Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. April 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 18409. Mai 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Brunner AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 7. Dezember 2015, mitgeteilt am 17. Dezember 2015, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Fontana, Obere Gasse 24, 7002 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1965, und Y., geboren am 1956, haben am 14. April 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder A., geboren am 1990, B., geboren am 1993, und C., geboren am 1996, hervorgegangen. Der vorehe- liche Sohn von Y., D., geboren am 1986, ist ebenfalls bei den Parteien aufgewachsen. Er wohnt noch heute bei X.. B.Am 3. Juli 2015 reichte Y. beim Bezirksgericht Plessur eine Schei- dungsklage ein. C.Am 14. August 2015 stellte X._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechts- begehren: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab 01. August 2014 einen monatlichen, monatlich im Vor- aus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'500.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Ehemann kann die von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträge zur Ver- rechnung bringen. Der Betrag ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen allfälligen Gerichtskos- tenvorschuss haftend auch für die Ehefrau zu erbringen sowie an die mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten eine Akontozahlung in Höhe von CHF 6'000.00, zuzüglich 8% MwSt., somit CHF 6'480.00 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." D.In seiner Stellungnahme vom 11. September 2015 beantragte Y., was folgt: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens, längstens bis und mit Juni 2016, einen monatlichen im Voraus zahlbaren Betrag von CHF 1'458.00 zu bezahlen. 2.Darüber hinaus sei das Gesuch abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller- in." E.In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt, in dessen Rahmen X. den Betrag gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf Fr. 4'407.00 redu- zierte und das Rechtsbegehren Ziff. 2 fallen liess. Y._____ bezifferte den Unter- haltsbeitrag gemäss Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens auf Fr. 1'441.00 – neu mit
Seite 3 — 10 Wirkung ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längs- tens bis und mit Juni 2016. F.Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wurde verzichtet. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015, mitgeteilt am 17. Dezember 2015, ent- schied der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, was folgt: "1. a) Es wird festgestellt, dass Y._____ seiner Unterhaltsverpflichtung ge- genüber X._____ für den Zeitraum vom 14. August 2014 bis und mit 31. August 2015 nachgekommen ist. b) Y._____ wird verpflichtet, X._____ für die Dauer des Scheidungsver- fahrens mit Wirkung ab 1. September 2015 an ihren Unterhalt jeweils monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'150.00 pro Monat zu bezahlen. c) Für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 hat Y._____ bereits Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt CHF 9'675.00 an X._____ entrichtet. Dieser Betrag kann mit den Unter- haltsbeträgen gemäss Ziff. 1b verrechnet werden. d) X._____ hat rückwirkend per 1. September 2015 für die Hypothekar- kosten sowie die übrigen mit der Liegenschaft an der strasse in O.2 zusammenhängenden Kosten (Nebenkosten, Versicherun- gen) aufzukommen. e) Die Kosten der gemeinsamen Kinder A._____, geboren am 1990, B., geboren am 1993, und C., gebo- ren am 1996, haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 (Entscheidgebühr) ge- hen je hälftig zu Lasten der Parteien. Der Betrag ist dem Bezirksge- richt Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]" G.Dagegen liess X. (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehe- frau einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbei- trag in Höhe von CHF 4'333.50 zu bezahlen, und zwar mit Wirkung ab 14. August 2014. 3.Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für die Zeit vom 14. August 2014 bis und mit November 2015 einen Betrag von CHF 6'734.25 nachzuzahlen.
Seite 4 — 10 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten." H.Am 6. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein Schreiben ein, worin gewisse Ausführungen in der Berufungsschrift korrigiert wur- den. I.Mit Berufungsantwort vom 15. Januar 2016 liess Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Be- rufung beantragen. J.Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 10 den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 war bei Erlass des vorinstanzlichen Entscheides somit der ganze (von der Berufungsklägerin geltend gemachte) Unterhalt in Höhe von Fr. 4'407.00 strittig. Bereits daraus ergibt sich, dass vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 aus- zugehen ist. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 23. Dezember 2015 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2.Die Berufungsklägerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. In der vorliegenden Angelegenheit seien insbesondere das Einkommen des Ehemannes sowie ein allfällig hypothetisches Einkommen der Ehefrau umstritten. Dazu habe der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfah- ren in seiner Duplik vom 1. Dezember 2015 Ausführungen gemacht und verschie- dene Belege eingereicht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 habe er sodann verschiedene Urkunden nachgereicht, auf welche er in der Duplik Bezug genom- men habe. Sowohl die Duplik als auch das Schreiben vom 15. Dezember 2015 mit den Belegen sei ihr erst mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt worden. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Damit sei der An- spruch auf rechtliches Gehör aufs Gröbste verletzt worden und der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezo- genes Verfahrensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blos- sen Verfahrensobjekt. Andererseits ist er ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidungsgrundlagen und ermöglicht es den Betroffenen, im Rahmen des Verfahrensrechts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV m.w.H.). Das Recht, an- gehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der ma- teriellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Re- plikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu
Seite 6 — 10 äussern will oder nicht. Den Verfahrensbeteiligten steht ein Anspruch auf Zustel- lung von Vernehmlassungen zu, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Denn es ist Sache der Parteien (und nicht primär des Gerichts), über die Erforderlichkeit einer (weiteren) Stellungnahme zu entscheiden (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.3; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 172 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen (BGE 133 V 196 E. 1.2). Indes genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4). Das Ge- richt hat bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2013 vom 9. Juli 2013, E. 3.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat – auf Antrag hin oder von Amtes wegen – grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder Gerichts- entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010, E. 1.1.2). Davon kann – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittel- instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Allerdings soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben, für den Betroffenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeutung der Verfahrensrechte soll die Behörde bzw. Vorinstanz nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. Steinmann, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV).
Seite 7 — 10 b/aa) Wie dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu entnehmen ist, wur- den der Berufungsklägerin die Duplik vom 1. Dezember 2015 (BG act. I.4) sowie das Schreiben der Gegenpartei vom 15. Dezember 2015 (BG act. IV.9) erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt. Mit diesen beiden Eingaben wurden je- weils auch Beilagen (Urkunden) eingereicht (BG act. III.31-33 bzw. III.34-36). Die- se wurden der Berufungsklägerin ebenfalls erst zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnis gebracht. Die Berufungsklägerin erhielt somit, wie sie zu Recht rügt, kei- ne Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu diesen Eingaben und den darin enthaltenen Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Darin liegt klarerweise eine Verletzung des sog. Replikrechts und damit des rechtlichen Gehörs. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein summa- risches Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO handelte, welches vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1 m.w.H.). bb)Die Verletzung wiegt vorliegend insgesamt schwer. Die fraglichen Eingaben äussern sich namentlich zum unter den Parteien strittigen Unterhaltsbeitrag. Auch die entsprechenden Beilagen beziehen sich auf diesen Streitpunkt. Es handelt sich dabei um Noven. Durch die Eingaben wurden somit neue Argumente und Beweismittel ins Verfahren eingeführt, ohne dass die Gegenpartei Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äussern. Das Fehlverhalten der Vorinstanz wiegt umso schwerer, als sie sich in ihrem Entscheid (explizit) auf Aktenstücke beruft, welche der Berufungsklägerin vor Erlass des Entscheides nicht zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. insb. angefochtener Entscheid, E. 8b/hh und 8b/jj [in fine]), und im Ergebnis immerhin teilweise das Begehren des Berufungsbeklagten schützt. Da- mit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Kern verletzt, infolgedes- sen die Verletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Die Vorgehensweise der Vorinstanz läuft ferner darauf hinaus, dass sich die Berufungsklägerin (im Ge- gensatz zum Berufungsbeklagten) während der Rechtsmittelfrist von vorliegend lediglich zehn Tagen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) sowohl mit neuen Vorbringen der Gegenpartei als auch mit dem Entscheid selbst hat auseinandersetzen müssen (vgl. hierzu auch BGE 137 I 195 E. 2.6). Dadurch wurden zugleich das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (fair trial) und das Prinzip der Waffengleichheit ver- letzt. cc)Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet nach dem Ausgeführten eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei- sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz die Regel. Ausnahms- weise kann davon abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächli-
Seite 8 — 10 cher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Das Kantonsge- richt als Berufungsinstanz verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (Art. 310 ZPO); eine Heilung wäre unter diesem Ge- sichtspunkt also möglich. Somit bleibt zu prüfen, ob eine Rückweisung einen for- malistischen Leerlauf darstellen würde. Enthalten die nicht (gehörig) zugestellten Eingaben einer Partei an die Gegenpartei neue Vorbringen, so kann nicht ausge- schlossen werden, dass die Gegenpartei, hätte sie davon Kenntnis erhalten, sich dazu geäussert hätte. Das zeigt sich vorliegend nur schon daran, dass die Beru- fungsklägerin ihre Einwände gegen die betreffenden Eingaben der Gegenpartei nun im Berufungsverfahren erhebt; aus einer ex-ante-Perspektive muss dies aber ganz grundsätzlich gelten. Insofern erschien die Angelegenheit bei Erlass des vor- instanzlichen Entscheides noch nicht spruchreif. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, eine Rückweisung stelle einen formalistischen Leerlauf dar, weil zu erwarten sei, dass die Vorinstanz gleich wie beim ersten Mal entscheiden werde. Da sie von den von der Berufungsklägerin nun im Berufungsverfahren er- hobenen Einwände bislang keine Kenntnis hatte und sich dementsprechend damit auch nicht auseinandersetzen musste, ist nicht abschätzbar (und dürfte es auch nicht sein), wie sie auf Grundlage des komplettierten Prozessstoffes entscheiden würde. Unter Beachtung, dass die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (BGE 137 I 195 E. 2.7), kann es nicht angehen, wenn sich die Rechtsmittelinstanz mit Einwänden einer Partei, welche diese bei Beachtung des Replikrechts durch die Vorinstanz bei derselben erhoben hätte, erstmals zu befassen hat. Die Rechtsmittel einlegende Partei ginge damit in unzulässiger Weise einer Instanz verlustig. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Das Berufungsverfahren dient nicht der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern stellt des- sen Fortsetzung dar (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7375; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 8 vom 20. März 2015, E. 2a; ferner auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das zeigt sich nicht zuletzt an der restriktiven Novenregelung von Art. 317 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur aus- nahmsweise zugelassen werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Zusammentragung des Prozessstoffes grundsätzlich im erstinstanzlichen Verfah- ren stattfinden soll. Eine ausnahmsweise Heilung im vorliegenden Berufungsver- fahren kommt demzufolge nicht in Frage; vielmehr erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz unumgänglich. Dass die Berufungsklägerin (explizit) keine Rück- weisung an die Vorinstanz beantragt, spielt dabei insofern keine Rolle, als eine
Seite 9 — 10 Rückweisung auch von Amtes wegen geprüft und auf die korrekte Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der dargelegten Umstände vorliegend nicht verzichtet werden kann. Bei der Neubefassung mit der Sache hat die Vor- instanz darauf zu achten, dass die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010, E. 1.1.2). Na- mentlich muss der Berufungsklägerin vor Ausfällung des neuen Entscheides Ge- legenheit gegeben werden, zu den fraglichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können. 3.Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Replikrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Berufungsklägerin offenkundig verletzt hat. Die Verletzung wiegt schwer und kann im vorliegenden Berufungsverfahren nicht geheilt werden. In Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die Pro- zesskosten auferlegt. Dem Berufungsbeklagten können bei diesem Ausgang indes keine Kosten auferlegt werden, zumal er im Berufungsverfahren darauf verzichtet hat, zur Frage des rechtlichen Gehörs bzw. dessen Verletzung Stellung zu neh- men. Die Prozesskosten sind gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz zu über- binden, welche das Berufungsverfahren durch die offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs veranlasst hat (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 149 vom 16. Dezember 2015). Gestützt auf Art. 9 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und mit dem von der Berufungskläge- rin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Das Be- zirksgericht Plessur wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. b)Entsprechend dem zuvor Ausgeführten hat das Bezirksgericht Plessur überdies sowohl der Berufungsklägerin als auch dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche mangels Einreichung einer Honorarnote auf je Fr. 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) festgesetzt wird.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht Plessur vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Bezirksgerichtes Plessur und werden mit dem von X._____ geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Das Bezirksgericht Plessur wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 1'000.00 direkt zu er- setzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 3.Das Bezirksgericht Plessur hat X._____ und Y._____ für das Berufungsver- fahren mit je Fr. 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu ent- schädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: