Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. April 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 121/12204. Mai 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinAebli In den zivilrechtlichen Berufungen des X., Beklagter, (Anschluss-)Berufungskläger und Berufungsbeklagter, und der Y., Klägerin, (Anschluss-)Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 24. Februar 2015, mitgeteilt am 7. Juli 2015, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.Y._____ (vormals Y.), geboren am 1959, und X., gebo- ren am 1957, heirateten am 24. November 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen und zwischenzeitlich mündi- gen Kinder A., geboren am 1991, und B., geboren am 1994, hervor. B.Nachdem die Ehefrau am 8. September 2008 beim Bezirksgerichtspräsi- denten Imboden ein Verfahren um Erlass von eheschutzrichterlichen Massnah- men eingeleitet hatte, schlossen die Parteien am 25. September bzw. 17. Novem- ber 2008 eine Trennungsvereinbarung ab, so dass das Verfahren in der Folge ab- geschrieben werden konnte. Gemäss Trennungsvereinbarung wurden die beiden gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein übliches Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Die eheliche Wohnung in O.2 wurde der Ehefrau und den Kindern zur Benutzung zugewiesen, wobei der Ehemann berechtigt blieb, das darin befindliche Atelier zu nutzen. Im Weiteren verpflichtete sich der Ehemann, an der Unterhalt der Familie für den Zeitraum vom

  1. Januar bis 30. Juni 2009 einen monatlichen Beitrag von CHF 580.-- und ab
  2. Juli 2009 einen solchen von CHF 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen zu entrich- ten. C.Am 5. März 2014 reichte Y._____ dem Bezirksgericht Imboden ihre Schei- dungsklage ein, worauf der Bezirksgerichtspräsident die Parteien am 7. April 2014 getrennt anhörte und im Anschluss eine Einigungsverhandlung durchführte. An- lässlich der Verhandlung einigten sich die Ehegatten mittels Ehescheidungskon- vention über den Scheidungspunkt und vereinbarten hinsichtlich der Nebenfolgen, dass ihre im Miteigentum stehende eheliche Liegenschaft neu einzuschätzen und der Mehrwert zwischen der amtlichen Schätzung vom 30. März 2001 und dem
  3. Dezember 2008 zu ermitteln sei (vgl. Vorinstanz act. I./2). Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde C._____, dipl. Ing. Agr. ETH, tätig beim Amt für Schätzungswesen des Kantons Graubünden, ein entsprechender Gutach- tensauftrag erteilt. Die Expertise wurde am 8. Juli 2014 erstattet. D.Die Ehefrau präzisierte ihre Rechtsbegehren im Rahmen der Klagebegrün- dung vom 17. Oktober 2014 und beantragte was folgt: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
  4. Güterrecht

Seite 3 — 26 a) Der Miteigentumsanteil Nr. _____, ½ Miteigentumsanteil an Grunds- tück Nr. , sei in das Alleineigentum der Ehefrau zu übertra- gen. Die Ehefrau hat im Gegenzug die auf dem Miteigentumsanteil las- tenden Schulden gegenüber der Bank. zu übernehmen und dem Ehemann einen Betrag von CHF 11'000.00 zu bezahlen. b) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an rückständigen Alimenten den Betrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen. c) Die beiden Positionen gemäss a) und b) seien zur Verrechnung zu bringen; der Ehemann sei somit zu verpflichten, der Ehefrau CHF 4'000.00 zu bezahlen. d) Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Parteien güterrechtlich aus- einandergesetzt sind. 3. Die Teilung der während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorge der Ehefrau sei zu verweigern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." E.Mit Klageantwort vom 8. November 2014 (Poststempel) stellte der Ehe- mann folgende Rechtsbegehren: "1. Die Ehe sei zu scheiden. 2. Die Nebenfolgen seien soweit erforderlich nach richterlichem Ermes- sen, wonach die Liegenschaft der Parteien dem Beklagten zuzuteilen sei, zu gestalten, alles unter Vorbehalt, dass die psychische Situation des Beklagten sich nicht derart drastisch verändert, dass sich keine nacheheliche Fürsorgeplicht zu aktualisieren hat. 3. Die klägerischen Begehren seien im Übrigen abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F.Anlässlich der Instruktionsverhandlung, welche am 4. Dezember 2014 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden stattfand, hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. G.Mit Beweisverfügung vom 15. Dezember 2014 stellte der Bezirksgerichts- präsident unter anderem fest, zwischen den Parteien sei nicht strittig, dass ein Unterhaltsrückstand in Höhe von CHF 15'000.-- bestehe sowie dass die Klägerin von ihrem Vater ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.-- für den Erwerb der ehe- lichen Liegenschaft erhalten und dieses noch nicht zurückbezahlt habe. Zudem werde der gemäss Expertise ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft von keiner Partei thematisiert bzw. bestritten. H.Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 24. Februar 2015 erkannte das Bezirksgericht Imboden mit gleichentags gefälltem Entscheid, mitgeteilt am 7. Juli 2015, wie folgt:

Seite 4 — 26 "1. Die am 24. November 1989 vor [recte: dem] Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe der Y._____ und des X._____ wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Grundbuchkreis Domat/Ems wird angewiesen, Y._____ (unter Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von X.) als Allei- neigentümerin des Miteigentumsanteils Nr. _____ (1/2 Miteigentum an Grundstück Nr. , Stammgrundstück zu Grundstück Nr. , Plan Nr. , strasse, Zweifamilienhaus [Vers. Nr. ], Atelieranbau [Vers. Nr. -A], Anbau west [Vers. Nr. -B], mit 967m 2 Gebäudegrundfläche und Umschwung) im Grundbuch O.2 einzutragen. Gleichzeitig wird Y. Alleinschuldnerin der darauf lastenden Grundpfandschuld, sichergestellt durch die Kapitalgrundpfandver- schreibung Nr. 52490 über CHF 385'000.00 im 1. Rang zugunsten der Bank. und die Kapitalgrundpfandverschreibung Nr. 52491 über CHF 107'000.00 im 2. Rang zugunsten der Bank.. Die Bank hat der Entlassung aus der hypothekarischen Solidarhaft zugestimmt. Die Grundbuchgebühren gehen zu Lasten von Y.. 3. Y. wird verpflichtet, X. unter dem Titel "güterrechtliche Auseinandersetzung" innert einem Monat seit Rechtskraft des Schei- dungsurteils den Betrag von CHF 27'100.00 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Bezah- lung dieser Summe güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Die Vorsorgestiftung.1 wird gerichtlich angewiesen, vom Pensi- onskassenguthaben der Y._____ den Betrag von CHF 59'604.00 auf das Konto von X._____ bei der Vorsorgestiftung.2_____ zu überwei- sen. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 7'436.00 (Entscheidgebühr CHF 5'000.00, Kosten der Beweisführung CHF 2'436.00) gehen im Umfang von 2/3 zulasten von X._____ und im Umfang von 1/3 zulas- ten von Y.. Die von Y. zu tragenden Gerichtskosten von CHF 2'478.70 werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Vor- schuss von CHF 4'750.00 verrechnet. Die Restanz des Kostenvor- schusses wird ihr nach Rechtskraft dieses Entscheides und nach Vor- lage eines Einzahlungsscheines verrechnet. Die von X._____ zu tra- genden Gerichtskosten von CHF 4'957.30 gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zulasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) X._____ hat Y._____ mit CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X._____ wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Ent- schädigung wird nach Rechtskraft dieses Entscheides und nach Vorla- ge eines Einzahlungsscheines aus der Gerichtskasse bezahlt. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)."

Seite 5 — 26 I.Hiergegen erhob X._____ mit Eingabe vom 4. September (Poststempel 5. September) 2015 Beschwerde (recte: Berufung) an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden vom 24. Februar 2015 i.S. Scheidung und Nebenfolgen, mitgeteilt 7. Juli a.c., sei dahin ab- zuändern, dass weitere Fr. 11'000.-- aus güterrechtlicher Auseinander- setzung dem Berufungskläger zuzusprechen sind. 2. Im Kontext damit seien Fr. 20'000.-- für Mobiliar per Saldo zuzuerken- nen. 3. Die Rechtsbeistandschaft zulasten des Staates aus erster Instanz sei für Instruktion für dieses Rechtsmittelverfahren, Präparation einer Sit- zung betreffs second opinion aufrecht zu erhalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." J.Auch Y._____ liess am 7. September 2015 gegen den Entscheid des Be- zirksgerichts Imboden Berufung erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei- en aufzuheben. 2. X._____ sei zu verpflichten, unter dem Titel güterrechtliche Auseinan- dersetzung, Y._____ einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien mit der Bezah- lung dieser Summe und der Übertragung des hälftigen Miteigentums- anteils gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils an die Ehefrau güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 3. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Ehemanne zu überbin- den, welcher zu verpflichten sei, die Ehefrau für das Verfahren vor Be- zirksgericht Imboden aussergerichtlich mit CHF 8'517.65 zu entschädi- gen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbe- klagten." K.Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2015 beantragte Y._____ die Abwei- sung der Berufung ihres Ehemannes, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Gutheissung ihrer eigenen Berufung unter Kosten und Entschädigungsfolge zulas- ten des Ehemannes. L.X._____ stellte in seiner als Berufungsantwort bezeichneten Eingabe vom 6. Oktober (Poststempel 7. Oktober) 2015 den Antrag, dass die Begehren der Ge- genpartei abzuweisen seien und seiner Berufung, wonach ihm weitere CHF 14'4000.-- (recte: CHF 14'400.--) aus hälftigem Errungenschaftsanteil zufal- len würden, zu entsprechen sei. Zudem sei ihm ebenfalls aus Errungenschaftsbe- teiligung gestützt auf die neuen Schätzwerte ein Betrag von CHF 27'000.-- zuzu- sprechen. Eventualiter sei die bisherige eheliche Liegenschaft zu verganten und

Seite 6 — 26 der Erlös zu teilen. Subeventualiter sei die Gegenpartei zu verpflichten, ihm eine monatliche Rente von CHF 300.-- bzw. einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. M.In ihrer als Anschlussberufungsantwort bezeichneten Eingabe vom 13. No- vember 2015 beantragte Y., auf die Anschlussberufung vom 7. Oktober 2015 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. November (Poststempel 30. November) 2015 nahm X. zur Anschlussbe- rufungsantwort Stellung. Die entsprechenden Darlegungen des Ehemannes wur- den seitens von Y._____ mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 als nicht ent- scheidrelevant erachtet und bestritten, wobei auf eine weitergehende Stellung- nahme verzichtet wurde. N.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 125 ZPO). Vorausset- zung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammen- hänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegen- stand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Im vorliegenden Fall wird ein erstinstanzlicher Entscheid des Bezirksgerichts Imboden betreffend Ehe- scheidung mit Nebenfolgen angefochten. Da das Anfechtungsobjekt von dersel- ben Behörde stammt, dieselben Parteien involviert sind und die von der Beru- fungsinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen, rechtfertigt es sich, die beiden unter den Prozessnummern ZK1 15 121 und ZK1 15 122 geführten Berufungsverfahren zu vereinigen.

Seite 7 — 26 2.a)Erstinstanzliche Endentscheide können nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zustän- digkeit zur Behandlung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Familien- rechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die zulässigen Berufungsgründe erge- ben sich aus Art. 310 ZPO; demnach können mit Berufung die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gel- tend gemacht werden. Die Kognition des Kantonsgerichts ist damit umfassend. b)In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Klä- ger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 14 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend bildet die güterrechtliche Auseinandersetzung den Hauptstreitpunkt unter den Par- teien, wobei beide Ehegatten im vorinstanzlichen Verfahren jeweils die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft beantragten. Während die Ehefrau nebst der Zuwei- sung der Liegenschaft ihren Anspruch aus Güterrecht nach Verrechnung mit den rückständigen Unterhaltszahlungen auf CHF 4'000.-- festlegte, verzichtete der Ehemann auf eine Bezifferung und stellte die Gestaltung der weiteren Nebenfol- gen in das Ermessen des Gerichts. In Anbetracht des Wertes der Liegenschaft kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Streitwert- grenze von CHF 10'000.-- überschritten wird.

Seite 8 — 26 c)Ist in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert von CHF 10'000.-- offenkundig erreicht, stellt die Berufung das zutreffende Rechtsmittel dar. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch be- zeichnet und zeigt sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüg- lich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels erfüllt, so nimmt das Ge- richt in dem Sinne eine Konversion vor, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. insbes. Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 64 vom 20. Oktober 2011 E. 1d und ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1b; Kurt Blicken- storfer, a.a.O., N 67 vor Art. 308-334 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 7. Juli 2015 mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Fristenstillstandes (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erweist sich sowohl das Rechtsmittel des Eheman- nes vom 5. September 2015 als auch jenes der Ehefrau vom 7. September 2015 als fristgerecht. Überdies entsprechen beide Eingaben den Formvorschriften. Da die fälschlicherweise als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Ehemannes die an die Berufung gestellten Frist- und Formerfordernisse wahrt, kann sie als Beru- fung entgegengenommen werden. d)Auf die Zulässigkeit der seitens des Ehemannes neu eingelegten Beweis- mittel, welche sich nach Art. 317 ZPO beurteilt, wird jeweils im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen sein. Lediglich was das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 4. November 2015 (vgl. ZK1 15 122 act. C.3) angeht, ist bereits fest- zuhalten, dass nicht ersichtlich wird, was der Ehemann daraus ableiten möchte und inwiefern dieses für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sein soll. 3.a)Beide Berufungen richten sich gegen das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei bleibt im Rechtsmittelverfahren zunächst unbestritten, dass das Miteigentum am Grundstück Nr. _____ aufzuheben und die Liegenschaft der Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen ist. In seiner Berufungsantwort stellt der Berufungsbeklagte dann allerdings den Eventualantrag auf Versteigerung des Grundstücks. Ebenso stellt er darin neu einen Subeventualantrag auf Zuspre- chung einer Unterhaltsrente. In seiner eigenen Berufung hat er jedoch nichts der- gleichen beantragt, sondern lediglich Entschädigungsansprüche erhoben und ver- langt, dass ihm zusätzlich weitere CHF 11'000.-- aus Güterrecht und CHF 20'000.-

  • als güterrechtliche Forderung in Zusammenhang mit dem Mobiliar zuzusprechen seien. In der Berufungsantwort ergänzt er auch diese Begehren und beansprucht

Seite 9 — 26 weitere CHF 14'400.-- sowie CHF 27'000.-- aus Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird nicht ganz klar, ob diese Ansprüche zusätzlich oder anstelle jener in der Be- rufung erhoben werden. Indessen gilt es vorab ohnehin zu prüfen, ob die als Beru- fungsantwort bezeichnete Eingabe des Ehemannes als Anschlussberufung zu be- trachten ist bzw. ob sich eine solche überhaupt als zulässig erweist und die in der eigenen Berufung ursprünglich gestellten Begehren ihm Rahmen der Anschluss- berufung in der vorliegenden Art und Weise erweitert werden dürfen. b)Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Gegenpartei in ihrer Berufungsant- wort Anschlussberufung erheben kann. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Anschlussberufung kann es sich sinngemäss aus der Berufungsantwort ergeben, dass eine solche erhoben wird (Karl Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 313 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 10 zu Art. 313 ZPO). Im Rahmen der Berufungsantwort ist der Berufungsgegner darauf beschränkt, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, soweit er sich nicht den Anträgen des Berufungsklägers unterziehen will. Eine Abänderung des Entscheids zu seinen Gunsten kann nur durch Erhebung einer Anschlussbe- rufung erwirkt werden (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 312 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 12 f. zu Art. 312 ZPO). Angesichts der ge- stellten Anträge ist die als Berufungsantwort bezeichnete Eingabe des Berufungs- beklagten als Anschlussberufung zu qualifizieren. Die Schweizerische Zivilpro- zessordnung regelt die Frage, ob ein Anschluss an die Hauptberufung der Gegen- seite möglich ist, nachdem der Berufungskläger ebenfalls bereits eine eigene Hauptberufung ergriffen hat, nicht explizit. In der Literatur wird diese Frage kontro- vers diskutiert. Unter Bezugnahme auf die verschiedenen Lehrmeinungen und nach Auseinandersetzung mit denselben hat das Bundesgericht die Frage dahin- gehend entschieden, dass eine Partei, welche teilweise Berufung gegen das erst- instanzliche Urteil erhoben hat, zusätzlich Anschlussberufung führen kann, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (BGE 141 III 302 E. 2). Das Bundesgericht er- wog, dass der Wortlaut von Art. 313 ZPO einer Anschlussberufung nach erfolgter eigener Hauptberufung nicht entgegenstehe. Die Anschlussberufung sei ein Ver- teidigungs- bzw. Gegenangriffsmittel jener Partei, welche mit einer Hauptberufung der Gegenseite konfrontiert werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die noch keine Berufung erhoben habe, sich dieses Mittels bedienen könne, und diejenige, welche dies bereits getan habe, nicht, zumal die Partei im Zeitpunkt, in dem sie das zu entscheiden habe, noch nicht wissen könne, ob und inwiefern die Gegenseite das Urteil anfechten werde. Die Möglichkeit zur Kumulation rechtferti-

Seite 10 — 26 ge sich auch dadurch, dass Haupt- und Anschlussberufung nicht dieselben Ziele verfolgen und sich in ihren Wirkungen unterscheiden würden. Die Hauptberufung ziele direkt gegen den angefochtenen Entscheid, die Anschlussberufung gegen die Hauptberufung der Gegenpartei, wobei die Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids Mittel zu diesem Zweck bilde. Den unterschiedlichen Wirkungen ent- sprächen unterschiedliche Zielsetzungen. So sei die Anschlussberufung von der Hauptberufung der Gegenpartei abhängig. Sie falle dahin, wenn die Gegenseite ihre Hauptberufung zurückziehe. Auch wenn eine Partei bereits selber Berufung erhoben habe, könne sie je nach Umständen ein Interesse daran haben, durch eine Anschlussberufung entsprechend Druck auf die Gegenseite aufzubauen, um damit einen Rückzug der gegnerischen Hauptberufung zu bewirken. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen und Funktionen von Haupt- und Anschlussberu- fung könne nicht gesagt werden, dass die Erhebung einer Anschlussberufung auf eine blosse Verbesserung der Hauptberufung bzw. einer Verlängerung der Beru- fungsfrist hinauslaufe. Wer Hauptberufung führe, müsse sich bewusst sein, dass die Gegenseite Anschlussberufung erheben könne und er selber diesfalls nicht durch eine Ausweitung der Hauptberufungsanträge reagieren könne, sondern ge- gebenenfalls nur selber Anschlussberufung führen könne, wenn die Gegenseite auch Berufung erhoben habe (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 302 E. 2.4). Falls eine Partei einen bestimmten Punkt selbständig mit Berufung habe anfechten wollen, dies aber versäumt habe, könne ein nachgeholter Antrag jedenfalls nicht dazu dienen, die Hauptberufung effektiv zu verbessern, sondern er könne höchstens auf der Stufe der Anschlussberufung berücksichtigt werden. Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, wie es sich verhielte, wenn ein bereits in der eige- nen Hauptberufung enthaltener Antrag in der Anschlussberufung wieder aufgegrif- fen und verstärkt würde (vgl. BGE 141 III 302 E. 2.5). c/aa) Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegend zusätzlich zur eigenen Hauptberufung erhobene Anschlussberufung des Ehemannes grundsätzlich als zulässig. Der Anschlussberufungskläger beantragt indessen, dass ihm weitere CHF 14'400.-- sowie CHF 27'000.-- aus Errungenschaftsbeteiligung zuzusprechen seien. Da er bereits in seiner Berufung CHF 11'000.-- und CHF 20'000.-- aus Güterrecht beansprucht, greift er diese Anträge in der Anschlussberufung wieder auf und weitet sie entsprechend aus. Ob die Anschlussberufung einem solchen Zweck dienen kann, erscheint fraglich. Wie sich aus den nachfolgenden Aus- führungen ergibt, kann dies vorliegend aber dahin gestellt bleiben. Weiter werden nebst den güterrechtlichen Entschädigungsforderungen in der Anschlussberufung die Eventualanträge gestellt, dass die bisherige eheliche Liegenschaft zu verstei-

Seite 11 — 26 gern und der Erlös zu teilen sowie dass die Gegenpartei zu verpflichten sei, eine monatliche Rente von CHF 300.-- oder einen vom Richter festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Ehemann lediglich beantragt, dass die Nebenfolgen soweit erforderlich nach richterlichem Ermessen zu gestal- ten seien, wobei ihm die Liegenschaft der Parteien zuzuweisen sei. Er hat somit nur hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft einen konkreten Antrag gestellt, im Übrigen aber, insbesondere betreffend die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung und den nachehelichen Unterhalt, auf eine Antragsstellung verzichtet. Folglich handelt es sich bei sämtlichen in der Anschlussberufung vorgebrachten Begehren um neue Anträge und mithin um eine Klageänderung (vgl. Benedikt Sei- ler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 1374). Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. es wird mehr, Zusätzliches oder etwas anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren (vgl. Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 227 ZPO). Der Gegenstand der Klage und die Rechtsbegehren werden in der Regel mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert. Der klagenden Partei soll es anschliessend grundsätzlich nicht mehr möglich sein, ihre Ansprüche abzuändern, andernfalls die Gefahr einer Prozessverschleppung droht. Zudem muss die beklagte Partei Klarheit über die gegen sie im Prozess erhobenen Ansprüche haben, ansonsten sie sich nicht sachgerecht verteidigen kann (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 227 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Beru- fungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht (lit. b). Was die erste Voraussetzung betrifft, so ist vorausge- setzt, dass der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, ist die Zu- stimmung der Gegenpartei zur Klageänderung erforderlich (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). In Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nacheheli- chen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime, weshalb sich die Zulässigkeit der Klageänderung vorliegend nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO richtet (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 1411). Diese Bestimmung ist auch für eine Klageänderung in der Anschlussberufung anwendbar (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 38 zu Art. 313 ZPO).

Seite 12 — 26 bb)Vorliegend beruht nur die auf CHF 27'000.-- bezifferte güterrechtliche For- derung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln. In diesem Zusammenhang legte der Ehemann nämlich in seiner Anschlussberufung die neue amtliche Schätzung des Grundstücks Nr. _____, einschliesslich der Schätzung des Miteigentumsan- teils der Parteien, datierend vom 23. September 2015 ins Recht (vgl. ZK1 15 122 act. C.1 und C.2). Die Schätzung ist erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und nach Einreichung der Berufung des Ehemannes, d.h. während des laufenden Schriftenwechsels, ergangen. Damit gilt sie als echtes Novum und neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO, weshalb gestützt dar- auf grundsätzlich eine zulässige Klageänderung - da es um Ansprüche aus dem- selben Rechtsverhältnis geht und mithin ein sachlicher Zusammenhang gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO besteht und die Verfahrensart beibehalten wird - vorgenommen werden kann. Doch sind darüber hinaus auch Anträge als zulässig zu beurteilen, die sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben bzw. unmittelbar durch diesen veranlasst worden sind. Da die Vorinstanz die Liegenschaft entgegen dem Begehren des Ehemannes der Ehefrau zugewiesen hat, steht ihm gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB eine Entschädigung zu. Die Festsetzung dieses Entschädigungsanspruches bildet somit unmittelbare Folge der Zuweisung der Miteigentumsliegenschaft an die Ehefrau und notwendi- gen Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Aufgrund dessen recht- fertigt es sich, dass die Anträge des Ehemannes, welche sich auf die festgesetzte Entschädigungsleistung beziehen, im Berufungsverfahren zugelassen werden. Nebst der vorerwähnten Forderung von CHF 27'000.-- leitet der Anschlussberu- fungskläger aus der Zuweisung der Liegenschaft eine weitere Forderung von CHF 14'400.-- gegenüber der Ehefrau ab. Nach dem Gesagten gilt dieser Antrag ebenfalls als zulässig. Auf die materielle Begründetheit der erhobenen güterrecht- lichen Ausgleichsansprüche wird nachfolgend im entsprechenden Sachzusam- menhang eingegangen (vgl. E. 5d und 6c). cc)Anders verhält es sich jedoch mit den Eventualanträgen auf Versteigerung der Liegenschaft und Zusprechung einer Unterhaltsrente. Diese beruhen weder auf neuen Tatsachen und Beweismitteln noch hat der vorinstanzliche Entscheid zur Stellung derselben Anlass gegeben. Vielmehr hätte der Anschlussberufungs- kläger diese Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Da darin eine unzulässige Klageänderung zu erblicken ist, kann auf die beiden Anträge nicht eingetreten werden (vgl. Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 1417). Selbst wenn es sich jedoch um eine zulässige Klageänderung handeln würde, wäre den Begründungsanforderungen nicht Genüge getan. Gemäss

Seite 13 — 26 Art. 311 Abs. 1 ZPO trifft den Berufungskläger eine Begründungspflicht. Für die Begründung der Anschlussberufung gelten zumindest dieselben Anforderungen wie für die Begründung der Hauptberufung (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 313 ZPO). Die Berufungsschrift muss klare Anträge und die Darlegung, aus welchen Gründen der Entscheid der Vorinstanz unzutreffend ist und von der Rechtsmittelinstanz geändert werden soll, enthalten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Alexander Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend legt der An- schlussberufungskläger in Bezug auf die Eventualbegehren weder dar, warum die Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau zu Unrecht erfolgt und stattdessen eine Versteigerung der Liegenschaft angezeigt sein soll, noch weshalb er auf nachehelichen Unterhalt angewiesen ist. Damit setzt er sich nicht in rechtsgenüg- licher Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. 4.a)Streitgegenstand in den Berufungsverfahren bildet - nebst dem Kosten- punkt - die güterrechtliche Auseinandersetzung. Art. 277 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens für die güterrechtliche Auseinander- setzung der Verhandlungsgrundsatz gilt. Folgerichtig soll auch die Dispositions- maxime Anwendung finden, da es sich um vermögensrechtliche Nebenfolgen handelt (Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). Während die Berufungsklägerin im Ergebnis einen güterrechtli- chen Anspruch von CHF 4'000.-- zu ihren Gunsten erhebt, macht der Berufungs- kläger nebst dem ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von CHF 27'100.-- aus Errungenschaftsbeteiligung weitere CHF 11'000.-- bzw. CHF 14'400.-- (gemäss Anschlussberufung), zusätzliche CHF 27'000.-- gestützt auf die neuen Schätzwerte sowie CHF 20'000.-- für Mobiliar zu seinen Gunsten geltend. b)Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, unter den Ehegatten sei die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft strittig, zumal beide deren Zuweisung zu Alleineigentum beantragen würden. Die Eheleute Y._____ seien je hälftige Mit- eigentümer des Miteigentumsanteils Nr. , Grundbuch der Gemeinde O.2. Dieses Miteigentumsgrundstück bilde die eine Hälfte des Stammgrund- stücks Nr. _____. Die andere Hälfte stehe im Miteigentum der Schwester der Ehe- frau und deren Ehemann. Es sei unbestritten, dass die Ehefrau für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft von ihrem Vater im Rahmen eines Erbvorbezugs ein Dar- lehen in Höhe von CHF 100'000.-- erhalten habe und dass dieses Darlehen noch

Seite 14 — 26 nicht zurückbezahlt worden sei. Ebenfalls nicht bestritten werde der aktuelle Ver- kehrswert des Miteigentumsanteils, welcher gemäss der eingeholten Expertise vom 8. Juli 2014 per 27. Juli 2014 CHF 688'000.-- betrage. Die Ehefrau habe seit der Trennung und dem Auszug des Ehemannes Ende 2008 diverse Investitionen (Ausgaben für den Einbau neuer Fenster, Rollläden und Fensterläden sowie für Schreinerarbeiten, Steinmetzarbeiten, Malerarbeiten, Heiztechnik-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten und den Ersatz von Haushaltsgeräten) in Höhe von insgesamt CHF 41'600.-- getätigt. Die Ehegatten hätten sich in ihrer Teil- Ehescheidungskonvention vom 7. April 2014 darauf geeinigt, dass der im Zeitraum zwischen dem 30. März 2001 und dem 31. Dezember 2008 entstandene Mehrwert des Miteigentumsanteils zu schätzen sei. Der fragliche Mehrwert belaufe sich gemäss dem in Auftrag gegebenen Gutachten auf rund CHF 22'000.--. Des Weite- ren erwog die Vorinstanz, es sei zwar erstellt, dass der Ehemann von seinem Va- ter im Jahre 1997 schenkungshalber CHF 10'000.-- erhalten habe, doch bleibe er den Nachweis schuldig, wofür dieser Betrag verwendet worden sei. Die Vorinstanz kam nach Vornahme einer Interessenabwägung gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB zum Schluss, dass der Miteigentumsanteil der Ehefrau zu Alleineigentum zuzu- weisen sei und diese den Ehemann entsprechend zu entschädigen habe. Mass- gebend für die Berechnung der Entschädigung sei gemäss Art. 211 und Art. 214 Abs. 1 ZGB der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Verkehrswertschätzung des Experten C._____ sei von keiner Partei beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden könne. In der Folge ging die Vorinstanz zur Ermittlung des Vorschlags über. Vorab sei vom Ver- kehrswert von CHF 688'000.-- die Hypothekarschuld von CHF 475'000.-- abzuzie- hen. Im Weiteren sei das Darlehen von CHF 100'000.-- zu berücksichtigen, das die Ehefrau für die Finanzierung der Liegenschaft von ihrem Vater erhalten habe und unbestrittenermassen zu ihrem Eigengut gehöre. In Anwendung von Art. 209 Abs. 3 ZGB seien alsdann die Investitionen, welche die Ehefrau aus ihrem Eigen- gut getätigt habe, in Abzug zu bringen. Diese würden 19% der Gesamtheit der ursprünglich investierten Mittel und damit CHF 28'800.-- ausmachen. Nach Berücksichtigung dieser Positionen verbleibe ein zu teilender Vorschlag in Höhe von CHF 84'200.--. Davon stehe dem Ehemann die Hälfte bzw. nach Verrechnung mit den unbestritten gebliebenen Unterhaltsausständen von CHF 15'000.-- noch ein Betrag von CHF 27'100.-- zu. Durch Übertragung des Miteigentumsanteils von X._____ an Y._____ und Zahlung der Entschädigung von CHF 27'100.-- durch Letztere seien die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt.

Seite 15 — 26 5.a)Mittels Berufung ficht Y._____ die von ihr zu leistende güterrechtliche Aus- gleichszahlung an und verlangt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, der Be- rufungsbeklagte habe ihr unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 4'000.-

  • zu bezahlen. Zur Begründung ihrer güterrechtlichen Forderung bringt die Beru- fungsklägerin vor, der Berufungsbeklagte habe stets geltend gemacht, dass ab dem Jahre 2001 bis zum Zeitpunkt der Trennung Ende des Jahres 2008 bedeu- tende Investitionen in die ehelichen Liegenschaft getätigt worden seien und ihm die Hälfte davon zu vergüten sei. Darüber hinaus, also was die Zeit danach betref- fe, erhebe er indessen keine Ansprüche. Der Verkehrswert der Liegenschaft habe per 30. März 2001 CHF 545'000.-- und die hypothekarische Belastung CHF 456'000.-- betragen. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises sei der Ehefrau von ihrem Vater ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.-- gewährt wor- den, welches noch nicht abbezahlt worden sei. Dies sei der Grund, weshalb der Ehemann lediglich Anspruch auf den bis Ende 2008 eingetretenen Mehrwert er- hebe. Die am 7. April 2014 abgeschlossene Ehescheidungskonvention (vgl. Vor- instanz act. I./2) könne nur so verstanden werden, wonach sich die Parteien darin einig gewesen seien, dass die Ehefrau das Wohnhaus zu Alleineigentum über- nehme und dem Ehemann eine Entschädigung, die sich auf die Hälfte des im frag- lichen Zeitraum entstandenen Mehrwerts belaufe, zustehe. Es ergebe keinen Sinn, den zwischen dem 30. März 2001 und dem 31. Dezember 2008 eingetrete- nen Mehrwert durch Expertise schätzen zu lassen, wenn die Entschädigung schliesslich doch ausgehend vom aktuellen Verkehrswert ermittelt werde, wie dies die Vorinstanz getan habe. Das Vorgehen der Vorinstanz möge für den Fall, dass die Parteien nicht eine andere Berechnungsart vereinbart hätten, richtig sein. Doch vorliegend hätten sich die Eheleute im Rahmen der freien Parteidisposition auf eine andere Vorgehensweise geeinigt und zudem ausdrücklich festgehalten, dass sie das Ergebnis der Schätzung als verbindlich anerkennen würden. Folglich habe der Berufungsbeklagte lediglich Anspruch auf den hälftigen gemäss Schät- zung ermittelten Mehrwert, mithin auf CHF 11'000.--. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen bestehenden rückständigen Unterhaltszahlungen von CHF 15'000.-- ergebe sich ein Saldo von CHF 4'000.-- zugunsten der Berufungs- klägerin. Aufgrund der Teil-Ehescheidungskonvention verbleibe kein Raum, die Berechnung gestützt auf die Verkehrswertschätzung vom Juli 2014 vorzunehmen. b)Vorab ist festzuhalten, dass eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäss Art. 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht sie ge- nehmigt hat. Die Genehmigung stellt somit ein Gültigkeitserfordernis dar (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Seite 16 — 26 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 19 zu Art. 279 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, a.a.O., N 2 zu Art. 279 ZPO). Auch wenn das Scheidungsgericht die Formulierung der Vereinbarung selbst vorschlägt oder sie zusammen mit den Parteien und ihren Rechtsvertretern erarbeitet, hat es dabei die Genehmigungsfähigkeit im Auge zu behalten (Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Bd. II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 4 zu Art. 279 ZPO). Die Vereinbarung bleibt auch in einem solchen Fall genehmi- gungsbedürftig. Vorliegend ist das Dokument unter Mitwirkung des Gerichts aus- gearbeitet worden, die Genehmigung ist allerdings unterblieben. Im angefochte- nen Scheidungsurteil wird es zwar erwähnt, doch ist weder eine Prüfung in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit noch eine Aufnahme ins Entscheiddispositiv er- folgt, wie dies Art. 279 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangen würde. Demzufolge kommt der Vereinbarung bestenfalls - d.h. wenn sich ein entsprechender Konsens fest- stellen lässt (vgl. dazu nachfolgend E. 4c/bb) - Vertragscharakter zu (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 279 ZPO; Annette Spycher, a.a.O., N 33 zu Art. 279 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 26 zu Art. 279 ZPO). c/aa) Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich die Parteien durch Ab- schluss der als Ehescheidungskonvention bezeichneten Vereinbarung nicht nur darauf geeinigt haben, die eheliche Liegenschaft neu einschätzen zu lassen, son- dern dass sie gleichzeitig die Zuweisung derselben sowie die Berechnung der Entschädigungsforderung festgelegt haben. Die Vereinbarung wurde anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. April 2014 durch das Bezirksgericht Imboden aufgesetzt und von beiden Parteien unterzeichnet. Darin beantragten die Parteien dem Gericht die Scheidung ihrer Ehe gemäss Art. 111 ZGB. Des Weiteren verein- barten sie, dass ihre im Miteigentum stehende Liegenschaft neu einzuschätzen sei und zwar mit den folgenden Parametern: "Ermittlung des Mehrwertes der Liegen- schaft _____ zwischen der amtlichen Schätzung vom 30. März 2001 und dem 31. Dezember 2008." Überdies wurde festgehalten, dass die Parteien den Gutach- tensauftrag der Schätzungskommission des Kantons Graubünden erteilen, sie das Ergebnis dieser Schätzung bereits heute als verbindlich anerkennen und aus- drücklich erklären würden, auf das Einholen weiterer Schätzungen zu verzichten. Abschliessend wurde bestimmt, dass das Scheidungsverfahren sistiert werde, bis die neue amtliche Schätzung der Liegenschaft _____ vorliege (vgl. Vorinstanz act. I./2). bb)Grundsätzlich können sich die Ehegatten über die Bewertung der Vermö- gensgegenstände wie auch über den Bewertungszeitpunkt im Rahmen der güter-

Seite 17 — 26 rechtlichen Auseinandersetzung nach Belieben einigen (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 211 ZGB sowie N 7 zu Art. 214 ZGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.279/2006 vom 31. Mai 2007 E. 7; Daniel Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 5 zu Art. 214 ZGB). Entsprechende Bestimmungen, mit denen die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten liquidiert werden, gelten als typischer Bestandteil einer Scheidungsvereinbarung (Annette Spycher, a.a.O., N 10 zu Art. 279 ZPO). Die Vereinbarung muss wie erwähnt rich- terlich genehmigt werden. Insbesondere mit Blick auf die Genehmigungsbedürftig- keit ist Schriftlichkeit nicht nur fast unumgänglich, sondern - obschon Art. 111 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 279 ZPO kein ausdrückliches Formerfordernis enthält - zwingend (Annette Spycher, a.a.O., N 3 zu Art. 279 ZPO; vgl. auch Peter Liato- witsch/Claudia Maria Mordasini, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Schei- dung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 12 zu Anh. K). Damit müssen sämtliche Punkte, über die sich die Ehegatten einig geworden sind, in Schriftform vorliegen, um Bestandteil der Scheidungskonvention zu bilden. Vorliegend äussert sich die als Ehescheidungskonvention bezeichnete Vereinbarung nach dem vor- stehend Dargelegten (vgl. E. 5c/aa) weder zur Frage, welchem Ehegatten die Mit- eigentumsliegenschaft zuzuweisen ist, noch aufgrund welchen Wertes die Ent- schädigung berechnet wird. Vielmehr haben sich die Parteien lediglich über den Scheidungspunkt sowie darüber, dass eine Schätzung hinsichtlich des zwischen dem 30. März 2001 und dem 31. Dezember 2008 eingetretenen Mehrwerts der ehelichen Liegenschaft einzuholen ist und die Schätzung bezüglich dieses Mehr- werts als verbindlich gilt, geeinigt. Damit haben sie entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin nicht festgelegt, dass die Ehefrau das Wohnhaus zu Alleinei- gentum übernimmt und der Ehemann lediglich die Hälfte des geschätzten Mehr- werts als Entschädigung erhält. Der Berufungsbeklagte bestreitet denn auch, dass ein solches Übereinkommen, wie es die Ehefrau darlegt, getroffen wurde (vgl. Klageantwort vom 7. November 2014 Rz. 10 sowie Berufungsantwort vom 6. Ok- tober 2015 Ziff. III. S. 1). Die durch die Ehegatten einvernehmlich gestalteten Ne- benfolgen müssen in der Scheidungsvereinbarung schriftlich geregelt werden, um durch das Gericht genehmigt werden zu können. Ohne schriftliche Vereinbarung fehlt es an der Genehmigungsfähigkeit. Die Berufungsklägerin verkennt vorlie- gend, dass aufgrund des Schriftlichkeitserfordernisses kein Raum für über den Wortlaut der Vereinbarung hinausgehende Abmachungen besteht. Selbst wenn dem nicht so wäre, kann festgehalten werden, dass sich das Dokument auch auf- grund der weiteren Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen

Seite 18 — 26 Akten (Verhandlungsprotokoll vom 7. April 2014 [act. I./3], Schreiben der Vor- instanz vom 25. April 2014 [act. IV./2] und Gutachtensauftrag vom 11. Juni 2014 [act. IV./5]), nicht derart verstehen lässt, dass die Ehefrau das Wohnhaus zu Allei- neigentum übernimmt und der Ehemann lediglich eine Entschädigung im Umfang der Hälfte des zwischen dem 30. März 2001 und dem 31. Dezember 2008 ent- standenen Mehrwerts erhält. Zudem hat die Vorinstanz die Vereinbarung aufge- setzt und dieser aufgrund der Äusserungen der Parteien anlässlich der Einigungs- verhandlung vom 7. April 2014 offenbar auch nicht jenen Inhalt beigemessen, an- sonsten sie im Scheidungsurteil kaum eine abweichende Berechnung vorgenom- men hätte. Dass darin auf den zwischen dem 30. März 2001 und dem 31. Dezem- ber 2008 entstandenen Mehrwert Bezug genommen wurde, lässt sich allenfalls dadurch erklären, dass der Berufungsbeklagte Klarheit darüber haben wollte, wie sich die seiner Auffassung nach erheblichen Investitionen während dieses Zeit- raums effektiv im Wert der Liegenschaft niedergeschlagen haben. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Im Ergebnis vermag die Berufungsklägerin aus dem Schriftstück für die vorliegend angefochtene Entschädigungsleistung in Zusam- menhang mit der Zuweisung der Liegenschaft jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. d)Entsprechend den vorangehenden Ausführungen kann nicht gesagt wer- den, dass die Parteien einen von den allgemeinen güterrechtlichen Grundsätzen abweichenden Bewertungszeitpunkt vereinbart haben. Folglich ist auf den Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzustellen (vgl. Art. 214 ZGB), wobei die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind (vgl. Art. 211 ZGB). Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht einen Zuweisungsanspruch nur ge- gen Entschädigung vor, womit eine volle, d.h. grundsätzlich auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung gemeint ist (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 17 zu Art. 205 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 205 ZGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.4.2; PKG 2011 Nr. 1 E. 5c). Für die Berechnung der Entschädigung ist daher vom aktuellen, im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bestehenden Verkehrswert der Liegenschaft und entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht von jenem aus dem Jahre 2008 auszugehen. Die durch die Vorinstanz eingeholte Schätzung beziffert den Verkehrswert per 27. Juli 2014 auf CHF 688'000.--. Hiergegen hat keine der Par- teien opponiert und die Vorinstanz hat ihre Berechnung auf diesen Wert gestützt. Da zwischenzeitlich jedoch eine noch aktuellere Schätzung vorliegt und Wertver- änderungen bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzungen zu berücksichtigen sind (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 1 zu Art. 214 ZGB insbes. mit

Seite 19 — 26 Verweis auf BGE 136 III 209 E. 5.2 und 135 III 241 E. 4.1), ist vorliegend auf die vom Ehemann eingereichte amtliche Schätzung vom 23. September 2015 abzu- stellen. Der Ehemann macht in seiner Anschlussberufung ausdrücklich eine For- derung aus Errungenschaftsbeteiligung gestützt auf den neuen Schätzwert gel- tend. Er beziffert diese auf CHF 27'000.-- und leitet den Betrag aus der Hälfte des 20-fachen Eigenmietwerts der Liegenschaft von CHF 5'400.-- ab. Dabei führt er in keiner Weise aus, inwiefern der Eigenmietwert für die Begründung einer güter- rechtlichen Forderung massgebend sein soll bzw. weshalb von einer 20-jährigen Dauer auszugehen ist. Die Argumentation des Anschlussberufungsklägers er- scheint insofern nicht nachvollziehbar. Die amtliche Schätzung vom 23. Septem- ber 2015 weist einen Verkehrswert von CHF 689'500.-- aus und übersteigt damit den per 27. Juli 2014 ermittelten Wert um CHF 1'500.--. Aufgrund der minimalen Wertdifferenz ist die neue Schätzung nicht geeignet, eine weitere Forderung von CHF 27'000.-- zu begründen, sondern dem Ehemann kann gestützt darauf ledig- lich ein zusätzlicher Betrag von CHF 750.-- zugestanden werden. Der von der Vor- instanz im Rahmen der Liegenschaftszuweisung festgesetzte Entschädigungsan- spruch von CHF 27'100.-- (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) ist damit um CHF 750.-- zu erhöhen. Da sich die Berufungsklägerin in ihrer Beru- fung darauf beschränkt, das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den für die Berechnung massgebenden Verkehrswert zu rügen und die in der Folge vorge- nommene Vorschlagsberechnung (Abzug der Hypothekarschuld und des Darle- hens, Ermittlung und Abzug der Ersatzforderung gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB, Vorschlagsteilung, Verrechnung mit den ausstehenden Unterhaltszahlungen) nicht thematisiert, ist an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter darauf einzugehen. Die Be- rufungsklägerin räumt sogar ausdrücklich ein, dass das vorinstanzliche Vorgehen richtig wäre, wenn keine abweichende Berechnungsart vereinbart worden wäre, was nach dem Dargelegten nicht zutrifft. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ehefrau mit ihren Begehren nicht durchzudringen vermag und ihre Berufung folg- lich abzuweisen ist. 6.a)Wie dargelegt wendet sich auch der Ehemann in seiner Berufung und An- schlussberufung gegen das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Er moniert, dass das Darlehen der Berufungsbeklagten entgegen der vorinstanzli- chen Feststellung nicht im Rahmen eines Erbvorbezugs gewährt worden sei. Der Berufungskläger bezeichnet die CHF 100'000.-- als Mittel aus Errungenschaft und leitet daraus einen Anspruch von weiteren CHF 11'000.-- zu seinen Gunsten ab. Das Darlehen gelte als verzinslich und er hafte solidarisch für die Schuld mit. In seiner Anschlussberufung nimmt er wiederum Bezug auf das Darlehen und bean-

Seite 20 — 26 sprucht eine Summe CHF 14'400.--, da das Darlehen gemäss dem angefochtenen Entscheid zu 19% bzw. im Umfang von CHF 28'800.-- zum Mehrwert beigetragen habe. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er auch am Mobiliar einen Anspruch auf hälftige Beteiligung besitze, was als notorisch anzusehen sei. In sei- nem Rechtsbegehren beziffert er diesen Anspruch auf CHF 20'000.--. Im Übrigen führt der Berufungskläger an, dass er von seinem Vater einen Betrag von CHF 10'000.-- erhalten habe, welcher zur Bezahlung von Handwerkern verwendet worden sei. Die Berufungsbeklagte stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass es rechtlich unerheblich sei, ob die CHF 100'000.-- als Darlehen oder als Erbvor- bezug zu qualifizieren seien. Denn so oder anders handle es sich um eine Eigen- gutsschuld, welche vom Anrechnungswert in Abzug zu bringen sei. Der Beru- fungskläger liefere weder eine Begründung dafür, warum es sich dabei um Errun- genschaft handle, noch, weshalb daraus für ihn ein zusätzlicher Anspruch von CHF 11'000.-- bzw. CHF 14'400.-- resultiere. Überdies sei es unzutreffend und keineswegs gerichtsnotorisch, dass das Mobiliar einen Wert von CHF 40'000.-- aufweise. Da im vorinstanzlichen Verfahren nie von Mobiliar und Inventar die Re- de gewesen sei, stelle dies einen neuen Antrag dar, welcher zudem als Feststel- lungsbegehren formuliert sei. Demzufolge könne darauf nicht eingetreten werden. b)Vorab ist zu beurteilen, ob die seitens des Ehemannes gestellten Beru- fungsanträge mit Blick auf Art. 317 Abs. 2 ZPO überhaupt berücksichtigt werden können. Die Forderung von CHF 11'000.-- steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liegenschaftszuweisung und gilt damit trotz erstmaliger Geltendmachung als zulässig (vgl. vorstehend E. 3c/bb). Allerdings ist davon auszugehen, dass die- se Forderung in der Anschlussberufung wieder aufgegriffen und auf CHF 14'400.-- erhöht worden ist, da der Anschlussberufungskläger im dortigen Rechtsbegehren ausdrücklich Bezug auf seinen Berufungsantrag nimmt (vgl. Sachverhalt lit. L.). Als neu erweist sich sodann der erhobene Anspruch aus Mobiliar von CHF 20'000.--. Zwar ist er richtigerweise als Leistungs- und entgegen der Darstellung der Berufungsbeklagten nicht als Feststellungsbegehren formuliert (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Berufung vom 5. September 2015), doch behauptet der Berufungskläger erstmals, dass dem Mobiliar der Ehegatten ein Wert von CHF 40'000.-- zukommt und legt eine selbst erstellte Inventarliste ein (vgl. ZK1 15 121 act. B.3). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz eingebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es wird vom Berufungskläger weder dargetan noch ist ersichtlich, weshalb

Seite 21 — 26 er dies nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat, zumal der Wert des Mobiliars in Zusammenhang mit den gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüchen damals ohne Weiteres hätte beziffert werden können. Aufgrund des Umstands, dass sich das Begehren nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel stützt, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Indem der Berufungskläger das Mo- biliar als komfortabel bezeichnet, eine rudimentäre Inventarliste ohne Angabe von Anschaffungswert und -zeitpunkt einreicht und zur Begründung lediglich auf Ge- richtsnotorietät verweist, wäre die Forderung im Übrigen ohnehin unzureichend substantiiert. Auf den entsprechenden Antrag ist damit nicht einzutreten. c/aa) Nachfolgend bleibt der aus Errungenschaftsbeteiligung erhobenen An- spruch von CHF 11'000.-- bzw. CHF 14'400.-- zu beurteilen. Der Berufungs- und Anschlussberufungskläger setzt sich mit der Vorschlagsberechnung im angefoch- tenen Entscheid zwar nicht im Einzelnen auseinander; er macht aber insbesonde- re geltend, dass sich entgegen der vorinstanzlichen Annahme keine Partei auf einen Erbvorbezug berufe. Vielmehr handle es sich um ein Darlehen, welches nicht dem Eigengut der Ehefrau, sondern der Errungenschaft zuzuweisen sei. Die vorinstanzliche Berechnung ist mithin unter diesem Aspekt zu prüfen. Der Beru- fungskläger anerkennt ausdrücklich, dass die Berufungsbeklagte für den Kauf der ehelichen Liegenschaft von ihrem Vater CHF 100'000.-- erhalten hat sowie dass dieser Betrag noch nicht zurückbezahlt worden ist. Diesbezüglich findet sich ein Überweisungsbeleg bei den Akten (vgl. Vorinstanz KB act. 11; act. II./18). Wie dargelegt bestreitet der Berufungskläger indessen das Vorliegen eines Erbvorbe- zugs. Die Berufungsbeklagte ihrerseits führt in der Berufungsantwort aus, dass es sich um einen Erbvorbezug handle, den sie sich bei der Erbteilung anrechnen las- sen müsse, respektive um ein Darlehen, das zurückzubezahlen sei. Im vor- instanzlichen Verfahren war seitens der Parteien, soweit dies aus den Akten her- vorgeht, ausschliesslich von einem Darlehen die Rede (vgl. Klagebegründung vom 17. Oktober 2014 Ziff. 6 S. 5 [Vorinstanz act. I./5] sowie Protokoll der Hauptver- handlung vom 24. Februar 2015 S. 4 [Vorinstanz act. I./9]). Grundsätzlich können ein Erbvorbezug und ein Darlehen nicht gleichzeitig vorliegen, da ein Erbvorbezug im Gegensatz zu einem Darlehen gerade nicht zurückbezahlt werden muss und damit keine rückforderbare Schuld darstellt. Denkbar ist lediglich, dass der Betrag als Darlehen gewährt und die Summe beim Ableben des Darlehensgebers, sollte die Darlehensschuld noch nicht oder erst teilweise getilgt worden sein, als Erbvor- bezug behandelt und auf den Erbteil des Darlehensnehmers angerechnet wird (vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 10 2 vom 29. November 2010 E. 3c/aa). Gegenständlich liegt jedoch keine entspre-

Seite 22 — 26 chende Vereinbarung im Recht und es wird ebenso wenig behauptet, dass der Vermögenswert der Ehefrau vor Auflösung des Güterstandes durch Erbgang zu- gefallen wäre. Im Hinblick auf den im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt der Ehefrau ist denn auch von einem Darlehen auszugehen. bb)Vorliegend scheint der Berufungskläger zu verkennen, dass die Vorinstanz den fraglichen Betrag trotz der missverständlichen Formulierung bei der Vor- schlagsermittlung als Darlehen und nicht als Erbvorbezug behandelt hat. Wie er- wähnt ist das Darlehen in Zusammenhang mit dem Hauskauf gewährt worden und hat als Schuld im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch in vol- lem Umfang Bestand, was auch der Berufungskläger nicht in Abrede stellt. Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Ob- jektbezogene Schulden, d.h. insbesondere Schulden, die beim Erwerb eines be- stimmten Vermögensgegenstandes eingegangen wurden, sind jener Gütermasse zuzuweisen, welcher auch der fragliche Vermögensgegenstand angehört (Daniel Steck, a.a.O., N 12 zu Art. 209 ZGB; vgl. auch BGE 132 III 145 E. 2.3.2). Erfolgt der Grundstückserwerb ausschliesslich gegen Begründung oder Übernahme einer Hypothek, liegt also ein reiner Kreditkauf vor, wird ein entgeltlicher Erwerb ange- nommen und das Grundstück güterrechtlich der Errungenschaft des Eigentümer- ehegatten zugeordnet (Daniel Steck, a.a.O., N 33 zu Art. 196 ZGB; Heinz Haus- heer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 39 zu Art. 197 ZGB sowie N 27 zu Art. 209 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II/1/3/1, Bern 1992, N 55 zu Art. 196 ZGB; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.4 sowie 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.3, in: FamPra.ch 2008 S. 383). Vorliegend haben die Parteien die eheliche Liegenschaft zu Miteigentum erworben. Da der Kaufpreis durch die Aufnahme einer Hypothek sowie durch ein Darlehen des Vaters der Ehefrau finanziert worden ist, handelt es sich um einen reinen Kreditkauf. Gemäss den vorangehenden Ausführungen gel- ten die beiden Miteigentumsanteile an der ehelichen Liegenschaft somit jeweils als Errungenschaft des Eigentümerehegatten und die Schulden belasten aufgrund ihrer Objektgebundenheit je hälftig die Errungenschaft der Ehefrau und des Ehe- mannes. Das Darlehen stellt ebenfalls Fremdkapital dar und ist insofern gleich zu behandeln wie die Hypothek (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.81/2001 vom 14. Januar 2002 E. 4b). cc)Was vom Gesamtwert der Errungenschaft nach Berücksichtigung der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (vgl. Art. 210 Abs. 1 ZGB).

Seite 23 — 26 Davon ausgehend, dass sowohl die Hypothek als auch das Darlehen vorliegend Errungenschaftsschulden darstellen, sind sie vom Gesamtwert der Errungenschaf- ten der Ehegatten in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat nicht zwischen der Er- rungenschaft der Ehefrau und jener des Ehemannes unterschieden, sondern den Aktivsaldo der Gesamterrungenschaft beider Ehegatten berechnet, was grundsätzlich eine zulässige Vereinfachung bildet (vgl. Daniel Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 210 ZGB). Massgebend für die Bewertung der bei Auflösung des Güter- standes vorhandenen Passiven ist der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung (Daniel Steck, a.a.O., N 4 zu Art. 210 ZGB mit weiteren Hinweisen; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 12.167). Demgemäss sind die Hypothekarschulden in Höhe von CHF 475'000.-- sowie die Darlehens- schuld im Betrag von CHF 100'000.-- vom Verkehrswert der ehelichen Liegen- schaft von CHF 689'500.-- zu subtrahieren, womit sich das Vorgehen der Vor- instanz - abgesehen von der Anpassung des Verkehrswerts - nicht beanstanden lässt. Da das Darlehen eine Schuld darstellt, welche nach wie vor in voller Höhe besteht, kann sich daraus keine zusätzliche Forderung für den Ehemann ergeben. d)Schliesslich ist noch auf das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe von seinem Vater CHF 10'000.-- erhalten, welche in den Hausbau investiert bzw. zur Bezahlung von Handwerkern verwendet worden seien, einzugehen. Es befindet sich zwar ein entsprechender Beleg über die Genehmigung eines Schenkungsver- trags durch die Vormundschaftsbehörde Alvaschein vom 9. April 1997 bei den vor- instanzlichen Akten (vgl. Vorinstanz BB act. 2/act. III.2). Doch wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich daraus nicht ersehen, wofür der Schenkungsbetrag verwendet worden ist. Ebenso fehlt ein Beleg über die tatsächliche Ausrichtung der Schenkung. Eine Investition aus Eigengut des Ehemannes in die eheliche Lie- genschaft ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, wobei der Berufungsklä- ger auch kein explizites Begehren hinsichtlich einer diesbezüglichen Ersatzforde- rung stellt. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Rechtsmittel des Ehemannes im We- sentlichen als unbegründet, zumal seine Anschlussberufung lediglich in ganz un- tergeordneter Weise gutgeheissen wird. 7.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Seite 24 — 26 In familienrechtlichen Verfahren erlaubt Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Abweichung von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen und ermöglicht eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen unter Berücksichtigung weiterer Faktoren. a)Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 7'436.-- (Ent- scheidgebühr von CHF 5'000.-- und Kosten der Beweisführung von CHF 2'436.--) wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu 1/3 der Ehefrau und zu 2/3 dem Ehemann auferlegt. Der Ehefrau wurde zudem eine Parteientschädigung von CHF 4'000.-- zugesprochen (vgl. Dispositivziffer 5a und 5b des angefochtenen Entscheids). In Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung macht die Berufungsklägerin geltend, dass es nur zum Prozess gekommen sei, weil der Ehemann sich nicht mehr an den mit Teil- Ehescheidungskonvention vereinbarten Anrechnungswert habe halten wollen. Da- her rechtfertige es sich, ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gänzlich aufzuerlegen. Da angesichts der vorstehenden Erwägung (vgl. E. 5c) nicht davon gesprochen werden kann, dass sich die Parteien über den Anrechnungswert geei- nigt haben, und der Argumentation der Berufungsklägerin demnach nicht gefolgt werden kann, veranlasst dies nicht zu einer Änderung der Kostenregelung. Eben- so besteht in Anbetracht des geringen Teilerfolgs des Ehemannes im Berufungs- verfahren - die güterrechtliche Entschädigungsleistung wird von CHF 27'100.-- auf CHF 27'850.-- erhöht - kein Grund, die vorinstanzliche Kostenverteilung gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO anzupassen. b)Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vermochte die Ehefrau mit ihren Be- gehren nicht durchzudringen, was die Abweisung ihrer Berufung zur Folge hat. Gleichermassen verhält es sich mit der Berufung des Ehemannes, soweit über- haupt darauf einzutreten war. Auf seine in der Anschlussberufung gestellten An- träge konnte mehrheitlich ebenfalls nicht eingetreten werden. Einzig was den auf die neue Schätzung gestützten Antrag angeht, erfolgt eine teilweise Gutheissung, welche sich jedoch bei der Zusprechung eines Betrags von CHF 750.-- im Ver- gleich zum geforderten Summe von CHF 27'000.-- in einem sehr bescheidenen Rahmen bewegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs - der Ehemann ist mit seinen Begehren wie dargelegt nur in ganz geringfügigem Umfang von CHF 750.-- durchgedrungen, was in Anbetracht der Vielzahl sowie der Höhe der gestellten Forderungen als vernachlässigbar gilt - sowie in Ausschöpfung des erhöhten Er- messensspielraums im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es gerecht- fertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausser- amtlichen Entschädigungen wettzuschlagen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Ge-

Seite 25 — 26 richtskosten für die beiden Berufungsverfahren vorliegend auf insgesamt CHF 5'000.-- festgesetzt.

Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen von X._____ (ZK1 15 121) und Y._____ (ZK1 15 122) wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Anschlussberufung von X._____ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten kann, und Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids wird dahingehend abgeändert, dass Y._____ verpflichtet wird, X._____ unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von CHF 27'850.-- zu bezahlen. 3.a)Die Kosten der Berufungsverfahren von insgesamt CHF 5'000.-- gehen je hälftig (entsprechend zu je CHF 2'500.--) zu Lasten der Parteien. Sie wer- den mit dem von Y._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.-- verrechnet, wobei X._____ verpflichtet wird, Y._____ den Be- trag von CHF 1'500.-- direkt zu ersetzen und dem Gericht den Restbetrag von CHF 1'000.-- zu überweisen. b)Die aussergerichtlichen Kosten für die Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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