ZK1 2015 156

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 22. Januar 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 15625. Januar 2016 (Mit Urteil 5A_133/2016 vom 11. Mai 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Präsident Brunner In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 28. Oktober 2015, mitgeteilt am 3. November 2015, in Sachen der Y., Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Korn- platz 2, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Beistandschaft,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 6. November 2015 samt mitge- reichten Akten, in die Beschwerdeantwort der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Nordbünden vom 13. November 2015 samt mitgereichten Verfahrensak- ten, in die Beschwerdeantwort der Beiständin von Y._____ vom 19. November 2015, in die Eingabe des X._____ vom 26. November 2015 sowie nach Feststel- lung und in Erwägung, –dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, Y., sich mit fortgeschrittener Demenzerkrankung in der Alterssiedlung A., O.1_____, befindet, –dass gerichtsnotorisch und unbestritten ist, dass der Ehemann X._____ die anfallenden Heimkosten nur teilweise bezahlt und in der Zwischenzeit ein be- trächtlicher Ausstand aufgelaufen ist, –dass X._____ sich auf den Standpunkt stellt, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er die Heimkosten aus seinem Vermögen bezahle, –dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden am 28. Oktober 2015 für Y._____ vorsorglich eine Beistandschaft errichtete (Ver- tretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB) und feststellte, dass im Rahmen der Vertretungskompetenzen und für die Dauer der vorsorglichen Massnahme das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemannes entfalle, –dass Rechtsanwältin Flavia Brülisauer zur Beiständin ernannt wurde und ihr Stundenansatz auf CHF 240.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesenpau- schale festgelegt wurde, –dass sich die Vertretungsbeistandschaft auf die Finanzen, das Wohnen, die öffentliche Verwaltung und Versicherungen bezieht, –dass X._____ dagegen am 06. November 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem Begehren, der Entscheid sei auf- zuheben und es sei im Sinne seiner Begründung neu zu verfügen, –dass aus seiner Begründung hervorgeht, dass er sich nicht gegen die Errich- tung einer Beistandschaft stellt, sondern diesen Entscheid lediglich modifizie- ren will, und der Auffassung ist, aus Kostengründen solle keine Rechtsanwäl- tin als Beiständin eingesetzt werden, –dass die KESB Nordbünden am 13. November 2015 beantragte, die Be- schwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne,

Seite 3 — 6 –dass die Beiständin am 19. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde antrug, –dass X._____ am 26. November 2015 eine weitere Stellungnahme einreichte, –dass die KESB Nordbünden die Beistandschaft zunächst vorsorglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 ZGB errichtete, –dass gegen derartige Entscheide innert 10 Tagen nach der Mitteilung Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 445 Abs. 3 ZGB), –dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz ein- gereicht wurde (Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGz- ZGB), –dass X._____ der Ehemann der von der Beistandschaft betroffenen Person ist und demgemäss zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), –dass der Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt (Art. 450a ZGB), –dass zunächst festzustellen ist, dass X._____ grundsätzlich nichts gegen die Errichtung der Beistandschaft einzuwenden hat, –dass er indessen zunächst begehrt, die Begründung im angefochtenen Ent- scheid sei angemessen zu korrigieren, weil darin der falsche Eindruck erweckt werde, er sei finanziell gut situiert und weigere sich aus purem Eigennutz, die ungedeckten Heimkosten von Y._____ zu übernehmen, –dass nur gegen die angeordnete Rechtsfolge selbst (Dispositiv) Beschwerde geführt werden kann und nicht gegen einzelne Begründungen in diesem Ent- scheid, –dass auf diesen Antrag des Beschwerdeführers mangels rechtlichen Interes- ses nicht eingetreten werden kann, –dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, es seien die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin unter dem Titel Finanzen derart anzupassen, dass diese nicht befugt sei, bei der Verwaltung des ehelichen Vermögens mit- zuwirken, da er selbst nicht unter Beistandschaft stehe, –dass zum ehelichen Vermögen sowohl die Errungenschaft als auch das Ei- gengut jedes Ehegatten gehört (vgl. Art. 196 ZGB),

Seite 4 — 6 –dass somit davon auszugehen ist, dass aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Ehefrau über Eigengut und Errungenschaft verfügt, –dass schon aus diesem Grunde – gemäss KESB-Entscheid "soweit notwen- dig" – die Mitwirkung der Beiständin bei der Verwaltung des Vermögens der Ehefrau angebracht ist, –dass darunter ohne Zweifel nicht die Verwaltung der dem Ehemann gehören- den Vermögenswerte zu verstehen ist, –dass auf die in der Beschwerde dargelegte Auffassung des Ehemannes, es bestehe keine eheliche Unterhaltspflicht seinerseits, nicht weiter einzugehen ist, da es gerade der eingesetzten Beiständin obliegt, die entsprechenden Ab- klärungen zu treffen und allfällige Ansprüche geltend zu machen, –dass X._____ sodann rügt, dass als Beiständin eine Rechtsanwältin mit einem Honoraranspruch von CHF 240.00 pro Stunde eingesetzt wurde, und begehrt, es sei eine kostengünstigere Lösung zu suchen, –dass aufgrund der Aufgaben der Beiständin davon auszugehen ist, dass zahl- reiche rechtliche Abklärungen zu tätigen und allenfalls Verfahren vor Behör- den und Gerichten zu führen sind (Unterhaltsforderungen gegenüber dem Ehemann, Durchsetzung von Ansprüchen aus Ergänzungsleistungen, Abwehr von Betreibungen etc.), –dass es unter diesen Umständen ohne weiteres angebracht war, eine Fach- person mit den nötigen Rechtskenntnissen als Beiständin einzusetzen, –dass der festgesetzte Honoraransatz pro Stunde den Mittelwert der üblichen Stundenansätze gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) darstellt und somit nicht zu beanstanden ist, –dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann, –dass mit der Mitteilung des Hauptentscheids der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,

Seite 5 — 6 –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 60 Ab. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass X._____ bei diesem Prozessausgang zur Leistung einer aussergerichtli- chen Entschädigung an die Beiständin zu verpflichten ist (Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass X._____ zu Unrecht davon ausgeht, die Beiständin habe ihren Aufwand im Rahmen ihres KESB-Mandats abzurechnen, –dass die Beiständin gemäss Art. 404 ZGB wohl periodisch über ihren Aufwand bei der KESB Rechnung abzulegen hat, –dass Rechtsanwältin Brülisauer von der Beschwerdeinstanz in ihrer Funktion als Beiständin im Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme aufgefordert wur- de, –dass das Kantonsgericht im Sinne ihrer Anträge entschieden hat, –dass es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, dass schlussend- lich die Verbeiständete für diese Kosten aufkommen müsste (vgl. 404 Abs. 1 ZGB), –dass der unterlegene Beschwerdeführer den entsprechenden Aufwand zu entschädigen hat (vgl. Ruth E. Reusser, in Geiser/Reusser, Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 404 ZGB), –dass die Beiständin keine Honorarnote eingereicht hat, so dass die urteilende Instanz die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen hat (Art. 2 Abs. 1 HV), –dass für die Prüfung der Beschwerde, das Verfassen der vierseitigen Be- schwerdeantwort und des Gesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege sich ein Aufwand von drei Stunden rechtfertigt, –dass somit die aussergerichtliche Entschädigung gemäss den von der KESB festgesetzten Ansätzen auf CHF 800.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) beläuft, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher der Beiständin von Y._____ eine ausser- gerichtliche Entschädigung von CHF 800.00 (einschliesslich Mehrwertsteu- er) zu bezahlen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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GR_KG_006
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Entscheidungsdatum
22.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026