Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 8225. August 2015 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocCrameri In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Sali- nenstrasse 25, 4133 Pratteln, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, in Sachen Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Y., geb. 1959, und X., geb. am 1959, sind seit dem 28. Juli 2000 miteinander verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. B.Am 09. März 2015 reichte Y. gegen X. ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen (Vorinstanz act. I/1) beim Bezirksgericht Imbo- den ein und stellte dabei folgende Rechtbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien in getrennten Haushalten leben. 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'200.00 zu bezahlen. 3.Die eheliche Wohnung in O.1_____ sei der Gesuchstellerin zur alleini- gen Verfügung zuzuweisen. 4.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das vorliegende Ehe- schutzverfahren der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 3'500.00 als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 5.Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2015 auszusprechen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8% Mehrwertsteuer zu- lasten des Gesuchsgegners." In der Begründung ging sie im Wesentlichen davon aus, dass X._____ ein monat- liches Einkommen von CHF 13'500.00 erziele und sie selbst nicht berufstätig sei. Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 4'582.00 und einem Überschussanteil aus dem Einkommen des Gesuchsgegners ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag zu ihren Gunsten von CHF 6'211.00.00 C.In der Stellungnahme vom 24. März 2015 (Vorinstanz act. I/2) beantragte X._____ was folgt: "1 Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 19.08.2013 getrennt leben. 2Es sei festzustellen, dass der Ehemann seiner ehelichen Unterhalts- pflicht gebührend nachkommt, und, dass der Ehefrau keinen über den ihr seit dem 01.10.2014 laufend, per 01. jeden Monats entrichteten Un- terhalt in Höhe von insgesamt CHF 5'000.00 hinausreichenden Unter- halt zusteht. 3In Übereinstimmung mit dem Antrag der Gesuchstellerin vom 09.03.2015 – Rechtsbegehren Ziff. 3 – sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Verfügung zuzuweisen. 4Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller- in."

Seite 3 — 13 Der Gesuchsgegner führte insbesondere an, dass er ein massgebliches Einkom- men in der Höhe von CHF 8'400.00 pro Monat erziele und die Gesuchstellerin über ein solches in der Höhe von CHF 400.00 pro Monat verfüge, woraus er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'092.50 zugunsten der Ehefrau errechnete. D.In ihrer Replik vom 09. April 2015 (Vorinstanz act. I/3) verzichtete die Ge- suchstellerin auf die Stellung neuer Rechtsbegehren und beschränkte sich im We- sentlichen darauf, die Edition der Jahresrechnung 2014 aus den Händen des Ge- suchsgegners zu verlangen. E.Am 13. Mai 2015 fand vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien mit ihren jeweiligen Rechts- vertretern teilnahmen (Vorinstanz act. I/5). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung (Vorinstanz act. I/5) mit fol- genden Wortlaut ab: "Trennungsvereinbarung zwischen Y., Ehefrau vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur und X., Ehemann vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS, Salinen- strasse 25, 4133 Pratteln (Proz. Nr. 135-2015-95)

  1. Die Parteien vereinbaren ab 1. April 2014 und auf unbestimmte Zeit ei- ne Trennung ihrer Ehe.
  2. Die eheliche Wohnung A._____ wird Y._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. X._____ erklärt, dass seine noch im Keller der ehelichen Wohnung vor- handenen Gegenstände von seiner Ehefrau Y._____ zu Eigentum be- ansprucht werden können. Jene Gegenstände, die sie nicht zu Eigen- tum beanspruchen will, kann sie unter Kostenfolge zu Lasten von X._____ und gegen Vorlage entsprechender Belege entsorgen lassen. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ den sich noch bei ihm befindlichen Wohnungsschlüssel der Ehefrau anlässlich der Ehe- schutzverhandlung ausgehändigt hat.

Seite 4 — 13 3. X._____ verpflichtet sich, an den Unterhalt seiner Ehefrau Y., be- ginnend ab 1. Juni 2015 und für die effektive Dauer der Trennung, ei- nen monatlich zum voraus zahlbaren Beitrag von CHF 5'600.00 zu be- zahlen. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, dass ab 1. April 2014 der Güter- stand der Gütertrennung angeordnet wird. 5. Y. erteilt hiermit X._____ die Vollmacht und Ermächtigung, die Firma B._____ mit Sitz in O.1_____ (Firmennummer CHF-) im Handelsregister löschen zu lassen. 6. Im Zusammenhang mit der Liquidation der B. vereinbaren die Parteien was folgt: a) Y._____ übergibt X._____ bis spätestens 15. Mai 2015 die bei ihr sich befindliche VISA-Karte. b) X._____ bezahlt Y._____ per Saldo aller Ansprüche den Betrag von CHF 3'000.00. Davon sind per 15. Mai 2015 CHF 500.00, per 1. Juli 2015 CHF 1'000.00, per 1. August 2015 CHF 1'000.00 und per 1. September 2015 CHF 500.00 fällig. c) Y._____ verpflichtet sich, bis spätestens Ende Mai 2015 gegenüber der SVA Graubünden die Erklärung abzugeben, dass sie in der ein- gangs erwähnten Firma keine Mitarbeiter beschäftigt hatte. Sollte diese Frist unbenutzt verstreichen, geht eine allfällige damit verbun- dene Busse zu Lasten von Y.. 7. Die Kosten des Eheschutzverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und X.. Diese werden mit dem von X. geleisteten Vorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. X._____ steht im Umfang des von ihm geleisteten und von der Gegen- partei zu tragenden Gerichtskostenanteils ein güterrechtlicher Ersatz- anspruch von CHF 750.00 zu. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Restanz von CHF 2'000.00 aus dem von X._____ geleisteten Vorschuss wird an die Anwaltskosten der Ehefrau angerechnet. X._____ steht in diesem Um- fang ebenfalls ein güterrechtlicher Ersatzanspruch zu. 8. Y._____ zieht hiermit ihr Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnah- men sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. O.1_____, 13. Mai 2015 [Unterschriften]" F. Mit Entscheid vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, schrieb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden das Verfahren als durch Vergleich erle-

Seite 5 — 13

digt am Geschäftsverzeichnis ab und gab den Wortlaut der Trennungsvereinba-

rung wörtlich im Entscheid wieder. Im Einzelnen verfügte er:

"1. Das Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen wird als

durch Vergleich erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.Es wird festgestellt, dass die Ehegatten mit Wirkung ab 1. April 2014

getrennt leben und sie ab diesem Zeitpunkt die Gütertrennung verein-

bart haben.

3.X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2015 und für

die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich im Voraus zahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 5'600.00 zu entrichten.

4. Im Übrigen wird die von den Parteien am 13. Mai 2015 abgeschlosse-

ne Trennungsvereinbarung richterlich genehmigt.

5.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 werden den Partei-

en je hälftig auferlegt und mit dem von X._____ geleisteten Vorschuss

von CHF 3'500 verrechnet. X._____ steht im Umfang des von ihm ge-

leisteten und von der Gegenpartei zu tragenden Gerichtskostenanteils

ein güterrechtlicher Ersatzanspruch von CHF 750.00 zu.

Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Die Restanz von CHF 2'000.00 aus dem von X._____ geleisteten Vor-

schuss wird an die Anwaltskosten der Ehefrau angerechnet. X._____

steht in diesem Umfang ebenfalls ein güterrechtlicher Ersatzanspruch

zu.

  1. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
  2. (Hinweis Fristenstillstand)

6.(Mitteilung)"

G.Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 15. Juni 2015 Berufung (act.

A.1), eventualiter Beschwerde, an das Kantonsgericht von Graubünden erheben

und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1 Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 13.05.2015

aufzuheben.

2Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 13.05.2015

abgeschlossenen Trennungsvereinbarung infolge Anfechtung durch

den Berufungskläger keine rechtliche Wirksamkeit zukommt.

3Es sei festzustellen, dass die Parteien spätestens seit dem 31.08.2013

getrennt leben. Die Gütertrennung sei ab dem vorbenannten Tren-

nungszeitpunkt anzuordnen.

4Die Höhe der Unterhaltspflicht des Ehemannes sei auf einen Betrag in

der Höhe von Fr. 4'310.00 festzusetzen.

5Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe-

klagten.

6Weiterführende Anträge und entsprechend notwendiges (sic!) Vorbrin-

gen werden hiermit ausdrücklich vorbehalten,. (sic!)

Seite 6 — 13 Verfahrensanträge: 1Vorliegendes Rechtsmittel sei für den Fall, dass die Statthaftigkeit der Berufung verneint wird, als Beschwerde zu behandeln. 2Es sei die Akte der Vorinstanz Proz. Nr. 135-2015-95 heranzuziehen." Zur Begründung führte der Berufungskläger im Wesentlichen an, er erziele ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 9'063.00 und die Berufungsbeklag- te ein solches von CHF 375.00. Bei einem Existenzminimum der Berufungsbe- klagten in der Höhe von CHF 4'082.00 sowie einem Überschussanteil von CHF 603.00 und abzüglich des eigenen Einkommens ergebe sich ein Anspruch der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 4'310.00. Seine Zustimmung zur Tren- nungsvereinbarung habe der Berufungskläger im Übrigen nur gegeben, da er sich im Zustand einer empfundenen Alternativlosigkeit befunden habe und zudem un- ter dem Druck der formalen Verhandlungssituation – der durch die mehrfach er- mahnenden Hinweise durch das Gericht verstärkt wurde – sich innerlich dazu ge- zwungen fühlte, den Vergleich widerwillig zu akzeptieren. H.In ihrer Berufungsantwort vom 02. Juli 2015 (act. A.2) stellte die Beru- fungsbeklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers." Zur Begründung führte die Berufungsbeklagte aus, dass beim Abschluss der Trennungsvereinbarung Konsens über den Inhalt derselben vorgelegen habe. Zu- dem lägen keine Willensmängel vor. I. In der Stellungnahme vom 06. Juli 2015 (act. A.3) legte die Vorinstanz dar, wie es zur Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei. Die Parteien hätten genügend Zeit gehabt, sich durch ihre Anwältinnen unter vier Au- gen beraten zu lassen. J.Mit Schreiben vom 07. Juli 2015 (act. D.5) teilte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.

Seite 7 — 13 II. Erwägungen 1.1.1 Der Berufungskläger hat den angefochtenen Abschreibungsentscheid vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, mittels Berufung nach Art. 308 ff. ZPO, eventualiter Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, angefochten. Mit Berufung an- fechtbar sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsge- richtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 1.1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Abschreibungsentscheiden wird der Prozess unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Vergleichsvereinbarung beendet (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 21 zu Art. 241 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 zu Art. 241 ZPO). Vor der gegenseitigen Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs standen sich die Rechtbegehren der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers vor der Vor- instanz gegenüber. Die Gesuchstellerin verlangte einen monatlichen Unterhalts- beitrag von CHF 6'200.00, während der Gesuchsgegner einen solchen von CHF 5'000.00 beantragte. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei wel- cher CHF 1'200.00 pro Monat strittig waren. Nach Art. 92 Abs. 2 ZPO gilt bei un- beschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leis- tung, die vorliegend CHF 14'400.00 beträgt. Daraus ergibt sich ein Kapitalwert von CHF 288'000.00 (20x CHF 14'400.00 p.a.), womit der Streitwert für die Berufung grundsätzlich erreicht wäre. Zu prüfen ist indessen nachfolgend, ob es sich beim angefochtenen Abschreibungsentscheid vom 13. Mai 2015, mitgeteilt am 02. Juni 2015, um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. 1.2Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Abschreibungsentscheid nach Art. 241 Abs. 3 ZPO. Ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, dass dieses unzulässig ist, ist das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen (vgl. Peter

Seite 8 — 13 Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Vorbe- merkungen zu den Art. 308-318 ZPO, mit Hinweis auf BGE 135 II 212 E. 1). 1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2015 haben die Parteien ei- ne Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Der gerichtliche Vergleich, die Kla- geanerkennung und der Klagerückzug sind Parteihandlungen, die zur Beendigung des Verfahrens führen. Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich, eine Kla- geanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids, weshalb sie als Entscheidsurrogate gelten. 1.2.2 Der Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die beteiligten Par- teien im Rahmen der Dispositionsfreiheit einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1; BGE 130 III 49 E. 1.2). Der gerichtliche Vergleich, welcher während des Gerichtsverfahrens geschlossen wird, indem die Parteien die Willenserklärungen entweder direkt vor dem Gericht zu Protokoll geben oder dem Gericht schriftlich einreichen, weist eine rechtliche Doppelnatur auf: Einerseits ist er ein privatrechtlicher Innominatkontrakt, der den Regeln des Obligationenrechts untersteht, andererseits weist er eine prozess- rechtliche Komponente auf, welche nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts zu beurteilen ist. 1.2.3 Art. 241 Abs. 1 ZPO regelt die Formvorschriften für die Entscheidsurrogate. Ausdrücklich geregelt werden diejenigen Fälle, in denen der Vergleich, die Kla- geanerkennung oder der Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben werden. In diesen Fällen haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam und führt zur Mangelhaftigkeit des darauf beruhenden Abschreibungsbeschlusses (Leu- mann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Ausdrücklich wird in der Lehre indessen die Auffas- sung vertreten, wonach eine prozesserledigende Parteihandlung auch schriftlich ausgeübt werden kann, d.h. dass ein von beiden Parteien unterzeichneter Ver- gleich beim Gericht eingereicht werden kann (Leumann Liebster, a.a.O., N 12 f. zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Diese Vorgehensweise entspricht der anerkannten Praxis. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2015 (Vorinstanz act. I/5) ist ersichtlich, dass dieses einzig vom Protokollführer unterzeichnet wurde. Indessen ist die Trennungsvereinbarung vom 13. Mai 2015 von beiden Parteien unterzeichnet worden, womit die Formvorschriften für den Abschluss des gerichtli- chen Vergleichs eingehalten worden sind.

Seite 9 — 13 1.2.4 Formell wird das gerichtliche Verfahren sodann mit der Abschreibungsver- fügung abgeschlossen, wobei dieser Verfügung rein deklaratorische Wirkung zu- kommt, weil der Prozess bereits unmittelbar ipso iure durch die Mitteilung der Ver- gleichsvereinbarung beendet wird (Leumann Liebster, a.a.O., N 21 zu Art. 241 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 zu Art. 241 ZPO). Vollstre- ckungsrechtlich führt indessen erst der gerichtliche Abschreibungsentscheid zur Gleichstellung des Entscheidsurrogats mit einem rechtskräftigen Entscheid. 1.3Ein Vergleich kann weiter unter prozessualen Mängeln (Formfehler, Versto- ss gegen Bedingungsfeindlichkeit, mangelnde Fähigkeit einer Partei zur Vornah- me einer rechtswirksamen Parteierklärung etc.) bzw. materiellrechtlichen Mängeln wie Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) leiden. Beim Vergleich ist eine Irrtumsanfechtung allerdings nur noch in sehr beschränktem Mass möglich, da die Parteien einen solchen gerade in bewusster Ungewissheit über die Rechts- und/oder Sachlage abschliessen (Laurent Killias, a.a.O., N 48 zu Art. 241 ZPO, mit Hinweisen). Nachdem ein formeller Abschreibungsbeschluss ergangen ist, kann eine Partei eine Vergleichsvereinbarung jedoch nur noch auf dem Weg der Revision (Art. 328 ff. ZPO) anfechten. Eine Anfechtung der Parteidispositionen bzw. des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses mittels Berufung (Art. 308 ff. ZPO) bzw. Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) ist ausgeschlossen. Die Revision ist primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139 II 133 E. 1.3; Laurent Killi- as, a.a.O., zu Art. 241 ZPO; Leumann Liebster, a.a.O., N 26 zu Art. 241 ZPO). 1.4Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erhellt, dass der Abschreibungsbe- schluss kein Anfechtungsobjekt darstellt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), womit sich im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids als zutreffend erweist, die einzig eine Anfechtung des Kostenentscheids vorsieht. 1.5.1 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der dem angefochtenen Ab- schreibungsentscheid zugrunde liegende gerichtliche Vergleich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen ist. Die Ehegatten können nämlich die Folgen des Getrenntlebens frei regeln, soweit sie der Dispositionsmaxime unterliegen; na- mentlich können sie Anordnungen über den Ehegattenunterhalt oder die Benüt- zung der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates frei treffen. Das Eheschutzver- fahren kennt keine Genehmigung oder Überprüfung auf Angemessenheit des Ver- gleichs, wie dies gemäss Art. 279 ZPO bei einer Vereinbarung über die Schei-

Seite 10 — 13 dungsfolgen ausdrücklich vorgesehen ist (Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.42; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZPO; Adrian Heber- lein/Verena Bräm, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 zu Art. 176 ZGB; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2013.91 vom 16. September 2013 E. 1.4; a.M. Annette Spycher, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZPO). Auch mit Blick auf die Geset- zessystematik ist der ersten Auffassung zu folgen, wonach ein gerichtlicher Ver- gleich betreffend Punkte, die im Eheschutzverfahren der Dispositionsmaxime un- terstehen, vom Gericht nicht zu genehmigen sind. Eine ausdrückliche Genehmi- gungspflicht besteht nämlich gemäss Art. 279 ZPO nur bei Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen. Eine analoge Genehmigungspflicht besteht im Eheschutz- verfahren eben gerade nicht. 1.5.2 Wird ein Eheschutzverfahren demnach mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, kann dessen Unwirksamkeit wegen Willensmängeln nur mittels Revision (Art. 328 Abs.1 lit. c ZPO) geltend gemacht werden, während die mit dem gericht- lichen Vergleich einhergehende Abschreibungsverfügung einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (BGE 139 III 133 E. 1.2). 1.6Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann demnach festgehalten wer- den, dass gegen den angefochtenen Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Imboden weder die Berufung noch die Beschwerde zulässig ist. Mit Letzterer könnte einzig der Kostenpunkt angefochten werden. Die Rügen des Berufungsklägers betreffen indessen ausschliesslich angebliche (materielle oder prozessuale) Mängel des abgeschlossenen Vergleichs. Der gerichtliche Ver- gleich kann einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden. Diese wäre aller- dings beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat –vor- liegend das Bezirksgericht Imboden – einzureichen. Der angefochtene Abschrei- bungsentscheid ist kein taugliches Anfechtungsobjekt der Berufung bzw. Be- schwerde nach ZPO. Ebenso enthält die Berufung bzw. Beschwerde keine Rügen betreffend den Kostenpunkt. Auf die Berufung ist somit mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. tauglicher Rügen nicht einzutreten. 2.1Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid, wobei die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt

Seite 11 — 13 (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). 2.2Für Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 30'000.00. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Berufungskläger auferlegt. 2.3Die Parteikosten der Berufungsbeklagten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung, HV; BR 310.250]). Gemäss Vollmacht und Auftrag vom 18. Januar 2015 (act. C.1) hat die Berufungsbeklagte mit ihrer Rechtsvertreterin einen Stundenan- satz von CHF 250.00 vereinbart. Aufgrund der Eingabe der Berufungsbeklagten, dem Umfang der Akten sowie der sich stellenden Rechtsfragen erscheint ein Auf- wand von 1.5 Stunden als angemessen. Demnach ergibt sich eine Parteientschä- digung zugunsten der Berufungsbeklagten von 1.5 Stunden à CHF 250.00, ge- samthaft CHF 375.00, zuzüglich 3% Spesen, total CHF 11.25, sowie 8% Mehr- wertsteuer, total CHF 30.90, was eine gesamthafte Parteientschädigung zuguns- ten der Berufungsbeklagten von CHF 417.15 ergibt. 2.4Aufgrund des Nichteintretensentscheids werden die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 sowie die Parteientschädigung zugunsten der Berufungs- beklagten in der Höhe von CHF 417.15 dem Berufungskläger auferlegt. Die Ge- richtskosten werden mit dem bereits geleisteten Vorschuss des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet, womit ihm CHF 500.00 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet werden. Zudem hat er die Berufungsbeklagte mit CHF 417.15 zu entschädigen. 2.5Mit Verfügung vom 12. August 2015 (ZK1 15 87) ist der Berufungsbeklag- ten für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer als Rechtsvertreterin ernannt worden. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so ist die Parteientschädigung grundsätzlich von der Gegenpartei zu übernehmen. Ist die Parteienschädigung indessen nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Seite 12 — 13 Letzteres ist in der Regel durch einen Verlustschein nachzuweisen. Soweit die Uneinbringlichkeit nicht geradezu ausgeschlossen erscheint, ist aber auch für die- sen Fall die aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung festzusetzen. Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertreterin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 5 Abs. 2 HV). Vorliegend erscheint, wie vorstehend ausgeführt, ein Aufwand von 1.5 Stunden als angemes- sen. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung wird der Rechtsanwältin ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Abs. 1 HV). Dies ergibt für den vorliegenden Fall ein Honorar von CHF 300.00, zuzüglich 3% Spesen von CHF 9.00 und Mehrwertsteuer von CHF 24.70, was eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 333.70 ergibt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann demnach eine solche von CHF 333.70 aus der Gerichtskasse verlangt werden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung, bzw. die eventualiter eingereichte Beschwerde, wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Beru- fungsklägers und werden mit seinem geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Berufungskläger zurückerstattet. 3.Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit CHF 417.15 (inkl. Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.a)Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beru- fungsklägerin wird gesamthaft auf CHF 333.70 (inkl. Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) festgelegt. b)Die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse kann verlangt werden, sofern sich die Par- teientschädigung gemäss vorstehender Ziff. 3 als uneinbringlich er- weist; die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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