfechtung von in einem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. i ZPO) ergange-

Seite 10 — 19 nen Entscheiden zur Anwendung gelangt (Art. 314 Abs. 1 ZPO), sondern auch die nämliche Frist für die Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) gewahrt. Sodann gelten für die Beschwerde grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für die Berufung (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 sowie Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vor- aussetzungen für eine Konversion des Rechtsmittels sind damit klarerweise erfüllt. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 1. Dezember 2016 ist daher als Be- schwerde entgegenzunehmen, worauf die Parteien bereits mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2016 hingewiesen wurden, ohne dass diese in der Folge irgendwelche Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben hätten. Ist auf das Rechtsmittel trotz seiner falschen Bezeichnung einzutreten, erwächst X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) aus der falschen Rechtmittelbelehrung im an- gefochtenen Entscheid kein Nachteil. 1.3.Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen und Beschwerden bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Überschreitet der Streitwert CHF 5‘000.-- nicht, was nach dem eben Ausgeführten vorliegend der Fall ist, entscheidet die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.Die Parteien haben im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eine Vereinba- rung abgeschlossen, worin der Beschwerdegegner erklärt, das Begehren der Be- schwerdeführerin um Aufhebung des Berichtigungsentscheids zu unterstützen (act. A.3). Die privatautonome Abänderung eines gerichtlichen Entscheids fällt nach herrschender Auffassung ausser Betracht. Daher ist auch eine Anerkennung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelbeklagten mit der Folge, dass die Rechtsmittelinstanz dieses ohne eigene Prüfung gutheissen müsste, nicht mög- lich. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auch bei einer als Anerkennung des Rechtsmittels bezeichneten Erklärung des Rechtsmit- telbeklagten auf Verletzung von Tat- und/oder Rechtsfragen hin zu prüfen (vgl. Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 vor Art. 308 ff. ZPO m.w.H.; Oliver M. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 99 vor Art. 308 ff. ZPO und N 47 zu Art. 312 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 642). Es gilt die Anerkennung der Rechtsmittelanträge von der Anerkennung der Klagebegehren zu unterscheiden. Nur wenn mit dem Rechtsmittel die Gutheissung oder Abweisung der Klage beantragt wird, liegt in der entsprechenden Erklärung des Rechtsmittelbeklagten, sofern es sich um ein

Seite 11 — 19 vollkommenes Rechtsmittel wie die Berufung handelt, gleichzeitig eine Klageaner- kennung oder ein Klagerückzug, was eine Abschreibung des Rechtsmittelverfah- rens erlauben würde (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 21 zu Art. 312 ZPO; Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 642). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die einge- reichte Parteivereinbarung vom 7./20. Februar 2017 nicht zu einer Verfahrensab- schreibung infolge Anerkennung der Beschwerde führt. Die Parteien können den angefochtenen Berichtigungsentscheid, der auch für die Pensionskasse Graubün- den Wirkungen entfaltet, nicht einvernehmlich aufheben. Eine Abschreibung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im beigelegten Schreiben vom 20. Februar 2017 denn auch nicht beantragt. Er führt lediglich an, dass durch die Vereinbarung die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände untermauert wür- den und dies im Entscheid der Rechtsmittelinstanz entsprechend zu berücksichti- gen sei. 3.1.Im angefochtenen Berichtigungsentscheid wird festgehalten, dass die Pen- sionskasse Graubünden mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 mitteilen liess, sie könne der mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 angeordneten Zahlungsverpflich- tung in Höhe von CHF 1'475.-- nicht nachkommen. Für die Anweisung würde le- diglich ein Betrag von CHF 600.-- zur Verfügung stehen. Zur Begründung bringe die Pensionskasse vor, sie habe die offenen Quellensteuern des Beschwerdegeg- ners beglichen und verrechne dies nun mit dessen BVG-Rente und zwar bis am 31. Dezember 2016 ratenweise im Umfang von monatlich CHF 1'000.--. Vor die- sem Hintergrund erwog der Vorderrichter, dass vorliegend eine Berichtigung des Entscheids vom 10. Oktober 2016 von Amtes wegen gestützt auf Art. 334 Abs. 1 ZPO zu prüfen sei. Die Pensionskasse mache eine Verrechnungseinrede geltend. Es gehe um einen Regress aus der Haftung für ausstehende Quellensteuerbeträ- ge. Dass eigene Ansprüche mit einer Rente der Versicherungseinrichtung ver- rechnet werden dürften, stehe ausser Frage. Im Zwangsvollstreckungsrecht wür- den die direkt vom Lohn abgezogenen Quellensteuern nicht zum Teil des für die Pfändung massgebenden Nettoeinkommens gehören. Werde das Rechtsgeschäft zwischen der Pensionskasse und dem Beschwerdegegner als Lohnzession be- trachtet, so gehe diese der Lohnpfändung vor, was gleichermassen auch für die Schuldneranweisung gelten müsse. Da die Pensionskasse nicht zu einer Leistung, welche die für den Beschwerdegegner verfügbaren Mittel übersteige, verpflichtet werden könne, sei der Entscheid vom 10. Oktober 2016 zu berichtigen.

Seite 12 — 19 3.2.Mit der Beschwerde wird gerügt, dass die Voraussetzungen für eine Berich- tigung fehlen würden. Ein rechtskräftiger Entscheid könne vom Gericht nicht mehr geändert werden, selbst wenn er auf einem rechtlichen Irrtum oder einer irrtümli- chen Sachverhaltsfeststellung beruhe. Eine Berichtigung ziele nicht auf eine Ände- rung des Entscheids, sondern bezwecke lediglich dessen Klarstellung und Über- einstimmung mit dem tatsächlichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 sei das Gesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Pensionskasse Graubünden angewiesen worden, ihr von der Rente des Be- schwerdegegners ab Oktober 2016 monatlich CHF 1'475.-- zu überweisen. Entge- gen diesem rechtskräftigen Entscheid soll gemäss Berichtigungsentscheid für die Monate Oktober bis Dezember 2016 nur noch ein monatlicher Betrag von CHF 600.-- zur Auszahlung gelangen. Der rechtskräftige Entscheid vom 10. Okto- ber 2016 sei eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage aufgehoben worden. Ein Grund für eine Berichtigung wie ein Schreib- oder Rechnungsfehler liege nicht vor. Vielmehr handle es sich um eine Änderung des gefällten Entscheids. Der Vorder- richter habe verkannt, dass die Berichtigung zu keiner erneuten Prüfung des Streitgegenstands führen dürfe. Nebst den fehlenden Voraussetzungen für eine Berichtigung erscheine die Reduktion der Schuldneranweisung ungerechtfertigt und willkürlich. Bereits bei der Entscheidfindung im Oktober 2016 sei klar gewe- sen, dass der Beschwerdegegner von der Pensionskasse bis Ende 2016 eine Rente von monatlich CHF 1'353.-- netto und ab Januar 2017 eine solche von CHF 2'353.-- netto erhalte. Es werde in Abrede gestellt, dass die angebliche Lohnzession der Schuldneranweisung vorgehe. Überdies werde eine gültige Lohnzession bestritten. Selbst wenn eine solche vorliegen würde und Vorrang be- anspruchen könnte, hätte für die genannten Monate höchstens eine Reduktion der Schuldneranweisung im Umfang von CHF 1'475.-- auf CHF 1'353.-- monatlich er- folgen dürfen. Wie sich hingegen der Betrag von CHF 600.-- ermitteln lasse, gehe aus dem Berichtigungsentscheid nicht hervor. Die fehlende Begründung stelle ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem sei die Stellungnahme der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Berichtigungsentscheids in keiner Weise mit- einbezogen worden. Der Vorderrichter scheine voreingenommen gewesen zu sein und den Entscheid in Absprache mit der Pensionskasse getroffen zu haben, da diese offenbar bereits vor Erlass desselben über den Entscheidinhalt informiert gewesen sei. 3.3.Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren  wie bereits er- wähnt  ein umfassendes Novenverbot gilt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge-

Seite 13 — 19 schlossen. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vor- instanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht. Massgebend ist somit der Prozess- stoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestan- den hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Thomas Alexander Steinin- ger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Zu beachten bleibt, dass der Novenausschluss nur die Hauptsache selber betrifft, während für das Vorliegen des geltend gemachten Beschwerdegrundes (z.B. einer fehlerhaften Zustellung) mitunter Beweismittel unerlässlich und in solchem Fall auch zulässig sind (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich angeblicher Abspra- chen zwischen dem Vorderrichter und der Pensionskasse Graubünden (Be- schwerde Rz. 29 S. 11) und das in diesem Zusammenhang neu eingelegte E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Pensionskasse Graubünden vom 16. No- vember 2016 (act. B.8) unter diesem Aspekt ausnahmsweise zuzulassen wären, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 3.4.1. Nachfolgend gilt es auf die Voraussetzungen, unter welchen ein Entscheid im Sinne von Art. 334 ZPO erläutert oder berichtigt werden kann, einzugehen. Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung können alle Arten von Entscheiden sein. Dieser Rechtsbehelf ist gegeben, wenn das Dispositiv eines Entscheids un- klar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Berichtigt werden kann nur das Dispositiv. Die Berichtigung kann in einer inhaltlichen Korrektur eines falsch wiedergegebenen Urteilsspruchs wie etwa einer fehlerhaften Zahl oder in der Ergänzung einer irrtümlich weggelas- senen Angabe bestehen. Die Entscheidgründe können nicht berichtigt, aber erläu- tert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv verständlich zu machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Dispositiv auf die Erwägungen Bezug nimmt (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 334 ZPO). Die Rechtsbehelfe der Erläuterung oder Berichtigung bezwecken keine materielle Änderung, sondern nur eine Klarstellung des Entscheids im dargelegten Sinne. Die Unklarheit oder Widersprüchlichkeit muss auf einem Erklärungsirrtum beruhen, d.h. der Wille des Gerichts muss unrichtig zum Ausdruck kommen. Gegenstand der Berichtigung bildet damit eine falsche Äusserung. Kein Anwendungsfall derselben liegt hinge- gen vor, wenn der Wille bereits unrichtig gebildet worden ist, es sich also um einen

Seite 14 — 19 Fehler in der Willensbildung handelt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 und N 7 zu Art. 334 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, a.a.O., § 26 Rz. 68). Berichtigt werden können also mit anderen Wor- ten nur Fehler, die formeller Art sind und deren Behebung den Inhalt des berichtig- ten Entscheids selbst in keiner Weise verändert. Eine mit Rechtsfehlern behaftete Entscheidung darf demgegenüber nicht im Wege der Berichtigung inhaltlich abge- ändert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2). 3.4.2. Vorliegend wurde der Entscheid vom 10. Oktober 2016 unter dem Titel „Be- richtigung“ gemäss Art. 334 ZPO materiell geändert, indem die Schuldneranwei- sung für die Monate Oktober bis Dezember 2016 von CHF 1'475.-- auf CHF 600.-- reduziert worden ist. Es geht dabei nicht etwa um die Behebung eines Rech- nungsfehlers oder um einen Erklärungsirrtum, sondern es wird etwas anderes an- geordnet, als ursprünglich entschieden wurde und gewollt war. Es handelt sich mithin um die Behebung eines Fehlers in der Willensbildung. Für eine solche Kon- stellation steht die Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO entsprechend den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht zur Verfügung. Der Vorderrichter hat den Umfang der Schuldneranweisung für den genannten Zeitraum erneut ge- prüft und, obschon sich die Beurteilungslage nicht geändert hat, aufgrund neuer rechtlicher Überlegungen eine Anpassung vorgenommen (vgl. E. 3.1.). Bereits bei Erlass des ursprünglichen Entscheids war bekannt, dass die Pensionskasse zwecks ratenweiser Tilgung der ausstehenden Quellensteuern bis zum 31. De- zember 2016 CHF 1'000.-- der Rente zurückbehält. Dies wurde denn auch explizit festgehalten und bildete Entscheidungsgrundlage, indem die Rente des Be- schwerdegegners bis Ende 2016 auf monatlich CHF 1'353.-- und ab Januar 2017 auf CHF 2'353.-- beziffert wurde (vgl. Entscheid vom 10. Oktober 2016 E. 5 S. 6). Durch den Berichtigungsentscheid wurde das Entscheidverfahren gewissermas- sen wiederaufgenommen und der Streitgegenstand mit dem Hinweis, dass gemäss Schreiben der Pensionskasse lediglich CHF 600.-- für eine Anweisung zur Verfügung stehe (was sich aus besagtem Schreiben allerdings gerade nicht ergibt und somit offensichtlich unrichtig festgestellt wurde), einer neuerlichen Beurteilung unterzogen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, erscheint ein solches Vorgehen unter dem Deckmantel des Rechtsbehelfs der „Berichtigung“ unzulässig. Ebenso fehlt es für die vorgenommene Korrektur der Schuldneranwei- sung an einer anderweitigen Rechtsgrundlage. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse  wenn denn überhaupt solche vorliegen würden  würde ein ent- sprechendes Begehren eines Ehegatten voraussetzen. Der Drittschuldner selber

Seite 15 — 19 ist hingegen wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.1.4.) nicht Verfahrenspartei und kann damit auch keine Abänderung beantragen. Eine Anpassung von Amtes wegen, weil sich die Anordnung im Nachhinein als unrichtig oder ungerechtfertigt erweist, in analoger Anwendung von Art. 268 Abs. 1 oder Art. 256 Abs. 2 ZPO fällt ebenfalls ausser Betracht. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB ent- spricht weder einer jederzeit abänderbaren vorsorglichen Massnahme noch einer Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3.4.3. Hinzu tritt der Umstand, dass die Mitteilung der Pensionskasse, der Anwei- sung bis Ende Dezember 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können, da dem Beschwerdegegner bis dahin nur ein Betrag von CHF 1‘353.-- auszube- zahlen sei, ohnehin keine Anpassung oder Korrektur der rechtskräftig angeordne- ten Schuldneranweisung erforderlich macht. Für den angewiesenen Drittschuldner hat die gerichtliche Anordnung einzig zur Folge, dass er ab Mitteilung des Ent- scheides mit befreiender Wirkung nur noch an die unterhaltsberechtigte Person leisten kann. Rechtlich ändert sich jedoch weder etwas am Rechtsverhältnis zwi- schen Drittschuldner und Unterhaltsschuldner noch an jenem zwischen Unter- haltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Auch nach der Schuldneranweisung durch das Gericht bleibt der Unterhaltsschuldner Gläubiger der Forderung, welche der Anweisung zugrunde liegt. Allerdings kann er im Umfang der Anweisung nicht mehr über die Forderung verfügen. Da kein Gläubigerwechsel stattfindet, geht der Drittschuldner der Einreden aus dem Schuldverhältnis nicht verlustig. Er hat an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten und zwar nach den Modalitäten des be- stehenden Schuldverhältnisses (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 132 ZGB; Ursula Schmid, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 177 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II/1/2, Bern 1999, N 14 f. zu Art. 177; Martina Patricia Steiner, a.a.O., N 336 ff., insbesondere N 347 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anweisung gegenüber dem Drittschuldner, auch wenn diese auf einen höheren Betrag lautet, nur in je- nem Umfang Wirkung entfaltet, als tatsächlich eine Schuld gegenüber dessen Gläubiger (dem Unterhaltsschuldner) besteht. Dem Drittschuldner bleibt eine allfäl- lige Verrechnungseinrede weiterhin erhalten, zumal mit der Schuldneranweisung keine Änderung der Gläubigerstellung einhergeht. Hat der Drittschuldner der un- terhaltspflichtigen Partei zufolge Verrechnung mit einer Gegenforderung weniger zu leisten, als gemäss Anweisung an die unterhaltsberechtigte Partei auszubezah- len wäre, beschränkt sich auch die Anweisung auf die tiefere Restschuld. Eine darüber hinausgehende Zahlungsverpflichtung, welche die unterhaltsberechtigte

Seite 16 — 19 Partei gegenüber dem Drittschuldner vollstrecken könnte, begründet die Schuld- neranweisung nicht. Die unterhaltsberechtigte Partei wird, wie bereits erwähnt, nicht selber Gläubigerin des Drittschuldners, sondern erhält durch die Schuld- neranweisung lediglich eine Inkassoermächtigung. Letztere ermöglicht es der Un- terhaltsgläubigerin zwar, bei ausbleibender Zahlung den angewiesenen Dritt- schuldner selbständig zu betreiben oder gerichtlich zu belangen. In einer allfälligen Betreibung gegen den Drittschuldner bildet indessen der Entscheid über die Schuldneranweisung, der ja ohne jede Beteiligung des Drittschuldners ergangen ist, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 16 zu Art. 177; Martina Patrizia Steiner, a.a.O., N 342). Eine Vollstreckung gegen den Drittschuldner könnte sich daher nur auf den im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner bestehen- den (oder zu erstreitenden) Titel stützen, wobei dem Drittschuldner wiederum sämtliche Einreden aus jenem Schuldverhältnis offen stünden. Denn der Unter- haltsgläubiger kann gegenüber dem Drittschuldner durch die Anweisung nicht besser gestellt sein als der Unterhaltsschuldner selbst. Macht der Drittschuldner im Nachgang zur Anordnung einer Schuldneranweisung geltend, dass seine im Anweisungsverfahren vorausgesetzte Schuld gegenüber dem Unterhaltspflichti- gen effektiv tiefer ist als der angewiesene Betrag, bildet dies somit keinen Grund für eine Änderung der Schuldneranweisung, sondern deren Wirkung reduziert sich für den Drittschuldner automatisch auf den tatsächlich geschuldeten Betrag. Ob die Einwendung des Drittschuldners begründet ist (z.B. ob die geltend gemachte Verrechnung überhaupt zulässig ist), ist damit nicht (mehr) vom Anweisungsrichter zu beurteilen, sondern gegebenenfalls in einem separaten (Vollstreckungs- )Verfahren. Nach dem Gesagten berechtigte die Mitteilung der Pensionskasse den Vorderrichter nicht zu einer nachträglichen Herabsetzung der Schuldneranweisung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016. Vielmehr hätte diese ihn höchstens zu einer dahingehenden Erläuterung veranlassen sollen, dass die angewiesene Pensionskasse maximal den ihrem Versicherten geschuldeten Betrag auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen hat. Für eine nochmalige Beurtei- lung der Frage, ob die Anweisung ins Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingreifen könnte, blieb von vornherein kein Raum. 3.4.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Berichtigungsentscheid vom 21. Oktober 2016 gänzlich auf- zuheben ist. Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 gibt  auch nach Vorliegen der Mitteilung der Pensionskasse Graubünden, der Anweisung bis Ende 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können  keinen Anlass zur Berichtigung und

Seite 17 — 19 beansprucht damit unverändert Geltung. Die Pensionskasse Graubünden wäre damit grundsätzlich verpflichtet, die Altersrenten, welche ihrem Versicherten (dem Beschwerdegegner) nach ihren eigenen Angaben im strittigen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2016) zustehen (je CHF 1‘353.--), an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Soweit sie gestützt auf den Berichtigungsentscheid  also vor Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2016, mit welcher der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde  bereits Zahlungen an den Beschwerdegegner geleistet hat, wird sie in ihrem Vertrauen auf die rich- terliche Anordnung, die ja grundsätzlich sofort vollstreckbar war (Art. 325 Abs. 1 ZPO), allerdings zu schützen sein, so dass die ihr mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 angedrohte Sanktion der Doppelzahlung nicht rückwirkend wieder zum Tra- gen kommen kann. Zu einer nochmaligen Auszahlung der Differenz zwischen dem berichtigten Betrag von CHF 600.-- und der tatsächlich geschuldeten Rente von CHF 1‘353.-- an die Beschwerdeführerin wird die Pensionskasse daher nicht ver- pflichtet werden können. Abschliessend zu beurteilen wäre diese Frage allerdings nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern gegebenenfalls  sollte die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung an sie durchzusetzen versuchen  durch das hierfür zuständige (Vollstreckungs-)Gericht. Die Beschwerdeinstanz kann sich dementsprechend darauf beschränken, der Pensionskasse den Ausgang des Be- schwerdeverfahrens mitzuteilen und sie in Aufhebung der Verfügung vom 5. De- zember 2016 anzuweisen, den im Dezember 2016 zurückbehaltenen Teil der Al- tersrente des Beschwerdegegners (CHF 753.-- = CHF 1‘353.-- [Anspruch des Versicherten nach Abzug der Quellensteuern] abzüglich CHF 600.-- [bereits an die Ehefrau des Versicherten ausbezahlten Teil der Altersrente]) auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen. 4.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 1‘000.-- festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Be- gehren vollumfänglich durchgedrungen ist, wird sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht kostenpflichtig. Indessen kann auch der Beschwerdegegner, welcher sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und sich im Rahmen einer aussergerichtli- chen Vereinbarung den Beschwerdeanträgen angeschlossen hat, nicht als unter- liegende Partei gelten. Da der aufzuhebende Berichtigungsentscheid von keiner Partei veranlasst worden, sondern von Amtes wegen ergangen ist, würde es unbil- lig erscheinen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einer Partei aufzuerlegen.

Seite 18 — 19 Verursacht wurde das Beschwerdeverfahren vielmehr durch einen Fehler des Vorderrichters, der eine Berichtigung der ursprünglich angeordneten Schuld- neranweisung vorgenommen hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Berichti- gung gemäss Art. 334 ZPO offensichtlich gar nicht gegeben waren. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Prozesskosten sind daher gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. dazu David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO m.w.H.; Urteil der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 75 vom 26. August 2013 E. 7a mit weiteren Hinweisen, u.a. auf PKG 2004 Nr. 11). Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch die Kosten ihrer anwaltlichen Vertre- tung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarno- te wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt. In Anbetracht der eingereichten Rechtsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vorliegend eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘500.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Berichtigungs- entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 21. November 2016 wird aufgehoben. 2.a)In Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2016 wird die Pensionskasse Graubünden gerichtlich angewiesen, den im Dezember 2016 zurückbehaltenen Teil der Altersrente von Y., nämlich CHF 753.--, auf das Konto von X. bei der Graubündner Kantonalbank (Konto Nr. _____) zu überweisen. b)Im Übrigen wird die Anweisung gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 10. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen bestätigt. 3.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.-- gehen zu Lasten des Regionalgerichts Imboden, welches die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich mit CHF 1‘500.-- zu entschädigen hat. b)Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- wird der Beschwerdefüh- rerin durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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24.02.2017
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25.03.2026