Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 08. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 12815. Mai 2017 Urteil I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Brunner AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015, mitgeteilt am 31. Juli 2015, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Berufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 1965, und X., geboren am 1962, beide L.1 Staatsangehörige, heirateten am 10. September 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder A., gebo- ren am 1996, und B., geboren am 1998, hervor. B.Nachdem Y. um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersuchte, wur- den die Eheleute X.Y. mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. März 2012 berechtigt, getrennt zu leben, und die eheliche Woh- nung an der strasse in O.1 wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die beiden gemeinsamen Kin- der A._____ und B._____ wurden unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. A._____ wohnte in der Folge bei der Mutter. Die Tochter B._____ lebte bis Ende Januar 2014 bei der Mutter, während der Monate Februar bis Juli 2014 alternierend bei Mutter und Vater und seit dem 1. August 2014 wohnt sie beim Vater. C.Mit Entscheiden vom 16. April und 20. Juni 2012 wurde X._____ verpflich- tet, an den Unterhalt der Ehefrau und der beiden Kinder für April bis Juli 2012 mo- natlich jeweils insgesamt CHF 3'710.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2012 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur die von den Parteien abgeschlossene Trennungsvereinbarung vom 29. Juni 2012, worin sich der Ehe- mann insbesondere verpflichtete, ab 1. Juli 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kinder von je CHF 800.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie CHF 1'850.-- an den Unterhalt der Ehefrau zu entrichten. Ebenso verpflichtete er sich, die Hypothekar- zinsen und Nebenkosten für die eheliche Wohnung von monatlich CHF 1'050.-- zu bezahlen. D.1.Am 17. Januar 2014 reichte X._____ beim Bezirksgericht Plessur die Scheidungsklage ohne Begründung (Art. 290 ZPO) ein. Er stellte mitunter den An- trag, dass die Regelung des Kindesunterhalts nach richterlichem Ermessen erfol- gen solle und die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzuneh- men sei. Die Ehefrau sei in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. 2.Die Klageantwort von Y._____ ging am 10. März 2014 ein. Darin beantragte sie insbesondere, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr bis 31. Dezember 2014 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 1'850.-- und ab 1. Januar 2015 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung monatlich CHF 1'000.-- zu bezahlen. Die
Seite 3 — 25 güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen. Am 13. März 2014 wurden die Ehegatten getrennt und gemeinsam angehört. Eine Einigung über die Scheidungsfolgen konnte nicht herbeigeführt werden. 3.X._____ reichte am 10. Juni 2014 seine Klagebegründung ein und hielt an seinen Klagebegehren, abgesehen davon, dass B._____ unter seine Obhut zu stellen sei, fest. Nachdem die Tochter per 1. August 2014 zu ihm gezogen sei, könne der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weshalb sie keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. 4.Die Duplik der Ehefrau datiert vom 23. Juli 2014. In Bezug auf den nach- ehelichen Unterhalt stellte sie differenzierte Anträge je nachdem, ob sich X._____ zu einer vollumfänglichen Übernahme der Lebenskosten des Sohnes bereit erklä- re, und zu welchem Zeitpunkt der Wohnungswechsel der Parteien erfolge. E.1.Bereits am 13. Februar 2014 ersuchte X._____ das Bezirksgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Zusammenhang mit der alternierenden Obhut der Tochter und dem an sie zu leistenden Kindesunterhalt. Die Ehefrau nahm dazu am 10. März 2014 Stellung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 stellte der Ehemann im Rahmen des Massnahmeverfahrens den Antrag, die Eheschutzver- fügung vom 3. Juli 2012 sei dahingehend abzuändern, dass er für die Zeit vom
Seite 4 — 25 Kantonsgerichts vom 19. Januar 2015 teilweise gutgeheissen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau von seiner Gewinnbeteiligung für das Jahr 2014 einen Betrag von CHF 4'700.-- zu überweisen. F.X._____ reichte im anhängigen Hauptverfahren am 24. April 2015 neue Unterlagen ein. Er führte an, dass er wieder in die eheliche Wohnung gezogen sei und für Renovationen Kosten in Höhe von CHF 9'750.-- habe aufwenden müssen, welche es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichti- gen gelte. Ferner sei ihm der an den Unterhalt der Ehefrau zu viel bezahlte Betrag von CHF 8'420.-- zu erstatten. G.Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 5. Mai 2015 statt. X._____ hielt insbesondere dafür, dass der Antrag auf Zuspre- chung eines nachehelichen Unterhalts abzuweisen sei. Y._____ beantragte ihrer- seits neu einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'740.-- pro Monat bis zur or- dentlichen Pensionierung des Ehemannes. Zudem sei er zu verpflichten, ihr aus Güterrecht CHF 97'340.-- zu bezahlen sowie aus seiner Kunstsammlung einen der zwei Art Prints von C._____ auszuhändigen. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015, mit- geteilt am 31. Juli 2015, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: "1.Die am 10. September 1993 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ ge- schlossene Ehe von X._____ und Y._____ wird geschieden. 2.Das aus der Ehe hervorgegangene Kind B., geboren am 1998, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Y. und X. belassen. Die alleinige Obhut wird X._____ zugeteilt. [...] 3.[Besuchs- und Ferienrechtsregelung] 4.[Aufteilung Pensionskassenguthaben] 5.a)X._____ wird verpflichtet, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht von X._____ verringert sich um CHF 100.00, sobald sich das Nettoeinkommen (inkl. 13. Monats- lohn) von Y._____ von derzeit monatlich CHF 4'160.00 um CHF 100.00 erhöht. Übersteigt ihr monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) CHF 5'160.00, so ist kein nachehelicher Un- terhalt mehr geschuldet. Y._____ hat X._____ unaufgefordert bin- nen Monatsfrist seit Auszahlung über jede Lohnerhöhung zu infor- mieren. b)Der Antrag von Y., wonach der Beginn der nachehelichen Un- terhaltspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei, wird abgewiesen. 6.a)Der Antrag von X., wonach Y._____ zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Tochter B._____ einen monatlichen Unterhalts- beitrag von CHF 500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Seite 5 — 25 b)Der Antrag von Y., wonach in Bezug auf den Sohn A. festzuhalten und Vormerk zu nehmen sei, dass der Kindsvater für sämtliche Kosten aufkommt, bis die ordentliche Ausbildung abge- schlossen ist, wird abgewiesen. 7.a)X._____ wird verpflichtet, Y._____ aus Güterrecht den Betrag von CHF 27'647.00 zu bezahlen. b)[Aufteilung Guthaben Säule 3a] c)Es wird davon Vormerk genommen, dass sich X._____ bereit erklärt hat, Y._____ einen der beiden Art Print von C._____ auszuhändi- gen. d)Mit Vollzug der vorstehenden Ziffern 7a bis 7c sind X._____ und Y._____ per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinanderge- setzt. 8.a)Die Gerichtskosten des vorliegenden Scheidungsverfahrens in Höhe von CHF 6'000.00 (Entscheidgebühr CHF 5'800.00, Kosten der Beweisführung CHF 200.00) gehen im Umfang von CHF 4'000.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von Y.. Der X. auferlegte Be- trag von CHF 4'000.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss verrech- net. Der Y._____ überbundene Betrag in Höhe von CHF 2'000.00 geht - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. b)Die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2012- 215) in Höhe von CHF 4'000.00 sowie des vorsorglichen Massnah- meverfahrens (Proz. Nr. 135-2014-127) in Höhe von CHF 3'400.00 (jeweils Entscheidgebühr) gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y.. Der X. auferlegte Betrag von CHF 3'700.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag in Höhe von CHF 2'000.00 hat X._____ dem Gericht innert 30 Tagen mit bei- liegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Der Y._____ überbun- dene Betrag in Höhe von CHF 3'700.00 geht - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. c)X._____ hat Y._____ für das vorliegende Ehescheidungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'147.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) zu bezahlen. d)Die aussergerichtlichen Kosten des vorsorglichen Massnahmever- fahrens (Proz. Nr. 135-2014-127) und des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2012-215) werden wettgeschlagen. e)[Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin] 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung].". H.Hiergegen liess X._____ mit Eingabe vom 14. September 2015 (Poststem- pel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:
Seite 6 — 25 "1.Ziffer 5 lit. a des angefochtenen Urteils, wonach X._____ verpflichtet wurde, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 1'000.00 zu bezahlen, sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ab 01. September 2015 kei- ne Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind. Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, allenfalls zu viel bezahlte Unterhalts- beiträge mit der güterrechtlichen Forderung der Beklagten und Be- rufungsbeklagten zu verrechnen. 2.Ziff. 7 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuhe- ben. Der güterrechtliche Anspruch der Y._____ sei auf CHF 6'567.00 festzulegen. 3.Ziff. 8 lit. a, b und c des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Plessur seien zu 2/3 Y._____ und zu 1/3 dem Ehemanne aufzuerlegen. Y._____ sei zu verpflichten, X._____ für das Verfahren vor erster Instanz ausseramtlich mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.". I.In ihrer Berufungsantwort vom 9. Oktober 2015 liess Y._____ die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung beantragen. J.Y._____ reichte dem Kantonsgericht am 15. Februar 2017 ein persönliches Schreiben ein, in welchem sie ausführte, dass sie zurzeit 60% arbeite und ihren finanziellen Lasten damit nicht nachkommen könne. Sie bitte daher um einen bal- digen Entscheid. II. Erwägungen 1.a)Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent- scheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Nebst dem Kostenpunkt sind vorliegend der nacheheliche Un- terhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der vormals ehe- lichen Wohnung strittig. Die Streitigkeit ist somit vermögensrechtlicher Natur. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war
Seite 7 — 25 (vgl. statt vieler Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 308 ZPO). Dieser lag in Anbetracht der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge klarerweise über CHF 10'000.--, so dass die Berufung zulässig ist. Die Zuständigkeit des Kantons- gerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Die gegen den Entscheid des Be- zirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015, mitgeteilt am 31. Juli 2015, erhobene Beru- fung vom 14. September 2015 (Poststempel) erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO als rechtzeitig. Da sie zu- dem auch den Formerfordernissen entspricht, ist darauf - vorbehältlich einer hin- reichenden Begründung (vgl. E. 1c) - einzutreten. c)Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochte- nen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Ob einzelne Argu- mentationen des Berufungsklägers diesen Begründungsanforderungen zu genü- gen vermögen, wird im entsprechenden Sachzusammenhang erörtert. 2.a)Streitgegenstand bilden vorliegend der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung, wofür gestützt auf Art. 277 Abs. 1 ZPO die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Folgerichtig soll auch die Disposi- tionsmaxime Anwendung finden, da es sich um vermögensrechtliche Nebenfolgen handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommen-
Seite 8 — 25 tar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). Angefochten wird zudem die Liquidation der vorinstanzlichen Prozesskosten und zwar auch für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids. b)Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, welche nur noch eine der Verhandlungsmaxime unter- liegende Nebenfolge der Ehescheidung zum Gegenstand haben. Umfasst werden sowohl echte als auch unechte neue Vorbringen (sog. Noven). Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven - im Gegensatz zu echten Noven - im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begrün- den, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hil- ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründun- gen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesge- richts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat die Zulässigkeit von Noven grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO m.w.H.; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 317 ZPO). Auf die Zulässigkeit der neu vorgebrachten Tatsachen oder Be- weismittel wird nachfolgend jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang ein- zugehen sein. 3.a)Der Berufungskläger wendet sich zunächst gegen den zugesprochenen nachehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz verpflichtete ihn, bis zu seiner ordentli-
Seite 9 — 25 chen Pensionierung monatlich CHF 1'000.-- an den Unterhalt der Berufungsbe- klagten zu bezahlen. In Anwendung der einstufig-konkreten Methode sei der Grundbedarf um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung zu erhöhen. Die Vor- instanz bezifferte den aktuellen Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3'360.--. Unter Berücksichtigung des Anteils zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebens- standards von CHF 1'800.-- belaufe sich ihr Anspruch auf CHF 5'160.--. Die Beru- fungsbeklagte beziehe derzeit ein monatliches Krankentaggeld von CHF 4'160.--, woraus der vorgenannte Unterhaltsbetrag resultiere. Sobald sich ihr Nettoein- kommen um CHF 100.-- erhöhe, verringere sich die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers entsprechend. Übersteige das Nettoeinkommen den Betrag von CHF 5'160.--, so entfalle die Unterhaltspflicht gänzlich. Mit dieser Regelung - die einschliesslich einer Auskunftspflicht der Berufungsbeklagten bezüglich jeder Loh- nerhöhung ins Dispositiv aufgenommen wurde - werde dem Umstand Rechnung getragen, dass zurzeit keine Prognose über den künftigen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten sowie keine Annahme über die Zumutbarkeit einer Ar- beitstätigkeit getroffen werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Der Berufungskläger beantragt, dass die entsprechende Dispositivziffer aufzuheben und stattdessen festzustellen sei, dass ab 1. September 2015 keine Unterhaltsbei- träge mehr geschuldet seien. Bis zum 31. August 2015 wird damit der ab 1. Janu- ar 2015 vorsorglich zugesprochene Unterhalt von monatlich CHF 220.-- anerkannt und ist in Anwendung der Dispositionsmaxime im Minimum geschuldet. b/aa) In der Berufung wird vorgebracht, dass die Berufungsbeklagte gemäss dem im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ergangenen kantonsgericht- lichen Entscheid vom 19. Januar 2015 bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘726.-- mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 220.-- einen über den ehe- lichen Lebensstandard hinausgehenden Betrag von CHF 600.-- erhalte. Selbst wenn wie im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid von einem Einkommen von CHF 4'160.-- ausgegangen würde, könnte sie den ehelichen Standard weiter- führen. Diesbezüglich ist vorab klarzustellen, dass das Hauptsachegericht an die tatsächlichen Annahmen und Rechtsauffassungen des Massnahmegerichts und seinen Entscheid nicht gebunden ist, auch dann nicht, wenn die Rechtsmittel- instanz im Massnahmeverfahren entschieden hat, gleichgültig, ob die Massnahme vor oder nach Klageergebung ergangen ist (Thomas Sprecher, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 268 ZPO). Der Berufungskläger macht sodann geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Um- stand, wonach er per 1. April 2015 mit der Tochter in die eheliche Wohnung
Seite 10 — 25 zurückgekehrt sei und die Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt für eine eigene Wohnung habe aufkommen müssen, im Entscheid des Kantonsgerichts keine Berücksichtigung gefunden habe. Im Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2015 (ZK1 14 121) wurden das vorderrichterlich festgelegte Einkommen und die einzelnen Bedarfspositionen der Parteien nicht neu aufgegriffen, da sie von keiner Seite beanstandet wurden. Die Bedarfsberechnung bildete damit nicht Gegen- stand des Rechtsmittelverfahrens (vgl. erwähntes Urteil E. 4c/aa). Im Entscheid des Einzelrichters vom 18. September 2014 wurde der Bedarf der Ehefrau auf CHF 3'715.-- und jener des Ehemannes auf CHF 5'535.-- bzw. ab 1. August 2014 auf CHF 2'547.-- und CHF 6'253.-- beziffert. Der Ehemann erklärte sich bereit, die Hypothekarzinsen und Nebenkosten der damals von der Ehefrau bewohnten ehe- lichen Wohnung von CHF 1'050.-- zu übernehmen, was ihren geringen und seinen hohen Bedarf erklärt. Bei der damaligen Beurteilung wurde entsprechend noch die damalige Wohnsituation berücksichtigt und der Berufungsbeklagten wurden keine Mietkosten angerechnet. Doch wie dargelegt besteht keinerlei Bindungswirkung an diese Entscheide. bb)Bei der aktuellen Bedarfsberechnung hat die Vorinstanz nun richtigerweise die neue Wohnsituation berücksichtigt. Sie hat den Bedarf der Berufungsbeklagten ab dem 1. April 2015 auf CHF 3'360.-- pro Monat festgelegt, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.--, Wohnkosten inkl. Autoeinstellplatz von CHF 1'620.--, Krankenkassenprämien von CHF 300.-- sowie Steuern von CHF 240.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c/aa). Streitig sind lediglich die Wohnkosten. Der Berufungskläger moniert, ein Mietzins von monatlich CHF 1'620.-- sei übersetzt. Gerechtfertigt erscheine maximal ein Betrag von CHF 1'000.--, womit sich ein Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2'700.-- er- gebe. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Ehemann im Ehe- schutzverfahren für sich ebenfalls Wohnkosten von CHF 1'600.-- beansprucht ha- be, bevor die Tochter zu ihm gezogen sei. Diese Kosten seien in der Folge vollum- fänglich in seine Bedarfsberechnung eingeflossen, womit sie nun auch auf ihrer Seite nicht beanstandet werden könnten. Die Berufungsbeklagte hat im vor- instanzlichen Verfahren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels monatliche Wohnkosten von CHF 1'593.-- ab dem 1. April 2015 geltend gemacht (vgl. Duplik [Vorinstanz act. I./5] S. 11). Dies wurde von der Gegenpartei anlässlich des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung nicht bestritten (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37]). Erst mittels Replik und damit verspätet wurde vorgebracht, es sei der Ehefrau zuzumuten, in eine kleinere günstigere Wohnung zu ziehen, ohne dass jedoch die angemessenen Mietkosten beziffert worden wären (vgl. Protokoll
Seite 11 — 25 Hauptverhandlung [act. E.2] S. 4). Die Wohnkosten einschliesslich Einstellplatz in Höhe von CHF 1'600.-- müssen daher bereits aus diesem Grund als anerkannt gelten. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, wurden dem Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens ebenfalls Wohnkosten in dieser Höhe ange- rechnet. Da er für sich einen entsprechenden Wohnstandard in Anspruch nahm, müssen die Kosten bei der Berufungsbeklagten ebenfalls als angemessen gelten. Ferner liegen die Nettomietkosten in Höhe von CHF 1'290.-- (vgl. Vorinstanz BB 26) für eine 3-Zimmerwohnung in O.1_____ durchaus im üblichen Rahmen (vgl. dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungs- wesen/wohnungen/mietpreis.assetdetail.2243083.html). Der Berufungsbeklagten sind damit Wohnkosten von brutto CHF 1'620.-- zuzugestehen und es bleibt beim vorinstanzlich errechneten Bedarf von CHF 3'360.--. c/aa) In Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten hält der Berufungs- kläger dafür, dass diese gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. Christine Weis vom 4. Mai 2015 demnächst wieder in den Arbeitsprozess eintreten könne. In ei- nem solchen Fall werde sie mindestens ein Einkommen von CHF 4'700.-- erzielen. Es hänge von der Berufungsbeklagten selbst ab, wann sie wieder in den Arbeits- prozess integriert werden könne. Dies dürfe nicht dem Verantwortungsbereich des Berufungsklägers zugewiesen werden, indem er bis zur Pensionierung zu monatli- chen Unterhaltszahlungen von CHF 1'000.-- verpflichtet werde. In diesem Zu- sammenhang stellt der Berufungskläger zwei Editionsanträge. Zum einen habe die Berufungsbeklagte genaue Angaben über ihre jetzigen Einkünfte zu erteilen und zum anderen sei bei Dr. Weis ein aktuelles ärztliches Zeugnis über Arbeitsfähig- keit und Umfang derselben einzuholen. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass der Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der psychischen Erkrankung, deren Ver- lauf keinesfalls nur von ihrem Willen abhängig sei, verkenne. Es sei zu befürchten, dass sie den beruflichen Wiedereinstieg nicht schaffen und nach Ablauf der Tag- geldzahlungen auf eine Berentung angewiesen sein werde, die lediglich 80% ihres bisherigen Einkommens decken werde. bb)Das vom Berufungskläger erwähnte ärztliche Zeugnis vom 4. Mai 2015 wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht. Entspre- chend hätte der Berufungskläger replizierend dazu Stellung nehmen können, was er jedoch unterliess (vgl. Protokoll Hauptverhandlung [act. E.2]). Abgesehen da- von ist im entsprechenden Arztzeugnis zwar von einer Wiederaufnahme der Ar- beitstätigkeit im Sommer 2015 die Rede, aber maximal zu 50%, beginnend mit einem Pensum von 10 bis 20% (vgl. Vorinstanz BB 34). Der Berufungskläger stell- te sich bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt,
Seite 12 — 25 dass die Ehefrau langfristig einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen könne und bis dahin Krankentaggelder erhalte (vgl. Plädoyer [Vorinstanz BB 37] S. 3 f.). Er hat aber nicht geltend gemacht, dass dies ab Sommer 2015 der Fall sei oder ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'700.-- anzurechnen sei. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass über den künftigen Gesundheitszustand der Ehefrau keine Prognose gemacht werden könne und es daher auch nicht möglich sei, Annahmen darüber zu treffen, inwieweit es ihr künf- tig zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf diese Überle- gungen hat sie ausgehend vom an die Ehefrau ausbezahlten Krankentaggeld von monatlich CHF 4'160.-- netto einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.-- pro Monat festgesetzt und eine Abstufung um jeweils CHF 100.-- vorgesehen, sollte sich das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau um diesen Betrag erhöhen. Übersteige deren Nettoeinkommen den Betrag von CHF 5'160.--, sei entspre- chend kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6c/bb). Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungskläger nicht aus- einander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft er- scheint. Bloss zu behaupten, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe und auch ohne einen solchen ihren gebührenden Bedarf decken könne, genügt nicht. Mangels hinreichender Begründung kann konsequenterweise auch auf die beiden Editionsanträge des Berufungsklägers nicht eingetreten werden. cc)Was die Unterhaltsabstufung angeht, so möchte der Berufungskläger die Regelung - für den Fall der Abweisung der Berufung in diesem Punkt - beibehalten und bringt einzig vor, dass sie kaum praktikabel sein dürfte. Die Berufungsbeklag- te habe bereits in der Vergangenheit falsche Angaben zu ihrem Arbeitspensum gemacht. Mit der getroffenen Regelung hat die Vorinstanz einer allfälligen Verbes- serung des gesundheitlichen Zustands der Berufungsbeklagten und der damit ein- hergehenden Einkommenserhöhung und Unterhaltsreduktion Rechnung getragen. Sie hat im Falle einer Lohnerhöhung auch eine Informationspflicht der Berufungs- beklagten in Dispositivziffer 5a in fine angeordnet. Damit erhält der Berufungsklä- ger einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch und kann von der Berufungsbe- klagten jederzeit Rechenschaft zum erzielten Einkommen und entsprechende Un- terlagen (Taggeld-, Renten- oder Lohnabrechnungen) verlangen. Aus diesem Grund erscheint fraglich, ob der Berufungskläger in Bezug auf die gestellten Editi- onsanträge - sofern diesbezüglich eine genügende Begründung vorliegen würde - überhaupt ein Rechtsschutzinteresse aufweist. Es lässt sich jedenfalls festhalten, dass in der Berufungsantwort antragsgemäss Auskunft über die Einkünfte der Be-
Seite 13 — 25 rufungsbeklagten erteilt wird. Bis zur Einreichung der Berufungsantwort vom 9. Oktober 2015 ist keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beru- fungsbeklagten eingetreten und es wird dargetan, dass das Krankentaggeld in Höhe von monatlich CHF 4'160.-- unverändert zur Auszahlung gelange. Am 15. Februar 2017 hat die Berufungsbeklagte dem Kantonsgericht ein persönliches Schreiben eingereicht, worin sie erklärt, dass sie gegenwärtig zu 60% arbeite, oh- ne ihr Einkommen zu beziffern (act. D.12). Die vorinstanzliche Regelung würde es wie dargelegt erlauben, ein allfälliges höheres Einkommen als CHF 4'160.-- zu berücksichtigen. Der Berufungskläger ist für eine Anpassung des Unterhalts damit nicht auf einen Abänderungsprozess verwiesen, sondern kann sein Auskunfts- recht geltend machen und im Rahmen der vorinstanzlichen Regelung gegebenen- falls eine Reduktion des Unterhalts vornehmen. Aufgrund des Gesagten ist die getroffene Unterhaltsregelung somit zu bestätigen. dd)Gleiches gilt für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht, welche vom Berufungskläger denn auch nicht oder zumindest nicht mit hinreichender Begrün- dung moniert wird. In Bezug auf den Beginn derselben ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Antrag der Ehefrau, wonach die Unterhaltspflicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei, abgewie- sen hat (vgl. Dispositivziffer 5b). Dieser Punkt ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbeklagte hätte aufgrund der formel- len Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanz Anschlussberufung erhe- ben oder eine Abänderung des vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeitrags bean- tragen müssen, um einen höheren Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfah- rens zu erwirken. Der Berufungsinstanz ist es angesichts der vorliegenden Um- stände verwehrt, den nachehelichen Unterhalt rückwirkend auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes zuzusprechen, womit der Unterhalt von CHF 1'000.-- erst ab Rechtskraft des Berufungsentscheides geschuldet ist. Bis dahin gelten die erlas- senen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 276 ZPO), d.h. der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungs- verfahrens samt Nebenfolgen einen Unterhalt von CHF 220.-- pro Monat zu ent- richten. 4.a)Im Weiteren richtet sich die Berufung gegen Dispositivziffer 7a des vor- instanzlichen Entscheids, wonach der Berufungskläger verpflichtet wird, der Beru- fungsbeklagten aus Güterrecht CHF 27'647.-- zu bezahlen. Dies setzt sich aus der hälftigen Beteiligung an dem Errungenschaft des Ehemannes bildenden Art Print von Rudolf Stüssi im Betrag von CHF 250.--, aus dem hälftigen Anteil der Investi- tionen aus Errungenschaft in die eheliche Wohnung an der _____strasse in
Seite 14 — 25 O.1_____ im Betrag von CHF 33'500.-- (dazu nachfolgend E. 4d) sowie aus hälfti- ger Beteiligung am Bankguthaben im Umfang von CHF 2'317.--, total damit CHF 36'067.--, zusammen. Davon wurde der anerkanntermassen zu viel bezahlte Unterhalt des Ehemannes von CHF 8'420.-- in Abzug gebracht, was eine güter- rechtliche Forderung von CHF 27'647.-- ergibt. Der Berufungskläger beantragt nun, dass der güterrechtliche Anspruch der Berufungsbeklagten stattdessen auf CHF 6'567.-- festzulegen sei. Streitgegenstand bildet nur noch die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der vormals ehelichen Wohnung. Die übrigen Positionen werden im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen. b)Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass die Parteien dem or- dentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen würden. Der Kaufpreis für die Liegenschaft an der strasse in O.1 habe CHF 537'000.-- betragen. Der Ehemann mache geltend, dass nebst einem Erb- vorbezug von CHF 100'000.-- sowie dem gemeinsamen Vermögen der Parteien von CHF 52'172.-- weitere CHF 14'828.-- aus seinem Eigengut in die Liegenschaft investiert worden seien. An der Hauptverhandlung habe er dann jedoch ein- geräumt, er könne den Beweis, dass die CHF 14'828.-- Eigengut bilden würden, nicht erbringen. Gestützt darauf ging die Vorinstanz davon aus, dass die Parteien CHF 67'000.-- (52'172 + 14'828) aus Errungenschaft - wobei nicht zwischen der Errungenschaft des Ehemannes und jener der Ehefrau differenziert wird - in die eheliche Wohnung investiert hätten. In Anbetracht des Verkehrswerts von CHF 498'000.-- sei ein Minderwert eingetreten. Diesfalls entspreche die Forderung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB dem ursprünglichen Beitrag (Nennwertgarantie). Die Ehefrau habe somit Anspruch auf die Hälfte des aus Errungenschaft in die eheli- che Wohnung investierten Betrags, was CHF 33'500.-- entspreche (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 4d). In der Berufung wird vorgebracht, dass die Wohnung un- bestrittenermassen Eigengut des Ehemannes darstelle. Der investierte Betrag von CHF 67'000.-- stamme aus der Errungenschaft des Ehemannes, zumal die Ehe- frau damals über keine Errungenschaft verfügt habe. Somit gelange nicht Art. 206, sondern Art. 209 ZGB zur Anwendung. Bei Art. 209 ZGB sei ein Minderwert zu beachten. Ausgehend vom heutigen Verkehrswert von CHF 498'000.-- abzüglich der Hypothek von CHF 370'000.-- sowie des Erbvorbezugs von CHF 100'000.-- verbleibe ein Betrag von CHF 28'000.--. Hiervon würden der Berufungsbeklagten CHF 14'000.-- zustehen. Falls dem nicht gefolgt und die Erklärung der Parteien dahingehend verstanden werden sollte, dass sie die CHF 52'172.-- gemeinsam aufgebracht hätten, so wäre lediglich für diesen Betrag Art. 206 ZGB massgebend, nicht aber für den restlichen CHF 14'828.--. Ein Eigengutsnachweis sei diesbezüg-
Seite 15 — 25 lich zwar nicht möglich gewesen, doch stamme dieser Betrag zumindest aus der Errungenschaft des Ehemannes. Danach hätte die Ehefrau lediglich einen Beteili- gungsanspruch von CHF 26'086.--. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels die gemeinsame Einlage von CHF 52'172.-- stets anerkannt und die Investition von CHF 14'828.-- als Eigengut deklariert habe. Nun weise er diese Investitionen plötz- lich seiner Errungenschaft zu, was als neue unzulässige Behauptung zu werten sei. Die vorinstanzliche Beurteilung und Abwicklung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB sei nicht zu beanstanden. c)Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt, ist unbestritten, dass die Woh- nung als Vermögenswert seinem Eigengut zuzuweisen ist. Die Parteistandpunkte decken sich zudem hinsichtlich des Kaufpreises, des Erbvorbezugs des Eheman- nes, der hypothekarischen Belastung sowie des aktuellen Verkehrswerts. Dem- nach ist unbestrittenermassen ein Minderwert eingetreten. Während der Beru- fungskläger Investitionen seiner Errungenschaft in Höhe von CHF 67'000.-- gel- tend macht und Art. 209 ZGB für die Berechnung der Ersatzforderung zur Anwen- dung bringen möchte, stützt sich die Berufungsbeklagte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Art. 206 Abs. 1 ZGB und die darin enthaltene Nennwertgarantie für die aus ihrer Errungenschaft behauptete Investition von CHF 33'500.--. Bevor dies näher geprüft wird, ist auf die Zulässigkeit der Vorbringen des Berufungsklä- gers einzugehen. Die Berufungsbeklagte erachtet die betreffende Behauptung, der Betrag von CHF 67'000.-- entstamme seiner Errungenschaft, als unzulässiges No- vum. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Ehemann in der Klagebegrün- dung vor, er habe mit Kaufvertrag vom 13. November 1995 eine 4 ½- Zimmerwohnung an der strasse in O.1 erworben. Der Kaufpreis von CHF 537'000.-- sei durch die Aufnahme einer Hypothek von CHF 370'000.--, durch einen Erbvorbezug seinerseits von CHF 100'000.--, durch gemeinsames Vermögen der Parteien von CHF 52'172.-- sowie durch CHF 14'828.-- aus seinem Eigengut finanziert worden. Der Verkehrswert der Wohnung betrage gemäss amt- licher Schätzung vom 4. Oktober 2007 CHF 498'000.-- und die Hypothek belaufe sich noch immer auf CHF 370'000.-- (vgl. Vorinstanz act. I./4 Ziff. 6.1 S. 4). Die Ehefrau führte ihrerseits in der Duplik aus, dass bezüglich des Wohnungskaufs Errungenschaft in Höhe von CHF 52'172.-- eingesetzt worden sei. Zusätzlich seien weitere CHF 14'828.-- ebenfalls aus Errungenschaft, insgesamt damit CHF 67'000.--, investiert worden (vgl. Vorinstanz act. I./5 Ziff. 5 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Ehemann vor, ausgehend vom Verkehrswert abzüglich der Hypothek und des Erbvorbezugs verbleibe ein Betrag von
Seite 16 — 25 CHF 28'000.--, welcher Errungenschaft bilde und unter den Parteien hälftig zu tei- len sei. Die Ehefrau habe somit grundsätzlich Anspruch auf CHF 14'000.--, wovon nach Abzug der belegten Reparaturkosten an der ehelichen Wohnung noch CHF 4'250.-- verbleiben würden (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37] Ziff. 6a S. 4 f.). Die Ehefrau hielt dafür, dass die Liegenschaft aufgrund überwiegender Finanzie- rung durch Eigengut des Ehemannes dieser Vermögensmasse zuzuschlagen sei. Die Hälfte der eingesetzten Errungenschaftsmittel von CHF 67'000.-- würden je- doch aus ihrer Errungenschaft stammen (vgl. Plädoyer [Vorinstanz BB 38] Ziff. IV. S. 2 f.). Dass abgesehen vom Erbvorbezug kein weiteres Eigengut zu berücksich- tigen ist, hat der Berufungskläger bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung in seinem Parteivortrag dargelegt (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37]). Damit hat er den in seiner Klagebegründung vertretenen Standpunkt, dass der Betrag von CHF 14'828.-- Eigengut darstelle, aufgegeben. Der Berufungsbeklagten ist zwar beizupflichten, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren we- der die Summe von CHF 14'828.-- noch jene von CHF 52'172.-- ausdrücklich als eigene Errungenschaft bezeichnet hat. Doch aus seiner Argumentation an der Hauptverhandlung, wonach der Verkehrswert abzüglich Hypothek und Erbvorbe- zug den zu teilenden Errungenschaftsbetrag von CHF 28'000.-- ergebe, lässt sich ableiten, dass er die Investitionen von insgesamt CHF 67'000.-- seiner Errungen- schaft zuweist. Denn diesfalls erfolgt gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Berücksichtigung des eingetretenen Minderwerts, so dass der Auffassung des Be- rufungsklägers zufolge seine Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut ausge- hend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nur noch eine Er- satzforderung im Umfang von CHF 28'000.-- hat. Anders verhielte es sich hinge- gen, wenn die Errungenschaft der Ehefrau ebenfalls zum Erwerb der Eigenguts- liegenschaft beigetragen hätte. In diesem Fall wäre Art. 206 Abs. 1 ZGB anwend- bar und die Ersatzforderung würde aufgrund der Nennwertgarantie, welche einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Nominalbetrags gewährt, höher aus- fallen. Bei der Behauptung, der Betrag von CHF 67'000.-- bilde Errungenschaft des Ehemannes, handelt es sich somit nicht um neue Vorbringen, sondern um Tatsachenbehauptungen, die in den Ausführungen des Berufungsklägers im vor- instanzlichen Verfahren bereits implizit mitenthalten waren. Daher dürfen diese Vorbringen entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten Berücksichtigung fin- den. Es bleibt zu prüfen, ob sie auch begründet erscheinen. d/aa) Unter den Parteien ist also eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Berufungsbeklagten gegen das Eigengut des Berufungsklägers strittig. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt bis zum Beweis des Gegenteils alles Vermögen eines
Seite 17 — 25
Ehegatten als Errungenschaft. Art. 200 Abs. 3 ZGB enthält nur eine Vermutung
über die Massenzugehörigkeit, sagt aber nichts zur Beweislast für güterrechtliche
Investitionen. Die Beweislast, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Ver-
mögenswert der anderen investiert hat, so dass jener Gütermasse eine entspre-
chende Ersatzforderung zusteht, richtet sich nach der allgemeinen Regel von
Art. 8 ZGB. Dass Mittel der Errungenschaft zum Erwerb, zur Verbesserung oder
zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beigetragen haben,
muss beweisen, wer die Investition der Errungenschaft in das Eigengut und damit
eine Ersatzforderung bzw. einen allfälligen Mehrwertanteil behauptet (vgl. BGE
131 III 559 E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_61/2013 vom 4. Juni 2013
2012 E. 4a). Nach dem Gesagten trägt in casu die Berufungsbeklagte die Beweis-
last für das Bestehen einer entsprechenden Ersatzforderung gestützt auf Art. 206
Abs. 1 ZGB. Zum Beweisthema gehören die Tatsache der Leistung an sich und
der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang
dieser Leistung (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3
m.w.H.).
bb)Die Parteien unterzeichneten im Zusammenhang mit dem Kauf der Woh-
nung eine Erklärung, wonach "...durch X._____ und Y._____ gemeinsam
Fr. 52'172.-- an die Firma D._____ einbezahlt [wurden] " (vgl. Vorinstanz KB 17).
Bei der D._____ handelt es sich um die Verkäuferschaft (vgl. Vorinstanz KB 2).
Dieses Beweismittel hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren selbst
eingereicht und dazu ausgeführt, der Betrag stamme aus "gemeinsamem Vermö-
gen" der Parteien. Nur am Rande sei angemerkt, dass ein eheliches Vermögen
wie im Güterverbindungsrecht (Art. 194 f. aZGB) beim Güterstand der Errungen-
schaftsbeteiligung nicht mehr existiert (vgl. Daniel Steck, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKommentar Scheidung, Bd. I, Bern 2011, N 1 zu Art. 201 ZGB; Heinz Haus-
heer/Regina E. Aebi-Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 201 ZGB). Im
Berufungsverfahren wendet der Berufungskläger nun ein, dass die Berufungsbe-
klagte damals über keine Errungenschaft verfügt habe. Dabei handelt es sich um
eine neue Tatsachenbehauptung, welche bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erst-
instanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können und daher unbeachtlich
bleiben muss (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsbeklagte berief sich
bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf eigene Errungenschaft, ohne dass der
Berufungskläger das Bestehen einer solchen in Abrede gestellt hätte. Sie macht
Seite 18 — 25 wie dargelegt geltend, dass die Hälfte des investierten Betrags und damit CHF 33'500.-- aus ihrer Errungenschaft stamme. In der vorerwähnten Erklärung (Vorinstanz KB 17) ist in Bezug auf die CHF 52'172.-- von einer "gemeinsamen Bezahlung" die Rede und auch der Berufungskläger sprach in der Klagebegrün- dung diesbezüglich von "gemeinsamem Vermögen". In Anbetracht des in der Er- klärung verwendeten Wortlauts und des anfänglichen Zugeständnisses kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mittel von CHF 52'172.-- alleine vom Ehe- mann aufgebracht worden sind. Unter gemeinsamer Bezahlung ist vielmehr zu verstehen, dass sich beide Parteien am Kaufpreis beteiligt und sowohl der Ehe- mann als auch die Ehefrau finanzielle Mittel für den Kauf der Wohnung aufge- wendet haben. Dadurch haben sie gemeinsam zum Erwerb beigetragen. Im güter- rechtlichen Sinne bedeutet dies, dass beide entweder ihre Errungenschaft oder ihr Eigengut belastet haben, um die Wohnung zu finanzieren. Keine der Parteien be- ruft sich auf Eigengut, so dass davon auszugehen ist, dass beide ihrer Errungen- schaft Mittel entnommen haben, zumal der Kauf erst im Herbst 1995 und damit rund zwei Jahre nach der Heirat erfolgte. Da keine Hinweise auf eine ungleiche betragsmässige Beteiligung bestehen und insbesondere in der verfassten Er- klärung nichts dergleichen angemerkt wurde, ist eine Investition zu gleichen Teilen anzunehmen. Das heisst, dass sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau ihrer Errungenschaft je CHF 26'086.-- entnommen haben. Aufgrund der im Recht lie- genden schriftlichen Erklärung der Parteien und der anfänglichen Äusserung des Berufungsklägers gilt seitens der Berufungsbeklagten der Nachweis für eine In- vestition aus ihrer Errungenschaft im Umfang von CHF 26'086.-- als erbracht. Zu- dem sind für den Kauf der Eigengutsliegenschaft des Ehemannes weitere Mittel in Höhe von CHF 14'828.-- verwendet worden. Auch diesbezüglich hält die Beru- fungsbeklagte dafür, die Hälfte stamme aus ihrer Errungenschaft und es stehe ihr demnach eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB zu. Laut der von den Parteien unterzeichneten Erklärung ist ein Betrag von CHF 52'172.-- und nicht ein solcher von CHF 67'000.-- von ihnen gemeinsam einbezahlt worden. Dies spricht dafür, dass die restlichen CHF 14'828.--, anders als die CHF 52'172.--, nicht von der Ehefrau und dem Ehemann zusammen aus ihrer jeweiligen Errun- genschaft finanziert worden sind. Dass die Ehefrau diesen Betrag allein aus ihrer Errungenschaft entnommen hätte, wird ihrerseits weder behauptet noch bewiesen. Daher ist davon auszugehen, dass die CHF 14'828.-- aus der Errungenschaft des Ehemannes stammen und diesbezüglich Art. 209 Abs. 3 ZGB zur Anwendung ge- langt. Somit lässt sich festhalten, dass die Errungenschaft der Ehefrau gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB und der darin enthaltenen Nennwertgarantie einen Ersatzan- spruch gegenüber dem Eigengut des Ehemannes im Umfang von CHF 26'086.--
Seite 19 — 25 hat. Auch die Errungenschaft des Ehemannes hat aufgrund des investierten Be- trags in Höhe von CHF 40'914.-- (26'086 + 14'828) einen Ersatzanspruch gegenü- ber seinem Eigengut gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB, wobei jedoch eine Minder- wertbeteiligung erfolgt. cc)Bei der Anwendung von Art. 209 Abs. 3 ZGB rechtfertigt es sich, beim Zu- sammenwirken zweier Gütermassen eines Ehegatten den auf eine Hypothek ent- fallenden Mehr- bzw. Minderwert proportional auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen (vgl. Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 27 und N 30 zu Art. 209 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 19 und N 23b zu Art. 209 ZGB je mit Ver- weis auf BGE 132 III 145 E. 2.3.2 f. und 123 III 152 E. 6b/bb). Da hinsichtlich der Investition aus der Gütermasse der Ehefrau wie erwähnt eine Nominalwertgarantie besteht, ist der Minderwert lediglich den Gütermassen des Ehemannes und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung zu belasten. Angesichts des Umstands, dass CHF 100'000.-- aus seinem Eigengut und CHF 40'914.-- aus seiner Errungen- schaft stammen, beträgt das Beteiligungsverhältnis 71% zu 29%. Der vorliegend eingetretene Minderwert beläuft sich auf CHF 39'000.-- (537'000 - 498'000). Eigengut Ehemann Errungenschaft Ehemann Errungenschaft Ehefrau Hypothektotal Investitionen100'00040'91426'086370'000537'000 Beteiligungsverhältnis18.5%7.5%5%69%100% Beteiligungsverhältnis ohne ER Ehefrau 19.5%8%72.5%100% (510'914) Aufteilung Minderwert- 7'605- 3'120NW-Garantie- 28'275- 39'000 Zuteilung Minderwert Hypothek
Seite 20 — 25 rungenschaft des Berufungsklägers steht damit ein Ersatzanspruch von gerundet CHF 29'600.-- zu. dd)Die der Errungenschaft der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB zustehende Ersatzforderung von CHF 26'086.-- und die der Errungenschaft des Berufungsklägers gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB zustehende Ersatzforde- rung von CHF 29'600.--, insgesamt CHF 55'686.--, bilden den Vorschlag im Sinne von Art. 210 Abs. 1 ZGB. Die Berufungsbeklagte hat im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung bezüglich der Wohnung an der _____strasse gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine hälftige Beteiligung am Vorschlag und so- mit auf einen Betrag von CHF 27'843.--. e/aa) Des Weiteren wendet sich der Berufungskläger gegen die Nichtberücksich- tigung der Renovationskosten, welche er zugunsten der vormals ehelichen Woh- nung aufbrachte. Die Vorinstanz erwog, dass der Ehemann die entsprechenden Renovationsarbeiten in Höhe von CHF 9'750.-- belegt habe. Er habe jedoch nicht behauptet, dass die Mittel, mit welchen die Reparaturen finanziert worden seien, aus seinem Eigengut stammen würden. Da gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelte und die Investitionen während der Ehe getätigt worden seien, handle es sich dabei um Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB. Der Betrag von CHF 9'750.-- würde folglich Errungenschaft des Ehemannes darstellen. Nachdem sich die Parteien jedoch über den Wert der Wohnung einig seien und die Renovationen dabei nicht berücksichtigt hätten, könne der Betrag nicht nachträglich zur Verrechnung gebracht werden. Dies gelte umso mehr, als einzig der Ehemann von den Investitionen profitiere, indem er künftig allein über die Wohnung verfüge. Zudem sei nicht bewiesen, dass die Re- paraturen der Ehefrau anzulasten seien. Vielmehr sei notorisch, dass bei einer Liegenschaft mit Baujahr 1996 nach einer gewissen Zeit Instandsetzungsarbeiten anfallen würden. Die Ehefrau könne mangels eines Verschuldensnachweises nicht als schadenersatzpflichtig gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4f). Der Beru- fungskläger weist darauf hin, dass die Scheidungsklage am 17. Januar 2014 an- hängig gemacht worden und dieser Zeitpunkt somit massgebend für die güter- rechtliche Auseinandersetzung sei. Nach diesem Datum sei keine Errungenschaft mehr gebildet worden. Die Reparaturkosten könnten damit nicht der Errungen- schaft zugewiesen werden. Zudem seien die ausgeführten Reparaturarbeiten nicht aufgrund gewöhnlicher Abnutzung, sondern wegen mutwilliger Beschädigung der Wohnung durch die Berufungsbeklagte erforderlich geworden. Daher werde sie schadenersatzpflichtig. Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber fest, die geg-
Seite 21 — 25 nerische Forderung habe keine Substanz, zumal Renovationen bei älteren Woh- nungen bekanntlich anfallen würden und die Gegenpartei nicht geltend gemacht habe, dass während der Jahre je eine solche vorgenommen worden sei. Nach 16 Jahren der gemeinsamen Benutzung dürften die Schäden nicht der Berufungs- beklagten angelastet werden und eine mutwillige Beschädigung weise sie klar von sich. bb)Der Berufungskläger bringt zu Recht vor, dass der Güterstand zurückbezo- gen auf den Tag der Klageeinreichung aufgelöst wird (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Nach der Auflösung des Güterstandes kann keine Errungenschaft mehr entstehen und auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich (Daniel Steck, a.a.O., N 9a zu Art. 204 ZGB). Die entsprechenden Investitionen sind daher, anders als dies die Vorinstanz angenommen hat, nicht aus Errungenschaft des Berufungs- klägers erfolgt. Allerdings wurden sie bei der Wertfestsetzung der Wohnung nicht berücksichtigt und kommen nun einzig ihm als Nutzer und Eigentümer zugute. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten lässt sich vorliegend somit nicht über das güter- rechtliche Verhältnis begründen. Eine Begründung des Ersatzanspruches aus un- erlaubter Handlung wäre bei entsprechender Erfüllung der Haftungsvoraussetzun- gen dagegen möglich. Der Berufungskläger legt jedoch weder dar, welcher Scha- den (Schadensposten, Art und Ausmass der Beschädigung) entstanden ist noch inwiefern sich die Berufungsbeklagte dafür verantwortlich zeichnet. Die pauschale Behauptung, die Ehefrau habe die Wohnung mutwillig beschädigt, reicht hierfür nicht aus. Nachdem sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar in Abrede gestellt hat, wäre es am Berufungskläger gelegen, seine Schadenersatzforderung zu substantiieren und zu beweisen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass der Haupt- kostenpunkt Malerarbeiten in Höhe von CHF 5'400.-- betrifft und die gesamte Wohnung neu gestrichen wurde (vgl. Vorinstanz KB 34). Nach nahezu 20 Jahren ist dies als übliche Abnutzung einzustufen. Mangels Substantiierung des Scha- dens und des Verschuldens ist der Ersatzanspruch in Bezug auf die angefallenen Renovationsarbeiten damit abzuweisen. f)Ferner halten die Parteien übereinstimmend fest, dass das Bild von Rudolf Stüssi der Berufungsbeklagten ausgehändigt worden und der betreffende An- spruch von CHF 250.-- daher abgegolten und bei der güterrechtlichen Entschädi- gungsforderung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Unbestritten geblieben ist so- dann, dass der Berufungsbeklagten aus Teilung der Bankguthaben ein Anspruch von CHF 2'317.-- zusteht sowie dass der Berufungskläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 8'420.-- mit der güterrechtlichen Forderung verrech- nen darf. Im Ergebnis resultiert eine Forderung der Ehefrau aus Güterrecht in
Seite 22 — 25 Höhe von CHF 21'740.-- (27'843 + 2'317 - 8'420). Die Berufung ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 7a des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen. 5.a)Schliesslich rügt der Berufungskläger die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten. Die Vorinstanz habe die Gerichtskosten mit Verweis auf den Ver- fahrensausgang zu 1/3 der Ehefrau und zu 2/3 dem Ehemann auferlegt, ohne dies weiter zu begründen. Selbst wenn der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden sollte, erscheine die Kostenverteilung nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien die Par- teien mit ihren Begehren in etwa gleichem Umfang durchgedrungen bzw. unterle- gen. Bei Gutheissung der Berufung seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemann aufzuerlegen unter gleichzeiti- ger Verpflichtung derselben zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 4'000.--. Die Berufungsbeklagte bringt ihrerseits vor, die Gegenpartei lege nicht dar, weshalb die Kostenverteilung ungerecht erscheine. Der Kläger sei im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen auf Unterhalt zugunsten der Tochter von CHF 500.-- pro Monat sowie Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht durchgedrungen. Die Beklagte hingegen habe mit ihrem Unterhaltsbegehren zu einem grossen Teil sowie ihrer Güterrechtsforderung zu einem überwiegenden Teil obsiegt. Daher könne die vorinstanzliche Kostenaufteilung nicht beanstandet werden. Nebst der Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens (Dispositivziffer 8a und 8c) wird seitens des Beru- fungsklägers formell auch die in Dispositivziffer 8b vorgenommene Verteilung der Gerichtskosten des Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeverfahrens ange- fochten (vgl. Ziffer 3 des Berufungsbegehrens). Diese Kosten wurden den Partei- en je hälftig auferlegt. In seiner Berufungsbegründung äussert sich der Berufungs- kläger nicht dazu, sondern macht einzig geltend, dass die Parteien in etwa glei- chem Umfang obsiegt hätten. Seiner eigenen Argumentation folgend erscheint die hälftige Kostenteilung daher durchaus gerechtfertigt. Infolge fehlender Begrün- dung ist darauf nicht zurückzukommen, sondern einzig die ungleiche Kostenverle- gung im Scheidungsverfahren zu überprüfen. b)Bei Bestätigung des angefochtenen Entscheids hält der Berufungskläger wie dargelegt eine hälftige Kostenteilung für angemessen, im Falle der Gutheis- sung der Berufung seien der Berufungsbeklagten 2/3 der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Wird die Berufung entsprechend den vorstehenden Ausführungen teilweise gutheissen, dringt der Berufungskläger in Anbetracht der beantragten Herabsetzung der güterrechtlichen Forderung um rund CHF 21'000.-- und der tatsächlich erfolgten Reduktion um CHF 6'000.-- diesbezüglich zu etwas mehr als
Seite 23 — 25 1/4 durch. In Bezug auf die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ist ihm da- gegen kein Erfolg beschieden. Im vorinstanzlichen Verfahren lag zum einen der nacheheliche Unterhalt sowie der Kindesunterhalt und zum anderen das Güter- recht im Streit. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, ist der Ehemann mit seinen Begehren in sämtlichen Punkten mehrheitlich unterlegen. Der Ehefrau wurde ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von CHF 1'000.-- pro Monat bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes zugesprochen. Die Ehefrau forderte zuletzt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'740.--, während der Ehe- mann einen Unterhaltsanspruch bestritt. Damit ist die Ehefrau in diesem Punkt zu rund 60% durchgedrungen. Mit seinem Antrag auf Leistung von Unterhalt der Ehe- frau zugunsten der gemeinsamen Tochter ist der Ehemann gänzlich unterlegen und die Ehefrau hat obsiegt. Betreffend die güterrechtlichen Belange lässt sich festhalten, dass die Ehefrau ihren Anspruch (exklusive Teilung des Säule 3a Gut- habens sowie unter Verrechnung mit den zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen) auf rund CHF 38'400.-- bezifferte (vgl. Plädoyer [Vorinstanz BB 37] Ziff. IV S. 2 f.), wovon der Ehemann abgesehen von der Teilung des Säule 3 Guthabens lediglich einen Betrag von rund CHF 2'000.--, unter Abzug der zu viel bezahlten Unterhalts- beiträge, zugestand (vgl. Plädoyer [Vorinstanz KB 37] Ziff. 6 S. 4 f.). Da der güter- rechtliche Anspruch nun auf CHF 21'740.-- festgesetzt wird, hat die Ehefrau auch in dieser Hinsicht zu rund 60% obsiegt. Aufgrund des Dargelegten kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht davon gesprochen werden, dass die Par- teien mit ihren Begehren in etwa gleichem Umfang durchgedrungen bzw. unterle- gen seien. Vielmehr lässt sich ein überwiegendes Obsiegen der Ehefrau und zwar im Umfang von etwa 60-70% feststellen. Damit bedarf die vorinstanzliche Kosten- verteilung - namentlich auch im Hinblick auf das gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehende Ermessen, bei dessen Ausübung insbesondere die höhere wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des Ehemannes berücksichtigt werden kann - keiner An- passung. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.-- festgelegt. Wie erwähnt ist der Berufungskläger in Bezug auf das Güterrecht zu rund 1/4 durchgedrungen, mit seinen übrigen Begehren um Ände- rung des Unterhalts- und Kostenpunktes ist er jedoch unterlegen, wobei Letzteres als Nebenpunkt gilt und weniger stark zu gewichten ist. Hat keine Partei vollstän- dig obsiegt, so werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind
Seite 24 — 25 die Prozesskosten zu 9/10 dem Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbe- klagten aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Höhe der Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten nach richterlichem Er- messen festgesetzt. Dabei erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.-- (inkl. Spesen und MwSt.) der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands angemessen. In Anwendung der Bruchteilverrechnungsmethode hat der Beru- fungskläger der Berufungsbeklagten 4/5 von CHF 2'000.-- und damit einen Betrag von CHF 1'600.-- zu ersetzen.
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von X._____ wird teilweise gutgeheissen und Dispositivzif- fer 7a des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015 wird aufgehoben. 2.X._____ wird verpflichtet, Y._____ aus Güterrecht den Betrag von CHF 21'740.-- zu bezahlen. 3.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.-- gehen zu 9/10 (CHF 5'400.--) zu Lasten von X._____ und zu 1/10 (CHF 600.--) zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von X. geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 6'000.-- verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 600.-- direkt zu ersetzen. b)X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'600.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: