Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 13415. September 2016 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Lenz In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde X., geboren am 1950, durch Dr. med. A. gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB in der Klinik B., Psychiatrische Dienste Graubünden, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung führte der einweisende Arzt eine jahrzehntelange bipolare Störung, das selbständige Absetzen des Medikaments Litihum, eine Entwicklung von ausgeprägter Manie/Psychose seit Wochen sowie eine zunehmende Selbstgefährdung an (vgl. act. 04.1). X._____ wurde am 30. August 2016 in Begleitung der Polizei in Handschellen in die Klinik B._____ in O.1_____ eingeliefert (vgl. act. 04.4). B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 30. August 2016, Poststempel vom 31. August 2016, Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. 01) und beantragte sinngemäss die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C.Mit Schreiben vom 1. September 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden (i.V. Vizepräsidentin) die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende (i.V. Vizepräsidentin) um Einreichung der wesentlichen Klinikakten des Beschwerdeführers, namentlich Eintrittsbericht, Be- handlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 5. Septem- ber 2016 (vgl. act. 03). D.Mit Schreiben vom 1. September 2016, eingegangen am 5. September 2016, stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. Im Kurzbericht wird ausgeführt, dass der Eintritt des Beschwerdeführers - nachdem er zuvor untergetaucht sei - in Begleitung der Polizei in Handschellen aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung bei einer manischen-psychotischen Episode erfolgte. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt manisch bis psychotisch bedrohlich und hochgradig aggressiv gewesen, sodass sichernde Massnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Trotz siebter Hospitalisierung bestehe bei dem Beschwerdeführer bei bekannter bipolarer Störung eine Krankheits- und Be- handlungsuneinsicht und er wünsche den sofortigen Austritt. Nach zwei Tagen in der Klinik habe er sich zumindest bereit erklärt, die Lithium-Therapie wieder zu beginnen, was zu einer leichten Besserung geführt habe. Eine Fortsetzung der
Seite 3 — 12 stationären akutpsychiatrischen Behandlung sei allerdings weiter dringlich medizi- nisch indiziert und weniger einschneidende Massnahmen seien zum jetzigen Zeit- punkt nicht ausreichend (vgl. act. 04). E.Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2016 betraute der Vor- sitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, O.1, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB und setzte ihr zur Einreichung eines Kurzgutachtens eine Frist bis zum 8. September 2016. Im Gutachten sei insbesondere darzulegen, ob und in- wiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine statio- näre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alterna- tiven bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behand- lungseinsicht Auskunft zu erteilen (vgl. act. 05). F.Mit Kurzgutachten vom 6. September 2016 beantwortete die beauftragte Gutachterin die ihr gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit dem Be- schwerdeführer am 5. September 2016 auf der geschlossenen Station D11 sowie in Kenntnis der Vorakten hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10:F31.1), leide. Aufgrund der Notwendigkeit einer Medika- tion sei eine Fortsetzung der stationären Therapie (z.B. auf einer offenen Akutsta- tion) notwendig. G.Am 12. September 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll vom 12. September 2016 (nachfolgend Pro- tokoll vom 12. September 2016) verwiesen. Gleichen Tages wurde dem Be- schwerdeführer sowie der Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zuge- stellt. H.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 12 II. Erwägungen 1.a)Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, welchem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt. Da das Kantonsgericht in solchen Angelegenheiten die einzi- ge kantonale Beschwerdeinstanz ist (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Ver- bindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGz- ZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an das hierfür zuständige Gericht eingereicht. b)Gegen die am 26. August 2016 gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Be- schwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinn- gemäss anwendbar erklärt, nicht notwendig. Vorliegend wurde die Beschwerde- frist mit der Eingabe vom 30. August 2016, Poststempel vom 31. August 2016, gewahrt. Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hin- reichender Klarheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und seine sofortige Entlassung beantragt, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.a)Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich an- geordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Be- stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt. Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legi- timation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschlies- send geregelt sind (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 439 ZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in:
Seite 5 — 12 Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Ange- messenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zu- kommt. Weil die Vorinstanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b)Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB, sowie BGE 137 III 289 und Ur- teil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 6. Septem- ber 2016 von Dr. med. C._____, welche den Beschwerdeführer am 5. September 2016 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Seite 6 — 12 Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 12. September 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfah- rensrechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbringungsentscheid vom 26. August 2016 des anordnenden Arztes, Dr. med. A., diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Ent- scheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer durch den vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Ex- emplar der Verfügung erhalten zu haben. Dieser Umstand ist letztlich unbeacht- lich, da der Beschwerdeführer offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B. einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A., Facharzt FMH für Allge- meinmedizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zuge- lassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur An- ordnung der Unterbringung in der Klinik B. legitimiert. 4.a)Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Vor-
Seite 7 — 12 aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychi- sche Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Be- handlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Per- son die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegen- seitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern im- mer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer mil- deren Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Dr. med. C._____ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 6. September 2016 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere Kurzbe- richt der behandelnden Ärzte der Klinik B., D., Co-Chefarzt, und Dr. med. E., Oberarzt). Sie gelangt zum Schluss, dass bei dem Beschwerdefüh- rer eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10: F31.1) vorliege. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychi- sche Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dieselbe Diagnose wurde bereits anlässlich des letzten stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sommer 2015 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden gestellt (vgl. act. 04.2). Gemäss Dr. med. C. sei der Beschwerdeführer teilweise krankheits- und behandlungseinsich- tig. Einerseits nehme er seit zwei Tagen regelmässig die verordneten Medikamen- te ein, andererseits möchte er so schnell als möglich aus der Klinik austreten, ob- wohl die manische Phase noch nicht abgeklungen sei. Nach Stabilisierung des psychischen Zustandes sei eine weitere psychotherapeutische Betreuung im am- bulanten Rahmen notwendig. Der Beschwerdeführer sei bereit, nach der statio-
Seite 8 — 12 nären Therapie wieder die ambulante Psychotherapie bei Dr. med. F._____ wahr- zunehmen (vgl. act. 06). bb)Ähnliches ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom
Seite 9 — 12 oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unter- bliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutz- bedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorlie- gen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schä- den müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausge- wiesen werden (Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) cc)In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer gemäss Bericht der Klinik B._____ vom 1. September 2016 bei Klinikeintritt aggressiv gewesen sei, was der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhand- lung auf Nachfrage auch einräumt und bemerkt, dass er von der Polizei in Hand- schellen gelegt worden sei, was natürlich nicht förderlich für das Gemüt sei. Er sei aber nicht bösartig (vgl. Protokoll vom 12. September 2016, S. 2). Dr. med. C._____ führt in ihrem Kurzgutachten vom 6. September 2016 aus, dass in der manischen Phase die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer wieder Auto fahre und damit sich selber und auch andere gefährden könnte. Patienten in einer Manie würden oft ein völlig unangepasstes, distanzloses Verhalten zeigen und gemäss seinem Lebenspartner sei er auch gegenüber anderen Leuten verbal ag- gressiv, laut und bedrohlich. Auch sei möglich, dass der Beschwerdeführer grös- sere Geldausgaben machen könne für teure Dinge, die er gar nicht brauche. Ak- tuell würden aber keine Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung sowie keine Suizidalität bestehen (vgl. act. 06 S. 2). Laut den Akten ist der Beschwerde- führer lediglich verbal aggressiv, jedoch bis anhin nie tätlich geworden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2016 war von einer verbalen Aggression oder Gereiztheit nichts mehr zu spüren. Der Beschwerdeführer mach- te einen sehr ruhigen und kontrollierten Eindruck und war durchaus in der Lage, die gestellten Fragen sachlich zu beantworten. Er offenbarte – soweit das Gericht dies beurteilen kann – keine akuten psychotischen Symptome, sondern sein Zu- stand erschien stabil. Somit ist davon auszugehen, dass die Psychose unterdes- sen abgeklungen ist und weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung besteht. Bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung war eine Gefährdung nicht mehr feststellbar. Auch wenn die Gutachterin ausführt, dass beim Ausbleiben einer
Seite 10 — 12 adäquaten Behandlung die Gesundheit des Beschwerdeführers sowie möglicher- weise die Sicherheit Dritter gefährdet sei, vermag sie keine konkreten Anhalts- punkte für eine Gefährdung zu nennen. Im Gegenteil kommt sie selbst zum Schluss, dass aktuell keine Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung sowie keine Suizidalität bestehen würden. Folglich liegt keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vor, welche die Aufrechterhaltung der Unterbringung rechtfertigen würde. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. d/aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbrin- gung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behand- lung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guil- lod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Mass- nahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). bb)Dr. med. C._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass zurzeit nur eine Be- handlung im stationären Rahmen erwogen werden könne. Eine ambulante Thera- pie erachtet sie als unzureichend, da der Beschwerdeführer die verordneten Medi- kamente regelmässig einnehmen müsse. Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 1. September 2016 entnehmen, dass die Fortsetzung der statio- nären akutpsychiatrischen Behandlung weiter dringlich medizinisch indiziert und eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlos- senen Station derzeit nicht ausreichend sei. cc)Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht (vgl. vorstehend E. 4c/cc) und sich der Beschwerdefüh- rer an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, ohne dass psychotische Symptome für das Gericht ersichtlich gewesen wären, kann die adäquate Betreuung im Sinne einer Nachbehandlung (vgl. dazu E. 4.f)) auch im Rahmen einer ambulanten Therapie erfolgen. Anlässlich der richterlichen Befra- gung liess sich feststellen, dass der Beschwerdeführer krankheits- und behand-
Seite 11 — 12 lungseinsichtig ist und sich bereit zeigte, sich im Rahmen einer ambulanten Nach- betreuung von Dr. med. F._____ weiterhin behandeln zu lassen (vgl. Protokoll vom 12. September 2016, S. 3). Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der für- sorgerischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unver- hältnismässig. e)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand des Beschwerdeführers besteht, ver- mag dessen derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung erse- hen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unter- bringung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 26. August 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlas- sen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folg- lich gutzuheissen. f)Abschliessend ist von dem anlässlich der Anhörung vom 12. September 2016 geäusserten Willen des Beschwerdeführers Vormerk zu nehmen, gemäss welchem er die Therapie bei Dr. med. F._____ im Rahmen einer ambulanten Nachbetreuung weiterführen wird (vgl. Protokoll vom 12. September 2016 S. 3). 5.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensaus- gang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'938.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'438.-- Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden. Da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten ist, ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer zugesi- chert hat, nach der Entlassung aus der Klinik B._____ die ambulante Be- treuung durch Dr. med. F._____ weiterzuführen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'938.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'438.-- Gutachterkosten) verblei- ben beim Kanton Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: