Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 01. Mai 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 9404. Mai 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung der X., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 2. Juli 2014, mit- geteilt am 11. Juli 2014, in Sachen der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin ge- gen Y., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1976, und Y., geboren am 1970, heirateten am 14. September 2001 vor dem Zivilstandsamt in O.1. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Söhne A., geboren am 2009, und B., geboren am 2011, hervor. Die Eheleute X.Y. lebten bis zu ihrer Tren- nung im Oktober 2013 gemeinsam in ihrem Eigenheim in O.2_____. B.Am 5. Dezember 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinba- rung, wonach das eheliche Wohnhaus in O.2_____ der Ehefrau und den Kindern, welche unter deren Obhut gestellt würden, zur alleinigen Benutzung zugewiesen werde. Bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts einigten sie sich darauf, dass der Vater die beiden Söhne aufgrund der Arbeitstätigkeit der Mutter an jedem Donnerstag ganztags zu sich auf Besuch nehme und im Übrigen eine flexible Re- gelung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien getroffen werde. Im Sinne einer Minimalregelung dürfe der Vater die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch und mindestens drei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien nehmen. Ferner verpflichte sich der Ehe- mann, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'590.-- (je Fr. 810.-- pro Kind und Fr. 970.-- für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen zu leisten. Die Parteien gingen dabei von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehe- mannes von Fr. 5'535.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 80%) und der Ehefrau von Fr. 2'824.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 30%) aus. C.Nachdem der Ehemann der vereinbarten Unterhaltspflicht nicht mehr voll- umfänglich nachgekommen war und er einen von der Ehefrau unterbreiteten Vor- schlag einer umfassenden Scheidungskonvention abgelehnt hatte, liess die Ehe- frau am 13. Mai 2014 beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass ehe- schutzrechtlicher Massnahmen einreichen. Darin beantragte sie insbesondere, die beiden Kinder A._____ und B._____ seien unter ihre Obhut zu stellen, wobei der Vater zu berechtigen sei, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wo- chen Ferien mit ihnen zu verbringen. Des Weiteren sei Y._____ zu verpflichten, an den Unterhalt der Familie für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 monatlich Fr. 3'050.-- sowie ab dem 1. Januar 2015 monatlich Fr. 4'400.-- jeweils zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 beantragte der Ehemann, das Gesuch sei abzuweisen, sofern es nicht sei- nen Anträgen entspreche. Abweichend stellte er unter anderem das Begehren, das Besuchsrecht sonntags um 19.00 Uhr enden zu lassen und zusätzlich jeweils
Seite 3 — 26 auf Donnerstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr auszudehnen, solange die beiden Söhne A._____ und B._____ nicht in den Kindergarten bzw. die Schule gehen würden. Ausserdem sei davon Vormerk zu nehmen, dass er bereit sei, an den Un- terhalt von A._____ und B._____ monatlich je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen und an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 400.-- zu bezahlen. D.Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2014 ergänzte die Ehefrau ihre Anträge insbesondere dahingehend, dass sie als Trennungsdatum in Übereinstimmung mit Ziffer 1 der Trennungsvereinbarung den 7. Oktober 2013 – und nicht wie ihr Ehe- mann den 15. Oktober 2013 – bezeichnete und für die Dauer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 anstelle des ursprünglichen Betrags von Fr. 3'050.-- einen Unter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 3'090.-- (zuzüglich Kinderzulagen) forderte. E.Am 2. Juli 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richt Plessur statt, anlässlich welcher es nicht gelang, eine Einigung unter den Parteien herbeizuführen. Der Eheschutzrichter erkannte mit Entscheid vom 2. Juli 2014, mitgeteilt am 11. Juli 2014, was folgt: „1. X._____ und Y._____ werden berechtigt, getrennt zu leben. Sie haben die Trennung am 7. Oktober 2013 vollzogen. 2. Die elterliche Obhut über A., geboren am 2009, und B., geboren am 2011, wird für die Dauer des Getrenntle- bens X. übertragen. 3. Y. ist berechtigt, seine Kinder A._____ und B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Zudem ist Y._____ berechtigt, seinen Sohn A._____ bis zu dessen voraussichtlichen Eintritt in den Kinder- garten im August 2014 und seinen Sohn B._____ bis zu dessen vor- aussichtlichen Eintritt in den Kindergarten im August 2016 jeden Don- nerstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ und die ge- meinsamen Kinder A._____ und B._____ für die Dauer des Getrennt- lebens im Voraus monatlich insgesamt CHF 2'500.00 (für die Kinder je CHF 800.00, für X._____ CHF 900.00) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) ge- hen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y.. X. und Y._____ haben dem Gericht somit innert 30 Tagen je CHF 750.00 mit beiliegenden Einzahlungsscheinen zu bezahlen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 7. (Mitteilung).“
Seite 4 — 26 F.Mit Erläuterungsentscheid vom 16. Juli 2014, mitgeteilt am 17. Juli 2014, wurde Ziffer 4 des Dispositivs des Eheschutzentscheids neu gefasst und konkreti- sierend ergänzt, dass Y._____ verpflichtet werde, die Unterhaltsbeiträge in vorge- nannter Höhe ab dem 1. Juni 2014 zu entrichten. G.X._____ liess gegen den Eheschutzentscheid am 22. Juli 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegeh- ren stellte: „1. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Juli 2014, Proz. Nr. 135-2014-375, seien gemäss den nachstehen- den Anträgen aufzuheben und abzuändern. 2.Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, die Kinder A._____ und B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 3.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Familie die folgenden monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu- züglich Kinderzulagen zu bezahlen:
Seite 5 — 26 2014 gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZPO von einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensieren und legte ein entsprechendes Arztzeugnis bei. J.An der Instruktionsverhandlung vom 27. August 2014 nahmen Y._____ mit seinem Rechtsbeistand sowie der Rechtsvertreter von X._____ teil. Es wurde ein Teilvergleichsentwurf ausgearbeitet und die Parteien räumten sich gegenseitig eine Bedenkfrist in Bezug auf den Abschluss desselben ein. Nachdem Rechtsan- walt lic. iur. Gian Reto Zinsli die ausgearbeitete Teilvergleichsvereinbarung seiner Mandantin X._____ vorgelegt hatte, teilte er mit Schreiben vom 2. September 2014 mit, dass sie sich damit nicht einverstanden erklären könne, weshalb das Gericht um einen Entscheid ersucht werde. K.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer stellte den Parteien mit Schreiben vom 3. September 2014 unter anderem eine Kopie des Protokolls der Einigungsver- handlung zur Kenntnisnahme sowie zur Einreichung allfälliger berichtigender oder ergänzender Anmerkungen zu. Mit Eingabe vom 15. September 2014 machte Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli ergänzende Ausführungen bezüglich des vom damaligen Vorsitzenden unterbreiteten Vergleichsvorschlags, von welchen im Sinne einer Präzisierung des Verhandlungsprotokolls Vormerk genommen wurde. Des Weiteren enthielt die Eingabe des berufungsklägerischen Rechtsvertreters neben neu ins Recht gelegten Beweismitteln zusätzliche Vorbringen zur Sache im Sinne einer Ergänzung der eigenen, anlässlich der Einigungsverhandlung vorge- brachten Äusserungen sowie einer Stellungnahme zu den Ausführungen der Ge- genpartei. L.Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 nahm Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung, wobei er diese im Wesentlichen bestritt, soweit sie nicht ausdrücklich als richtig bezeichnet wurden. Ferner reichte er weitere Unterlagen – davon vier Absagen auf Blindbewerbungen sowie eine Fotografie des Briefkastens "Miethaus" in O.3_____ – zu den Akten. M.Am 27. Oktober reichte Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli eine neuerli- che Stellungnahme ein. Darin machte er geltend, dass keines der vom Berufungs- beklagten in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober (recte 3. Oktober) 2014 vor- gebrachten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfülle, da sie nicht ohne Verzug vorgebracht worden seien und zumindest zum Teil bei zumut- barer Sorgfalt auch schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Die Noven des Berufungsbeklagten seien somit alle unbeachtlich.
Seite 6 — 26 Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der vorliegenden Berufung wird nebst der Höhe der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auch die Regelung des Besuchsrechts angefoch- ten. Da Letzteres eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, ist die Beru- fungsfähigkeit des angefochtenen Entscheids unabhängig vom Streitwert des Un- terhaltspunktes gegeben. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetz- buches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). X._____ hat gegen den am 17. Juli 2014 schriftlich mitgeteilten Entscheid am 22. Juli 2014 und damit innert der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. b.Der in diesem Zusammenhang gestellte Nichteintretensantrag des Beru- fungsbeklagten entbehrt jeglicher Grundlage. Zur Begründung seines Antrags macht er geltend, dass bei der Instanziierung der Berufung der Erläuterungsent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 16./17. Juli 2014 bereits vorgelegen habe, beziehe sich doch auch die Berufungsklägerin unter II./3 S. 2 ihrer Berufung ausdrücklich darauf. In diesem Erläuterungsentscheid werde der gerichtlich bestimmte Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juni 2014 verfügt, wo- hingegen im hier angefochtenen Entscheid diesbezüglich noch nichts festgehalten worden sei. Wieso die Berufungsklägerin diesen (gemeint wohl den Erläuterungs- entscheid) nicht ebenfalls anfechte, bleibe unbegründet. Bis zum Zeitpunkt des
Seite 7 — 26 Redigierens der Berufungsantwort habe ihm keine Mitteilung vorgelegen, wonach sich die Berufungsklägerin mittels Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Erläute- rungsentscheids gewehrt hätte. Damit sei diese inzwischen wohl rechtskräftig ge- worden und bleibe die hier geforderte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des ange- fochtenen Entscheids zwar theoretisch möglich, rechtlich aber ohne jede Rechts- wirkung, da der erwähnte Erläuterungsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids gänzlich er- setzt habe. Insofern verfüge die Berufungsklägerin über kein Rechtsschutzinteres- se und es könne deshalb auf ihre gegen Dispositiv-Ziffer 4 eingelegte Berufung nicht eingetreten werden. Diese Argumentation zielt ganz offensichtlich ins Leere. (Unklare) Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die entsprechende Begründung abzustellen (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO). In Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids legte der Vorderrichter die Höhe der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu entrichtenden Unter- haltsbeiträge fest, unterliess es indessen versehentlich, den Beginn der Unter- haltspflicht festzusetzen. Dies wurde mit Erläuterungsentscheid vom 16. Juli 2014, mitgeteilt am 17. Juli 2014, nachgeholt und als Beginn der Unterhaltspflicht in Übereinstimmung mit den Parteianträgen der 1. Juni 2014 bestimmt. Die vorlie- gende Berufung richtet sich klarerweise und unmissverständlich gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziffer 4. Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass sich die Berufungsklägerin mit dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2014 ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. act. A.1 S. 11) – womit sie zweifelsohne Bezug auf die mittels Erläuterung neu gefasste Dispositiv-Ziffer 4 nimmt – und erst ab 1. August 2014 eine Er- höhung der Unterhaltszahlungen fordert. Entgegen der offenbar beim Berufungs- beklagten herrschenden Meinung schadet es der Berufungsklägerin nicht, dass sie in ihrem Rechtsbegehren nicht auch noch explizit die Ziffer 1 des Erläute- rungsentscheids angefochten hat. Von einem zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft des Erläuterungsentscheids sowie einem fehlenden Rechtsschutzin- teresse seitens der Berufungsklägerin in Bezug auf die vorinstanzlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, weshalb auf die Berufung ohne weiteres einzutreten ist.
Seite 8 — 26 2.a.Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen ausreicht. Das Gericht darf weder blos- se Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4.c S. 398). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfah- rens bildet neben der Regelung des Besuchsrechts die Festsetzung des Kinder- und Ehegattenunterhalts. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 272 ZPO in besonderen eherechtlichen Verfahren, wozu auch das Eheschutzverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Soweit in familien- rechtlichen Angelegenheiten wie vorliegend auch Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs.
Seite 9 — 26 den können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende Untersu- chungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispo- sitionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). 3.a.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das un- mündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbei- tet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale El- tern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persön- lichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch per- sönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Be- suchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwi- schen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in des- sen Interesse zu regeln (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Be- dürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesund- heitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzuste- hen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler/Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB). Auszugehen ist dabei von der kinderpsy-
Seite 10 — 26 chologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wich- tige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen). b.Mit Blick darauf, dass der Ehemann – im Einvernehmen mit seiner Ehefrau – sein Arbeitspensum im Jahre 2013 eigens zu dem Zweck von 100% auf 80% reduzierte, um sich jeweils donnerstags der Kinderbetreuung widmen zu können, sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, gemäss welcher bei der Identitätsfindung des Kindes eine intakte Bezie- hung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist, erachtete der Vorderrichter das vom Ehemann beantragte Donnerstag-Besuchsrecht als förderlich, einer Entfremdung der Kinder von ihrem Vater entgegenzuwirken. Ein gerichtsübliches Besuchsrecht, bei welchem der Ehemann seine Kinder lediglich jedes zweite Wochenende zu Gesicht bekäme, würde die während intakter Ehe getroffene Regelung, für welche sich die Parteien im Übrigen auch noch im Zuge der am 5. Dezember 2013 unter- zeichneten Trennungsvereinbarung entschieden hätten, durchbrechen, ohne dass hierfür dem Kindeswohl entgegenstehende Gründe erkennbar wären. Weiter zog der Einzelrichter in Erwägung, dass daran auch der Einwand der Ehefrau, A._____ werde künftig jeweils am Donnerstagmorgen in den Kindergarten gehen und habe am Nachmittag frei und B._____ werde ab Herbst 2014 entweder am Donnerstag- oder Freitagnachmittag in der Spielgruppe sein, weshalb ein Be- suchsrecht am Donnerstag nicht zweckmässig sei, nichts zu ändern vermöge. Denn hierbei handle es sich um rein organisatorische Belange. Derartige Zweck- mässigkeitsüberlegungen hätten jedoch gegenüber dem Interesse der Kinder an regelmässigen Kontakten mit ihrem Vater hintanzustehen. Es liege folglich am Ehemann, die allenfalls bei der Besuchsrechtsausübung auftretenden (organisato- rischen) Schwierigkeiten zu bewältigen, was umso mehr gelten müsse, als der Ehemann selbst beantragt habe, das Donnerstag-Besuchsrecht sei ihm lediglich bis zum Kindergarteneintritt resp. zur Einschulung der Söhne einzuräumen. Dass die Ehefrau ein weiteres Kind erwarte, sie ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe und sie mithin die Kinderbetreuung gewährleisten könnte, sei dabei nicht entschei- dend. Denn diese Sachlage habe der Ehemann nicht zu vertreten, weshalb sie ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Vielmehr werde mit dem vom Ehemann beantragten Besuchsrecht dem Kindeswohl in höherem Masse Nachachtung ver- schafft als bei einer üblichen Regelung, da sie die Basis für eine vertiefte Bezie- hung der Kinder zu beiden Elternteilen schaffe. Es sei dem Ehemann mithin für seine beiden Söhne bis zu deren jeweiligen Eintritt in den Kindergarten zusätzlich
Seite 11 — 26 ein wöchentliches Besuchsrecht, jeweils donnerstags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zu erteilen. c.Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Berufung die Aufhebung der vor- instanzlichen Regelung in Bezug auf das jeweils am Donnerstag auszuübende Besuchsrecht durch den Berufungsbeklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass der vorinstanzliche Entscheid für den Zeitraum ab Mitte August 2014 und dem Kinder- garteneintritt von A._____ zu einem eigenartigen und nicht stimmigen Ergebnis führen würde. Zum einen würde der Berufungsbeklagte am Donnerstag weiterhin die Betreuung seines Sohnes B._____ übernehmen, welcher noch nicht den Kin- dergarten besuche. Diese Betreuung würde erfolgen, obschon der Grund für die vor 1½ Jahren beschlossene Regelung, nämlich die Tätigkeit der Berufungskläge- rin bei der Evangelischen Kirchgemeinde O.2_____, wegfalle und die Mutter somit für die Betreuung von B._____ verfügbar sei. Zum anderen würde sich die Betreu- ung von B._____ ziemlich sicher nur auf den Vormittag beschränken, weil er am Nachmittag voraussichtlich die Spielgruppe besuchen werde. Obwohl beide Kinder halbtags im Kindergarten resp. in der Spielgruppe seien, würde nur eines von bei- den (B.) durch den Vater und das andere (A.) durch die Mutter be- treut. Dies führe zu einer sinnlosen Auf- und Zuteilung der Kinder, bei der weder dem Wohl von B._____ noch von A._____ gedient sei. B._____ müsste wegen des Spielgruppenbesuchs zweimal täglich von O.3_____ nach O.4_____ ver- bracht werden, was ein dreijähriges Kind überfordere. Unterdessen sei A._____ nach dem Kindergarten am Nachmittag zuhause in O.3_____ und könne sich fra- gen, warum sein Bruder zum Vater dürfe, er aber nicht. Diesen Ausführungen hält der Berufungsbeklagte entgegen, dass es absolut keinen Grund gebe, weshalb er seine beiden Söhne A._____ und B._____ nicht auch am Donnerstag persönlich betreuen dürfen soll, wie dies seit Januar 2013 gehandhabt werde. Offenbar habe er den Vorderrichter anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 da- von überzeugen können, dass ihm die persönliche Betreuung seiner Söhne sehr wichtig sei. Falls die Berufungsklägerin nun aufgrund des erneuten Nachwuchses mit ihrem neuen Partner tatsächlich mehr Zeit für die Kinderbetreuung habe, habe dies mit der hier zu regelnden Frage nichts zu tun, weil der Berufungsbeklagte zu dieser neuen Situation nichts beigetragen habe. d.Zunächst einmal erweist sich der Einwand der Berufungsklägerin, dass sich die Betreuung von B._____ ziemlich sicher nur auf den Vormittag beschränken würde, weil er Donnerstagnachmittags voraussichtlich die Spielgruppe besuchen werde, zwischenzeitlich als überholt. Wie sich nämlich bereits anlässlich der In- struktionsverhandlung herausgestellt hat (vgl. act. F.1 S. 3) und seitens des
Seite 12 — 26 Rechtsvertreters der Berufungsklägerin in der Folge auch bestätigt wurde (vgl. Stellungnahme vom 15. September 2014, act. A.3 S. 3), besucht B._____ die Spielgruppe nun jeweils am Freitagmorgen, so dass an den Donnerstagen einer ganztätigen Betreuung durch den Vater unter diesem Gesichtspunkt nichts im Wege steht. Daraus kann die Berufungsklägerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen steht sodann bei der Frage, ob dem Berufungsbe- klagten jeweils auch am Donnerstag ein Besuchsrecht einzuräumen ist oder nicht, nicht die Notwendigkeit der Kinderbetreuung im Zentrum, sondern die Pflege einer engen Vater-Kind-Beziehung und der elterliche Kontakt mit den Kindern in deren Interesse. Dass das Interesse der Kinder an einem engen Kontakt zu ihrem Vater weiterhin besteht, wird selbst von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kann es für die Frage des Besuchsrechts auch nicht darauf an- kommen, dass die Berufungsklägerin am 28. Juli 2014 eine aus einer neuen Be- ziehung hervorgegangene Tochter geboren hat, sie deswegen eine Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs in Betracht zog und die Kinderbetreuung künftig auch donnerstags selbst gewährleisten könnte. Wie der Vorderrichter diesbezüglich nämlich zutreffend festgehalten hat, hat der Berufungsbeklagte diese Sachlage nicht zu vertreten, so dass sie ihm auch nicht zum Nachteil gereichen darf, es sei denn, das Kindeswohl würde eine Änderung der bisherigen Betreuungsregelung erfordern. Letzteres ist vorliegend nicht er- sichtlich. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass eine Weiterführung der bisherigen Mitbetreuung durch den Berufungsbeklagten eine vertiefte Vater- Kind-Beziehung begünstigt und dadurch dem Kindeswohl besser Rechnung ge- tragen wird als mit einem üblichen, auf das Wochenende beschränkten Besuchs- recht. Die Berufungsklägerin wendet nun allerdings ein, dass die angefochtene Besuchs- regelung dem Kindeswohl widerspreche, weil das für den Donnerstag eingeräumte Betreuungsrecht des Vaters ab dem Kindergarteneintritt von A._____ (August 2014) nur noch für B._____ gelte. Dass eine unterschiedliche Behandlung der Kinder sowohl deren Beziehung zum Vater als auch das Verhältnis unter den Ge- schwistern belasten könnte, kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Ob dabei bereits von einer Gefährdung des Kindeswohls gesprochen werden könnte, scheint indessen fraglich. Jedenfalls besteht deswegen kein Grund, das Betreu- ungsrecht des Vaters vollständig aufzuheben. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens resp. anlässlich der Einigungsverhandlung
Seite 13 — 26 vom 27. August 2014 den Wunsch und die Bereitschaft geäussert, donnerstags jeweils auch den älteren Sohn A._____ nach Kindergartenschluss betreuen zu wollen (vgl. act. F.1 S. 3). Damit hat er zwar keinen förmlichen Antrag um Anpas- sung des Besuchsrechts über den vorinstanzlich festgelegten Zeitraum hinaus gestellt, was ihm aufgrund der Unzulässigkeit einer Anschlussberufung (Art. 314 Abs. 2 ZPO) ohnehin verwehrt wäre. Im Bereich der Kinderbelange gilt jedoch – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.a hievor) – die unbeschränkte Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), was zur Folge hat, dass das Gericht nicht nur weniger, sondern auch mehr oder etwas anderes als das im Rechtsbegehren verlangte zusprechen kann. Das Gericht kann auch ohne konkreten Antrag im Rechtsbegehren ent- scheiden. Überdies ist bei Geltung der Offizialmaxime auch im Berufungsverfah- ren ein Urteil zuungunsten der Rechtsmittelklägerin möglich. Mit anderen Worten gilt in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 448; Sutter-Somm/von Arx, a.a.O., N 32 f. zu Art. 58 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden seitens der Berufungsklä- gerin zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Gründe dargetan, dass ein ausgedehntes Besuchsrecht zugunsten des Berufungsbeklagten das Kindeswohl gefährden wür- de, namentlich wurden keine Einwände gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters geltend gemacht. Bemängelt wurde einzig, dass die in der Trennungsvereinbarung vereinbarten Besuchszeiten teilweise nicht eingehalten worden seien (vgl. Stel- lungnahme RA Zinsli vom 24. Juni 2014 S. 5, Akten der Vorinstanz, Pli Rechts- schriften). Erst im Nachgang zur gescheiterten Einigungsverhandlung erhob die Berufungsklägerin erstmals überhaupt Vorwürfe gegen ihren Ehemann, indem sie ausführte, sie habe sich vom Berufungskläger anlässlich der Kinderübergabe vor den Kindern wiederholt verunglimpfen, beschimpfen und unter anderem der Lü- genhaftigkeit beschuldigen lassen müssen, was die Kinder sehr traurig mache (vgl. act. A.3 S. 3). Ein derartiges Verhalten seitens des Berufungsbeklagten – sollte es denn der Wahrheit entsprechen, was von diesem bestritten wird (vgl. act. A.4 S. 2) – vermag für sich allein jedoch keinen Grund für eine Einschränkung des Besuchsrechts darzustellen, wäre es vorliegend doch offenkundig vor dem Hinter- grund des laufenden Gerichtsverfahrens zu werten. Immerhin sieht sich das Ge- richt aber zu einer Ermahnung an die Adresse der Eltern zu wechselseitigem Wohlverhalten veranlasst, haben sie doch von Gesetzes wegen alles zu unterlas- sen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf Kosten bzw. unter Einbeziehung der Kinder fortgesetzt werden (Schwen- zer/Cottier, a.a.O., N 1 f. zu Art. 274 ZGB). Da nach dem Gesagten vorliegend
Seite 14 — 26 keine Gründe für eine Einschränkung des donnerstäglichen Besuchsrechts er- sichtlich sind, der Berufungsbeklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens aus- drücklich seine Bereitschaft signalisiert hat, auch seinen älteren Sohn A._____ nach Kindergartenschluss betreuen zu wollen, und den Ausführungen der Beru- fungsklägerin zufolge seitens von A._____ nach wie vor ein Bedürfnis nach ver- mehrtem Kontakt zu seinem Vater besteht, kann das für ihn angeordnete Be- suchsrecht über den Zeitpunkt seines Kindergarteneintritts hinaus bzw. bis auf weiteres an die für B._____ geltende Regelung angepasst werden. Dabei versteht sich von selbst, dass A._____ den Kindergarten weiterhin regelmässig soll besu- chen können. Daraus resultieren für den Vater zwar gewisse organisatorische Schwierigkeiten, die mit der im zweiten Kindergartenjahr zu erwartenden Ausdeh- nung der Unterrichtszeit noch zunehmen werden. Solche stehen jedoch – wie be- reits der Vorderrichter zutreffend festgehalten hat – der Weiterführung der bisheri- gen Betreuungsregelung bis mindestens zum Schuleintritt nicht entgegen. Mit Blick darauf, dass sich diese Betreuungsregelung auch auf die Erwerbskapa- zitäten beider Elternteile auswirkt (vgl. dazu nachstehend E. 5), drängt sich zudem eine Klarstellung auf, dass das Vater zur donnerstäglichen Betreuung der beiden Kinder nicht bloss berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. e.Nach den vorangegangenen Ausführungen ist Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Entscheids dahingehend anzupassen, als der Berufungsbeklagte nun- mehr nebst dem unbestritten gebliebenen Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr überdies berechtigt und verpflichtet wird, seine beiden Söhne A._____ und B._____ bis zu deren voraus- sichtlichem Schul- bzw. Kindergarteneintritt im August 2016 jeden Donnerstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen resp. zu betreuen. Dabei hat er für A._____ den regelmässigen Besuch des Kindergartens zu gewährleis- ten. 4.a.Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Eltern haben sodann für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei die Kosten von Erzie- hung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen inbegriffen sind. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, so hat derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zukommt, diesen Unterhalt mittels Geldzahlungen zu gewährleisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Vorderrichter hat zur Ermitt- lung des geschuldeten Unterhalts – wie dies in Graubünden bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen sowohl im Rahmen von Eheschutzverfahren als auch bei
Seite 15 — 26 Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren einer weit verbreiteten Praxis entspricht – eine Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung durchgeführt. Der massgebliche Minimalbedarf der Ehefrau und der unter ihrer Obhut stehenden Kinder wurde auf monatlich Fr. 4'343.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 1'350.--, Wohnkosten Fr. 1'350.--, Grundbetrag Kinder Fr. 800.--, Krankenkas- se Ehefrau Fr. 213.--, Krankenkasse Kinder Fr. 190.--, Steuern Fr. 440.--) festge- setzt, während der Minimalbedarf seitens des Ehemannes auf Fr. 2'847.-- (Grund- betrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkasse Fr. 207.--, Steuern Fr. 440.--) beziffert wurde. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. KB 23) hielt der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid fest, dass die Ehefrau als Präsidentin des Vorstands der Evangelischen Kirchgemeinde O.2_____ ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 2'824.-- erziele. Dabei erachtete er es als nicht glaubhaft gemacht, dass Letztere gezwungen gewesen sei, ihr Präsidialamt bei der Evangelischen Kirchgemeinde aufgrund des per 1. Juni 2014 erfolgten Wohn- sitzwechsels nach O.3_____ aufzugeben. Für die angeblich mit diesem Amt ein- hergehende Wohnsitzpflicht finde sich insbesondere keine Grundlage in der Kirchgemeindeordnung. Doch selbst im gegenteiligen Fall könnte von ihr erwartet werden, einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen, zumal dies der von den Ehegat- ten während intakter Ehe einvernehmlich vereinbarten Rollenverteilung entspre- che. Daher sei der Berufungsklägerin ein Einkommen in bisher erzielter Höhe an- zurechnen, wobei unbeachtlich bleiben müsse, dass sie zwischenzeitlich von ei- nem anderen Mann ein Kind erwarte. Ausgehend von einem monatlichen Netto- einkommen der Ehefrau in dargelegter Höhe und einem solchen des Ehemannes als Betriebsleiter einer Schreinerei von Fr. 5'996.-- (ohne Kinderzulagen in Höhe von Fr. 440.--) belief sich der Überschuss gemäss vorinstanzlicher Berechnung auf Fr. 1'630.--, wobei dieser im Verhältnis von 60% (zugunsten der Ehefrau und der Kinder) zu 40% (zugunsten des Ehemannes) aufgeteilt wurde. Im Ergebnis resultierte ein durch den Ehemann ab 1. Juni 2014 monatlich zu leistender Unter- haltsbeitrag von gerundet Fr. 2'500.-- (je Fr. 800.-- an die beiden Söhne und Fr. 900.-- an die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen. b.Die Berufungsklägerin beantragt in Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens, der Be- rufungsbeklagte habe ihr an den Unterhalt der Familie vom 1. August 2014 bis 30. November 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'640.-- und vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 einen solchen von Fr. 3'090.--, jeweils zuzüglich Kin- derzulagen, zu bezahlen. Ab 1. Januar 2015 soll sich der monatliche Unterhalts- beitrag ihrer Ansicht nach auf Fr. 4'400.-- belaufen. Ausdrücklich anerkannt wer- den von ihr dagegen die von der Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis
Seite 16 — 26 31. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Kinderzulagen; insofern wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Be- rufungsklägerin rügt am vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen, es sei ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass der Berufungsbeklagte sein Arbeitspensum ab 1. Januar 2015 wieder auf 100% ausdehnen könne und müsse, da die Kinderbetreuung durch sie als Folge der Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit gewährleistet sei. c.Vorab ist festzuhalten, dass es, soweit die Berufungsklägerin in ihren Un- terhaltsberechnungen (act. A.1 S. 10 ff.) an den eigenen Zahlen gemäss Gesuch vom 13. Mai 2014 festhält, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, grundsätzlich bei den vom Vorderrichter ermit- telten Zahlen bleibt. Aufgrund der Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen wäre allenfalls ein höheres Einkommen des Berufungsbeklagten ab Januar 2014. Be- reits in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2014 vertrat die Berufungsklägerin unter Hinweis auf die Lohnabrechnung Januar 2014 (BB 10) die Ansicht, dass der für die Bedarfsberechnung massgebliche Nettolohn des Berufungsbeklagten bei der derzeitigen 80%-igen Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns, der Funktionszulage und der besonderen Zulage Fr. 6'037.75 betrage (S. 6). Dar- an hält sie auch in ihrer Berufung fest, indem sie beim Berufungsbeklagten von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'038.-- ausgeht (act. A.1 S. 11). Auf das entspre- chende Vorbringen ging der Vorderrichter nicht ein und stellte auf das Nettoein- kommen gemäss Trennungsvereinbarung von Fr. 5'996.-- ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.d.cc S. 10). Bei korrekter Berechnung ergäbe sich auf Seiten des Berufungsbeklagten allerdings sogar ein massgeblicher Nettolohn von monatlich Fr. 6'085.80 (Monatslohn netto nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 5'596.60 [BB 10] zuzüglich Anteil des 13. Monatslohnes Fr. 489.20 [1/12 von Fr. 5'870.20 = Mo- natslohn brutto Fr. 6'155.-- + Funktionszulage Fr. 250.-- - 8.35%; vgl. KB 11]). Wä- re der Unterhaltsberechnung dieser höhere Lohn zugrundezulegen, bedürfte in- dessen auch die vorinstanzliche Behandlung der Kinderzulagen einer Korrektur. Zwar hat der Vorderrichter diese zunächst – an sich korrekt – vom Einkommen des Berufungsbeklagten in Abzug gebracht, in der Folge aber ausser Acht gelas- sen, dass diese ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistun- gen bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs der Kinder vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 5A_511 vom 4. Februar 2011 E. 3). Stattdessen hat er die Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag, der sich aus der Exis- tenzminimumberechnung mit dem vollen Bedarf der Kinder ergibt, zugesprochen.
Seite 17 — 26 Damit stünden der Berufungsbeklagten und den Kindern die entsprechenden Zu- lagen zusätzlich zum Bedarf samt Überschussanteil zur Verfügung. Korrekterwei- se hätten daher die Kinderzulagen entweder vom (den Bedarf der Kinder ein- schliessenden) Bedarf der Berufungsbeklagten abgezogen werden müssen oder – was im Ergebnis zum selben Resultat führt – im Gesamteinkommen der Ehegat- ten (und zwar auf Seiten der Berufungsbeklagten) angerechnet werden müssen (so auch Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Elisabeth Freivogel, FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, N 61 zu Anh. UB; vgl. auch Ur- teil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 5.e). Unter Berücksichtigung der beiden vorgenannten Korrekturen beliefe sich der Anspruch der Berufungsbeklagten bei ansonsten unveränderten Zahlen schlussendlich noch auf Fr. 2'374.-- anstatt – wie von der Vorinstanz er- rechnet – auf Fr. 2'497.--. Da in Bezug auf die Unterhaltszahlungen, soweit sie der Berufungsklägerin persönlich zustehen, eine reformatio in peius indessen ausge- schlossen ist und zu einer an sich möglichen Reduktion des Kindesunterhaltes kein Anlass besteht, nachdem der Berufungsbeklagte sich im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zur Bezahlung von monatlichen Beiträgen in Höhe von Fr. 800.-- bereit erklärt hat, muss es mit dem von der Vorinstanz zugesprochenen Be- trag sein Bewenden haben. Aus dem gleichen Grund – des Verbots der reformatio in peius – sind auch die Ausführungen des Berufungsbeklagten zum angeblichen Konkubinat der Berufungsklägerin und ihrem neuen Partner nicht entscheidrele- vant. Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 eingereichte Fotografie des Briefkastens des Miethauses in O.3_____ (act. B.6) im Berufungsverfahren Beachtung zu finden hat oder nicht. Diese Frage kann mithin offen gelassen werden. d.Nicht zu hören ist die Berufungsklägerin ferner mit ihrem Anliegen, wonach die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von einem Drittel (Ehemann) zu zwei Drittel (Ehefrau) vorzunehmen sei, und nicht, wie die Vorinstanz dies getan habe, im Verhältnis von 40% (Ehemann) zu 60% (Ehefrau). Zwar entspricht im Falle von gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten woh- nen, die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten gemäss Bundesgericht weit verbreiteter und sach- gerechter Praxis (Six, a.a.O., Rz. 2.172; Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 5.2). Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund des Be- treuungsanteils des Vaters (1 Tag pro Woche) sowie angesichts dessen, dass keine zusätzlichen Besuchsrechtskosten (Verpflegung etc.) berücksichtigt wurden, eine Verteilung von 60% zu 40% zugunsten der Berufungsklägerin und der ge-
Seite 18 — 26 meinsamen Kinder unabhängig von der mit der Berufung beanstandeten Begrün- dung des Vorderrichters ohne weiteres angemessen. Damit besteht kein Grund, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen des Vorderrichters einzugreifen. e.Wie eingangs erwähnt, erklärte sich die Berufungsklägerin mit dem vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Kinderzulagen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2014 aus- drücklich einverstanden. Dies deshalb, weil sie aufgrund des dannzumal auf An- fang August 2014 festgesetzten Geburtstermins davon ausging, dass sie bis dahin noch den vollen Lohn erhalten würde. Für die Dauer des 14-wöchigen Mutter- schaftsurlaubs (1. August 2014 bis 30. November 2014) erhalte sie gestützt auf Art. 16e Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) demgegenüber nur 80% ihres bisherigen Einkommens, mithin Fr. 2'259.--. Für diesen Zeitraum erge- be sich aufgrund ihrer Unterhaltsberechnung ein Familienunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'640.-- (Fr. 815.-- pro Kind und Fr. 1'010.-- für die Berufungskläge- rin). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat die Berufungsklä- gerin die behauptete Einkommenseinbusse in Höhe von Fr. 565.-- mit keinerlei Unterlagen belegt. Der blosse Verweis auf Art. 16e Abs. 2 EOG, welchem zufolge die Mutterschaftsentschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde, beträgt, reicht hierfür nicht aus. Eine Lohnfortzahlung über das gesetzliche Minimum gemäss EOG hinaus (analog den kantonalen Angestellten, für welche Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden [Personalgesetz, PG; BR 170.400] während des Mutterschaftsurlaubs eine Lohn- zahlung von 90% vorsieht) kann nämlich nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Es wäre für die Berufungsklägerin denn auch ein Leichtes gewesen, mit einem entsprechenden Nachweis über die Höhe der im vorliegenden Fall erfolgten Lohnfortzahlung für Klarheit zu sorgen, was sie indessen nicht getan hat. Doch selbst wenn der Berufungsklägerin – wie von ihr behauptet – während des Mutter- schaftsurlaubs tatsächlich nur 80% des zuvor erzielten Einkommens gemäss EOG ausgerichtet worden wären, ginge die entsprechende Einbusse primär zu Lasten ihres Überschusses (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421). Hinzu kommt, dass die Ver- antwortung des neuen Partners der Berufungsklägerin und Vater der gemeinsa- men Tochter während einer beschränkten Zeit – und zwar während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt (Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) – nicht bloss moralischer Natur ist, sondern der Berufungsklägerin diesem gegenüber ein rechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch zusteht (vgl.
Seite 19 — 26 Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 295 ZGB). Dieser Anspruch geht der indi- rekten Beistandspflicht des Ehemannes jedenfalls vor. Die verbleibende Lücke wäre sodann sowohl vom Umfang als auch von der Dauer her unerheblich, wes- halb sie keinen Grund für eine vorübergehende Anpassung der Unterhaltsbeiträge darzustellen vermöchte. Insoweit erweist sich die Berufung folglich als unbegrün- det. 5.Für die Zeit nach dem Mutterschaftsurlaub verlangt die Berufungsklägerin in einer ersten Phase (Monat Dezember 2014) eine Erhöhung des monatlichen Un- terhaltsbeitrags auf Fr. 3'090.-- und in einer zweiten Phase (ab 1. Januar 2015) eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 4'400.--, jeweils zuzüglich Kinderzu- lagen. Hierfür macht die Berufungsklägerin zwei Gründe geltend: einerseits werde sie nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs kein Einkommen mehr erzielen und andererseits habe der Berufungsbeklagte sein Arbeitspensum ab 1. Januar 2015 wieder auf 100% zu erhöhen. Wie es sich damit verhält, wird im Folgenden zu prü- fen sein. a.Was ihre eigene Erwerbstätigkeit anbelangt, brachte die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift vor, dass sie ihr Amt als Präsidentin der Evangelischen Kirchgemeinde O.2_____ auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs hin niederlegen und sich fortan ausschliesslich der Kinderbetreuung widmen werde. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit erfolge nicht freiwillig, da das Präsidialamt mit einer Wohnsitzpflicht in O.2_____ verbunden sei. Durch den Umzug nach O.3_____ mit dortiger Wohnsitznahme habe sie ihre passive Wahlfähigkeit in der Kirchgemeinde O.2_____ verloren und müsse demzufolge das Präsidialamt niederlegen. Ursache für den Auszug aus dem Wohnhaus strasse und den Wegzug von O.2 sei der Meinungsumschwung des Berufungsbeklagten gewesen, welcher, nach- dem er anfänglich bereit gewesen sei, seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Haus zum hälftigen Verkehrswert an die Berufungsklägerin zu verkaufen, ansch- liessend auf dem Verkauf des Hauses an den Höchstbietenden bestanden habe. In Anbetracht dessen könne nicht gesagt, werden, dass der Auszug aus freien Stücken erfolgt sei, wie dies die Vorinstanz tue. Dementsprechend könne ihr der Auszug auch nicht derart angelastet werden, dass deswegen ein hypothetisches Einkommen angenommen werden müsste. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach sie aufgrund des Wohnsitzwechsels gezwungen gewesen sei, ihr Amt als Vorstandspräsidentin niederzulegen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist zwischenzeitlich sogar das Gegenteil belegt. Dem sich nunmehr bei den Akten befindlichen Schreiben des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Landeskir-
Seite 20 — 26 che Graubünden lässt sich nämlich entnehmen, dass es der Berufungsklägerin gestattet wurde, ihr Amt als O.2_____ Kirchgemeindepräsidentin im Sinne einer Übergangslösung bis Ende 2015 von O.3_____ aus wahrzunehmen (act. B.7). Dass diese Sondergenehmigung bereits am 26. Juni 2014 vorlag, in der Berufung vom 22. Juli 2014 in Widerspruch zur Faktenlage aber dennoch von einer Demis- sion aus rechtlichen Gründen die Rede war (vgl. act. A.1 S. 8), sei nur am Rande bemerkt. Nachdem erstellt ist, dass der Berufungsklägerin die Weiterführung ihres Amtes bis Ende 2015 möglich ist bzw. – falls sie sich zwischenzeitlich dennoch zur Demission entschlossen haben sollte, was in der Stellungnahme ihres Rechtsver- treters vom 27. Oktober 2014 noch offen gelassen wurde (vgl. act. A.5 S. 2) – möglich gewesen wäre, verliert die Frage der Freiwilligkeit des Umzugs an Rele- vanz. Ungeachtet dessen ist die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz aber ohnehin nicht zu beanstanden. Zumindest im Eheschutzverfahren (und damit für die Dauer von zwei Jahren ab dem Trennungszeitpunkt, nachdem die Berufungs- klägerin die Unterzeichnung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens nach dem Scheitern der Konventionsverhandlungen abgelehnt hat) hätte der Verbleib der Berufungsklägerin und der gemeinsamen Kinder im Wohnhaus richterlich durch- gesetzt werden können. Dadurch wäre ihr ausreichend Zeit für die Suche nach einer geeigneten Wohnung in O.2_____ geblieben, so dass den Kindern – auch im Interesse des Kontakts zum Vater – ein Ortswechsel hätte erspart werden kön- nen. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse – die Ablehnung der Konvention durch den Berufungsbeklagten und die seitens der Berufungsklägerin erfolgte Ankündi- gung des Umzugs nach O.3_____ in die Wohnung des neuen Partners lediglich einen Monat später (KB 4-5) – spricht demgegenüber eher dafür, dass gar nie ernsthaft nach einer alternativen Wohnmöglichkeit in O.2_____ gesucht wurde. Inwieweit dabei der Umstand, dass ein derartiger Wohnortswechsel mit den Kin- dern ohne jede Rücksprache mit dem Berufungsbeklagten nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (vgl. dazu Art. 301a ZGB) nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Rolle spielte, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. b.Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufungsklägerin ihr Amt entge- gen ihren bisherigen Beteuerungen bis Ende 2015 weiterhin ausführen kann bzw. könnte. Damit ist es ihr auch möglich, weiterhin das bisherige Einkommen von Fr. 2'824.-- zu erzielen. Die Berufungsklägerin hält nun allerdings dafür, dass es gemäss gefestigter Rechtsprechung für eine Ehefrau und Mutter nicht zumutbar sei, vor dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes einer Arbeitstätigkeit nachzuge- hen. Schon in Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien (B._____, der jün- gere, sei 3 Jahre alt) könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie einer Arbeits-
Seite 21 — 26 tätigkeit nachgehe. Ihre bisherige Arbeitstätigkeit habe sich dementsprechend im sog. überobligatorischen Bereich bewegt. Ein solches überobligatorisches Ein- kommen sei, selbst wenn es erzielt werde, bei der Bedarfsberechnung ausser Acht zu lassen. Konsequentermassen könne auch der Wegfall eines überobligato- rischen Einkommens nicht zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens führen. Schon aus diesem Grund könne ihr kein Einkommen angerechnet werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Berufungsklägerin inso- fern zuzustimmen, als gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich erst dann erwartet werden kann, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 59 zu Art. 125 ZGB; BGE 115 II 6 E. 3.c S. 10). Allerdings scheint die Berufungsklägerin in ihrer Argumentation zu verkennen, dass diese Rechtsprechung nur dann gilt, wenn es um die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geht, nicht hingegen, wenn – wie dies vorliegend der Fall war – bereits während der Ehe eine Aufgabenteilung mit teilzeitlicher Erwerbs- tätigkeit der Ehefrau/Mutter und Mitbetreuung der gemeinsamen Kinder durch den Ehemann/Vater vereinbart war. In einem solchen Fall ist der Ehefrau die Weiter- führung ihrer bisherigen Teilzeiterwerbstätigkeit jedenfalls dann zumutbar, wenn sich in Bezug auf die Kinderbetreuung während der erwerbsbedingten Abwesen- heit keine wesentlichen Änderungen ergeben bzw. die Kinderbetreuung nach wie vor sichergestellt ist (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.160). Mit der Donnerstag-Betreuung durch den Berufungsbeklagten (vgl. E. 3.d und e hiervor) ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben. Die von der Berufungsklägerin an- gesprochene Rechtsprechung vermag ihr somit nicht weiterzuhelfen. Was sodann die Betreuungsaufgaben gegenüber dem neugeborenen/ausserehelichen Kind anbelangt, so haben diese im Verhältnis zwischen den Ehegatten unberücksichtigt zu bleiben (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421). In Betracht käme nach vorerwähntem Entscheid des Bundesgerichts als Folge der indirekten Beistandspflicht des Stief- elternteils gegenüber dem untreuen Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 ZGB) höchstens die Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, um den Aufbau der Beziehungen zwischen Mutter und Kind zu erleichtern und die körperliche und seelische Gesundheit der Mutter zu schützen. Eine derartige Umstellungsfrist ist indessen mit der Dauer des Mutterschaftsur- laubs ausreichend abgedeckt, was umso mehr zu gelten hat, als nicht die Wieder- aufnahme einer Vollzeittätigkeit, sondern eines Pensums von lediglich 30% erwar- tet wird.
Seite 22 — 26 c.Ist der Berufungsklägerin vorderhand weiterhin ihre bisherige berufliche Tätigkeit möglich und zumutbar, stossen die Ausführungen der Berufungsklägerin in Bezug auf die Höhe des ihr anrechenbaren Einkommens nach Beendigung des Amtsverhältnisses zumindest für die Zeit bis Ende 2015 ins Leere. Diesbezüglich wird vorgebracht, da sie das Präsidialamt nicht mehr weiterführen könne, käme als hypothetische Arbeitstätigkeit nur eine solche im erlernten Beruf als Primarlehrerin in Frage, und zwar im Umfang von einem halben Arbeitstag, also 10%. Der bei einer solchen Arbeitstätigkeit erzielbare Lohn betrage gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik Fr. 673.--. Nur dieses Einkommen könne im Falle eines hypothetischen Einkommens verwendet werden. Diese Aus- führungen basieren nicht bloss hinsichlich des Zeitpunkts der Beendigung ihrer Tätigkeit als Vorstandspräsidentin, sondern auch mit Bezug auf das ihr zumutbare bzw. mögliche Arbeitspensum auf einer falschen Prämisse. Nachdem die beiden gemeinsamen Kinder nämlich bis zum Schuleintritt von A._____ an einem Tag pro Woche vom Berufungsbeklagten betreut werden, wird die Berufungsklägerin auch nach Wegfall ihres Präsidialamtes über die zeitlichen Kapazitäten verfügen, um im bisherigen Umfang (30%) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass es ihr auf ihrem erlernten Beruf als Primarlehrerin auch möglich sein wird, eine entsprechende Teilzeitstelle zu finden. Damit könnte sie – stellt man nicht auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, sondern auf die einschlägigen Gehaltstabellen des kantonalen Amtes für Volksschule und Sport samt den dazugehörigen Empfehlungen zur Lohneinreihung ab (Lohnstufe 12) – ein Jahreseinkommen von brutto ca. Fr. 30'000.-- (monatlich ca. Fr. 2'500.--) erzielen. Damit bliebe das Einkommen zwar um rund Fr. 600.-- unter dem bisheri- gen. Da die Beendigung des Präsidialamtes aber letztlich auf den ohne zwingen- den Grund vorgenommenen Wegzug nach O.3_____ zurückzuführen ist, wird die Berufungsklägerin diese Einbusse – wie bereits erwähnt – selber zu tragen haben. Für den Fall, dass ein entsprechender Stellenantritt erst auf Beginn des Schuljah- res 2016/2017 möglich sein sollte, besteht für den betreffenden Zeitraum schliess- lich die Möglichkeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Unter diesen Um- ständen besteht für die Berufungsinstanz kein Grund, der Berufungsklägerin ein tieferes Einkommen anzurechnen, als dies der Vorderrichter getan hat. d.Steht nach dem Gesagten fest, dass die Berufungsklägerin ihre bisherige Tätigkeit als Präsidentin des Vorstandes der Evangelischen Kirchgemeinde O.2_____ bis (mindestens) Ende 2015 weiterführen kann und mithin von vornher- ein kein Anlass bestand, um die während intakter Ehe vereinbarte und nach der Trennung bestätigte Rollenverteilung in Frage zu stellen, ist auch der Forderung
Seite 23 — 26 der Berufungsklägerin nach einer Ausdehnung des Arbeitspensums des Beru- fungsbeklagen auf 100% der Boden entzogen. In diesem Zusammenhang wurde in der Berufung nämlich im wesentlichen geltend gemacht, die Donnerstag- Betreuung habe nur dazu gedient, der Berufungsklägerin die nun zu Ende gehen- de und ohnehin nie auf Dauer angelegte Arbeitstätigkeit als Vorstandspräsidentin zu ermöglichen. Die Reduktion des Arbeitspensums des Berufungsbeklagten hän- ge somit untrennbar mit der Amtsausübung der Berufungsklägerin und der damit erforderlichen Kinderbetreuung zusammen. Da diese nunmehr durch sie gewähr- leistet sei, gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein reduziertes Arbeitspensum des Berufungsbeklagten und er habe seine Leistungsfähigkeit wieder voll aus- zunützen. Diese Ausführungen erweisen sich, was den Zeitpunkt des Wegfalls des Präsidialamtes anbelangt, als obsolet. Dessen ungeachtet erscheint der nunmehr behauptete Konnex zwischen der gewählten Rollenverteilung und der Tätigkeit als Vorstandspräsidentin wenig glaubhaft. Der Vorderrichter hat in seinen einleitenden Erwägungen zur Frage des Besuchsrechts festgestellt, die Parteien hätten den Entschluss für die spätere Rollenverteilung rund 1.5 Jahre vor deren Realisierung gefasst. Diese Feststellung basiert auf den Aussagen des Berufungsklägers im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung (act. V), welche der Aktenlage zufolge unbestritten geblieben sind. Dass diese Feststellung tatsachenwidrig sein soll, kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Vorgängerin der Berufungsklägerin ihr Amt kurzfristig und uner- wartet im Dezember 2012 niedergelegt habe, abgeleitet werden. Zwar mag es zu- treffen, dass die Ersatzwahl als Kirchgemeindepräsidentin unvorhergesehen bzw. kurzfristig erfolgte, nicht indessen der Wunsch der Berufungsklägerin nach einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, für dessen Realisierung eine gewisse Vorlaufzeit aus organisatorischen Gründen unabdingbar war. Keine Rede kann sodann davon sein, dass die Parteien von Beginn weg nur von einer vorübergehenden Erwerbs- tätigkeit der Berufungsklägerin ausgegangen wären. Zu Recht weist der Beru- fungsbeklagte in diesem Zusammenhang nämlich darauf hin, dass einer Wieder- wahl der Berufungsklägerin ohne den Wegzug nach O.3_____ und/oder die er- neute Mutterschaft nichts im Wege gestanden hätte. Dass der Vorderrichter die im Zeitpunkt der Trennung praktizierte Rollenverteilung – auch wenn sie erst während relativ kurzer Zeit gelebt worden war – als massgeblich erachtet und darauf so- wohl für die Frage des Besuchsrechts wie auch des vom Berufungsbeklagten zu erwartenden Arbeitspensums abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend hat denn auch die Berufungsinstanz das dem Vater in der Tren- nungsvereinbarung eingeräumte Recht, die beiden Kinder wie bis anhin jeweils am Donnerstag zu betreuen, bestätigt (vgl. vorstehend E. 3). Infolgedessen kann
Seite 24 — 26 dem Berufungsbeklagten aber auch kein höheres als das bisher ausgeübte Ar- beitspensum von 80 % angerechnet werden. Die gegenteilige Auffassung der Be- rufungsklägerin erweist sich somit als unbegründet e.Nur der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch der weitere, bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte Einwand des Berufungsbeklagten gegen die Anrechnung eines höheren Einkommens als plausibel erscheint. Auf- grund der im Recht liegenden Bestätigung der Arbeitgeberin des Berufungsbe- klagten ist erstellt, dass an seiner jetzigen Arbeitsstelle eine Erhöhung des Ar- beitspensums auf 100% aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (BB 14). Der Hinweis der Berufungsklägerin auf eine kurz nach der Einigungsverhandlung aus- geschriebene Stelle für ein 20%-Pensum als Betriebsleiter-Stellvertreter (vgl. act. A.3 S. 2) vermag daran nichts zu ändern, bezog sich dieses Stelleninserat doch auf eine Stelle als Gärtner und nicht als Schreiner. Für eine Ausdehnung der Er- werbstätigkeit müsste der Berufungsbeklagte demzufolge einen Stellenwechsel auf sich nehmen, welcher jedoch aller Voraussicht nach zu keinem höheren Ein- kommen führen würde. In seiner jetzigen Arbeitsstelle bei der Lernstatt Känguruh, wo der Berufungsbeklagte als Betriebsmeister Schreinerei fungiert, erzielt er auf- grund der damit verbundenen Ausbildungs- und Betreuungsfunktion nämlich über ein entsprechend höheres Einkommen als ein "gewöhnlicher" Schreiner. Gemäss individuellem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik entspricht sein jetziges Einkommen in etwa demjenigen eines Schreinermeisters bei einem Arbeitspen- sum von 100%. Ein Stellenwechsel brächte somit in finanzieller Hinsicht keinen Mehrwert. Ohnehin unrealistisch erscheint eine ergänzende 20%-Stelle auf dem erlernten Beruf als eidg. dipl. Schreinermeister. Unter diesen Umständen erweisen sich die vom Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (act. A.4) ein- gereichten Absagen auf Blindbewerbungen (act. C.2-5) als nicht entscheidrele- vant, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob diese mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen sind oder nicht (vgl. Eingabe RA Zinsli vom 27. Oktober, act. A.5). f.Schliesslich wird seitens der Berufungsklägerin bemängelt, dass im ange- fochtenen Entscheid über die weitere Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten ab August 2016 – dem Zeitpunkt, in welchem die donnerstägliche Betreuung von B._____ (und gemäss vorliegendem Urteil nunmehr auch auch von A._____) en- den würde – nichts festgehalten worden sei. Zunächst einmal ist nicht klar, was die Berufungsklägerin aus dieser Rüge zu ihren Gunsten herzuleiten gedenkt, feh- len doch weitere Ausführungen hierzu gänzlich. Des Weiteren bestand für den Vorderrichter aber auch keinerlei Anlass, den Unterhalt bereits jetzt über diesen
Seite 25 — 26 Zeitpunkt hinaus zu regeln. Zwar wird ab August 2016 voraussichtlich die väterli- che Betreuung der Söhne an den Donnerstagen wegfallen, nichtsdestotrotz ist die übrige Entwicklung der für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgeblichen Verhältnisse zum jetzigen Zeitpunkt aber noch völlig ungewiss. So ist eine zwi- schenzeitliche Scheidung der Parteien ebenso möglich wie eine Einigung der Par- teien hinsichtlich einer anderen Betreuungslösung, welche weiterhin einen ausge- dehnten Kontakt der Kinder zu ihrem Vater erlaubt. Schweigt sich der angefochte- ne Entscheid zu den Folgen des Wegfalls der Donnerstags-Betreuung aus, bleibt für beide Seiten die Möglichkeit eines Abänderungsbegehrens zur Anpassung an die dannzumal gegebenen Verhältnisse. g.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis in sämtlichen Punkten zu bestätigen ist, was die Abweisung der Beru- fung zur Folge hat. Einer Anpassung bedarf dieser einzig in Bezug auf das dem Berufungsbeklagten auch hinsichtlich A._____ weiterhin zustehende Besuchs- bzw. Betreuungsrecht an den Donnerstagen (vgl. E. 3.d und e). 6.Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Beru- fungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorlie- gend auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Überdies hat die Berufungsklägerin den Beru- fungsbeklagten aussergerichtlich zu entschädigen. Mit nachgereichter Honorarno- te vom 3. Oktober 2014 (act. D.13) machte Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 15.7 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist der in Rechnung gestell- te Aufwand nicht zu beanstanden. Indessen kann dem Rechtsvertreter angesichts des Fehlens einer Honorarvereinbarung (vgl. Akten der Vorinstanz, Pli GG) pra- xisgemäss nur ein Stundenansatz von Fr. 240.-- zugestanden werden. Ausgehend hiervon ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3'768.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 113.-- (3% auf Fr. 3'768.--) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 310.50 (8% auf Fr. 3'881.--), so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4'191.50 resultiert.
Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 des angefochtenen Entscheids wird dahingehend angepasst, dass Y._____ berechtigt und verpflichtet wird, seine beiden Söhne A._____ und B._____ bis zu deren voraussichtlichem Schul- bzw. Kindergarteneintritt im August 2016 jeden Donnerstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen, wobei er für A._____ den regelmässigen Besuch des Kindergartens zu gewährleisten hat. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.-- werden die Gerichtskos- ten X._____ durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. 4.X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'191.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: