Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. August 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 5918. August 2015 ZK1 15 60 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Hubert Aktuar ad hocCrameri In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Ja- nett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, und der X . _ _ _ _ _ S t e u e r - u n d F i - n a n z b e r a t u n g A G , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Entscheide der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 21. April 2015, mitgeteilt am 22. April 2015, (Proz. Nr. 135-2015-115) und vom 27. April 2015, gleichentags mitgeteilt, (Proz. Nr. 135-2015-61) in Sachen Nachlass der Y. sel., betreffend Ausschlagung einer Erbschaft und Gesuch um Erbbescheinigung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Am 15. Februar 2015 verstarb Y., geb. am 1929, mit letztem Wohnsitz in O.1. X. reichte dem Bezirksgericht Landquart am 25. Fe- bruar 2015 zwei letztwillige Verfügungen der Erblasserin, datierend vom 29. Mai 2007 und vom 19. Juni 2009, zwecks Eröffnung ein. B.Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart eröffnete mit Entscheid vom 09. März 2015 die beiden letztwilligen Verfügungen und erkannte, dass A._____ sowie B._____ gesetzliche Erben der Erblasserin seien. Sie wurden wei- ter vom Bezirksgericht Landquart darauf hingewiesen, dass die Frist zur Aus- schlagung drei Monate betrage. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 29. Mai 2007 verfügte die Erblasserin was folgt: "Letztwillige Verfügung ! Ich Y., geb. 1929 in O.2, Bürgerin von O.3 Ich Y._____ bestimme X., Steuer und Finanzberater, O.4 Als Willensvollstrecker O.1_____, 29. Mai 2007 [Unterschrift]" Die Erblasserin verfügte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 19. Juni 2009 was folgt: "Letztwillige Verfügung Ich Y., Bürgerin von O.3, verfüge letztwillig was folgt:
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Seite 4 — 15 fend Abschreibung des Gesuchs um Ausstellung der Erbenbescheini- gung (Proz. Nr. 135-2015-61) in Sachen des Nachlasses Y._____ sei aufzuheben. 4. Die Angelegenheit sei zur weiteren Bearbeitung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Nach Art. 557 und Art. 558 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Schlusstitel des ZGB i.V.m. Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) sowie Art. 248 lit. e ZPO ist für die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen der Prä- sident oder ein anderes Mitglied des Bezirksgerichts zuständig. Ebenso verhält es sich mit der Ausschlagungserklärung nach Art. 570 Abs. 1 ZGB, welche gegenü- ber der zuständigen Behörde abzugeben ist. Letztere wiederum hat ein Protokoll über die Ausschlagungen zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wie sich aus dem Ent- scheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 21 vom 5. Mai 2015 E. 1.b ergibt, ist trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung mit der "zuständigen Behörde" in Art. 570 ZGB der Einzelrichter am Bezirksgericht ge- meint. Bei diesen Verfahren handelt es sich um solche der freiwilligen, nichtstreiti- gen Gerichtsbarkeit (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Honsell /Vogt /Geiser Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 10 zu Vor Art. 551-559 ZGB), womit das summarische Verfahren an- wendbar ist (Art. 248 lit. e ZPO). Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Zu beachten ist, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide die Berufung zuhanden der Berufungsinstanz innert zehn Tagen zu erfolgen hat (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung kann nach Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und unrich-
Seite 5 — 15 tige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden, womit die Ko- gnition der Berufungsinstanz umfassend ist. b) Beim angefochtenen Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Lan- dquart vom 21. April 2015, mitgeteilt am 22. April 2015, betreffend Ausschlagung und Benachrichtigung des Konkursrichters (Proz. Nr. 135-2015-115) handelt es sich um einen abschliessendem Endentscheid, der grundsätzlich berufungsfähig ist. Der Berufungsschrift lassen sich indessen keine Angaben zum Streitwert ent- nehmen, obschon erbrechtliche Angelegenheiten nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ihrer Natur nach als vermögensrechtlich gelten (vgl. BGE 135 III 578 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 5A_396/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 2.1.1 und 5A_257/2009 vom 26 Oktober 2009 E. 1.3). Da die Rechtsbegehren der Beru- fungskläger keine Angaben zum Streitwert enthalten, legt ihn die Berufungsinstanz fest (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Nachlasswert abgestellt werden kann (BGE 135 III 578 E. 6.5). Da vorliegend die Erblasserin über ein Vermögen von rund CHF 300'000.00 verfügte und nach Abzug eines Vermächtnisses in der Höhe von CHF 100'000.00 an den Berufungskläger vom verbleibenden Vermögen zahlreiche Zuwendungen an ver- schiedene Institutionen ausrichtete, ist davon auszugehen, dass die Streitwert- grenze ohne Weiteres erfüllt ist, zumal die Berufungskläger vorbringen, dass es sich bei der Begünstigung der sechs in der letztwilligen Verfügung bedachten Insti- tutionen um Erbeinsetzungen handelt. Die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart betreffend Ausschla- gung und Benachrichtigung des Konkursrichters ist demnach grundsätzlich zuläs- sig; ebenso ist die zehntägige Berufungsfrist gewahrt. c)Weiter wird von den Berufungsklägern der Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart betreffend Abschreibung des Gesuchs um Erbenbe- scheinigung vom 27. April 2015 (Proz. Nr. 135-2015-61) angefochten. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Abschreibungsentscheid, der nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden und der überwiegenden Lehrmeinung einzig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist (vgl. dazu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 79 vom 22. Januar 2013 E. 1.a, mit zahlreichen Hinweisen). Die Berufungskläger liessen indessen auch gegen diesen Entscheid Berufung erheben und gelangen damit mit einem unzulässigen Rechtsmittel an das Kantonsgericht von Graubünden. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine sog. Konversion vor – in dem
Seite 6 — 15 Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1.a, mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 40 vom 06. März 2015 E. 1.a). Die Beschwerde ist gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsge- richt von Graubünden einzureichen (Art. 321 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die am 06. Mai 2015 fälschlicherweise als Berufung eingereichte Eingabe betreffend den Abschreibungsentscheid um Ausstellung einer Erbenbescheinigung durch die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 27. April 2015 (Proz. Nr. 135- 2015-61) wahrt die an die Beschwerde gestellten Frist- und Formerfordernisse, weshalb sie als Beschwerde entgegenzunehmen und darauf einzutreten ist. d) Die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Der ebenfalls mit Berufung vom 06. Mai 2015 angefochtene Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Landquart betreffend Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Erbschaft und Anordnung des sum- marischen Verfahrens vom 27. April 2015, gleichentags mitgeteilt, (Proz. Nr. 135- 2015-47) wird aufgrund der Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 8 KGV) in einem separaten Verfahren behandelt. Eine Berufung gegen diesen Entscheid fällt von vornherein ausser Betracht (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). e)Zur Vereinfachung des Verfahrens und wegen des engen sachlichen Zu- sammenhangs ergeht gestützt auf Art. 125 ZPO für die angefochtenen Entscheide der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart vom 21. April 2015, mitgeteilt am 22. April 2015, betreffend Ausschlagung und Benachrichtigung des Konkursrich- ters (Proz. Nr. 135-3015-115) und vom 27. April 2015, mitgeteilt mit selbigem Da- tum, betreffend Abschreibung des Gesuchs um Ausstellung der Erbbescheinigung (Proz. Nr. 135-2015-61) ein einheitlicher Entscheid. Da Rechtsfragen zu beurteilen sind, bleit die Kognition die gleiche. 2.Die Berufungskläger rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Entscheide weder die Berufungskläger noch die weiteren im Testament aufgeführten Begünstigten an- gehört habe. Zudem seien die Entscheide nur ungenügend begründet. Des Weite-
Seite 7 — 15 ren rügen die Berufungskläger die unrichtige Rechtsanwendung, indem die Vor- instanz die begünstigten Institutionen in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zu Unrecht als Vermächtnisnehmerin qualifiziert habe. Vielmehr handle es sich bei den Begünstigungen um Erbeinsetzungen. 3. Vorab ist die berufungsklägerische Rüge zu prüfen, ob es sich bei den Be- günstigungen zugunsten verschiedener Institutionen um Erbeneinsetzungen und nicht um Vermächtnisausrichtungen handelt. a)Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid betreffend Be- nachrichtigung des Konkursrichters im summarischen Verfahren ergangen ist (vgl. E. 1). Die eingehende Prüfung der Frage, ob es sich bei der Begünstigung der verschiedenen Institutionen in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin um eine Erbeneinsetzung oder um eine Vermächtnisausrichtung handelt, obliegt dem or- dentlichen Richter. Die nachfolgenden Ausführungen stehen damit unter dem Vor- behalt eines anderen Ergebnisses im ordentlichen Prozess und sind eine reine prima-facie-Würdigung des Testaments (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts ERZ 10 51 vom 03. Mai 2010 E. 2c/cc [= PKG 2011 Nr. 13]). Zudem ist vor dem Hinter- grund von PKG 2011 Nr. 13 die Aktivlegitimation des Berufungsklägers näher zu prüfen. Das Kantonsgericht von Graubünden hielt in diesem Entscheid fest, dass der Willensvollstrecker zu Rechtsmitteln gegen eine seiner Ansicht nach unzutref- fende Erbbescheinigung nur aktivlegitimiert sei, wenn es um seine eigene Rechts- stellung geht, mithin seine Einsetzung, Stellung oder Funktion betroffen ist. Dies ist vorliegend zwar prima vista nicht der Fall. Der Berufungskläger macht nämlich nicht geltend, er sei Erbe im Nachlass der Erblasserin. Es geht einzig um die Er- benqualität der durch die letztwillige Verfügung begünstigten Institutionen. Aller- dings ist festzuhalten, dass seine Stellung als Willensvollstrecker von der Frage abhängig ist, ob es sich um Erbeinsetzungen oder Vermächtnisausrichtungen handelt. Wäre nämlich Ersteres der Fall, würde die Erbschaft nicht zur amtlichen Liquidation gelangen. Ist hingegen letzteres der Fall, gelangt die Erbschaft zur konkursamtlichen Liquidation, während der sein Amt ruht (vgl. nachstehend E. 4.f). Aus diesem Grund ist die Aktivlegitimation des Berufungsklägers vorliegend zu bejahen. b) Ob im Einzelfall eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist oftmals nicht offensichtlich und muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt wer- den. Das Gesetz definiert das Vermächtnis als erbrechtliche Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Einsetzung der bedachten Person als Erben (Art. 484 Abs. 1 ZGB). Dem gegenüber steht die Erbeinsetzung, wonach der Erbe die gan-
Seite 8 — 15 ze Erbschaft oder einen Bruchteil davon unter Einbezug der Nachlassaktiven und -passiven erhält und damit zum Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzessor) des Erblassers wird. c) Die Bezeichnung "Erbe" oder "Vermächtnis" sind bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen lediglich Indizien (Fabian Burkart, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, N 9 zu Art. 483 ZGB mit Hin- weis auf Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 483 ZGB; Peter Tuor, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Bern 1952, N 4 zu Art. 483 ZGB; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Erste Abteilung: Die Erben, Art. 457-536 ZGB, 3. Auflage, Zürich 1960, N 3 zu Art. 483 ZGB). Entscheidend für die Auslegung, ob eine Erbeinset- zung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist einzig der mutmassliche Wille des Erblas- sers, eine Person zum Nachfolger in sein Vermögen und Träger seiner Schulden zu machen (Erbeinsetzung) oder ihm lediglich einzelne Vermögensgegenstände zukommen zu lassen (Vermächtnis). Eine Auslegungshilfe findet sich in Art. 483 Abs. 2 ZGB, wonach als Erbeinsetzung jede Verfügung zu betrachten ist, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll. Leh- re und Rechtsprechung haben sodann weitere Abgrenzungskriterien festgelegt. d) Die Zuwendung eines "Rests" ist eine Erbeneinsetzung, sofern über den übrigen Teil des Nachlasses vor Abzug der Schulden verfügt worden ist (BGE 56 II 12 E. 1; 100 II 98 E. 1). Falls der Begünstigte demgegenüber einen Teil der nach Abzug der Schulden verbleibenden Nachlassaktiven erhalten soll, ist ein Ver- mächtnis einer bestimmten Erbquote anzunehmen (sog. Quotenvermächtnis; BGE 89 II 278 E. 4.a). Ebenso liegt ein Vermächtnis bei der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte, z.B. eine bestimmte Summe, vor (Art. 484 ZGB; BGE 50 II 332 E. 1). Diese Vermutung kann indessen widerlegt werden. Verfügt der Erblasser über seinen gesamten Nachlass oder grösste Teile davon durch Zuwendung ein- zelner Vermögenswerte, so können die äusserlich als Vermächtnisse erscheinen- den Zuwendungen als Erbeinsetzungen mit Teilungsregel umgedeutet werden (Daniel Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 483 ZGB; Peter Tuor, a.a.O., N 8 zu Art. 483 ZGB; Arnold Escher, N 4 zu Art. 483 ZGB). Ein entsprechender Geschäftswille, die Begünstigten als Erben einzusetzen, muss indessen bereits in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen, ansonsten eine solche Umdeutung nicht mög- lich ist (Peter Weimar, Berner Kommentar, Band III, Das Erbrecht, Art. 457-516 ZGB, Bern 2009, N 15 zu Art. 483 ZGB). Die gesetzlichen Erben werden in die- sem Fall jedoch die Erbschaft wohl ausschlagen, weil ihnen nach der Ausrichtung
Seite 9 — 15 der Vermächtnisse nichts übrig bleibt, was zur Liquidation durch das Konkursamt führt (Daniel Staehelin, a.a.O, N 4 zu Art. 483 ZGB). e)In PKG 2008 Nr. 3 setzte die Erblasserin ihren Sohn auf den Pflichtteil und verfügte, dass die dadurch frei werdende Quote je zu gleichen Teilen an ihre En- kelkinder gehe (E. 3.c.bb). Im Entwurf zum Erbteilungsvertrag war widersprüchlich von Erben und Vermächtnisnehmern die Rede. In Würdigung der Umstände und insbesondere, dass die Enkelkinder damit einen Bruchteil an der Erbschaft erhiel- ten, gelangte das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass eine Erb- einsetzung vorliege. In PKG 1991 Nr. 2 stellte das Kantonsgericht von Graubün- den u.a. auf das Wort "vermachen" ab, da die mündliche Erklärung der Erblasserin (sog. Nottestament; Art. 506 ff. ZGB) gegenüber Zeugen erfolgte, von denen der eine als Urkundsperson den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächt- nis genau kannte. Demnach erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, dass ein Vermächtnis und keine Erbeneinsetzung vorliege. f)Für die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei sämtlichen Zuwen- dungen um Vermächtnisse handelt, spricht vorliegend der Wortlaut der letztwilli- gen Verfügung, wonach "vom verbleibenden Vermögen folgende Vermächtnisse vorzunehmen" seien. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt indessen, dass nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden kann, sondern dass vielmehr auf den Willen der Erblasserin abzustellen ist. g)Die Erblasserin "vermacht" dem Beschwerdeführer eine bestimmte Summe in der Höhe von CHF 100'000.00. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Vermächtnis handelt (vgl. BGE 50 II 332 E. 1); gegenteilige Anhaltspunkte, sei es in der letztwil- ligen Verfügung selbst oder in Testamentsexterna, liegen nicht vor. Dies ist im Üb- rigen auch nicht bestritten, geht doch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass es sich bei dem ihm zugewandten Betrag um ein Vermächtnis handelt (vgl. act. A.2, Ziff. C.3). Zu prüfen bleibt demnach, ob die Zuwendungen an die weite- ren Begünstigten Erbeinsetzungen oder ebenfalls Vermächtnisse darstellen. h)Nicht anders verhält es sich mit den weiteren Zuwendungen an verschiede- ne Institutionen. Zunächst ergibt sich dies aus dem Wortlaut der letztwilligen Ver- fügung, wonach diese Zuwendungen als "Vermächtnisse" ausgerichtet werden sollen. Die äusserlich als Vermächtnisse in Erscheinung tretenden Zuwendungen können als Erbeinsetzung mit Teilungsregel umgedeutet werden; hierfür ist aber ein entsprechender Wille der Erblasserin erforderlich, der sich bereits aus der
Seite 10 — 15 letztwilligen Verfügung ergeben muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum ei- nen verwendet die Erblasserin den Ausdruck "Vermächtnisse", dem zwar nur, aber immerhin, Indiziencharakter zukommt. Anhaltspunkte für einen anderen erb- lasserischen Willen ergeben sich indessen aus der letztwilligen Verfügung keine – im Gegenteil. Zunächst verfügt die Erblasserin, dass vom "verbleibenden Vermö- gen" Vermächtnisse auszurichten sind. Unklar ist, ob damit das "im Todeszeit- punkt noch vorhandene Vermögen" oder das "nach Tilgung der Erbschafts- und Erbgangsschulden noch vorhandene Vermögen" gemeint ist. Diese Erkenntnis wäre vorliegend insofern bedeutend, als dadurch vor dem Hintergrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 3.d) darauf abzustellen wäre, ob die Erblasserin damit vor oder nach Abzug der Schulden verfügt hat und damit über die Brutto- oder Nettonachlassaktiven bestimmte. Mehr Klarheit ergibt sich aus dem zweiten Teil der auszurichtenden Vermächtnisse, wonach der "übrige Betrag" an die begünstigten Institutionen auszurichten ist. Die Erblasserin geht damit von einem Aktivum aus, der den begünstigten Institutionen zukommen soll. Vor dem Hintergrund von BGE 89 II 278 ist demnach von einer Zuwendung des Aktivenüberschusses auszugehen, womit ein Vermächtnis vorliegt (vgl. BGE 89 II 278 E. 4.a). Diese Auffassung wird im Übrigen dadurch gestützt, dass es sich bei den begünstigten Institutionen um geradezu typische Vermächtnisnehmerinnen handelt. Sie sollen in der Regel keine Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werden und damit auch nicht das Risiko einer Haftung für die Nachlasspassiven tragen. Vielmehr ist der erblasserische Wille in solchen Fällen derjenige, dass die begünstigten Institutionen von einem Überschuss der Nachlassaktiven profitieren und nicht dereinst mit der Begleichung der Erbgangs- und Erbschaftsschulden konfrontiert sein sollen. Letztlich sei noch festgehalten, dass sich bereits aus dem Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart vom 09. März 2015 betreffend Eröff- nung der Verfügung von Todes wegen und Mitteilung (Proz. Nr. 135-2015-60) er- gibt, dass die Vorinstanz einzig von den zwei gesetzlichen Erbinnen A._____ und B._____ ausging und gerade nicht von weiteren, gewillkürten Erbeinsetzungen. Dasselbe ergibt sich aus dem Übermittlungszettel vom 10. März 2015 (act. B/6), mit dem die Vorinstanz den Berufungsklägern u.a. die Schreiben an die Ver- mächtnisnehmer zugestellt hat. Diesen Schreiben war zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Vermächtnisnehmern den sie betreffenden Wortlaut der letztwilli- gen Verfügung gemäss Art. 558 Abs. 1 ZGB mitgeteilt hat. Ebenso teilte die Vorin- stanz dem Berufungskläger selbst mit Schreiben vom 09. März 2015 (act. B/5) den ihn betreffenden Wortlaut der letztwilligen Verfügung mit. Wenn der Berufungsklä-
Seite 11 — 15 ger nunmehr die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil er vor Erlass der angefochtenen Entscheide zu keiner Stellungnahme aufgefordert wur- de, ist er nicht zu hören. Aufgrund der vorstehenden Mitteilungen der Vorinstanz konnten die Berufungskläger erkennen, dass diese bei sämtlichen Begünstigun- gen von Vermächtnissen ausging. Diese Auffassung der Vorinstanz blieb indessen von den Berufungsklägern unwidersprochen. Erst nachdem die Entscheide der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Landquart er- gingen, wurden die Berufungskläger aktiv. Hatten die Berufungskläger aber vor Erlass der angefochtenen Entscheide Gelegenheit, ihre Rechtsposition einzubrin- gen, sind sie mit ihrem Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu hören. Im Übrigen wäre die Gehörsverletzung geheilt, da die Berufungskläger sich in ihrer Berufungsschrift zu Tat- und Rechtsfragen frei äussern konnten (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 431 E. 3.d.aa und 132 V 387 E. 5.1). i)Vor dem Hintergrund des Gesagten erhellt, dass es sich bei einer prima- facie-Würdigung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin bei den vorgenomme- nen Begünstigungen an die genannten juristischen und natürlichen Personen nicht um Erbeinsetzungen, sondern um Vermächtnisse handelt. 4.a)Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 21. April 2015, mitge- teilt am 22. April 2015, betreffend Ausschlagung und Benachrichtigung des Kon- kursrichters (Proz. Nr. 135-2015-115) fest, dass die gesetzlichen Erbinnen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 20. April 2015 (Vorinstanz act. I/2) bzw. mit Schreiben vom 31. März 2015 (Vorinstanz act. I/1) der Vorinstanz mitgeteilt haben, die Erbschaft gemäss Art. 566 ZGB unbedingt und vorbehaltlos auszu- schlagen. Die Vorinstanz erkannte demnach, dass damit alle nächsten gesetzli- chen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und diese gemäss Art. 573 ZGB zur Liquidation gelange. Die zuständige Einzelrichterin des Bezirksgerichts Land- quart benachrichtigte gestützt auf diese Erwägungen den Konkursrichter. b) Art. 566 Abs. 1 ZGB räumt den gesetzlichen und den eingesetzten Erben die Befugnis ein, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die gesetzlichen Erben haben dies nach Art. 567 ZGB innert drei Monaten, seit sie vom Tode des Erblassers erfahren haben, zu tun, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben. Die Ausschlagung ist vom Erben unbedingt und vorbehaltlos mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erklären und diese hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 ZGB). Vor- liegend haben die nächsten gesetzlichen Erbinnen die Erbschaft innert Frist und zuhanden der zuständigen Behörde ausgeschlagen.
Seite 12 — 15 c)Die Rechtsfolge der Ausschlagung durch sämtliche nächsten gesetzlichen Erben ergibt sich aus Art. 573 Abs. 1 ZGB. Demnach gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 573 Abs. 1 ZGB findet die konkursamtliche Liquidation nicht statt, wenn zwar alle ge- setzlichen Erben ausgeschlagen haben, aber mindestens ein eingesetzter Erbe die Annahme erklärt (Matthias Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, N 2 zu Art. 573 ZGB). Wie vorstehend ausge- führt, haben sämtliche gesetzlichen Erbinnen die Erbschaft unbedingt und vorbe- haltlos ausgeschlagen. Weitere Erbeinsetzungen in der letztwilligen Verfügung sind nicht erfolgt, handelt es sich doch bei den Zuwendungen um Vermächtnisse (vgl. vorstehend E. 3.g und E. 3.h). d) Der Grund für die Ausschlagung liegt in der Regel in der Überschuldung der Erbschaft (vgl. Matthias Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 573 ZGB; Alexander Brunner/Felix H. Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufla- ge, Basel 2010, N 1 zu Art. 193 SchKG). Ob die Erbschaft indessen tatsächlich überschuldet ist und aus welchen Gründen ausgeschlagen worden ist, spielt für die Eröffnung des Konkurses keine Rolle; ebensowenig, ob die Ausschlagung er- klärt oder bloss vermutet worden ist (vgl. Matthias Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 573 ZGB). Massgebend ist einzig und allein, ob sämtliche nächsten gesetzlichen und, falls vorhanden, die eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder nicht. Da vorliegend die nächsten gesetzlichen Erbin- nen die Erbschaft ausgeschlagen haben und keine Erbeinsetzungen erfolgt sind, sieht das Gesetz als Rechtsfolge nach Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Benachrichtigung des Konkursgerichts durch die zuständige Behörde und die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation durch das Konkursgericht vor (Art. 193 Abs. 2 SchKG). e)Zumindest fraglich ist, ob vorliegend diese Rechtsfolge sachgerecht er- scheint. Der Konkursrichter eröffnet aufgrund der Anzeige der zuständigen Behör- de – im Kanton Graubünden der Einzelrichter des örtlich zuständigen Bezirksge- richts – den Konkurs über die Erbschaft. Das Konkursamt hat sodann die Erb- schaft zu liquidieren. Ein nach der konkursamtlichen Liquidation verbleibender Überschuss der Aktiven über die Erbschafts- und Erbgangsschulden ist zunächst zur Ausrichtung der Vermächtnisse zu verwenden. Analog zur amtlichen Liquidati- on sind die Vermächtnisse von der Konkursverwaltung auszurichten, woraus folgt, dass sie in einer gesonderten Klasse nach den Drittklassforderungen in den Kollo-
Seite 13 — 15 kationsplan aufzunehmen sind (vgl. Matthias Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 573 ZGB). Der konkursamtlichen Liquidation kommt demnach im Wesentlichen dieselbe Aufgabe zu wie dem Willensvollstrecker. Dieser hat den Nachlass abzuwickeln und entsprechend dem Willen des Erblassers zu verteilen. Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob die Anordnung einer konkursamtlichen Liquidation trotzdem gerechtfertigt ist, obschon mit einer Einsetzung des Willens- vollstreckers die Nachlassabwicklung gewährleistet ist, zumal er unter behördli- cher Aufsicht steht (vgl. Art. 83 Abs. 1 EGzZGB), die Erbschaft offensichtlich nicht überschuldet ist und die Erblasserin zudem über den gesamten Nachlass verfügt hat. f) Gemäss Lehre ruht das Amt des Willensvollstreckers in den Fällen der Ausschlagung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB und Art. 573 ZGB, während der Erb- schaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB und im Falle der amtlichen Liquidation nach Art. 596 f. ZGB und zwar auch dann, wenn der Willensvollstrecker selbst zum Erb- schaftsverwalter oder Erbschaftsliquidator ernannt wird. Die Funktion des Willens- vollstreckers lebt wieder auf, wenn sich nach Abschluss dieser Massnahmen oder auch im Fall der konkursamtlichen Liquidation ein aktiver Nachlass oder ein ver- teilbares Liquidat ergibt (Bernhard Christ/Mark Eichner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., N 30 zu Art. 517 ZGB; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 518). g)Die herrschende Lehre geht damit davon aus, dass trotz Einsetzung eines Willensvollstreckers sich die Anordnung einer konkursamtlichen Liquidation recht- fertigt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen ha- ben. Dies erscheint zumindest in Fällen, in denen bereits nach einer summari- schen Prüfung des Sachverhalts feststeht, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, fragwürdig, zumal der Gesetzgeber bei der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses eine überschuldete Erbschaft vor Augen hatte. Tatsächlich sieht aber das Gesetz diese Rechtsfolge vor und zwar unabhängig von den Gründen, weshalb die Erbschaft ausgeschlagen wurde, ob sie tatsächlich überschuldet ist oder nicht und ob der Erblasser über seinen gesamten Nachlass verfügt bzw. einen Willensvollstrecker eingesetzt hat. Auch wenn diese Rechtsfol- ge in diesen Fällen wegen der Öffentlichkeitswirkung als unangebracht erscheinen mag, so ist sie dennoch vom Gesetzgeber vorgesehen. Daher ist der angefochte- ne Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart, wonach der Kon- kursrichter benachrichtigt wird, nicht zu beanstanden. Eine unrichtige Rechtsan- wendung liegt nicht vor.
Seite 14 — 15 5.a) Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 ersuchte der X._____ die Vor-instanz, eine Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB) auszustellen. Nachdem die nächsten ge- setzlichen Erben die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatten, schrieb die Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Landquart mit Entscheid vom 27. April 2015, mit- geteilt mit selbigem Datum, das Gesuch um Erbbescheinigung (Proz. Nr. 135- 2015-61) ab. Da es sich hierbei um einen nicht berufungsfähigen Entscheid han- delt, die Voraussetzungen indessen für eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben sind, wird die Eingabe vorliegend als Beschwerde entgegengenommen (vgl. E. 1.c). c)Die Erbbescheinigung ist ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument, das die darin aufgeführten Personen als alleinige Erben des betreffen- den Erblassers ausweist. Es gibt ihnen das alleinige und ausschliessliche Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Sie ist jedoch ledig- lich ein provisorischer, deklaratorischer Ausweis und wird auf Antrag ausgestellt. Anspruch auf Ausstellung der Erbbescheinigung haben sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben. Keinen Anspruch auf Ausstellung haben indes- sen aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Erben, so etwa wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben (vgl. dazu Frank Emmel, in: Abt/Weibel, a.a.O., N 1 f. und N 6 f. zu Art. 559 ZGB). d)Nachdem wie vorstehend ausgeführt die nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und die übrigen Begünstigten Vermächtnisneh- mer und nicht eingesetzte Erben sind, kann im Nachlass der Erblasserin keine Erbbescheinigung ausgestellt werden. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben, womit das beschwerdeführerische Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist. 6.Nach Art. 95 Abs. 1 ZPO bestehen die Prozesskosten aus den Gerichtskos- ten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b). Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid und setzt diese von Amtes wegen fest (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (BR 320.210; VGZ) erhebt das Kan- tonsgericht als Berufungsinstanz eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 30'000.00, wobei sich vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 rechtfertigt. Da die Berufungskläger/Beschwerdeführer mit ihren Rechts- begehren vollumfänglich unterlegen sind, werden ihnen die Prozesskosten in soli- darischer Haftbarkeit auferlegt, wobei diese mit dem bereits geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteikosten werden keine gesprochen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart (Proz. Nr. 135-2015-115) betreffend Ausschlagung der Erbschaft und Benachrichtigung des Konkursrichters wird abgewiesen. 2.Die Berufung gegen die Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Landquart (Proz. Nr. 135-2015-61) betreffend Erbbeschei- nigung wird als Beschwerde entgegengenommen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungs- kläger bzw. Beschwerdeführer und werden mit dem von ihnen bereits ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: