Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Juli 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 9118. Juli 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Hubert AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Ma- rugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 1. Juli 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Beru- fungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martins- platz 8, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 34 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1969, und Y., geboren am 1951, haben am 11. November 2006 vor dem Zivilstandsamt O.1 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Beide Parteien haben Kinder aus erster Ehe, wobei der Sohn der Ehefrau, A., geboren am 2000, bei seiner Mutter lebt. Das eheli- che Wohnhaus in O.2 steht in je hälftigem Miteigentum der Ehegatten. X._____ hat im ehelichen Haus einen Coiffeursalon eingerichtet. Y._____ ist allei- niger Gesellschafter und Geschäftsführer der in O.3_____ domizilierten B.GmbH, bei welcher bis Ende Mai 2015 auch X. angestellt war. B.Nachdem die Ehefrau den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein am 23. Februar 2015 telefonisch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen er- suchte, wurde am 26. Februar 2015 in Anwesenheit beider Parteien eine Ehe- schutzverhandlung durchgeführt. C.Mit Entscheid vom 4. März 2015 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein das eheliche Wohnhaus provisorisch der Ehefrau zum ausschliessli- chen Gebrauch zu und setzte dem Ehemann eine Frist bis am 31. März 2015 an, um das Haus unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände und seines per- sönlichen Mobiliars zu verlassen. Des Weiteren verpflichtete er den Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau für den Monat März einen Beitrag von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Letztere wurde aufgefordert, dem Gericht bis am 23. März 2015 ihre bezifferten und dokumentierten Anträge einzureichen. D.Am 12. März 2015 liess Y._____ ein Gesuch um Abänderung der vorsorgli- chen Massnahmen im Eheschutzverfahren einreichen mit dem Antrag, das eheli- che Wohnhaus sei dem Ehemann zur ausschliesslichen Nutzung zuzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2015 verlängerte der Bezirksgerichts- präsident dem Ehemann die Frist für den Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus bis zum 1. Mai 2015 und verpflichtete ihn zudem provisorisch, der Ehefrau für den Monat April 2015 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Die Ehe- frau beantragte in ihrer Eingabe vom 13. April 2015, der vorsorgliche Entscheid vom 4. März 2015 sei zu bestätigen und das Gesuch des Ehemannes sei abzu- weisen. Überdies beanspruchte X._____ rückwirkend ab dem 4. März 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 10'000.--. In seiner Replik vom 23. April 2015 schloss der Ehemann auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens und Ab- schreibung seines Gesuchs vom 12. März 2015 infolge Gegenstandslosigkeit. Die Ehefrau hielt mit Duplik vom 7. Mai 2015 an ihren gestellten Begehren fest und
Seite 3 — 34 beantragte im Weiteren, dass das Abänderungsgesuch des Ehemannes abzu- schreiben und dieser zu verpflichten sei, einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'000.-- pro Monat zu bezahlen. Mit Verfügung vom 14. April 2015 bzw. 8. Mai 2015 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident den Ehemann zur Leistung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrags von je CHF 7'000.-- für die Monate Mai und Juni 2015. Per 25. April 2015 verliess der Ehemann das eheliche Domizil. E.Am 19. Juni 2015 fand eine zweite Eheschutzverhandlung vor dem Be- zirksgericht Hinterrhein statt, anlässlich welcher insbesondere die Arbeitsfähigkeit und die Einkommensverhältnisse des Ehemannes, die Erwerbstätigkeit der Ehe- frau sowie deren neue Partnerschaft, die eheliche Lebensführung und die anzu- wendende Unterhaltsberechnungsmethode thematisiert wurden. F.Mit Entscheid vom 1. Juli 2015, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Be- zirksgerichtspräsident Hinterrhein wie folgt: "1. Vom Trennungsdatum 4. März 2015 der Parteien wird Vormerk ge- nommen. 2. Das eheliche Wohnhaus strasse, O.2, Geb.-Nr. _____ und der dazugehörige Autounterstand Geb.-Nr. -A werden für die Dauer der Trennung X. zur ausschliesslichen Nutzung zugeteilt. 3. Das Mobiliar und Inventar, die sich nach dem Auszug von Y._____ in der ehelichen Liegenschaft befinden, werden für die Dauer der Tren- nung X._____ zur ausschliesslichen Nutzung zugeteilt. Das Mobiliar und Inventar, die Y._____ mitgenommen hat, werden ihm für die Dauer der Trennung zur ausschliesslichen Nutzung zugeteilt. Güterrechtlich sind die Parteien noch nicht auseinandergesetzt. 4. Y._____ ist verpflichtet, X._____ jeweils im Voraus, auf den ersten Ar- beitstag im Monat, von März bis Ende Mai 2015 CHF 5'690.00, von Juni bis Ende September 2015 CHF 7'613.00 und ab Oktober 2015 CHF 4'113.00 zu bezahlen. 5. Die von Y._____ ab März 2015 provisorisch bezahlten Unterhaltsbei- träge sowie die von ihm mit Wirkung ab März 2015 bezahlten Hypo- thekarkosten (für beide Liegenschaften) kann er mit den Unterhaltsbei- trägen verrechnen. 6. Y._____ ist verpflichtet, X._____ CHF 923.20 aus Telefonrechnungen zu bezahlen. 7. Das Gesuch des Gesuchsgegners vom 12. März 2015 um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren wird in Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 8. Die Kosten des Eheschutzverfahrens von CHF 2'600.00 gehen je hälf- tig zu Lasten der Parteien. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, zu überweisen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Seite 4 — 34 9.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 10. (Mitteilung)." G.Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Ziffern 4 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 01. Juli 2015 seien aufzuheben. 2. Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt von X._____ rückwirkend ab dem 04. März 2015 einen jeweils im Voraus, auf den 1. eines jeden Monats zahlbaren monatlichen Beitrag von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens von Fr. 2'600.00 seien Y._____ aufzuerlegen. Y._____ sei zu verpflichten, X._____ fürs erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich voll zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs Berufungsverfahren zu Lasten von Y.." H.Mit Berufungsantwort vom 3. August 2015 beantragte Y. die vollum- fängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung. I.In ihrer Eingabe vom 27. August 2015 äusserte sich X._____ zu den mit der Berufungsantwort vorgebrachten Noven. J.Am 19. April 2016 liess Y._____ dem Kantonsgericht die definitiven Steuer- veranlagungsverfügungen für das Jahr 2014, datierend vom 13. April 2016, eine Krankentaggeldabrechnung für den Monat März 2016 sowie den am 28. Dezem- ber 2015 unterzeichneten Vertrag über den Verkauf von Aktiven der B._____GmbH an die seinen Söhnen gehörende C._____AG zukommen und er- suchte das Gericht darum, die neue Sachlage bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. K.Die Berufungsklägerin nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2016 hierzu Stellung, wobei sie ihrerseits die vom 11. April 2016 datierende definitive Veranlagung der B._____GmbH für die Kantonssteuern 2014 zu den Akten gab. L.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.
Seite 5 — 34 II. Erwägungen 1.a)Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Ge- meinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist in- nert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage des- selben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsi- denten Hinterrhein vom 1. Juli 2015 wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt. Die am 13. Juli 2015 hiergegen erhobene Berufung erfolgte – unter Berücksichti- gung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – damit fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. b)In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion ste- hen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. des Eheschutzentscheids, noch strei- tig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger bzw. Gesuchsteller fordert und der Beklagte bzw. Gesuchsgegner zu er- bringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (Mat- thias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Ehegattenunterhalt. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist
Seite 6 — 34 zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leis- tung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Während die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 10'000.-- forderte, bean- tragte der Ehemann die Abweisung dieses Begehrens. Aufgrund des strittigen Ehegattenunterhalts wird die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.-- vorliegend bereits binnen eines Monats erreicht. Auch der Streitwert für die Be- schwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30'000.-- ist dadurch oh- ne weiteres gegeben. 2.a)Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge- richt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtli- che Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; vgl. auch Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassen- den Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstüt- zung der schwächeren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Aus- gleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie vorliegend – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Fest- stellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16, S. 7348; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Kommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 2 zu Anh. ZPO Art. 272). b)Da im vorliegenden Berufungsverfahren einzig der Ehegattenunterhalt strei- tig ist, geht es ausschliesslich um Belange, welche das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen. Aufgrund dessen gelangt die Dispositionsmaxime zur An- wendung. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den
Seite 7 — 34 Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebun- den ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Anh. ZPO Art. 272). c)Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tat- sachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 5 zu Anh. ZPO Art. 271). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts über das Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c). d)Noven werden im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Un- tersuchungsmaxime nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legal- definition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausge- schlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstin- stanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Ster- chi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess-
Seite 8 — 34 ordnung, Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Ob diese Voraussetzungen bezüglich der im vorliegenden Verfah- ren neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel erfüllt sind, wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein. 3.Bevor auf die materiellen Vorbringen der Parteien eingegangen wird, gilt es die in formeller Hinsicht erhobenen Rügen einschliesslich der Beweisanträge zu behandeln. a/aa) Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Berufung (vgl. S. 4 und S. 15 Ziff. 9.5) auf Aussagen des Ehemannes, welche dieser anlässlich der vorinstanzli- chen Eheschutzverhandlung vom 19. Juni 2015 getätigt haben soll, und verlangt die Herausgabe des Verhandlungsprotokolls. Ein solches Protokoll befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Der Bezirksgerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 dazu aus, dass er sich während der Ver- handlung handschriftliche Notizen mache, in der Folge allerdings auf eine separa- te Protokollierung verzichte und das Protokoll stattdessen direkt in den Entscheid aufnehme, wie dies auch vorliegend unter Ziff. 12-12.5 des angefochtenen Ent- scheids erfolgt sei. Es fragt sich, ob eine Wiedergabe der relevanten Äusserungen im Entscheid ausreichend erscheint oder ob ein separates Protokoll über die Ver- handlung hätte erstellt werden müssen. Gemäss Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1) und Ausführungen tatsächli- cher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). Umstritten ist, ob auch die rechtlichen Ausführungen der Parteien zu protokollieren sind (ablehnend Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7343; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 31 zu Art. 235 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 235 ZPO; befürwortend Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4a zu Art. 235 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 12 zu Art. 235 ZPO). Das Protokoll muss schriftlich geführt werden (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Plä- doyernotizen werden, sofern sie mit dem mündlich Vorgetragenen übereinstim- men, zum Protokollinhalt (Thomas Engler, a.a.O, N 5 f. zu Art. 235 ZPO; Christoph Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 235 ZPO). Die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen fliesst
Seite 9 — 34 aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dessen Teilgehalt des Aktenein- sichtsrechts und ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 235 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO). Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Aktenvollständigkeit, was mit der Pro- tokollvorschrift als Minimalforderung des Bundesrechts garantiert wird (Daniel Wil- lisegger, a.a.O., N 3 zu Art. 235 ZPO mit Verweis auf die Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7342; vgl. auch Laurent Killias, a.a.O., N 4 zu Art. 235 ZPO). Sobald es sich nicht nur um eine eigentliche Vergleichsverhandlung handelt, sondern die Instruktionsverhandlung neben dem Einigungsversuch auch der Sachverhaltser- gänzung oder Beweisabnahme dient, müssen die Ausführungen zur Sache, ins- besondere die an der Verhandlung vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, protokolliert werden (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 11 zu Art. 235 ZPO). Die Parteien können die gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend ma- chen, der Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollierung, was letztlich in eine Gehörsverletzung mündet. Die Führung eines ordnungsgemässen Proto- kolls stellt eine wesentliche Grundlage des Prozesses und der Entscheidfindung dar (Daniel Willisegger, a.a.O., N 49 zu Art. 235 ZPO). Gewisse Autoren betrach- ten es als unzulässig, dass das Verhandlungsprotokoll den Parteien erst als Teil des Urteils offengelegt wird (Laurent Killias, a.a.O., N 18 zu Art. 235 ZPO mit Ver- weis auf Christoph Leuenberger, Das ordentliche Verfahren, in: ZZZ 2007, S. 335 Fn. 24). bb)Vorliegend wurde zwar kein separates Verhandlungsprotokoll angefertigt, jedoch wurden bestimmte Aussagen der Parteien anlässlich der Eheschutzver- handlung vom 19. Juni 2015 in Erwägung 12 (E. 12.1-12.5) des angefochtenen Entscheids wiedergegeben. Zudem hat der Rechtsvertreter des Berufungsbeklag- ten seine Plädoyernotizen zu den Akten gereicht (vgl. Akten Vorinstanz act. II./5). Dass auf die Anfertigung eines separaten Protokolls verzichtet wird, entspricht noch der Praxis der Bezirksgerichte unter der per 1. Januar 2011 ausser Kraft ge- setzten Bündner ZPO. Unter der kantonalen ZPO wurde nicht verlangt, dass ein formelles Protokoll der gemachten Äusserungen im Hauptverfahren abgefasst wird, sondern es wurde als rechtsgenüglich erachtet, wenn das Protokoll im Urteil integriert war, sofern es die gemäss Art. 115 Abs. 1 aZPO erforderlichen Angaben enthielt und die entscheidrelevanten Ausführungen wiedergab (vgl. Urteil der Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 05 75/PZ 07 157 vom 8. Okto- ber 2007 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.605/2002 vom 2. April 2003 E. 2.3 ff. sowie das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden
Seite 10 — 34 ZF 98 85/86 vom 9. Februar 1999 E. 2a f.). So sah auch das Bundesgericht das rechtliche Gehör durch den Umstand, dass das Protokoll in den Hauptentscheid integriert wurde, nicht als verletzt an, unter der Voraussetzung, dass in den richter- lichen Erwägungen soweit erforderlich auf die Standpunkte der Parteien einge- gangen wird, wobei rechtliche Äusserungen nach Abschluss des Beweisverfahrens nicht dazu gehörten (vgl. das noch unter Geltung der kantona- len Zivilprozessordnungen ergangene Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.1 f.; ferner auch Urteil 5P.431/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3). Die Schweizerische ZPO sieht nunmehr, wie vorstehend dargelegt, an sich eine Pflicht zur Erstellung eines separaten Verhandlungsprotokolls vor. Dieser Protokollführungspflicht wird indessen auch Genüge getan, wenn anlässlich der Verhandlung handschriftliche Notizen erstellt werden, welche bei Bedarf erst nachträglich – auch noch nach Ergreifen eines Rechtsmittels – in elektronische bzw. maschinenschriftliche Form gebracht werden dürfen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_57/2015 vom 5. Juni 2015 E. 2.2 ff.). Soweit nicht die Protokollierung einer Beweisabnahme wie etwa eines Augenscheins oder einer Parteibefragung bzw. Beweisaussage im Sinne von Art. 191 f. ZPO zur Diskussion steht, an wel- che das Gesetz selber erhöhte Anforderungen stellt (vgl. Art. 182 und 193 ZPO), dürfte daher auch eine Integrierung des Verhandlungsprotokolls in den Entscheid nicht zu beanstanden sein, handelt es sich bei den entsprechenden Feststellun- gen zum Verhandlungsablauf doch um nichts anderes als um eine nachträgliche Abschrift der handschriftlichen Notizen. Die Pflicht zur Protokollführung als Teilas- pekt der allgemeinen Aktenführungspflicht wird, wie bereits erwähnt, aus dem An- spruch der Parteien auf rechtliches Gehör abgeleitet. Das Protokoll dient einer- seits den Richtern und dem Gerichtsschreiber als Gedächtnisstütze und soll es ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen. Andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (vgl. das zur amtli- chen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1C_457/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dieser Sinn und Zweck der Protokollierung bleibt auch mit der Wiedergabe des Verhandlungsablaufs und der wesentlichen Ausführungen der Parteien im Entscheid gewährleistet. Denn auch dadurch wer- den die Äusserungen der Parteien aufgenommen und gewürdigt. Vor diesem Hin- tergrund bildet die unterbliebene Ausfertigung eines separaten Verhandlungspro- tokolls – selbst wenn darin eine Verletzung von Art. 235 ZPO zu erblicken wäre – keinen Mangel, der zwingend die Aufhebung des Entscheids zur Folge haben müsste, was seitens der Berufungsklägerin denn auch nicht geltend gemacht wird.
Seite 11 — 34 Zumindest die tatsächlichen Vorbringen der Parteien haben vorliegend Eingang in den Entscheid gefunden. Allerdings ist es der Berufungsinstanz nicht möglich, zu beurteilen, ob die wesentlichen Aussagen darin richtig und vollständig dargestellt worden sind (vgl. Daniel Willisegger, a.a.O., N 41 zu Art. 235 ZPO). Zuständig für eine Protokollberichtigung und damit auch für eine Protokollergänzung bleibt das Gericht, über dessen Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt bzw. vor welchem die Verhandlung stattfand (Thomas Engler, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 41 zu Art. 235 ZPO). Die Berufungsklägerin behauptet, dass die anlässlich der Eheschutzverhandlung gemachten Zugeständnisse des Ehe- mannes, wonach die Parteien gut gelebt hätten und die Ehefrau viel Geld für Ca- sinobesuche ausgegeben hätte, sowie der Umstand, dass die häufigen Übernach- tungen ihres Freundes in der Angst vor dem Ehemann begründet seien, im Ent- scheid unvollständig wiedergegeben worden seien. Ersteres ist unbestritten, da der Ehemann in seinen Rechtsschriften den in letzter Zeit geführten hohen eheli- chen Lebensstandard selbst betont. In Bezug auf die Casinobesuche räumt er in seiner Berufungsantwort ein, dass solche stattgefunden hätten, jedoch nicht re- gelmässig. Was die vorgebrachte Begründung für die Übernachtungen angeht, so wird diese in E. 12.4 des angefochtenen Entscheids erwähnt. Sofern die Beru- fungsklägerin dennoch der Ansicht ist, dass ihre Äusserungen unvollständig wie- dergegeben worden sind, hätte sie ein entsprechendes Berichtigungsgesuch bei der Vorinstanz stellen müssen. Dies hat sie sich in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 denn auch vorbehalten (vgl. act. D.4), in der Folge aber offenbar darauf ver- zichtet. b)Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Part- ner D._____ in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, mit der Folge, dass der Ehegatten-Grundbetrag zu halbieren sei. Die Wohnkosten seien ihr hingegen im vollen Umfang anzurechnen, solange D._____ eine eigene Wohnung gemietet habe. Die Berufungsklägerin stellt in Abrede, dass zwischen ihr und D._____ eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Eine solche liege erst dann vor, wenn die Be- ziehung derart gefestigt sei, dass die Partner aus der Gemeinschaft eheähnliche Vorteile ziehen könnten. Vorliegend seien die Berufungsklägerin und D._____ erst seit knapp sechs Monaten ein Paar und würden auch nicht zusammen leben. Da noch nicht einmal ein einfaches Konkubinat vorliege, sei der Berufungsklägerin bei der Unterhaltsberechnung der ungekürzte Grundbedarf zuzugestehen. Die Beru- fungsklägerin beantragt für den Fall, dass die Berufungsinstanz daran zweifeln sollte, dass weder eine eheähnliche noch eine kostensenkende Wohngemein- schaft mit D._____ bestehe, dessen Einvernahme als Zeuge. Der hälftige Grund-
Seite 12 — 34 betrag – unabhängig davon, ob die tatsächliche Beteiligung an den gemeinschaft- lichen Kosten geringer sein sollte – ist einzusetzen, wenn der Ehegatte nach Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts wieder mit einem neuen Partner eine einfa- che Wohn- und Lebensgemeinschaft führt, ohne dass jedoch bereits ein qualifi- ziertes Konkubinat vorliegen würde. Besteht allerdings eine bloss vorübergehende oder nur sehr lockere Hausgemeinschaft, bleibt es beim vollen Grundbetrag für einen alleinstehenden Ehegatten (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.81). Da vorliegend noch nicht von einer dauerhaften und beständigen Beziehung (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4) ausgegangen werden kann, ist es verfehlt, von einer einfachen Lebensgemeinschaft zu sprechen, wel- che eine Reduktion des Grundbetrags rechtfertigen würde. Der Vorderrichter führt selbst aus, dass D._____ über eine eigene Wohnung verfüge und daher keine Beteiligung an den Wohnkosten der Berufungsklägerin anzurechnen sei. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Halbierung des Grundbetrags inkonsequent, zumal bei in getrennten Haushalten lebenden Personen, abgesehen von gelegent- lichen gemeinsamen Mahlzeiten, kaum Kosteneinsparungen entstehen. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Zeugeneinvernahme von D.. Anzumerken ist, dass der Berufungsbeklagte entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin nicht erstmals vorbringt, dass D. täglich bei ihr übernachte, sondern dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.3). Neu ist indessen sein diesbezüglicher Beweisantrag, das Nachbarehe- paar sei hierzu zu befragen. Da er diesen Antrag bei zumutbarer Sorgfalt (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte stellen kön- nen, ist er als verspätet zurückzuweisen. Überdies würde eine solche Einvernah- me auch bei rechtzeitiger Antragsstellung nicht erforderlich erscheinen. Denn selbst wenn die Nachbarn bestätigen würden, dass D._____ regelmässig bei der Berufungsklägerin übernachtet, liegt damit noch keine dauernde resp. auf Dauer angelegte Hausgemeinschaft vor. 4.Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In Bezug auf die Unterhaltsberechnung führte der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid aus, dass die Gesuchstellerin in ihren Rechtsschriften die zweistufige Methode mit hälf- tiger Überschussverteilung verwende, während sich der Gesuchsgegner an der Eheschutzverhandlung für die einstufig-konkrete Methode ausgesprochen habe. Zu diesem Antrag habe sich die Gesuchstellerin nicht geäussert. Vorliegend er- achtete der Vorderrichter die Anwendung der einstufig-konkreten Methode als
Seite 13 — 34 richtig mit der Begründung, das Einkommen sei hoch und die Ehe könne zudem aufgrund der Dauer von acht Jahren und des Umstands, dass die Parteien keine gemeinsamen Kinder hätten, noch nicht als lebensprägend bezeichnet werden. Daran ändere auch die Argumentation der Gesuchstellerin nichts, wonach sie durch die Wiederverheiratung den nachehelichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem ersten Ehemann verloren habe. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuch- stellerin hielt der Vorderrichter fest, dass sie monatlich Nettoeinnahmen von CHF 1'575.-- aus der Vermietung des in ihrem Eigengut stehenden Elternhauses erziele und zudem durch ihren Coiffeursalon ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 420.-- erwirtschafte. Bis Ende Mai 2015 habe sie überdies CHF 1'923.45 pro Monat bei der B.GmbH verdient, womit sich ihr Gesamteinkommen bis da- hin auf CHF 3'918.45 belaufen habe. An der Eheschutzverhandlung vom 26. Fe- bruar 2015 habe die Gesuchstellerin erklärt, dass sie ihre Tätigkeit als Coiffeuse in ihrem hauseigenen Salon mit zwei Arbeitsplätzen ausdehnen werde. Da eine Übergangsfrist bis Ende September 2015 ausreichend erscheine, sei ihr ab Okto- ber 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 3'500.-- anzurechnen, welches später allenfalls noch erhöht werden könne. Was die Erwerbstätigkeit des Ehemannes betreffe, so beabsichtige dieser insbesondere aufgrund seines ge- sundheitlichen Zustands sich im Oktober 2015 mit 64 Jahren pensionieren zu las- sen und die Firma seinen Söhnen zu übergeben. Vorliegend sei jedoch nicht des- sen Einkommen nach der Pensionierung, sondern das aktuelle Einkommen mass- gebend. Dabei sei nicht auf das Mittel der letzten Jahre, sondern auf die Einkom- mensverhältnisse von März bis Mai 2015 abzustellen, woraus sich ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 20'116.35 ergebe. Angesichts der Umstände, dass der Gesuchsgegner sich demnächst pensionieren lasse und seiner Firma B.GmbH CHF 1'136'000.-- schulde, erscheine es folgerichtig, dass er keinen Ertrag aus Beteiligung mehr erhalte. In der Folge ging der Vorder- richter zur Prüfung der einzelnen Bedarfspositionen über. Die Ehefrau habe sich bezüglich ihres Bedarfs auf den Hinweis, dass die Eheleute ein hohes Einkom- men, aber kaum Ersparnisse generiert hätten, beschränkt. Der Ehemann habe hierzu hingegen genauere Angaben machen können. Der Vorderrichter erwog, dass in Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts in Zusammenhang mit der einstufig-konkreten Methode der doppelte Grundbetrag angerechnet werde. Wie erwähnt ging er aber gleichzeitig davon aus, dass die Gesuchstellerin mit D. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, was zu einer Neutralisierung der er- wähnten Verdoppelung und zur Beibehaltung des Ehegattengrundbetrags von CHF 1'700.-- führte. Weiter würden sich die Wohnkosten für das eheliche Wohn- haus in O.2 auf CHF 2'784.-- pro Monat belaufen (bestehend aus den Hypo-
Seite 14 — 34 thekarzinsen von CHF 1'625.70, einer direkten Amortisation von CHF 833.30 und Nebenkosten von CHF 325.--), wobei als Wohnkostenanteil für den bei der Ge- suchstellerin lebenden Sohn ein Betrag von CHF 340.-- zu berücksichtigen sei und mithin Kosten von CHF 2'444.-- für die Gesuchstellerin verbleiben würden. Den monatlichen Bedarf für Kleidung/Schuhe habe der Gesuchsgegner auf CHF 2'000.-- beziffert, was von der Gesuchstellerin bestätigt worden sei. Weiter würden nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten für ein Fitnessabonnement von monatlich CHF 120.-- anfallen. Unter dem Titel Fahrzeugkosten erscheine ein Betrag von CHF 200.-- pro Monat und unter dem Titel Ferien Kosten von CHF 5'000.-- pro Jahr als ausgewiesen. Für die regelmässigen Botox- Behandlungen würden monatlich CHF 100.-- eingesetzt. Kulturelle Aktivitäten so- wie auswärts Essengehen würden grundsätzlich durch den Grundbetrag abge- deckt. Da die Parteien jedoch nach eigenen Angaben zweimal pro Woche und damit in überdurchschnittlichem Masse auswärts gegessen hätten, sei ein zusätz- licher Betrag von CHF 200.-- anzurechnen. Die Steuerbelastung werde schliess- lich auf CHF 2'000.-- geschätzt, womit im Ergebnis ein monatlicher Gesamtbedarf der Gesuchstellerin von CHF 9'608.-- resultiere. Unter Berücksichtigung des er- zielten bzw. erzielbaren Eigeneinkommens ergebe sich für die Dauer von März bis Ende Mai 2015 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'690.--, von Juni bis Ende Sep- tember 2015 ein Beitrag von CHF 7'613.-- und ab Oktober 2015 ein solcher von CHF 4'113.--. Die Gerichtskosten wurden beiden Parteien je hälftig auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen, wobei der Vorderrichter es als unerheblich erachtete, dass der Gesuchsgegner sein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Eheschutzmassnahmen zurückgezogen habe, zumal die Stellung desselben zum Zeitpunkt der Einreichung nicht unberechtigt gewesen wäre. 5.a)Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung primär gegen die an- gewandte Berechnungsmethode. Entgegen der Feststellung des Vorderrichters habe sie anlässlich der Eheschutzverhandlung keineswegs die Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode anerkannt. Vielmehr habe sie an der Berechnung in ihren Rechtsschriften und damit an der zweistufigen Methode fest- gehalten. Der Vorderrichter habe verkannt, dass die einstufig-konkrete Methode nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führe. Die Parteien hätten einen ausser- ordentlich hohen Lebensstandard gepflegt und das monatliche Erwerbseinkom- men des Ehemannes von CHF 22'974.95 und die jährlichen Dividendenzahlungen von durchschnittlich CHF 150'000.-- in den letzten Jahren vor der Trennung prak- tisch vollständig für ihren Bedarf verwendet. Auch der Ehemann habe dies nie be- stritten, sondern selbst bestätigt, dass die Ehegatten einen aufwendigen Lebens-
Seite 15 — 34 stil geführt hätten. Die einstufig-konkrete Methode finde gemäss konstanter Rechtsprechung bei sehr guten Einkommensverhältnissen nur dann Anwendung, wenn eine Sparquote vorhanden sei. Zumal vorliegend keine solche verbleibe, gelte es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden. Der Be- rufungsbeklagte hält hingegen die einstufig-konkrete Berechnungsmethode für sachgerecht. Dem Richter stehe bei der Methodenwahl ein weiter Ermessens- spielraum zu, wobei bei sehr hohen Einkommen in der Regel vom Grundsatz der Überschussteilung abgewichen werde, weil ansonsten das Ergebnis der güter- rechtlichen Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Dass die zweistufige Berechnungsmethode bei Fehlen einer Sparquote zwingend anzuwenden sei, sei unzutreffend. Obschon vorliegend keine Bar-Sparquote nachgewiesen sei, seien im Jahr 2014 zumindest CHF 78'000.-- aus dem Einkommen in die eheliche Lie- genschaft investiert worden. Des Weiteren habe auch die Prämie für die gemisch- te Lebensversicherung von rund CHF 550.-- monatlich Sparcharakter. b)Unter den Parteien ist somit streitig, ob die zweistufige oder die einstufig- konkrete Methode anzuwenden ist. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten aufgrund der von ihnen verein- barten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung ‒ gegebenenfalls trotz guter fi- nanzieller Verhältnisse ‒ nichts angespart und das gesamte Einkommen für den ehelichen Unterhalt eingesetzt haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. In diesen Fällen kann die Me- thode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten redu- zierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des geschulde- ten ehelichen Unterhaltsbeitrags herangezogen werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 insbes. mit Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 sowie 134 III 577 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1; Heinz Haus- heer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 02.61c). Bei sehr hohen Einkommen besteht aller- dings die Gefahr, dass der mittels der zweistufigen Methode errechnete Unter- haltsbeitrag eine eigentliche Vermögensbildung erlaubt und dadurch unzulässi- gerweise ins Güterrecht eingegriffen wird. Diente vor Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, sondern der Ver- mögensbildung, und können auch die Mehrkosten des Getrenntlebens ohne weite- res gedeckt werden, darf in diesem Sinn keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des an-
Seite 16 — 34 deren Ehegatten besteht auch im Eheschutzverfahren nicht. Die hälftige Teilung muss dort ihre Grenze finden, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (vgl. dazu insbes. auch Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4b sowie ZK1 13 43 vom 8. November 2013 E. 4a; PKG 2010 Nr. 19 E. 14). Bei solchen Konstellationen ist deshalb vorzugsweise auf die einstufige Methode abzustellen, welche auf den tatsächlichen Lebenshaltungskosten basiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.67 f. und Rz. 2.171). c/aa) Das Einkommen der Ehegatten liegt im zu beurteilenden Fall klar im über- durchschnittlichen Bereich. Zur Frage, ob das gesamte Einkommen zur Lebens- führung verwendet wurde oder ob eine Sparquote gebildet werden konnte, haben sich die Parteien unterschiedlich geäussert. Der Ehemann führte im vorinstanzli- chen Verfahren aus, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien seit dem erstmaligen Dividendenbezug im Jahre 2011 stark verbessert hätten. Den in letz- ter Zeit gepflegten aufwendigen Lebensstil hätten sie jedoch nicht bereits seit der Eheschliessung führen können, da sie anfangs viel in den Bau des Einfamilien- hauses und in Unterhaltsarbeiten investiert hätten. Diese Investitionen gehen nach seinen Angaben auf die Jahre 2007/2008 zurück. Der Ehemann hielt dafür, dass eine hälftige Überschussteilung bei so hohen Einkommen nicht gerechtfertigt sei und eine verbleibende Sparquote nicht in die Überschussteilung einbezogen wer- den dürfe, ohne sich jedoch näher zu dieser angeblichen Sparquote zu äussern (vgl. Akten Vorinstanz act. II./3 S. 4 und S. 6). Anlässlich der Eheschutzverhand- lung vom 19. Juni 2015 präzisierte er, dass es nach der zweistufigen Methode zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung käme, zumal die Umverteilungssub- stanz ausschliesslich aus dem Eigengut des Ehemannes bzw. seiner Firma stamme. Aus dieser Firma sei bis anhin der Lebensunterhalt finanziert worden und die Ehefrau habe deren Substanz durch ihren aufwendigen Lebensstil bereits übermässig strapaziert. Er schulde seiner Firma in Kontokorrent einen Betrag von CHF 1'136'000.-- (vgl. Akten Vorinstanz act. II./5 S. 3 f.). Die Ehefrau brachte ih- rerseits bereits in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 vor, dass die Ehegatten einen ausserordentlich hohen Lebensstandard gepflegt, das gesamte Einkommen für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse verbraucht und so praktisch keine Ersparnisse getätigt hätten. Sie verwies dabei auf die Steuererklärung 2013 und verlangte die Steuererklärung 2014 zur Edition aus den Händen des Ehemannes (vgl. Akten Vorinstanz act. II./2 S. 6). Aus der ins Recht gelegten Steuererklärung 2013 geht
Seite 17 — 34 hervor, dass das Vermögen der Parteien nebst den beiden Liegenschaften vor- nehmlich im Stammkapital der GmbH (mit einem deklarierten Steuerwert von CHF 5‘166‘400.--) besteht, ihr Bankguthaben erscheint mit einem Betrag von ca. CHF 45'000.-- dagegen vernachlässigbar (vgl. Akten Vorinstanz act. III./K11). Die Steu- ererklärung 2014 (act. C.8), datierend vom 28. Mai 2015, wurde seitens des Beru- fungsbeklagten erst im Rechtsmittelverfahren zusammen mit den Veranlagungs- verfügungen, datierend vom 13. April 2016 (act. C.6 und C.7), eingereicht. Sie stellt im Unterschied zu Letzteren zwar kein echtes Novum dar und hätte grundsätzlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können. Nachdem die Ehefrau ursprünglich wie erwähnt selbst die Edition derselben ver- langt hatte und sich mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 denn auch mit keinem Wort gegen die nachträgliche Einlage der Steuererklärung 2014 ausgesprochen hat, kann diese vorliegend dennoch berücksichtigt werden. Bei einem Vergleich der beiden Steuererklärungen zeigt sich, dass die Ehegatten im Jahre 2014 tatsächlich keine Ersparnisse gebildet haben, ist doch das Bankguthaben gegenü- ber dem Vorjahr praktisch unverändert geblieben bzw. gar leicht zurückgegangen. Zudem ist daraus ersichtlich, dass die Aufwendungen für den Liegenschaftsunter- halt, welche sich im Jahre 2013 noch auf rund CHF 74'000.-- beliefen, im darauf- folgenden Jahr erheblich tiefer ausfielen und sich mit rund CHF 20'000.-- (statt wie vom Berufungsbeklagten geltend gemacht CHF 78'000.--) in einem relativ be- scheidenen Rahmen bewegten. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten auch aus den Investitionen in die beiden Lie- genschaften keine Sparquote ableiten, welche die trennungsbedingten Mehrkos- ten übersteigen würde. Die verfügbaren Akten stützen demnach die Argumentati- on der Berufungsklägerin, wonach die Parteien trotz ausserordentlich guter Ein- kommensverhältnisse keine nennenswerten Ersparnisse gebildet haben. Ein überdurchschnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz dafür sein, dass eine Sparquote verbeiben sollte. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse ist dies jedoch keinesfalls zwingend (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c). Dass finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die die Bildung von Ersparnissen ermögli- chen, ist von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert darzulegen, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquo- te behauptet, trägt in diesem Sinn die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) hat, ändert nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.173; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.68). Dieser Pflicht ist der Ehemann vorliegend nicht nachgekommen
Seite 18 — 34 und eine Sparquote erscheint nicht rechtsgenüglich dargetan. Er räumt in seiner Berufungsantwort sogar selbst ein, dass keine Bar-Sparquote nachgewiesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien während der Ehe sämtliches Einkommen ‒ und darüber hinaus noch weitere aus der Firma des Berufungsbe- klagten bezogene Gelder (vgl. dazu nachfolgend E. 5d/cc) ‒ zur Finanzierung ih- res aufwendigen Lebensstils verwendet haben. bb)Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom
Seite 19 — 34 Erkrankung des Ehemannes und der gegenüber seiner Firma aufgelaufenen Dar- lehensschuld davon ausgegangen ist, dass dieser künftig keine Dividenden mehr erhalten werde und sich dessen Einkommen auf Lohnzahlungen und Taggeldleis- tungen von gesamthaft rund CHF 20‘000.-- pro Monat beschränke. Trifft diese Be- urteilung zu, was im Folgenden zu prüfen sein wird (vgl. E. 5d/cc), stehen für den Unterhalt der Ehegatten fortan bedeutend weniger Mittel zur Verfügung, als dies während des Zusammenlebens der Fall war. Auch wenn die verbleibenden Ein- künfte der Ehegatten immer noch als hoch zu bezeichnen sind, drängt es sich in einer derartigen Situation auf, den Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu bestimmen. Wurde in der Vergangenheit sämtliches Einkommen (unter Einschluss der Erträge aus der GmbH) für die Bedürfnisse der Ehegatten verbraucht, besteht keine Gefahr, dass mit einer Teilung der sich aus dem ordentlichen Einkommen ergebenden Freiquote mehr als die bisherige Lebenshaltung gedeckt und das Er- gebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Durch die hälftige Überschussteilung bleibt vielmehr die Gleichbehandlung der Ehegatten während der Trennungszeit gewährleistet. Zudem wird vermieden, dass über ein- zelne Bedarfspositionen der ehelichen Lebenshaltung entschieden werden muss, was in Anbetracht der regelmässig anzutreffenden Schwierigkeiten, die während des ehelichen Zusammenlebens getätigten Konsumausgaben nachträglich zu er- mitteln und zu belegen, ohne gewisse Pauschalisierungen und Zurückgreifen auf Erfahrungswerte ohnehin kaum möglich ist. Nachfolgend ist daher zunächst auf die aktuelle Einkommenssituation der Ehegatten einzugehen, welche den Aus- gangspunkt für die zweistufige Berechnung bildet, wonach das Gesamteinkom- men und der beidseitige Grundbedarf einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend unter den Eheleuten verteilt wird. d/aa) Der Vorderrichter legte das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehe- mannes gestützt auf die Lohnblätter der B._____GmbH der Monate März bis Mai 2015 (vgl. Akten Vorinstanz act. IV./B22-B24) und die Leistungsabrechnung über die Krankentaggelder für jene Dauer (vgl. Akten Vorinstanz act. IV./B25) auf CHF 20'116.35 fest. Die Berufungsklägerin geht von einem aktuellen Einkommen des Ehemannes von CHF 21'145.33 zuzüglich der Erträge aus Beteiligung von CHF 18'333.33 und damit insgesamt von einem Betrag von rund CHF 39'500.-- pro Monat aus (vgl. Berufung S. 10 ff. Ziff. 7.1c und Ziff. 7.2, wobei sie in ihren Berechnungstabellen unter Ziff. 8 beim Nettoeinkommen der B._____GmbH wohl versehentlich noch den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Betrag von CHF 22'974.-- verwendet). Demgegenüber errechnet der Berufungsbeklagte für die Monate Februar bis Mai 2015 einen durchschnittlichen Einkommensbetrag
Seite 20 — 34 von monatlich CHF 18'561.20 (vgl. Berufungsantwort S. 4 Ziff. 3). Er hält dafür, dass der Ausfall für den Monat Februar 2015 zufolge der 30-tägigen Wartefrist entgegen der Ansicht der Vorinstanz berücksichtigt werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Da sich die Ehegatten erst im März 2015 trennten und die Unterhalts- pflicht des Berufungsbeklagten demzufolge erst dann beginnt, rechtfertigt es sich, das Einkommen des Monats Februar ausser Acht zu lassen. Die Arbeitsunfähig- keit des Berufungsbeklagten als Folge seiner Parkinson-Erkrankung betrug im März und April 2015 30% und ab Mai 2015 50%. Während der Monate März und April erhielt er ein Krankentaggeld von CHF 6'317.-- und einen Nettolohn der B.GmbH von CHF 13'894.35 pro Monat. Ab Mai belief sich das Taggeld auf CHF 10'701.40 und der Nettolohn auf CHF 9'226.85 monatlich. Durch das Vorge- hen des Vorderrichters, welcher das Durchschnittseinkommen von März bis Mai 2015 für die gesamte Unterhaltsdauer als massgebend erachtete, wird die Ar- beitsunfähigkeit von 30% überproportional gewichtet. Der Berufungsbeklagte war lediglich in den Monaten März und April 2015 zu 30% und ab Mai 2015 alsdann andauernd zu 50% arbeitsunfähig. Daher ist die vom Vorderrichter vorgenommene Berechnung nur für eine erste Phase von März bis Mai 2015 zutreffend; allerdings ergibt sich unter Berücksichtigung des von beiden Parteien anerkannten 13. Mo- natslohns ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 21'145.--, was inso- weit der Berechnung der Berufungsklägerin entspricht. Anschliessend ist auf das Einkommen auf Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit abzustellen, welches sich inklusive des anteiligen 13. Monatslohns auf CHF 20'697.-- pro Monat beläuft. An- zumerken bleibt, dass der Berufungsbeklagte sein aktuelles Einkommen in seiner Noveneingabe vom 19. April 2016 dahingegen nur noch auf CHF 10'672.15 bezif- fert, auf die entsprechende als echtes Novum und ohne Verzug eingereichte Leis- tungsabrechnung der Helsana für den Monat März 2016 (vgl. act. C.9) verweist und erklärt, über kein weiteres Einkommen als die Taggeldleistungen zu verfügen. Der Berufungsbeklagte macht aber nicht geltend, dass er sich zwischenzeitlich habe frühpensionieren lassen. Aufgrund des weiterhin ausgerichteten Taggelds ‒ welches bei Bezug einer AHV-Rente wohl entfallen würde und deshalb ein fortbe- stehendes Anstellungsverhältnis voraussetzen dürfte ‒ und der unverändert ge- bliebenen Arbeitsfähigkeit von 50% ist davon auszugehen, dass er in diesem Um- fang nach wie vor einer Arbeitsbeschäftigung nachgeht. Entsprechend ist ihm wei- terhin der seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Nettolohn von CHF 9'226.85 (zuzüglich des anteiligen 13. Monatslohnes) anzurechnen. Daran ändert der mit seiner Noveneingabe vom 19. April 2016 (act. A.5) vorgebrachte Verkauf von Teilaktiven seiner GmbH ‒ nunmehr E. genannt ‒ an die neue AG seiner Söhne nichts. Zum einen wurde diese Transaktion nicht ohne Verzug ins Verfah-
Seite 21 — 34 ren eingebracht, weshalb sie bereits aus formellen Gründen unberücksichtigt blei- ben muss (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Zum andern mag es wohl zutreffen, dass der Verkauf unter anderem aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Wie die Beru- fungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2016 (act. A.6 S. 3) zu Recht einwendete, ist indessen die Notwendigkeit einer Geschäftsübertragung vor Errei- chen des ordentlichen Pensionsalter nicht dargetan. Denn trotz der 50%-igen Ar- beitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten hätte die Geschäftstätigkeit der B._____GmbH wie bis anhin weitergeführt und nebst dem Krankentaggeld ein Lohn für ein 50% Pensum generiert werden können. Dass eine derartige reduzier- te Arbeitstätigkeit dem Berufungsbeklagten nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Die freiwillige Ge- schäftsübertragung während des laufenden Verfahrens hat zur Folge, dass das bisher erzielte Erwerbseinkommen anrechenbar bleibt, auch wenn mit dem Ver- kauf der Aktiven ‒ gemäss dem ins Recht gelegten Kaufvertrag (act. C.10) gingen gegen einen bis Ende 2025 in jährlichen Raten zahlbaren Kaufpreis von CHF 1‘900‘000.-- nicht bloss das gesamte Lager und Inventar sowie sämtliche Geschäftsfahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, sondern auch die unter Schutz gestellten Marken und die Anstellungsverhältnisse an die C._____AG über ‒ die Grundlage für eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit weggefallen sein mag. Ein Abänderungsgrund tritt allenfalls mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ein, wobei sich dannzumal die Frage eines Vermögensverzehrs stellen könnte. bb)Nachfolgend bleibt noch auf die Frage einzugehen, ob sich das anrechen- bare Einkommen des Berufungsbeklagten im Lohn und den Krankentaggeldleis- tungen erschöpft, oder ob weiteres Einkommen in Form von Dividenden hinzu- kommt. Der Vorderrichter erwog, dass der Ehemann unter den gegebenen Um- ständen – er wolle sich frühzeitig pensionieren lassen, sein Geschäft seinen Söh- nen übertragen und schulde seiner Gesellschaft CHF 1'136'000.-- – keinen Ertrag aus Beteiligung mehr erhalte. Die Berufungsklägerin moniert in ihrer Eingabe vom 27. August 2015 (act. A.4), der Ehemann bringe im Berufungsverfahren erstmals vor, dass er keine Dividende mehr erhalte. In ihrer Berufung führte sie dagegen selbst aus, der Rechtsvertreter des Ehemannes habe anlässlich der Eheschutz- verhandlung dargelegt, dass dieser keine Erträge aus Beteiligung mehr beziehe. Ebenso ergibt sich dies implizit aus dem Umstand, dass er sein Einkommen im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'500.-- bezifferte (vgl. Akten Vorinstanz act. II./3 S. 5 Ziff. 7.1). Es handelt sich also um keine neue Tatsachenbehauptung. Die Berufungsklägerin ist sodann der Auffassung, der Vorderrichter habe den Er- trag aus der Beteiligung an seiner Firma B._____GmbH zu Unrecht nicht als Ein-
Seite 22 — 34 kommen des Berufungsbeklagten behandelt. An der Eheschutzverhandlung habe der Rechtsvertreter des Ehemannes ausgeführt, dass dieser die Beteiligungser- träge zur Rückzahlung seiner Schulden gegenüber der Gesellschaft verwende. Um die Schuld amortisieren zu können, müsse der Gewinn allerdings effektiv an den Ehemann als alleinigen Gesellschafter ausbezahlt werden. Die Gesellschaft habe im Jahre 2014 einen Gewinn von rund CHF 220'000.-- erzielt. Da diese Er- träge bis zum Zeitpunkt der Trennung nicht zur Vermögensbildung, sondern zur Finanzierung des sehr hohen Lebensstandards der Parteien verwendet worden seien, dürfe der Ehemann diese Einnahmen nicht für die Schuldrückzahlung bzw. für seine ausschliesslichen Bedürfnisse verbrauchen. Die aktuellen Erträge aus seinen Beteiligungen seien demzufolge in die Unterhaltsberechnung miteinzube- ziehen (vgl. Berufung S. 9 f. Ziff. 7.1c). Der Berufungsbeklagte bringt seinerseits vor, es sei aktenkundig, dass er seiner Gesellschaft CHF 1'136'017.43 schulde. Aus mehreren Gründen sei es nicht möglich, weitere Dividenden zu erhalten. Die Gewährung hoher Aktionärsdarlehen ohne Sicherheiten werde aus steuerrechtli- cher Sicht grundsätzlich als Gewinnausschüttung qualifiziert. Eine Ausschüttung könne nur zu Lasten der Aktionärsschuld erfolgen. Die Ausschüttung erfolge ledig- lich buchhalterisch zur Senkung des Kontokorrents und der Berufungsbeklagte erhalte keinerlei Barmittel. Im Aussenverhältnis würden die Dividenden jedoch als Beteiligungserträge erfasst und seien zu 60% zu versteuern. Um den Kontokorrent per Ende 2014 wieder auf das Vorjahresniveau zurückzuführen, sei eine Aus- schüttung in Höhe von CHF 600'000.-- notwendig. Nach Abzug der Verrechnungs- steuer von CHF 210'000.-- würde ein Betrag von CHF 390'000.-- gutgeschrieben, jedoch nicht ausbezahlt. Dennoch müsse der Berufungskläger diesen Betrag ver- steuern, weshalb die monatliche Steuerbelastung für das Jahr 2014 ansteigen werde. Der Berufungsbeklagte könne also keinerlei über den Lohn hinausgehende Barbezüge mehr tätigen. Vielmehr müsse er je nach von der Steuerverwaltung akzeptierter Lösung für das Geschäftsjahr 2014 mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen rechnen. Die Parteien könnten deshalb den bisherigen Lebens- standard nicht mehr weiterführen (vgl. Berufungsantwort S. 4 ff. Ziff. 4). Diesen Äusserungen hält die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 wiederum entgegen, dass es sich dabei um verspätet vorgebrachte Noven handle, welche im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören seien (act. A.4 S. 2). In der Tat hat sich der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit kei- nem Wort zu den steuerrechtlichen Konsequenzen seiner Kontokorrentschuld ge- genüber der B._____GmbH geäussert, sondern an der Eheschutzverhandlung lediglich ausgeführt, dass die Rückführung bzw. Amortisation dieser Schuld bei der zweistufigen Methode zu berücksichtigen wäre (vgl. Akten Vorinstanz act. II./5
Seite 23 — 34 S. 4). In der vorangegangenen Stellungnahme hatte seine damalige Rechtsvertre- terin eine Berücksichtigung der Dividendenausschüttung ebenfalls einzig mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche gar noch nicht feststehe, und sich im Übrigen dafür ausgesprochen, dass eine Ausschüttung prozentual aufgeteilt wer- den könne, wenn diese tatsächlich anfalle (vgl. Akten Vorinstanz act. II./3 S. 6). Die mit der Berufungsantwort vorgetragene Begründung, weshalb keine weiteren Dividenden erhältlich seien, erweist sich damit als neu und müsste unberücksich- tigt bleiben, zumal sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren hätte vorgetragen werden können. cc)Mit der im April 2016 erfolgten Veranlagung der Ehegatten für das Jahr 2014 sind nun allerdings neue Tatsachen eingetreten, die seitens des Berufungs- beklagten mit der Eingabe vom 19. April 2016 (act. A.6) ohne Verzug vorgebracht wurden und somit Berücksichtigung finden können. Unter Verweis auf seine frühe- ren Ausführungen hält der Berufungsbeklagte in besagter Eingabe fest, dass die Steuerverwaltung statt der damals angenommenen Dividendenausschüttung von CHF 600‘000.-- eine vollumfängliche Aufrechnung der bezogenen Dividenden vor- genommen habe, woraus sich nun eine Steuerbelastung von CHF 403‘341.-- bzw. monatlich CHF 33‘611.75 ergebe. Nachdem die privaten Wertschriften und Gut- haben beinahe ausschliesslich aus dem Stammkapital der B._____GmbH resultie- ren würden, sehe er sich nicht in der Lage, die Steuerschuld in den nächsten Jah- ren abzutragen. Im heutigen Zeitpunkt bestünde keine Liquidität mehr. Aus der gleichzeitig eingereichten Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemein- desteuern 2014 (act. C.7) geht hervor, dass den Ehegatten zusätzlich zu ihren Erwerbseinkünften und einem Wertschriftenertrag von CHF 150‘053.-- unter dem Titel „4.4 Weitere Einkünfte“ eine verdeckte Gewinnausschüttung von total CHF 1‘271‘010.-- angerechnet wurde, welche zur Hauptsache auf die in Frage stehende Kontokorrentschuld des Berufungsbeklagten von CHF 1‘136‘017.-- zurückzuführen ist. Wie der bereits vor Vorinstanz eingereichten Jahresrechnung der B.GmbH für 2014 (vgl. Akten Vorinstanz act. IV./B26) entnommen wer- den kann, war diese Schuld per Ende 2013 noch mit CHF 701'685.-- ausgewiesen worden und hat sich innert Jahresfrist um einen Betrag von CHF 434'332.-- erhöht. Dieser Anstieg ergab sich daraus, dass dem Kontokorrent Ende Jahr Bankbezüge in Höhe von CHF 728'190.-- belastet wurden, denen lediglich Gutschriften von CHF 97‘500.-- (Dividende 2013 netto) und CHF 231‘687.-- (Lohn Y. 2014) gegenüberstanden. Entgegen der Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 19. April 2016, welche aufgrund einer Addition des in der Steuererklärung dekla- rierten Nettolohnes von CHF 235‘782.--, des als ordentliche Dividende bezeichne-
Seite 24 — 34 ten Gewinns der B._____GmbH von CHF 220‘595.-- und einer Sonderdividende von CHF 763‘687.-- (dieser Betrag entspricht dem Total der Belastungen im Kon- tokorrent des Berufungsbeklagten, welche nebst den Bankbezügen auch einen Darlehenszins von 2% und Privatanteile für Versicherungen, Telefon und Autokos- ten umfassen) davon ausging, dass letzterer im Jahre 2014 von seiner Gesell- schaft mindestens CHF 1'220'064.59 bezogen habe (act. A.6 S. 2), sind dem Be- rufungsbeklagten aus seiner Gesellschaft damit effektiv rund CHF 730‘000.-- zu- geflossen, was seinen Lohn und die steuerlich deklarierte Dividende von brutto CHF 150'000.-- allerdings immer noch deutlich übersteigt. Nachdem der Beru- fungsbeklagte selber bereits an der Eheschutzverhandlung geltend gemacht hat, dass die aus der Firma stammenden Mittel bis anhin zur Finanzierung des Le- bensunterhalts verwendet worden seien, muss davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten auch diese zusätzlichen Bezüge für ihre Bedürfnisse verbraucht haben (vgl. dazu vorstehend E. 5c/aa). Selbst wenn man die vom Ehemann ange- führten Aufwendungen für die Liegenschaften in Abzug bringt, bestätigt sich somit die Argumentation des Berufungsklägerin, wonach sich die Parteien in den Jahren vor der Trennung einen ausserordentlich hohen Lebensstandard geleistet haben. Tatsächlich scheint der Berufungsbeklagte die in der GmbH angefallenen Gewin- ne fortlaufend bezogen zu haben, wobei die Bezüge zunächst als Schuld verbucht wurden und zu einem späteren Zeitpunkt mit formell beschlossenen Gewinnaus- schüttungen hätten verrechnet werden sollen. Dieser Vorgehensweise hat nun allerdings die Steuerverwaltung einen Riegel geschoben, indem das für die Veran- lagung der GmbH verantwortliche Revisorat der Steuerverwaltung die in der Jah- resrechnung ausgewiesene Kontokorrentschuld nicht mehr als Darlehen aner- kannt und eine entsprechende Korrektur in der Bilanz (Reduktion des Eigenkapi- tals im Umfang der als Gewinn versteuerten Reserven) und der Erfolgsrechnung (Aufrechnung des Darlehens als geldwerte Leistung bei gleichzeitiger Abschrei- bung des Darlehens) vorgenommen hat (vgl. act. B.2 sowie die auf der Website der Steuerverwaltung abrufbare Praxisfestlegung zur Gewinn- und Kapitalsteuer, Geldwerte Leistung: Aktionärsdarlehen, S. 4 f.). Aufgrund der Meldung des Revi- sorats erfolgte sodann auch bei der Veranlagung der Ehegatten eine entspre- chende Korrektur, d.h. die bisher als Darlehen verbuchten Bezüge wurden – wie eingangs erwähnt – als verdeckte Gewinnausschüttung beim Einkommen aufge- rechnet, während beim Vermögen die Darlehensschuld gegenüber der GmbH ge- strichen wurde (vgl. dazu die veranlagten [act. C.7] im Vergleich zu den deklarier- ten Werten [act. C.8]). Im Ergebnis sind damit die bereits erfolgten Bezüge des Berufungsbeklagten aus der GmbH nachträglich als Einkommen (Beteiligungser- trag) besteuert worden. Im Gegenzug entfällt die (simulierte) Darlehensschuld ge-
Seite 25 — 34 genüber der GmbH (deren Wert als Folge des reduzierten Eigenkapitals entspre- chend abnimmt), zumal nach erfolgter Besteuerung der Bezüge auch keine Rück- zahlung mehr wird erfolgen müssen. Stattdessen besteht nunmehr eine Steuer- schuld von gesamthaft CHF 400‘000.--. Da die Ehegatten im Jahre 2014 noch zu- sammenlebten und entsprechend gemeinsam veranlagt wurden, haften sie für diese Schuld grundsätzlich solidarisch (vgl. Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Steuer- gesetzes [StG; BR 720.000]). Soweit es sich bei den nachträglich besteuerten Be- zügen um während der Ehe angefallene Vermögenserträge (Errungenschaft) han- delt, belastet auch die Steuerschuld die Errungenschaft der Ehegatten (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Ungeachtet der internen Haftungsverhältnisse, welche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären sein werden, lässt sich festhal- ten, dass die Steuerschuld mit Einkünften zusammenhängt, die für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurden, so dass es sich unter diesem Aspekt um ei- ne gemeinsame Schuld handelt, die nicht bloss dem Ehemann diente. Unter die- sen Umständen liegt die Bezahlung der Steuerschuld aber auch im Interesse der Berufungsklägerin, weshalb es dem Berufungsbeklagten zuzugestehen ist, allfälli- ge weitere Gewinnausschüttungen hierfür zu verwenden. Dass nach den bis Ende 2014 getätigten Bezügen auch künftig Dividendenausschüttungen von jährlich CHF 150‘000.-- erfolgen könnten, wie die Berufungsklägerin bei ihren Berechnun- gen voraussetzt, erscheint im Übrigen keineswegs als gesichert, nachdem der Berufungsbeklagte seit Februar 2015 krankheitsbedingt nur noch beschränkt ar- beitsfähig ist und folglich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er mit seiner Gesellschaft weiterhin Gewinne in der bisherigen Grössenord- nung erzielen konnte (bzw. ohne Veräusserung der Aktiven hätte erzielen kön- nen). Im Ergebnis ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter dem Berufungsbeklagten einen allfälligen Beteiligungsertrag nicht als Einkommen angerechnet hat, weshalb es beim erwähnten, aus dem Lohn und den Taggeldleistungen bestehenden Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 21'145.-- bzw. CHF 20'697.-- bleibt. e/aa) Was das Eigeneinkommen der Berufungsklägerin angeht, so anerkennt diese die Einnahmen aus der Vermietung ihrer Eigengutsliegenschaft von monat- lich CHF 1'575.-- netto sowie das bisher aus der Führung des Coiffeursalons er- zielte tatsächliche Durchschnittseinkommen von CHF 420.-- pro Monat. Sie wen- det sich jedoch gegen das vom Vorderrichter ab Oktober 2015 angerechnete hy- pothetische Erwerbseinkommen. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime sowie der Bestimmungen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 163 ZGB. Indem ihr der Vorderrichter ein hypothetisches Erwerbsein-
Seite 26 — 34 kommen von CHF 3'500.-- angerechnet habe, habe er zu verstehen gegeben, dass ihr ein 100%-iges Arbeitspensum möglich und zumutbar sei, zumal dieser Lohn einer 100% Stelle als Coiffeuse entspreche. Auch wenn sie im vor- instanzlichen Verfahren bestätigt habe, dass sie ihre Tätigkeit als Coiffeuse aus- dehnen möchte, würde dies einige Zeit beanspruchen. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten erscheine dabei angemessen, wobei diese indessen erst ab Rechtskraft des Berufungsentscheids zu berechnen sei. Der Ehemann habe in seiner Eingabe vom 23. April 2015 verlangt, dass ihr ein Arbeitspensum von min- destens 80% angerechnet würde und anlässlich der Eheschutzverhandlung zu- dem anerkannt, dass der bestehende Coiffeursalon angesichts seines Standorts nur schlecht betrieben werden könne. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit aus- serhalb ihres eigenen Friseursalons sei ihr jedenfalls nicht zumutbar, da es die Absicht der Eheleute gewesen sei, dass die Ehefrau ihr eigenes Geschäft betrei- be. Eine 100% Tätigkeit sei jedoch sogar aus Sicht des Ehemannes nicht möglich. Vielmehr sei ihr eine Arbeitsleistung von maximal 60% und damit ein monatliches Nettoeinkommen von höchstens CHF 2'000.-- anzurechnen (vgl. Berufung S. 7 ff. Ziff. 6). Der Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen realistisch sei. Entweder müsse die Berufungsklägerin den Umsatz ihres hauseigenen Coif- feursalons mit zwei Arbeitsplätzen steigern oder sich um eine auswärtige Anstel- lung bemühen. Nachdem sie seit der ersten Eheschutzverhandlung vom 26. Fe- bruar 2015 wisse, dass sie ihr Pensum aufstocken müsse, gelte die angesetzte Übergangsfrist bis Ende September 2015 als angemessen. Die von der Beru- fungsklägerin geforderte sechsmonatige Frist ab Rechtskraft des Berufungsent- scheids würde dem Gedanken der Eigenversorgungskapazität hingegen diametral zuwiderlaufen (vgl. Berufungsantwort S. 7 f. Ziff. 6). bb)Zunächst ist festzuhalten, dass die Verhandlungsmaxime entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin nicht verletzt worden ist, zumal der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von mindestens 80% gesprochen und vorgebracht hat, dass sie als selbständige Friseurin sicher- lich mehr als CHF 3'500.-- pro Monat verdienen könne (vgl. Akten Vorinstanz act. II./3 S. 5). Im Eheschutzverfahren darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbei- trägen vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Die Frage eines hypothetischen Einkommens kann sich nicht bloss in Mangellagen, sondern auch bei guten finanziellen Verhältnissen stellen (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.148
Seite 27 — 34 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2013 vom 25. März 2013 E. 4). Die Berufungsklägerin erzielte bis Ende Mai 2015 ein Einkommen von rund CHF 2'400.-- pro Monat (CHF 1'923.45 Lohn B._____GmbH und CHF 420.-- aus dem Betrieb des Coiffeursalons). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die B._____GmbH – für welche die Berufungsklägerin allerdings nie Arbeitsleis- tungen erbracht zu haben scheint (vgl. Akten Vorinstanz act. II./3 S. 3, act. II./4 S. 4, act. II./5 S. 2) – fragt sich, welchen Verdienst sie als Coiffeuse realisieren kann. Der Vorderrichter geht von einer Tätigkeit im eigenen Salon aus und rechnet der Ehefrau daraus ein Einkommen von CHF 3'500.-- an, ohne sich jedoch auf ein Pensum festzulegen. Zutreffend ist, dass es sich beim Betrag von CHF 3‘500.-- um den Lohn handelt, der in einem Anstellungsverhältnis mit einem 100%- Pensum erzielt werden könnte (vgl. dazu die Lohnansätze gemäss Art. 40 des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe). Eine selbstän- dig erwerbstätige Friseurin, die ihren Salon ihm eigenen Haus führt und damit nicht mit zusätzlichen Mietkosten belastet wird, dürfte indessen in der Lage sein, dieses Einkommen mit einem geringeren Pensum zu erzielen. Dementsprechend ist auch der Vorderrichter davon ausgegangen, dass die Berufungskläger länger- fristig allenfalls sogar mehr als CHF 3‘500.-- verdienen könnte. Entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin lässt sich indessen ohnehin nicht beanstanden, dass der Berufungsklägerin nach einer gewissen Übergangszeit das Einkommen aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Sie wird weder aus ge- sundheitlichen Gründen noch aufgrund von Betreuungspflichten an der Ausübung eines derartigen Pensums gehindert. Zu beachten ist allerdings, dass bei der Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von zwei bis drei Jah- ren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Ist der Schritt in die Selbständigkeit wie vorliegend noch während des Zusammenlebens und somit im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten erfolgt, führt ein vermin- dertes Einkommen in der Anfangsphase noch nicht zur Aufrechnung eines höhe- ren hypothetischen Einkommens (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.149 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2). Bis sich ein fester Kundenstamm gebildet hat, kann der Berufungsklägerin daher noch nicht ein Einkommen für ein Vollpensum angerechnet werden. Dies hat an sich auch der Vorderrichter anerkannt, indem er der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten zugestanden hat. Angesichts der guten finanziellen Verhält- nisse der Parteien sowie der bei selbständiger Tätigkeit in der Regel benötigten Anlaufphase erscheint diese Frist indessen zu kurz bemessen. Gemäss eigener Einschätzung benötigt die Berufungsklägerin sechs Monate für den Ausbau der Erwerbstätigkeit auf 60%, mit welcher sie ein Einkommen von CHF 2‘000.-- wird
Seite 28 — 34 erzielen können. Stellt man für den Beginn der Übergangsfrist auf den Zeitpunkt der zweiten Eheschutzverhandlung vom 19. Juni 2015 bzw. der mit dem Ehe- schutzentscheid vom 1. Juli 2015 erfolgten definitiven Zuweisung des Wohnhau- ses an die Berufungsklägerin ab, sollte sie folglich bis Ende 2015 das genannte Einkommen erreicht haben. Nach weiteren sechs Monaten, d.h. ab dem 1. Juli 2016, erscheint sodann eine Auslastung von 80-100% realistisch, was zur An- rechnung des vorgenannten Einkommens von CHF 3'500.-- führt. Der Einfachheit halber kann anstelle einer Staffelung, wie sie im vorinstanzlichen Urteil vorge- nommen wurde, für die gesamte Zeitspanne von Juni 2015 bis Juni 2016 auf ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'750.-- abgestellt (Juni bis Dezember 2015 CHF 420.-- bis CHF 2'000.--, Januar bis Juni 2016 CHF 2'000.-- bis CHF 3'500.--). Hinzu kommen jeweils noch die unstrittig geblie- benen Mieteinahmen von CHF 1'575.--. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich somit für die Dauer von März bis Mai 2015 auf CHF 25'063.-- (Ehemann CHF 21'145.-- und Ehefrau CHF 3'918.--), von Juni 2015 bis Juni 2016 auf CHF 24'022.-- (Ehemann CHF 20'697.-- und Ehefrau CHF 3'325.--) und ab Juli 2016 schliesslich auf insge- samt CHF 25'772.-- (Ehemann CHF 20'697.-- und Ehefrau CHF 5'075.--). 6.a)Nachdem festgestellt worden ist, wie viele Mittel den Parteien zur Verfü- gung stehen, bleibt nun deren Bedarf und zwar abweichend vom angefochtenen Entscheid nicht konkret, sondern anhand des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen. Soweit die Berufungs- klägerin in ihrer Bedarfsrechnung (vgl. Berufung S. 10 Ziff. 8) weitere Positionen wie die Kosten für ein Auto zur freien Verfügung (CHF 200.--) oder das Fitnessa- bonnement (CHF 120.--) aufgeführt hat, können diese daher keine Berücksichti- gung finden. Nicht beruflich bedingte Fahrkosten und Freizeitauslagen sind ent- weder aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil zu finanzieren (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.114 und 2.72). Da wie dargelegt noch nicht von einer einfachen Le- bensgemeinschaft zwischen der Berufungsklägerin und ihrem neuen Partner ge- sprochen werden kann (vgl. vorstehend E. 3b), hat sie dagegen zu Recht den Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.-- eingesetzt. Die Wohnkosten der Berufungsklägerin sind entsprechend dem vorinstanzlichen Ent- scheid auf CHF 2'444.-- pro Monat (Hypothekarzinsen von CHF 1'625.70 zuzüg- lich Amortisation von CHF 833.30 sowie Nebenkosten von CHF 325.-- und abzüg- lich des Wohnkostenanteils für den Sohn der Berufungsklägerin von CHF 340.--) festzulegen. Die Berufungsklägerin geht zwar in ihrer Berufung von einem höhe- ren Betrag von CHF 2'784.-- aus, ohne jedoch zu begründen, weshalb der ange-
Seite 29 — 34 fochtene Entscheid diesbezüglich unzutreffend und eine abweichende Beurteilung vorzunehmen wäre. Die Berücksichtigung der Amortisation der auf dem ehelichen Wohnhaus lastenden Hypothek ist wie bereits vor Vorinstanz unbestritten geblie- ben. Dasselbe gilt für die von der Berufungsklägerin eingesetzten Krankenversi- cherungsprämien von CHF 424.--. Was ihre Steuerlast anbelangt, schätzt die Be- rufungsklägerin diese wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 2'200.-- pro Monat. Der Vorderrichter ist davon nur geringfügig abgewichen und hat die Steuern mit CHF 2'000.-- veranschlagt, obwohl er einen wesentlich tieferen Unter- haltsbeitrag als von der Ehefrau gefordert festgesetzt hat. Er hat die Steuerlast der Berufungsklägerin damit bereits grosszügig berücksichtigt, weshalb trotz einer leichten Erhöhung der Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren (vgl. nachfolgend E. 6c) kein Anlass zur Korrektur besteht. Insgesamt ergibt sich für die Berufungs- klägerin damit ein anrechenbarer Grundbedarf von CHF 6‘068.-- pro Monat. b)Den Grundbedarf des Berufungsbeklagten hat die Berufungsklägerin in ih- rer Berufungsschrift auf CHF 9‘432.-- beziffert (Grundbetrag CHF 1‘200.--, Wohn- kosten CHF 1‘610.--, unumgängliche Berufsauslagen CHF 800.--, Krankenkas- senprämien CHF 322.--, Steuern CHF 4‘000.--, Unterhalt an geschiedene Ehefrau CHF 1‘500.--). Dieser Betrag ist seitens des Berufungsbeklagten mit Ausnahme der Wohnkosten unbestritten geblieben. Was letztere betrifft, macht er in seiner Berufungsantwort für die Zeit ab September 2015 Mietkosten von CHF 2'290.-- sowie CHF 240.-- für die Miete zweier Autoeinstellplätze geltend (vgl. act. C.3- C.5). Er weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Mietverträgen um echte und mit Berufungsantwort ohne Verzug vorgebrachte Noven handelt, die demzu- folge zuzulassen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin wendet gegen die Höhe der Kosten ein, für den Fall, dass dem Berufungsbeklagten keine Einkünfte aus Beteiligungen oder Gewinnausschüttungen mehr angerechnet wür- den, dürfte er auch keine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnkosten in Höhe CHF 2'290.--, sondern weiterhin lediglich Kosten von CHF 1'610.-- bean- spruchen. Da auch der Berufungsklägerin hohe Wohnkosten zugestanden wer- den, wäre es ungebührlich, dies dem Berufungsbeklagten zu versagen. Indessen sind die Mietkosten für die beiden Parkplätze von CHF 240.-- nicht noch zusätzlich anzurechnen. Soweit ein Parkplatz für das zur Berufsausübung verwendete Fahr- zeug benötigt wird, werden dessen Kosten bereits durch die zugestandenen Be- rufsauslagen gedeckt. Ein weiterer Parkplatz ist ohnehin aus dem Überschuss- anteil zu finanzieren. Beizustimmen ist der Berufungsklägerin sodann darin, dass sich als Folge des Umzugs von O.2_____ nach O.4_____ die Berufsauslagen re- duzieren. Mit einem Betrag von CHF 400.--, wie von der Berufungsklägerin in ihrer
Seite 30 — 34 Eingabe vom 1. September 2015 aufgeführt, scheinen diese hinreichend abge- deckt. Da sich der Bedarf des Berufungsbeklagten mit dem Wohnungswechsel somit insgesamt nur geringfügig verändert, wird der Einfachheit halber bereits ab Beginn der zweiten Phase (1. Juni 2015) der höhere Betrag eingesetzt, zumal in dieser Phase auch der Berufungsklägerin mit einer zurückhaltenden Bemessung des anrechenbaren Einkommens entgegengekommen wurde. Zu den laufenden Steuern, d.h. den ab dem Zeitpunkt der Trennung bei getrennter Veranlagung an- fallenden Steuern, hat sich der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht geäussert. Insofern ist der von der Berufungsklägerin eingesetzte Betrag von CHF 4‘000.-- unbestritten geblieben. Dieser beruht zwar – wie aus ihren Aus- führungen im vorinstanzlichen Verfahren hervorgeht (vgl. Akten Vorinstanz act. II./4 S. 7) – auf einem die künftigen Dividenden umfassenden höheren Ein- kommen des Berufungsbeklagten und abzugsfähigen Unterhaltszahlungen von jährlich CHF 120‘000.--. Mit dem vorstehend ermittelten ordentlichen Einkommen von monatlich rund CHF 21‘000.-- und einem tieferen Abzug für die Unterhaltszah- lungen an die Berufungsklägerin würde sich wohl eine geringere Steuerlast erge- ben. Für die Abzahlung der Steuerschuld 2014 wird der Berufungsbeklagte indes- sen wiederum Gelder aus der GmbH beziehen müssen, womit sich auch seine laufende Steuerlast erhöht. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungsbeklagten die Steuern im zugestandenen Umfang von CHF 4'000.-- anzurechnen. Eine wei- tergehende Berücksichtigung der Steuerschuld 2014 in der Bedarfsrechnung kommt dagegen nicht in Frage, da der Berufungsbeklagte selber davon ausgeht, dass er diese Schuld nicht aus seinem laufendem Einkommen, sondern aus den von den Söhnen zu leistenden Teilkaufpreisraten bezahlen wird (act. A.5 S. 5). Der anrechenbare Grundbedarf des Berufungsbeklagten beläuft sich für die Dauer von März bis Mai 2015 somit auf CHF 9'432.-- und ab Juni 2015 auf CHF 9'712.--. c)Im Ergebnis präsentiert sich die Unterhaltsberechnung für die erste Phase (März bis Mai 2015) wie folgt: EhefrauEhemann Grundbedarf (total)CHF6'0689'432 NettoerwerbseinkommenCHF2'34312'338 13. MonatslohnCHF1'028 KrankentaggeldCHF7'778 Mieteinnahmen nettoCHF1'575 totalCHF3'91821'145 GesamteinkommenCHF25'063 GesamtbedarfCHF15'500
Seite 31 — 34 ÜberschussCHF9'563 Grundbedarf EhefrauCHF6'068 ½ Anteil ÜberschussCHF4'781 ./. EigeneinkommenCHF- 3'918 Unterhaltsanspruch (gerundet) CHF CHF 6'931 6'900 Für die Dauer von 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 gestaltet sich die Berechnung folgendermassen: EhefrauEhemann Grundbedarf (total)CHF6'0689'712 NettoerwerbseinkommenCHF1'7509'227 13. MonatslohnCHF769 KrankentaggeldCHF10'701 Mieteinnahmen nettoCHF1'575 totalCHF3'32520'697 GesamteinkommenCHF24'022 GesamtbedarfCHF15'780 ÜberschussCHF8'242 Grundbedarf EhefrauCHF6'068 ½ Anteil ÜberschussCHF4'121 ./. EigeneinkommenCHF- 3'325 Unterhaltsanspruch (gerundet) CHF CHF 6'864 6'900 Ab dem 1. Juli 2016 ergibt sich schliesslich folgendes Bild: EhefrauEhemann Grundbedarf (total)CHF6'0689'712 NettoerwerbseinkommenCHF3'5009'227 13. MonatslohnCHF769 KrankentaggeldCHF10'701 Mieteinnahmen nettoCHF1'575 totalCHF5'07520'697 GesamteinkommenCHF25'772 GesamtbedarfCHF15'780 ÜberschussCHF9'992 Grundbedarf EhefrauCHF6'068
Seite 32 — 34 ½ Anteil ÜberschussCHF4'996 ./. EigeneinkommenCHF- 5'075 Unterhaltsanspruch (gerundet) CHF CHF 5'989 6'000 Somit vermag die Berufungsklägerin mit ihren Begehren zumindest teilweise durchzudringen. Zwar werden die Unterhaltsbeiträge ab dem Trennungszeitpunkt nicht wie von ihr beantragt auf CHF 10'000.-- heraufgesetzt, doch werden sie im Vergleich zum angefochtenen Entscheid gesamthaft betrachtet etwas erhöht. Im Einzelnen resultiert für die Monate März bis Mai 2015 anstelle von CHF 5'690.-- ein Unterhaltsanspruch von CHF 6'900.--, von Oktober 2015 bis Juni 2016 statt CHF 4'113.-- ebenfalls CHF 6'900.-- und ab Juli 2016 statt CHF 4'113.-- sodann CHF 6'000.--. Für die Dauer von Juni bis September 2015 ergibt sich bei der ge- wählten vereinfachten Berechnungsweise zwar ein tieferer Unterhalt, indem an- stelle von CHF 7'613.-- CHF 6'900.-- zugesprochen werden. Diese Reduktion wird indessen durch die Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrages ab Oktober 2015 kompensiert, weshalb insgesamt das Verbot einer reformatio in peius nicht verletzt ist. 7.a)Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Die Kosten des vorlie- genden Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) auf CHF 4‘000.-- festge- legt. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Nament- lich in familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz ab- weichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b)Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'600.-- je hälftig der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Die Berufungsklägerin beanstandet dies und stellt den Antrag, dass die Kosten dem Ehemann aufzuerlegen seien un- ter Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung, ohne diese jedoch zu beziffern. Zur Hauptsache umstritten war sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren der Unterhaltspunkt, nachdem sich die Parteien im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens über die Zuweisung der Liegenschaft während der Trennung einigen konnten bzw. der Gesuchsgegner sein Gesuch zurückzog. Stellt man auf die Rechtsbegehren der Parteien ab, so war vor der Vorinstanz ein
Seite 33 — 34 Betrag von CHF 10'000.-- streitig, zumal der Gesuchsgegner keinen Unterhaltsbei- trag zugestand, sondern auf Abweisung des gegnerischen Begehrens schloss. Nebst ihrem Obsiegen bei der Liegenschaftszuweisung ist die Gesuchstellerin rechnerisch betrachtet angesichts der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu rund 2/3 durchgedrungen. Allerdings ist zu bedenken, dass die Regelung der Tren- nungsfolgen in beidseitigem Interesse erfolgte. Im Berufungsverfahren lag zwi- schen den Parteien noch ein Unterhaltsbetrag von ungefähr CHF 5'000.-- im Streit – während die Berufungsklägerin nach wie vor einen monatlichen Unterhalt von CHF 10'000.-- beantragte, akzeptierte der Berufungsbeklagte die vorinstanzlich zwischen CHF 4'113.-- und CHF 7'613.-- festgelegten Beiträge. In Anbetracht des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens hat die Berufungsklägerin etwa zu 1/3 und somit in einem geringeren Umfang obsiegt. Bei der Kostenverteilung ist je- doch auch der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklag- ten Rechnung zu tragen. Unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich insbesondere auch mit Blick auf das gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beste- hende Ermessen, sowohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Rechtsmittelverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die aus- sergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.
Seite 34 — 34 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von X._____ wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivzif- fer 4 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 1. Juli 2015 wird aufgehoben. 2.a)Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ für die Dauer von