Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 13424. November 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Ca- viezel, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 31. August 2015, mitgeteilt am 11. September 2015, in Sachen des Beru- fungsklägers gegen Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A.Y., geboren am _____ 1976, und X., geboren am _____ 1971, schlossen am _____ 2001 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von A., ge- boren am _____ 2009, und B., geboren am _____ 2011. Mit Ehevertrag vom 8. Juni 2001 vereinbarten die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung. Am 1. März 2014 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst. B/1.X._____ reichte am 12. März 2015 beim Bezirksgerichtspräsidium Prätti- gau/Davos ein Eheschutzgesuch ein. Er stellte folgende Anträge: „1. Trennungszeitpunkt und Trennungsberechtigung Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 01.03.2014 getrennt und hierzu auch berechtigt sind. 2. Obhut über A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011 Die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011, sei der Beklagten zuzu- weisen. 3. Besuchs- und Ferienrechte 3.1. Für den Fall, dass die der Ehe entsprossenen Kinder A._____ und B._____ mit der Beklagten in der Schweiz wohnen, sei dem Kläger ge- genüber den Kindern ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und ein Ferienrecht von drei Wochen (21 Tage) pro Jahr einzuräumen. 3.2. Für den Fall, dass die der Ehe entsprossenen Kinder A._____ und B._____ mit der Beklagten in der L.1_____ wohnen bleiben, sei der Kläger zu berechtigen, die Kinder auf seine Kosten insgesamt acht Wochen in die Schweiz zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Eheliche Wohnung Die vormals eheliche Wohnung an der strasse in O.1 sei für die Dauer der Trennung mitsamt dem sich darin befindlichen Mobi- liar und Inventar dem Kläger zum ausschliesslichen Gebrauch zuzu- weisen. 5. Unterhaltsregelung 5.1. Für den Fall, dass die Beklagte zusammen mit den der Ehe entspros- senen Kindern in der Schweiz wohnt, sei der Kläger zu verpflichten, ihr und den beiden Kindern für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’054.00 zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 1’054.00 für die Beklagte und Fr. 1’000.00 zuzüglich Kinderzulagen für jedes der Kinder) zu bezahlen. 5.2. Für den Fall, dass die Beklagte zusammen mit den der Ehe entspros- senen Kindern in der L.1_____ wohnen bleibt, sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr und den beiden Kindern für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.00 zuzüglich Kinderzula-
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gen (Fr. 500.00 für die Beklagte und Fr. 250.00 zuzüglich Kinderzula-
gen für jedes der Kinder) zu bezahlen und daneben die Krankenkas-
senprämien der ÖKK für die Beklagte und die Kinder zu übernehmen.
5.3. Es sei festzustellen, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht in der Zeit
vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2015 bereits vollumfänglich erfüllt hat
und dass diesbezüglich keine Unterhaltsansprüche der Klägerin und
der Kinder mehr bestehen.
5.4. Die Unterhaltspflicht gemäss den vorstehenden Ziffern 5.1. und 5.2. sei
mit Beginn und Wirkung ab 01.04.2015 zu verfügen.
6. Auskunftspflichten gemäss Art. 170 ZGB
Die Beklagte sei gestützt auf Art. 170 ZGB und unter der ausdrücklich
ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre
Einkünfte der Jahre 2014 und 2015 vollumfänglich offenzulegen und zu
dokumentieren.
7. Kostenfolgen
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag-
ten.”
B/2.Y._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015, was folgt:
„1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. März 2014 getrennt
leben und hierzu auch berechtigt sind.
2. Die Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011, sei der Gesuchs-
gegnerin zuzuweisen.
3. Dem Gesuchsteller sei das Recht einzuräumen, seine Kinder A._____
und B._____ tageweise in der L.1_____ an ihrem Wohnort zu besu-
chen.
4. Von der Einräumung eines Ferienrechtes sei derzeit abzusehen.
5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den
Unterhalt die folgenden, monatlich im Voraus zahlbaren Beiträge mit
Wirkung ab 1. Juli 2014 zu bezahlen:
Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Anträge nach Vorliegen des
Beweisergebnisses anzupassen.
6. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die für die Zeit ab 1.
Juli 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge mit den gemäss vorstehender
Ziffer 5 beantragten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
7. Der Gesuchsteller sei gestützt auf Art. 170 ZGB und unter der aus-
drücklich ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ver-
pflichten, seine Einkünfte seit 01.01.2013 aus Erwerb und Vermögen-
sertrag sowie sein Vermögen vollumfänglich offenzulegen und zu do-
kumentieren.
Seite 4 — 43 8. Die mit den vorstehenden Anträgen nicht übereinstimmenden Rechts- begehren des Gesuchstellers seien abzuweisen. 9. Der laufende Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin und die Kinder sei mit dringlicher Verfügung vor Durchführung der Hauptverhand- lung festzulegen. 10. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen An- waltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5’000.00 zu leisten. 11. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.” B/3.Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 erkannte der Eheschutzrichter, was folgt: „1. Das Gesuch um superprovisorischen Erlass von Eheschutzmassnah- men wird teilweise gutgeheissen und a. es wird X._____ verpflichtet, seiner Ehefrau Y._____ sowie seinen beiden Kindern, A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011, monatlich CHF 3’000.00, rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 zu bezahlen. Dies jeweils im Voraus auf den 5. eines jeden Monats; b. (Editionen) 2. X., Y. sowie ihre Rechtsvertreter werden zu einer mündli- chen Eheschutzverhandlung vorgeladen. Im Nachgang zu dieser wird über die dannzumal noch offenen Punkte zu entscheiden sein. Im Rahmen dieses Entscheids wird dann auch festzustellen sein, inwie- fern die vorstehend in Dispositiv-Ziffer 1 verfügten Massnahmen auf- recht erhalten, modifiziert oder abgesetzt werden müssen. 3. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. Über deren Verteilung ist später zu entscheiden. 4. Dieser Entscheid kann nicht selbständig angefochten werden. 5. (Mitteilung).” B/4.Am 31. August 2015 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. Dabei än- derte X._____ seine Rechtsbegehren teilweise ab und beantragte neu, was folgt: „1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem _____ 2014 getrennt und hierzu auch berechtigt sind. 2. Die Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011, sei der Beklagten zuzu- weisen. 3. Der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder auf seine Kosten insgesamt acht Wochen pro Jahr in die Schweiz zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Die vormals eheliche Wohnung an der strasse in O.1 sei für die Dauer der Trennung mitsamt dem sich darin befindlichen Mobi- liar und Inventar dem Kläger zum ausschliesslichen Gebrauch zuzu- weisen. 5.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sie und die beiden Kinder mit Beginn ab 01.04.2015 und für die Dauer der Trennung ei-
Seite 5 — 43 nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’440.00 (inklusive Kinder- zulagen) zu bezahlen. 5.2. Es sei festzustellen, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 30.09.2015 bereits vollumfänglich erfüllt hat und dass diesbezüglich keine Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Kinder ihm gegenüber mehr bestehen. 5.3. Für die in den Monaten Juli, August und September 2015 geleisteten •Unterhaltszahlungen im Umfange von Fr. 3’000.00 pro Monat, •und die Krankenkassenprämien für die Monate Juli bis Dezember 2015 für die Beklagte und die Kinder im Umfange von Fr. 2’112.00, sei dem Kläger ein Rückforderungsrecht •von Fr. 1’560.00 pro Monat für die Unterhaltsbeiträge, gesamthaft somit Fr. 4’680.00 •und von Fr. 2’112.00 für die Krankenkassenprämien respektive ein Verrechnungsrecht für künftige Unterhaltspflichten ge- genüber der Beklagten einzuräumen. 6. Abweisung sämtlicher weitergehender Begehren der Beklagten. 7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten.” Y._____ hielt an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren fest. Anlässlich der Verhandlung gelang es den Parteien, bezüglich verschiedener Punkte ‒ u.a. Trennungszeitpunkt, Wohnungszuweisung an den Ehemann, Zutei- lung der Obhut über die Kinder an die Mutter, Kontakt- und Ferienrecht des Va- ters, unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung bis 31. März 2015 ‒ eine Einigung zu erzielen. Ferner erklärten beide, die Scheidung anzustreben, weshalb der Ein- zelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Eheschutzverfah- ren als Massnahmeverfahren weiterführte. Mit Entscheid vom 31. August 2015, mitgeteilt am 11. September 2015, erkannte der Einzelrichter, wie folgt: „1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vormals Ehe- schutzmassnahmen) wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2015 betreffend (su- perprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen wird teilweise bestätigt wie folgt: a. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Eheleute X._____ und Y._____ seit dem 1. März 2014 getrennt leben/sind. b. Die vormals eheliche Wohnung an der strasse in O.1 wird mitsamt dem sich darin befindlichen Mobiliar und Inventar für die Dauer der Trennung dem Ehemann X._____ zum Gebrauch zugewiesen. c.Die beiden Kinder A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011, werden unter die alleinige Obhut der Mutter Y._____ gestellt. Sie haben ihren Wohnsitz bei ihr, derzeit in L.1_____.
Seite 6 — 43 d. Es besteht ein Kontaktrecht zwischen dem Vater X._____ und sei- nen beiden Kindern A._____ und B._____ (u.a. via Skype) wie folgt: •Jeden Mittwoch, 21:00 Uhr (Schweizerzeit) •Jeden Sonntag, 14:00 Uhr (Schweizerzeit) Zu Beginn der Kontaktaufnahme sendet die Mutter Y._____ (nicht ein Kind) dem Vater X._____ jeweils eine Mitteilung per Whats- App. e. Es besteht ein Besuchs-/Ferienrecht zwischen dem Vater X._____ und seinen beiden Kindern A._____ und B._____ (u.a. via Skype) wie folgt: •Die Kinder kommen mit ihrer Mutter Y._____ über Weihnach- ten 2015 / Neujahr 2016 in die Schweiz (für ca. zwei Wochen). Die Kinder und die Mutter können beim Vater wohnen. Der Vater kommt für die Reisekosten sowie die Kosten des Unter- halts von Frau und Kindern auf. •Der Vater fliegt über Ostern 2016 in die L.1_____ (für ca. zwei Wochen). Er kann bei der Mutter und den Kindern woh- nen. Der Vater kommt für seine Reisekosten sowie die Kosten auf, welche die Aktivitäten mit den Kindern mit sich bringen. •Die Kinder kommen mit ihrer Mutter im Sommer 2016 für vier Wochen in die Schweiz. Die Kinder und die Mutter können beim Vater wohnen. Der Vater kommt für die Reisekosten so- wie die Kosten des Unterhalts von Frau und Kindern auf. f.Es wird festgestellt, dass X._____ seinen Antrag auf Einräumung eines Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrechts von von ihm bis zum 31. Dezember 2015 bezahlten Krankenkassenprämien (CHF 2’112.00) fallengelassen hat. g. Es wird X._____ verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kin- der A., geb. _____ 2009, und B., geb. _____ 2011, monatlich je CHF 692.00, zuzüglich Kinderzulagen (von derzeit CHF 220.00 pro Kind), rückwirkend ab dem 1. April 2015, zu be- zahlen. Dies jeweils im Voraus auf den 5. eines jeden Monats. h. Es wird X._____ verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau Y._____ monatlich CHF 1’351.00, rückwirkend ab dem 1. April 2015, zu bezahlen. Dies jeweils im Voraus auf den 5. eines jeden Monats. i.Die Eheleute X.-Y. sind unterhaltsrechtlich, auch be- züglich der Kinder, für die Zeit bis zum 31. März 2015 auseinan- dergesetzt. Für April 2015 bis September 2015 hat X._____ der Ehefrau Y._____ CHF 6’202.00 an Unterhaltsbeiträgen nachzu- zahlen. Mit Vollzug dieser Zahlung sind die Eheleute X.- Y. unterhaltsrechtlich, auch bezüglich der Kinder, ebenfalls für die Zeit bis zum 30. September 2015 auseinandergesetzt. j.Der Ehemann X._____ bezahlt die Krankenkassenprämien für die Ehefrau Y._____ und die Kinder A._____ und B._____ ab dem 1. Januar 2016 weiter, wobei eine geeignete Versicherungslösung einvernehmlich noch zu ermitteln ist. Für die Unterhaltsregelung gilt ab dem 1. Januar 2016: Betragen die monatlichen Kranken- versicherungsprämien für die Ehefrau und die Kinder CHF 250.00
Seite 7 — 43 oder weniger als CHF 250.00 pro Monat, so verringert sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau und der Kinder gegen den Ehemann um die Hälfte der Höhe der monatlichen Kranken- versicherungsprämien der Ehefrau und der Kinder. Betragen die monatlichen Krankenversicherungsprämien mehr als CHF 250.00 pro Monat, so verringert sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau und der Kinder gegen den Ehemann fest und pau- schal um CHF 125.00 pro Monat. k.Im Übrigen werden die Anträge der Eheleute X.-Y. abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Entscheids des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 7. Juli 2015 betreffend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen von CHF 500.00 gehen zulasten des X._____ und werden ab dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss er- hoben. X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Verfahren, das zum Ent- scheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 7. Juli 2015 betref- fend (superprovisorischer) Erlass von Eheschutzmassnahmen geführt hat, ausseramtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 3.Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 1’000.00 gehen je hälftig zulasten von X._____ und Y.. Die ganzen CHF 1’000.00 werden indes ab dem von X. geleisteten Kostenvorschuss erhoben. Y._____ ist verpflichtet, X._____ die auf sie entfallenden CHF 500.00 zu bezahlen. Die ausseramtlichen Kosten, die auf den vorliegenden Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos entfallen, werden wettgeschlagen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung)” C/1.Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 24. September 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Rechts- begehren: „A. Materieller Antrag 1.Es seien die Dispositivziffern 1. lit. g, lit. h, lit. i, lit. j und lit. k sowie 2. des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31.08./11.09.2015 (Proz. Nr. 135-2015-96) zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen. 2.Neuregelung: „1.g Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für sie und die Kinder A._____ und B._____ mit Beginn ab 01.04.2015 und für die Dauer der Trennung einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1’440.00 (inklusive Kinderzulagen) zu be- zahlen. 1.h Für die in den Monaten Juli, August und September 2015 geleiste- ten Unterhaltszahlungen im Umfange von Fr. 3’000.00 pro Monat
Seite 8 — 43 sei dem Berufungskläger ein Rückforderungsrecht von Fr. 1’560.00 pro Monat, gesamthaft somit von Fr. 4’680.00, respektive ein Verrechnungsrecht im gleichen Umfange für künftige Unter- haltspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten einzuräumen. 2. Die Gerichtskosten des Entscheids der Vorinstanz vom 07.07.2015 betreffend (superprovisorischer) Erlass von Ehe- schutzmassnahmen von Fr. 500.00 gehen vollumfänglich zu Las- ten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungskläger für das Verfahren betreffend (superprovisorischer) Erlass von Ehe- schutzmassnahmen mit Fr. 500.00 ausseramtlich zu entschädi- gen.” 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren. B.Formeller Antrag X., strasse, O.1, sei zur Beweisaussage evtl. Par- teibefragung zuzulassen.” C/2.Y. beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 8. Oktober 2015 die Ab- weisung der Berufung, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Ebenfalls am 8. Oktober 2015 reichte die Genannte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands ein. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. Juni 2016 (ZK1 15 137) entsprochen. C/3.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer räumte dem Berufungskläger am 13. Oktober 2015 die Gelegenheit ein, zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Überdies wies sie darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Am 5. November 2015 reichte X._____ eine Stellungnahme ein, auf die am 30. November 2015 eine solche von Y._____ folgte. Beide Parteien hielten in ihren Eingaben unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. C/4.Am 23. Mai 2016 stellte der Berufungskläger das Gesuch, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Berufungsanträge aufzuschieben, eventualiter die auf- schiebende Wirkung für die vor Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen Un- terhaltsleistungen zu erteilen und deren Vollstreckbarkeit aufzuschieben. Die Be- rufungsbeklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2016 die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich
Seite 9 — 43 für die bis zur Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen und noch nicht bezahl- ten Unterhaltsbeiträge. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung dahinge- hend gut, als die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Nachzahlung der Unter- haltsbeiträge für die Zeit von April bis September 2015 aufgeschoben wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfah- ren werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubün- den erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Or- ganisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Ver- bindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prät- tigau/Davos vom 31. August 2015 wurde den Parteien am 11. September 2015 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 14. September 2015 zu. Die dagegen am 24. September 2015 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend. b.Nachdem in casu alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Mass- nahmeverfahrens rechtskräftig erledigt wurden und im Berufungsverfahrens ledig- lich noch die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Ehefrau und den beiden Kindern strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegen- heit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine
Seite 10 — 43 Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berech- nung des Streitwerts ist der Wert der im Streit liegenden vorsorglichen Massnah- me als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 41 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 32 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 30 zu Art. 308 ZPO). Bei ungewis- ser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Scheidungsverfahren prak- tisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Marcel Leuenber- ger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 20 Anh. ZPO Art. 276; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 12 zu Art. 92 ZPO). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Ehemann den An- trag, der Ehefrau und den beiden Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’440.-- inklusive Kinderzulagen zu leisten. Die Ehefrau hatte in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2015 für sich und die Kinder Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3’500.-- zuzüglich Kinderzulagen, demnach Fr. 3’940.--, pro Monat beantragt. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 2’500.-- im Streit, und zwar für die Dauer vom 1. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfah- rens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens und entsprechen- der Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne
Seite 11 — 43 von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30’000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht einge- reichte Berufung vom 24. September 2015 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2a.Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Massgeblich sind demzufolge die Vorschriften über das summarische Verfahren, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO (Art. 271 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dabei hat das Gericht durch entsprechen- de Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzu- wirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsa- chen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Clau- dia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter- Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträge unter- liegt überdies der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufla- ge, Bern 2011, N 3 Anh. ZPO Art. 272). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt der Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3
Seite 12 — 43 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Ele- mente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfah- ren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 3.2.2; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272). Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmit- telverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebe- nen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständi- ge Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bun- desgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leis- tungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen An- sprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenun- terhalts verwendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). b/aa. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder
Seite 13 — 43 gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Un- echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichti- gung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Ob in Abweichung zu Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen auch der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange streitig sind, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung der erstinstanzlichen Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können, ist kontrovers und wurde vom Kantonsgericht in seinen jüngsten Urteilen offen gelassen (vgl. zum Stand von Lehre und Rechtsprechung die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 sowie ZK1 15 12 vom 29. September 2015 E. 2b, je m.w.H.; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Wie nachstehend aufgezeigt wird, braucht die Frage auch im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden. b/bb. In casu reicht der Ehemann im Berufungsverfahren unter anderem ein Of- fertdossier der ÖKK betreffend das Jahr 2016 (act. B.4), Internetauszüge betref- fend Flugpreise vom 16. September 2015 (act. B.5‒7), einen Bankbeleg vom 23. September 2015 betreffend die Unterhaltszahlung für den Monat September 2015 (act. B.9), eine Policenübersicht bzw. Versicherungspolicen der ÖKK vom 13. Ok- tober 2015 (act. B.11 u. 12) sowie eine Rechnung/Bestätigung von Globetrotter vom 22. Oktober 2015 (act. B.13) ein. Die Ehefrau gibt neben anderen Unterlagen E-Mail-Korrespondenz vom 12. Oktober 2015 zu den Akten (act. C.6). Bei den erwähnten Dokumenten bzw. den damit zusammenhängenden Behauptungen handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung eingetreten bzw. entstanden sind, weshalb sie als echte Noven zu qualifizieren sind. Da sie im Rahmen der Berufungsschriften und damit
Seite 14 — 43 unverzüglich vorgebracht wurden, sind sie auch bei Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. b/cc. Die Parteien bringen indessen auch Tatsachen und Beweismittel vor, die sich auf vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Umstände beziehen (act. B.8 u. B.14; act. C.1‒5 u. C.7). Diese unterlägen bei Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit zur frühe- ren Einbringung, um als rechtzeitig zu gelten und – soweit auch die weiteren Vor- aussetzungen der Erheblichkeit und der Notwendigkeit gegeben sind – ein Recht auf deren Abnahme zu begründen. In jedem Fall abgelehnt werden können Be- weisanträge, die sich auf unerhebliche, unstrittige oder bereits ausreichend abge- klärte Umstände beziehen. Letzteres trifft für die neu beantragten Beweismittel zu, worauf an gegebener Stelle zurückzukommen sein wird (vgl. E. 5b, 6a/bb, 6a/cc u. 6b/cc). Vorliegend verbleibt darauf hinzuweisen, dass dem Einwand des Beru- fungsklägers, seine unechten Noven seien bereits deshalb zuzulassen, weil er eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rüge, nicht unbesehen gefolgt werden kann. Zwar trifft es zu, dass eine Verletzung der Untersuchungsmaxime resp. eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dazu führen kann, dass ein unechtes Novum im Berufungsverfahren noch zuzulassen ist (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 mit Hinweis auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO sowie ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a). Allerdings muss sich der Vorwurf der Verletzung der Untersu- chungsmaxime als begründet erweisen. Wer im Berufungsverfahren ein unechtes Novum berücksichtigt haben will, kann sich daher nicht damit begnügen, der Vor- instanz in pauschaler Weise eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwer- fen. Vielmehr hat er darzutun, dass die Vorinstanz bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien hätte haben müssen und für sie daher Anlass bestanden hätte, den Sachverhalt in einem bestimmten, für den Ausgang des Verfahrens entscheiden- den Punkt weiter abzuklären (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; zu den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Untersuchungsmaxime vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). Dort, wo der Berufungs- kläger der Vorinstanz keine Unterlassung bei der Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts vorwirft, sondern lediglich mit dem Ergebnis der Sachver- haltsermittlung nicht einverstanden ist ‒ was bspw. bei den Besuchsrechtskosten der Fall ist (vgl. E. 4b) ‒ erweisen sich seine Rügen betreffend Verletzung der Un- tersuchungsmaxime als unbegründet, mit der Folge, dass unter diesem Aspekt auch kein Grund für die Zulassung entsprechender unechter Noven besteht. Wie
Seite 15 — 43 oben dargelegt, sind die von den Parteien vorgebrachten unechten Noven vorlie- gend aber ohnehin nicht entscheidrelevant. c.Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tat- sachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein die- ser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). d.Zu prüfen bleibt der formelle Antrag des Ehemannes, ihn zur Beweisaussa- ge oder zur Parteibefragung zuzulassen. Das entsprechende Begehren beinhaltet implizit den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. d/aa. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO wird der Berufungsinstanz die Möglichkeit ein- geräumt, eine Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entschei- den Der Entscheid über eine mündliche Hauptverhandlung liegt im pflichtgemäs- sen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zu- kommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtli- cher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schrift- lichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). d/bb. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufungsverhandlung als geboten erscheinen lassen. Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren – in dem eine mündliche Verhandlung mit Befragung der Parteien durchgeführt wurde – als auch in den (doppelten) Berufungsschriften Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und zu den gegnerischen Vorbringen und Beweismit- teln Stellung zu nehmen. Ihre Ausführungen sowie die eingereichten Akten geben
Seite 16 — 43 zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Unter diesen Umständen kann auch von einer Parteibefragung abgesehen werden, zu- mal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage des Berufungsklägers zu neuen und entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Das Gesagte gilt auch für eine Beweisaussage nach Art. 192 ZPO. Demzufolge ist der Antrag des Beru- fungsklägers abzuweisen. 3a.Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht während des Scheidungsverfah- rens die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft, verweist nicht nur in verfahrens- technischer, sondern auch in materieller Hinsicht auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Nach dem damit sinn- gemäss anwendbaren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht, ist die Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassenden vorsorgli- chen Massnahmen geht es um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe, so dass Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseiti- gen Unterhaltspflicht der Ehegatten bleibt, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537 E. 3.2; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.107). Auf- grund der ehelichen Beistandspflicht besteht eine grundsätzlich noch uneinge- schränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). Der fordernde Ehegatte hat Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 28 f. zu Art. 176 ZGB). Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen
Seite 17 — 43 über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). b.Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom
Seite 18 — 43 a.Der Ehemann bringt zunächst vor, die erste Instanz habe in seinem Bedarf die Kosten für die Hausratsversicherung, die Rechtsschutzversicherung sowie die Reiseversicherung von insgesamt Fr. 102.-- pro Monat zu Unrecht nicht berück- sichtigt. Die Versicherungen gehörten zum ehelichen Lebensstandard, was die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungsmaxime übergangen habe. Der Rei- seversicherung bedürfe er im Übrigen zur Ausübung des Besuchs- und Ferien- rechts (Berufung, S. 9, 11 u. 13). Diese Argumentation verfängt nicht. Bei der von der Vorinstanz gewählten Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode wird der Bedarf der Parteien nach den Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 festgesetzt. Der darin enthaltene Grundbetrag von Fr. 1’200.-- umfasst auch die Kosten für Privatversicherungen. Dem ehelichen Le- bensstandard wird sodann durch die Aufteilung des Überschusses Rechnung ge- tragen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fraglichen Auslagen nicht zusätzlich berücksichtigte bzw. festhielt, der Ehemann habe diese aus dem Grundbetrag oder seinem Überschussanteil zu tätigen. Bei der Frage, inwieweit die erwähnten Versicherungen im Bedarf zu berücksichtigen sind, han- delt es sich im Übrigen um eine Rechtsfrage, weshalb die vom Ehemann vorge- brachte, die Feststellung des Sachverhalts betreffende Argumentation einer Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht greift. b/aa. Im Weiteren rügt der Ehemann den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die ihm zugestandenen Kosten von monatlich Fr. 700.-- für die Ausübung des Be- suchsrechts. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2015 hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Ehemann über Ostern für rund zwei Wo- chen zu den Kindern in die L.1_____ geht, während die Kinder zusammen mit ih- rer Mutter über Weihnachten/Neujahr für rund zwei Wochen und im Sommer für rund vier Wochen in die Schweiz kommen, um den Vater zu besuchen. Für die Reisekosten sowie für den Unterhalt von Ehefrau und Kindern während des Auf- enthalts in der Schweiz soll der Ehemann aufkommen (lit. D.3, S. 6, des angefoch- tenen Entscheids). Der Vorderrichter gelangte in der Folge zum Schluss, dass ge- stützt auf die erwähnte Regelung vierzehn Flüge von Europa in die L.1_____ bzw. in die Gegenrichtung notwendig seien. Die Fluggesellschaft Condor biete Flüge von O.3_____ nach O.2_____ für rund Euro 400.-- an. In einem ähnlichen, allen- falls leicht höheren Preisrahmen bewegten sich Flüge ab O.4_____ mit United Airlines oder American Airlines. Da der Ehemann nebst den Flugkosten auch für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder während ihrer Ferien in der Schweiz aufkommen müsse, werde für die Kosten der Besuchsrechtsausübung pro Flug
Seite 19 — 43 ein Pauschalbetrag von Fr. 600.-- veranschlagt, was monatliche Besuchsrechts- kosten von Fr. 700.-- ergebe (Fr. 600.-- x 14 Flüge ÷ 12 Monate) (E. 5.1, S. 9 f., des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann bringt in seiner Berufung vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime falsch festgestellt. Zunächst könne ihm mit Wohnsitz in O.1_____ nicht zugemutet werden, jeweils 300 km mit dem Auto nach O.3_____ zu fahren, um von dort aus nach O.2_____ zu fliegen. Für den An- und Abflug komme einzig und allein der Flughafen O.4_____ in Frage. Die United Airlines biete an Weihnachten 2015/Neujahr 2016, Ostern 2016 und im Sommer 2016 von O.4_____ aus Retourflüge nach O.2_____ im Betrag von insgesamt Fr. 10’000.-- an. Daraus ergebe sich, dass sich bereits die von ihm zu übernehmen- den Flugkosten auf Fr. 833.-- pro Monat beliefen. Hinzu komme, dass er sich ver- pflichtet habe, nebst den Flugkosten auch für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder während ihrer Ferien in der Schweiz aufzukommen. In diesem Zusammen- hang sei darauf hinzuweisen, dass die Kinder über Weihnachten/Neujahr Skifah- ren gehen wollten, wobei Kosten für die Miete der Skiausrüstung, die Skikarten, den Skikurs, die Winterkleidung sowie für die Verpflegung anfielen. Diese Tatsa- che habe die Vorinstanz zu Unrecht übergangen. Nach dem Dargelegten sei an- gemessen, beim Ehemann Besuchsrechtskosten von monatlich mindestens Fr. 1’200.-- (Flugkosten Fr. 800.--, Unterhalt Fr. 400.--) zu veranschlagen (Berufung, S. 14 f.). Die Ehefrau macht zunächst geltend, dass auf die Behauptung des Ehemannes, ihm würden Besuchskosten von Fr. 1’200.-- pro Monat anfallen, von vornherein nicht einzutreten sei. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, dass er für die Ausübung des Besuchsrechts einen solchen Betrag benötige, was ihm in- des zumutbar gewesen wäre (Berufungsantwort, S. 3). Im Weiteren sei die An- nahme der Vorinstanz, dass der Ehemann die Besuchsrechtskosten mit einem Zuschlag auf seinen Bedarf von monatlich Fr. 700.-- finanzieren könne, durchaus realistisch. Im Internet fänden sich Hin- und Rückflüge ab O.4_____ für rund Fr. 700.-- oder für Euro 677.--. Ausserdem habe der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren selbst angeführt, dass er von O.3_____ aus fliege. Es sei nicht einzu- sehen, weshalb er dies nicht auch in Zukunft machen solle, wenn dafür der Flug- preis entsprechend billiger sei. Nehme er die Kinder in der Schweiz zu sich auf Besuch, sei er sodann ohne spezielle Berücksichtigung eines zusätzlichen Be- trags verpflichtet, die dabei entstehenden Unterhaltskosten für die Kinder wie Ver- pflegung, Freizeitvergnügen und allenfalls auch entsprechende Bekleidung selbst zu finanzieren. Der Ehemann übersehe, dass Besuchsrechtskosten immer zu Las-
Seite 20 — 43 ten des Besuchsberechtigten gingen und dass er während der Ausübung des Be- suchsrechts auch keinen Abzug am Unterhaltsbeitrag machen dürfe. Die Auslagen für das Skifahren und weiteren Unterhalt von Fr. 400.-- dürften daher keinen Nie- derschlag in der Bedarfsrechnung des Ehemanns finden. Eine massvolle Eigenfi- nanzierung sei ihm zumutbar. Schliesslich sei er auch in der Lage, allenfalls mit Fr. 700.-- pro Monat nicht gedeckte Besuchsrechtskosten aus dem ihm verblei- benden Überschuss zu finanzieren. Der vom Ehemann verlangte Betrag von Fr. 1’200.-- sei daher als unbegründet zurückzuweisen und hinsichtlich der Besuchs- rechtskosten vom vorinstanzlichen Entscheid auszugehen (Berufungsantwort, S. 5 f.). b/bb. Dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Ehefrau und der beiden Kinder in der Bedarfsrechnung des Ehemannes ein Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zu berücksichtigen ist, erweist sich als unbestritten und entspricht auch der Lehre (vgl. z.B. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.89). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Ehemann aufgrund der von den Parteien getroffenen Regelung die Kos- ten für 14 Flüge in die L.1_____ bzw. in die Schweiz zu tragen hat (7 Hin- und Rückflüge). Der Vorderrichter ging von Kosten von rund EUR 400.-- bzw. Fr. 440.-
Seite 21 — 43 ist ein Hin- und Rückflug O.2_____ ‒ O.4_____ mit Air Berlin für Fr. 948.-- erhält- lich, was einem Preis pro Flug von Fr. 474.-- entspricht. Der Durchschnittspreis eines Flugs liegt damit bei rund Fr. 430.--. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den Flugkosten (Euro 400 bzw. Fr. 440.--) erweisen sich daher nach wie vor als zutreffend. Auch wenn die Flugpreise aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Saison und vom Zeitpunkt der Buchung stark variieren können, scheint es durchaus rea- listisch, Flüge zu den von der Vorinstanz angenommenen Preisen buchen zu kön- nen. Somit ist hinsichtlich der Flüge von monatlichen Besuchsrechtskosten von rund Fr. 500.-- auszugehen (Fr. 440.-- x 14 Flüge ÷ 12 Monate). Die vom Ehe- mann geltend gemachten Flugkosten von Fr. 833.-- pro Monat sind aufgrund vor- stehender Ausführungen als übersetzt zu erachten. Da dem Ehemann für die Ausübung des Besuchsrechts ein Betrag von Fr. 700.-- pro Monat zugesprochen wurde, verbleiben ihm mit den erwähnten Flugkosten von Fr. 500.-- noch Fr. 200.--, um die weiteren Kosten des Aufenthalts der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz zu bezahlen. Pro Ferienwoche ‒ vorgesehen sind sechs Wochen in der Schweiz (zwei Wochen über Weihnachten/Neujahr, vier Wo- chen im Sommer) ‒ entspricht dies einem Betrag von Fr. 400.-- (Fr. 200.-- x 12 Monate ÷ 6 Wochen). Damit ist er ohne Weiteres in der Lage, den Unterhalt von Ehefrau und Kindern während deren Aufenthalts in der Schweiz angemessen zu finanzieren, selbst wenn er den Kindern im Winter das Skifahren ermöglichen möchte. Dass hierfür ein Betrag von Fr. 800.-- pro Woche erforderlich wäre (Fr. 400.-- x 12 Monate ÷ 6 Wochen), vermag der Ehemann nicht plausibel darzule- gen. Zu beachten ist namentlich, dass für die Unterbringung der Familie von vorn- herein keine Kosten anfallen, ist der Ehemann doch im ehelichen Einfamilienhaus in O.1_____ wohnhaft geblieben, das ausreichend Platz für die gesamte Familie bietet. Als zutreffend erweist sich auch der Einwand der Ehefrau, dass die Kosten der Besuchsrechtsausübung in finanziell guten Verhältnissen, wie sie in casu vor- liegen, vom unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich selbst zu tragen sind, dass also in dessen Existenzminimum an sich gar kein Zuschlag zu berücksichti- gen wäre. Entsprechende Zuschläge rechtfertigen sich ‒ vor dem Hintergrund, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchsberechtigten, sondern auch in demjenigen des Kindes liegt ‒ vor allem dann, wenn der persönli- che Verkehr bei knappen finanziellen Verhältnissen ansonsten verunmöglicht wür- de (Urteile des Bundesgerichts 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 3 und 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.89). In casu wird dem Ehemann zusätzlich zum Existenzminimum ein Betrag von Fr. 700.-- pro Monat für die Flugkosten sowie weitere mit den Besuchen verbundene Auslagen zugespro-
Seite 22 — 43 chen. Diese Regelung erweist sich aufgrund vorstehender Ausführungen als an- gemessen. Sollte der erwähnte Betrag für die Besuchsrechtsausübung nicht aus- reichen, bspw. wenn die Flugpreise einmal höher wären als angenommen, er- scheint es sodann durchaus zumutbar, die zusätzlichen Kosten aus dem Über- schuss zu finanzieren. b/cc. Dass die erste Instanz bei der Festsetzung der Besuchsrechtskosten die Untersuchungsmaxime verletzt hätte, wie der Ehemann geltend macht, ist nicht ersichtlich. So prüfte der Vorderrichter, nachdem sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung über die Besuchsrechtsmodalitäten geeinigt hatten, von Amtes wegen, welche Kosten mit der vereinbarten Regelung verbunden sind. Mit den eigens getätigten Abklärungen entsprach er der in Art. 296 ZPO geregelten Unter- suchungsmaxime in Kinderbelangen. Der Ehemann rügt denn auch nicht das Vor- gehen der ersten Instanz als solches bzw. eine unvollständige Sachverhaltsfest- stellung. Vielmehr geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er mit dem Ergeb- nis der Abklärungen nicht einverstanden ist, ein Einwand, der sich aufgrund vor- stehender Ausführungen indes als unbegründet erweist. Die Frage ist höchstens, ob mit dem genannten Vorgehen das rechtliche Gehör der Parteien nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verletzt worden ist, indem ihnen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu dem von Amtes wegen ermittelten Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 22 zu Art. 53 ZPO). Solches wird von den Parteien indessen nicht vorgebracht. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt worden, ist die Kognition der Berufungsinstanz gegenüber derjenigen der ersten Instanz doch nicht eingeschränkt und konnten sich die Parteien im Beru- fungsverfahren doch ausführlich zur Frage äussern, welche Kosten mit der Be- suchsrechtsausübung verbunden sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, O.4_____ 2016, N 44 zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Na- mentlich unter letzterem Aspekt rechtfertigt es sich auch, die Behauptung des Ehemannes zu höheren Besuchsrechtskosten zuzulassen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass sich die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu den besagten Kosten als zutreffend erweisen. c/aa. Der Ehemann beanstandet ausserdem die von der Vorinstanz bezüglich der Krankenkassenprämien getroffene Regelung. Anlässlich der mündlichen Haupt- verhandlung vom 31. August 2015 sind die Parteien überein gekommen, dass der
Seite 23 — 43 Ehemann die Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die Kinder ab dem 1. Januar 2016 weiter zahle, wobei eine geeignete Versicherungslösung einver- nehmlich zu ermitteln sei. Gestützt auf diese Übereinkunft sowie auf die Angabe der Ehefrau, dass sie für eine adäquate Versicherung mit Kosten von Fr. 250.-- pro Monat rechnen müsse (vgl. die Stellungnahme vom 2. Juli 2015, S. 11; act. III/12), hielt der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid zum einen die Pflicht des Ehemannes zur Bezahlung der Krankenkassenprämien für die Ehefrau und die beiden Kinder fest. Zum anderen ordnete er an, dass sich der Unterhaltsan- spruch ab dem 1. Januar 2016 um die Hälfte der monatlichen Krankenversiche- rungsprämien, höchstens aber um Fr. 125.-- pro Monat verringere (E. 5.4, S. 14, bzw. Ziff. 1j des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). In der Berufung bringt der Ehemann vor, sein monatlicher Bedarf sei um Fr. 514.-- zu erhöhen. Die Litiganten hätten anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Au- gust 2015 vereinbart, dass er auch ab dem 1. Januar 2016 die Krankenkassen- prämien für die Ehefrau und die beiden Kinder bezahle. Eine geeignete Versiche- rungslösung sei damals noch nicht bekannt gewesen. Inzwischen sei eine mündli- che Einigung erzielt worden, wonach die Ehefrau und die Kinder weiterhin bei der ÖKK versichert blieben. Er habe für das Jahr 2016 entsprechende Offerten einge- holt, die von den Parteien akzeptiert würden. Die Prämien beliefen sich auf insge- samt Fr. 514.-- pro Monat. Ständen die mit Beginn ab 1. Januar 2016 zu bezah- lenden Krankenkassenprämien fest, ergebe sich daraus einerseits, dass sich die von der Vorinstanz verfügte umständliche Unterhaltsregelung als obsolet und un- angemessen erweise. Anderseits resultiere beim Ehemann mit Beginn ab 1. Ja- nuar 2016 ein entsprechend höherer Bedarf (Berufung, S. 10 u. 16). Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, die vom Ehemann ins Recht gelegte, von ihr aber nicht unterzeichnete Offerte entspreche nicht der Abmachung der Parteien. Ge- deckt seien nur Behandlungen in der Schweiz, und zwar nach dem Hausarztmo- dell bei einem Arzt in O.1_____, weshalb sie den Versicherungsbedingungen im Krankheitsfall gar nicht nachleben könne. Zudem hätte sie eine jährliche Franchise von Fr. 2’500.-- zu tragen. Der Bedarf des Ehemannes sei keinesfalls um die Kos- ten für eine untaugliche Krankenversicherung zu erhöhen. Vielmehr sei angemes- sen, von der Lösung der Vorinstanz auszugehen, die sie, nachdem sie keine Beru- fung eingereicht habe, anerkenne (Berufungsantwort, S. 4). Dem entgegnete der Ehemann, dass die Zusatzversicherungen gemäss aktuellen Versicherungspolicen nicht mehr fristgerecht per Ende 2015 gekündigt werden könnten. Eine Kündigung sei auch nicht empfehlenswert, ansonsten die Ehefrau und die Kinder im Falle ei- ner Rückkehr in die Schweiz keinen gleichwertigen Versicherungsschutz hätten.
Seite 24 — 43 Es sei daher notwendig, dass sie bei der ÖKK versichert blieben. Mithin seien hin- sichtlich der Krankenversicherungsprämien einzig und allein die ihm von der ÖKK für das Jahr 2016 ausgestellten und geltenden Versicherungspolicen mit Prämien von Fr. 630.-- pro Monat massgebend. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er für seine Familie eine Reiseversicherung «ÖKK Tourist Subito» abgeschlossen habe, wodurch die Ehefrau und die Kinder auch in der L.1_____ einen vollumfäng- lichen Versicherungsschutz geniessen würden (Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 5). Die Ehefrau führte in der Folge aus, dass der Ehemann die Versiche- rungen ohne ihre Unterschrift abgeschlossen habe. Überdies seien diese für Aus- landbehandlungen praktisch wertlos, bestehe doch lediglich hinsichtlich der Un- fallversicherung eine weltweite Versicherung, während im Krankheitsfall nur Be- handlungen in der Schweiz abgedeckt seien. Auch mit der Reiseversicherung sei die Ehefrau aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes nicht ohne weiteres abgesi- chert (Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 4). c/bb. Vorliegend steht nicht fest, dass es bezüglich der Krankenversicherung für die Ehefrau und die Kinder zu der angestrebten einvernehmlichen Lösung ge- kommen wäre. Zwar hat der Ehemann offenbar bei der ÖKK eine Krankenversi- cherung mit Prämien von insgesamt Fr. 630.-- pro Monat wie auch eine Reisever- sicherung abgeschlossen (act. II/31, act. B.11 u. 12). Die Ehefrau bestreitet indes- sen, zu diesen Versicherungslösungen ihr Einverständnis gegeben zu haben. Dies erscheint glaubhaft, erweisen sich die entsprechenden Versicherungen doch in der Tat als ungeeignet. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziff. 2.7.1 AVB KVG, Ziff. 5.3 AVB VVG [Gemeinsame Bestimmungen], Ziff. 1.1 AVB ÖKK Tourist, abrufbar unter <https://www.oekk.ch/de/privatkunden/service/ weitere-service-leistungen/broschueren-formulare/versicherungsbedingungen>) enden die Versicherungen nämlich bei einem Wegzug ins Ausland. Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb ihres Heimatlandes haben, wäre eine internationale Krankenversicherung notwendig. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, im Bedarf des Ehemannes die Versicherungsprämien der ÖKK zu berücksichtigen. Vielmehr ist die im angefochtenen Entscheid getroffene und auf den Angaben der Ehefrau zu einer für sie und die Kinder angemessenen Versicherung beruhende Lösung zu belassen. d.Zusammenfassend verbleibt es bei dem seitens der ersten Instanz ermittel- ten Grundbedarf des Ehemannes von Fr. 4’488.--. 5a.Was die Einkünfte des Ehemannes betrifft, so ermittelte die Vorinstanz ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7’831.--, indem sie den im Jahr 2014 erzielten
Seite 25 — 43 Nettolohn von Fr. 99’251.-- (act. III/25) durch 12 Monate teilte und davon die Kin- derzulagen von Fr. 440.-- abzog (E. 5.2, S. 12, des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann rügt in seiner Berufung, dass die Vorinstanz damit sein Nettoer- werbseinkommen falsch festgelegt habe. Es sei eine Tatsache, dass er Beiträge in der Höhe von jährlich Fr. 2’151.-- bzw. monatlich Fr. 179.25 in die Säule 3a ein- zahle. Diese Beiträge stellten eine Sparquote dar, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags von seinem Nettoerwerbseinkommen in Abzug zu bringen sei (Berufung, S. 16 f.). Die Ehefrau wendet dagegen ein, dass es sich bei den Prä- mien für die dritte Säule nicht um Sozialversicherungsbeiträge handle, die das Bruttoeinkommen verringerten, sondern um freiwillige Versicherungszahlungen. Solche Prämien fänden bei der zweistufigen Methode auch keinen Eingang in das erweiterte Existenzminimum. Im Übrigen sei eine Bezahlung der Prämien für das Jahr 2015 nicht nachgewiesen (Berufungsantwort, S. 6). b.Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten ist im Grund- satz von dessen tatsächlich erzieltem Nettoeinkommen, also vom Bruttoeinkom- men abzüglich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, die Pensionskasse sowie die ob- ligatorische Unfallversicherung, auszugehen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128). Ein Ab- zug für Beiträge an die Säule 3a ist somit nicht vorzunehmen. Wie die Ehefrau zu Recht vorbringt, können die Prämien für die freiwillige Vorsorge, wird die Unter- haltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorgenommen, auch bei der Be- rechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Dies gilt namentlich, wenn der betroffene Ehepartner wie vorliegend über eine zweite Säule verfügt und die Versicherung in der dritten Säule damit nicht an Stel- le der obligatorischen Versicherung der Unselbständigen tritt. Solche freiwilligen Versicherungen sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Anteil am Über- schuss zu bezahlen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.108; Heinz Hausheer/Annette Spy- cher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.41). Die Vorinstanz hat die Beiträge des Ehemannes an die dritte Säule unter diesen Umständen zu Recht unberücksichtigt gelassen. Ob der Genannte die Prämien im Jahr 2015 effektiv bezahlt hat, kann damit offen bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob die Rechnung vom 20. Mai 2015 betreffend die Einlage in die dritte Säule (act. B.14) ein zulässiges Novum darstellt. 6.Schliesslich macht der Ehemann geltend, der Bedarf der Ehefrau und der Kinder sei falsch festgesetzt worden. Die Vorinstanz ermittelte ein Existenzmini- mum von Fr. 2’126.-- pro Monat, wobei sie bei der Ehefrau von einem Grundbe- trag von Fr. 958.-- (inklusive Ernährungskosten von Fr. 558.--) und Wohnkosten
Seite 26 — 43 von Fr. 868.-- und bei den Kindern von Grundbeträgen von je Fr. 150.-- ausging (E. 5.2, S. 10 ff., des angefochtenen Entscheids). a/aa. In Bezug auf die Grundbeträge hatte der Vorderrichter den Umstand zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mit den Kindern in der L.1_____ lebt, in der ein vom schweizerischen divergierendes Preisniveau herrscht. Er ging überschlags- mässig davon aus, dass die Lebenshaltungskosten im Vergleich zur Schweiz um 50% tiefer sind. Dabei stützte er sich einerseits auf den Umstand, dass die Ehe- frau in einem städtischen Umfeld lebt. Anderseits stellte er auf den crowd- basierten Kostenvergleichsdienst „numbeo” ab, aus dem sich im Vergleich der Städte Chur und O.5_____ Preisunterschiede von rund 25% bis zu rund 90% er- gaben. Die von der Ehefrau geltend gemachten erhöhten Nahrungsmittelkosten im Betrag von Fr. 558.-- pro Monat berücksichtigte der Vorderrichter als konkrete Be- darfsposition. In der Annahme, dass vom Grundbetrag rund 1/3 für den Erwerb von Nahrungsmitteln verbraucht wird, ersetzte er bei der Ehefrau folglich Fr. 400.-- des Grundbetrags (⅓ von Fr. 1’200.--) durch die erwähnten Fr. 558.--. Die restli- chen Fr. 800.-- (⅔ von Fr. 1’200.--) kürzte er aufgrund des anzunehmenden Preis- niveauunterschieds um 50%, was letztlich einen Grundbetrag für die Ehefrau von insgesamt Fr. 958.-- ergab (Fr. 558.-- + Fr. 400.--). Von den Grundbeträgen der Kinder von Fr. 800.-- (2 x Fr. 400.--) wurden zunächst je Fr. 100.-- abgezogen, weil die ‒ für Ehefrau und Kinder anfallenden ‒ Ernährungskosten gesamthaft be- reits bei der Mutter berücksichtigt worden waren. Die restlichen Fr. 600.-- (2 x Fr. 300.--) wurden wiederum um 50% gekürzt, was einen Grundbetrag von Fr. 150.-- pro Kind ergab (E. 5.2, S. 10 ff., des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, dass in Rechtsprechung und Lite- ratur zwecks Anpassung des Unterhaltsbeitrags an den unterschiedlichen Le- bensstandard im Ausland nicht auf den Kostenvergleichsdienst „numbeo”, sondern in der Regel auf den Kaufkraftvergleich der UBS Schweiz oder denjenigen der OECD abgestellt werde. Vorliegend seien diese Kaufkraftvergleiche jedoch nicht hilfreich, weil sie keine Angaben zur L.1_____ enthielten. In einem solchen Fall seien gemäss einem Urteil des Obergerichts O.4_____ die kaufkraftbereinigten Bruttoinlandprodukte pro Kopf heranzuziehen, weil diese einen realen internatio- nalen Vergleich ermöglichten. Das Obergericht habe sich auf den Bericht „Euro- stat/OECD PPP-Programm, Kaufkraftparitäten ‒ Internationaler Vergleich des rea- len Bruttoinlandprodukts und des Preisniveaus” des Bundesamts für Statistik von Dezember 2012 berufen. Gemäss dem erwähnten Urteil betrage das kaufkraftbe- reinigte Bruttoinlandprodukt pro Kopf der L.1_____ rund 20% desjenigen der Schweiz. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man auf die von der Welt-
Seite 27 — 43 bank in Washington herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities) abstel- le. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime einen falschen kaufkraftbereinigten Bedarf der Ehefrau festgestellt. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt zu korrigieren. Ferner habe die Vorinstanz, was die erhöhten Nahrungskosten betreffe, der vom Buchhalter der Ehefrau erstellten Zusammen- stellung vom 30. Mai 2015 fälschlicherweise Beweiswert zuerkannt. Die Bestäti- gung vermöge für sich allein keinen Beweis für Nahrungsmittelkosten von monat- lich Fr. 558.-- zu bilden. Entsprechende Rechnungen und/oder Quittungen fehlten. Nicht belegt worden sei auch, welcher Anteil an den Kosten auf die von den Kin- dern benötigen speziellen Nahrungsmittel entfiele. Die Vorinstanz hätte das im summarischen Verfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens nicht als erfüllt ansehen dürfen. Aus diesem Grund seien bei der Ehefrau und den Kindern die ordentlichen Grundbeträge von monatlich Fr. 1’350.-- bzw. Fr. 400.-- pro Kind als Ausgangspunkt zu nehmen, die bereits einen angemessenen Betrag für Nah- rungsmittel enthielten. Die Ehefrau sei überdies ohne weiteres in der Lage, die für die Kinder angeblich benötigte Spezialnahrung aus dem ihr zugeteilten Über- schuss zu bezahlen (Berufung, S. 11 u. S. 17 ff.). Die Ehefrau führt aus, der vom Obergericht des Kantons O.4_____ herangezoge- ne Bericht gebe in der aktuellen Fassung keine Auskunft über die Kaufkraftparität zwischen der Schweiz und der L.1_____. Auch das vom Ehemann im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichte act. II/28 beweise seine Behauptung, mit einem Schweizer Franken lasse sich in der L.1_____ fünfmal mehr erwerben als in der Schweiz, für das Jahr 2015 nicht. Vorliegend sei indes ohnehin auf die von ihr konkret aufgezeigten Auslagen für die Finanzierung des Lebensunterhalts abzu- stellen. Kaufkraftvergleiche müssten nur herangezogen werden, wenn keine effek- tiven Zahlen zur Verfügung ständen und die Parteien und das Gericht auf Schät- zungen angewiesen seien. Zudem erlaube das Bruttoinlandprodukt pro Kopf keine zuverlässigen Schlüsse darauf, wie hoch die effektiven Auslagen im konkreten Fall in einer konkreten Lebenssituation seien. Entsprechende Studien böten allenfalls Anhaltspunkte, wobei zu beachten sei, dass damit die Gesamtheit einer Volkswirt- schaft erfasst werde, ohne Berücksichtigung der grossen Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen den Bevölkerungsschichten. Die Ehefrau habe eine Buchhaltung geführt und diese Zahlen dem Gericht präsen- tiert. Weiter habe sie Auszüge ihrer beiden Bankkonten sowie die Kreditkartenab- rechnung eingereicht. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass sie und die Kinder zwischen März 2014 und Juni 2015 ohne Mietzins pro Monat rund Fr. 2’500.-- für den Lebensunterhalt verbraucht hätten. Aus diesem Verbrauch könne geschlos-
Seite 28 — 43 sen werden, dass der Lebensstandard nur mit entsprechenden Mitteln aufrecht erhalten werden könne. Jedenfalls mache auch der Ehemann mit Ausnahme der Wohnung nicht geltend, die Ehefrau pflege einen zu hohen Lebensstandard. Kön- ne sie die konkreten Auslagen beziffern und beweisen, sei auf diese Beträge ab- zustellen und zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mit den beiden Kindern mit der Fortführung des gewohnten, schweizerischen Verhältnissen entsprechenden Le- bensstils offensichtlich einen höheren Lebensstandard pflege als die durchschnitt- liche Bevölkerung. Dies entspreche der ehelichen Übereinkunft und sei mit den den Parteien zur Verfügung stehenden Mitteln auch finanzierbar. Dem unter- schiedlichen Preisniveau zwischen der L.1_____ und der Schweiz werde durch die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als der Ehefrau zunächst nur ein Grundbetrag von Fr. 1’200.-- anstatt Fr. 1’350.-- zugesprochen worden sei. Die Grundbeträge für sie und die Kinder seien sodann nach Abzug eines Anteils für den Erwerb von Nahrungsmitteln um 50% gekürzt worden. Für die erhöhten Nah- rungsmittelkosten habe die Vorinstanz dann wieder einen Zuschlag von Fr. 558.-- auf die kaufkraftbereinigten Grundbeträge vorgenommen. Aufgrund der Behaup- tung des Ehemannes, dass die effektiven Nahrungsmittelkosten nicht nachgewie- sen seien, würden nun die entsprechenden Belege eingereicht. Ihre Auslagen er- gäben sich im Übrigen zumindest teilweise auch aus den vor Vorinstanz einge- reichten Kreditkartenabrechnungen. Dass sie die entsprechenden Beträge aus dem allenfalls noch um die Kaufkraft bereinigten Überschuss finanzieren könne, sei abwegig und nicht zu hören (Berufungsantwort, S. 6 ff.). In seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 machte der Ehemann in der Fol- ge geltend, mittels der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (act. II/28) werde klar belegt, dass das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandprodukt pro Kopf der L.1_____ rund 20% desjenigen der Schweiz betrage. Im Übrigen verken- ne die Ehefrau, dass mit dem im Urteil des Obergerichts O.4_____ erwähnten Be- richt ausschliesslich belegt werden solle, dass zwecks Anpassung des Unterhalts- beitrages an den unterschiedlichen Lebensstandard in der L.1_____ auf die kauf- kraftbereinigten Werte pro Kopf, namentlich auf das „BIP PPP” abzustellen sei. Wenn die Ehefrau sodann behaupte, dass sich ihr Bedarf zwischen März 2014 und Juni 2015 auf monatlich Fr. 2’500.-- belaufen habe und diese Behauptung durch die von ihr vor Vorinstanz produzierten Kontoauszüge belegen wolle, ver- kenne sie, dass den Urkunden nicht entnommen werden könne, welche konkreten Auslagen im erwähnten Betrag enthalten seien. Der Forderung, in der L.1_____ einen mit Schweizer Verhältnissen vergleichbaren Lebensstil zu pflegen, werde gerade dadurch Rechnung getragen, dass sowohl der nach Schweizerischem
Seite 29 — 43 Recht zu ermittelnde Existenzbedarf der Ehefrau als auch der Überschussanteil an die Kaufkraft in der L.1_____ angepasst werde. Die von ihr geltend gemachten Auslagen für Nahrungsmittel würden bestritten. Jedenfalls hätte die Ehefrau eine deutsche Übersetzung der ins Recht gelegten Quittungen einreichen müssen (Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 8 ff.). Dem entgegnete die Ehefrau, dass der Ehemann der spanischen Sprache mächtig sei und den Quittungen selbst andernfalls durchaus entnommen werden könne, für was sie ihr Geld aus- gegeben habe, zumal die Artikelbezeichnung teilweise auch in englischer Sprache erfolgt sei. Falls das Gericht die Übersetzung der Urkunden als wesentlich an- schaue, wäre eine solche durch einen vom Gericht zu bestimmenden Übersetzer von Amtes wegen anzuordnen und wären die Kosten zu den Gerichtskosten zu schlagen. Jedenfalls sei in Bezug auf die Festlegung des Unterhalts nicht stur auf die statistisch erhobenen Kaufkraftvergleiche abzustellen, sondern der Vorinstanz zu folgen, welche eine Reduktion von 50% am Grundbetrag vorgenommen habe (Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 5 f.). a/bb. Für einen Unterhaltsberechtigten sind die Bedürfnisse an seinem Wohn- bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort massgeblich. Liegt dieser nicht in der Schweiz, ist den tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort des Unterhaltsberechtigten und mithin seinem geringeren Bedarf mit einer Reduktion angemessen zu begeg- nen. Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten wer- den praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG ver- öffentlichte Schrift "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt", letzte Ausgabe 2015) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. T 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich") (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2 sowie 5A_669/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3, je m.w.H.; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.72 u. Rz. 06.145; Jann Six, a.a.O., Rz 2.64). Das Gesagte gilt namentlich in Bezug auf bei der Bedarfsberechnung anwendbare Pauschalbeträge. Für konkrete Kostenpositi- onen, wie z.B. Wohn- und Schulkosten, Steuern und Krankenkassenprämien, ist hingegen auf die effektiv anfallenden, ausgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Kosten abzustellen, sofern sie der bisherigen Lebenshaltung entsprechen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.71; Jann Six, a.a.O., Rz 2.64). Im Sin- ne dieser Ausführungen ist es korrekt, dass die Vorinstanz die schweizerischen Verhältnissen entsprechenden Grundbeträge von Ehefrau und Kindern den Be- dingungen in der L.1_____ anpasste, doch verbleibt zu prüfen, ob die von ihr vor-
Seite 30 — 43 genommene hälftige Reduktion den dortigen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung trägt. Das Obergericht O.4_____ stellte in dem vom Ehemann angeführten Entscheid vom 17. November 2014 (LE140031 E. 5.5) zwecks Berücksichtigung der unter- schiedlich hohen Lebenshaltungskosten auf das kaufkraftbereinigte Bruttoinland- produkt pro Kopf der L.1_____, das rund 20% desjenigen der Schweiz beträgt, ab. Dass zur Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Lebensstandard im Ausland auf die kaufkraftbereinigten Werte pro Kopf, namentlich das „BIP-PPP” abgestellt werden kann ‒ was der Ehemann mit dem im Berufungsverfahren als unechtes Novum eingereichten, übrigens allgemein zugänglichen und damit notorischen (vgl. Art. 151 ZPO) Dokument „Eurostat/OECD PPP-Programm Kaufkraftparitäten ‒ Internationaler Vergleich des realen Bruttoinlandprodukts und des Preisniveaus” von Dezember 2012 (act. B.8) belegen möchte (vgl. die Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 8) ‒, ist unbestritten. Es handelt sich dabei aber keineswegs um die einzig mögliche Vorgehensweise, zumal das Bruttoinlandprodukt die unter- schiedliche Wirtschaftskraft zweier Länder belegt und nicht die konkreten Lebens- haltungskosten. Mindestens ebenso sachgerecht erscheint ein Vergleich der Pro Kopf-Ausgaben für den Endkonsum der privaten Haushalte, auf die auch die wis- senschaftliche Mitarbeiterin des Bundesamtes für Statistik in ihrem E-Mail vom 26. August 2015 an den Rechtsvertreter des Ehemannes (act. II/27) verwies. Zieht man hierzu die Tabelle des Bundesamts für Statistik zu den Preisniveauindizes im internationalen Vergleich (179 Länder), erstellt im Jahr 2011, heran (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/ prei- se/kaufkraftparitaeten.html>), so ergibt sich, dass der tatsächliche Individualver- brauch in der L.1_____ bei 63 Indexpunkten und damit bei rund 30% des schwei- zerischen Verbrauchs von 225 Indexpunkten liegt. Dies entspricht den Angaben im erwähnten E-Mail und in dem vom Ehemann eingereichten Dokument der Weltbank (act. II/28, S. 43). Zu beachten ist nun aber, dass es sich in beiden Fäl- len um statistische Durchschnittswerte handelt, die nicht unbesehen der konkreten Umstände übernommen werden können. Der Vorderrichter hat mit seinen Hinwei- sen auf die unklare Zusammensetzung des Warenkorbs, den Internet- Kostenvergleichsdienst „numbeo” und insbesondere auf das städtische Umfeld, in dem die Ehefrau lebt, nachvollziehbar begründet, weshalb er von den statistischen Werten abgewichen ist und weder von 20% noch von 30%, sondern von 50% der schweizerischen Lebenshaltungskosten ausging. Auch hier hat er im Übrigen durch seine eigenen Abklärungen entgegen der Ansicht des Ehemannes die Un- tersuchungsmaxime nicht verletzt, sondern dieser vielmehr nachgelebt. Die Ab-
Seite 31 — 43 weichung von den statistischen Zahlen erscheint auch im Hinblick auf den bisheri- gen Verbrauch der Ehefrau plausibel. Gemäss ihren durch Kontoauszüge (act. III/3, 4, 16-18) untermauerten Angaben verbrauchte sie zwischen März 2014 und Juni 2015 monatlich im Durchschnitt rund Fr. 2’500.--. Von Januar bis April 2015 beliefen sich die Auslagen nach ihren Ausführungen ohne Wohn- und Schulkosten auf rund Fr. 8’000.--, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2’000.-- entspricht (vgl. act. III/5 u. 14; Stellungnahme der Ehefrau vom 2. Juli 2015, S. 9). Dieser Verbrauch ähnelt schweizerischen Verhältnissen (Grundbeträge von Fr. 2’150.-- [Fr. 1’350.-- + Fr. 800.--]). Selbst wenn den eingereichten Kontoauszügen nicht im Detail entnommen werden kann, welche konkreten Auslagen die Ehefrau getätigt hat, und ihre Berechnungen aufgrund der Vielzahl von Transaktionen auch nicht im Einzelnen überprüfbar sind, so ergeben sich doch Hinweise darauf, dass eine dem schweizerischen Standard entsprechende Lebenshaltung in einem städti- schen Umfeld in der L.1_____ Kosten verursacht, die deutlich über dem Landes- durchschnitt liegen. Indem der Vorderrichter der Ehefrau und den Kindern bei den Grundbeträgen ‒ bzw. einem Teil derselben (vgl. dazu sogleich E. 6a/cc) ‒ 50% der schweizerischen Kosten anrechnete, hat er sein Ermessen in Anbetracht vor- stehender Ausführungen pflichtgemäss ausgeübt. Weshalb er bei der Ehefrau le- diglich vom Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1’200.-- und nicht von demjenigen für eine alleinerziehende Person von Fr. 1’350.-- ausging, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Da dieser Punkt von keiner Partei gerügt wird, braucht darauf aber nicht näher eingegangen zu werden. a/cc. Wie vorne dargelegt, kürzte der Vorderrichter nicht die gesamten Grundbe- träge um 50%. Bei den Nahrungsmittelkosten, deren Anteil er in Anlehnung an eine Berechnung des Bundesamts für Statistik zum SKOS-Grundbedarf bei der Ehefrau auf einen Drittel und bei den Kindern auf einen Viertel des Grundbetrags schätzte, stellte er auf die konkreten Auslagen ab. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, rechtfertigen Lebensmittelkosten, die aus gesundheitlichen Gründen erhöht sind ‒ die Kinder benötigen aufgrund ihrer Neurodermitis offenbar spezielle Nahrung (vgl. die Stellungnahme vom 2. Juli 2015, S. 5 f.) ‒, doch einen Zuschlag zum Grundbetrag bzw. in casu die Berücksichtigung der effektiven Aus- gaben. Die Ehefrau hat die Spezialnahrung entgegen der Ansicht ihres Eheman- nes nicht aus dem Überschuss zu bezahlen. Als unberechtigt erweist sich aber auch der Einwand des Ehemannes, der von der Ehefrau zu den Akten gegebenen Kostenaufstellung sei von der ersten Instanz fälschlicherweise Beweiswert zuerkannt worden, zumal entsprechende Belege fehlten. Die Ehefrau reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Zusammenstellung
Seite 32 — 43 ihres Buchhalters ein, der unter anderem zu entnehmen ist, dass sie von Januar bis April 2015 für Lebensmittel Fr. 2’232.35 ausgab, was einem monatlichen Be- trag von Fr. 558.-- entspricht (act. III/5 u. 14; Stellungnahme vom 2. Juli 2015, S. 9 u. 11). Es handelt sich dabei um eine sog. Zeugnisurkunde, welche als Beweismit- tel grundsätzlich zulässig ist und der freien richterlichen Beweiswürdigung unter- liegt. Als privates Bestätigungsschreiben kommt der Zusammenstellung zwar le- diglich beschränkter Beweiswert zu. Sie ist aber ‒ vor allem in Anbetracht der Tat- sache, dass es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt, in dem die rechtserheblichen Tatsachen bloss glaubhaft zu machen sind ‒ nicht von vornherein unverwertbar. Ihre Beweiskraft hängt vielmehr von der Beweiswürdi- gung ab (Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 ff. zu Art. 177 ZPO; Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 15 zu Art. 177 ZPO). In casu hat die Vorinstanz die von der Ehefrau gel- tend gemachten Nahrungsmittelkosten zu Recht als glaubhaft erachtet. Das fragli- che Dokument enthält eine Zusammenfassung der Ausgaben, die die Ehefrau vom 1. Januar 2015 bis am 30. April 2015 getätigt hat. Es wurde durch lic. Rafael Augusto Diaz Rodriguez, einen gemäss Übersetzung „öffentlichen und autorisier- ten” Buchhalter erstellt. Grundlage der Zusammenstellung bildeten Belege, die die Ehefrau dem Buchhalter überlassen hatte. Jeder einzelne Ausgabenbetrag ist mit dem Datum des Einkaufs, der Angabe des Geschäfts und der Nummer des ent- sprechenden Belegs versehen. Dies verleiht der Zusammenstellung eine erhöhte Glaubwürdigkeit, auch ohne dass ihr die einzelnen Belege beigefügt sind. Auf den Beizug der von der Ehefrau im Berufungsverfahren eingereichten Quittungen (act. C.1‒3) ‒ und damit auch auf deren Übersetzung ‒ und Fotos (act. C.7) kann in diesem Sinn verzichtet werden. a/dd. Zusammenfassend steht fest, dass der Vorderrichter zu Recht von einem Grundbetrag der Ehefrau von Fr. 958.-- sowie der Kinder von je Fr. 150.-- ausging. b/aa. Als Wohnkosten rechnete die Vorinstanz der Ehefrau die tatsächlich anfal- lenden Mietkosten von Fr. 868.-- pro Monat an (E. 5.2, S. 11 f., des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann rügt, der Ehefrau seien damit Wohnkosten zugestan- den worden, die in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse als klar übersetzt gelten müssten. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparitäten entspreche dieser Betrag einem Mietzins in der Schweiz von über Fr. 4’000.--. Die Ehefrau habe sich mit anderen Worten ein Luxusappartement gemietet, zumal aus dem Mietvertrag hervorgehe, dass die Wohnung über 174 m 2 verfüge. Darauf habe die Ehefrau
Seite 33 — 43 schlichtweg keinen Anspruch. Gehe man davon aus, dass die Wohnkosten des Ehemannes von Fr. 1’700.-- angemessen seien und wende man den Faktor 5 der Kaufkraftparität an, gelange man für die Ehefrau zu angemessenen Wohnkosten von Fr. 340.-- pro Monat (Berufung, S. 20). Die Genannte hielt dem entgegen, dass sie sich eine Wohnung in einem sicheren Viertel gemietet habe, welche na- turgemäss mehr koste als eine solche in einem unsicheren Aussenbezirk. Es handle sich um eine angemessene Wohngelegenheit, die wohl etwas teurer sei, als sich der Durchschnittsbürger in der L.1_____ erlauben könne, durchaus aber noch im Rahmen des Budgets der Parteien liege. Der Ehemann habe diese beleg- te Bedarfsposition hinzunehmen, zumal sie den Mietvertrag nicht leichthin kündi- gen könne und er die Möglichkeit habe, während seiner Besuche in der L.1_____ in dieser Wohnung zu leben. Dass es sich um ein Luxusobjekt handle, werde be- stritten. Der Ehemann nehme im Übrigen für sich selbst in Anspruch, allein in ei- nem Einfamilienhaus zu wohnen, für welches er angeblich Fr. 1’700.-- Miete be- zahle. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, bei ihr die effektiven Wohn- kosten zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 10; Stellungnahme vom 30. No- vember 2015, S. 6). b/bb. Gemäss Mietvertrag vom 20. Juli 2015 (act. III/19) hat die Ehefrau ab dem 25. Juli 2015 in O.5_____ eine Wohnung zu einem monatlichen Zins von umge- rechnet Fr. 868.-- gemietet. Der Vorderrichter gestand ihr diesen Betrag nament- lich mit der Begründung zu, dass die Wohnung in einem etwas besseren und so- mit auch sichereren Viertel der Stadt liege, in dem der Ausbaustandard höher lie- ge, und dass auch dem allein lebenden Ehemann Wohnkosten von Fr. 1’700.-- zugestanden würden. Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsinstanz an- schliessen. Wie in E. 6a/bb festgehalten wurde, können bei der Bedarfsberech- nung die effektiv anfallenden Wohnkosten berücksichtigt werden, sofern diese der bisherigen Lebenshaltung entsprechen. Die Ehefrau hat auf einen Wohnstandard Anspruch, der schweizerischen Verhältnissen entspricht. Gemäss der Länderin- formation des EDA (Leben und Arbeiten in der L.1_____, abrufbar unter <htt- ps://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/ publikationen- statistiken/leben-im-ausland.html>, S. 14) entsprechen die Bauqualität sowie die sanitären Installationen in der L.1_____ nicht schweizerischem Standard und sind oft problematisch. Es erscheint daher glaubhaft, dass eine Wohnung, die vom Ausbau her dem bisherigen Lebensstandard der Ehefrau und der Kinder ent- spricht und darüber hinaus in einem sicheren Viertel der Stadt liegt, mit für L.1_____ Verhältnisse überdurchschnittlichen Wohnkosten verbunden ist. Die Ar- gumentation des Ehemannes, der Luxuscharakter der Wohnung ergebe sich be-
Seite 34 — 43 reits daraus, dass sich mit dem zugestandenen Betrag in der Schweiz ‒ werde der Mietzins mit dem sich aus dem Bruttoinlandprodukt pro Kopf abgeleiteten Faktor 5 hochgerechnet ‒ eine Wohnung für über Fr. 4’000.-- mieten liesse, greift zu kurz. Im Übrigen ist die Wohnung der Ehefrau mit 174 m 2 Wohnfläche zwar gross, doch lebt sie mit ihren beiden Kindern dort und kann sich auch der Ehemann bei seinen Besuchen in der L.1_____ darin aufhalten. Ihm wird sodann mit einem Einfamili- enhaus ebenfalls eine grosszügige Wohngelegenheit zugestanden. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau die effektiven Mietkosten anrechnete. b/cc. Zu beachten ist allerdings, dass die Ehefrau die erwähnte Wohnung erst ab 25. Juli 2015 gemietet und zuvor bei ihrer Schwester gelebt hat. Die Vorinstanz ging gestützt darauf, dass die Ehefrau in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme unter der Bezeichnung „Haus” monatliche Kosten von Fr. 212.-- geltend gemacht hatte, davon aus, dass sie nicht unentgeltlich bei ihrer Schwester gewohnt, son- dern dafür pro Monat Fr. 212.-- bezahlt habe (E. 6, S. 15, des angefochtenen Ent- scheids). Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, die vom Buchhalter der Ehefrau verfasste Zusammenstellung bilde für sich allein betrachtet keinen Beweis dafür, dass die Ehefrau zwischen April und Juli 2015 Wohnkosten von monatlich Fr. 212.-- gehabt habe. Belastungsanzeigen oder Quittungen, die belegen würden, dass sie die entsprechenden Auslagen effektiv getätigt habe, seien nicht ins Recht gelegt worden. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Kosten daher zu Unrecht als glaubhaft erachtet. Vielmehr hätte sie davon ausgehen müssen, dass der Ehe- frau bis zum Bezug der eigenen Wohnung am 25. Juli 2015 gar keine Wohnkosten angefallen seien (Berufung, S. 19 f.). Dieser Einwand des Ehemannes erweist sich als berechtigt. Zwar durfte die Vorinstanz die Zusammenstellung des Buchhalters der Ehefrau (act. III/5 u. 14) als glaubhaft erachten (vgl. E. 6a/cc). Allerdings ergibt sich bei deren näherer Betrachtung, dass der Position „Haus” nicht die Bedeutung von Wohnkosten ‒ im Sinne von Mietkosten oder ähnlichem ‒ zukommt, sondern eher diejenige von Haushaltskosten, was sich nicht zuletzt aus der deutschen Übersetzung (act. III/14) ergibt. Unter anderem wurde unter der fraglichen Position der Kauf von Einrichtungsgegenständen erfasst (z.B. Rechnung der IKEA vom 9. Februar 2015). Jedenfalls führte auch die Ehefrau anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, ihr seien effektiv erst ab Juli 2015 Wohnkosten angefallen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 3). Sodann macht sie in der Berufungsantwort für die Monate April bis Juni 2015 ebenfalls nur Auslagen für Wasser und Strom von Fr. 70.-- bis Fr. 100.-- pro Monat geltend, nicht aber einen Beitrag an die Schwester als Abgeltung für die Wohnmöglichkeit (Berufungsantwort, S. 11 f.). Es
Seite 35 — 43 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, im Grundbedarf der Ehefrau für die Monate April bis und mit Juli 2015 irgendwelche Wohnkosten anzurechnen, zumal Auslagen für Wasser und Strom im Grundbetrag enthalten sind. Die eingereichten Strom- und Wasserrechnungen bzw. die entsprechenden Quittungen (act. C.4 u. 5) erweisen sich mithin als nicht entscheidrelevant. c.Zusammenfassend ist für die Monate April bis und mit Juli 2015 von einem Grundbedarf der Ehefrau und der beiden Kinder von Fr. 1’258.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 958.--, Grundbetrag Kinder je Fr. 150.--) und ab August 2015 in Über- einstimmung mit der Vorinstanz von einem solchen von Fr. 2’126.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 958.--, Grundbetrag Kinder je Fr. 150.--, Miete Fr. 868.--) auszugehen. Das Vorgehen des Ehemannes, der eine Grundbedarfsberechnung nach schwei- zerischem Massstab vornimmt und den daraus resultierenden Betrag in Berück- sichtigung der Kaufkraftparität um 4/5 kürzt (vgl. Berufung, S. 21), erweist sich als zu schematisch und trägt den Umständen des konkreten Falles nicht Rechnung. 7.Zu prüfen verbleibt die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung des Überschusses, die vom Ehemann ebenfalls gerügt wird. Im Falle von gemeinsa- men unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnen, wird die Vertei- lung des Überschusses in der Regel im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drit- tel zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorgenommen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 5.2; vgl. auch E. 3b vorste- hend). Wohnt ein Ehegatte im Ausland und unterscheiden sich die Lebenshal- tungskosten von denjenigen der Schweiz deutlich, ist dieser Umstand bei der Ver- teilung des Überschusses zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.173). Vorlie- gend trug die erste Instanz dem Umstand der tieferen Lebenshaltungskosten in der L.1_____ insofern Rechnung, als sie der Ehefrau und den Kindern den Über- schuss lediglich zur Hälfte und nicht zu zwei Dritteln zuwies (E. 5.2, S. 12, des angefochtenen Entscheids). Dies erweist sich als korrekt. Die Verteilung des Überschusses nach den Vorgaben des Ehemannes ‒ er weist der Ehefrau und den Kindern 2/3 des Überschusses zu und kürzt den erhaltenen Betrag dann um 4/5 (Berufung, S. 21 f.) ‒ trägt weder dem Umstand Rechnung, dass die Lebens- haltungskosten im konkreten Fall lediglich 50% und nicht 80% tiefer sind (vgl. E. 6a/bb), noch wird damit berücksichtigt, dass der aus der Kaufkraft resultierende Vorteil beiden Ehegatten anteilsmässig zukommen muss. 8a.Im Ergebnis bleibt es ab August 2015 bei dem seitens der Vorinstanz fest- gelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2’735.-- (Grundbedarf Fr. 2’126.-- zuzüglich Überschussanteil Fr. 608.50) bzw. von Fr. 1’351.-- für die
Seite 36 — 43 Ehefrau und je Fr. 692.-- für die Kinder (E. 5.2, S. 12 f., des angefochtenen Ent- scheids). Von April 2015 bis und mit Juli 2015 errechnet sich der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder wie folgt: EhemannEhefrau GrundbetragFr.1’200.00958.00 WohnkostenFr. 1’700.00 KrankenkasseFr.288.00 BesuchsrechtskostenFr.700.00 Grundbetrag KinderFr.300.00 SteuernFr.600.00 Total GrundbedarfFr.4’488.001’258.00 NettoeinkommenFr.7’831.00 GesamteinkommenFr.7’831.00 ./. GesamtbedarfFr.-5’746.00 ÜberschussFr.2’085.00 Anteil EhemannFr.1’042.50 Anteil EhefrauFr.1’042.50 Grundbedarf EhefrauFr.1’258.00 Anteil ÜberschussFr.1’042.50 UnterhaltsbeitragFr.2’300.50 Vom Betrag von gerundet Fr. 2’300.-- entfallen je Fr. 550.-- auf die Kinder (Fr. 139.-- [Nahrungsmittel; ¼ von Fr. 558.--] + Fr. 150.-- [restlicher Grundbetrag] + Fr. 261.-- [Überschussanteil; ¼ von Fr. 1’042.50]) und Fr. 1’200.-- auf die Ehefrau (Fr. 280.-- [Nahrungsmittel; ½ von Fr. 558.--] + Fr. 400.-- [restlicher Grundbetrag] + Fr. 520.-- [Überschussanteil; ½ von Fr. 1’042.50]) (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. b ZPO). b.Im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter den Kin- dern die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zusprach. Diese ausschliess- lich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen wären bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs der Kinder an sich vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 5e). Vorliegend erscheint indes gerechtfertigt, dass die Kinder die Zulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag, der sich aus der Existenzminimumbe- rechnung mit dem vollen Bedarf der Kinder ergibt, zugesprochen erhalten. Es ist nämlich zu beachten, dass der Vorderrichter die Kosten für die Privatschule im
Seite 37 — 43 Bedarf der Kinder nicht berücksichtigte, sondern festhielt, die Schulkosten seien bis auf weiteres aus dem Überschuss zu finanzieren (E. 5.3, S. 13 f., des ange- fochtenen Entscheids). Die Ehefrau macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei wichtig, dass die Kinder eine Schule mit internationalem Standard besuchten, auch vor dem Hintergrund einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz (Berufungsant- wort, S. 11; Stellungnahme vom 30. November 2015, S. 6). Demgegenüber vertritt der Ehemann die Ansicht, dass die Kinder keinen Anspruch auf den Besuch einer Privatschule hätten, gebe es in der L.1_____ doch öffentliche Schulen, die kosten- los seien. Die Tatsache, dass das öffentliche Schulsystem mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar sei, habe sich die Ehefrau selbst zuzuschreiben, habe sie sich doch dafür entschieden, mit den Kindern dort zu bleiben (Berufung, S. 23; Stellungnahme vom 5. November 2015, S. 11). Zieht man zu einer Einschätzung des Schulsystems in der L.1_____ die Länderin- formation des EDA bei, so ergibt sich daraus, dass die staatliche Schule für Schweizer als schlicht unzumutbar beurteilt wird. Die Schule sei für die Kinder zwar kostenlos, aber es müsse eine für dortige Verhältnisse teure einheitliche Schulkleidung gekauft werden. Ausserdem sei der Bildungsgrad des Lehrperso- nals in der Regel nicht hoch, würden die Lehrerpositionen doch oft innerhalb der Familie und nicht nach fachlichen und didaktischen Qualifikationen vergeben. Die L.1_____ stehe auf dem letzten Platz aller lateinamerikanischen und karibischen Staaten (Leben und Arbeiten in der L.1_____, a.a.O., S. 16). Unter diesen Um- ständen erscheint die Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule durchaus glaubhaft. In solchen Schulen wird gemäss der erwähnten Länderinformation eine Einschreibegebühr und danach ein monatliches Schulgeld verlangt. Die Ehefrau machte vor erster Instanz für eine internationale Schule einerseits einen Betrag von Fr. 680.-- pro Kind und Monat geltend, setzte andererseits aber in der konkre- ten Bedarfsberechnung gestützt auf die aktuellen Kosten von A._____ für den Be- such der C._____ einen Betrag von Fr. 337.-- pro Kind und Monat ein (Stellung- nahme vom 2. Juli 2015, S. 10 f.; act. III/8-11). Letztlich kann die Frage, wie viel eine Privatschule kostet, offen bleiben, dürfte es sich doch in jedem Fall um einen Posten handeln, der das monatliche Budget von Ehefrau und Kindern erheblich belastet. Es erscheint daher wie eingangs erwähnt angemessen, dass durch die Kinderzulagen eine gewisse Entlastung erfolgt. Müssten die entsprechenden Kos- ten allein aus dem Überschuss gedeckt werden, wären die Ehefrau und die Kinder im Gegensatz zum Ehemann nämlich auf den Grundbedarf beschränkt. 9.Nachdem sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Au- gust 2015 unterhaltsrechtlich bis zum 31. März 2015 als auseinandergesetzt er-
Seite 38 — 43 klärt hatten, setzte die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. April 2015 fest. Sodann regelte sie ‒ hatte der Ehemann bis zum Urteilszeitpunkt doch schon Unterhaltsbeiträge geleistet ‒ die von jenem bis 30. September 2015 ge- schuldeten Nachzahlungen, die sie mit Fr. 6’202.-- bezifferte (E. 6, S. 14 f., des angefochtenen Entscheids). Vorliegend wird die Unterhaltspflicht für die Monate April bis und mit Juli 2015 reduziert, weshalb über den nachzuzahlenden Betrag neu zu befinden ist. Für die Monate April, Mai und Juni 2015 leistete der Ehemann Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’000.-- pro Monat (act. II/29). Geschuldet hätte er aufgrund vorstehender Ausführungen indes einen Betrag von monatlich Fr. 2’740.-- (Fr. 2’300.-- Unterhalt
Seite 39 — 43 instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b/bb. Die Vorinstanz entschied, die Kosten des superprovisorischen Massnah- meverfahrens von Fr. 500.-- dem Ehemann aufzuerlegen, und verpflichtete die- sen, seine Ehefrau für die auf das Superprovisorium entfallenden aussergerichtli- chen Aufwendungen mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Gerichtskosten des Mass- nahmeverfahrens von Fr. 1’000.-- verteilte die Vorinstanz je hälftig auf die Partei- en, die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen (E. 8, S. 18 f., sowie Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Während die Kostenver- teilung des Massnahmeverfahrens unbestritten ist und auch der Praxis in erstin- stanzlichen Eheschutzverfahren entspricht, strebt der Ehemann in seiner Berufung an, dass die Kosten des superprovisorischen Massnahmeverfahrens der Ehefrau auferlegt werden und jene zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an ihn verpflichtet wird. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens, na- mentlich des lediglich geringfügigen Obsiegens des Ehemannes und der damit verbundenen minimalen Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, erscheint eine solche Anordnung indes als nicht gerechtfertigt, zumal die superprovisorische Ver- fügung ohne Anhörung des Genannten getroffen wurde und ihm in diesem Zu- sammenhang folglich kein anwaltlicher Aufwand entstanden ist. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. c/aa. Im Berufungsverfahren beantragte der Ehemann im Wesentlichen, seine monatliche Unterhaltspflicht ab 1. April 2015 von Fr. 2’735.-- zuzüglich Kinderzu- lagen auf Fr. 1’440.-- inklusive Kinderzulagen zu reduzieren. Er obsiegt lediglich insofern, als seine Unterhaltspflicht für die Monate April 2015 bis und mit Juli 2015 von Fr. 2’735.-- auf Fr. 2’300.-- pro Monat, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, redu- ziert wird, was eine geringe Herabsetzung seiner Nachzahlungspflicht für die Mo- nate April 2015 bis und mit September 2015 nach sich zieht. Darüber hinaus wird seine Berufung abgewiesen. Mehrheitlich unterlegen ist der Ehemann sodann mit seinem (nachträglichen) Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wel- chem einzig hinsichtlich der Verpflichtung zur Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit von April bis September 2015 entsprochen wurde. Unter diesen Um-
Seite 40 — 43 ständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten, die gestützt auf den Gebühren- rahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf Fr. 2’500.-- festgesetzt werden, dem Ehemann aufzuerlegen. Die Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat der Ehemann die Ehefrau für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht in ihrer Kostennote vom 1. Juli 2016 (act. D.15) einen Zeitaufwand von 18.75 Stunden geltend. Dieser Auf- wand erweist sich aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des mehrfachen Schriftenwechsels als angemessen. Er ist mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. Art. 2 f. der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250] sowie die Honorarvereinbarung vom 22. April 2015 [vor act. III/1]). Daraus ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 4’687.50, wozu Barauslagen von gerundet Fr. 140.50 (3% von Fr. 4’687.50) treten. Mehrwertsteu- er wird keine geltend gemacht. Die aussergerichtliche Entschädigung, die der Ehemann an die Ehefrau zu leisten hat, wird folglich auf Fr. 4’828.-- inklusive Spe- sen festgesetzt. c/bb. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. Juni 2016 (ZK1 15 137) wurde der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel bewilligt. Da sie mit ihren Anträgen weitestgehend obsiegt hat, hat die Ehefrau keine Pro- zesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zu Lasten des Ehe- mannes zugesprochen. Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, wel- che ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu ent- schädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, O.4_____ 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitauf- wand von 18.75 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 3’750.--. Hinzu tritt eine Pau- schale für Barauslagen von Fr. 112.50 (3% von Fr. 3’750.--). Ebenfalls zu berück- sichtigen ist die Mehrwertsteuer von Fr. 309.-- (8% von 3’862.50). Die sich aus dem Wohnsitz der Klientin ergebende Befreiung von der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a u. Art. 8 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG; SR 641.20]) kommt
Seite 41 — 43 nicht zum Tragen, wenn deren Rechtsvertreterin aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege vom Kanton zu entschädigen ist, wird in einem solchen Fall doch der Staat als Empfänger der Dienstleistung betrachtet (BGE 141 III 560 E. 3.2 f. = Pra 2016 Nr. 74). Die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichts- kasse zu leistende Entschädigung ist somit auf Fr. 4’171.50 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteien- tschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Seite 42 — 43 III. Demnach wird erkannt:
Seite 43 — 43 Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 17. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 15 137) zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 4’171.50 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG 4.Mitteilung an: