Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 25. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 4428. Juli 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 5. Februar 2014, mitgeteilt am 7. April 2014, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1963, und Y., geboren am 1963, schlossen am 5. Juli 1996 vor dem Zivilstandsamt O.1 die Ehe. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Söhne A., geboren am 1996, und B., geboren am 1999, hervor. B.Y. reichte am 15. April 2013 beim Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein, worin er unter anderem bean- tragte, die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ seien unter seine Obhut zu stellen, die eheliche Liegenschaft C._____ in O.1_____ sei ihm und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen und es sei die Gütertrennung per 15. April 2013 anzuordnen. In der Folge wurde das Verfahren auf Ersuchen der Ehegatten hin vorerst bis am 30. Juni 2013 und alsdann bis Ende Juli 2013 sistiert. C.Am 28. August 2013 wurden die Eheleute vom Einzelrichter am Bezirksge- richt Plessur jeweils getrennt und gemeinsam angehört. Mit Entscheid vom 28. August 2013 wurde die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Graubünden be- auftragt, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstellen sowie eine Empfehlung bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts abzugeben. Ferner wurde der Ehefrau eine Frist angesetzt, um zum Gesuch des Ehemannes vom 15. April 2013 schriftlich Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 9. September 2013 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Als Eventu- albegehren stellte sie die Anträge, dass ihr die Obhut über die beiden Söhne zu übertragen sei, die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts nach richterlichem Ermessen erfolgen solle, die eheliche Liegenschaft in O.1_____ ihr und den bei- den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen werde und der Ehemann zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Familie monatlich CHF 4'300.-- (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Der Ehemann seinerseits beantragte mit Stellungnahme vom 19. September 2013 die vollumfängliche Abweisung dieser Begehren und hielt im Übrigen an seinen im Eheschutzgesuch vom 15. April 2013 gestellten Anträgen fest. D.Das Gutachten der KJP Graubünden wurde am 28. November 2013 erstat- tet, wobei es dem Gericht in einer Gesamtbeurteilung empfohlen hat, die Obhut über die beiden Söhne A._____ und B._____ dem Vater zu übertragen und der Mutter ein grosszügiges und flexibles Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. Die Mutter sei eine wichtige Bezugsperson, weshalb regelmässige und häufige Kon- takte als wichtig erachtet würden. Des Weiteren wurde die Empfehlung abgege-
Seite 3 — 19 ben, eine Besuchsbeistandschaft zur Konfliktminimierung zwischen den Eltern einzurichten. Abschliessend wurde im Gutachten festgehalten, dass A._____ und B._____ Gespräche bei einer psychologischen Fachperson ermöglicht werden sollten und auch für die Mutter eine Therapie indiziert sei. E.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur sah sich am 5. Dezember 2013 veranlasst, bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung zu erstatten. Darin führte er aus, der Gutachter lic. phil. E._____ habe ihm mitgeteilt, massive Suiziddrohungen von X., welche wohl in alkoholisiertem Zustand gewesen sei, erhalten zu haben. Der Gutachter habe die Situation in Bezug auf einen mög- lichen Suizid als prekär und zudem als unerträglich für den Ehemann und die Kin- der beurteilt. In der Folge wurde X. erneut – zuvor wurde sie bereits im März 2011 in die psychiatrische Klinik D._____ eingewiesen – fürsorgerisch unterge- bracht. F.Nachdem sich beide Parteien zum Gutachten vernehmen liessen, fand am 5. Februar 2014 die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksge- richt Plessur in Anwesenheit der Parteien und ihren Rechtsvertretern statt. Mit gleichentags gefälltem Entscheid, mitgeteilt am 7. April 2014, erkannte der Einzel- richter am Bezirksgericht Plessur was folgt: „1. X._____ und Y._____ werden berechtigt, getrennt zu leben. 2.Die eheliche Wohnung wird für die Dauer des Getrenntlebens Y._____ zugeteilt. X._____ wird berechtigt, ihre persönlichen Effekten sowie Mobiliar und Inventar für die Einrichtung einer 1 ½ Zimmerwohnung mit sich zu nehmen. X._____ hat die eheliche Wohnung, unter Mit- nahme ihrer persönlichen Sachen, bis spätestens am 15. Mai 2014 zu verlassen. 3.Die elterliche Obhut über A., geboren am 1996, und B., geboren am 1999, wird für die Dauer des Getrenntle- bens Y. übertragen. 4.X. ist zur Zeit nicht in der Lage Kindesunterhalt zu bezahlen. 5.Es wird für A._____ und B._____ eine Beistandschaft im Sinne von [Art.] 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die zuständige Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB Nordbünden) beauftragt, eine ge- eignete Person zu ernennen, welche insbesondere die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechtes in Berücksichtigung des Gutachtens der KJP Graubünden vom 28. November 2013 zu begleiten hat. 6.X._____ ist berechtigt, ihre Kinder jedes zweite Wochenende von Frei- tag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Einvernehmlich kann das Besuchsrecht in Absprache mit dem Beistand ausgedehnt werden.
Seite 4 — 19 7.Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich CHF 1'800.00 zu bezahlen, beginnend ab 15. Mai 2014, resp. mit dem Auszug der Ehefrau aus der Wohnung. 8.Es wird die Gütertrennung ab dem 15. April 2013 angeordnet. 9.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'750.00 (Entscheidgebühr CHF 1'500.00, Kosten Gutachten CHF 5'250.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten beider Parteien. Die jeweils CHF 3'375.00 sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Mitteilung).“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beibehaltung der ehelichen Gemeinschaft nicht gegen den Willen eines Ehegatten erzwungen werden könne. Der Ehemann habe seinen Trennungswillen im Verlaufe des Verfahrens mehrfach kundgetan, da nicht zuletzt auch der Versuch einer Ehetherapie gescheitert sei. Deshalb werde gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Ge- trenntleben berechtigt seien. Bezüglich der elterlichen Obhut stützte sich der Ein- zelrichter auf das eingeholte Gutachten der KJP Graubünden, welches die Zutei- lung der elterlichen Obhut aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Umstände an den Vater empfohlen hat. Da die beiden Söhne unter die elterliche Obhut des Va- ters zu stellen seien, liege die Zuteilung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar an den Vater im Interesse der Kinder, damit sie weiterhin in ihrer vertrau- ten Umgebung aufwachsen könnten. Aus diesem Grund werde die eheliche Woh- nung dem Ehemann und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen und die Ehefrau habe diese bis am 15. Mai 2014 zu verlassen. Betreffend die vom Ehemann mit Eheschutzgesuch vom 15. April 2013 beantragte Gütertrennung hielt der Einzelrichter fest, da die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Parteien wieder vereinigen würden, als gering anzusehen sei, rechtfertige es sich unter Würdigung der gesamten Umstände, die Gütertrennung anzuordnen. Zur Ermittlung des ge- schuldeten Unterhalts führte die Vorinstanz alsdann eine Grundbedarfsberech- nung mit Überschussbeteiligung durch. Sie setzte den Minimalbedarf des Ehe- mannes auf CHF 5'018.-- (Grundbetrag CHF 1'350.--, Wohnung CHF 1'500.--, Kinder CHF 1'200.--, Nebenkosten CHF 408.--, Krankenkasse CHF 230.--, Kran- kenkasse Kinder CHF 180.--, Steuern CHF 150.--) und jenen der Ehefrau auf CHF 2'545.-- (Grundbetrag CHF 1'200.--, Wohnung CHF 1'000.--, Kranken- kasse CHF 245.--, Steuern CHF 100.--) fest. Des Weiteren ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 7'171.-- (Erwerbsein- kommen CHF 6'646.--, Vermietung Ferienwohnung CHF 425.-- und Beteiligung
Seite 5 — 19 A._____ CHF 100.--) und einem solchen der Ehefrau von CHF 925.-- (Erwerbs- einkommen CHF 500.-- und Vermietung Ferienwohnung CHF 425.--) aus. Indem der Ehemann verpflichtet werde, an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich CHF 1'800.-- zu bezahlen, werde deren Minimalbedarf unter Berücksichtigung ih- res eigenen Einkommens gedeckt. Die Ehefrau sei allerdings nicht in der Lage, Kindesunterhalt zu bezahlen. G.Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 17. April 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Das Gesuch des Ehemannes um Erlass eheschutzrichterlicher Mass- nahmen sei abzuweisen. 3.Eventualbegehren: a) Die gemeinsamen Kinder A., geb. 1996, und B., geb. 1999, seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. b) Die eheliche Liegenschaft, C., samt Hausrat und Mobiliar sei der Ehefrau und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. c) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Familie einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'100.00 (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) zu be- zahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers und Beschwerdebeklagten (recte: Berufungsbeklagten).“ H.In seiner Berufungsantwort vom 30. April 2014 liess Y. die vollum- fängliche Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin beantragen. I.An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf den 13. Juni 2014 anberaumten Instruktionsverhandlung nahmen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teil. Im Verlaufe der Verhandlung erklär- ten sich die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs bereit, welcher in der Folge durch das Gericht ausformuliert und ihnen alsdann zugestellt wurde. Der Vergleich sah insbesondere vor, dass die eheliche Wohnung Y._____ sowie den beiden Söhnen zur Benutzung zugewiesen werde, während X._____ die eheliche Woh- nung bis spätestens am 30. September 2014 zu verlassen habe und in die im Da- chgeschoss des Hauses befindliche Ferienwohnung ziehe. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin des Ehemannes dem Vorsitzenden indes mit, dass sich ihr Mandant Y._____ nochmals mit der Kompromisslösung, wonach
Seite 6 — 19 X._____ per Oktober 2014 in die Ferienwohnung ziehen solle, auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass er sich damit nun doch nicht einver- standen erklären könne. Da ihr Mandant unter diesen Umständen die Vergleichs- vereinbarung nicht unterzeichnen könne, werde das Gericht darum ersucht, einen Entscheid zu fällen. J.Nachdem die Gegenpartei hiervon Kenntnis erhalten hatte, wandte sich der Rechtsvertreter der Ehefrau mit Schreiben vom 24. Juni 2014 an den Vorsitzen- den der I. Zivilkammer und führte aus, dass die anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 13. Juni 2014 getroffene Vergleichsvereinbarung rechtsgültig zustande gekommen sei. Den Ehegatten sei keine Bedenkzeit eingeräumt worden, sondern die geschlossene Vereinbarung habe lediglich noch schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden müssen. Der Ehemann könne diese nun nicht ohne eine weitere Begründung und insbesondere, ohne dass er Willensmän- gel geltend mache, widerrufen. Der getroffene Vergleich liege im Interesse beider Parteien sowie auch im Interesse der Kinder. Zudem sei die vorgeschlagene Lö- sung finanziell tragbar. Sollte der Vergleich dennoch wider Erwarten vor der Un- terzeichnung jederzeit ohne die Angabe von Gründen widerrufen werden können, so sei die anlässlich der Instruktionsverhandlung getroffene Lösung zum Urteils- pruch zu erheben. Eventualiter sei die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzuweisen und dem Ehemann zu gestatten, in die Ferienwohnung zu ziehen. K.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Begründung der Parteianträge in den Rechtsschriften sowie die anlässlich der In- struktionsverhandlung vorgebrachten Äusserungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Berufungen bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Be-
Seite 7 — 19 rufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur wurde den Parteien am 7. April 2014 mit- geteilt. Die dagegen am 17. April 2014 erhobene Berufung erfolgte somit fristge- recht und erweist sich auch den an sie gestellten Formerfordernissen entspre- chend, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, dass bereits der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Juni 2014 mündlich ausdiskutierte Vergleich Bindungswirkung entfalte und der Berufungsbeklagte die Vereinbarung somit nicht ohne die Angabe von Gründen widerrufen dürfe. Dabei verkennt sie, dass Art. 241 Abs. 1 ZPO die geltenden Formvorschriften für die Entscheidsurrogate, wozu ins- besondere der gerichtliche Vergleich zählt, umschreibt und dabei vorsieht, dass der Vergleich von beiden Parteien unterzeichnet werden muss. Die Parteien ha- ben entweder das Protokoll – wenn der Vergleich dem Gericht zu Protokoll gege- ben wurde – zu unterzeichnen oder die unterzeichnete schriftliche Vergleichsver- einbarung dem Gericht einzureichen (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 241 ZPO; Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 4 f. zu Art. 241 ZPO). Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so ist die Par- teierklärung unwirksam (Leumann Liebster, a.a.O., N 12 zu Art. 241 ZPO mit wei- teren Verweisen). Mangels Unterzeichnung der nach der Instruktionsverhandlung schriftlich ausformulierten Vergleichsvereinbarung zeitigt diese somit keine Bin- dungswirkung, womit das Gericht über die strittigen Punkte zu entscheiden hat. 3.a)Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, weshalb blosses Glaubhaftmachen ausreicht. Das Gericht darf weder reine Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bil- det die Regelung der Trennungsfolgen, über welche sich die Ehegatten wie darge- tan nicht vergleichsweise einigen konnten. Es ist über die Zuteilung der ehelichen Wohnung, die Zuweisung der elterlichen Obhut und damit einhergehend über das Besuchs- und Ferienrecht des nicht obhutsberechtigten Ehegatten sowie über den Ehegatten- und Kindesunterhalt zu befinden. Anzumerken ist, dass sich die Ehe- frau anfänglich auch gegen die Trennung an sich wehrte, anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 13. Juni 2014 dann allerdings eingesehen hat, dass die ehe- liche Gemeinschaft nicht gegen den Willen ihres Ehemannes fortgeführt werden
Seite 8 — 19 kann. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10a). b)Das Gericht stellt den Sachverhalt im Eheschutzverfahren abgeschwächt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Soweit in familienrechtlichen Angelegenhei- ten Kinderbelange zu regeln sind, findet gemäss Art. 296 ZPO der uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz Anwendung. Der Begriff Kinder- belange ist dabei weit gefasst zu verstehen und kann auch volljährige Personen betreffen (vgl. Annette Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Bern 2012, N 6 zu Art. 295 ZPO; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Vorbemerkungen zu den Art. 295-304 ZPO). Im vorliegenden Fall wird der ältere Sohn A._____ am 9. August 2014 18 Jahre alt und es liegt kein Antrag auf Festlegung eines Mündi- genunterhalts vor. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere angesichts dass A._____ derzeit eine Lehre absolviert, besteht auch kein Anlass, darauf von Gesetzes wegen einzugehen. Selbstredend ist auch die Obhut über A._____ nicht mehr zu regeln. Der jüngere Sohn B._____ ist 15-jährig, weshalb für ihn noch ent- sprechende Regelungen zu treffen sind. Überdies ist die Festlegung des Ehegat- tenunterhalts strittig, welcher im Gegensatz zu den Kinderbelangen der Dispositi- onsmaxime unterliegt. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter- Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). c)Die Parteien leben zurzeit noch gemeinsam im ehelichen Wohnhaus in O.1_____. Da der Ehemann seinen unverrückbaren Trennungswillen jedoch mehrfach betont hat und sich auch nicht mit der anlässlich der Instruktionsver- handlung vorgeschlagenen Lösung, dass die Ehefrau vorerst in die Ferienwoh- nung im Dachgeschoss des ehelichen Wohnhauses zieht, einverstanden erklären kann, ist das eheliche Wohnhaus und der Hausrat für die Dauer des Getrenntle- bens einem Ehegatten zur alleinigen Benützung zuzuweisen (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die eheliche Woh- nung ist nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit demjenigen zuzuteilen, dem sie in Abwägung der Interessen der Ehegatten und Kinder besser dient (Urteile des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3 und 5A_319/2013
Seite 9 — 19 vom 17. Oktober 2013 E. 3.1). Haben die Ehegatten unmündige Kinder, wird die eheliche Wohnung in der Regel zwecks Beibehaltung der Schulsituation und dem sozialen Bezugsnetz dem obhutsberechtigten Ehegatten zugewiesen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich 2014, N 2.186; vgl. auch Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 7 zu Art. 176 ZGB). Aus diesem Grund ist vorliegenden- falls vorab über die Obhutszuteilung zu befinden. d)Wie dargelegt, gilt es nur noch, die Obhut über den 15-jährigen B._____ zu regeln. Für die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an einen Elternteil ist stets das Kindeswohl entscheidend (vgl. Six, a.a.O., N 2.08). Den Bedürfnissen der Kinder ist entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Dabei stehen als massgebliche Gesichtspunkte die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, im Vordergrund. Zudem ist dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwen- digen Stabilität der Verhältnisse Rechnung zu tragen (Six, a.a.O., N 2.08). Gerade wenn beide Elternteile die Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit und persönli- che Betreuung in ungefähr gleicher Weise erfüllen, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1 mit Verweis auf das Urteil 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1; vgl. auch Six, a.a.O., N. 2.08). Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Die Bedeutung, die dem Wunsch des Kindes beizumessen ist, hängt einerseits davon ab, ob das betroffene Kind altersmässig und von seiner Entwicklung her in der Lage ist, stabile Absichtserklärungen abzugeben, und an- dererseits davon, ob der geäusserte Wunsch tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringt (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 29 vom 26. August 2013 E. 4a mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz stützte sich bei der Obhutszuteilung insbesondere auf das Gutachten der KJP Graubünden vom 28. November 2013. Gemäss dem Gutach- ten wird das Verhältnis von B._____ zu beiden Elternteilen als gut bezeichnet. Gegenüber dem Gutachter gab B._____ an, dass die Trennung der Eltern für ihn sehr schwierig sei. Er würde bei der Mutter bleiben wollen, weil er glaube, sie wür-
Seite 10 — 19 de es sonst nicht schaffen, vom Alkohol wegzukommen, und weil er sie gern habe. Die alltägliche Betreuung sei bei ihr besser, sie sei jedoch schnell gereizt und werde laut. Er fühle sich jedoch auch beim Vater gut aufgehoben und könne sich dort gut entwickeln (vgl. Gutachten S. 22 f.). Der Gutachter hält fest, dass sich die Söhne in einem Loyalitätskonflikt befinden würden und ihre Strategie auf den Schutz der Familie hinauslaufe und sie sich nicht für einen Elternteil entscheiden möchten (vgl. Gutachten S. 36). Auch die vorzitierte Aussage von B._____ weist auf einen Loyalitätskonflikt hin und insbesondere seine Sorge um die Mutter schränkt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein (vgl. auch Gutachten S. 36). Schliesslich kommt der Gutachter zum Schluss, dass in Anbetracht des fortge- schrittenen Alters und der Entwicklung der beiden Söhne sowie ihrer bereits er- worbenen Selbständigkeit der Vater als besser geeignet zu beurteilen sei, A._____ und B._____ die notwendigen Sicherheiten zu bieten und ihnen in der Umsetzung ihrer Entwicklungsaufgaben zu begegnen (vgl. Gutachten S. 37). Die Folgerungen des Gutachtens erscheinen entgegen der Ansicht der Berufungsklä- gerin sowohl nachvollziehbar als auch schlüssig und es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von der abgegebenen Empfehlung und dem Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt abzuweichen. In casu ist der Gewährung von stabilen und siche- ren Verhältnissen – insbesondere in Anbetracht der aufgrund der Akten nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Alkoholproblematik und der Klinikaufenthalte der Mutter – Vorzug gegenüber der persönlichen Betreuungsmöglichkeit zu ge- ben, zumal B._____ aufgrund seines Alters keine umfassende Betreuung mehr benötigt, was auch die Berufungsklägerin anerkennt (vgl. Berufung S. 5). Daher ist das Kriterium der dauerhaften Betreuung entgegen ihrer Auffassung vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Hinzu kommt, dass derzeit auch A._____ noch beim Vater wohnt und die Geschwister auf diese Weise zusammen bleiben. B._____ wird somit unter die Obhut des Vaters gestellt, wobei der Mutter ein grosszügiges und flexibles Besuchsrecht einzuräumen ist. Auch der Vater hat sich sowohl in seiner Berufungsantwort (vgl. S. 4) als auch anlässlich der Instruktions- verhandlung für ein grosszügiges Besuchsrecht ausgesprochen. Die Parteien ha- ben diesbezüglich allerdings keine genauen Anträge gestellt. X._____ wird vorlie- gend berechtigt, B._____ mindestens jedes zweite Wochenende von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren ist sie berechtigt, ihren Sohn auf eigene Kosten für mindestens drei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Einvernehmlich können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Mitsprache von B._____ jederzeit ausdehnen; so ist etwa denkbar, dass B._____ auch unter der Woche einen Abend bei der Mutter verbringt oder bei ihr das Mittagessen einnimmt. Ge-
Seite 11 — 19 rade angesichts seines jugendlichen Alters von 15 Jahren sollte das Besuchs- und Ferienrecht flexibel ausgeübt werden können, weshalb die vorliegende Minimalre- gelung lediglich für den Streitfall festgesetzt wird. Abweichend vom vorinstanzli- chen Entscheid und der Empfehlung des Gutachtens wird eine Besuchsrechtsbei- standschaft aufgrund des Alters von B._____ sowie seines guten Verhältnisses zur Mutter weder als notwendig noch als zweckmässig erachtet. Vielmehr soll das Besuchsrecht möglichst unbeschwert ausgeübt werden können. Die Anordnung einer Beistandschaft wurde im Gutachten hauptsächlich zur Konfliktminimierung der Eltern empfohlen (vgl. Gutachten S. 37). Da das Besuchsrecht bis anhin noch gar nicht ausgeübt worden ist und der Vater sich ausdrücklich mit einem grosszü- gigen Besuchsrecht einverstanden erklärte, sind diese Konflikte rein hypotheti- scher Natur. Die Beistandschaft erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des Kin- deswohls nicht erforderlich. e)Da die Obhut über B., wie dargelegt, dem Vater zugeteilt wird, ist auch das eheliche Wohnhaus dem Berufungsbeklagten für die Dauer des Ge- trenntlebens zur Benützung zuzuweisen, damit B. weiterhin in seiner ge- wohnten und vertrauten Umgebung aufwachsen kann. Derzeit ist davon auszuge- hen, dass auch A._____, der sich noch in Ausbildung befindet, weiterhin beim Va- ter im vertrauten Umfeld wohnen bleibt. Die Berufungsklägerin hat das eheliche Wohnhaus dementsprechend zu verlassen, wobei ihr eine Auszugsfrist anzuset- zen ist (vgl. Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, N 17 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend erscheint eine Frist von rund zwei Monaten als angemessen für die Wohnungssuche, womit die Berufungsklägerin per 30. September 2014 aus dem ehelichen Wohnhaus auszie- hen muss. Dabei kann sie neben ihren persönlichen Effekten das entbehrliche sowie benötigte Mobiliar und Inventar zur Einrichtung ihrer neuen Wohnung mit sich nehmen (vgl. Vetterli, a.a.O., N 18 zu Art. 176 ZGB). In diesem Zusammen- hang ist anzumerken, dass jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine 1-½ Zimmerwohnung für die Berufungsklägerin insbesondere im Hinblick auf die Aus- übung des Besuchsrechts nicht ausreicht. Ihr ist zumindest eine 2-½ Zimmerwoh- nung zuzugestehen, was bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung entspre- chend zu berücksichtigen sein wird. 4.a)Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Eltern haben sodann für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, so hat derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zukommt,
Seite 12 — 19 diesen Unterhalt grundsätzlich mittels Geldzahlungen zu gewährleisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB). b)Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge berechnet werden sollen (BGE 128 III 411 E. 2.2.2). Es gibt kein starres und universell anzuwenden- des System; vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt ange- messen und vernünftig erscheint. Immerhin muss das Gericht sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesge- richts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Bestimmung des ehelichen Unterhalts gelangt bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen häufig die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einan- der gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem be- stimmten Schlüssel unter den Ehegatten verteilt wird. In der Regel wird der ver- bleibende Überschuss je hälftig bzw. bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhuts- berechtigten Ehegatten aufgeteilt (vgl. Six, a.a.O., N 2.172; BGE 126 III 8 E. 3c sowie Urteile des Bundesgericht 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 5.2 und 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2). Bei sehr hohen Einkommen wird vom Grundsatz der hälftigen bzw. bei Kinderbetreuung überwiegenden Überschussver- teilung meist abgewichen, weil der Unterhaltsbeitrag ansonsten eine eigentliche Vermögensbildung erlauben und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinander- setzung vorwegnehmen würde (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall liegt das Gesamteinkommen im durchschnittli- chen Bereich, weshalb sich die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmetho- de mit überwiegender Überschussverteilung zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten der Vorinstanz folgend rechtfertigt. Auch haben die Parteien im Beru- fungsverfahren keine Einwände gegen die angewandte Berechnungsmethode er- hoben. Generell beanstanden sie weder einzelne Positionen des berechneten Mi- nimal- bzw. Grundbedarfs noch das angerechnete Einkommen. Die Berufungsklä- gerin beantragt indes für sich und die Kinder – davon ausgehend, dass diese unter ihre Obhut gestellt würden – einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 4'100.--. Dabei geht sie von einem Grundbedarf des Ehemannes ohne Kinderbetreuung von CHF 2'545.-- und bei sich von einem solchen mit Kinderbetreuung in Höhe von CHF 5'018.-- aus. Sie übernimmt also betragsmässig die vorinstanzliche Grundbedarfsberechnung, wobei sie den Bedarf aber jeweils dem anderen Ehe-
Seite 13 — 19 gatten anrechnet. Das Einkommen des Ehemannes von CHF 6'646.-- übernimmt sie ebenfalls von der Vorinstanz, die Mieteinnahmen von CHF 850.-- teilt sie je- doch nicht unter den Ehegatten auf, sondern nimmt diese gänzlich für sich in An- spruch. Der Berufungsbeklagte äussert sich nicht näher zur Unterhaltsberech- nung, sondern beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Ehemannes wie dargelegt (vgl. vorange- hend lit. F.) auf CHF 1'800.-- festgesetzt. Sie ging von einem Bedarf des Beru- fungsbeklagten von CHF 5'018.-- und der Berufungsklägerin von CHF 2'545.-- aus. Diese Bedarfsberechnung ist nun allerdings wie folgt zu korrigieren: Da A., wie dargelegt, am 9. August 2014 mündig wird, ist er nicht mehr im Be- darf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3). Dessen Bedarf vermindert sich somit um CHF 690.-- (Grundbetrag und Kranken- kasse von A.) auf CHF 4'328.--. Bei der Berufungsklägerin hingegen sind angesichts des Umstandes, dass sie zur Ausübung des Besuchsrechts zumindest eine 2-½ Zimmerwohnung benötigt, die Wohnkosten von CHF 1'000.-- auf CHF 1'400.--, was im Raum O.1_____ in etwa dem Marktpreis entsprechen dürfte, zu erhöhen. Somit beläuft sich ihr Grundbedarf neu auf CHF 2'945.--. Die Ein- kommenspositionen werden von den Parteien nicht bestritten, weshalb sie grundsätzlich zu belassen sind. Soweit der Bedarf des mündigen Sohnes ausge- klammert wird, besteht – abgesehen von einem Wohnkostenbeitrag bei wirtschaft- licher Selbständigkeit – kein Grund für eine teilweise Anrechnung seines Einkom- mens. In der Übersicht präsentiert sich die Unterhaltsberechnung nach dem Ge- sagten wie folgt: EhemannEhefrau Grundbedarf GrundbetragCHF1'3501'200 WohnungCHF1'5001'400 Kinder (B._____)CHF600 NebenkostenCHF408 Krankenkasse EhegattenCHF230245 Krankenkasse B._____CHF90 SteuernCHF150100 totalCHF4'3282'945
Seite 14 — 19 Nettoeinkommen ErwerbseinkommenCHF6'646500 WohnungsvermietungCHF425425 totalCHF7'071925 Berechnung Unterhaltsbeitrag Nettoeinkommen EhemannCHF7'071 Nettoeinkommen EhefrauCHF925 Gemeinsames EinkommenCHF7'996 ./. Grundbedarf EhemannCHF4'328 ./. Grundbedarf EhefrauCHF2'945 ÜberschussCHF723 GrundbedarfCHF4'3282'945 ./. EigeneinkommenCHF7'071925 Überschuss / UnterdeckungCHF2'7432'020 Anteil Überschuss (gerundet)CHF240 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau (gerundet) CHF2'260 Aus der Gegenüberstellung des beidseitigen Grundbedarfs und des Ge- samteinkommens resultiert ein Überschuss von CHF 723.--. Die Berufungskläge- rin ist unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens von CHF 925.-- zur De- ckung ihres Unterhalts auf monatliche Unterhaltszahlung von CHF 2'020.-- ange- wiesen. Im Ergebnis hat sie nach der Überschussteilung, wobei ihr wie dargelegt 1/3 des Überschusses zukommt, somit Anspruch auf einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von gerundet CHF 2'260.--. Die Unterhaltspflicht des Berufungsbe- klagten beginnt ab dem Trennungszeitpunkt und damit folglich ab dem 1. Oktober 2014. c)Die Vorinstanz hat ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen zu Recht erkannt, dass die Berufungsklägerin zurzeit nicht in der Lage ist, Kindesun- terhalt zu bezahlen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Ehe- schutzverfahren allerdings vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (vgl. Six, a.a.O., N 2.148 mit weiteren Hinweisen). Einerseits müssen dem be-
Seite 15 — 19 troffenen Ehegatten weitere Anstrengungen unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung zumutbar sein. Andererseits muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche daher ausser Betracht bleiben (vgl. hierzu BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; 137 III 118 E. 2.3, 128 III 4 E. 4a sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Was die Zumutbarkeit anbelangt, gilt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbs- tätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt (so schon BGE 115 II 6 E. 5a) und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann die Ausdehnung der Er- werbstätigkeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau jeweils im Winter einer Nebenerwerbs- tätigkeit als Skischullehrerin in O.1_____ nachgegangen und erzielte damit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 500.--. Abgesehen vom zur- zeit effektiv erzielten Einkommen ist ihr im vorliegenden summarischen Ehe- schutzverfahren vorerst kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 80 vom 11. Februar 2013 E. 5). Aufgrund ihres Alters von 51 Jahren, ihrer abgeschlossenen Ausbildung als Gärtnerin, der entfallenden Kinderbetreuungs- pflichten sowie der durchschnittlichen finanziellen Verhältnisse kann es ihr jedoch zugemutet werden, zusätzlich zu ihrer saisonalen Nebenerwerbstätigkeit als Ski- schullehrerin allenfalls wieder in ihren ursprünglich angestammten Beruf oder an- sonsten in eine andere Tätigkeit einzusteigen. Es wird in diesem Zusammenhang davon Vormerk genommen, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 13. Juni 2014 erklärte, sie bemühe sich derzeit darum, eine Stelle als Gärtnerin zu finden und ihre Erwerbstätigkeit in diesem Bereich wieder- aufzunehmen. Zudem sollte es ihr auch aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich sein, eine Arbeitsstelle als Gärtnerin zu finden. Jedenfalls macht die Berufungs- klägerin in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges geltend. Somit ist die Pflicht zur
Seite 16 — 19 (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu bejahen und der Berufungsklägerin – gerade auch im Hinblick darauf, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt, wenn die Wiederherstellung des gemeinsa- men Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; 128 III 65 E. 4a) – hierzu eine angemessene Übergangs- frist anzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. Septem- ber 2012 E. 2.3 und 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2 je mit weiteren Hinwei- sen), während welcher sie sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen hat. Die vom Berufungsbeklagten beantragte Übergangsphase von maximal sechs Monaten (vgl. Berufungsantwort S. 5) erscheint indessen zu kurz. Vielmehr wird der Berufungsklägerin eine Frist von einem Jahr – ab dem Trennungszeitpunkt – angesetzt, um neben der Skischultätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und mithin ein Pensum von 100% anzustreben. Gegenwärtig ist es kaum möglich, das Einkommen, welches die Ehefrau bei einer 100% Tätigkeit erzielen könnte, kon- kret festzusetzen. Allerdings ist anzunehmen, dass die Ehefrau bei einer Vollzeit- tätigkeit höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, ihren Grundbedarf von rund CHF 3'000.-- unter Berücksichtigung der hälftigen Mieteinnahmen zu decken. Allenfalls wird der Unterhalt ab 1. Oktober 2015 neu zu berechnen sein. Bei der Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung wird neben der Erwerbstätigkeit der Ehefrau auch zu berücksichtigen sein, ob der mündige Sohn A._____ gegebenen- falls nach Abschluss seiner Ausbildung einen Beitrag an die Wohnkosten wird leis- ten können, sofern er bis dahin weiterhin bei seinem Vater wohnt. 5.a)Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unter- liegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b)Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'750.--, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.-- und Gut- achterkosten in Höhe von CHF 5'250.--, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. Da der Hauptkostenpunkt auf das Gutachten entfällt, welches betreffend die Kinderbelange eingeholt worden ist, erscheint diese Kostenverteilung gerade im Hinblick auf den in familienrechtlichen
Seite 17 — 19 Angelegenheiten bestehenden Ermessensspielraum als gerechtfertigt. Auch das Ergebnis des Berufungsverfahrens vermag daran nichts zu ändern, weshalb die vorinstanzliche Kostenverteilung entsprechend zu belassen ist. c)Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Haupt- antrag unterlegen. Hingegen vermochte sie mit ihren Eventualanträgen teilweise durchzudringen, so insbesondere was die Aufhebung der Besuchsrechtsbeistand- schaft und die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge anbelangt. Indessen wird der an- gefochtene Entscheid bezüglich der Obhutszuteilung – wobei die Obhut über den Sohn A._____ nicht mehr geregelt werden muss – und der damit zusammenhän- genden Zuweisung des ehelichen Wohnhauses bestätigt. Auch wenn die Beru- fungsklägerin mit ihren Anträgen allenfalls nicht ganz zur Hälfte obsiegt haben mag, rechtfertigt es sich in Anbetracht von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und der höhe- ren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehemannes (vgl. David Jenny, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 107 ZPO mit wei- teren Verweisen) die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig auf- zuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.
Seite 18 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2.Die eheliche Wohnung wird für die Dauer des Getrenntlebens Y._____ zu- geteilt. X._____ hat das eheliche Wohnhaus im Sinne der Erwägungen bis spätestens am 30. September 2014 zu verlassen. 3.Die elterliche Obhut über B., geboren am 1999, wird für die Dauer des Getrenntlebens Y. übertragen. 4.X. wird berechtigt, B._____ mindestens jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, zu sich auf Be- such zu nehmen. Des Weiteren wird sie berechtigt, den Sohn auf eigene Kosten für mindestens drei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Fe- rien zu nehmen. Einvernehmlich können die Parteien das Besuchs- und Fe- rienrecht unter Mitsprache von B._____ jederzeit ausdehnen. 5.Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ jeweils monatlich im Voraus CHF 2'260.-- zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht in vorstehender Höhe beginnt, sobald die Ehegatten getrennt leben. 6.Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid seine Gültigkeit (Ziffern 1, 4, 8 und 9). 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.-- gehen je hälftig zu Lasten von Y._____ und X._____. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Seite 19 — 19 9.Mitteilung an: