Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. September 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 10519. September 2018 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterPedrotti und Schnyder AktuarinRichter In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Brei- tenmoser, Martinsplatz 8, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 24. Mai 2016, mitgeteilt am 7. Juni 2016, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier, Schwarztorstrasse 22, 3007 Bern, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1983, und Y., geboren am _____ 1982, schlossen am _____ 2009 in O.1_____ die Ehe. Aus der Ehe ging die gemeinsa- me Tochter A., geboren am _____ 2011, hervor. Aufgrund einer psychi- schen Erkrankung von X. lebt A._____ seit der Geburt bei den Grosseltern mütterlicherseits, B., in O.1. Die Ehegatten X./Y. _____ hatten währenddessen gemeinsamen Wohnsitz in O.2_____. B.Mitte Juli 2013 trennten sich die Ehegatten X./Y.. Y. verblieb in der ehelichen Wohnung, während X._____ ihren Wohnsitz nach O.1_____ verleg- te und eine eigene Wohnung bezog. C.Daraufhin leitete X._____ beim Regionalgericht O.2_____ ein Eheschutz- verfahren ein. Am 16. Januar 2014 schlossen die Ehegatten X./Y._____ eine (vor- läufige) Trennungsvereinbarung für die Dauer der Begutachtung von A._____ durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend KJP Graubünden). Diese Trennungsvereinbarung enthielt eine vorläufige Regelung des Ehegattenunterhalts. D.a.Nach Vorliegen des Gutachtens der KJP Graubünden vom 28. Mai 2014 schlossen die Ehegatten X./Y._____ die Trennungsvereinbarung vom 29. Sep- tember/2. Oktober 2014. Im Wesentlichen vereinbarten die Ehegatten X./Y., die Obhut über A. sei bis zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts bei den Grosseltern zu belassen. Per 15. Juli 2015 übernehme Y._____ die Obhut. Die Regelung des persönlichen Verkehrs erfolge primär in gemeinsamer Absprache der Ehegatten X./Y._____ und der Grosseltern. Zudem beantragten die Ehegatten X./Y._____ die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für A.. Betreffend Kinderunterhalt verpflichtete sich Y., während der Pflegeplatzplatzierung einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 588.00, erstmals zahlbar per November 2014, an die Grosseltern zu be- zahlen. Zusammen mit dem Kinderunterhaltsbeitrag verpflichtete er sich, den Grosseltern überdies CHF 71.00 für die Krankenkassenprämie von A._____ zu leisten. Demgegenüber verpflichtete sich X., den Grosseltern während der Pflegeplatzplatzierung die Invaliden-Kinderrente in der jeweiligen Höhe zu bezah- len. Die Ehegatten X./Y. einigten sich sodann auf einen von Y._____ an X._____ zu leistenden monatlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 240.00, erstmals zahlbar per November 2014 bis zum Zeitpunkt der Über- nahme der Obhut über A._____. Nach Übernahme der Obhut bestehe mangels

Seite 3 — 31 Leistungsfähigkeit von Y._____ kein eherechtlicher Unterhaltsanspruch von X._____ mehr. Das Regionalgericht O.2_____ genehmigte die Trennungsverein- barung gerichtlich mit Entscheid vom 9. Oktober 2014. D.b.Am 5. Juni 2015 vereinbarten die Ehegatten X./Y._____ unter Mitwirkung der Beiständin von A., C., Berufsbeistandschaft Plessur, die Tren- nungsvereinbarung vom 29. September/2. Oktober 2014 sei dahingehend ab- zuändern, dass der Obhutswechsel zu Y._____ bis mindestens Juli 2016 aufzu- schieben sei. Zur Begründung wurden Bedenken seitens Bezugspersonen und Fachleuten, die A._____ betreuen, angeführt. Entsprechend ersuchten die Ehe- gatten X./Y._____ in der Abänderungsvereinbarung die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden bzw. das Regionalgericht O.2_____ um Geneh- migung. E.Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 machte X._____ beim Bezirksgericht Plessur (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) eine Scheidungsklage im Sinne von Art. 114 ZGB anhängig. Auf die gleichentags erhobene Scheidungsklage von Y._____ beim Regionalgericht O.2_____ trat Letzteres mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2015, nach Ermittlung der Uhrzeit der Postaufgabe, zufolge anderweitiger Litispendenz nicht ein. F.Im August 2015 reichten sowohl die Grosseltern als auch der Kinderarzt von A._____ Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde KESB Nordbünden wegen angeblichen sexuellen Handlungen von Y._____ mit A._____ ein. Daraufhin ordnete die angerufene Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde KESB Nordbünden mit Entscheid vom 28. August 2015 ein Familiencoaching an. Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens erfolgte mit Schreiben vom 2. September 2015 die Überweisung der Angelegenheit an das Bezirksgericht Plessur. G.Am 28. September 2015 reichte X._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die gemeinsame Tochter A., geboren am _____ 2011, unter der Obhut der Pflegeeltern B., strasse 16, O.1, zu belassen. 2.Nach Abschluss des bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubün- den durchzuführenden Familiencoachings sei dem Gesuchsgegner höchstens ein begleitetes Besuchsrecht nach Ermessen des Gerichts einzuräumen.

Seite 4 — 31 Die Gesuchstellerin sei nach direkter Absprache mit den Pflegeeltern resp. der Beiständin für berechtigt zu erklären, A._____ zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien mit ihr zu verbrin- gen. 3.Die angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiterzuführen. 4.Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 zu ver- pflichten, an den Unterhalt von A._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulagen an die Pflegeeltern zu bezahlen. 5.Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 zu ver- pflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 zu bezahlen. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor seien praxis- gemäss zu indexieren. 7.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche rückständigen Kin- derzulagen an die Pflegeeltern weiterzuleiten. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners. H.Y._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015, was folgt: 1.Die Obhut über A., geb. 11. Juni 2011, sei dem Gesuchsgegner zu belassen. Das Datum des Umzuges von A. nach O.2_____ sei im Rahmen des Familiencoachings festzulegen. 2.Die Kontakte zwischen A._____ und ihren Eltern seien während der Dauer des Scheidungsverfahrens vom Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Dienst im Rahmen des Familiencoachings festzulegen. 3.Die Beistandschaft sei weiterzuführen. 4.Der vom Gesuchsgegner für A._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag sei bis zum Wechsel von A._____ zum Gesuchsgegner in der bisheri- gen Höhe von CHF 588.00 zu belassen. Sobald A._____ beim Be- suchsgegner wohnt, sei die Kinderrente der IV direkt an den Gesuchs- gegner auszubezahlen. 5.Es sei festzustellen, dass kein Ehegatte dem anderen einen Geldbei- trag schuldet. 6.Soweit weitergehend sei das Gesuch abzuweisen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I.a.Nachdem anlässlich der ersten Einigungs- und Instruktionsverhandlung vom 15. Oktober 2015 im Hauptprozess betreffend Scheidungsklage keine Eini- gung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, ordnete das Bezirksgericht Plessur einen zweiten Schriftwechsel an.

Seite 5 — 31 I.b.In ihrer Replik vom 2. November 2015 passte X._____ ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt dahingehend an, dass für A._____ ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 950.00, zuzüglich Kinderzulagen, und ihr selbst ein Unterhaltsbei- trag in der Höhe von CHF 1'180.00 zu bezahlen sei. I.c.Y._____ modifizierte in seiner Duplik vom 24. November 2015 sein Rechts- begehren einzig im Hinblick auf die Festlegung des Umzugsdatums von A._____ nach O.2_____. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte X._____ sodann un- aufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein. Darin passte sie ihr Rechtsbegeh- ren wiederum im Unterhaltspunkt an, und zwar sei ihr selbst ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'180.00 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 und ab dem

  1. November 2015 ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'725.00 zu bezah- len. I.d.Die erste Hauptverhandlung fand am 13. Januar 2016 statt. X._____ nahm erneut eine Anpassung ihrer Rechtsbegehren vor. So sei Y._____ zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'180.00 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015, CHF 1'580.00 ab dem 1. November 2015 bis zum
  2. März 2016 sowie CHF 1'860.00 ab dem 1. April 2016 zu bezahlen. I.e.Am 15. Januar 2016 reichte die Beiständin von A._____ den Entwurf eines neuen Pflegevertrages datierend vom 18. Dezember 2015 samt Anhang zur Be- rechnung des Pflegegeldes beim Bezirksgericht Plessur ein. Der Pflegevertrag war von X._____ sowie von B._____ unterzeichnet worden. Eine Unterschrift von Y._____ fehlte. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 reichte sodann X._____ ein von den Grosseltern und ihr selbst verfasstes Schreiben vom 19. Januar 2016 an die Beiständin betreffend Anpassung des Pflegevertrages und Neuberechnung des Pflegegeldes ins Recht. Zudem ging dem Bezirksgericht Plessur das darauf- hin von der Beiständin an Y._____ angefertigte Schreiben vom 21. Januar 2016 samt neuer Berechnung des Pflegegeldes geschützt auf die Richtlinien des Kan- tons Graubünden für Pflegeverhältnisse zu. I.f.Am 19. Mai 2016 fand die zweite Hauptverhandlung statt. X._____ forderte hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsbeitrages abschliessend CHF 1'180.00 rück- wirkend ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014, CHF 1'725.00 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Oktober 2015, CHF 1'925.00 ab dem 1. Novem- ber 2015 bis zum 31. März 2016 sowie CHF 2'205.00 ab dem 1. April 2016. Der beantragte Unterhaltsbeitrag für A._____ blieb unverändert.

Seite 6 — 31 I.g.Im Nachgang zur zweiten Hauptverhandlung reichten sodann beide Partei- en weitere, vom Gericht verlangte Urkunden zu den Akten. X._____ reichte mit Schreiben vom 20. Mai 2016 die fehlenden Seiten der Verfügung der Sozialversi- cherungsanstalt Graubünden vom 2. September 2015 betreffend Ergänzungslei- tungen zur Invalidenrente nach. Y._____ legte mit E-Mail vom 23. Mai 2016 eine Unterhalts- und Steuerberechnungstabelle sowie die erste Ratenrechnung für das laufende Steuerjahr 2016 ins Recht. Zudem enthielt die E-Mail einen Link zum elektronischen Steuerrechner des Kantons O.2_____. Die Urkundeneinlagen wur- den den Parteien jeweils am 23. beziehungsweise am 24. Mai 2016 seitens des Bezirksgerichts Plessur gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt. J.Mit Entscheid vom 24. Mai 2016, mitgeteilt am 7. Juni 2016, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur, wie folgt: 1.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien sich darüber ei- nig sind, die gemeinsame Tochter A., geb. 11. Juni 2011 während der Dauer des Scheidungsverfahrens (bis zum erstinstanzli- chen Entscheid) zur Betreuung bei den Grosseltern mütterlicherseits zu belassen. 2.Dem Vater wird für die Monate Juni und Juli 2016 jeweils zweimal pro Monat ein begleitetes Besuchsrecht im BBT eingeräumt, welches in Absprache mit der Beiständin wahrzunehmen ist. Die Beiständin wird damit beauftragt, ab August 2016 eine sukzessive Ausweitung des Besuchsrechtes vorzunehmen. Das Besuchsrecht von X. bleibt unverändert gemäss Entscheid des Regionalgerichtes O.2_____ vom 9. Oktober 2014. 3.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien übereinstim- mend auf die Ausübung ihres Ferienrechtes während der Dauer des Scheidungsverfahrens (bis zum erstinstanzlichen Entscheid) verzich- ten. 4.Die bestehende Beistandschaft wird weitergeführt und der Beiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Besuchsrechte der Partei- en zu regeln und ab August 2016 ein sukzessiver Ausbau des Be- suchsrechtes des Vaters voranzutreiben. 5.Y._____ wird in teilweiser Gutheissung des Gesuches verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ mit Wirkung ab 28. September 2015 einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'327.00 zu bezahlen. 6.Y._____ wird in teilweiser Gutheissung des Gesuches verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter A._____ mit Wirkung ab 28. September 2015 einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 573.00 an die betreuenden Grosseltern mütterlicher- seits zu bezahlen. 7.Y._____ wird überdies verpflichtet, die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 300.00 mit Wirkung ab 28. September 2015 an die betreuenden Grosseltern mütterlicherseits weiterzuleiten.

Seite 7 — 31 8.X._____ wird verpflichtet, die Kinder-IV-Rente in der Höhe von derzeit CHF 627.00 an die betreuenden Grosseltern mütterlicherseits weiter- zuleiten. 9.Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 10.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'905.85 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00; Gutachterkosten CHF 513.00; Kosten der Vertretung des Kindes CHF 2'392.85) werden den Parteien je hälftig auferlegt und gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 11.a) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Ehefrau, Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 11'090.65 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser wird darauf hingewiesen, im Rahmen des noch anhängigen Scheidungsverfahrens, die Kontakte zu Drittpersonen auf ein absolut notwendiges Mindestmass zu reduzie- ren. b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ehemannes, Fürsprecherin lic. iur. Susanne Meier wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 12'084.65 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'392.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskas- se bezahlt. 12.(Rechtsmittelbelehrungen) 13.(Mitteilung). Das Einzelrichter erwog im Wesentlichen, A. sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens bei den Grosseltern zu belassen, wobei sich beide Parteien mit dieser Lösung einverstanden erklärt hätten. Aufgrund des Konsenses der Par- teien könne sowohl auf eine förmliche Zuteilung der Obhut als auch auf einen Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verzichtet werden. Mit Bezug auf die von der Ehefrau geltend gemachte Nichtigkeit der Trennungsvereinbarung vom 29. September / 2. Oktober 2014 kam der Einzelrichter sodann zum Schluss, dass aufgrund der Akten weder eine vollständige Urteilsunfähigkeit der Ehefrau noch eine absichtliche Täuschung seitens des Ehemannes über eine mögliche Wieder- aufnahme des Zusammenlebens erstellt sei. Die Trennungsvereinbarung sei da- her gültig zustande gekommen. Aufgrund der im Recht liegenden Urkunden könne jedoch von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse

Seite 8 — 31 ausgegangen werden, weshalb sich eine Abänderung der im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens festgesetzten Unterhaltsbeiträge rechtfertige. Aufgrund der Ge- genüberstellung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse resultiere eine Unter- deckung bei X.. Entsprechend sei Y. zu verpflichten, X._____ eheli- che Unterhaltsbeiträge in Höhe des errechneten Mankos von CHF 1'327.00 zu leisten. Ausserdem sei Y._____ zu verpflichten, Unterhalt an A._____ zu leisten. Ausgehend von den Pflegegeldrichtlinien des Kantons Graubünden betrage der monatliche Ansatz CHF 1'500.00. Abzüglich der Kinderinvalidenrente resultiere ein Fehlbetrag in der Höhe von CHF 873.00. Diesen Fehlbetrag, abzüglich der Kin- derzulagen, habe Y._____ aus seinem verbleibenden Überschuss zu decken. K.a.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Berufung. Darin stellte sie folgende Anträge: 1.Die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beru- fungsklägerin mit Wirkung ab 1. November 2014 einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'995.00 zu bezahlen. 3.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter A._____ mit Wirkung ab 1. November 2014 einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 928.00 an die betreuenden Grosseltern mütterlicherseits zu bezahlen. 4.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, Kinderzulagen in der Höhe von CHF 300.00 mit Wirkung ab 24. April 2014 an die betreuenden Grosseltern mütterlicherseits weiterzuleiten. 5.Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten. K.b.In Ankündigung einer Berufung stellte X._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2016 bereits ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsvertreter (ZK1 16 104). Dieses Gesuch bewilligte die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 15. August 2018. L.In seiner Berufungsantwort vom 7. Juli 2016 beantragte Y._____ die Ab- weisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsklägerin. Gleichentags stellte Y._____ ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Fürsprecherin Susanne Meier

Seite 9 — 31 als unentgeltliche Rechtsvertreterin (ZK1 16 109). Die Vorsitzende der I. Zivil- kammer bewilligte dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2018. M.Vor dem 1. Januar 2017 waren Unterhaltsangelegenheiten nicht in den Be- fugnissen der Kindesvertretung gemäss Art. 299 f. ZPO enthalten. Entsprechend verzichtete das Kantonsgericht von Graubünden darauf, seitens der Kindesvertre- terin, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, eine Berufungsantwort einzuholen. N.Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündli- che Verhandlung vorgesehen sei. O.Das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Plessur nahm während- dessen seinen Fortgang, wobei Y._____ weiterhin die Zuteilung der Obhut über A._____ an sich selbst beantragte. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2016, in be- gründeter Form mitgeteilt am 27. Februar 2017, wurde die Ehe der Parteien als- dann geschieden. Im Wesentlichen ordnete das Bezirksgericht Plessur die ge- meinsame elterliche Sorge der Parteien an, entzog ihnen aber das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht für A._____ und beliess A._____ in der Obhut von B.. Zu- dem wurde X. zur Weiterleitung der Invaliden-Kinderrente an B._____ ver- pflichtet. Y._____ wurde zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 928.00, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, zahlbar an B._____, verpflichtet sowie zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträ- gen in der Höhe von CHF 300.00. Die Zahlungspflicht für Letztere wurde bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. P.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Mit dem angefochtenen Entscheid wird das als selbständiges Nebenverfah- ren geltende Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens abgeschlossen. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den auf kantonaler Ebene die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schwei-

Seite 10 — 31 zerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2.Entscheide über vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Ver- fahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 24. Mai 2016 wurde den Parteien am 7. Juni 2016 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 15. Juni 2016 zu. Die von ihr dage- gen am 27. Juni 2016 erhobene Berufung erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.3.1. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem primär die Regelung der Obhut über A._____ und der persönliche Verkehr zum Berufungsbeklagten (nachfolgend Ehemann) strittig waren, bildet einzig die Unterhaltspflicht des Ehe- mannes gegenüber der Berufungsklägerin (nachfolgend Ehefrau) und A., unter Einschluss der Pflicht zur Weiterleitung der Kinderzulagen, Berufungsge- genstand. Folglich liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, welche den für Berufung erforderlichen Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) in Anbetracht der zuletzt gestellten Anträge und der damals ungewissen Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 92 Abs. 2 ZPO) offensichtlich erreicht (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014, E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Die Parteien wurden zwischenzeitlich rechtskräftig unter Regelung aller Scheidungsnebenfolgen geschieden. Entsprechend wurden die im Massnahmeentscheid getroffenen Regelungen betreffend den vorsorglichen Un- terhalt mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, das heisst Ende März 2017, durch die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge abgelöst. Die Wirkungen des angefochtenen Entscheids fielen als vorsorgliche Massnahmen mit Rechts- kraft des Entscheides in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt indessen der für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgesetzte Unterhalt geschuldet. Die Ehefrau hat somit nach wie vor ein Rechtschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Anträge auf rück- wirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge für sich und A.. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher – unter Vorbehalt der nach- stehenden Erwägungen – einzutreten.

Seite 11 — 31 1.3.2. Im Berufungsverfahren umstritten ist somit, nebst der beantragten Weiterlei- tung der vom 24. April 2014 bis zum 28. September 2015 bezogenen Kinderzula- gen, der Unterhalt für die Ehefrau und A._____ für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Ende März 2017, mithin für rund 29 Monate. Der gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in der Rechtsmittelbeleh- rung anzugebende Streitwert liegt mit Blick auf die Differenz zwischen den bean- tragten und den im angefochtenen Entscheid erst ab dem 28. September 2015 zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen nach wie vor über der für einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. 2.1.Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Ge- richt den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge dagegen unterliegt der Dis- positionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter- Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 2.2.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Be- rufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsa- chen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren

Seite 12 — 31 grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteils- beratung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weiter- gehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beach- tung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorge- bracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 und 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 und N 7 zu Art. 317 ZPO). 2.2.2. Während das Bundesgericht mit Bezug auf Verfahren, welche der soge- nannten sozialen (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, bereits mit BGE 138 III 625 E. 2.1 (= Pra 2013 Nr. 26) klargestellt hat, dass Art. 317 ZPO auch in solchen Fällen anwendbar ist, war bislang kontrovers, welche Auswirkun- gen die Untersuchungs- und Offizialmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) auf das Novenrecht im Berufungsverfahren entfaltet (vgl. dazu Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018, E. 1.5.2, in welchem die I. Zivilkammer die Geltung der Novenbeschränkung dem Grundsatz nach bejaht hat). Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, die strikte Anwen- dung von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch nicht gerechtfertigt. Auch der Berufungsrich- ter hat nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechts- erheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anordnen, um einen dem Woh- le des Kindes entsprechenden Entscheid zu. Insofern ist in Kauf zu nehmen, dass die Parteien, wenn das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime

Seite 13 — 31 unterliegt, Noven im Berufungsverfahren einreichen können, auch wenn die Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1. mit weiteren Hinweisen). Für eine strengere Handhabung des Noven- rechts, wie sie die I. Zivilkammer in der Vergangenheit befürwortet hat, bleibt demnach bei Streitigkeiten um Kinderbelange kein Raum mehr. Soweit es um die Regelung der persönlichen Belange der Ehegatten geht, bleibt es hingegen dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (vgl. in diesem Sinne bereits Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 76/77 vom 26. April 2013 E. 5). 2.2.3. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Tatsachen erfüllt sind oder aufgrund der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin zu beachten sind, wird nachstehend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft. 2.3.In Bezug auf die mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren bleibt festzu- halten, dass der für A._____ beantragte Unterhaltsbeitrag im Vergleich zu dem vor erster Instanz zuletzt aufrechterhaltenen Antrag leicht reduziert wurde, was ohne weiteres zulässig ist. Im Ergebnis unverändert blieb der Antrag der Ehefrau auf Weiterleitung sämtlicher rückständiger Kinderzulagen. Die Ehefrau stellte diesen Antrag bereits vor erster Instanz. In der Berufung präzisierte sie diesen lediglich mit Bezug auf den relevanten Zeitpunkt, nämlich rückwirkend ab dem 24. April 2014. Demgegenüber geht der beantragte Ehegattenunterhalt für die Zeit bis zum 31. März 2016 über die Anträge vor erster Instanz hinaus (vgl. vorinstanzliches act. I./23). Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tat- sachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin unterliess es darzutun, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässig- keit einer Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Mangels zulässiger Klageänderung ist im die letzten Anträge vor erster Instanz überstei- genden Betrag auf Ziffer 2 der Berufungsanträge nicht einzutreten. 3.1.Mit der Berufung fordert die Ehefrau, wie vor erster Instanz, nicht bloss die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich selbst, sondern auch für A., die letzteren allerdings zahlbar an die Grosseltern mütterlicherseits, in deren (faktischen) Obhut sich A. seit der Geburt befindet. Damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Dabei handelt es sich um

Seite 14 — 31 eine Rechtsfrage, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Ehemann in seiner Berufungsantwort – im Gegensatz zur ersten Hauptverhandlung vom 13. Januar 2016 (vgl. vorinstanzliche act. III./1, S. 2 und S. 4 und act. III./2, S. 3) – keine diesbezüglichen Einwände mehr erhebt. 3.2.Art. 276 Abs. 1 ZPO erklärt die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für das Verfahren betreffend Erlass vorsorgli- cher Massnahmen für das Scheidungsverfahren als sinngemäss anwendbar. Im Eheschutzverfahren und dementsprechend auch im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren fungiert der Elternteil, welcher die Obhut über das Kind innehat respektive die Zuteilung der Obhut an sich selbst beantragt, als Prozessstandschafter für das unterhaltsberechtigte Kind. Er kann demzufolge den Anspruch des Kindes in eigenem Namen geltend ma- chen. Ist hingegen beiden Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind behördlich fremdplatziert, besteht keine Prozessstand- schaft der Eltern für das unterhaltsberechtigte Kind mehr. Im Falle einer Fremd- platzierung befindet die Kindesschutzbehörde als Vollzugsorgan des Gemeinwe- sens über die Unterbringung des Kindes und damit auch über die Leistung des unmittelbaren Unterhalts. Mit den dabei abgeschlossenen Platzierungsverträgen wird das Gemeinwesen verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht sodann in dem Umfang auf das Gemeinwesen über, als dieses für die Kosten der Fremdplatzierung aufkommt. Die Kosten der Fremdplat- zierung gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB als Kosten von Kindesschutzmass- nahmen zum Unterhalt des Kindes (vgl. BGE 141 III 401 E. 4. bis 4.2.3). Folglich sind sie von den Eltern zu tragen, sofern diese dazu in der Lage sind. In welchem Umfang sich die Eltern an den Pflegeplatzkosten zu beteiligen haben, kann indes- sen nicht im eherechtlichen Verfahren entschieden werden, an welchem weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt sind. Vielmehr ist es Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern im Rahmen eines Unterhaltsver- trages zu regeln und, falls keine Einigung zustande kommt, mittels selbständiger Unterhaltsklage geltend zu machen. Eine behördliche Fremdplatzierung eines Kindes hat somit zur Folge, dass es sich beim Kindesunterhalt um einen verfah- rensfremden Anspruch handelt, für dessen Beurteilung der Massnahmerichter nicht zuständig ist. Dementsprechend ist auf den Antrag eines Elternteils im ehe- rechtlichen Verfahren um Festsetzung des vom anderen Elternteil zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages für ein behördlich fremdplatziertes Kind nicht einzutreten (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LE140075 vom 7. April 2015 E. C.3 mit Hinweisen unter anderem auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Band

Seite 15 — 31 II, Das Familienrecht, Bern 1997, N 133 ff. zu Art. 279/280 ZGB, und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, S. 92). 3.3.1. Vorliegend lebt A._____ seit der Geburt bei den Grosseltern mütterlicher- seits. Die Unterbringung erfolgte aber nicht im Rahmen einer Kindesschutzmass- nahme, sondern im gegenseitigen Einvernehmen beider Elternteile. Abgesehen davon, dass das kantonale Sozialamt Graubünden mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (vgl. Scheidungsverfahren, act. IV./4) den Pflegeplatz von A._____ bei den Grosseltern bewilligte, handelte es sich um ein privatrechtliches Pflegeverhältnis ohne Involvierung des Gemeinwesens. Den Parteien wurde auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht O.2_____ das Aufenthaltsbestim- mungsrecht für A._____ nicht entzogen. Das Regionalgericht O.2_____ geneh- migte lediglich, im Sinne der geschlossenen Trennungsvereinbarung vom 29. Sep- tember/2. Oktober 2014, den vorläufigen Verbleib von A._____ bei den Grossel- tern sowie den Wechsel der Obhut zum Vater im Sommer 2015. Anschliessend verschoben die Parteien den Obhutswechsel mittels nachträglicher Vereinbarung vom 5. Juni 2015 frühestens auf den Sommer 2016 (vgl. vorinstanzliche act. IV./6 und IV./10). Die Abänderung der Obhutsregelung ist der Offizialmaxime folgend der Parteidisposition entzogen. Die verbindliche Abänderung der im Eheschutzver- fahren getroffenen Regelung betreffend die Obhut über A._____ hätte demnach der Genehmigung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB bedurft (Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 ZGB). Hier- zu ist es zufolge Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit welcher die Zuständig- keit für die Abänderung auf das Bezirksgericht Plessur überging (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), nicht mehr gekommen. Bei Einreichung des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen lag die faktische Obhut über A._____ somit nach wie vor bei den Grosseltern, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestand- teil der elterlichen Sorge beiden Parteien gemeinsam zustand. In der Folge stell- ten die Parteien zum weiteren Verbleib von A._____ bei den Grosseltern unter- schiedliche Anträge. Eine Zuteilung der Obhut an die Ehefrau stand indessen nie zur Diskussion und wurde auch von der Ehefrau selbst zu keinem Zeitpunkt bean- tragt. Schliesslich erfolgte mit dem angefochtenen Entscheid wiederum kein Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Vorinstanz nahm lediglich Vormerk von der Einigung der Parteien, A._____ während der Dauer des Scheidungsver- fahrens bei den Grosseltern zu belassen. Erst mit Scheidungsurteil vom 16. De- zember 2016 wurde den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A._____ entzogen und das Kind in der Obhut der Grosseltern belassen. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestand folglich keine behördliche Fremdplatzierung von

Seite 16 — 31 A._____ im Sinne einer Kindesschutzmassnahme mit obgenannten Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis der Berufungsklägerin. Somit waren auch die mit der Fremdplatzierung verbundenen Kosten ausschliesslich durch die Parteien zu tragen. Eine Subrogation des Unterhaltsanspruches von A._____ auf das Ge- meinwesen, welche eine Prozessstandschaft der Berufungsklägerin von vornher- ein ausschliessen würde, fand mithin nicht statt. Folglich wäre die Prozessstand- schaft der Berufungsklägerin zu bejahen, wenn die Prozessführungsbefugnis ein- zig davon abhinge, dass der antragstellende Elternteil (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge ist (BGE 136 III 365 [im Falle der alleinigen elterlichen Sorge]). Sinn und Zweck der Prozessstandschaft liegt indessen darin, dass ein Elternteil in seinem eigenen Namen den Beitrag an die Kosten durchsetzen kann, welche bei ihm selbst als Erbringer des unmittelbaren Unterhalts für das Kind anfallen. Dadurch soll dem Kind das Führen eines selbständigen Prozesses betreffend den Unter- haltsbeitrag, welcher gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB ohnehin an den obhutsberech- tigten Elternteil zu leisten ist, erspart bleiben. Unter diesem Aspekt kann aber nur derjenige Elternteil zur Prozessstandschaft befugt sein, welcher die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an sich selbst verlangen kann. Bei gemeinsamer elterli- cher Sorge setzt dies voraus, dass dieser Elternteil auch Inhaber der Obhut ist (vgl. in diesem Sinn auch Cordula Lötscher, Prozessführung und Vollstreckung durch die Eltern im Lichte des Betreuungsunterhalts, in FamPra.ch 2017, S. 627). 3.3.2. Selbst wenn die Prozessführungsbefugnis unabhängig von der Inhaber- schaft der Obhut zuzuerkennen wäre, müsste die Prozessführungsbefugnis auf Kosten beschränkt bleiben, die zum Barbedarf des Kindes gehören. Die Durchset- zung einer Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten (Pflegegeld) wäre allen- falls denkbar, soweit deren Höhe im externen Verhältnis aufgrund einer bestehen- den Vereinbarung mit den Pflegeeltern bereits feststeht und einzig über deren Ver- teilung unter den solidarisch haftenden Eltern zu befinden wäre. Fehlt es hingegen an einem Pflegevertrag oder ist, wie vorliegend, dessen Abänderung umstritten (vgl. vorinstanzliche act. VII./1-3), kann ein Elternteil alleine nicht legitimiert sein, vom andern Elternteil die Bezahlung eines höheren Pflegegeldes zu verlangen, zumal er damit letztlich nicht im Interesse des Kindes, sondern der Pflegeeltern handelt und die elterliche Vertretungsbefugnis bei einer Interessenkollision von Gesetzes wegen dahin fällt (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Nehmen Pflegeeltern ein Kind bei sich auf, so haben sie Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern kei- ne abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder sich eindeutig aus dem Um- ständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch besteht aber nicht gegenü- ber dem Kind selbst. Leistungspflichtig ist der Vertragspartner der Pflegeeltern.

Seite 17 — 31 Erfolgt die Unterbringung des Kindes bei den Pflegeeltern auf Wunsch der Eltern, so sind diese zur Zahlung des Pflegegeldes verpflichtet. Ist die Unterbringung die Folge einer Anordnung des Gemeinwesens, so ist das Gemeinwesen Vertrags- partner im Pflegevertrag und demzufolge zur Leistung des Pflegegeldes verpflich- tet. Das in der Pflicht stehende Gemeinwesen kann aber auf die Eltern zurückgrei- fen, welche grundsätzlich auch für Kindesschutzmassnahmen aufzukommen ha- ben (Art. 276 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Experten- wissen für die Praxis, Zürich 2016, Kap. 12 III.E. N 12.26; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Ba- sel 2014, N 1 ff. Art. 294 ZGB). In beiden Konstellationen hat die Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs aber in einem eigenen Verfahren zwischen den jeweili- gen Vertragsparteien zu erfolgen. Soweit mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag für A._____ letztlich ein höheres Pflegegeld durchgesetzt werden soll, handelt es sich somit um einen verfahrensfremden Anspruch, dessen Beurteilung nicht im eherechtlichen Verfahren erfolgen kann. Auf Ziffer 3 der Berufungsanträge ist da- her nicht einzutreten. 3.4.Zu ergänzen bleibt, dass der Antrag auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitra- ges für A., selbst wenn von der Zulässigkeit einer Prozessstandschaft der Ehefrau auszugehen wäre, erfolglos bleiben würde. Die Ehefrau stützt sich, was die Höhe des Unterhaltsbeitrages anbelangt, erstmals in der Berufung auf das von der Beiständin berechnete Pflegegeld, dies unter Verweis auf die von der Beistän- din nach der ersten Hauptverhandlung eingereichten Urkunden betreffend die neue Pflegegeldberechnung (vorinstanzliches act. VII./4). Demgegenüber begrün- dete die Ehefrau ihre Anträge betreffend den Unterhaltsbeitrag für A. als auch für sich selbst vor Vorinstanz stets anhand einer Gesamtrechnung. Hierbei hat sie sich abgesehen vom Grundbetrag und den Krankenkassenprämien nie zum (Grund-)Bedarf von A._____ geäussert. Anlässlich der zweiten Hauptver- handlung vom 19. Mai 2016 monierte sie zwar, dass der Ehemann die Unter- zeichnung des Pflegevertrages weiterhin unterlassen habe, obschon das Pflege- geld von der Beiständin anhand der Pflegegeldrichtlinien des kantonalen Sozial- amtes Graubünden berechnet worden sei (vorinstanzliches act. I.32, S. 3). Sie unterliess es aber wiederum, die in die Berechnung einbezogenen Positionen zu benennen. Der Vorinstanz lag sodann im Entscheidzeitpunkt nicht bloss die neue Pflegegeldberechnung der Beiständin, sondern auch der am 18. Dezember 2015 von den Grosseltern und der Ehefrau unterzeichnete Pflegevertrag samt Anhang vor (vorinstanzliche act. VII./2 und act. VII./3). In besagtem Pflegevertrag hatten

Seite 18 — 31 sich die Grosseltern noch mit einem wesentlich tieferen, auf der Basis der ehe- schutzrichterlichen Regelung berechneten Pflegegeld einverstanden erklärt. Erst nachdem die Rechtsvertreterin des Ehemannes anlässlich der ersten Verhandlung vom 13. Januar 2016 zur Untermauerung ihres Eventualantrages die kantonalen Pflegegeldrichtlinien zu den Akten reichte (vorinstanzliches act. V./16), haben sich die Grosseltern offenbar veranlasst gesehen, die Beiständin um Anpassung des Pflegevertrages und Neuberechnung des Pflegegeldes zu ersuchen (vgl. vorin- stanzliches act. IV./35B). Dieses Begehren der Grosseltern war offensichtlich durch das laufende Gerichtsverfahren motiviert. Es ist deshalb nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages – in Anleh- nung an das Zugeständnis des Ehemannes (vorinstanzliches act. III./1, S. 4) – anstatt auf die neue Berechnung der Beiständin auf den Betrag gemäss kantona- len Pflegegeldrichtlinien abgestellt hat. Soweit damit den Grosseltern effektiv an- fallende Zusatzkosten unberücksichtigt geblieben sein sollten, führt dies zwar im Ergebnis zu einer Kürzung der den Grosseltern als Pflegeeltern für die Betreuung zustehenden Entschädigung (letztere entspricht gemäss den Pflegegeldrichtlinien CHF 720.00, mithin 48 % des gesamten Pflegegeldes). In Anbetracht dessen, dass nach Art. 294 Abs. 2 ZGB bei Aufnahme von Kindern zur Pflege durch nahe Verwandte Unentgeltlichkeit vermutet wird und A._____ gemäss Darstellung der Ehefrau zeitweise von ihr selbst betreut wird (act. A.1, S. 6 oben), erscheint das Unterschreiten des Richtwerts aber jedenfalls nicht unangemessen. Zudem dürf- ten für die bereits im AHV-Alter stehenden Grosseltern – anders als von der Bei- ständin angenommen – keine Sozialabgaben anfallen, sind doch gemäss Art. 6 quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Beträge von monatlich CHF 1'400.00 beziehungsweise jähr- lich CHF 16'800.00 von der Beitragspflicht befreit. Mithin ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3.5.Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass mit den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau und A._____ der gesamte Über- schuss des Ehemannes abgeschöpft ist. Für eine Erhöhung des Kindesunterhalts bliebe daher von vornherein nur Raum, wenn die vorinstanzliche Einkommens- und Bedarfsberechnung zu korrigieren wäre. Wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird, ist dies nicht der Fall. 4.Was den Antrag auf Weiterleitung der Kinderzulagen anbelangt, ist vorab ebenfalls die fehlende Legitimation der Ehefrau festzustellen, zumal sie wiederum die Weiterleitung an die Grosseltern als Pflegeeltern und nicht an sich selbst ver- langt. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden

Seite 19 — 31 (vgl. E. 3.3.). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dennoch die Weiterleitung der Kinderzulagen ab dem 28. September 2015 angeordnet. Im Be- rufungsverfahren ist mithin lediglich die Weiterleitung für den Zeitraum vom 24. April 2014 bis zum 28. September 2015 strittig. Für diesen Zeitraum galten die im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossenen Vereinbarungen vom 16. Januar 2014 sowie vom 29. September/2. Oktober 2014. Dem Dispositiv des Genehmigungsentscheides des Regionalgerichts O.2_____ lässt sich keine Pflicht des Ehemannes zur Weiterleitung der Kinderzulagen entnehmen (vgl. Schei- dungsverfahren, act. IV./6 und act. IV./7). Auf Ersuchen des Ehemannes erklärte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts O.2_____ mit Schreiben vom 15. Sep- tember 2015, dass dem Ehemann gestützt auf die Trennungsvereinbarung keine Weiterleitungspflicht der Kinderzulagen obliege (vorinstanzliches act. V./13). Diese Aussage steht in Übereinstimmung mit der im Rahmen des Eheschutzverfahrens erstellten Berechnungstabelle (vorinstanzliches act. V./13). Der Berechnungstabel- le lässt sich entnehmen, dass die Kinderzulage in der Höhe von CHF 300.00 dem Ehemann als Einkommen angerechnet und der daraus resultierende Überschuss der Ehefrau und A._____ als Unterhalt zugesprochen wurde. Die Kinderzulage war folglich im vereinbarten Unterhaltsbeitrag gemäss der Trennungsvereinbarung vom 29. September/2. Oktober 2014 bereits enthalten und nicht zusätzlich zu be- zahlen. Dies wäre seitens des Regionalgerichts O.2_____ im Genehmigungsent- scheid vom 9. Oktober 2014 zu spezifizieren gewesen. In der bis zum 31. Dezem- ber 2016 geltenden Fassung sah aArt. 285 Abs. 2 ZGB nämlich vor, dass Kinder- zulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Führt diese Unterlassung des Regionalgerichts O.2_____ nunmehr zum Streit über die Weiterleitungspflicht des Ehemannes, hat darüber nicht der mit einem neuen Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ange- rufene Richter zu entscheiden, sondern es bestünde ein Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 334 ZPO. Der Eheschutzrichter selbst hätte im Rahmen eines Er- läuterungsentscheids den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, auf- grund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigt hatte (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.1 ff. [für den Fall einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention]). Gegen einen solchen Erläuterungsentscheid stünde der Ehefrau wiederum die Beschwerde als gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel offen (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Das Gesagte gilt auch, was eine allfällige Weiterleitung der Kinderzulagen für den Zeitraum bis und mit Oktober 2014 anbelangt. Weder die erste noch die zweite Vereinbarung äussern sich zu einer allfälligen Weiterleitungspflicht, wes- halb in einem Erläuterungsverfahren zu klären wäre, ob für diesen Zeitraum die gesetzliche Regelung galt oder die Kinderzulagen mit Rücksicht auf die beim

Seite 20 — 31 Ehemann selbst anfallenden Kinderkosten, unter anderem für die Ausübung des Besuchsrechts, bei ihm verbleiben sollten. Entsprechend ist auch auf Ziffer 4 der Berufungsanträge nicht einzutreten. 5.1.1. Zu beurteilen bleibt – allerdings beschränkt auf die zuletzt vor erster Instanz beantragten Beträge (vgl. vorstehend E. 2.3.) – der von der Ehefrau geltend ge- machte Anspruch auf Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab dem 1. November 2014. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrages rügt die Ehefrau in formeller Hin- sicht, die Vorinstanz habe die ihrer Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse, ausser mit einem Verweis auf im Recht lie- gende Urkunden, überhaupt nicht begründet (vgl. act. A.1, S. 5). 5.1.2. Im angefochtenen Entscheid fehlt in der Tat jede Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Argumenten der Ehefrau hinsichtlich teilweise abweichenden Positionen in der Einkommens- und Bedarfsberechnung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Inso- fern muss sich die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Be- standteil des rechtlichen Gehörs vorwerfen lassen. Diese erweist sich allerdings nicht als derart schwerwiegend, dass im jetzigen Verfahrensstadium eine Rück- weisung an die Vorinstanz angezeigt wäre. Sie kann vielmehr dadurch geheilt werden, dass das Berufungsgericht die unterbliebene Auseinandersetzung mit den Argumenten der Ehefrau nachholt. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, erweisen sich die Einwände der Ehefrau gegen die von der Vorinstanz berücksichtigten Be- träge im Ergebnis allerdings allesamt als nicht stichhaltig. 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'345.00 an. Dies entspricht den bereits im Rahmen des Eheschutzverfah- rens berücksichtigten Kosten für die vormals eheliche Wohnung der Parteien in O.2_____ (vorinstanzliches act. V./6). Die Ehefrau moniert, es sei nicht gerechtfer- tigt, dass der Ehemann eine 4.5-Zimmerwohnung bewohne. Da er seit längerem

Seite 21 — 31 die Möglichkeit gehabt hätte, sich eine kleinere und günstigere Wohnung zu su- chen, seien ihm maximal CHF 1'200.00 als Wohnkosten anzurechnen (act. A.1, S. 5 f.; vgl. vorinstanzliche act. I./1, S. 8 und act. I./5, S. 12). Gemäss der Trennungsvereinbarung vom 29. September/2. Oktober 2014 sollte A._____ ab Juli 2015 beim Ehemann leben. Zudem stand bis zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils der Antrag auf Zuteilung der Obhut an den Ehemann im Raum (vgl. vorstehend E. I.O.). Ungeachtet der zeitweise unterbrochenen Ausübung des Besuchsrechts war dem Ehemann der Umzug in eine günstigere Wohnung somit nicht zumutbar. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Ehefrau für sich sel- ber ab April 2016 Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'550.00 beansprucht, wel- che ihr von der Vorinstanz überdies für den gesamten Zeitraum zugestanden wur- den, obschon ihr bis zu ihrem Umzug Ende März 2016 effektiv nur Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'190.00 anfielen (vorinstanzliche act. IV./8 und act. I./34). 5.2.2. Als Auslagen aufgrund auswärtiger Verpflegung gestand die Vorinstanz dem Ehemann einen Betrag von CHF 120.00 zu. Demgegenüber wurden im Ehe- schutzverfahren noch CHF 220.00 berücksichtigt, wie sie der Ehemann auch vor Vorinstanz beantragt hatte (vorinstanzliche act. I./3 und act. V./10). Die Ehefrau rügt mit Berufung, ein solcher Zuschlag könne lediglich für Mehrauslagen berück- sichtigt werden, welche über die ohnehin anfallenden Essenskosten hinausgehen. Solche Mehrauslagen müssten nachgewiesen werden, was der Ehemann unter- lassen habe (act. A.1, S. 6). Da der Ehemann in O.2_____ wohnt und in O.4_____ arbeitet, ist die Notwendig- keit einer auswärtigen Verpflegung über Mittag ausgewiesen. Der Ehemann reich- te zwar diesbezüglich keine Belege ins Recht. In der Gerichtspraxis wird aber kaum je verlangt, dass die für die Verpflegung anfallenden Kosten urkundlich nachgewiesen werden, zumal Mehrkosten im Umfang der betreibungsrechtlichen Ansätze als notorisch gelten können. Gestützt auf das Kreisschreiben vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG bewe- gen sich die Auslagen für auswärtige Verpflegung zwischen CHF 9.00 bis CHF 11.00 pro Hauptmahlzeit. Mit der Berücksichtigung von CHF 120.00 werden die betreibungsrechtlichen Ansätze gar unterschritten. Eine vollständige Strei- chung der Auslagen für auswärtige Verpflegung ist daher nicht angezeigt.

Seite 22 — 31 5.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Ehemanns, entsprechend dem Eheschutzverfahren, als Fahrkosten CHF 330.00 für die Kosten eines Gene- ralabonnements. Der Ehemann benötigt das Generalabonnement nicht bloss für seinen Arbeitsweg von O.2_____ nach O.4_____, sondern ebenso für die Ausü- bung des Besuchsrechts mit seiner in O.1_____ lebenden Tochter A.. Dies verkennt die Ehefrau, indem sie dem Ehemann lediglich die Kosten eines Jahres- streckenabonnements O.2-O.4_____ zugestehen will (act. A.1, S. 6; vorin- stanzliches act. IV./29). Die Anrechnung der Fahrkosten ist demnach nicht zu be- anstanden. 5.2.4. In der Bedarfsberechnung des Ehemannes setzte die Vorinstanz für das Jahr 2016 monatliche Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 353.00 ein. Diese Krankenkassenprämien sind ausgewiesen (vorinstanzliches act. V./19). Darin eingeschlossen sind die dem Ehemann anfallenden Prämien für seine Zu- satzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) in der Höhe von monatlich CHF 35.80. Die Ehefrau moniert diese Berücksichtigung der freiwilligen Prämie für die Zusatzversicherungen nach VVG (act. A.1, S. 6 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Praxis der I. Zivil- kammer können die Prämien für Zusatzversicherungen im Rahmen eines erweiter- ten Bedarfs berücksichtigt werden, sofern es sich nicht um einen Mankofall han- delt (BGE 140 III 337 E. 4.2.3, Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 15 20/26 vom 4. Mai 2016, E. 7.d). Es handelt sich hierbei um eine Ermessensfrage. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag zuge- sprochen, der ihren Grundbedarf (einschliesslich der bis Ende März 2016 nicht in vollem Umfang anfallenden Wohnkosten) deckt. Es liegt demnach keine Mankosi- tuation vor. Hinzu kommt, dass im Bedarf des Ehemannes bis Ende 2015, wegen der damals noch tieferen Franchise des Ehemannes von CHF 300.00, rund CHF 100.00 höhere obligatorische Krankenkassenprämien zu berücksichtigen gewesen wären (vorinstanzliches act. V./7). Die Berechnung der Vorinstanz ist somit insgesamt trotz Mitberücksichtigung des auf die Zusatzversicherungsprämie entfallenden Anteils zugunsten der Ehefrau ausgefallen, weshalb auch in diesem Punkt kein Grund für eine Korrektur besteht. 5.2.5. Die Vorinstanz gestand beiden Parteien die Steuerlast als Bedarfsposition zu, wobei sie deren Höhe beim Ehemann auf monatlich CHF 650.00 und bei der Ehefrau auf monatlich CHF 150.00 festlegte. Mit Berufung verlangt die Ehefrau, es

Seite 23 — 31 sei bei beiden Parteien derselbe Betrag, nämlich CHF 200.00, einzusetzen (act. A.1, S. 7). Hinsichtlich ihrer eigenen Steuerlast handelt es sich bei den Vorbringen der Ehe- frau um (unzulässige) neue Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. So machte sie vor Vorinstanz noch für beide Parteien einen Betrag von CHF 150.00 geltend (vorinstanzliches act. I./23, S. 1 und S. 2). Ebenfalls erstmals und damit verspätet äussert sich die Ehefrau mit der Berufung zu den Dokumenten, welche der Ehemann am 23. Mai 2016 per E-Mail im Nachgang zur zweiten Hauptver- handlung vom 19. Mai 2016 eingereicht hat (vorinstanzliches act. VIII./33). Der Ehefrau wurde die E-Mail samt den angehängten Dokumenten mit Schreiben vom 24. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (vorinstanzliches act. VIII./34). Ent- sprechend hätte sie allfällige Einwände gestützt auf das verfassungsmässige Re- plikrecht noch vor der Mitteilung des angefochtenen Entscheides vorbringen kön- nen. Wenn sie dies trotz anwaltlicher Vertretung unterlassen hat, kann sie dies nicht mit Berufung nachholen. Im Übrigen hat die Ehefrau auch mit ihrer Berufung nicht belegt, dass der Ehe- mann mit der geltend gemachten Reduktion seines steuerbaren Einkommens nur noch eine Steuerlast von monatlich CHF 200.00 zu gewärtigen hätte. Insbesonde- re hat sie es unterlassen, ihre Behauptung anhand einer elektronischen Steuerbe- rechnung zu belegen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Ehemann in der E-Mail vom 23. Mai 2016 auf den entsprechenden Link zum elektronischen Steuerrechner des Kantons O.2_____ verwiesen hat. Setzt man dort – wie von der Ehefrau geltend gemacht (act. A.1, S. 7) – ein um 12'000.00 tieferes Einkommen (Bund und Kanton) ein, als die Rechtsvertreterin des Ehemannes in der von ihr nachgereichten Tabelle ermittelt hat (vgl. vorinstanzliches act. VIII/33), resultiert immerhin noch eine monatliche Steuerlast des Ehemannes von CHF 410.00. Ent- scheidend ist aber ohnehin, dass der Ehemann im massgeblichen Zeitraum effek- tiv noch höhere Steuern zu bezahlen hatte, zumal der Abzug der höheren Unter- haltsbeiträge erst für die Zukunft respektive ab dem Zeitpunkt der effektiven Be- zahlung wirksam werden konnte. Gemäss der nachgereichten Rechnung der Steuerverwaltung des Kantons O.2_____ war im Juni 2016 ein Betrag von CHF 2'970.00 als erste von drei Ratenzahlungen für das laufende Steuerjahr (2016) fällig, was einer monatlichen Steuerlast von über CHF 700.00 entspricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den durch die Steuerveranlagung 2014 (vorinstanzliches act. V./9) ausgewiesenen Betrag von CHF 650.00 als Steuerlast in der Bedarfsberechnung des Ehemannes eingesetzt hat.

Seite 24 — 31 5.2.6. Das Einkommen des Ehemannes bezifferte die Vorinstanz mit CHF 6'193.00 netto. Dies entspricht dem durch den Lohnausweis für das Jahr 2015 belegten Nettoeinkommen (vorinstanzliches act. V./17 [CHF 74'317.00 / 12 = CHF 6'193.00]). Dieses Einkommen enthält sowohl die Kinderzulagen als auch eine Erfolgsgratifikation in der Höhe von CHF 6'264.00 brutto. Der Ehemann ist seit dem 1. November 2015 nicht mehr im Stundenlohn angestellt, sondern erhält gemäss seinem bis zum 31. Dezember 2016 befristeten Einsatzvertrag einen Mo- natslohn von CHF 6'089.05 netto (inklusive monatlicher Anteil am 13. Monatslohn und Kinderzulage; vorinstanzliche act. V./14, act. V./15 und act. V./18). Die Aus- richtung einer Erfolgsgratifikation ist vertraglich nicht garantiert und muss nach der Änderung des Lohnmodells, mit erhöhtem Monatslohn, auch nicht zwingend in derselben Höhe erfolgen. Eine vollständige Anrechnung der Erfolgsgratifikation beim Monatslohn des Ehemannes, wie von der Ehefrau mit Berufung verlangt (act. A.1, S. 8), ist daher nicht zulässig. Indem die Vorinstanz auf das ausgewie- sene Nettoeinkommen des Ehemannes im Jahr 2015 abgestellt hat, wurde der Möglichkeit einer künftigen Erfolgsbeteiligung des Ehemannes im Ergebnis zu- mindest partiell Rechnung getragen. Mithin ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren. 5.3.Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfsberechnung. Entsprechend ist die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau gemäss dem angefochtenen Entscheid zu bestätigen. 6.1.Schliesslich rügt die Ehefrau, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht erst mit Wirkung ab dem 28. September 2015, anstatt bereits ab dem

  1. November 2014 zugesprochen. Nicht beanstandet wird allerdings, dass die Vor- instanz die Nichtigkeit der Trennungsvereinbarung vom 29. September/2. Oktober 2014 verneint hat. Nach Auffassung der Ehefrau hätte die Vorinstanz aber berück- sichtigen müssen, dass die besagte Trennungsvereinbarung auf falschen Berech- nungsgrundlagen basiert habe, worauf sie bereits in ihrer Replik und in ihrem Plä- doyer anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 13. Januar 2016 hingewiesen habe (act. A.1, S. 3 f.). 6.2.Richtig ist, dass die Ehefrau bereits in ihren Rechtsschriften festhielt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die der Trennungsvereinbarung zu- grunde gelegten tatsächlichen Umstände unzutreffend gewesen seien (vorinstanz- liches act. I./1, S. 7 und S. 11) beziehungsweise die Höhe der damals festgelegten Unterhaltsbeiträge völlig unangemessen gewesen sei (vorinstanzliches act. I./5, S. 10). Ebenfalls zutreffend ist, dass sie diese Vorbringen anlässlich der ersten

Seite 25 — 31 Hauptverhandlung vom 13. Januar 2016 vertiefte und unter Bezugnahme auf das vom Eheschutzrichter erstellte Berechnungsblatt (vorinstanzliches act. V./13) gel- tend machte, ihr selbst sei ein zu hohes Renteneinkommen (CHF 1'092.00 statt CHF 585.00) angerechnet worden. Das monatliche Einkommen des Ehemannes sei indessen auf lediglich CHF 4'593.00 exklusive Kinderzulage beziffert worden, obwohl er gemäss nunmehr vorliegender Steuerveranlagung 2014 (vorinstanzli- ches act. V./9) ab dem 24. April 2014 über ein monatliches Erwerbseinkommen von durchschnittlich CHF 6'106.00 inklusive Kinderzulage verfügt habe. Im Weite- ren sei der Grundbedarf des Ehemannes unter Berücksichtigung eines völlig halt- losen Kinderzuschlages in der Höhe von CHF 400.00 mit exorbitanten CHF 4'098.00 errechnet und die Unterhaltsbeiträge, trotz des bereits ab April 2014 erzielten Einkommens des Ehemannes, erst ab November 2014 zugesprochen worden (vorinstanzliches act. I./12, S. 4 und S. 5). 6.3.Die Vorinstanz ist auf diese Vorbringen nicht eingegangen, sondern hat das Gesuch der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzig unter dem As- pekt der veränderten Verhältnisse als Voraussetzung der Abänderbarkeit der Ehe- schutzmassnahmen behandelt (vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Was den Zeitpunkt der Abänderung anbelangt, hat die Vorinstanz immerhin erwogen, dass eine Modifika- tion oder Aufhebung einer Eheschutzmassnahme möglich sei, wenn entweder ei- ne wesentliche oder dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse statt- gefunden habe oder die tatsächlichen Verhältnisse, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen. Der Anpassungsent- scheid wirke grundsätzlich nur für die Zukunft, somit ab Eintritt der Rechtskraft. Aus Billigkeitserwägungen könne der Abänderungsentscheid im Einzelfall auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Art. 173 Abs. 3 ZGB, wonach Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können, komme im Abänderungs- verfahren nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck gebracht, dass auch im Falle, dass sich eine nachträgliche Unrichtigkeit der der Trennungs- vereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse ergeben hätte, keine rückwirkende Änderung der Unterhaltsbeiträge erfolgen kann. Diese Auffassung deckt sich mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, N 4 zu Art. 179 ZGB; Bern- hard Isenring/Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 179 ZGB).

Seite 26 — 31 6.4.Soweit auf einer (genehmigten) Vereinbarung beruhende Unterhaltsbeiträ- ge überhaupt abänderbar sind (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5 ff. [Restriktionen betref- fend Abänderbarkeit]), ist eine Abänderung nicht bloss bei nachträglicher Verän- derung der Verhältnisse möglich, sondern auch, wenn sich nachträglich – aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage beziehungsweise neu entdeckter Tat- sachen und Beweismittel – herausstellt, dass der frühere Entscheid auf unzutref- fenden Voraussetzungen beruhte. Auch im Falle einer solchen ursprünglichen Un- richtigkeit kann eine Abänderung aber frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung erfolgen. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ganz aus- nahmsweise, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, in Frage. Dies unter anderem wenn ein Ehegatte im ersten Verfahren unrichtige Angaben getätigt oder sich sonst rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Derartige Gründe für eine rückwir- kende Abänderung der Unterhaltsbeiträge hat die Ehefrau vor erster Instanz aber nicht behauptet. Erstmals mit Berufung und damit verspätet wirft sie dem Ehe- mann vor, er habe die Berechnung der Unterhaltsbeiträge durch unwahre Anga- ben massgeblich beeinflusst. Dieser Vorwurf kann, soweit es um den Ehegatten- unterhalt geht, im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. 2.2). Im Übrigen erweist sich das neue Vorbringen auch als nicht substantiiert, legt die Ehefrau doch nicht weiter dar, welche Angaben der Ehemann vor der Vorinstanz gemacht hat und inwiefern diese zum damaligen Zeitpunkt unrichtig gewesen sein sollen. 6.5.Müsste der Vorwurf mit Blick auf die Untersuchungsmaxime dennoch ge- prüft werden, wären auch die neuen Vorbringen und Beweismittel des Ehemannes in der Berufungsantwort zu berücksichtigen (act. A.2, S. 2 f.). Dieser weist zunächst zu Recht darauf hin, dass das Renteneinkommen der Ehefrau im Ehe- schutzverfahren anhand der Angaben ihrer eigenen Anwältin und der damals vor- handenen Unterlagen (Leistungsausweis und Steuererklärung 2013) ermittelt wur- de (vgl. act. C.1 - C.4). Erläutert werden sodann die einzelnen Positionen des dem Ehemann angerechneten Bedarfs, die aus dem Berechnungsblatt des Eheschutz- richters (vorinstanzliches act. V./13) hervorgehen. Dass der Ehemann in Zusam- menhang mit dem Kinderzuschlag irgendwelche falsche Angaben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Ehefrau nicht behauptet. Diese war im damaligen Verfahren anwaltlich vertreten und hat die Berechnung des Eheschutz- richters im Ergebnis akzeptiert. Wenn sie den Kinderzuschlag nun im Nachhinein – nach Beizug eines neuen Rechtsvertreters – als haltlos bezeichnet, genügt dies von vornherein nicht, um eine Abänderung zu erreichen. Das Abänderungsverfah- ren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Um-

Seite 27 — 31 stände anzupassen. Dementsprechend kann ein Abänderungsbegehren nicht da- mit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4). Was schliesslich sein eigenes Ein- kommen anbelangt, legt der Ehemann zutreffend dar, dass der Eheschutzrichter das anrechenbare Einkommen anhand der verfügbaren Urkunden ermittelt hat und sich dessen Berechnung als korrekt erweist. Wie aus der Berechnungstabelle (vorinstanzliches act. V./13) hervorgeht, hat der Eheschutzrichter den Nettolohn des Ehemannes von CHF 4'593.00 wie folgt berechnet: Stundenlohn von CHF 28.92 netto multipliziert mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden multipli- ziert mit durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat abzüglich 8.33 %. Dies ent- spricht dem damals vorliegenden Arbeitsvertrag des Ehemannes (vorinstanzliches act. IV./18), welcher einen Bruttostundenlohn von CHF 36.00, inklusive 3.2 % Fei- ertagsentschädigung, 8.33 % Ferienentschädigung, 8.33 % Anteil 13. Monatslohn und eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, vorsah. Unter Berücksichtigung der aus den Lohnabrechnungen (act. C.5) hervorgehenden Sozialabzüge (insge- samt 8.75 % zuzüglich BVG-Prämie Fixabzug von monatlich CHF 167.75) und den Quellensteuern (abhängig vom ausbezahlten Lohnbetrag in der Höhe von etwa 8.0 %) resultiert bei einem Bruttostundenlohn von CHF 36.00 eine monatliche Auszahlung von etwa CHF 5'022.00. Darin enthalten ist die laufend ausbezahlte Ferienentschädigung von 8.33 %. Die Ferienentschädigung ist eine Abgeltung des gesetzlichen Ferienanspruchs gemäss Art. 329a OR, welche in Anbetracht des- sen, dass während der Ferien keine Lohnzahlung erfolgt, bei einer Einzelbetrach- tung jedes Monats, für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in Abzug gebracht werden muss (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3.d)). Es verbleibt somit ein anre- chenbarer Nettolohn in ungefähr derselben Höhe, wie er bereits im Eheschutzver- fahren berücksichtigt wurde. Inwiefern der Ehemann unwahre Angaben zu seinem Einkommen getätigt haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 6.6.Dass in der Steuerveranlagung 2014 letztlich dennoch ein höheres Ein- kommen ausgewiesen wird, dürfte einerseits darauf zurückzuführen sein, dass der Abzug für die Quellensteuern aufgrund des Wechsels ins ordentliche Veranla- gungsverfahren nachträglich entfiel (vorinstanzliches act. V/8). Anderseits scheint der Ehemann im Jahr 2014 keine Ferien bezogen und Überstunden gemacht zu haben. Den auf seine Mehrleistung entfallenden Lohn muss er sich indessen nicht als Einkommen anrechnen lassen. Damit kann auch dem Vorwurf, der Ehemann habe es treuwidrig unterlassen, sein höheres Einkommen offenzulegen, nicht ge- folgt werden. Dies gilt umso mehr, als die eheschutzrichterliche Regelung ur-

Seite 28 — 31 sprünglich ohnehin bis Mitte Juli 2015 befristet war und die Dauerhaftigkeit des höheren Einkommens anfänglich noch nicht absehbar war. Die vorliegend gege- benen Verhältnisse sind daher nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, den die I. Zivilkammer im von der Ehefrau angeführten Erkenntnis (Urteil ZK1 13 114 vom 12. September 2014) beurteilt hat. Hinzu kommt, dass der Bedarf von A._____ (einschliesslich einer reduzierten Entschädigung für die Betreuung, wie sie die Grosseltern ursprünglich akzeptiert haben; vgl. vorinstanzliches act. VII/3) mit dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeitrag (zusammen mit der Invali- den-Kinderrente) offensichtlich gedeckt werden konnte und die Ehefrau im fragli- chen Zeitraum (nebst der nachträglich auf CHF 1'560.00 erhöhten Invalidenrente) Ergänzungsleistungen im Betrage von CHF 901.00 (zuzüglich Prämienpauschale für Krankenversicherung) bezog (vgl. vorinstanzliche act. IV/13 und IV./16), so dass auch die Deckung ihres Bedarfs gesichert war. 6.7.Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die rückwirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge zu Recht abgelehnt. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7.1.Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Bei diesem Verfahrens- ausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskos- ten etwas zu ändern. Zu regeln verbleiben lediglich die Kosten des Berufungsver- fahrens. Die Ehefrau ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen. Dement- sprechend gehen die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren [VGZ; BR 320.210]) wird die Gerichtsgebühr auf CHF 2'500.00 fest- gesetzt, wobei nebst der Bedeutung der Streitsache und dem entstandenen Auf- wand auch berücksichtigt wird, dass das Verfahren teilweise durch die festgestell- te Verletzung der Begründungspflicht veranlasst wurde. Beiden Parteien wurde mit Verfügungen der Vorsitzenden der I. Zivilkammer jeweils vom 15. August 2018 (vgl. ZK1 16 104 und ZK1 16 109) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser (für die Ehefrau) beziehungsweise Für- sprecherin Susanne Meier (für den Ehemann) zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt. Daher gehen die der Ehefrau auferlegten Ge- richtskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

Seite 29 — 31 7.2.Da die Ehefrau unterliegt, ist ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 28. Juli 2016 (act. D.6) beziffert der Rechtsvertreter der Ehe- frau, Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, seinen Aufwand für das Berufungs- verfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf 12.90 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 2'870.00 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.0 % MwSt.) geltend. Diese erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Auf- wands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 7.3.Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die unentgeltlich prozessführende und unterliegende Ehefrau, dem Ehemann die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu er- setzen hat. Mit Honorarnote vom 22. August 2018 (act. G.1) macht die Rechtsvertreterin des Ehemannes, Fürsprecherin Susanne Meier, für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 10.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde, zuzüglich Auslagen von CHF 117.00 und 8.0 % MwSt., das heisst insgesamt CHF 3'028.85, geltend. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwie- rigkeit der Sache als angemessen, ist jedoch hinsichtlich des Stundenansatzes zu korrigieren. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädi- gung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Aufgrund des Fehlens einer Honorarvereinbarung kann praxis- gemäss lediglich der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zugestanden wer- den. Damit ergibt sich bei einem Aufwand von 10.75 Stunden zu CHF 240.00 pro Stunde ein Honorar von CHF 2'912.75 (inkl. Auslagen von CHF 117.00 und 8.0 % MwSt.). 7.4.Schliesslich bleibt noch für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, die vom Kanton aus der Gerichtskasse zu bezahlende Ent- schädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der kostenpflichti-

Seite 30 — 31 gen Partei vorliegend ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 19 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zu- grundeliegenden Zeitaufwand von 10.75 Stunden und einem reduzierten Stun- denansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 2'448.35 (inkl. Auslagen von CHF 117.00 und 8.0 %MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteien- tschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 31 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 3.X. hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'912.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y., Fürsprecherin Susanne Meier, ge- stützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. August 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 109) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'448.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.Die X. auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 2 in der Höhe von CHF 2'500.00 und die Kosten ihres Rechtsvertreters, Rechtsan- walt lic. iur. Marc Breitenmoser, von CHF 2'870.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO ge- stützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. August 2018 (ZK1 16 104) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
17.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026