Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 1. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 1258. September 2016 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterPritzi und Schnyder AktuarHitz In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde X., geboren am 1988, durch den Arzt Dr. med. A., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B., Psychiatrische Dienste Graubünden, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einwei- sung führte der einweisende Arzt ein manisches Zustandsbild bei manisch- depressiver Krankheit an. Es bestehe aktuell ein akutes psychotisches/mani- formes Zustandsbild mit Verlust der Impulskontrolle, verbunden mit Feindseligkeit und Vorwarnzeichen wie Drohungen. Zudem bestünden Verfolgungsängste. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob X._____ am 20. August 2016, Poststempel 22. August 2016, Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantons- gericht von Graubünden. C.Mit Schreiben vom 23. August 2016 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ um Übermittlung eines kurzen Berichts zum Gesundheitszustand von X., zur Art der Behand- lung und insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte der Vorsitzende um Ein- reichung der wesentlichen Klinikakten von X., namentlich Eintrittsbericht, Behandlungsplan und Krankengeschichte. Er setzte hierzu Frist bis zum 25. Au- gust 2016. D.Am 25. August 2016 stellten die Psychiatrischen Dienste Graubünden die geforderten Unterlagen zu. In ihrem Kurzbericht führten die Psychiatrischen Diens- te Graubünden aus, dass X._____ mit manisch-psychotischem Zustand durch Dr. med. A._____ per fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden sei. Im Vor- dergrund seien starke Angetriebenheit mit verbaler Aggression, Impulskontrollver- lust und Verfolgungswahn mit massiven Ängsten gestanden. Dies habe bereits zur dritten Hospitalisation in diesem Jahr bei bekannter bipolarer Störung und Ko- kainabhängigkeit geführt. Unter der kontinuierlichen antipsychotischen Medikation und Reizabschirmung bessere sich der Zustand allmählich. X._____ werde weiter auf der geschlossenen Station behandelt, weniger einschneidende Massnahmen hätten den erneuten Rückfall mit Impulskontrollverlust und potentieller Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. August 2016 betraute der Vorsit- zende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Dr. med. C._____,
Seite 3 — 15 O.1_____, mit der Begutachtung von X._____ und setzte ihm zur Einreichung ei- nes Gutachtens eine Frist bis zum 30. August 2016. Im Gutachten sei darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit wel- cher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festge- stellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Ebenso sei darzulegen, ob eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder allfällige ambulante Alternativen bestehen würden. Auch sei über die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht Auskunft zu erteilen. F.Mit Kurzgutachten vom 28. August 2016 beantwortete der beauftragte Gut- achter die ihm gestellten Fragen. Gestützt auf ein Gespräch mit X._____ sowie in Kenntnis der Vorakten hielt Dr. med. C._____ fest, dass X._____ an einer bipola- ren affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode leide, was im Sinne des Gesetzes einer Geisteskrankheit entspreche. Aus psychiatrischer Sicht beste- he ein dringender Handlungsbedarf, da sonst eine Selbstgefährdung bestehe. Durch seine Verfolgungsideen sei nicht ausgeschlossen, dass auch Dritte gefähr- det werden könnten. Da er die Medikamente mangels Krankheitseinsicht nicht mehr einnehme, sei derzeit nur eine stationäre Behandlung möglich und erfolgs- versprechend für eine Besserung. Neben der bipolaren Störung liege bei X._____ eine Kokainabhängigkeit vor. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose der bipola- ren Störung könne nur eine stationäre Behandlung die notwendige Sicherheit der Durchführung einer Behandlung bei mangelnder Krankheits- und Behandlungsein- sicht gewähren. G.Mit Schreiben vom 29. August 2016 teilten die Psychiatrischen Dienste Graubünden dem Kantonsgericht mit, dass X._____ am 27. August 2016 am späteren Nachmittag von der offenen Station der Klinik abgängig gewesen sei und einen Rückfall mit Kokain (28. August 2016: positive Urinprobe) erlitten habe. Er sei somit weiter nicht absprachefähig und stark rückfallgefährdet. Weiter seien ihnen mittlerweile auch Informationen vom ehemaligen Lehrbetrieb in O.2_____ vorliegend, die konkrete Morddrohungen gegen die Besitzerfamilie beinhaltet hät- ten und auf den Zeitraum unmittelbar vor der Klinikeinweisung datieren würden. Diese Familie habe mittlerweile auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Vom ambu- lanten Psychiater hätte die Klinik B._____ während des letzten Aufenthaltes in Erfahrung bringen können, dass er X._____ seit ca. zwei Jahren kenne und insge- samt keine gute Compliance vorhanden sei, da es wiederholt zu Drogenrückfällen
Seite 4 — 15 komme. Aktuell sei dies die sechste Hospitalisation mit Eintritt per fürsorgerische Unterbringung am 18. August 2016. H.Am 1. September 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ per- sönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat ange- fertigte Protokoll verwiesen. I.Am 1. September 2016 wurde X._____ und der psychiatrischen Klinik B._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J.Auf die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 15 stimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (vgl. Art. 450a ff. ZGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsentscheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Vom Verweis nicht erfasst wird dagegen Art. 450 ZGB, weil die Vorinstanzen, die Legitimation und die Form der Beschwerde in Art. 439 ZGB selbständig und abschliessend geregelt wird (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 38 zu Art. 439 ZGB [zit. Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz]). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Daniel Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der eben- falls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwen- dung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Pro- zessökonomie (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie
Seite 6 — 15 auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vor- instanz jeweils keine Behörde, sondern entweder ein Arzt oder eine Einrichtung ist, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vor- instanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin refor- matorisch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zustän- dige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Einrichtung notwendigen Anord- nungen getroffen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b)Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher aufgrund von Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar ist, muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gut- achten eingeholt werden. Dieses muss von einem unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten Sachverständigen erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Mit dem Kurzgutachten vom 28. August 2016 von Dr. med. C., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. act. 07), welcher den Beschwerdeführer am 26. August 2016 in der Klinik B. persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 848
Seite 7 — 15 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 1. September 2016 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf. Er darf seinen Unterbringungsentscheid nicht nur auf Angaben Dritter stützen. Ebenfalls hat die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N. 4 zu Art. 430 ZGB). Der Arzt Dr. med. A., FMH für Allgemeine Medizin, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung befugt. Was die verfahrensrechtlichen Minimalanga- ben angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der angefochtene Unterbrin- gungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A., diesen grundsätzlich zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Be- schwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört wor- den ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben wie Ort und Datum der Untersuchung, den Namen des Arztes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbrin- gung sowie die Rechtsmittelbelehrung. Allerdings fehlt die unterschriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu ha- ben. Dieser Umstand ist letztlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offen- sichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Über- prüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Beden- ken erweckt hingegen der Umstand, dass im Unterbringungsentscheid die Dauer der Unterbringung nicht angegeben wurde. Insbesondere stellt sich damit die Fra-
Seite 8 — 15 ge, ob diese Angabe zu den Minimalangaben des Unterbringungsentscheids gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB gehört und ob das Fehlen einer solchen zur Ungül- tigkeit der Unterbringung führen könnte. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, wie die nachfol- genden Erwägungen aufzeigen. 4.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Chri- stof Bernhart, a.a.O., N. 262; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guil- lod, a.a.O., N. 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geis- tige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Ge- setzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zu- sammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vor- liegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur geset- zeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Mass- nahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzens-
Seite 9 — 15 berger, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 7 zu Art. 426 ZGB). a/aa) Dr. med. C._____ stützte sich in seinem Kurzgutachten vom 28. August 2016 (vgl. act. 07) nebst einer persönlichen Konsultation vom 26. August 2016 zulässigerweise auch auf die telefonischen Auskünfte des Stationsarztes Dr. med. D._____ vom 26. August 2016, auf den Eintrittsstatus der Klinik B._____ vom 18. August 2016 und auf den Bericht der Klinik B._____ ans Kantonsgericht von Graubünden vom 25. August 2016. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass bei X._____ eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode, ICD-10 F31.1, und eine Kokainabhängigkeit, ICD-10 F14.2, vorlägen. In manischen Pha- sen bestehe typischerweise auch keine Krankheitseinsicht, weshalb die Behand- lung meist nur gegen den Willen der Exploranden erfolgen könne. Da er die Medi- kamente mangels Krankheitseinsicht ambulant nicht mehr einnehme, sei derzeit nur eine stationäre Behandlung möglich und erfolgsversprechend für eine Besse- rung. Nur mit einer längerfristigen zuverlässigen Medikamenteneinnahme könne eine Stabilisierung des Zustandsbildes erwartet werden. a/bb) Ähnliches lässt sich im Übrigen dem Bericht der ärztlichen Leitung der Kli- nik B._____ vom 25. August 2016 entnehmen (vgl. act. 04). Aus diesem ergibt sich, dass X._____ mit manisch-psychotischem Zustand durch Dr. med. A._____ per fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden sei. Im Vordergrund seien starke Angetriebenheit mit verbaler Aggression, Impulskontrollverlust und Verfol- gungswahn mit massiven Ängsten gestanden. Dies habe bereits zur dritten Hospi- talisation in diesem Jahr bei bekannter bipolarer Störung und Kokainabhängigkeit geführt. Unter der kontinuierlichen antipsychotischen Medikation und Reizab- schirmung bessere sich der Zustand allmählich. X._____ werde weiter auf der ge- schlossenen Station behandelt, weniger einschneidende Massnahmen hätten den erneuten Rückfall mit Impulskontrollverlust und potentieller Eigen- und Fremdge- fährdung zur Folge. a/cc) In der Hauptverhandlung vom 1. September 2016 anerkannte der Be- schwerdeführer die Diagnose der bipolaren affektiven Störung gemäss dem Kurz- gutachten von Dr. med. C._____ (vgl. Protokoll vom 1. September 2016). Es ist somit erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. b)Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer
Seite 10 — 15 Behandlung bzw. Betreuung. Der Gutachter Dr. med. C._____ hält die bipolare affektive Störung als dringend behandlungsbedürftig (vgl. act. 07). Durch seine Verfolgungsideen sei nicht ausgeschlossen, dass auch Dritte gefährdet werden könnten. Die notwendige Sicherheit und Durchführung der Behandlung könne nur eine stationäre Behandlung gewährleisten. Auch im Bericht der Klinik B._____ vom 25. August 2016 wird die Notwendigkeit der Behandlung auf der geschlosse- nen Station betont (vgl. act. 04). Angesichts des Berichts der Klinik B._____ und des Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ erscheint die Behandlungsbedürftigkeit von X._____ zwar ausgewiesen, doch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorliegend noch als verhältnismässig beurteilt werden kann. c/aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur solange verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung un- terbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verwei- sen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutz- bedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdge- fährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereig- nis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (vgl. Christof Bernhart, a.a.O., N. 386 ff.). c/bb) In Bezug auf die Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass dem Schreiben der Klinik B._____ vom 29. August 2016 (vgl. act. 08) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Klinikeinweisung angeblich Morddrohungen gegen seinen ehemaligen Lehrbetrieb ausgesprochen und die Familie deshalb Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Beschwerdeführer führte dazu anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2016 aus, dass dies nicht stimme. Er selber habe eine Strafanzeige gegen den Lehrmeister ma- chen wollen, da dieser während der Lehre nicht zu ihm geschaut und ihn in alko- holisiertem Zustand zusammengeschlagen habe. Aus den Akten geht zu diesem
Seite 11 — 15 Vorfall nichts weiter hervor. Es ist nicht ersichtlich, ob die Klinik B._____ ihre In- formationen vom ehemaligen Lehrbetrieb direkt oder von Drittpersonen erhielt. Vom Beschwerdeführer selber werden sowohl die ihm vorgeworfenen Morddro- hungen als auch das Vorliegen einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige in Abrede gestellt. Sollte letzteres dennoch zutreffen und ihr eine ernstzunehmende Drohung zugrunde liegen, darf davon ausgegangen werden, dass die Strafbehörden die erforderlichen Massnahmen ergriffen hätte. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem nicht näher substantiierten Hinweis der Klinik ebenso wenig eine konkre- te Fremdgefährdung herleiten wie aus den Ausführungen des Gutachters, es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass durch Verfolgungsideen, die der Be- schwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung verneinte (vgl. Protokoll vom 1. September 2016), Dritte gefährdet werden könnten. Anlässlich der richterlichen Befragung vom 1. September 2016 waren seitens des Beschwerdeführers weder Aggressionen noch Gereiztheit zu spüren. Ebenso wenig war ein Verfolgungs- wahn erkennbar. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer trotz seiner sichtba- ren Nervosität einen ruhigen und gefassten Eindruck. Das Kantonsgericht – soweit es dies beurteilen kann – konnte keine Fremdgefährdung erkennen. Was die Ei- gengefährdung anbelangt, fehlen im Bericht vom 25. August 2016 (vgl. act. 04) konkrete Anhaltspunkte, worin diese Selbstgefährdung bestehen würde. In seinem Kurzgutachten vom 28. August 2016 verweist Dr. med. C._____ auf die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer ohne Behandlung massiv in seinen Fähigkeiten überschätzen könnte und es vor allem auch möglich sei, dass er Einkäufe tätige oder Verträge unterschreibe, die sein weiteres Leben negativ beeinflussen könn- ten. In diesen Umständen kann jedoch nicht die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung abgeleitet werden, um die fürsorgerische Unter- bringung zu rechtfertigen. Eine lediglich hypothetische Gefährdung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht genügen. Nichts anders gilt mit Bezug auf die Möglichkeit eines weiteren Kokainkonsums, zumal die Gefahr eines Drogenrückfalls mit einer weiteren Zurückbehaltung nicht verringert, sondern höchstens aufgeschoben würde, solange beim Beschwerdeführer mangels Be- handlungsbereitschaft keine zielgerichtete Therapie der Kokainabhängigkeit in die Wege geleitet werden kann. d/aa) Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten wie bereits ausgeführt fest (vgl. act. 07), dass nur eine stationäre Behandlung die notwendige Sicherheit der Durchführung der Behandlung gewährleiste. Eine ambulante Therapie erachtet er somit als unzureichend. Dies aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behand- lungseinsicht und weil X._____ die Medikamente ambulant nicht mehr einnehmen
Seite 12 — 15 würde. Ebenso lässt sich dem Bericht der Klinik B._____ vom 25. August 2016 (vgl. act. 04) entnehmen, dass eine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung auf der geschlossenen Station derzeit nicht ersichtlich sei. d/bb) Auch wenn sich der Beschwerdeführer als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dies für sich allein noch keine fürsorgerische Unterbringung. Da vorlie- gend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhand- lung in einer relativ guten Verfassung gezeigt hat, kann die medikamentöse Be- handlung grundsätzlich auch im Rahmen einer ambulanten Therapie weitergeführt werden. Anlässlich der richterlichen Befragung liess sich ferner feststellen, dass der Beschwerdeführer in abweichender Meinung zum Gutachter bezüglich der bipolaren affektiven Störung krankheitseinsichtig ist. Er anerkennt implizit das Vor- liegen einer Erkrankung (vgl. Protokoll vom 1. September 2016). Überdies teilte er dem Gericht mehrmals glaubhaft mit, dass er sich in der Klinik wohl fühle und grundsätzlich freiwillig dort bleiben möchte, bis die Medikamente richtig eingestellt sind. Das neue Medikament würde ihm nämlich helfen. Er wolle aber mehr Frei- raum und dass ihn seine Freundin besuchen dürfe. Nach dem Gesagten besteht somit zumindest eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht. Da der Be- schwerdeführer sogar eine freiwillige Behandlung in der Klinik B._____ in Erwä- gung zieht, besteht die Chance, dadurch den Weg zu einer weitergehenden Be- handlung der Krankheit zu ebnen. Jedenfalls kann die Behandlung, wenn nicht im Rahmen einer freiwilligen stationären Aufenthalts, auch im Rahmen einer ambu- lanten Behandlung erfolgen. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der fürsorge- rischen Unterbringung somit auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnis- mässig. e)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt sind. Auch wenn ein behandlungsbedürftiger Schwächezustand des Beschwerdeführers besteht, ver- mag dessen derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts soweit als relativ stabil bezeichnet werden kann und auch keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, zumindest in rechtsgenügender Hinsicht, ersehen lässt, einen derart einschneidenden Freiheitsentzug wie die stationäre Unterbrin- gung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 18. August 2016 aufzuheben. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung ist folglich gutzuheissen.
Seite 13 — 15 5.Allerdings ist der Beschwerdeführer angesichts der aus medizinischer Sicht ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit und des bestehenden Rückfallrisikos (insgesamt sechs Klinikaufenthalte zwischen 2014 und heute, vgl. act. 08) nicht unbesehen aus der Klinik zu entlassen. Daher ist von dem anlässlich der An- hörung vom 1. September 2016 geäusserten Willen des Beschwerdeführers Vor- merk zu nehmen, bis zur Optimierung der medikamentösen Einstellung freiwillig in der offenen Abteilung der Klinik zu verbleiben (vgl. Protokoll vom 1. September 2016). Des Weiteren haben gemäss Art. 436 ZGB die behandelnden Ärzte bei Vorliegen einer Rückfallgefahr mit der betroffenen Person ein Austrittsgespräch zu führen, um zu versuchen, mit ihr die Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Austrittsgespräches wird auch auf die Frage der Nachbetreuung einzugehen sein. Gestützt auf Art. 437 Abs. 1 ZGB sind die Kantone verpflichtet, nach einer been- deten fürsorgerischen Unterbringung die Nachbetreuung zu regeln. Dazu können die Kantone gemäss Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung auch ambulante Massnahmen vorsehen. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situation zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Massnahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betref- fend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammena- rbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor der Entlassung eine geeignete Nach- betreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Monate anordnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rück- fall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. soeben zitierte Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (vgl. Art. 55 Abs.1 EGzZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, re- gelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbundenen Anweisungen zu halten oder sich einer medizinisch indizierten Behandlung oder Therapie zu unterziehen (vgl. Art. 55 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZGB). Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ hat daher im Rahmen des
Seite 14 — 15 Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine geeignete stationäre oder ambulante Nachbetreuung hinzuwirken. Sollte der Beschwerdeführer zu einer derartigen Vereinbarung nicht Hand bieten, bleibt es den behandelnden Ärzten überlassen, bei der zuständigen Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde nötigenfalls die zur Verringerung der Rückfallgefahr erforderliche Nachbetreuung zu beantragen. 6.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem sinngemässen Antrag auf sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Ver- fahrensausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'916.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'416.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ wird angewiesen, im Rahmen des Austrittsgesprächs gemäss Art. 436 ZGB auf den Abschluss einer Verein- barung über eine geeignete stationäre oder ambulante Nachbetreuung hin- zuwirken. Des Weiteren wird davon Vormerk genommen, dass der Be- schwerdeführer damit einverstanden ist, bis zur Optimierung der medika- mentösen Einstellung freiwillig in der Klinik B._____ (offene Abteilung) zu verbleiben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'916.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'416.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: