Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. Juli 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 904. August 2015 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Mar- ty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 17. Dezember 2014, mitgeteilt am 18. Dezember 2014, in Sachen des Beschwer- deführers, betreffend Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.1.Die frühere Vormundschaftsbehörde A._____ klärte für X._____ bereits im Jahre 2011 die Anordnung einer Massnahme ab. Sie stellte das Abklärungsverfah- ren indessen im Oktober 2011 ein, wobei sie X._____ zu einer psychiatrischen Behandlung und einem Alkoholentzug anmahnte. 2.Nach einem schweren Autounfall mit einem Schädelhirntrauma im Dezem- ber 2013 wurde bei X._____ eine markante Wesensveränderung beobachtet, woraufhin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden nach einer Gefährdungsmeldung der Ehefrau B._____ im März 2014 ein Abklärungsver- fahren eröffnete. Anlässlich eines Erstgesprächs zeigte sich, dass X._____ nahe- zu in sämtlichen Lebensbereichen die Unterstützung seiner Ehefrau bedarf (vgl. Akten KESB act. 12). Die Eheleute X._____ leben bereits seit fünf Jahren getrennt in eigenen Wohnungen, welche sich jedoch in demselben Haus befinden. In der Folge teilte B._____ der KESB mit, dass X._____ zunehmend verwahrlose und innert kurzer Zeit jeweils mehrere tausend Franken von den Geschäftskonten be- zogen habe (vgl. Akten KESB act. 14-16). X._____ trat sowohl bei der C.AG als auch der D.AG als Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift auf. B.Bei der KESB Nordbünden ging am 9. Juli 2014 eine Meldung der Psychia- trischen Dienste N. ein, wonach sich X. in eine ambulante Sprech- stunde zu einer Demenz-Abklärung begeben habe. Die Abklärung habe eine deut- liche Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben. Es könne nicht differenziert werden, ob dies eine Folge einer dementiellen Entwicklung, des chro- nischen Alkoholabusus oder des Schädelhirntraumas darstelle. X._____ müsste einen Alkoholentzug und eine Stabilisierungsphase durchlaufen, um erneut eine Untersuchung durchführen zu können. Zum aktuellen Zeitpunkt sei er jedenfalls nicht als geschäftsfähig zu beurteilen (vgl. Akten KESB act. 19). C.1.Am 12. August 2014 erhielt die KESB die Auswertung des Memorytests der Psychiatrischen Dienste N._____. Laut dem Testergebnis würden eine demenziel- le Entwicklung, mittelgradige Einschränkungen im Bereich des sprachlichen Kurz- zeitgedächtnisses, einzelner räumlicher visueller Funktionen, mehrerer Aufmerk- samkeitsfunktionen, einzelner Exekutivfunktionen sowie einzelner Funktionen des höheren Denkens bestehen. Bereits vor dem erlittenen Schädelhirntrauma sei ei- ne Wesensveränderung mit unverantwortlichem Umgang mit Geldmitteln und Gleichgültigkeit hinsichtlich wesentlicher Entscheidungen im geschäftlichen Alltag

Seite 3 — 20 feststellbar gewesen. Dies sei auch im Rahmen eines chronischen Alkoholabusus mit nachfolgender Hirnschädigung zu interpretieren (vgl. Akten KESB act. 43). 2.Die KESB Nordbünden entzog X._____ mit Entscheid vom 13. August 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 394 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB die Handlungsfähigkeit umfassend, um ihn von wei- terem geschäfts- und selbstschädigendem Verhalten abzuhalten. Diese Mass- nahme drängte sich gemäss Ausführungen der KESB insbesondere auf, weil X._____ nicht freiwillig auf den Einsitz im Verwaltungsrat seiner beiden Aktienge- sellschaften sowie die Führung der Einzelunterschrift verzichtet habe. Die Behörde sah hingegen aufgrund des gesetzlichen Vertretungsrechts der Ehefrau im Be- reich der Bestreitung des Lebensunterhalts und der ordentlichen Vermögensver- waltung (Art. 374 ff. ZGB) vorläufig davon ab, parallel eine Beistandschaft zu er- richten (vgl. Akten KESB act. 48). D.Mit Schreiben vom 12. September 2014 gab die KESB Nordbünden bei E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH bei den Psychiatrie- Diensten K., ein psychiatrisches Fachgutachten über X._____ in Auftrag, welches sich zu dessen Schwächezustand sowie dessen Schutz- und Hilfsbedürf- tigkeit äussern solle (vgl. Akten KESB act. 100). Am 29. September 2014 wurde der Auftrag dahingehend angepasst, dass F., ebenfalls Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH und bei den Psychiatrie-Diensten K. tätig, anstelle von E._____ als Hauptgutachter einzusetzen sei (vgl. Akten KESB act. 118). E.Aufgrund des schwer verwahrlosten Zustands, des zügellosen, triebgesteu- erten Verhaltens und diverser Vorfälle – wie etwa Diebstähle, Einbrüche, öffentli- ches Urinieren, Einschlafen mit brennender Zigarette und Sprung aus dem Fens- ter aus einer Höhe von 5m – sah sich die KESB Nordbünden dazu veranlasst, X._____ mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 gestützt auf Art. 426 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB fürsorgerisch in der Klinik J._____ unterzubringen. Nach mehreren Fluchtversuchen aus der Klinik wurde X._____ jeweils wieder dorthin zurückgeführt (vgl. Akten KESB act. 163 und 165). Auf das Entlassungsgesuch vom 30. Oktober 2014 trat die KESB mit Entscheid vom 7. November 2014 nicht ein (vgl. Akten KESB act. 167). F.Zwischenzeitlich reichte B._____ am 10. Oktober 2014 ein Eheschutzge- such ein, wobei das Verfahren mit Verfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden vom 19. November 2014 bis zum Vorliegen des Gutach-

Seite 4 — 20 tens sowie weiterer Entscheide der KESB betreffend Anordnung einer erwachse- nenschutzrechtlichen Massnahme sistiert wurde. Des Weiteren wurde X._____ unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 292 StPO provisorisch verboten, die eheliche Wohnung in O.3_____ zu betre- ten (vgl. Akten KESB act. 174). G.Das von der KESB bei den Psychiatrie-Diensten K._____ in Auftrag gege- bene Gutachten wurde am 8. Dezember 2014 erstattet. Danach wird bei X._____ insbesondere eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21), eine beginnende De- menz (ICD-10: F03), der Verdacht auf ein Frontalhirnsyndrom (ICD-10: F07.0) mit der Differentialdiagnose eines organischen Psychosyndroms nach einem Schäde- lhirntrauma (ICD-10: F07.2), eine Grand Mal Epilepsie sowie Osteoporose dia- gnostiziert. Als Empfehlung wurde eine absolute Alkoholkarenz abgegeben, wobei eine solche nur in einem weitgehend geschlossenen Rahmen erreicht werden könne, da der Explorand keinerlei Krankheitseinsicht zeige. Sodann attestiert ihm das Gutachten eine umfassende Schutz- und Hilfsbedürftigkeit. Indessen wurde eingeräumt, dass X._____ nach sechs Monaten absoluter Alkoholabstinenz noch einmal untersucht werden müsse, zumal sich das Gehirn erst nach längerer Zeit vom Alkoholkonsum und vom Schädelhirntrauma regenerieren könne. Erst dann sei auch abschliessend zu beurteilen, ob er ausreichend für sich selbst sorgen könne. Aktuell sei dies nicht der Fall (vgl. Akten KESB act. 177). H.1. Nachdem X._____ am 11. Dezember 2014 persönlich angehört wurde, ord- nete die KESB Nordbünden mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 17. Dezem- ber 2014, mitgeteilt am 18. Dezember 2014, eine umfassende Beistandschaft an. Im Einzelnen erkannte die KESB was folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die mit Entscheid vom 13. August 2014 an- geordnete vorsorgliche Massnahme (umfassender Entzug Handlungs- fähigkeit) mit der Rechtskraft dieses Entscheids dahinfällt. 2.Für X._____ wird eine Beistandschaft errichtet. 3.Der Beistand erhält die Aufgabe und Kompetenz, X._____ im Rahmen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) in allen Bereichen der Personen- und der Vermögenssorge sowie im Rechtsverkehr um- fassend zu unterstützen, zu beraten und zu vertreten. Die Handlungs- fähigkeit der umfassend verbeiständeten Person entfällt von Gesetzes wegen. 4.L._____ (Berufsbeistandschaft A.) wird zum Beistand von X. ernannt. 5.Der Beistand wird aufgefordert, unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist:

Seite 5 — 20 a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägungen per 31. Dezember 2014 bzw. der Aufnahme des beweglichen Vermö- gens ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und dieses, zusammen mit einem Budget, das über die mutmassli- chen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, in spätestens zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen; c. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 6.Der Beistand ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. Dezember 2016) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschafts- bericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung sowie die Lage der betroffenen Person und die Ausü- bung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von X._____ während der Berichtsperiode die KESB mit ei- nem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme zu beantragen. 7.Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid werden auf Fr. 5'160.-- festgesetzt und X._____ auferlegt. Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid, die Kosten gemäss Entscheid vom 14. Oktober 2014 (Fr. 1'200.--) sowie die Kosten gemäss Entscheid vom 7. November 2014 (Fr. 400.--) im Totalbetrag von Fr. 6'760.-- sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 8.[Rechtsmittelbelehrung]. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art.450c ZGB). 9.[Mitteilung].“ Begründend führte die KESB insbesondere aus, dass X._____ gemäss Gutachten an mehreren psychischen Erkrankungen leide, woraus sich eine umfassende Schutz- und Hilfsbedürftigkeit ergebe. Er sei nicht mehr als urteilsfähig zu beurtei- len und ihm fehle krankheitsbedingt die Fähigkeit, Impulse zu kontrollieren sowie sich an Abmachungen zu halten, wobei er sich dadurch selbst gefährde. Eine Un- terstützung durch die Familie bzw. private oder öffentliche Dienste sei weder aus- reichend noch zielführend. 2.Hiergegen erhob X._____ am 19. Januar 2015 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die Pkt. 2 - 9 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Sache in den angefochtenen Pkt. an die Vor- instanz zurück zu weisen.

Seite 6 — 20 3.Die Verfahrenskosten vor der KESB Nordbünden von Fr. 6'760.00 sei- en der Vorinstanz zu überbürden. 4.Die ausseramtliche Entschädigung im Verfahren der KESB Nordbün- den für den Rechtsvertreter sei auf Fr. 3'240.00 pauschal festzulegen und zuzusprechen. 5.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen vor dem Kantonsgericht sei[en] zu Lasten der KESB Nordbünden auszusprechen.“ Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass sich die KESB Nordbün- den bei der Entscheidfindung auf längst überholte Vorfälle und ein Gutachten, bei welchem die Testergebnisse vom Alkoholkonsum beeinflusst worden seien, ge- stützt habe. Erst weitere Untersuchungen nach absoluter Alkoholabstinenz könn- ten Klarheit schaffen. Die angeführten Vorfälle würden zudem allesamt in alkoholi- scher „Umnebelung“ gründen, wobei der Beschwerdeführer auch in alkoholisier- tem Zustand weder Dritte tätlich angegriffen noch sich selbst gefährdet habe. Grundsätzlich sei die betroffene Person durch eine massgeschneiderte Massnah- me zu schützen; die umfassende Beistandschaft dürfe nur als ultima ratio ange- ordnet werden. Dennoch habe die KESB im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht einmal ansatzweise eine mildere Möglichkeit in Betracht gezogen. 3.In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 beantragte die KESB Nordbünden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Übrigen sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung des letzteren Antrags verwies die KESB auf den angefochtenen Entscheid und die Akten. I.Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 forderte der Rechtsvertreter von X._____ neuerlich die sofortige Entlassung aus der Klinik J., da keine Grün- de für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung mehr vorhanden seien. Daraufhin wurde X. von der KESB Nordbünden am 11. Februar 2015 persönlich angehört. Anlässlich der Anhörung habe dieser anerkannt, dass die für das vorgesehene Ergänzungsgutachten nötigen Untersuchungen eine Alkoholab- stinenz von sechs Monaten voraussetzen würden, und sich in der Lage erachtet, die Vorgabe der Alkoholabstinenz mithilfe von Antabus auch ausserhalb der ge- schlossenen Abteilung der Klinik zu erfüllen (vgl. act. A.5). Zudem erklärte er sich mit einer Verlaufs- bzw. Vergleichsbegutachtung einverstanden. Mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 9. März 2015 ordnete die KESB Nordbünden sodann die Einholung eines Ergänzungs- bzw. Vergleichsgutachtens bei demselben Gutach- ter an, um das weitere Vorgehen zu bestimmen und insbesondere zu klären, ob die im Erstgutachten festgestellten Defizite reversibel seien, welche Diagnosen

Seite 7 — 20 bestätigt und welche Prognosen gestellt werden könnten (vgl. act. D.4). In der Folge wurde das vor dem Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren am 11. März 2015 bis zum Vorliegen der Expertise sistiert. J.1.Mit Schreiben vom 12. März 2015 wiederholte die KESB Nordbünden ihren Antrag, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, damit der Beistand aktiv werden und die wichtigsten Vertretungshandlungen vor- nehmen könne. Dazu bezog der Rechtsvertreter von X._____ am 24. März 2015 Stellung und äusserte sich insbesondere dahingehend, dass zu bezweifeln sei, ob die umfassende Sperrung sämtlicher Unterschriften noch Platz finde; dieser Zwei- fel sei es, der die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung zulasse. 2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. März 2015 wurde der Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen, da bis zum Vorliegen des Ergän- zungsgutachtens und des Beschwerdeentscheids noch einige Zeit verstreichen könne und es unter den vorliegenden Umständen angezeigt erscheine, dass der eingesetzte Beistand bis dahin bereits die erforderlichen Vorkehrungen im Zu- sammenhang mit der Personen- und Vermögensvorsorge sowie dem Rechtsver- kehr treffen könne. K.Die fürsorgerische Unterbringung von X._____ wurde mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2015 nach einer rund sechsmonatigen, mehrheit- lich alkoholabstinenten Phase mangels klarer Diagnose und fehlender Verhältnis- mässigkeit aufgehoben. Zur flankierenden Unterstützung wurde eine ambulante Nachbetreuung angeordnet. Danach hat sich X._____ alkoholischen Suchtmitteln zu enthalten und sich zweimal wöchentlich einem Alkoholtest zu unterziehen, re- gelmässig eine psychotherapeutische Tagesklinik zu besuchen sowie bei den für die Fertigstellung des Ergänzungsgutachtens nötigen Untersuchungen mitzuwir- ken. L.1.Das Ergänzungsgutachten wurde am 15. Mai 2015 von F._____ und E._____ erstattet. Darin wurden die im psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezem- ber 2014 gestellten Diagnosen grundsätzlich bestätigt. Neu wurde eine residuale Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung festgestellt. Dagegen wurde die Diagnose der beginnenden Demenz als eher unzutreffend bezeichnet. Geblieben seien die deutlichen Zeichen eines zerebralen Abbaus. Diese Hinweise auf hirnorganische Veränderungen seien wahrscheinlich durch den jahrelangen Alkoholabusus be- dingt und auf der Verhaltensebene durch den schweren Autounfall im Jahr 2013

Seite 8 — 20 verstärkt worden. Das Verhalten von X._____ habe sich seit der Entlassung aus der Klinik nur wenig geändert: Er sei kurz darauf wieder rückfällig geworden, habe erhebliche Mengen Bier konsumiert und innert drei Tagen eine Telefonrechnung von fast CHF 3'000.-- verursacht (vgl. act. F.1). 2.Die KESB Nordbünden führte mit Schreiben vom 21. Mai 2015 aus, dass sie nach Kenntnisnahme des Ergänzungsgutachtens am angefochtenen Entscheid sowie am in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 geäusserten Antrag festhalte. Der Rechtsvertreter von X._____ nahm mit Eingabe vom 23. Juni 2015 zum Ergänzungsgutachten Stellung und erklärte, dass sie mit dem Vorgehen der Gutachter nicht einverstanden seien. X._____ sei von diesen nicht zu einer per- sönlichen Befragung aufgesucht worden. Die Expertise würde sich zu stark auf die Aussagen der Ehefrau und weiterer Personen abstützen. Sodann seien die Folge- rungen des Zusatzgutachtens, insbesondere dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei, unzutreffend. Solange bei Absti- nenz gemäss der neuropsychologischen Testergebnisse eine solch eklatante Ver- besserung der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers eintreten könne, erscheine eine umfassende Beistandschaft keinesfalls angezeigt. M.1. Nachdem X._____ am 30. Mai 2015 in der Bar G._____ in O.1_____ am Boden liegend aufgefunden worden sei bzw. vom Personal des Hotels H._____ nur mit Mühe auf sein Hotelzimmer habe zurückgeführt werden können und sich die Selbst- und Fremdgefährdungssituation nochmals verstärkt habe, wurde er von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 2. Juni 2015 erneut fürsorgerisch in der Klinik J._____ untergebracht (vgl. act. D.10). 2.Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 beantragte der Rechtsvertreter von X._____ dessen sofortige Entlassung aus der Klinik. Die KESB Nordbünden wies das Gesuch um Entlassung nach einer persönlichen Anhörung am 2. Juli 2015 ab. Sodann wurde die ambulante Nachbetreuung aufgehoben und im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme angeordnet, dass X._____ per nächstmöglichem Eintritts- termin für einen Probeaufenthalt in der Institution I._____ in O.2_____ fürsorge- risch unterzubringen sei (vgl. act. D.14). N.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.

Seite 9 — 20 II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener des Ent- scheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b)Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht eine schriftliche und begründete Beschwer- de beim Kantonsgericht von Graubünden ein, womit auf das Rechtsmittel einzutre- ten ist. c)Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 sowie im Schreiben vom 12. März 2015 beantragte die KESB Nordbünden sodann, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Verfügung des Vorsit- zenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 25. März 2015 wurde diesem Antrag entsprochen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 gegen die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nicht opponierte und es unter den gegebenen Umständen notwendig erschien, dass der Beistand bis zum Vorliegen des Ergänzungsgutachtens und des Beschwerdeentscheids bereits die erforderlichen Vorkehrungen im Bereich der Personen- und Vermögen- vorsorge sowie im Rechtsverkehr veranlassen kann.

Seite 10 — 20 2.a)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechts- mittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b)Im Beschwerdeverfahren sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt- liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforder- liche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/ Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a)Vorliegend wendet sich die Beschwerde gegen die mittels Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 17. Dezember 2014 errichtete um-

Seite 11 — 20 fassende Beistandschaft. Der Beistand wurde ermächtigt, den Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der Personen- und Vermögenssorge sowie im Rechtsver- kehr umfassend zu unterstützen, zu beraten und zu vertreten. Bei der fraglichen Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Geset- zes wegen (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Im angefochtenen Entscheid begründet die KESB die Errichtung der umfassenden Beistandschaft damit, dass sich der Be- schwerdeführer nicht nur als besonders, sondern als ganzheitlich hilfsbedürftig erweise. Zu seinem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten im Rechtsverkehr falle unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nur eine Massnahme in Betracht, mit welcher ein umfassender Entzug der Handlungsfähigkeit verbunden sei. Im Übrigen stellte die Vorinstanz bei ihrer Begründung hauptsächlich auf das Gutachten der Psychiatrie-Dienste K._____ vom 8. Dezember 2014 ab. In der Be- schwerde wird dagegen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Er- richtung einer umfassenden Beistandschaft nicht erfüllt seien bzw. das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht beachtet worden sei. Die umfassende Beistandschaft werde als ultima ratio bezeichnet, deshalb sei bei deren Anordnung grosse Zurückhaltung geboten. Auch bei dauernd eingeschränkter Urteilsfähigkeit sei nicht unbesehen eine derartige Beistandschaft zu verfügen, sondern vielmehr eine massgeschneiderte Massnahme vorzusehen. Eine umfassende Beistandschaft sei angezeigt, wenn jemand vor sich selbst und seiner Freiheit geschützt werden müsse, weil er sich selber aktiv schädige oder ausgenutzt zu werden drohe. Dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu. Die einzig gesicherte Diagnose stelle die Alkoholabhängigkeit dar, welche die üblichen Auswirkungen zeitige. Lebe der Be- schwerdeführer hingegen abstinent, so werde er als einsichtig und kooperativ be- urteilt. Die Vorinstanz ziehe indessen nicht einmal ansatzweise eine mildere Mög- lichkeit in Betracht. b)Die umfassende Beistandschaft ersetzt die bisherige Vormundschaft und stellt diejenige erwachsenenschutzrechtliche Massnahme dar, welche die Rechte der betroffenen Person maximal einschränkt. Sie bezieht sich vorbehältlich der höchstpersönlichen Rechte auf sämtliche Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs, so dass der verbeiständeten Person kaum Raum zur Selbstbestimmung mehr verbleibt (Helmut Henkel, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 3 zu Art. 398 ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7048). Angesichts dieser einschneidenden Rechtsfolgen gilt die umfassende Beistandschaft als ultima ratio und darf – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – nur angeordnet werden, sofern deren umfassende Wirkungen zwingend erforderlich

Seite 12 — 20 sind. Wenn möglich soll die betroffene Person hingegen durch eine massge- schneiderte Massnahme, nötigenfalls mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich einzelner Aufgabenbereiche (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB), geschützt werden. Daher ist stets im Einzelfall abzuwägen, ob der konkreten Hilfsbedürftig- keit anstelle der umfassenden Beistandschaft nicht auch durch eine Vertretungs- beistandschaft mit breit gefasstem Auftrag begegnet werden kann (Helmut Henkel, a.a.O., N 5 zu Art. 398 ZGB; ähnlich Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 398 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2014, N 1 zu Art. 398 ZGB). c)Auch für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft gelten die all- gemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB. Danach wird eine Bei- standschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Helmut Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). Das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist in der Regel von einer Fachperson zu beurteilen. Für den Fall einer umfassenden Beistandschaft muss grundsätzlich zwingend ein förmliches Gutachten eingeholt werden, sofern nicht eines der Behördenmitglieder über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2; vgl. auch Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7078 f.). Ebenso ist wie bei jeder Massnahme das Subsidiaritäts- und Verhältnismässig- keitsprinzip zu beachten (vgl. Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Des Weiteren bedingt die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft eine besondere Hilfsbedürftig- keit – exemplarisch nennt das Gesetz die dauernde Urteilsunfähigkeit (Art. 398 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.1). In der Literatur wird etwa eine Suchterkrankung, welche in eine nicht mehr adäquate Realitätsvorstellung mit einhergehender Fehleinschätzung der gesamtheitlichen Interessen mündet, als möglicher Anwendungsfall der um- fassenden Beistandschaft angeführt (Daniel Rosch, a.a.O., N 2 zu Art. 398 ZGB; Helmut Henkel, a.a.O., N 12 zu Art. 398 ZGB). Gemäss der Botschaft zum Er- wachsenenschutzrecht ist eine umfassende Beistandschaft insbesondere dann angezeigt, wenn nicht verantwortet werden kann, dass eine Person Rechtshand- lungen vornimmt; diesfalls soll ihr die Handlungsfähigkeit bewusst entzogen wer-

Seite 13 — 20 den (Botschaft, a.a.O., S. 7048). Der Zustand der Person muss diese gänzlich daran hindern, ihre Interessen selbst wahrzunehmen (Philippe Meier, a.a.O., N 6 zu Art. 398 ZGB und N 20 zu Art. 390 ZGB). In einer solchen Konstellation tritt die Schutzfunktion der umfassenden Beistandschaft in den Vordergrund. Die betroffe- ne Person muss vor sich selbst derart umfassend geschützt werden, dass der Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit punktueller Einschränkung der Hand- lungsfähigkeit gesprengt würde (vgl. Helmut Henkel, a.a.O., N 12 zu Art. 398 ZGB). 4.a)Vorliegend wurden seitens der KESB sowohl ein Haupt- als auch ein Er- gänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Vorgehen steht somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 446 Abs. 2 ZGB, wonach die Er- wachsenenschutzbehörde ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuho- len hat, wenn eine umfassende Beistandschaft ins Auge gefasst wird und dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 140 III 97 E. 4). Der Beschwerdeführer bemängelt jedoch die Vorgehensweise in Bezug auf die Erstel- lung des Ergänzungsgutachtens und rügt, dass ihn keiner der beiden Experten persönlich angehört habe (vgl. Stellungnahme vom 23. Juni 2015). Dies stimmt mit der Angabe im Gutachten überein, wonach auf eine erneute Befragung des Be- schwerdeführers mit dem Argument, dass die Befundlage eindeutig sei und im Vergleich zum Erstgutachten keine neuen psychiatrischen Erkenntnisse hätten erwartet werden können, verzichtet worden sei (vgl. act. F.1 S. 12). b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbeson- dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; vgl. auch BGE 140 I 99 E. 3.4 sowie 138 V 125 E. 2.1). Psychiatrische Gut- achten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Exploranden fachgerecht erstellt werden, weshalb Aktengutachten die Ausnahme bilden müs- sen. Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn bereits ein oder mehrere Gut- achten erstattet worden sind und sich die Grundlagen der Begutachtung nicht we- sentlich geändert haben, das heisst bei nach wie vor gleichem Krankheitsbild (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f, welcher zwar ein psychiatrisches Aktengutachten im Strafver-

Seite 14 — 20 fahren betrifft, doch können diese Grundsätze auch auf die Anordnung eines Gut- achtens im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren übertragen werden). Im vor- liegenden Fall ist durch dieselben Gutachter bereits vorgängig ein Hauptgutachten erstellt worden, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer persönlich untersucht und angehört wurde. In diesem Erstgutachten wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf einer sechsmonatigen Alkoholkarenz eine erneute neuropsychologische Untersuchung erfolgen sollte, da sich das Gehirn erst nach einer längeren Alko- holabstinenz regenerieren könne (vgl. Akten KESB act. 177 S. 41 f.). Eine Wie- derholung dieser Untersuchung ohne Einfluss alkoholischer Substanzen bildete somit den primären Zweck des Ergänzungsgutachtens, nachdem das Krankheits- bild bereits analysiert und entsprechende Diagnosen gestellt werden konnten. Die neuropsychologischen Untersuchungen wurden in der Folge von Dr. phil. M._____ in der Psychiatrischen Klinik J._____ durchgeführt und deren Ergebnisse sind in das Ergänzungsgutachten eingeflossen (vgl. act. F.1 S. 12 ff.). Aufgrund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdefüh- rers nicht verändert hat, durfte beim Ergänzungsgutachten auf eine persönliche Untersuchung bzw. Anhörung verzichtet werden. Daher ist kein Grund ersichtlich, weshalb nachfolgend nicht auf das Ergänzungsgutachten abzustellen wäre. 5.a)Wie bereits angetönt, stützte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft hauptsächlich auf das Gutach- ten der Psychiatrie-Dienste K._____ vom 8. Dezember 2014. Im Gutachten wird nebst der aktuellen Situation auch auf die medizinische Vorgeschichte des Be- schwerdeführers, welche ab dem Jahr 2000 durch mehrere Klinikaufenthalte – der erste sei in Zusammenhang mit einem Suizidversuch gestanden – sowie durch einen chronischen Alkoholkonsum mit erfolglosen Entzugsversuchen gekenn- zeichnet ist, eingegangen (vgl. Akten KESB act. 177 S. 22 ff.). Aus psychiatrischer Sicht sei zweifellos die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit zu stellen. Dem Gut- achten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerde- führers von Primärtrieben, insbesondere von sexuellen Impulsen, gesteuert werde. Da er diese Impulse nicht kontrollieren könne, setze ihn die allgemeine Verfügbar- keit sexueller Dienstleistungen der Gefahr der Verarmung aus. So habe der Be- schwerdeführer bereits vor einigen Jahren rund CHF 600'000.-- bis CHF 800'000.-

  • im Rotlichtmilieu ausgegeben. Generell sei das Verhalten des Beschwerdefüh- rers auf die unmittelbare Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet und er sei nicht in der Lage, dessen Konsequenzen zu reflektieren. Daraus würden sich zahlreiche Risi- kofaktoren, wie etwa die Gefährdung der körperlichen und psychischen Gesund- heit sowie die Schädigung der Geschäftstätigkeit, ergeben. Eine Schutzbedürftig-

Seite 15 — 20 keit werde dringend bejaht (vgl. Akten KESB act. 177 S. 43-46). Aus dem dazu- gehörigen Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2015 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung in seine alten Verhaltensmuster zurückgefallen sei. So habe er wieder regelmäs- sig Alkohol konsumiert und durch Anrufe bei Telefonsexanbietern Telefonkosten von mehreren tausend Franken verursacht. Ihm fehle eine Tagesstruktur; er ziehe von einem Hotel ins nächste, bis ihm das Zimmer aufgrund diverser Beanstan- dungen wieder gekündigt werde. Überdies soll er sich mit Gewalt Zugang zur ehe- lichen Wohnung verschafft und Drohungen gegenüber seiner Ehefrau geäussert haben. Nach einem weiteren Einbruchversuch in die Wohnung sei er von der Poli- zei aufgegriffen worden. Die Ehefrau habe sogar eine Flasche Nitroverdünner ent- deckt, was auf zerstörerische Absichten hinweisen könnte. Die Gutachter hielten fest, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer ohne flankierende Massnahmen sozial und wirt- schaftlich weiter ruinieren werde. Er könne weder seinen Alkoholkonsum noch sein Verhalten, das von momentanen affektiven Störungen geleitet werde, steu- ern. Seine Verhaltensweisen würden auf eine erheblich eingeschränkte Steue- rungsfähigkeit und letztlich auf eine erhebliche Selbstgefährdung hindeuten. Die Medikation mit Antabus stelle aus gutachterlicher Sicht keine vertretbare Option dar, solange eine Krankheitseinsicht und Veränderungsbereitschaft fehlen würden. Im Gegenteil sei eine solche als kontraindiziert zu bezeichnen, zumal bei fortge- setztem Alkoholmissbrauch unter Antabus eine Lebensgefahr drohe (vgl. act. F.1 S. 21 f.). Ebenso seien bereits Organschäden aufgrund des Substanzkonsums feststellbar, welche sich bei fortwährendem Konsum verschlimmern und ebenfalls zu einer lebensbedrohlichen Selbstgefährdung führen würden. Die Gutachter schliessen sich der durch den Beistand geäusserten Auffassung an, wonach der Beschwerdeführer eine engere Begleitung benötige, als ihm der Beistand bieten könne. Wenn eine weitere Selbst- und Fremdgefährdung verhindert werden möch- te, so sei der Beschwerdeführer in einer auf chronisch alkoholabhängige Men- schen spezialisierten Langzeiteinrichtung unterzubringen. Entsprechend empfeh- len die beigezogenen Gutachter eine fortgesetzte stationäre Therapie unter stren- ger Alkoholkarenz (vgl. act. F.1 S. 23-25). b/aa) Erste Voraussetzung für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ist wie erwähnt ein Schwächezustand in Form einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Zustands (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Suchtkrankheiten werden ebenfalls vom Begriff der psychischen Störung erfasst (Helmut Henkel, a.a.O., N 11 zu Art. 390 ZGB; Phi-

Seite 16 — 20 lippe Meier, a.a.O., N 10 f. zu Art. 390 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7043). Durch die gemäss Gutachten diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) und residuale Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (ICD-10: F10.71) wird der Schwächezu- stand des Beschwerdeführers klar ausgewiesen. Hinzu treten sowohl ein Verdacht auf ein Frontalhirnsyndrom (ICD-10: F07.0) als auch weitere somatische Diagno- sen. Sogar der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumt ein, dass dessen Alkoholabhängigkeit nicht als unerheblich zu bezeichnen sei (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6) und anerkennt somit das Vorliegen eines Schwächezustands. Er führt in der Folge zwar aus, dass sämtliche Ergebnisse des Gutachtens durch den Al- koholkonsum beeinflusst worden seien und der Gutachter einzig Einblick in die vom Alkohol beherrschte Seite erhalten habe. Dabei verkennt der Beschwerdefüh- rer, dass die Suchterkrankung bereits für sich allein einen Schwächezustand im gesetzlich geforderten Sinne darstellt. Dass der Alkoholabusus zudem zumindest eine Mitursache für die weiteren Befunde darstellt, mag zutreffend sein, doch schmälert dies den Wert der Untersuchungsergebnisse nicht. bb)Sodann wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustands nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zweckmässig zu besorgen (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in fine). Dabei kann es sich sowohl um Angelegenheiten persönlicher als auch wirtschaftli- cher Natur handeln. Das Ausmass des Unvermögens beeinflusst die Wahl der Beistandschaftsart sowie den Umfang der zu übertragenden Aufgaben (Philippe Meier, a.a.O., N 19 f. zu Art. 390 ZGB). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren praktisch in sämtlichen Lebensbereichen auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen ist und auch im eigenen Betrieb seit dem erlittenen Autounfall nicht mehr mitarbeiten kann (vgl. Akten KESB act. 8, 12, 24 und 43), womit ein relativ umfassendes Unvermögen besteht. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. cc)Zu prüfen bleibt, ob der festgestellte Schwächezustand sowie das Unver- mögen des Beschwerdeführers zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu einer Gefährdung seines Wohls führen und ob eine Hilfsbedürftigkeit in besonders qualifizierter oder ausgeprägter Form vorliegt (vgl. Art. 398 Abs. 1 ZGB). Nach der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es namentlich an diesem Erfordernis. Er macht insbesondere geltend, dass bei ihm die Realitätsvorstellung nach wie vor bestehe, ihm seine Interessen bewusst seien und er sich nicht selbst aktiv ge- schädigt habe. Dieser Argumentation kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten deutlich, welches Selbstschä-

Seite 17 — 20 digungspotential dem Beschwerdeführer inne wohnt. Was die finanziellen Verhält- nisse anbelangt, so hat sein Vermögen in den letzten Jahren um mehr als zwei Drittel abgenommen (vgl. Akten KESB act. 48 und act. 35-38). Dies lässt sich vor- wiegend auf unvernünftige Transaktionen und unkontrollierte Ausgaben zurück- führen. Dadurch gefährdet er die in seiner Hauptbeteiligung stehenden Aktienge- sellschaften und damit seine eigene Existenzgrundlage sowie diejenige seiner Familie. Auch als ihm die Handlungsfähigkeit einschliesslich des Zugriffs auf die Bankkonten mit Entscheid der KESB vom 13. August 2014 vorsorglich entzogen worden ist, versuchte er sich auf jegliche Art und Weise – etwa durch Diebstähle und Einbrüche (vgl. Akten KESB act. 97.1, act. 108, act. 123), Fälschung der Un- terschrift seiner Ehefrau (vgl. Akten KESB act. 100.3 und 100.4) oder Veranlas- sung der Überweisung von Geschäftsforderungen auf sein Privatkonto (vgl. Akten KESB act. 103-103.3) – Geldmittel zu beschaffen, hauptsächlich um seinen Alko- holkonsum und seine sexuellen Bedürfnisse zu finanzieren. Durch Anrufe auf Nummern von Telefonsexanbietern verursachte er monatliche Telefonrechnungen zulasten der C._____AG von mehreren tausend Franken (vgl. Akten KESB act. 100.5-100.7). Zudem buchte er regelmässig diverse Reisen, welche durch seine Ehefrau wenn möglich wieder storniert wurden; falls dies nicht gelang und der Beschwerdeführer die Reise wahrnahm, gingen in der Folge stets Beanstan- dungen seitens der Fluggesellschaft oder des Resorts ein (vgl. Akten KESB act. 103.4, 103.5, 105 sowie act. 75-78). Anhand dieser Vorfälle zeigt sich, zu welch selbstschädigendem Verhalten der Beschwerdeführer in finanziellen Belan- gen fähig ist. In gesundheitlicher Hinsicht besteht ebenfalls eine Selbstschädi- gungsgefahr, da es dem Beschwerdeführer bis anhin trotz mehrerer Klinikaufent- halte nicht gelungen ist, von seiner Alkoholabhängigkeit loszukommen. In der Be- schwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durchaus vernünftig, einsichtig und kooperationsbereit sei, wenn er abstinent lebe. Tatsache ist jedoch, dass er gerade nicht über längere Zeit freiwillig auf Alkohol verzichten kann bzw. will. Ebenso liess sich durch die fürsorgerische Unterbringung von Oktober 2014 bis April 2015 keine dauerhafte Alkoholabstinenz erreichen, zumal der Beschwer- deführer sowohl während des Klinikaufenthalts heimlich Bier konsumierte als auch nach der Entlassung sofort wieder rückfällig geworden ist. Somit hat sich der Zu- stand des Beschwerdeführers entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 23. Juni 2015 nicht wesentlich geändert. Auch die leicht besseren neurologi- schen Testergebnisse, welche aus dem Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2015 hervorgehen, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des Schwächezu- stands bzw. der Hilfsbedürftigkeit zu führen. Die Suchterkrankung steuert das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor und hat Auswirkungen auf sämtli-

Seite 18 — 20 che Lebensbereiche. So ist er weder in Bezug auf seine privaten noch seine ge- schäftlichen Verhältnisse zu einem kontrollierten und zweckmässigen Handeln fähig. Laut dem Gutachten besteht eine dringende Schutzbedürftigkeit, wobei die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit eine erhebliche Selbstgefährdung in sich birgt. Aufgrund dessen kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer seiner Interessenlage bewusst ist und diese wahrnehmen kann. Im Gegenteil er- scheint sein Verhalten für einen vernünftigen Menschen keineswegs nachvollzieh- bar, er schädigt sich in mehrfacher Hinsicht selbst und handelt damit aus objekti- ver Sicht klar gegen seine Interessen. Eine Gefährdung seines Wohls sowie eine umfassende Hilfsbedürftigkeit sind unter diesen Umständen zu bejahen. Daher ist es – ebenfalls mit Blick auf die in der Literatur und Botschaft angeführten Anwen- dungsfälle (vgl. vorstehend E. 3c) – angezeigt, den Beschwerdeführer unter eine umfassende Beistandschaft zu stellen und ihm dadurch die Handlungsfähigkeit zu seinem eigenen Schutz bewusst zu entziehen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches bei der umfassenden Beistandschaft be- sonders zu beachten ist, ergibt sich kein anderer Schluss. Vorliegend wäre ein punktueller Entzug der Handlungsfähigkeit als unzureichend zu beurteilen, da sich der Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf die Personen- und Vermögenssorge als auch den Rechtsverkehr als besonders schutzbedürftig erweist. Sein Verhalten wirkt in jeglichen Belangen zügellos und unkontrolliert. Der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt zu keiner Einsicht fähig und auch nicht zu einem Alkoholentzug bereit. Solange keine Veränderung eintritt, erweist sich die angeordnete umfas- sende Beistandschaft somit als unumgänglich. Nicht weiter einzugehen ist auf die Frage, ob die getroffene Massnahme genügt oder gar weitere Schritte zu ergreifen wären, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. dd)Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sind subsidiär und nur anzu- ordnen, wenn die Unterstützung durch die Familie oder private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreicht oder – im Falle der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Per- son – die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen nicht genügen (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZGB). Doch hat insbesondere die Unterstützung durch die Angehörigen auch Grenzen und darf nicht in einer Überforderung münden (Bot- schaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7043). Deshalb gilt es, die Belastung und den Schutz von Angehörigen bei der Errichtung einer Beistandschaft zu berück- sichtigen (vgl. Art. 390 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jah- relang sowohl in privaten als auch geschäftlichen Belangen von seiner Ehefrau unterstützt und teilweise vertreten. Nun ist B._____ nach eigenen Angaben an ihre Grenzen gestossen und die Belastung hat für sie ein Ausmass angenommen, das

Seite 19 — 20 nicht mehr tragbar ist (vgl. Akten KESB act. 12, 16, 24). Ausserdem ist anzumer- ken, dass sie im Oktober 2014 ein Eheschutzverfahren eingeleitet hat, womit ihr gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB zumindest in Frage steht (vgl. Audrey Leuba, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwach- senenschutz, Bern 2013, N 20 zu Art. 374 ZGB und Ruth E. Reusser, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 30 zu Art. 374 ZGB je mit weiteren Hinweisen). Die nach wie vor anhaltende Unterstüt- zung der Angehörigen vermag die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers jeden- falls nicht ausreichend zu kompensieren, weshalb sich die Anordnung einer um- fassenden Beistandschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht beanstanden lässt. e)Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich die Errich- tung einer umfassenden Beistandschaft im vorliegenden Fall als angezeigt und verhältnismässig erweist. Eine mildere Massnahme, namentlich eine punktuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Rahmen einer Vertretungsbeistand- schaft, vermag der gegenwärtig bestehenden umfassenden Hilfs- und Schutzbe- dürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung zu tragen. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6.Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 2'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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