Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 14505. Oktober 2016 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuar ad hocGuetg In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde X., geboren am 1966, durch pract. med. A., gestützt auf Art. 429 ZGB, in der Klinik B., Psychiatrische Dienste Graubünden, Chur, fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.1). Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt eine akute Psychose mit möglicher Fremdgefährdung, verbal aggressiv, initial freiwillige psychiatrische Beurteilung, dann leider renitent, an. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 20. September 2016) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und be- antragte die sofortige Klinikentlassung. C.Mit Schreiben vom 21. September 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermitt- lung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vor- sitzende um Einreichung der wesentlichen Klinikakten der Beschwerdeführerin, namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 22. September 2016 (vgl. act. 02). D.Mit Schreiben vom 22. August 2016 (Poststempel) stellten die Psychiatri- schen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sei Mai 2016 ohne festen Wohnsitz lebe. Sie habe in der letzten Zeit diverse Ärzte aufgesucht, die Empfehlungen, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, jedoch immer abgelehnt. Die anfänglich im Hintergrund stehenden psychotischen Symptome seien in den folgenden Tagen ohne Medikation immer dominanter geworden. Sie habe sich zunehmend verfolgt gefühlt und habe Vergiftungsideen gehabt. Ausserhalb des geschlossenen statio- nären Settings sei von einer Eigengefährdung aufgrund des psychotischen Verhal- tens auszugehen. Am 21. September 2016 sei daher die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung mit initial 2x 20mg Zyprexa erfolgt. Weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station mit kontinuierlicher Einnahme der Medikation sei nicht ersichtlich (vgl. act. 04). E.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2016 betraute der Vor- sitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med.
Seite 3 — 14 C., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1, mit der Be- gutachtung der Beschwerdeführerin und setzte ihm zur Einreichung eines Gutach- tens eine Frist bis zum 27. September 2016. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine statio- näre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alterna- tiven bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behand- lungseinsicht Auskunft zu erteilen. Der Gutachter habe im Weiteren die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung ohne Zustimmung zu beantworten (vgl. act. 05). F.Mit Kurzgutachten vom 26. September 2016 beantwortete der beauftragte Gutachter die ihm gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit der Be- schwerdeführerin vom 23. September 2016 sowie in Kenntnis der Vorakten hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F31.2, leide. In einer akut-manischen Phase, wie sie die Beschwerdeführerin erle- be, sei eine stationäre Behandlung nicht zu vermeiden. Andernfalls würde die Ge- fahr einer Mangelernährung, Dehydratation und Verwahrlosung bestehen, wobei er diese Gefahr als konkret bezeichnet. Infolge der fehlenden Krankheits- und Be- handlungseinsicht sei eine ambulante Behandlung nicht möglich. Auch sei in die- sem Zustand der Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zustimmung ange- bracht. Durch das Absetzen käme es schnell wieder zum Aufflammen der Sym- ptomatik. Betreffend Psychostatus hielt er fest, dass keine Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe (vgl. act. 06). G.Am 30. September 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Be- schwerdeführerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll (nachfolgend: Protokoll vom 30. September 2016) verwiesen. H.Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Poststempel) wurde der Be- schwerdeführerin sowie der Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt.
Seite 4 — 14 I.Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzi- ge kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b)Gegen die am 14. September 2016 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärzt- lich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinn- gemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerde- frist mit der Eingabe vom 20. September 2016 (Poststempel), gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der – ihrer Ansicht nach – ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und ihre sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Demgegenüber stellt die am 21. September 2016 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung nicht Ge- genstand der Beschwerde, was die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtli- chen Anhörung vom 30. September 2016 bestätigte (vgl. Protokoll HV S. 3). 2.a)Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. da-
Seite 5 — 14 zu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird da- gegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Be- schwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beach-ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenen-schutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Be-stimmungen der Schweize- rischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubün- den kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die ent- sprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Be-stimmungen der ZPO über den Fris- tenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung fin- den. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unter- bringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Ent- scheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Pro- zessökonomie (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrich-
Seite 6 — 14 tung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung ein- weist. Allenfalls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzli- cher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Für- sorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anordnungen getroffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b)Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 26. Sep- tember 2016 (Poststempel) von Dr. med. C._____, Facharzt Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 23. September 2016 per- sönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerde- instanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 30. September 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.a)Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte
Seite 7 — 14 eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchungen vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Pract. med. A._____ ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung befugt. Zudem enthält die Verfügung vom 14. September 2016 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Aller- dings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Darüber hinaus verweigerte sie ihre Unter- schrift. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin of- fensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzuleiten. b)Aus der Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 geht ferner nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin persönlich angehört wurde. Indessen kann die- se Frage offen gelassen werden, weil im Gegensatz zur ausnahmslos durchzu- führenden persönlichen Untersuchung, u.U. von einer persönlichen Anhörung ab- gesehen werden kann (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 4.a)Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer ge- eigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zit. Bot- schaft Erwachsenenschutzrecht]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine An- ordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwäche- zustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung
Seite 8 — 14 (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB). Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b)Dr. med. C._____ stützt sich in seinem Kurzgutachten vom 26. September 2016 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Vorakten, insbesondere das Einweisungsschreiben, den Eintrittsstatus vom 14. September 2016, Visite in der Klinik B._____ vom 19. September 2016 etc. Er gelangt - in Abweichung zu der von Dr. D._____ gestellten Diagnose einer parano- iden Persönlichkeitsstörung sowie der im Eintrittsbericht festgehaltenen Diagnose einer Anpassungsstörung F43.2 (act. 04.3) - zum Schluss, dass bei der Be- schwerdeführerin eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10 F31.2, vorliege. Bei der Beschwerdeführe- rin bestehe daher ein deutlicher Behandlungsbedarf indem ein manisches Zu- standsbild ohne medikamentöse Behandlung nicht innert nützlicher Frist gebessert werden könne und eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin vorliege, zumal sie weder krankheits- noch behandlungsein- sichtig sei. b/aa) Ähnliches - wenn auch auf einer abweichenden Diagnose basierend - lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 22. September 2016 (act. 04) entnehmen. Aus diesem ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige. Die psychoti- schen Symptome hätten sich zunehmend verstärkt. Sie habe sich dann zuse- hends beeinträchtigt und verfolgt gefühlt und Vergiftungsideen gehabt. Eine weni-
Seite 9 — 14 ger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung sei im Moment nicht ersichtlich, da bei weiter anhaltender Psychose ausserhalb dieses Rahmens Eigengefährdung bestehe. Worin die Eigengefährdung konkret bestehen würde, lässt sich aus genanntem Bericht indessen nicht entnehmen. b/bb) In der Hauptverhandlung vom 30. September 2016 gab die Beschwerdefüh- rerin an, gesund zu sein. Sie habe sich insbesondere vor der Einweisung in die Klinik besser gefühlt. Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die entsprechende Fachkompetenz, um die Diagnosen zu bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizie- ren. Doch unabhängig von der konkreten Bezeichnung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zweifelhaft, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. c)Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unter- bringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit ei- ner Behandlung bzw. Betreuung. Aus den Ausführungen im Kurzbericht der Klinik B._____ vom 22. September 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Folge ihres psychischen Gesundheitszustandes behandlungsbedürftig sei. Eine weniger einschneidende Massnahme als in der Akutpsychiatrie sei nicht ersicht- lich. Ebenso hält Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten vom 26. September 2016 fest, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit nur eine stationäre Behand- lung genüge, da keine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe und sie die Medikamente freiwillig ambulant nicht einnehmen würde. Durch das Absetzen kä- me es schnell wieder zum Aufflammen der Symptomatik. Dann bestünde die Ge- fahr für die Gesundheit und das Leben der betroffenen Person in einer möglichen Verwahrlosungstendenz aber auch in einer mangelnden Ernährung und Flüssig- keitszufuhr vor im Rahmen des angetriebenen Zustandes. Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Gutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung an- gesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. d/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bun- desgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Be-
Seite 10 — 14 treuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutz- bedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorlie- gen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schä- den müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausge- wiesen werden (Christof Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) d/bb) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass den Akten ent- nommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld gegenüber Verwandten diffuse Drohungen ausgesprochen habe (vgl. act. 04.5). Auch wird in der Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 eine mögliche Fremdgefähr- dung infolge der akuten Psychose angegeben (vgl. act. 04.1). Im weiteren Verlauf der Abklärungen schienen die Fachpersonen jedoch nicht mehr von einer Fremd- gefährdung auszugehen. So wird denn auch im Eintrittsbericht vom 14. September 2016 (vgl. act. 04.3) eine akute Fremdgefährdung ausgeschlossen und in der An- ordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 21. September 2016 (act. 04.2), dem Kurzbericht vom 22. September 2016 (act. 04) sowie dem Kurzgutachten vom 26. September 2016 (act. 06) wird überhaupt nicht mehr auf eine mögliche Fremdgefährdung Bezug genommen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Ge- richtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Septem- ber 2016 vermittelte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht von Graubünden einen ausgeglichenen und ruhigen Eindruck. Von ihr waren weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Das Gericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte keine Fremdgefährdung erkennen. Was die Eigengefährdung anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Dem Eintritts- bericht vom 14. September 2016 ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Ein- tritts in die Klinik keine akute Eigengefährdung bestand (act. 04.3). Die Einwei- sungsverfügung vom 14. September 2016 (vgl. act. 04.1) spricht lediglich von ei- ner möglichen Fremdgefährdung. Eine mögliche Eigengefährdung wird aus dieser nicht ersichtlich. Im Kurzbericht vom 22. September 2016 (vgl. act. 04) sowie im
Seite 11 — 14 Rahmen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 21. September 2016 (vgl. act. 04.2) wird zwar auf eine potentielle Eigengefährdung der Be- schwerdeführerin hingewiesen, dabei werden jedoch keine konkreten Anhalts- punkte benannt, worin diese Selbstgefährdung bestehen würde. Einzig das Kurz- gutachten vom 26. September 2016 benennt als Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin eine Verwahrlosungstendenz, aber auch man- gelnde Ernährung und Flüssigkeitszufuhr (vgl. act. 06). Wie konkret diese Gefahr indessen sei, wird nicht ausgeführt. Soweit sich das Gericht im Rahmen der An- hörung vom 30. September 2016 ein Bild über den Zustand der Beschwerdeführe- rin machen konnte, stellte es fest, dass keine Verwahrlosung seitens der Be- schwerdeführerin vorliegt. Sie machte dem Gericht vielmehr einen sehr gepflegten Eindruck. Aus vorangegangenen Ausführungen kann zudem nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Ge- fährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Überdies sei festgehalten, dass Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten aus- drücklich auf die fehlende Suizidalität bzw. Fremdgefährdung der Beschwerdefüh- rerin verweist (vgl. act. 06 S. 4). Überdies betrachtet wohl auch die Klinik eine Un- terbringung der Beschwerdeführerin in eine geschlossene Einrichtung als nicht (mehr) notwendig, da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zwi- schenzeitlich auf die offene Abteilung verlegt wurde (vgl. Protokoll HV S. 2). e)Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4.c) ff.) und sich die Beschwerde- führerin an der Hauptverhandlung in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, kann die angeordnete fürsorgerische Unterbringung mangels Voraussetzungen nicht mehr aufrechterhalten werden. f)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht (mehr) erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand der Beschwerdeführerin besteht, vermag deren derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung erken- nen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unter- bringung nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist einer längerdauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ jegliche Notwendigkeit abzu-
Seite 12 — 14 sprechen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 14. September 2016 aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik zu entlassen. Die vorlie- gende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheis- sen. 5.Gemäss Art. 436 ZGB haben die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austritts- gespräches ist auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer beendeten fürsorge- rischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vor- sehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zuge- schnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Vorliegend ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Die ärztli- che Leitung der Klinik B._____ wird daher angewiesen, im Rahmen des Austritts- gesprächs auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 6.Gestützt auf Art. 443 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehör- de Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten blei- ben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis (Abs. 1). Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen (Abs. 2). Davon machte der Kanton Graubünden in Art. 61 EGzZGB Gebrauch. Die Meldepflicht besteht dem Grundsatz nach für Personen in amtlicher Tätigkeit (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht S. 7076). Der Begriff der amtlichen Tätigkeit ist dabei weit auszulegen. Darunter fällt die Tätigkeit jeder Person, die öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt, auch wenn sie zum Gemeinwesen nicht in einem Beamten oder Angestelltenverhältnis steht (Botschaft Erwachsenenschutzrecht S. 7076). Eine Meldung sollte nur dann er- stattet werden, wenn gesicherte Kenntnisse über eine Gefährdung vorliegen (Da- niel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachse- nenschutz, N 24 zu Art. 443 ZGB). Unbeschadet der vorangegangenen Aus- führungen sieht es das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund der Akten als erstellt, dass die Beschwerdeführerin derzeit aufgrund ihrer psychischen Erkran-
Seite 13 — 14 kung mit ihrer Situation, insbesondere in Bezug auf ihre Wohn-, Familien-, Arbeits- und Gesundheitssituation, massiv überfordert und hilfsbedürftig ist. Daher wird der vorliegende Entscheid der KESB Prättigau/Davos mit der Aufforderung zugestellt, die Wohn-, Arbeits-, und Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin abzuklären sowie den Erlass allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen. 7.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach wer- den die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Ver- fahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'937.50 (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'437.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Da die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war, ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, die Beschwerdeführerin umgehend aus der Anstalt zu entlassen. 2.Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Verein- barung über eine geeignete ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. 3.Im Sinne einer Gefährdungsmeldung (Art. 443 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 61 Abs. 1 EGzZGB) wird der vorliegende Entscheid der KESB Prättigau/Davos mit der Aufforderung zugestellt, die Wohn-, Arbeits- und Gesundheitssitua- tion der Beschwerdeführerin abzuklären sowie den Erlass allfälliger er- wachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu prüfen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'937.50 (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'437.50 Gutachterkosten) verblei- ben beim Kanton Graubünden. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: