Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 09. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 10309. August 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Schnyder AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 25. Mai 2016, mitgeteilt am 8. Juni 2016, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quader- strasse 18, 7002 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Kindesschutzmassnahmen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1959, und Y., geboren am 1981, heirateten am 2008 in L.1. Sie sind Eltern der gemeinsamen Tochter A., geboren am 2007. Y. hat aus früheren Ehen zwei weitere Töchter, mit welchen sie seit anfangs 2012 in L.1 lebt. Einen gemeinsamen Haushalt haben die Ehegatten nur während den ersten drei Monaten des Jahres 2009 geführt. Ab April 2009 bis Mitte Januar 2012 befand sich Y._____ - zunächst aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung und anschliessend im Rahmen eines strafrechtlichen Massnahmevollzugs - in der Psychiatrischen Klinik B., nachdem sie am 1. April 2009 im Zustand einer paranoiden Schizophrenie die eheliche Wohnung in Brand gesetzt hatte. Die gemeinsame Tochter A. lebt seit dem Klinikeintritt von Y._____ beim Vater und wird während dessen Arbeits- zeit von der im gleichen Haushalt lebenden Grossmutter betreut. B.Nachdem Y._____ am 16. Juli 2014 beim Bezirksgerichtspräsidium Imbo- den ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gestellt hatte, wurde X._____ zur Vernehmlassung eingeladen. Diese wurde am 28. August 2014 er- stattet, wobei der Ehemann darin ausführte, zeitgleich gestützt auf Art. 198 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 290 ZPO die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Imboden eingereicht zu haben. Am 20. Oktober 2014 wurde die Hauptverhandlung betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren durchge- führt. Mit gleichentags ergangenem Entscheid, mitgeteilt am 17. Dezember 2014, stellte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin die Tochter A._____ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters, räumte der Kindsmutter ein Besuchsrecht von sechs Wo- chen pro Jahr ein und liess eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichten. Die Aus- richtung von Ehegattenunterhalt durch den Gesuchsgegner wurde infolge fehlen- der Lebensprägung der Ehe abgelehnt. Auf Berufung der Ehefrau hin hob das Kantonsgericht diesen Entscheid im Unterhaltspunkt auf und verpflichtete X._____ mit Wirkung ab 16. Juli 2014 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von Fr. 800.-- an seine Ehefrau. Der kantonsgerichtliche Entscheid vom 29. Juni 2015 (ZK1 14 154) erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. C.Aufgrund des zunehmend auffälligen Verhaltens der Tochter A._____ im Schulalltag, welchem auch mittels eines Wechsels vom Schulhaus C._____ in das Schulhaus D._____ nicht begegnet werden konnte, erstattete der Schulrat O.2_____ am 19. November 2015 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Nord-
Seite 3 — 25 bünden. Letztere leitete die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das bereits mit der Ehescheidung befasste Bezirksgericht Imboden weiter. D.Mit Beweisverfügung vom 9. Dezember 2015 verfügte die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Imboden im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Ehe- scheidung und Nebenfolgen die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Bei- ständin E._____ über die Ausgestaltung und den Verlauf der persönlichen Kontak- te von A._____ mit ihrer Mutter. Des Weiteren ordnete sie eine kinderpsychiatri- sche Begutachtung von A._____ betreffend die Erziehungsfähigkeit des Vaters, den Entwicklungsstand des Kindes aufgrund der in der Schule festgestellten Auf- fälligkeiten, einer möglichen Gefährdung und allfällig anzuordnender Kindes- schutzmassnahmen an. Auf Antrag der Mutter wurde der Gutachtensauftrag auf die Regelung der Obhut über A._____ sowie die persönlichen Kontakte von A._____ mit der Mutter inklusive Abgabe einer Empfehlung zur künftigen Rege- lung und Durchführung der persönlichen Kontakte ergänzt. Mit der Ausarbeitung des Gutachtens wurde in der Folge die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubün- den (kjp) beauftragt. Die Expertise wurde am 27. April 2016 erstattet und den Par- teien am 2. Mai 2016 zur Vernehmlassung zugestellt. Gleichzeitig erfolgte die Vor- ladung zu einer mündlichen Verhandlung auf den 25. Mai 2016. Y._____ wurde aufgrund ihrer Landesabwesenheit von der Teilnahmepflicht dispensiert. E.Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 liess X._____ unter anderem den Antrag stellen, es sei die Tochter A._____ durch das Gericht anzuhören, sollte eine Fremdplatzierung ernsthaft in Betracht gezogen werden. F.An der mündlichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2016 nahm neben X._____ und den Rechtsvertretern beider Parteien auch lic. phil. F., Fach- psychologin für Rechtspsychologie FSP, teil, welche als Vertreterin der kjp einlei- tend Gelegenheit erhielt, um die Ergebnisse der Expertise näher zu erläutern. Sie führte aus, dass A. im schulischen Bereich Aufmerksamkeits- und Konzen- trationsprobleme sowie Schwierigkeiten im sozialen Bereich (auffälliges Verhalten im Klassenverband oder auf dem Schulweg) habe. Die Auffälligkeiten seien in ei- nem solchen Ausmass vorhanden, dass der Fokus intensiver auf sie ausgerichtet werden müsse, als im jetzigen Schulalltag möglich sei. In einer Regelklasse könne A._____ nicht optimal gefördert werden. Im Schulheim O.1_____, das für A._____ sehr zu empfehlen sei, gebe es eine sehr enge Betreuung in verschiedenen Be- reichen, wobei auch eine intensive Zusammenarbeit mit den Eltern stattfinde. Das Ziel sei, auf eine Reintegration in den normalen Schulverband hinzuarbeiten. Bei der empfohlenen neuropädiatrischen Untersuchung würden allfällige Krankheiten
Seite 4 — 25 oder Schädigungen des Nervensystems untersucht, wobei es darum gehe, ge- nauer differenzieren und somatische Ursachen erforschen zu können. X._____ führte demgegenüber aus, das Gutachten sei aus seiner Sicht sehr einseitig for- muliert. Ihm fehle die Berücksichtigung des gesamten Umfelds. Es sei oftmals so, dass A._____ von Mitschülern negativ angesprochen und provoziert werde. A._____ würde leiden, wenn sie von ihm weg müsste. Zu einer Unterstützung von A._____ sage er ja, eine Fremdplatzierung würde sie jedoch als Strafe empfinden. G.Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte die Einzel- richterin am Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 25. Mai 2016, mitgeteilt am 8. Juni 2016, wie folgt: "1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von X._____ bezüglich seiner Tochter A., geboren am 2007, wird insoweit einge- schränkt, als das Kind mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 im Schulheim der Stiftung G. hilft in O.1 eingeschult wird und unter der Woche dort verweilt. 2.Die KESB Nordbünden wird beauftragt, die gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft um eine Erziehungs- beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zu erweitern. Der Aufga- benbereich der Beiständin soll insbesondere auch darin bestehen, a) eine neuropädiatrische Untersuchung von A._____ zeitnah zu ver- anlassen; b) den Eintritt des Kindes ins Schulheim der Stiftung G._____ hilft in O.1_____ vorzubereiten und zu begleiten. 3.Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 9'644.00 (inkl. Gut- achten von CHF 6'644.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Der auf Y._____ anfallende Teil geht infolge der ihr gewährten unent- geltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforde- rungsanspruch des Gemeinwesen (Art. 123 ZPO). Die ausseramtli- chen Kosten werden wettgeschlagen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." H.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden sei in Ziffer 1 und 2 auf- zuheben. 2.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers über seine Tochter sei ihm vollumfänglich, das heisst ohne Einschränkungen, zu belassen. 3.A._____ sei durch das Gericht zu befragen.
Seite 5 — 25 4.Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das heisst die Tochter A._____ sei während der Dauer des Verfahrens unter der Obhut des Vaters zu belassen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." I.Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung einstweilen ab. In der Folge erneuerte X._____ seinen Antrag, der Berufung hinsichtlich der Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf- schiebende Wirkung zu erteilen, mit Eingabe vom 3. August 2016. J.Es wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. K. Auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsschrift, im angefochtenen Ent- scheid sowie im Gutachten der kjp wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die vorliegend strittige Kindesschutzmassnahme wurde im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsverfahrens als vorsorgliche Mass- nahme angeordnet. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.-- beträgt. Das Streitwerterfordernis gilt für sämtliche unter Art. 308 Abs. 1 ZPO fallende Entscheide, mitunter auch für Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen, soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 308 ZPO). Als nicht vermögensrechtlich sind Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es ist darauf abzustellen, ob mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl. BGE 108 II 77 E. 1.a). Nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten sind mangels Streitwert uneingeschränkt berufungsfähig, soweit die übrigen Voraussetzungen der Berufung erfüllt sind. Im konkreten Fall ist vom Vorliegen einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit auszugehen, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Als kantonale Berufungsin-
Seite 6 — 25 stanz in Angelegenheiten des Familienrechts ist die I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden zuständig (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] sowie Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). b)Die Berufung ist, da für den Erlass vorsorglicher Massnahmen das summa- rische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 248 lit. d ZPO), innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 25. Mai 2016 wurde den Parteien am 8. Juni 2016 mitgeteilt und ging beim Berufungsklä- ger am 9. Juni 2016 ein. Die dagegen erhobene Berufung datiert vom 20. Juni 2016 und erweist sich somit unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO als fristgerecht. Die Berufungsschrift erfüllt sodann auch die an sie gestellten Former- fordernisse, indem sie sowohl formelle Anträge als auch eine Begründung enthält. Auf die Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten. c)Seinen Anträgen zufolge strebt X._____ eine vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides an. Die Berufung richtet sich demnach sowohl gegen die Einschränkung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter A._____ zum Zwecke ihrer Einschulung im Schulheim der Stiftung G._____ hilft (Dispositiv-Ziffer 1) als auch gegen die Erweiterung der bestehenden Besuchs- rechtsbeistandschaft um eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, deren Aufgabenbereich insbesondere auch die zeitnahe Veranlassung einer neuropädiatrischen Untersuchung von A._____ (Dispositiv-Ziffer 2.a) sowie die Vorbereitung und Begleitung ihres Eintritts in das Schulheim der Stiftung G._____ hilft (Dispositiv-Ziffer 2.b) umfassen soll. In der Begründung seiner Anträge be- schränkt sich X._____ indessen darauf, die Notwendigkeit eines Wechsels von A._____ in ein Schulinternat zu widerlegen. Mit der Aufhebung der Sonderschul- massnahme entfielen zwar auch die in diesem Zusammenhang angeordneten (zusätzlichen) Aufgaben der Beiständin, nicht aber die Veranlassung weiterer me- dizinischer Abklärungen, welche in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur um- strittenen Unterbringung im Schulheim stehen. Wie aus dem angefochtenen Ent- scheid (S. 13 f.) hervorgeht, ergab sich für das Bezirksgericht die Notwendigkeit einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB nicht allein mit Blick auf die Einschulung von A._____ im Schulheim, sondern insbesondere aus der zusätzlichen Empfehlung der Gutachter, A._____ einer eingehenden neuropädia- trischen Abklärung zuzuführen. Diese Empfehlung basiert auf den Ergebnissen der test- und neuropsychologischen Untersuchungen, welche bei A._____ Teilleis-
Seite 7 — 25 tungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, konstruktiv- analytische Fähigkeiten und höhere Informationsverarbeitungsprozesse aufzeigten und den Verdacht für das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung oder einer hirn- funktionellen Beeinträchtigung als mögliche Ursachen für die im schulischen Um- feld aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten erhärteten. Die Gutachter erachteten daher eine vertiefte neuropädiatrische Untersuchung als indiziert, um allfällige hirnorganische Ursachen für die beschriebenen Auffälligkeiten in den Exekutiv- funktionen ausschliessen zu können, hielten zugleich aber fest, dass die im Rah- men der bisherigen Untersuchungen gezeigten und als schwerwiegend beurteilten Auffälligkeiten unabhängig von einer abschliessenden Diagnose ein zusätzliches Mass an Struktur, Orientierung und Förderung im schulischen wie auch im alltägli- chen Betreuungsrahmen erfordern würden (vgl. Gutachten S. 30 f.). Die zusätzlich empfohlene neuropädiatrische Abklärung dient demnach der abschliessenden Diagnosestellung, welche für die Bestimmung des weiteren Behandlungsbedarfs zweifellos von Bedeutung sein kann, und zwar ungeachtet dessen, ob die ange- fochtene Heimeinweisung bestätigt wird oder nicht. Selbst wenn die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung von A._____ in einem Schulinternat, welche aus gutach- terlicher Sicht nicht von der endgültigen Diagnose abhängt und daher ohne weite- re Abklärungen beurteilt werden kann, entgegen der Vorinstanz zu verneinen wä- re, müsste die empfohlene spezialärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um die Ursachen von A._____ Verhaltensauffälligkeiten zu eruieren und die adäquate Behandlung in die Wege zu leiten. Zu diesem Punkt äussert sich der Berufungskläger mit keinem Wort. Er befasst sich in seiner Berufungsschrift weder mit den gutachterlichen Befunden aus den test- und neuropsychologischen Unter- suchungen noch mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz. Soweit mit der Berufung eine vollumfängliche Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft - auch mit Bezug auf die Beauftragung der Beiständin zur Veranlassung einer neu- ropädiatrischen Untersuchung von A._____ - beantragt wird, fehlt es demnach an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. zu der sich aus Art. 311 Abs. 1 ZPO ergeben- den Begründungspflicht BGE 138 III 374 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E.2.2). Anzumerken bleibt, dass die Vor- instanz die Notwendigkeit einer Erziehungsbeistandschaft im medizinischen Be- reich unter anderem zwar mit der bis anhin wenig kooperativen Haltung des Kindsvaters begründet hat, sie indessen von einer ausdrücklichen Beschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen (Art. 308 Abs. 3 ZGB) abgesehen hat. Ein derartiger Teilentzug der elterlichen Sorge kann erforderlich sein, um die ansonsten bestehende konkurrierende Vertretungsmacht von Beistand und Eltern
Seite 8 — 25 auszuschliessen und zu verhindern, dass letztere die Anordnungen des Beistan- des unterlaufen (vgl. Peter Breitschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N. 20 zu Art. 308). Sollte sich der Berufungskläger hinsichtlich der neuropädiatrischen Untersuchung von A._____ (weiterhin) unkooperativ verhalten und den diesbezüglichen Anweisun- gen der Beiständin zuwider handeln, müsste der angefochtene Entscheid daher entsprechend ergänzt werden. Da die Rechtsstellung des Berufungsklägers durch eine solche Anordnung zusätzlich geschmälert würde, handelt es sich dabei nicht um eine blosse Vollzugshandlung, welche gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB in die Zuständigkeit der KESB fiele, sondern um eine die Erziehungsbeistandschaft ver- schärfende Massnahme, welche gemäss Art. 315b ZGB bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens wiederum von der Vorinstanz anzuordnen wäre. 2.a)Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung. Diesem Verweis kommt eine doppelte Bedeutung zu: In formeller Hinsicht hat er zur Folge, dass vorrangig zu den Bestimmungen über das summa- rische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO), welche beim Erlass vorsorglicher Massnah- men generell gelten, die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Summar- verfahrens (Art. 272 und 273 ZPO) zur Anwendung gelangen. In materieller Hin- sicht wird dadurch sodann klargestellt, dass sich die Voraussetzungen für den Er- lass vorsorglicher Massnahmen und deren Inhalt nicht nach Art. 261 ff. ZPO rich- ten, sondern dafür in erster Linie die Bestimmungen über die Eheschutzmass- nahmen (Art. 176 ff. ZGB) anwendbar sind. Für die Kinderbelange wird damit auf Art. 176 Abs. 3 ZGB verwiesen, der seinerseits auf die Bestimmungen des Kindes- rechts verweist (vgl. dazu PKG 2014 Nr. 5 E. 3.b f.). Von diesem Verweis erfasst wird auch die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnah- men, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Solche Massnahmen reichen von der Erteilung von Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB) über die Errichtung von Bei- standschaften (Art. 308 f. ZGB) und die Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB). Wie in Art. 315a Abs. 1 ZGB ausdrücklich statuiert wird, fällt die Anordnung von Kindesschutz- massnahmen bei Hängigkeit eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens aus- nahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der angeordne- ten Massnahmen in derartigen Fällen der Kindesschutzbehörde obliegt. Der
Seite 9 — 25 Scheidungsrichter kann solche Kindesschutzmassnahmen auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen erlassen (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 315-315b ZGB). Keine Anwendung finden bei ehegerichtlicher Zuständigkeit die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kindesschutzrechts (Art. 314 ff. ZGB). An deren Stelle treten die für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenhei- ten geltenden Vorschriften von Art. 296 ff. ZPO, welche namentlich die Mitwir- kungsrechte des betroffenen Kindes in gleicher Weise sicherstellen (Anhörung Art. 298 ZPO, Vertretung Art. 299 f. ZPO). Des Weitern gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge (Abs. 3). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die An- ordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt. b)Anders als nach bisherigem Recht ist das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr Teil der Obhut, sondern der grundsätzlich bei- den Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Entsprechend wird im Randtitel zu Art. 310 ZGB nicht mehr von der Aufhebung der Obhut, sondern von der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ge- sprochen. Von dieser terminologischen Anpassung abgesehen ist Art. 310 ZGB indessen unverändert geblieben und regelt nach wie vor die Voraussetzungen für eine Wegnahme des Kindes von den es betreuenden Eltern, also für eine Aufhe- bung der faktischen Obhut, die nach neuem Recht die Befugnis beinhaltet, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägli- che Betreuung und Erziehung zu sorgen (vgl. dazu Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N. 6 f. zu Art. 296). Leben die Eltern getrennt und wurde die (faktische) Obhut einem Elternteil übertragen, müssen die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei die- sem Elternteil gegeben sein. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist die Wegnahme des Kindes nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Gefährdet ist das Kind, wenn es in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurück- zuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen
Seite 10 — 25 erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechen- de Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterli- chen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblie- ben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Voraussetzung des Entzugs der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis bildet schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird, wobei sich die Eignung in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes richtet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 310; Michelle Cottier in: Büchler/Jakob, Kurz- kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel 2012, N. 1 ff. zu Art. 310). 3.Vorliegend erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Berufungsklägers bezüglich seiner Tochter A._____ für gegeben und ordnete eine auf die Schulzeit (Unter- richtswochen) beschränkte Unterbringung von A._____ im Schulheim der Stiftung G._____ hilft in O.1_____ an. Parallel zur Heimplatzierung wurde die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft um eine Erziehungsbeistandschaft ergänzt und die Beiständin insbesondere damit beauftragt, den Heimeintritt des Kindes vorzuberei- ten und zu begleiten. Damit folgte die Vorinstanz den Empfehlungen der Gutach- ter, auf deren Erkenntnisse sie zur Begründung ihres Entscheides denn auch hauptsächlich abstellte. a) Im Einzelnen hielt die Vorinstanz einleitend fest, dass das Gutachten der kjp auf eingehenden Befragungen beider Elternteile, des Kindes A., der Bei- ständin E. sowie auch der Lehrpersonen von A._____ beruhe und mit A._____ zudem eine Reihe von test- und neuropsychologischen Untersuchungen durchgeführt worden sei. Gemäss den Feststellungen der Gutachter weise A._____ schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten auf, was sich namentlich in Form von Ausfälligkeiten (Herausstrecken der Zunge, Zeigen des Mittelfingers) und dem Gebrauch nicht altersgerechter Kraftausdrücke gegenüber Mitschülern manifestiere. Die Verhaltensmuster seien trotz des Schulhauswechsels weiter be- stehend und hätten sich gemäss Angaben ihrer Lehrerin weiter zum Negativen verändert. Mit Bezug auf die familiäre Situation legte die Vorinstanz dar, laut Gut- achten sei X._____ als Vater die Hauptbezugsperson von A.. Ihm gegenü- ber verhalte sich A. angepasst, suche seine Anerkennung und habe Angst, seinen Erwartungen nicht zu genügen. Ihrer Lehrerin zufolge wolle A._____ aus Angst vor der Reaktion des Vaters ihre Strafaufgaben von der Grossmutter unter- schreiben lassen. Im Hinblick auf die Selbständigkeitsentwicklung, in welcher auch
Seite 11 — 25 Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern wichtig seien, wirke dies ungünstig. Des Weitern werde das Kind aufgrund der zwischenelterlichen Konflikte mit der ablehnenden Haltung des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter einerseits und deren Aussage, sie zu vermissen, verunsichert und ein Loyalitätskonflikt gefördert. Gemäss Gutachten habe der Kindsvater eine enge Beziehung zu A., welche für sie und ihre weitere Entwicklung von Bedeutung sei. X. zeige sich moti- viert und gewillt, die Betreuung und Versorgung von A._____ gemeinsam mit sei- ner Mutter sicherzustellen. Seine Erziehungsfähigkeit werde von den Gutachtern im Lichte der schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten von A._____ einerseits und seiner zu geringen Kooperationsbereitschaft andererseits derzeit allerdings als eingeschränkt beurteilt. Er bagatellisiere die Verhaltensweisen seines Kindes und anerkenne nicht ausreichend, dass A._____ erhöhte Anforderungen an Schu- le und Erziehung habe. In Anbetracht der zwischenelterlichen Spannungen wür- den sich beim Kindsvater Kränkungen und Belastungen zeigen, die sich in einem impulsiv-aggressiven Verhalten gegenüber der Mutter - auch in Anwesenheit von A._____ - manifestiere. Allerdings zeige auch die Kindsmutter die Tendenz, ihre Tochter in den elterlichen Konflikt einzubeziehen. Im Lichte von A._____ ausge- prägten Verhaltensauffälligkeiten und der Tatsache, dass die test- und neuropsy- chologischen Untersuchungen Leistungsschwächen namentlich in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und kognitiv-sprachliche Fähigkeiten zutage geför- dert hätten, würden die Experten die längerfristige Unterbringung von A._____ in einem Schulinternat empfehlen, um eine kontinuierliche, stabile und gut struktu- rierte Umgebung zu gewährleisten. Dort könne A._____ individuell gefördert wer- den, positive Erfahrungen mit Gleichalterigen machen und ihr kognitives Leis- tungspotential ausreichend ausschöpfen. b)Im Anschluss an die dargelegten Erkenntnisse der Gutachter erwog die Vorinstanz, dass die Expertise der kjp auf einer umfassenden Beurteilungsgrund- lage beruhe, wobei insbesondere die Hauptbezugspersonen von A._____ (Vater, Grossmutter) ebenso zu Wort gekommen sei wie A._____ selber und deren Lehr- person. Angesichts der erwiesenen Verhaltensauffälligkeiten, welche als ernsthaf- te soziale Beeinträchtigung (Ausprägungsstufe 4) beschrieben werde, erscheine die Empfehlung des Expertenteams, man solle dem erhöhten Bedarf an Orientie- rung und Struktur im Rahmen einer Sonderschulmassnahme in Form der Platzie- rung in einem Schulinternat begegnen, ohne weiteres schlüssig. Nachvollziehbar sei auch die Einschätzung der Gutachter, dass A._____ ohne gezielte Förderung und klare Strukturgebung in der Betreuung sowie einem geeigneten schulischen Rahmen in ihrer weiteren Entwicklung gefährdet werde. Die Vorinstanz ging so-
Seite 12 — 25 dann auch auf die vom Vater geltend gemachte Mobbingsituation ein. Dabei er- wog sie, dass seinen Ausführungen, wonach A._____ in Zusammenhang mit der offenbar weitherum bekannten, problembelasteten Vergangenheit der Kindsmutter mit provokativen und verletzenden Äusserungen anderer Mitschüler konfrontiert worden sei, durchaus glaubhaft seien und auch verständlich erscheine, dass ein achtjähriges Mädchen auf derartige Ausfälligkeiten seinerseits mit aggressivem Verhalten reagiere. Mit Verweis auf die Schilderungen und Berichte ihrer Lehrper- sonen, aus denen hervorgehe, dass sich A._____ wiederholt auch ohne klar er- sichtlichen Grund fehlverhalten habe und der Schulhauswechsel keine nachhaltige Verbesserung gebracht habe, gelangte sie indessen zum Schluss, dass der väter- liche Erklärungsversuch für A._____ Verhaltensauffälligkeiten zu kurz greife. Un- abhängig von Schuldzuweisungen liege es im unmittelbaren Interesse von A., inskünftig einen ruhigen, strukturierten und auf ihre Bedürfnisse zuge- schnittenen Schulalltag leben zu können und auf diese Weise etwas Abstand von der problembelasteten familiären Vergangenheit zu gewinnen. Ferner befasste sich die Vorinstanz mit der vom Berufungskläger aufgeworfenen Möglichkeit einer milderen Massnahme, welche sie indessen mit Blick auf die ungenügende Koope- ration des Kindesvaters und den Umstand, dass die Möglichkeiten der Schule O.2 ausgeschöpft erschienen, als nicht zielführend verwarf. Abschliessend kam die Vorinstanz auf die von den Experten kritisch bewertete Erziehungsfähig- keit zu sprechen und erwog, dass sie sich über die diesbezüglichen Erkenntnisse der Gutachter nicht einfach hinwegsetzen könne. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die in der Expertise formulierte Empfehlung, A._____ in einem Schulinternat unterzubringen, nicht umgesetzt werden sollte. Als geeignete Institu- tion biete sich das Schulheim O.1_____ an, welches neben dem Schulinternat als einem „Zuhause auf Zeit“ über ein sehr vielfältiges pädagogisches Angebot wie auch über die im Falle von A._____ notwendig erscheinenden Therapieangebote verfüge. Um das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 bestmöglich vorzubereiten (Heimbesichtigung, Schnuppertage, Organisation von Abklärungs- gesprächen), erscheine die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sinnvoll, was auch mit Blick auf die in Zusammenarbeit mit der Schule O.2_____ und dem Schulpsychologischen Dienst vorzunehmende Antragsstellung als Sonderschulmassnahme und die damit zusammenhängende Klärung der Finanzierungsfrage gelte. 4. Der Berufungskläger beantragt in formeller Hinsicht eine Befragung von A._____ durch das Gericht. Er habe diesen Antrag für den Fall, dass eine Fremd- platzierung ernsthaft in Betracht gezogen werden sollte, bereits vor der Vorinstanz
Seite 13 — 25 gestellt. Diesem Begehren sei nicht entsprochen worden. Mit knapp neun Jahren seien Kinder ohne weiteres in der Lage, ihre Meinungen und Wünsche zu einer sie betreffenden Angelegenheit zu äussern. Der Kindeswille sei ein prägendes Ele- ment bei der Ermittlung des Kindeswohls. Willensäusserungen des Kindes seien daher ein gewichtiger Aspekt des Kindeswohls, der durch das Gericht zwingend zu berücksichtigen sei. a)Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Diese Norm findet auf alle familienrechtlichen Verfahren Anwendung, wenn das Kind dadurch unmittelbar berührt wird. Die Anhörung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; ab diesem Stadium erhält der Gehörsanspruch die Kompo- nente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere be- rechtigt, (auch im Verfahren seiner Eltern) die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts, weshalb die Eltern die Anhörung des Kindes aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel an- rufen können (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). b)Gemäss Wortlaut des Gesetzes stehen die Anhörung durch das Gericht und jene durch eine beauftragte Drittperson gleichwertig nebeneinander. Dem Normzweck folgend, dass sich das Gericht unmittelbar seine eigene Meinung bil- den können soll, ist das Kind in der Regel vom Gericht persönlich anzuhören. Die Delegation der Anhörung an eine Drittperson soll die Ausnahme bilden. In Be- tracht zu ziehen ist die Delegation an eine Drittperson etwa in Fällen, wo sich oh- nehin die Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens aufdrängt, um das Kind nicht mit wiederholten, sich inhaltlich zum teil überschneidenden Anhörungen zu belasten. In diesem Sinne kann ausnahmsweise auch auf ein zuvor erstelltes Gutachten abgestellt werden, wenn von einer (erneuten) Anhörung keine bedeu- tenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht des Kindes nicht die Durchführung einer Anhörung gebietet (vgl. zum Ganzen Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 3 ff. zu Art. 298 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 133 III 553 E. 4).
Seite 14 — 25 c)Im vorliegenden Fall war A._____ zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids bereits 8 Jahre alt. Damit war der Ausschlussgrund des Kindesalters of- fenkundig nicht gegeben, weshalb grundsätzlich eine Verpflichtung zur Durch- führung der Anhörung bestand. Jedoch stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob die Vorinstanz auf eine eigene Anhörung verzichten konnte, da eine solche bereits im Rahmen der kinderpsychiatrischen Begutachtung von A._____ stattgefunden hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Wie aus dem Gutachten der kjp vom 22. April 2016 hervorgeht, wurde A._____ am 17. Februar 2016 durch unabhängige und qualifizierte Fachpersonen eingehend befragt. Dabei konnte sie sich insbesondere zum Verhältnis zur Mutter, zum Vater und zur Grossmutter, aber auch zur Situati- on in der Schule und zu ihren Wünschen für die Zukunft äussern (vgl. Gutachten S. 14 und 15). Gerade weil für A._____ sowohl die familiäre als auch die schuli- sche Situation sehr belastend sind, ist im Interesse des Kindes von einer neuerli- chen Anhörung abzusehen. Von einer weiteren Befragung wären auch keine neu- en Erkenntnisse zu erwarten, weil sämtliche, für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Themenbereiche mit A._____ bereits besprochen wurden und seither noch nicht viel Zeit verstrichen ist. Der erhoffte Nutzen einer zusätzlichen An- hörung stünde damit in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung. Dass A._____ im Rahmen der Begutachtung nicht zu einem allfälligen Heimaufenthalt befragt wurde, vermag daran nichts zu ändern. So liegt auf der Hand, dass sie - wie in der Eingabe vom 3. August 2016 erneut geltend gemacht wird - lieber bei ihrem Vater bleiben und die Schule in O.2_____ besuchen möchte. Im Alter von noch nicht einmal neun Jahren fehlt ihr indessen das Urteilsvermögen und die Vorstellungskraft, um die Vorteile einer Fremdplatzierung zu erkennen. Ihre Aussagen sind damit voraussehbar und wür- den am entscheidrelevanten Sachverhalt nichts ändern. Der Vorinstanz ist daher keine Verletzung von Art. 298 ZPO vorzuwerfen, wenn sie entgegen des Antrags des Berufungsklägers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer nochmaligen Anhörung von A._____ absah und stattdessen auf die Ergebnisse der im Rahmen der kinderpsychiatrischen Begutachtung durchgeführten Befra- gung abstellte. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren drängt sich aufgrund derselben Überlegungen keine neuerliche Befragung von A._____ durch das Ge- richt auf. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist damit abzuweisen. 5. In materieller Hinsicht bestreitet der Berufungskläger, dass bei A._____ ei- ne die Fremdplatzierung rechtfertigende Gefährdung vorliege. In diesem Zusam- menhang erhebt er verschiedene Einwände gegen das Gutachten der kjp vom 22. April 2016, worin seines Erachtens diverse Aspekte, welche sowohl das Verhalten
Seite 15 — 25 von A._____ selbst wie auch ihr näheres Umfeld betreffen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch der Vorinstanz wirft er vor, wesentliche Um- stände nicht oder falsch gewürdigt zu haben. Sinngemäss rügt er damit, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid ein unvollständiges Gutachten zugrunde gelegt und sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. a)Was das Gutachten anbelangt, beanstandet der Berufungskläger zunächst, dieses sei einseitig ausgefallen. Es sei zwar unbestritten, dass es in der Vergan- genheit zu einigen Zwischenfällen gekommen sei. Diese würden im Grundsatze nicht in Abrede gestellt. Zu bemängeln sei aber - wie dies an der Hauptverhand- lung auch vorgetragen worden sei -, dass das Gutachten in dieser Hinsicht nur auf das Verhalten von A._____ eingehe. Wie es beispielsweise zu diesen Vorkomm- nissen gekommen sei, werde gänzlich ausser Acht gelassen. Das Gutachten gehe somit nicht auf die Entstehung respektive Gründe dieser Konflikte ein. Stattdessen werde A._____ Verhalten verurteilt und sämtliche Schuld auf sie überwälzt. Auch die Berichte der Lehrpersonen würden offensichtlich nur eine Seite beleuchten. A._____ ihrerseits sei nämlich in der Vergangenheit bereits mehrmals Opfer von Angriffen ihrer Mitschüler geworden. Darauf werde im Gutachten nicht eingegan- gen. a/aa) Zwar ist dem Berufungskläger insoweit zuzustimmen, dass das Gutachten allfällige Provokationen von Mitschülern von A._____ nicht thematisiert und A._____ auch nicht zu den Gründen ihres Verhaltens befragt wurde. Allerdings wurde im Rahmen der Begutachtung, namentlich durch umfangreiche Testverfah- ren, die Persönlichkeitsstruktur von A._____ untersucht und festgestellt, dass sie - unabhängig von Provokationen durch Drittpersonen - Auffälligkeiten zeigt. So stell- ten die Gutachter im Rahmen ihrer Untersuchungen deutliche Schwierigkeiten in verschiedenen Bereichen wie leichte Ablenkbarkeit, eine geringe Aufmerksam- keitsspanne, Gedächtnisschwierigkeiten und eine Beeinträchtigung in ihrer Selbst- lenkungsfähigkeit fest. Diese Befunde stehen in keinem unmittelbaren Zusam- menhang zum Verhalten von Mitschülern. Sie haben aber erhebliche Auswirkun- gen auf das soziale Verhalten von A._____ und bewirken, dass ihre Reaktion ge- rade auch auf Provokationen durch andere Kinder unangemessen ausfällt. Dies wird im angefochtenen Entscheid (siehe S. 10 f. des angefochtenen Entscheids) denn auch ausführlich thematisiert. So wird gestützt auf die Berichte der Lehrkräf- te dargelegt, dass A._____ ohne klar ersichtlichen Grund wiederholt ausfällig ge- worden sei, was zu einer zunehmenden Isolation in der Schule führe. Damit bestätigen die Untersuchungsergebnisse der Begutachtung die Wahrnehmungen der Lehrpersonen vollumfänglich. Decken sich die Ergebnisse der losgelöst vom
Seite 16 — 25 schulischen Umfeld durchgeführten Untersuchungen mit den Erfahrungen der Lehrkräfte, kann nicht von einer Voreingenommenheit der Lehrpersonen ausge- gangen werden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wird im Ent- scheid der Vorinstanz auch keineswegs in Abrede gestellt, dass A._____ mit pro- vokativem oder gar verletzendem Verhalten anderer Kinder konfrontiert worden ist. Diese Problematik wird von der Vorderrichterin vertieft behandelt. Dabei wird unter anderem auch konkret auf den vom Berufungskläger angesprochenen Vor- fall, welcher zu einem Entschuldigungsschreiben eines Mitschülers führte, einge- gangen. Die Einwände des Vaters betreffend Einseitigkeit des Gutachtens wurden damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Verweis auf die Ergebnisse des Gutachtens und die Berichte der Lehrkräfte verworfen. Eine blosse Wiederholung dieser Vorbringen ist nicht geeignet, die nachvollziehbare erstinstanzliche Beurtei- lung zu erschüttern. a/ab) Auch der Vorwurf des Berufungsklägers, A._____ Verhalten sei verurteilt und sämtliche Schuld auf sie überwälzt worden, erweist sich als unberechtigt. Ziel der Begutachtung war es, die genauen Gründe der Verhaltensauffälligkeiten zu ermitteln und geeignete Behandlungswege aufzuzeigen. Dabei wurde auch eine hirnfunktionelle Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen und eine eingehendere neuropädiatrische Abklärung empfohlen. Zwar wurde im Gutachten das Verhalten von A._____ analysiert und hinterfragt, jedoch wurde keine Verurteilung oder gar Schuldzuweisung vorgenommen. Vielmehr versuchten die Gutachter aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die aktuelle Situation von A._____ verbessert und damit ihre soziale und schulische Entwicklung gefördert werden könnte. Dies wurde auch von der Vorderrichterin nochmals betont (siehe S. 11 des angefochtenen Entscheids). Wie bereits eingangs ausgeführt wurde, erfolgt eine Beschränkung oder Aufhebung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis unabhängig davon, ob ein Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung vorliegt. Es geht einzig darum, einer Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken und eine positive Entwicklung des Kindes zu fördern. Ob ein allfälliges Fehlverhalten des Kindes oder von Personen aus dessen Umfeld vorliegt, spielt dabei keine Rolle. b)Des Weiteren rügt der Berufungskläger, dass im Rahmen der Begutachtung die Wünsche von A._____, wenn überhaupt, nur marginal berücksichtigt worden seien. Dies, obwohl Willensäusserungen des Kindes ein gewichtiger Aspekt des Kindeswohl darstellen würden und das Kindeswohl im Zentrum zu stehen habe. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Zutreffend ist zwar, dass der Kindeswille zu den Elementen gehört, die in die Überlegungen zum Kindeswohl einzubeziehen sind. Damit für Kinder tragfähige Lösungen und gute Entscheide
Seite 17 — 25 getroffen werden können, müssen ihre Bedürfnisse und Wünsche im Gespräch mit ihnen sorgfältig abgeklärt und diskutiert werden. Sie sind sodann so weit als mög- lich im Entscheid zu berücksichtigen, wobei allerdings nicht in jedem Fall gemäss Kindeswillen entschieden werden kann. Massgeblich ist vielmehr das wohlver- standene Kindesinteresse, welches gelegentlich vom Kindeswillen abweicht. Ein Entscheid ist mit anderen Worten nicht bereits unangemessen, wenn er dem Wil- len des Kindes widerspricht. Aber auch der Vorwurf, es seien A._____ Wünsche kaum berücksichtigt worden, erweist sich als unzutreffend. Wie dem Gutachten der kjp auf S. 14 f. entnommen werden kann, wurde am 17. Februar 2016 eine Befragung von A._____ durchgeführt. Anlässlich dieser Befragung wurde A._____ eingehend zu ihrem Umfeld, zur Situation in der Schule, aber auch zu ihren Wün- schen befragt. Auch in der eigentlichen Beurteilung durch die Gutachter wird auf den Willen von A._____ nochmals gesondert eingegangen (vgl. Gutachten S. 34). A._____ wünsche sich, gemeinsam mit ihrem Vater zu leben. Die Gutachter ho- ben hervor, dass der Vater eine wichtige Bezugsperson für sie sei und sie seine Anerkennung und die gute Beziehung zu ihm nicht gefährden wolle. Gleichzeitig wünsche sie derzeit keinen Kontakt zu ihrer Mutter. Auf dem Hintergrund der en- gen Beziehung zu ihrem Vater, der Orientierung an ihm und seinen Äusserungen gegenüber ihrer Mutter, sowie des derzeitigen Bildes, welches A._____ von ihrer Mutter habe und vermittelt bekomme, sei diese Willensäusserung altersentspre- chend zielgerichtet und nachvollziehbar. Allerdings merkten die Gutachter dabei an, dass diese Willensäusserung nicht als unabhängig von der Haltung ihres Va- ters anzusehen sei. A._____ spüre die Ablehnung ihres Vaters gegenüber ihrer Mutter, was es ihr erschwere, ein eigenes Bild von ihrer Mutter zu entwickeln. Es sei ihr aufgrund ihres Entwicklungsstandes noch nicht hinreichend möglich, die Konsequenzen ihres Wunsches auf die Beziehung zu ihrer Mutter sowie ihre Ent- wicklung vollumfänglich einzuschätzen. Die psychischen Auffälligkeiten von A._____ bezeichneten die Gutachter sodann als schwerwiegend, weshalb Anpas- sungen im schulischen Bereich erforderlich seien. Unabhängig von der diagnosti- schen Einordnung sei vor dem Hintergrund des Schweregrads der Symptomatik davon auszugehen, dass die Verhaltensweisen ohne gezielte Förderung und klare Strukturgebung in der Betreuung sowie in einem geeigneten schulischen Rahmen zunehmen und A._____ in ihrer weiteren Entwicklung gefährden würden. Damit begründen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise, weshalb im konkreten Fall der Bedarf an einer Sonderschulung im Internat stärker zu gewichten ist als der Wunsch von A._____, bei ihrem Vater zu bleiben.
Seite 18 — 25 c)Nach Auffassung des Berufungsklägers vor der Vorinstanz ebenfalls zu Un- recht unberücksichtigt geblieben sei, dass sich das Verhalten und die schulischen Leistungen von A._____ seit dem Schulhauswechsel stark verbessert hätten. Sie erziele gute bis sehr gute Noten, fühle sich in der Klasse wohl und verstehe sich auch mit den Lehrpersonen. Der Berufungskläger übersieht bei diesen Ausführun- gen jedoch, dass die Verbesserung der schulischen Leistungen im angefochtenen Entscheid durchaus gewürdigt wurde (vgl. S. 11 des angefochtenen Entscheids). Gleichzeitig wies die Vorinstanz jedoch auch darauf hin, dass gemäss Auskunft der Lehrpersonen nach anfänglichen Fortschritten wiederum eine markante Ver- schlechterung des Verhaltens eingetreten sei. Der Wechsel ins Schulhaus D._____ habe keine nachhaltige Beruhigung und Besserung der Situation ge- bracht. So führte Frau H., die aktuelle Lehrerin von A., anlässlich ei- nes Telefonats im Rahmen der Begutachtung am 7. April 2016 (vgl. S. 10 des Gutachtens) aus, es habe sich vieles zum Negativen verändert. In den letzten Wochen sei kaum ein Tag oder eine Pause vergangen, in welchen A._____ nicht andere Kinder gestossen oder geschlagen, Kraftausdrücke verwendet oder "Znü- ni" oder "Zvieri" anderer Kinder geklaut habe. Die Mitschüler würden sich wieder- holt um A._____ bemühen, aber ihr gelinge es nicht, in guten Kontakt zu treten. Die Lehrerin gab zudem an, dass sie es für richtig erachte, dass A._____ Struktu- ren erhalte, die ihr das jetzige Umfeld nicht bieten könne. Eine anhaltende Ver- besserung des Verhaltens von A._____ ist leider auch nach dem Schulhauswech- sel nicht eingetreten, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Sonderschulung unumgänglich erscheint. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass A._____ gemäss Auskunft des Vaters wöchentlich Karateunterricht besucht, um ihren Kör- per und ihr Verhalten in den Griff zu bekommen. Auch wenn diese Freizeitbe- schäftigung für die Entwicklung von A._____ förderlich sein mag, reicht sie für sich allein offenkundig nicht aus, um die erheblichen Schwierigkeiten von A._____ im Schulunterricht und im Verhalten gegenüber ihren Mitschülern zu überwinden. Vielmehr muss für sie ein Umfeld geschaffen werden, in dem sie rund um die Uhr intensiv betreut und gezielt gefördert wird. d)Der Berufungskläger rügt schliesslich, die Vorinstanz wie auch das Gutach- ten werfe ihm vor, er habe sich teilweise unkooperativ verhalten. Dem sei entge- genzuhalten, dass er sich beispielsweise an die Departementsvorsteherin I._____ gehalten habe, um ihr seine Sorgen mitzuteilen. Aus dem in den Akten dokumen- tierten Mailverkehr gehe unter anderem hervor, dass er sich über bestimmte Schü- ler beziehungsweise deren unrühmliches Verhalten gegenüber A._____ beschwert habe. Es könne somit keine Rede davon sein, der Kläger verhalte sich unange-
Seite 19 — 25 messen. Vielmehr habe er seine Befürchtungen und Sorgen formuliert und der Departementsvorsteherin mitgeteilt. Dem sei im angefochtenen Entscheid keine Beachtung geschenkt worden. Diese Darstellung seines Verhaltens gegenüber Schulbehörden und Lehrkräften erweist sich als massiv beschönigend, was na- mentlich aus den der Gefährdungsmeldung des Schulrats beigelegten Dokumen- ten mit aller Deutlichkeit hervorgeht. So lässt sich dem Kurzprotokoll der Schullei- tung O.2_____ über ein Elterngespräch vom 26. Mai 2015 (vorinstanzliche Akten act. I./1 Beilage 2) entnehmen, dass sich X._____ sowohl abfällig über die Heil- pädagogin wie auch diskriminierend über andere Mitschüler geäussert hat. Auf Fördermassnahmen für A._____ angesprochen, reagierte der Berufungskläger abweisend und verweigerte seine Zustimmung. Auch aus einer Aktennotiz der Departementsvorsteherin zu weiteren Besprechungen mit X._____ (vor- instanzliche Akten act. I./1 Beilage 6) geht deutlich hervor, dass dieser strikt die Einwilligung für psychologische Abklärungen verweigerte und - auf die Konse- quenzen angesprochen - erwiderte, dann müsse er A._____ halt nach L.1_____ zu ihrer Mutter schicken. An dieser unkooperativen Haltung hielt er auch anläss- lich des ersten Standortgesprächs nach dem Schulhauswechsel von A._____ fest, wie die Aktennotiz über die Besprechung vom 16. November 2015 (vorinstanzliche Akten act. I./1 Beilage 14) zeigt. Dies gab schliesslich auch den Anlass für die Ge- fährdungsmeldung der Schulleitung an die KESB. Auch im Verlaufe der Begutach- tung ergaben sich Hinweise auf eine wenig kooperative Haltung des Berufungs- klägers. So finden sich im Gutachten (S. 10 f.) die Schilderungen der Lehrerin von A._____ über deren Entwicklung im Frühjahr 2016, wonach X._____ auf mehrma- lige Versuche zur Kontaktaufnahme nicht reagiert und sich auch geweigert habe, das Hausaufgabenheft zu unterschreiben. Weiter geht aus dem Gutachten der kjp hervor, dass es im Rahmen der Begutachtung ebenfalls zu Schwierigkeiten bei der Terminabsprache gekommen ist. So sei seine Mutter nicht zu einem verein- barten Abklärungstermin mit A._____ erschienen und habe auf Nachfrage hin auf ihren Sohn verwiesen. Dieser habe das Fernbleiben damit begründet, dass der Termin für die Abklärung mit seiner Mutter vereinbart worden sei, jedoch er der Sorgeberechtigte sei, weshalb er nicht auf die Einladung eingegangen sei. Auf Angabe, dass er nicht erreichbar gewesen sei, und dass er von seiner Mutter so- wie in der Einladung zum Termin darüber informiert worden sei, er solle sich bei Fragen an den Gutachter wenden, gab er gemäss Gutachten an, dass er dies nicht machen müsse (vgl. Gutachten S. 19 f.). Zu seiner eigenen Befragung er- schien X._____ zwar pünktlich, zeigte sich aber misstrauisch und verhielt sich beim Thema Schule aufbrausend und aggressiv. Dabei habe er wiederholt mit dem Gang an die Medien gedroht und sich abwertend - auch unter Verwendung
Seite 20 — 25 von Kraftausdrücken - über die frühere Lehrperson von A._____ sowie über Frau I._____ geäussert (vgl. Gutachten S. 21). Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass sowohl im Gutachten als auch im angefochtenen Entscheid das Verhalten des Berufungsklägers als wenig kooperativ gewertet wurde. e)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich sowohl die Einwände des Berufungsklägers gegen die Expertise der kjp als auch seine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als unbegründet erweisen. 5.In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Berufungskläger schliesslich, dass weder die Gutachter noch die Vorinstanz alternative bzw. mildere Massnahmen geprüft hätten, obwohl er sich stets bereit erklärt habe, ambulante Hilfe für seine Tochter in Anspruch zu nehmen. Aus dem Gutachten erhelle, dass der Vater die wichtigste Bezugsperson sei. Er sei stets für A._____ da und richte sein ganzes Leben nach ihr aus. Werde A._____ aus ihrem derzeitigen Umfeld gerissen, sei das Kindeswohl und die Entwicklung von A._____ gefährdet. Darauf sei im Gut- achten nicht eingegangen worden. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bestreitet zugleich die Eignung ei- ner Heimeinweisung als Mittel zur Überwindung von A._____ Schulproblemen, da eine solche A._____ mehr Schaden als Nutzen bringe. a)Dass im Gutachten keine milderen Massnahmen berücksichtigt worden sei- en, sondern die kjp mit der Empfehlung einer längerfristigen Fremdplatzierung gleich zur ultima ratio schreite, hat der Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz gerügt. Diese hat sich denn auch mit dem fraglichen Einwand befasst und in die- sem Zusammenhang ausgeführt (vgl. S. 11 des angefochtenen Entscheids), dass eine mildere Massnahme nicht zielführend sei, da sich X._____ im Umgang mit den Schulbehörden nicht sonderlich kooperativ verhalten habe, die zuletzt offen- sichtliche Notwendigkeit einer eingehenden psychologischen Abklärung seiner Tochter in Abrede gestellt und nur allgemein gehaltene Kritik an der Verhältnis- mässigkeit der Unterbringung in einem Schulinternat geäussert habe. Soweit der Berufungskläger ausführt, die Vorinstanz habe mildere Massnahmen gar nicht ge- prüft, erweist sich sein Vorbringen somit als unzutreffend. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Notwendigkeit einer inter- nen Sonderschulung insbesondere aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Vaters ergibt, zumal sie sich mit den gutachterlichen Erkenntnissen deckt. Zwar haben sich die Gutachter nicht explizit zu alternativen Behandlungsmöglich- keiten geäussert. Mit ihrer Empfehlung einer internen Sonderschulung bringen sie indessen klar zum Ausdruck, dass andere (ambulante) Massnahmen ihres Erach-
Seite 21 — 25 tens nicht ausreichen würden, um den besonderen Bedürfnissen von A._____ Rechnung zu tragen. Die Gutachter zogen eine Beibehaltung der Obhut beim Va- ter durchaus in Betracht, gelangten dann aber zum Ergebnis, dass hierfür als Vor- aussetzung gesehen werde, dass X._____ einer umfänglichen Unterstützung durch ein zu installierendes Helfernetz über einen längeren Zeitraum zustimmen könne. Dies würde einer grundsätzlichen Haltungsänderung beim Vater bedürfen. In der Vergangenheit habe es dieser jedoch wiederholt unterlassen, trotz Hinwei- sen der Schule wichtige medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen und ha- be sich in seiner Erziehungsfähigkeit, insbesondere seiner Kooperationsbereit- schaft, als eingeschränkt gezeigt. Es werde daher empfohlen, eine langfristige Fremdplatzierung von A._____ in einer kontinuierlichen, stabilen, gut strukturierten Umgebung eines Schulinternats vorzunehmen (vgl. Gutachten S. 35). Dass die Experten keine externe Sonderschulung vorschlugen, lag somit zu einem wesent- lichen Teil an den in seiner Person liegenden Defiziten. Keineswegs übersehen haben die Gutachter ferner, dass die mit der Fremdplatzierung verbundene Tren- nung von den bisherigen Hauptbezugspersonen für A._____ belastend sein kann. Den zu erwartenden Schwierigkeiten des Kindes bei der Anpassung an die neue Schul- und Wohnsituation haben sie vielmehr mit der Empfehlung einer begleiten- den Psychotherapie ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. Gutachten S. 35 f.). Im Übrigen haben die Gutachter das Kriterium der Kontinuität der Lebensbedingun- gen durchaus in ihre Überlegungen miteinbezogen, diesen aber letztlich - ebenso wie den eigenen Wünschen von A._____ - ein geringeres Gewicht beigemessen als dem sich aus den Persönlichkeitsmerkmalen und der familiären Situation von A._____ ergebenden Bedürfnis nach einer Sonderschulung in einem stabilen und gut strukturierten Rahmen. Beizufügen bleibt, dass die Vorinstanz die Fremdplat- zierung in zeitlicher Hinsicht auf die Schulwochen beschränkt hat und A._____ sowohl die Wochenenden als auch die Schulferien weiterhin bei ihrem Vater und der Grossmutter verbringen kann. Der Kontakt zu ihren bisherigen Hauptbezugs- personen bleibt damit gewährleistet und sie wird auch weiterhin Gelegenheit ha- ben, mit ihrem Vater den in der Vergangenheit gepflegten Freizeitaktivitäten nach- zugehen. b) Soweit der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren erneut geltend macht, er sei bereit, ambulante Hilfe wie beispielsweise eine wöchentliche kinder- psychologische Unterstützung für seine Tochter in Anspruch zu nehmen, damit sie ihr Trauma betreffend des von ihren Mitschülern wiederholt aufgegriffenen Brand- stiftungsdelikts ihrer Mutter verarbeiten könne, scheint er zu verkennen, dass sich der Behandlungsbedarf von A._____ keineswegs in einer Psychotherapie er-
Seite 22 — 25 schöpft, sondern die Gutachter bei A._____ Verhaltensauffälligkeiten und Leis- tungsschwächen in verschiedenen Bereichen festgestellt haben, welche unabhän- gig von einer genauen Diagnose eine ihren speziellen Bedürfnissen angepasste Beschulung erforderlich machen. Zudem blendet er aus, dass die Schule O.2_____ - wie die Lehrerin von A._____ in ihrem ergänzenden Schulbericht vom 4. April 2016 zum Ausdruck gebracht hat - eine Beschulung in der Regelklasse nicht mehr für tragbar erachtet. Hält man sich die bisherigen Bemühungen der Schule vor Augen, wie sie namentlich in den Beilagen zur Gefährdungsmeldung des Schulrates dokumentiert sind (Beizug des Schulsozialarbeiters, Unterstützung durch Heilpädagogin, Schulhauswechsel, Interventionen von Schulleitung und De- partementsvorsteherin), ist denn auch die Feststellung der Vorinstanz, dass am Schulstandort O.2_____ die Möglichkeiten ausgeschöpft erscheinen, ohne weite- res nachvollziehbar. Ein durch flankierende Massnahmen unterstützter Verbleib an der Schule O.2_____ kommt bereits aus diesem Grund nicht mehr in Frage. c)Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Möglichkeit milderer Massnah- men zu Recht verneint, so dass ihr weder die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips noch die Anordnung einer ungeeigneten Massnahme vorgeworfen werden kann. Als unbehelflich erweist sich schliesslich der erstmals in seiner Ein- gabe vom 3. August 2016 unternommene Versuch, der Vorinstanz die Berechti- gung zur Einweisung in ein Schulheim abzusprechen. Zwar trifft es zu, dass die Sonderschulung als hochschwellige sonderpädagogische Massnahme auch einer Bewilligung des Amts für Volksschule und Sport (AVS) bedarf (vgl. Art. 44 in Ver- bindung mit Art. 48 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden [Schulgesetz; BR 421.000]), welche wiederum auf einer vorangegangenen Ab- klärung und einem entsprechenden Antrag des Schulpsychologischen Dienstes beruht (vgl. Art. 47 ff. der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Die Bewilligung des AVS bildet denn auch Voraussetzung für die Kos- tentragung durch den Kanton (vgl. Art. 78 des Schulgesetzes sowie Art. 68 der Verordnung hinsichtlich der Kostenbeteiligung von Gemeinde und Eltern). Diese Rechtslage war auch der Vorinstanz bekannt, zumal sie die besagte Antragstel- lung in Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Erziehungsbeiständin expli- zit erwähnte. Die einschlägige öffentlich-rechtliche Regelung ändert indessen nichts an der Zuständigkeit des Zivilgerichts, im Falle einer Gefährdung des Kin- deswohles die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und den Eltern zum Zwe- cke der Platzierung des Kindes in einem Sonderschulheim nötigenfalls das Auf- enthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Mit dieser im Zivilrecht begründeten Massnahme wird die elterliche Sorge im Bereich der Beschulung aufgehoben, was
Seite 23 — 25 zur Folge hat, dass die Mitwirkungsrechte, welche den Erziehungsberechtigten im öffentlichen Recht eingeräumt werden, nicht mehr den Eltern zustehen, sondern von einem hierzu einzusetzenden Beistand wahrzunehmen sind. Verweigern die Eltern - wie dies vorliegend der Berufungskläger getan hat - eine gebotene schul- psychologische Abklärung und/oder lehnen sie trotz ausgewiesenem Bedarf eine Sonderschulung ab, ist eine als Kindesschutzmassnahme angeordnete Heimein- weisung unumgänglich, um das öffentlich-rechtliche Umteilungsverfahren in Gang zu setzen. Dass die Voraussetzungen für die Umteilung in eine Sonderschule er- füllt sind, ist schliesslich durch das Gutachten der kjp erstellt, worauf sich auch der Schulpsychologische Dienst wird stützen können. 6.Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich sowohl das Gutachten der kjp vom 22. April 2016 wie auch der darauf abstellende Ent- scheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 25. Mai 2016 als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erweist. In Übereinstimmung mit dem darin Ausgeführten kann festgehalten werden, dass im Falle von A._____ eine erhöhte Betreuung und Förderung notwendig ist, welche in einer Regelklasse mit ambulanten Therapien nicht geboten werden kann. Dies ist einerseits auf die gut- achterlich festgestellten psychischen Auffälligkeiten und andererseits auf die schwierige familiäre Situation von A._____ zurückzuführen. Zwar ist X., wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, zweifellos bemüht, seiner Tochter ein sta- biles Umfeld zu bieten. Jedoch wirkt sich seine abwertende Haltung insbesondere gegenüber der Kindesmutter, aber auch gegenüber den Lehrpersonen von A. sowie ihren Mitschülern sehr negativ auf A._____ aus. Wie dem Gutach- ten der kjp zu entnehmen ist, versucht A._____ Konflikte mit ihm zu vermeiden und sich ihm möglichst anzupassen. Aus diesem Grund orientiert sie sich auch an seinen Ansichten und übernimmt diese. Dadurch gerät sie in einen für sie sehr belastenden Loyalitätskonflikt, der durch die negativen Erfahrungen in der Schule täglich geschürt wird. Es liegt damit eine Gefährdung ihrer Entwicklung vor, wel- cher mit besonderen Massnahmen zu begegnen ist. Im Falle von A._____ bedarf es zu ihrem Schutz - nebst einer ihren speziellen Bedürfnissen angepassten Son- derschulung - einer besonderen, gut strukturierten Umgebung, in welcher sie die Möglichkeit hat, positive Erfahrungen zu sammeln, den bestehenden familiären Problemen aus einer gewissen Distanz zu begegnen und eine gesunde Beziehung zu ihrer Mutter aufzubauen. Diesen erhöhten Anforderungen kann mit einer Be- treuung zu Hause nicht Genüge getan werden. Andere (mildere) Massnahmen fallen mangels Erfolgsaussichten ausser Betracht. Demzufolge ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und die Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungs-
Seite 24 — 25 rechts von X._____ bezüglich seiner Tochter A._____ zwecks Einschulung in das Schulheim der Stiftung G._____ hilft sowie die Erweiterung der Beistandschaft im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz betont wurde, erfolgt die Fremdplatzierung unter der Zielsetzung der Reintegration in die Regelklasse. Dieser Schulwechsel sollte insbesondere auch vom Vater nicht als Strafe, sondern als Chance für A._____ auf eine optimale Förderung verstanden werden. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren vom 14. Dezember 2010 [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 2‘500. -- angemes- sen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: