Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 13527. Juni 2017 Urteil VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti AktuarinMosca In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Februar 2016, mitgeteilt am 29. Juni 2016, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Su- sanne Crameri, Stadthausquai 1, 8001 Zürich, betreffend Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten (Abänderung Scheidungsurteil), hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Mit Urteil vom 31. Mai 2012 genehmigte das Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zwischen X._____ und A._____ einen zwischen den beiden Eltern geschlossenen Vergleich, wonach X._____ sich verpflichtete, seinen beiden Töchtern Y._____ und B._____ je CHF 650.-- pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2012, Dispositiv- Ziffer 1, Abs. 2, alinea 3.II.3, Geschäfts-Nr. FP110107-L/U). Am 31. August 2013 meldete X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Plessur eine Klage gegen seine volljährige Tochter Y._____ zur Schlichtung an. Da sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2013 nicht einigen konnten, stellte der Vermittler am gleichen Tag die Klagebewilligung aus. Am 2. Dezember 2013 reich- te X._____ die Klage an das Bezirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017 Regional- gericht Plessur) ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 nicht mehr in der Lage ist, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 2. Die in Ziffer 1 beantragte Feststellung sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen per sofort auszusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten." Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurde X._____ Frist zur Verbesserung seiner Eingabe gesetzt. Am 10. Dezember 2013 reichte X._____ innert Frist eine verbesserte Klage mit folgenden Rechtsbegehren an das Bezirks- gericht Plessur ein: "1. Die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten sei mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 mangels Leistungsfähigkeit des Klägers aufzuheben, und es sei entsprechend Ziff. 1 Abs. 2 alinea 3.II.3. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2012 (Geschäfts-Nr. FP110107-L7U; [recte: L/U]) aufzuheben. 2. Die in Ziffer 1 beantragte Feststellung sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen per sofort auszusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten." B.Mit Prozessantwort vom 10. Februar 2014 beantragte Y._____ innert er- streckter Frist folgendes: "1. Es sei das Abänderungsbegehren sowie das Massnahmebegehren des Klägers vom 2. bzw. 10. Dezember 2013 vollumfänglich abzuwei- sen.
Seite 3 — 16 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, ein schweizerisches DNA-Gutachten einzureichen, welches darüber Auskunft gibt, ob er als Vater von C., geboren , und D., geboren 13. Februar 2010, in Betracht kommt. Die Kosten dieses DNA-Gutachtens seien dem Klä- ger aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt zu Lasten des Klägers." C.Mit Entscheid vom 1. November 2013 des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur wurde X. die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 3. September 2013 erteilt und Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Christophe Schai als Rechtsvertreter ernannt. Y._____ wurde mit Entscheid vom 12. März 2014 eben- falls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Crameri. D. Mit Entscheid vom 21. August 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur wurde das Gesuch von X._____ um Erlass von vorsorglichen Massnah- men abgewiesen (Proz.-Nr. 135-2014-602). Die Prozesskosten wurden bei der Prozedur belassen. E.Mit Urteil vom 10. Februar 2016, unbegründet mitgeteilt am 8. April 2016, begründet mitgeteilt am 29. Juni 2016, erkannte das Bezirksgericht Plessur: "1. Ziff. 1 Abs. 2 alinea 3.II.3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2012 (Geschäfts-Nr. FP110107-L7U; [recte: L/U]) wird mit Wir- kung ab 27. Mai 2013 aufgehoben. 2.a) Die Gerichtskosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (Proz.- Nr. 135-2014-602) in Höhe von CHF 500.00 (Entscheidgebühr) wer- den X._____ auferlegt und gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen b) (Rechtsmittelbelehrung für den Kostenentscheid des vorsorglichen Massnahmeverfahrens) 3.a) Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren in Höhe von CHF 6'000.00 (Entscheidgebühr inkl. Beweisführung und Kosten Vermittler- amt) werden X._____ auferlegt und gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.)zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Crameri, wird mit CHF 9'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch ge- gen X._____ geht auf den Kanton Graubünden über. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Jean- Christoph Schai, wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 13'228.80 (inkl. Barauslagen und
Seite 4 — 16 MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 5.(Mitteilung)" Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X._____ habe seit dem 13. November 2012 eine weitere Tochter namens C.. Diese neue Unterhalts- verpflichtung stelle eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse und damit einen Abänderungsgrund dar. Die Ehefrau von X. sei nicht die Mutter von C.. Einen weiteren Abänderungsgrund könne auch die Tatsache bilden, dass X. nach L.1_____ gezogen sei und dort arbeitslos sei. Die Mut- ter des am 13. Februar 2010 geborenen Sohnes D._____ lebe ebenfalls in L.1_____ und könne mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für ihren Sohn zahlen, welcher bei seinem Vater wohne. Wenn X._____ in die Schweiz zurück- kehren würde, müsste er Betreuungsaufgaben gegenüber D._____ und C._____ wahrnehmen. Bei voller Arbeitstätigkeit wären die externen Betreuungskosten von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, so dass er keinen Unterhalt an seine volljährige Tochter Y._____ bezahlen könnte. Gleich verhielte es sich, wenn die Mutter von C., welche in der Schweiz wohne, die Kinderbetreuung über- nehmen müsste. In diesem Fall hätte X. Unterhalt zu bezahlen. Unabhängig davon, ob X._____ in L.1_____ oder in der Schweiz wohnen würde, wäre er nicht in der Lage, Unterhalt an seine Tochter Y._____ zu bezahlen. F.Am 31. August 2016 erhob X._____ gegen den Kostenentscheid des Be- zirksgerichts Plessur Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er be- antragt: "1. Ziff. 3 lit. a, b und c des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Februar 2016 (Proz. Nr. 115-2013-58) seien aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten des betreffenden Verfahrens von Fr. 6'000.-- seien der Beklagten aufzuerlegen und seien unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden zu gehen und von der Ge- richtskasse zu bezahlen. 3. Es sei der Beklagten zugunsten des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 13'228.80 aufzuerlegen, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO, zu- lasten des Kantons Graubünden. Die Entschädigung von Fr. 13'228.80 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jean-Christophe Schai, sei aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer sei auch im Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Seite 5 — 16 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 an das Kantonsgericht von Graubünden teilte Y._____ mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2016 an das Kantonsgericht ebenfalls auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Da X., Schweizer Bürger, in L.1 wohnt und die Tochter Y., Schweizer Bürgerin, in O.1 (Schweiz) wohnhaft ist, hat die Vorin- stanz zu Recht ausgeführt, es liege ein Sachverhalt mit Auslandbezug vor, wes- halb sich die örtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach dem Bun- desgesetz über das Internationale Privatrecht richten würden, soweit kein Staats- vertrag anwendbar sei (Art. 1 Abs. 2 IPRG; SR 291). Ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und L.1_____ bezüglich der hier interessierenden Fragen liegt nicht vor. Entsprechend kommt das internationale Privatrecht der Schweiz (IPRG) zur Anwendung. a)Gemäss Art. 59 in Verbindung mit Art. 64 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig für Klagen auf Scheidung und die Regelung der Nebenfolgen sowie die Ergänzung und Abänderung einer Entschei- dung (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2012 5A_235/2012, E. 5.1). Wohnsitz hat eine natürliche Person in jenem Staat, in dem sie sich mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG), das heisst den sie nach der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zum Mittelpunkt ihrer Lebensbe- ziehungen gemacht hat und in dem ihre familiären sowie sozialen, aber auch be- ruflichen und finanziellen Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Der Wohnsitz von Y._____ befindet sich in O.1_____, weshalb sich das Bezirks- gericht Plessur und als Rechtsmittelinstanz das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung vorliegender Angelegenheit als örtlich zuständig erweisen. b)Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Kindesunterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2.
Seite 6 — 16 Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Oktober 1977 und für L.1_____ am 29. April 2004 in Kraft getreten. Nach Art. 4 dieses Abkommens ist über die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Abs. 1), vorliegend also das Schweizer Recht. 2.a)Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b)Vorliegend wurde der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Plessur ange- fochten. Die Beschwerde vom 31. August 2016 gegen den am 29. Juni 2016 be- gründet mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur wurde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO - frist- gerecht erhoben. c)X._____ hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (Art. 59 Ziff. 2 lit. a ZPO), obwohl ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass X._____ seinen Wohn- sitz wieder in die Schweiz verlegt. Falls er zu Vermögen kommen sollte, wäre er sodann verpflichtet, die durch den Kanton Graubünden geleistete Kostenhilfe zu erstatten (vgl. Art. 123 ZPO). d)Da die Beschwerde im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 3. Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessen- heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung je-
Seite 7 — 16 doch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermes- sen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermessen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (Dieter Freiburghaus /Su- sanne Afheldt, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt die Verteilung der vorinstanzlichen amt- lichen und ausseramtlichen Kosten. Entscheide über die Kostenverteilung sind typische Ermessensentscheide (PKG 2012 Nr. 11). Die Rüge der Unangemes- senheit ist wie dargelegt grundsätzlich zulässig und unter den genannten Ge- sichtspunkten zu prüfen. 4.Vorliegend gerügt werden die Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 6'000.-- an den im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Kläger und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- an die Beklagte zu Lasten des Klägers. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der materielle Entscheid der Vorinstanz, wonach X._____ keine Unterhaltszahlungen mehr an die mündige Tochter Y._____ zu leisten hat. Dieser Entscheid wurde von Y._____ nicht angefochten und ist darum für das Kantonsgericht verbindlich. a) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit den besonderen Umständen in einem familienrechtlichen Verfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Kinder gezeugt habe, liege in seinem Verantwortungsbereich. Die Beschwerdegegnerin habe darauf keinen Einfluss gehabt und müsse darum auch keine Kosten übernehmen. Zweitens könne die Verlegung des Wohnsitzes nach L.1_____ nicht Y._____ angelastet werden. Die vom Beschwerdeführer aufgeführ- ten Gründe für den Wohnsitzwechsel seien nicht glaubhaft. Für die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers durch den damaligen Arbeitgeber würden die Beweise fehlen und der geltend gemachte Druck der Ehefrau sei nicht glaubwür- dig.
Seite 8 — 16 b)Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Abweichen von den Verteilgrundsätzen nach Art. 106 ZPO ausschliesslich mit den besonde- ren Umständen in einem familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO begründet. Die in diesem Zusammenhang vom Bezirksgericht Plessur aufgeführten Umstände seien jedoch nicht tauglich, um ein Abweichen von Art. 106 ZPO zu rechtfertigen. So sei zu berücksichtigen, dass die Zeugung eines Kin- des immer durch den Unterhaltspflichtigen "verursacht" werde und immer ausser- halb des Einflussbereiches des Unterhaltsberechtigten liege. Das Argument, dass die eine Unterhaltssenkung begründete Tatsache nicht im Einflussbereich der Ge- genpartei liege, stelle somit kein Tatbestandselement von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dar. Die Vorinstanz habe aus diesem Grund das Recht unrichtig angewendet im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht die Kün- digung der Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin in Frage gestellt und sei fälschli- cherweise nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter Druck der Ehefrau nach L.1_____ ausgewandert sei. In diesem Bereich habe das Bezirksge- richt Plessur eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO vorgenommen. c)Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Ge- richtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da sich diese Verteilungs- regeln im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft ZPO], BBI 2006 7221 ff., S. 7297), räumt Art. 107 ZPO dem Gericht einen Spielraum ein, um die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen und damit nach Billigkeitserwägungen zu verteilen (BGE 139 III 33 E. 4.2; Viktor Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 107 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen im Sinne von Art. 106 ZPO unter anderem dann abwei- chen und eine Verteilung nach Ermessen vornehmen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familien- rechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Seite 9 — 16 Bei der Verteilung der Kosten der familienrechtlichen Verfahren räumt Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen (David Jenny, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 107 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 107 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 107 ZPO). Es entspricht denn auch bewährter Praxis, in erstinstanzlichen fa- milienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Damit wird den Besonderheiten eines familienrechtlichen Verfah- rens Rechnung getragen. Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrecht- lichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist. Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsent- scheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (David Jenny, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). Die klare Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO kann nicht auf- grund der alleinigen Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, umgestossen werden (BGE 139 III 358, E. 3). Schliesslich stellt Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Art Auffangtatbestand für diejeni- gen Situationen dar, in denen eine Kostenaufteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene. Die Botschaft nennt als Anwendungsfall ein ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft ZPO], BBI 2006 7221 ff., S. 7297). Wirt- schaftliche Ungleichheit allein vermag eine Abweichung von der ordentlichen Ver- teilung in der Regel nicht zu rechtfertigen, da eine solche fast immer vorliegt. Vielmehr wird zusätzlich verlangt, dass die Interessen einer Gesamtheit bzw. der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Überhaupt wird allgemein für eine restrikti- ve Handhabung dieser Ausnahmebestimmung plädiert (David Jenny, a.a.O., N 18 zu Art. 107 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 107 ZPO). d)Vorliegend hat die Vorinstanz den Kostenentscheid wie folgt begründet: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Kinder gezeugt habe, liege in seinem Verantwortungsbereich. Die Beschwerdegegnerin habe darauf keinen Ein- fluss gehabt und müsse darum auch keine Kosten übernehmen. Ebenso könne die Verlegung des Wohnsitzes nach L.1_____ nicht der Tochter angelastet wer- den.
Seite 10 — 16 Diese Begründung ist willkürlich und sachfern. Der zunächst angeführte Umstand, dass X._____ Vater von weiteren Kindern geworden ist, kann ihm weder ethisch noch rechtlich zur Last gelegt werden und ist überdies nicht kausal für die Pro- zesskosten. Hinsichtlich der Prozesskosten kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob die Klage zu Recht eingereicht wurde oder nicht. Die Vorinstanz hat diese Fra- ge bejaht und festgestellt, dass X._____ weder in L.1_____ noch in der Schweiz Alimente für die mündige Y._____ zahlen könnte und müsste. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass X._____ ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, weil er in vorwerfbarer Weise seinen Wohnsitz nach L.1_____ verlegt und damit seine Einkommenssituation verschlechtert habe. In Erwägung 2.e wurde als primärer Abänderungsgrund die Geburt der Tochter C._____ vom 13. November 2012 angeführt. Darin kann - wie schon gezeigt - kein für die Kos- tentragung wesentliches Kriterium gesehen werden. Auch die Wohnsitzverlegung nach L.1_____ und die damit zusammenhängende Verschlechterung der Ein- kommensverhältnisse bildet für die Vorinstanz keinen Grund für die Abweisung der Klage. Selbst bei einer Rückkehr des Klägers in die Schweiz würde - so die Vor-instanz - "angesichts seiner Ausbildung und Möglichkeiten im Ergebnis kein Freibetrag übrig bleiben, der einen Mündigenunterhalt zulassen würde". Dass die Vor-instanz dem Kläger dennoch die vollen Prozesskosten auferlegen will, weil er "im Wesentlichen nach L.1_____ gezogen ist, um sich seiner Verantwortung ge- genüber seinen Töchtern und seinen weiteren Gläubigern zu entziehen" (Erw. 5.a in fine), ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Y._____ hat kein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur eingereicht, wes- halb dieser (materielle) Entscheid für das Kantonsgericht verbindlich ist. Hat aber X._____ die Klage zu Recht eingereicht und vor Bezirksgericht Plessur obsiegt, so lässt sich nicht rechtfertigen, dass er zur Tragung aller amtlichen und ausseramtli- chen Kosten verpflichtet wurde. Zwar sind Entscheide über die Kostenverteilung typische Ermessensentscheide (PKG 2012 Nr. 11) und der Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz ist zu respektieren. Vorliegend ist der Entscheid der Vor- instanz aber im Ergebnis und in der Begründung unangemessen. Grundsätzlich ist auch bei familienrechtlichen Verfahren als Grundnorm Art. 106 ZPO zu beachten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsent- scheid nahelegen, kann von der Grundnorm abgewichen werden. Da X._____ - wie von der Vorinstanz erwogen - wegen der Geburt der Tochter C._____ am _____ 2012 nicht über genügend Mittel verfügt, um den Mündigenunterhalt zu be- streiten, wurde die Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 27. Mai 2013 aufgehoben.
Seite 11 — 16 Andererseits kann Y._____ nicht vorgehalten werden, sie hätte die Klage ihres Vaters im Schlichtungsverfahren anerkennen müssen. Vielmehr durfte sie sich in guten Treuen gegen die Klage ihres Vaters wehren, bestand doch durchaus die Möglichkeit, dass die Klage nicht oder nur teilweise begründet sein würde. Auf- grund der Tatsache, dass sich X._____ unbestrittenermassen im Jahre 2001 hatte unterbinden lassen, ging Y._____ mit guten Gründen davon aus, dass X._____ gar nicht der leibliche Vater von C._____ sein könne und er somit auch keinen Unterhalt für C._____ zu bezahlen habe. In ihrer Verfügung vom 2. September 2014 führte die Vorinstanz aus, das Kindesverhältnis zwischen dem Anerkennen- den (X.) und dem Kind könne nur mittels Statusklage - der Anfechtungskla- ge gemäss Art. 260a ZGB - aufgehoben werden. Die vorfrageweise Überprüfung der Vaterschaft von X. im vorliegenden Verfahren sei nicht möglich, weshalb über diese streitige Tatsache nicht Beweis erhoben werde. Mit anderen Worten sei für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass X._____ der Vater von C._____ sei, da er das Kind vor Zivilstandsamt Zürich anerkannt habe. Dieser für den Ausgang des Verfahrens zentrale Punkt wurde erst während hängigem Pro- zess geklärt. Aufgrund der Tatsache, dass sich a) Y._____ auf einen rechtskräfti- gen Unterhaltsentscheid stützen konnte, dass sich b) die Klage aufgrund von Um- ständen, die erst im Prozess auftraten, als begründet erwies, und dass c) X._____ - wie den Akten (vgl. Akten Vorinstanz: Zeugen/Protokolle, Protokoll Zeu- geneinvernahme und Hauptverhandlung vom 10. Februar 2016, act. 1, S. 6 ) zu entnehmen ist - seinen Unterhaltspflichten oft nur unvollständig nachkam, ist da- von auszugehen, dass sich Y._____ in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) der Klage ihres Vaters widersetzte. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass X._____ im vorinstanzli- chen Verfahren obsiegt hat, Y._____ jedoch nicht treuwidrig gehandelt hat, indem sie die Abänderungsklage nicht anerkannt hat. Zudem handelt es sich um ein fa- milienrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Diese Be- stimmung räumt dem Gericht einen Spielraum ein, um die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Kosten zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. 5.a) Im Resultat ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziff. 3 lit. a und b des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Plessur in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind unter den Parteien je hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Aufgrund der beiden Parteien mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 1. November 2013 (X.) beziehungsweise 12. März 2014 (Y.) gewährten unentgeltlichen
Seite 12 — 16 Prozessführung (Akten VI, jeweils act. 3) gehen die ihnen auferlegten Gerichtskos- ten und die Kosten ihrer Rechtsvertretungen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 ZPO) und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. b)aa) Die Entschädigung für den Rechtsvertreter von X._____ wurde von der Vor- instanz auf Fr. 13'228.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt (vorinstanzli- ches Urteil, Dispositiv Ziff. 3.c) und geht, wie bereits ausgeführt, zu Lasten des Kantons Graubündens. Soweit der Rechtsvertreter von X._____ in seiner Be- schwerde (Beschwerde vom 31. 08. 2016, Ziff. 3 zweiter Satz) beantragt, die Ent- schädigung von Fr. 13'228.80 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand sei aus der Gerichtskasse zu bezahlen, kann darauf mangels Beschwer nicht eingetreten werden, da die Vorinstanz dies bereits antragsgemäss entschieden hat (vgl. Ziff. 3 lit. c des vorinstanzlichen Dispositivs). Im Übrigen ist anzumerken, dass der Rechtsbeistand gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ohnehin im eigenen Namen - und nicht für seinen Mandanten - hätte Beschwerde führen müssen (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 8 zu Art. 122 ZPO;). Ebenfalls nicht legitimiert ist der Beschwerdeführer zur Aufhebung der an Rechtsanwältin Susanne Crameri unter Ziff. 3 lit. b als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschädi- gung von Fr. 9'000.--. bb)Die Entschädigung für die Rechtsvertreterin von Y._____ beläuft sich auf Fr. 9'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) und geht ebenfalls zu Lasten des Kan- tons Graubündens (vorinstanzliches Urteil, Dispositiv Ziff. 3.b). 6.a) Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befin- den. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann sodann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Zu denken ist insbesondere an Fälle von "Justizpannen" (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 107 ZPO). Ein Anspruch auf eine sol- che Auferlegung der Kosten an den Kanton besteht nicht. Beispiele dafür können sein, "wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist
Seite 13 — 16 und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid hingewirkt hat" (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 25 zu Art. 107 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- zur Hälfte X._____ aufzuerlegen, da er mit seinem Begehren zur Hälfte unterlegen ist. Was die andere Hälfte der Gerichtskosten angeht, ist zu berück- sichtigen, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz, in welchem dem vollständig obsiegenden Kläger sämtliche Kosten auferlegt wurden, im Ergebnis und in der Begründung offensichtlich falsch war und ohne weiteres Zutun der Beklagten zu Stande kam. Die Beklagte beantragte zwar im vorinstanzlichen Verfahren die Kos- tentragung durch den Kläger; dieser Antrag steht aber im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage und ist deshalb nicht ursächlich für den Kostenentschied der Vorinstanz. Ferner fällt in Betracht, dass die Beklagte im Be- schwerdeverfahren - wohl im Wissen um die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides - explizit auf eine Stellungnahme verzichtete. Aus diesen Gründen gehen diese Kosten (Fr. 1'500.--) im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die ausseramtlichen Kosten werden nach der Praxis der Erfolgs- Quotenverrechnungsmethode wettgeschlagen (vgl. Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisen Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). b)Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 10. April 2017 (ZK1 16 136) wurde X._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Damit gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. c) Mit Honorarnote vom 31. August 2016 macht Rechtsanwalt lic. iur. Jean- Christophe Schai für die Zeit vom 12. April 2016 bis 15. Dezember 2016 eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 3'248.60 (Beratungshonorare Fr. 2'926.--, Ge- bühren Fr. 34.50, Fotokopien etc. Fr. 47.50 und 8% MwSt.) geltend. Es gilt zu be- achten, dass die unentgeltliche Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung und damit ab dem 31. August 2016 gewährt wurde. Eine Rückwirkung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwin-
Seite 14 — 16 gend gebotenen Prozesshandlung es nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Hingegen können die anwaltschaftli- chen Leistungen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, berücksichtigt werden. Erfasst wird somit namentlich der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift ein- schliesslich der dafür nötigen Vorarbeiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 25 zu Art. 118 ZPO). Aus diesen Gründen können vorliegend die zwischen dem 12. April 2016 und dem 20. April 2016 getätigten Leistungen im Umfang von 0.6 Stunden keine Berücksichtigung finden. Diese Leistungen stehen zum einen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vorinstanz und zum anderen sind sie zeitlich vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. August 2016 nicht erfasst. Zu berücksichtigen ist grundsätz- lich der Aufwand ab dem 1. Juli 2016, da es sich um den Aufwand für eine gleich- zeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift einschliesslich der dafür nötigen Vorarbeiten handelt. Sodann erscheint ein Aufwand von 12.70 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde und E-Mails an den Klienten zu hoch. Zu ersetzen sind nur die für die Prozessführung notwendigen Aufwendungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). In Anbetracht dessen, dass sich vorliegend nicht sehr anspruchsvolle Rechtsfragen stellen und lediglich der vorinstanzliche Kostenentscheid Gegen- stand des Verfahrens bildete, erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsvertreter beträgt Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), was eine Entschädigung von Fr. 2'224.80 ergibt (inkl. 3% Barauslangen und 8% MwSt.). Die Entschädigung wird aus der Gerichts- kasse bezahlt. d)Y._____ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und hat auch keinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 lit. a sowie 3 lit. b, erster und dritter Satz, des vor- instanzlichen Urteils werden aufgehoben. 2.a)Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Plessur in der Höhe von Fr. 6'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je Fr. 3'000.-- auferlegt. Die Ge- richtskosten gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Ziff. 1 lit. b ZPO). b)Die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden wett- geschlagen. 3.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. c)Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von Fr. 2'224.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ge- hen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 10. April 2017 (ZK1 16 136) zu Lasten des Kantons Graubünden und wer- den aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Seite 16 — 16 5.Mitteilung an: