Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Juni 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 3925. Juni 2015 (Mit Urteil 5A_676/2015 vom 05. Januar 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenHubert und Schnyder AktuarinDuff Walser In der verwaltungsrechtlichen Berufung des Dr. A., des B., des Dr. C., der D., und der E., Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Flurin von Planta, Rue de Bourg 9, 1002 Lausanne, gegen die Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 28. Februar 2014, in Sachen der Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen Dr. iur. Y. und lic. oec. Z., Berufungs- beklagte und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Stiftungsaufsicht (F.), hat sich ergeben:
Seite 2 — 47 I. Sachverhalt A.Bei der F._____ handelt es sich um eine im Jahre 1986 von G._____ gegründete gemeinnützige Stiftung mit Sitz in O.1_____, welche im Handelsregis- ter des Kantons Graubünden eingetragen ist und unter der Aufsicht der Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden steht. Am 7. Februar 2001 wurde die Stiftungsurkunde geändert und ein Regle- ment erlassen. Gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde liegt der Zweck der Stiftung primär in der Erhaltung, dem Ausbau und der Erschliessung ihres Sammelgutes. Dieses zeigt Land und Leute Graubündens, insbesondere im Spiegel der darstel- lenden Kunst und Grafik. Im Jahre 2009 ist G._____ und im Jahre 2010 dessen Ehefrau H._____ verstorben. Als gesetzliche Erbinnen haben die Eheleute G.H._____ die beiden Töchter E._____ und D._____ hinterlassen. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug setzte sich der Stiftungsrat der F._____ bis anfangs November 2013 aus E._____ (Präsiden- tin) sowie I., Z. und Dr. iur. Y._____ zusammen. Als Geschäftsführerin war im Handelsregister des Kantons Graubünden J._____ eingetragen. B.Schon bald nach dem Tod von G._____ entstanden zwischen den Erbinnen und dem Stiftungsrat Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Eigen- tumsverhältnisse am Sammelgut. Dabei vertraten erstere die Auffassung, dass der grösste Teil der Sammlung zum Nachlass ihres Vaters gehöre. Entsprechend lies- sen E._____ und D._____ über den Willensvollstrecker eine Teilungsvereinbarung ausarbeiten, welche von ihnen am 25./27. Februar 2013 unterzeichnet worden ist. Dieser Teilungsvertrag geht davon aus, dass die Kunstsammlung, deren gesamter Bestand mit Fr. 10 Millionen bewertet wird, zum überwiegenden Teil Bestandteil des Nachlasses bildet; davon werden 543 Werke mit einem Wert von Fr. 1,3 Milli- onen den beiden Erbinnen zu Eigentum zugewiesen, während das restliche Sam- melgut (26'474 Werke) mit einem Wert von Fr. 8,1 Millionen in Erfüllung des ihr testamentarisch zugedachten Vermächtnisses ins Eigentum der Stiftung überge- hen soll. Demgegenüber stellten sich die Stiftungsräte I., Z. und Dr. iur. Y._____ auf den Standpunkt, der allergrösste Teil der gesammelten Objekte gehöre der Stiftung bereits zu Eigentum. Überdies waren sie auch mit der Bewer- tung des Sammelguts nicht einverstanden.
Seite 3 — 47 C.Am 8. September 2013 teilte D._____ – welche anlässlich der Sit- zung vom 21. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat der F._____ ausgetreten war, jedoch gemäss Stiftungsurkunde einen lebenslangen Sitz im Stiftungsrat hat – dem Stiftungsrat schriftlich mit, dass sie wieder Einsitz in den Stiftungsrat der F._____ nehme. Kurz darauf, nämlich am 15. September 2013, erklärte I._____ seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat "auf den nächstmöglichen Termin". Den von E._____ in der Folge vorbereiteten Zirkularbeschluss, mit welchem vom Rücktritt von I._____ Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Handelsregisteranmel- dung Funktion und Zeichnungsberechtigung der neu Einsitz nehmenden D._____ geregelt werden sollte, lehnten sowohl Z._____ als auch Dr. iur. Y._____ unter Verweis auf die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Diskussion über die Beset- zung des Stiftungsrates umgehend ab. D.Mit Zirkularbeschluss vom 10./14. Oktober 2013 kamen die Stiftungs- räte I., Z. und Dr. iur. Y._____ schliesslich überein, eine Feststel- lungs- und Herausgabeklage gegen die Erbinnen von G._____ einzureichen, und beauftragten Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller mit deren Einleitung und der Führung des Prozesses. Am 12. November 2013 wurden die Erbinnen über die betreffende Beschlussfassung in Kenntnis gesetzt. E.Am 4. November 2013 fand zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ in O.2_____ eine ausserordentliche Stif- tungsratssitzung der F._____ statt, an der lediglich die Stiftungsratspräsidentin E._____ und ihre Schwester D._____ teilnahmen. Gemäss Sitzungsprotokoll fass- te der Stiftungsrat anlässlich dieser Sitzung den einstimmigen Beschluss, dass D._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister mit Kollektivzeich- nungsrecht zu zweien einzutragen sei. Die Stiftungsratspräsidentin veranlasste in der Folge die Eintragung von D._____ im Handelsregister per 6. November 2013. Gleichzeitig liess E._____ I._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregis- ter löschen. F.Mit Schreiben vom 20. November 2013 lud die Stiftungsratspräsiden- tin E._____ die Stiftungsratsmitglieder zu einer ordentlichen Stiftungsratssitzung der F._____ auf den 13. Dezember 2013 ein. Diese Einladung ging zusammen mit den Unterlagen für die statutarischen Traktanden und einem Begleitschreiben, wonach an der Jahresversammlung dessen gebührende Verabschiedung erfolgen werde, auch an I._____. Gemäss Traktandenliste wurde unter Ziffer 5 das Trak- tandum " Wahl Stiftungsrat" angekündigt.
Seite 4 — 47 Durchgeführt wurde die Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 in den Archivräumlichkeiten der Stiftung in O.1_____. Laut dem von K._____ verfassten Sitzungsprotokoll nahmen daran nebst einem Vertreter der Revisionsstelle und der Geschäftsführerin J._____ sämtliche bisherigen Stiftungsräte (unter Einschluss von I.) sowie D. teil. Deren Stellung als Stiftungsrätin wurde von Dr. iur. Y._____ zu Beginn des Traktandums „Wahl Stiftungsrat“ ausdrücklich bestrit- ten; nach wie vor stimmberechtigter Stiftungsrat sei dagegen I.. Ohne auf die Einwände von Dr. Y. einzugehen, schlug E._____ daraufhin Dr. A., B. und Dr. C._____ als neue Stiftungsräte vor, welche sogleich den Sitzungsraum betraten. Nach kurzer Diskussion, in deren Verlauf Dr. iur. Y._____ gegen das Vorgehen der Stiftungsratspräsidentin protestierte, schritt letz- tere zur Abstimmung. Dabei stimmten E._____ und D._____ für die drei Kandida- ten, während Dr. iur. Y._____ und Z._____ gegen deren Zuwahl votierten. I._____ gab – nachdem ihn Dr. Y._____ zur Stimmabgabe aufgefordert, E._____ seine Stimmberechtigung aber verneint hatte – keine Stimme ab. Unter Berufung auf den ihr gemäss Stiftungsurkunde bei Stimmengleichheit zustehenden Stichent- scheid, den sie zugunsten der drei Kandidaten ausübe, stellte E._____ daher die Wahl von Dr. A., B. und Dr. C._____ in den Stiftungsrat fest. Dr. iur. Y._____ und Z._____ verliessen daraufhin gemeinsam mit I., J. und dem Revisor den Sitzungsraum. Die verbliebenen Personen behandelten in der Folge die weiteren Traktan- den, wobei sie zunächst über die Konstituierung des Stiftungsrates und die Zeich- nungsberechtigung der neuen Mitglieder Beschluss fassten. Unter dem Traktan- dum 11 „Vermächtnis G.“ wurde sodann im Ausstand von E. und D._____ beschlossen, Rechtsanwalt Toller das ihm erteilte Mandat zur Klage ge- gen die beiden Erbinnen mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Unter dem Traktan- dum 12 „Varia“ hielt der Stiftungsrat schliesslich fest, dass das Vertrauensverhält- nis zur Geschäftsführerin J._____ als Folge ihres Verhaltens an der Sitzung derart gestört sei, dass nur noch eine Kündigung mit sofortiger Freistellung in Frage komme. Sowohl der Mandatsentzug als auch die Kündigung des Arbeitsverhält- nisses wurde den Betroffenen noch gleichentags schriftlich mitgeteilt. J._____ hat ihr Arbeitsverhältnis mit der F._____ in der Folge per Ende Mai 2014 selbst gekündigt. G.Am 19. Dezember 2013 reichten Z._____ und Dr. iur. Y._____ bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden eine Stiftungsaufsichtsbeschwer- de ein. Darin stellten sie die folgenden Rechtsbegehren:
Seite 5 — 47 "1. Der Beschluss des Stiftungsrates der F._____ vom 13. Dezember 2013 betreffend die Wahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ als neue Mitglieder des Stiftungsrates sei aufzuheben. 2.Der Beschluss des Stiftungsrates vom 13. Dezember 2013, die Ge- schäftsführerin der F., J., zu entlassen, sei aufzuheben, bzw. es sei dessen Unwirksamkeit festzustellen. Die Freistellung von J._____ sei daher aufzuheben. 3.Es sei eine Handelsregistersperre anzuordnen und das Handelsregis- teramt des Kantons Graubünden anzuweisen, diese im Handelsregis- ter zu vollziehen. Eventuell seien andere geeignete Massnahmen nach Gutdünken der Stiftungsaufsicht anzuordnen, um den Vollzug der Be- schlüsse gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor zu verhindern. 4.Es seien alle Stiftungsräte vorübergehend, d.h. für die Dauer von max. 4 Monaten zu suspendieren. Es sei ein Sachwalter zu bestimmen und mit der Leitung der Stiftung ad interim zu beauftragen. Der Sachwalter sei zu ermächtigen, J._____ als Geschäftsführerin einzusetzen. 5. Der Sachwalter sei zudem im Sinne einer permanenten Aufgabe zu beauftragen, den Beschluss des Stiftungsrates der F._____ vom 10./14. Oktober 2013 umzusetzen und damit die Eigentumsverhältnis- se bezüglich des Sammelgutes der F._____ klageweise feststellen zu lassen sowie das Eigentum der F._____ am fraglichen Sammelgut zu erlangen. 6.Es sei der Stiftungsrat der F._____ anzuweisen, dem Sachwalter vor- läufig einen Betrag von Fr. 300'000.00 aus dem Vermögen der Stiftung zu treuen Händen zu überweisen, um aus diesem Betrag die mit der Feststellungs- und Herausgabeklage sowie mit einer allfälligen Ver- mächtnisklage anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten vorzuschies- sen bzw. zu bezahlen. 7.Dem Stiftungsrat sei – unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB – zu verbieten, über die im Archiv der F._____ deponierten Werke zu verfügen. Zwecks Absicherung dieses Verfügungsverbots seien geeignete Massnahmen nach Ermessen der Aufsichtsbehörde anzuordnen. Eventuell sei der Sachwalter damit zu beauftragen, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Sammelgutes zu treffen. 8. Superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, seien die Massnahmen gemäss den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3, 4 und 7 anzuordnen. 9.Unter gesetzlicher Kostenfolge." H.Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 erkannte die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde: "1. Sämtliche Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013, soweit solche nach der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbe- richts der Stiftung für das Geschäftsjahr 2012/2013 gefällt wurden, werden aufgehoben. 2.Der Stiftungsrat der "F." in der Zusammensetzung von E., D., Z. und Y._____ gemäss den gegenwärtigen Handels- registereintragungen wird in seinem Amt und in all seinen Funktionen
Seite 6 — 47 mit sofortiger Wirkung und für die Dauer von 4 Monaten ab Erlass die- ser Verfügung suspendiert. Den suspendierten Stiftungsräten wird unter Androhung der Straffol- gen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unter- sagt, die im Archiv der Stiftung an der Rheinfelsstrasse 1 in O.1_____ deponierten Werke wie auch alle Stiftungsunterlagen zu entfernen. Die Archivschlüssel sind dem Sachwalter unaufgefordert auszuhändigen. 3.Zum Sachwalter der "F." wird für die Dauer der Suspendierung des Stiftungsrates Rechtsanwalt Dr. iur. L. ernannt. Für die Dauer seiner Tätigkeit führt er Einzelunterschrift. Die Entschädigung des Sachwalters geht zu Lasten der Stiftung. Der Sachwalter wird insbesondere angewiesen: die Stiftung zu führen, zu verwalten und ihre Interessen wahrzu- nehmen; die erforderlichen Massnahmen für die Wahrung des Stiftungsver- mögens und der Stiftungsakten zu veranlassen; die Eigentumsverhältnisse an der umfangreichen Kunstsammlung des verstorbenen Stifters unverzüglich zu veranlassen respektive feststellen zu lassen; die Stiftungsaufsicht laufend zu orientieren. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.Die Gebühr von 3000 Franken ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstel- lung mittels des beigelegten Einzahlungsscheins der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zu überweisen." I.Dagegen liessen E., D., Dr. A., B. und Dr. C._____ mit einer ersten Eingabe vom 2. Januar 2014 und einer ergänzenden Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde an das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauteten: "I. Die Verfügung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Stif- tungsaufsicht, vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. II. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, die folgenden Personen zu löschen: a) Dr. L., Sachwalter b) J., Geschäftsführerin III. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, die folgenden Neueintragungen respektive Mutationen vorzunehmen: a) D._____ (bisher), neu Vizepräsidentin b) Dr. A._____ (neu), Mitglied c) B._____ (neu), Mitglied d) Dr. C._____ (neu), Mitglied Prozessuales Begehren
Seite 7 — 47 IV. Der vorliegenden Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zuzuer- kennen. V. Die Verfügung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Stif- tungsaufsicht, vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. Das Handelsregisteramt hat die Mutation betreffend "F." gemäss Tagebucheintrag vom 27. Dezember 2013, Tr.-Nr. , umgehend rückgängig zu machen und das Handelsregister bleibt bis zum rechts- kräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren gesperrt. VI. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegner Y. und Z.." J.Nachdem das Departement für Finanzen und Gemeinden Graubün- den die prozessualen Begehren gemäss Ziffer IV und V bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2014 abgewiesen hatte, erkannte es mit Verfügung vom 28. Februar 2014, mitgeteilt am 28. Februar 2014, wie folgt: "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Staatsge- bühr von Fr. 10'000.00 und den Kosten für die Ausfertigungen und Mit- teilungen von Fr. 781.00, gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer, welche zudem unter solidarischer Haftung die Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 14'207.10 (inkl. 8% MWST) zu entschädigen haben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." K.Gegen diese Verfügung liessen E., D., Dr. A., B. und Dr. C._____ am 7. April 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "I.Die Departementsverfügung vom 28. Februar 2014 des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden wird aufgehoben. II.Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, betreffend "F." die folgenden Personen zu löschen: a) Dr. L., Sachwalter b) J., Geschäftsführerin III. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, die folgenden Neueintragungen respektive Mutationen vorzunehmen: e) D. (bisher), neu Vizepräsidentin f) Dr. A._____ (neu), Mitglied g) B._____ (neu), Mitglied h) Dr. C._____ (neu), Mitglied Prozessuales Begehren
Seite 8 — 47 IV. Die vorinstanzlichen Akten sind vom Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden beizuziehen. V.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungs- gegner Y._____ und Z.." L.In seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 beantragte das Depar- tement für Finanzen und Gemeinden Graubünden die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Am 7. Mai 2014 liess sich die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden vernehmen und stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Berufung unter gesetz- licher Kostenfolge. Der Sachwalter, Dr. iur. L., reichte seine Berufungsantwort am 8. Mai 2014 ein mit dem Begehren, die Berufung sei abzuweisen und die Departements- verfügung vom 28. Februar 2014 wie auch die dieser zugrunde liegende Verfü- gung der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 seien vollumfänglich zu bestätigen. Schliesslich stellten Z._____ und Dr. iur. Y._____ mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2014 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetre- ten werden kann. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger." Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Mai 2014 wurde den Berufungsklägern und dem Sachwalter in der Folge Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 26. Juni 2014 ein- geräumt. Nachdem der Sachwalter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf die Ein- reichung einer Replik verzichtet hat und auch seitens der Berufungskläger keine Replik eingegangen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung der Vorsitzen- den der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2014 geschlossen. M.Auf Ersuchen von Z._____ und Dr. iur. Y._____ vom 21. März 2014 wie auch auf Antrag des Sachwalters in dessen Zwischenbericht vom 4. April 2014 hat die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit die Sachwalterschaft von Dr. iur. L._____ mit Verfügung vom 17. April 2014 auf unbestimmte Zeit verlängert, das heisst bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Kunstsammlung respekti- ve bis zur Aufhebung der Sachwalterschaft durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Gleichzeitig wurde dessen Mandat dahingehend erweitert, als er im Hinblick auf
Seite 9 — 47 die zukünftige Funktionsfähigkeit der Stiftung auch mit der Prüfung der Notwen- digkeit einer Anpassung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen beauftragt wurde. Das seitens des Rechtsvertreters von E., D., Dr. A., B. und Dr. C._____ am 28. Mai 2014 dagegen eingeleitete Beschwerdever- fahren wurde mit Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 12. August 2014 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ge- richtsurteils in der beim Kantonsgericht hängigen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Berufungsstreitsache sistiert. N.Auf die Begründung der Anträge in den im vorliegenden Berufungs- verfahren eingereichten Rechtsschriften sowie die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung vom 28. Februar 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 10 — 47 Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwendung, wenn das kantonale Recht eine ge- richtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E. 2.2). Angelegenheiten, welche von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, fallen von vorn- herein nicht unter den Begriff der gerichtlichen Anordnung im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO. Für diese gilt das kantonale Verwaltungsverfahren, wobei es den Kantonen grundsätzlich frei steht, die ZPO auch auf solche Zivilsachen für anwendbar zu erklären. Diese gilt dann allerdings nicht als Bundesrecht, sondern findet als kan- tonales Recht Anwendung (vgl. Bernhard Berger, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZPO, Band I, Art. 1 -149 ZPO, Bern 2012, N 34, 36 zu Art. 1 ZPO; Guido E. Urbach, in: ZPO Kommentar, Myriam A. Gehri/Michael Kramer [Hrsg.], Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 1 ZPO; BGE 137 III 531, Erw. 3.3). b)Im Kanton Graubünden ist die Stiftungsaufsicht in den Art. 21 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) sowie in der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) geregelt. Als erstinstanzliche Aufsichts- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 84 ff. ZGB wird darin die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in Art. 8 ff. der Verordnung näher umschrieben werden. Keine Bestimmungen finden sich zum vor der Aufsichts- behörde geltenden Verfahrensrecht, weshalb es diesbezüglich bei der Anwend- barkeit des für alle kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bleibt (zu dessen Geltungsbereich vgl. Art. 1 Abs. 1 VRG). Der Rechtsmittelweg wird sodann in Art. 25a EGzZGB geregelt, wobei zunächst ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren an das vorgesetzte Departement vorgesehen ist. Für dieses gelten laut Art. 25a Abs. 1 EGzZGB weiterhin die Bestimmungen des VRG. Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht verweist das kantonale Recht in Art. 25a Abs. 2 EGzZGB – wie auch in anderen Bereichen, in denen erstinstanzlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. etwa die Generalklausel in Art. 16 Abs. 3 EGzZGB oder Art. 20d Abs. 2 EGzZGB für das Zivilstandswesen) – auf die Berufung gemäss Schweizeri- scher ZPO. Diese gelangt nach dem Gesagten als kantonales Recht zur Anwen- dung. Bei der Berufung in Stiftungsaufsichtssachen handelt es sich mithin nicht um ein Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern – wie bereits vor dem Inkrafttre- ten der ZPO (vgl. PKG 2003 Nr. 1) – um eine verwaltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, d.h. bei der Frage, wel-
Seite 11 — 47 che Bestimmungen der ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Ge- halt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des vorangegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. c)Den beschriebenen Wechsel von einem Verwaltungsverfahren in ein den zivilprozessualen Regeln unterstelltes Gerichtsverfahren sah das kantonale Recht bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO vor. Eingeführt wurde die Weiter- zugsmöglichkeit an das Kantonsgericht in Stiftungsaufsichtssachen im Zuge der Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts an Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht bloss in eigentlichen Zivilverfahren, son- dern auch in bedeutenden Teilen des Verwaltungsrechts, insbesondere der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit, garantiert. Bei der Stiftungsaufsicht wurde daher – unter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGzZGB (bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung) – ein neuer Art. 25a (in Kraft seit 1. Oktober 1994) in das EGzZGB eingefügt, demzufolge Verfügungen der zuständigen Behörden mit Berufung gemäss Art. 64 EGzZGB (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kan- tonsgericht weitergezogen werden konnten. Letztere wiederum sah vor, dass die Berufung schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen war, wobei in der Berufungsschrift mit kurzer Begründung anzugeben war, welche Punkte angefochten und welche Än- derungen beantragt wurden (Abs. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel waren zulässig (Abs. 2) und der Kantonsgerichtspräsident konnte der Berufung auf Ge- such oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 3). Im Übrigen galten sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO- GR (Abs. 4). Das für die verwaltungsrechtliche Berufung geltende Verfahren war demnach in einigen wesentlichen Punkten, wie namentlich der Begründungspflicht und dem Novenrecht, eigenständig und abweichend zur zivilrechtlichen Berufung geregelt. Im Gegensatz dazu begnügt sich die seit dem 1. Januar 2011 geltende Fassung von Art. 25a Abs. 2 EGzZGB mit einem blossen Verweis auf die Beru- fung gemäss ZPO. Die ZPO kennt allerdings zwei Arten der Berufung, nämlich die Berufung im ordentlichen Verfahren, welche innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben ist (Art. 311 ZPO) und grundsätzlich auf- schiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO), und die Berufung im summari- schen Verfahren, bei der die Frist zur Einreichung zehn Tage beträgt (Art. 314) und – soweit Entscheide über vorsorgliche Massnahmen angefochten werden – die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise zu gewähren ist (Art. 315 Abs. 4
Seite 12 — 47 und 5 ZPO). Damit bleibt im Einzelfall zu klären, welche Bestimmungen konkret anwendbar sind (vgl. dazu nachfolgend E. 2.a). d)Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wie auch des Novenrechts stellt sich zudem die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Anpassung des EGzZGB im Hinblick auf das Inkrafttreten der ZPO das für die verwaltungsrechtliche Beru- fung geltende Verfahren in diesen Punkten tatsächlich ändern wollte oder allen- falls davon ausgegangen wurde, dass mit einer Anwendung der ZPO die bisherige Regelung weitergeführt würde. Aus den Materialien zur Umsetzung der Schweize- rischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe (vgl. dazu die betreffen- de Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 880) ergibt sich jedenfalls nicht, dass über die Bereinigung der Verweise auf die kanto- nale Zivilprozessordnung hinaus grundlegende Änderungen im Verfahren der ver- waltungsrechtlichen Berufung beabsichtigt gewesen wären. Dies ist bei der Ausle- gung des Verweises in Art. 25a Abs. 2 EGzZGB ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass dem Weiterzug an das Kantonsgericht kein gerichtliches, son- dern ein verwaltungsrechtliches Verfahren vorausgegangen ist. In diesem Zu- sammenhang ist nämlich daran zu erinnern, dass nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Beru- fung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemeinen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzli- chen Verfahren zu berücksichtigen waren (vgl. dazu auch die – als selbstverständ- lich erachtete und daher nicht Gesetz gewordene – Bestimmung von Art. 286 VE ZPO: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt vor der Rechtsmittelinstanz dasselbe Verfahren wie vor der ersten Instanz.“). Dies bedeutet unter anderem, dass ein ordentliches (Art. 219 ff. ZPO), ein vereinfachtes (Art. 243 ff. ZPO) oder ein summarisches Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) auch im Berufungsverfahren ein ordentliches, vereinfachtes oder summarisches Verfahren bleibt und nach den entsprechenden – allenfalls nach der Natur des Berufungsverfahrens modifizierten – Regeln abzuwickeln ist. Ebenso bleiben die den vorinstanzlichen Prozess be- herrschenden Verfahrensmaximen auch im Berufungsverfahren beachtlich (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen ZPO, Diss., Basel 2011, N 448, N 1061, N 1181, je mit Hinweisen; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 6, 16 zu Art. 316 ZPO; Botschaft zur ZPO S. 7375). Dementsprechend sind die Bestimmungen der ZPO bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzu- wenden, welche einen gewissen Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichem Rechtsmittelverfahren gewährleistet.
Seite 13 — 47 e)Das Verfahren vor der Finanzverwaltung Graubünden als Stiftungs- aufsichtsbehörde wie auch das Beschwerdeverfahren vor dem Departement un- tersteht – wie bereits dargelegt – dem VRG. Für beide Instanzen gelten die allge- meinen Verfahrensvorschriften von Art. 3 ff. und mithin auch Art. 11 VRG, welcher bestimmt, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist und die Behörde die notwendigen Beweise erhebt, ohne an Begehren zur Ermittlung des Sachver- halts gebunden zu sein. Gemäss Art. 26 VRG hat die zuständige Verwaltungs- behörde von Amtes wegen einen Entscheid zu erlassen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist, und auch das Departement als Beschwerdeinstanz kann insofern von Amtes wegen tätig werden, als es den angefochtenen Entscheid nicht bloss zu Gunsten, son- dern auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern kann (Art. 37 Abs. 2 VRG). Im der vorliegenden Berufung vorangegangenen Verfahren galt mit- hin die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime samt der Möglich- keit einer reformatio in peius. Das bedeutet nach dem zuvor Gesagten, dass auch das Kantonsgericht als Berufungsinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat und dabei ebenso wenig wie beim Entscheid in der Sache selber an die Anträge der Parteien gebunden ist. Das Verbot einer reformatio in peius greift vorliegend also nicht. Die Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime im verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren wirkt sich ferner auch auf das Noven- recht aus. Für die Berufung nach ZPO ist zwar nach wie vor unklar, ob die in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierte Novenbeschränkung auch in Verfahren anwendbar ist, die der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen. So hat sich das Bun- desgericht in BGE 138 III 625 (= Pra 2013 Nr. 26) für eine Geltung der Novenbe- schränkung ausgesprochen, ohne zwischen Verfahren mit unbeschränkter Unter- suchungsmaxime (wie etwa bei den Kinderbelangen) und solchen mit einge- schränkter (sozialer) Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2, Art. 255 und 272 ZPO) zu differenzieren. In der Lehre wie auch in der Praxis einzelner Kantone wird dagegen die Auffassung vertreten, dass zumindest bei Geltung der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren analog anzuwenden sei, weshalb Noven bis zur Urteilsberatung der Berufungsinstanz voraussetzungslos zugelassen werden müssten (vgl. zu dieser Kontroverse ein- gehend Benedikt Seiler, a.a.O., N 1261 ff., sowie Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 14, 22 zu Art. 317 ZPO). Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden hat diese Frage bis anhin ausdrücklich offen gelassen (vgl. etwa Urteil ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 mit Hinweisen). Für das Verfahren der verwaltungs- rechtlichen Berufung spricht nun allerdings die Tatsache, dass nach bisherigem Recht Noven unbeschränkt zulässig waren und sich in den Materialien zur kanto-
Seite 14 — 47 nalen Anschlussgesetzgebung keine Anhaltspunkte finden, welche auf einen da- hingehenden Änderungswillen des Gesetzgebers schliessen lassen, für ein offe- nes Novenrecht. Dies gilt umso mehr, als die Kantone gemäss Art. 110 BGG in Bereichen, wo sie als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (was im Bereich der Stiftungsaufsicht aufgrund von Art. 75 Abs. 2 BGG der Fall ist), zu gewährleisten haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Die genannte Bestimmung dient der Umsetzung der Rechtsweggaran- tie, welche den Zugang zu mindestens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung verlangt. Sind die unteren kantonalen Instanzen Verwaltungs- behörden mit der Folge, dass die erste Gerichtsbehörde zugleich die letzte kanto- nale Instanz ist, muss sie selbst den Sachverhalt und die Rechtsanwendung um- fassend und frei überprüfen. Der Sachverhalt ist mithin im gerichtlichen Verfahren zu erstellen, weshalb dem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden können (Annette Dolge, in Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 110). Daraus folgt, dass im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Berufung eine Novenbeschränkung von Bundesrechts wegen ausgeschlossen ist, womit Art. 317 Abs. 1 ZPO entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten vorliegend kei- ne Anwendung finden kann. f)Was schliesslich die im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr geregelte Frage der aufschiebenden Wirkung anbelangt, bleibt festzuhalten, dass im verwaltungsinternen Instanzenzug der Beschwerde grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung zukommt, im Einzelfall aber von Amtes wegen oder auf An- trag aufschiebende Wirkung erteilt werden kann (Art. 34 VRG). Zu einem Auf- schub der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit der von der Stiftungsaufsichts- behörde angeordneten Massnahmen kommt es folglich nur auf besondere Anord- nung der Beschwerdeinstanz, wobei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der verwaltungsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung als eine Sonderform des einstweiligen Rechtsschutzes aufgefasst wird. Deren Anordnung unterliegt daher den gleichen Voraussetzungen wie der Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen (vgl. dazu Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wir- kung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in ZBl 109/2008 S. 416 ff.). Bei dieser Ausgangslage kann der verwaltungsrechtlichen Berufung an das Kantonsgericht entgegen Art. 315 Abs. 1 ZPO nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen. Dies gilt jedenfalls, wenn im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren keine auf-
Seite 15 — 47 schiebende Wirkung gewährt wurde – sei es, weil ein diesbezüglicher Antrag ab- gelehnt oder gar kein Antrag gestellt wurde – und die aufsichtsrechtlichen Mass- nahmen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bereits umgesetzt werden konnten. In einer solchen Situation wäre es völlig sinnwidrig, wenn mit der Beru- fung die bisher gegebene Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung von Ge- setzes wegen dahinfallen würde und in jedem einzelnen Fall eine richterliche An- ordnung ergehen müsste, um den bisherigen Zustand wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten. Vielmehr scheint es im Sinne eines Gleichlaufs von erst- und zweitinstanzlichem Rechtsmittelverfahren geboten, dass auch der Berufung an das Kantonsgericht nur auf besondere Anordnung hin aufschiebende Wirkung zu- erkannt wird, geht es im Kern doch um eine erneute Prüfung der für das erstin- stanzliche Verfahren bereits (ausdrücklich oder implizit) beantworteten Frage nach der Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. zur analogen Fragestellung im Bereiche des Vormundschaftswesen Urteil des I. Zivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011 E. 4b). Sollte entgegen der bisherigen Überlegungen davon auszu- gehen sein, dass Art. 315 Abs. 1 ZPO im verwaltungsrechtlichen Berufungsverfah- ren mangels einer gegenteiligen Regelung im kantonalen Recht Anwendung fin- det, wäre der Besonderheit eines zweistufigen Rechtsmittelweges schliesslich da- durch Rechnung zu tragen, dass die aufschiebende Wirkung der Berufung auf das unmittelbare Anfechtungsobjekt, d.h. den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid, beschränkt bleiben müsste. Mit der Berufung bliebe damit von Gesetzes wegen derjenige Zustand erhalten, wie er während des erstinstanzlichen Beschwerdever- fahrens gegolten hat, so dass es auch in diesem Fall einer besonderen Anordnung der Berufungsinstanz bedürfte, um die Vollstreckbarkeit der aufsichtsrechtlichen Massnahmen vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung wurde im vorlie- genden Verfahren nicht beantragt, weshalb auf deren Voraussetzungen nicht mehr eingegangen werden muss. 2. a) Die Verfügung des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 28. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, wurde vom Rechts- vertreter der Berufungskläger am 7. März 2014 in Empfang genommen (vgl. act. B.1). Die Einreichung der Berufung am 7. April 2014 (vgl. dazu act. D.1 sowie handschriftliche Bestätigung von M._____ auf der Rückseite des Zustellkuverts betreffend Übergabe an den Postbriefkasten am 7. April 2004 um 23.40 Uhr) er- folgte somit am letzten Tag der im angefochtenen Entscheid genannten 30- tägigen Rechtsmittelfrist. Sowohl die Vorinstanz als die Berufungskläger gingen demnach davon aus, dass für die vorliegende Streitsache die Bestimmungen der ordentlichen Berufung zur Anwendung gelangen. Dies ist insoweit zutreffend, als
Seite 16 — 47 mit dem angefochtenen Entscheid das vorangegangene Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird und mithin ein Endentscheid vorliegt. Das Verwaltungsverfah- ren ist sodann von seiner gesetzlichen Ausgestaltung her zweifellos eher dem or- dentlichen als dem summarischen Verfahren zuzurechnen, weshalb für die Beru- fung an das Kantonsgericht grundsätzlich die Geltung einer 30-tägigen Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) angezeigt ist. Anders wäre dies allerdings für die Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen, für welche bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren lediglich eine Frist von 10 Tagen vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 2 VRG). Derartige Anordnungen ergehen in aller Regel aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtsla- ge, weshalb insoweit die Bestimmungen der Berufung in Summarsachen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangen müssen. Vorliegend scheinen die Beru- fungskläger nach Erhalt der Verfügung der kantonalen Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2013 im Zweifel gewesen zu sein, ob für einen Teil der aufsichtsrechtli- chen Anordnungen die kürzere Frist gelten könnte, weshalb sie bereits mit einer ersten Beschwerdefrist vom 2. Januar 2014 an das Departement gelangt sind. Tatsächlich stellt sich die Frage, ob die auf eine Dauer von vier Monaten befristete Suspendierung des Stiftungsrates mit ebenfalls befristeter Einsetzung eines Sachwalters nicht eine vorsorgliche Massnahme darstellt, nach deren Ablauf die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen und aufgrund einer vertieften Prüfung über die Notwendigkeit weiterer aufsichtsrechtlicher Schritte entscheidet. Nachdem das Departement auf diesen Punkt nicht eingegangen ist und in den Erwägungen sei- nes Entscheides explizit von der integralen Geltung einer 30-tägigen Frist ausge- gangen ist, kann diese Frage im Berufungsverfahren offengelassen werden. Dies- bezüglich könnten sich die Berufungskläger nämlich jedenfalls auf ihr schutzwür- diges Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz berufen, weshalb die verspätete Einreichung den Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen dürfte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 11 39 vom 31. Januar 2012 E. 1c). Unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung steht einem Eintreten auf die Berufung somit nichts entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Formerforder- nisse, zumal die eingereichte Berufungsschrift sowohl die Anträge der Berufungs- kläger wie auch die Begründung dazu enthält und der angefochtene Entscheid der Berufung beigelegt wurde. b) Zu prüfen bleibt, ob die Anträge der Berufungskläger im Hinblick auf die reformatorische Natur der Berufung den an sie zu stellenden Anforderungen genügen. Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht hervor- geht, besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Berufungs-
Seite 17 — 47 schrift Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren – sog. Berufungsanträge – zu enthalten hat, setzt doch die in der genannten Bestimmung statuierte Pflicht zur Begründung entsprechende (zu begründende) Anträge voraus. Damit die Beru- fungsinstanz im Falle begründeter Rügen einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO), darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Damit soll (präzise) zum Ausdruck ge- bracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. in welchen Punkten der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Fehlt es an genügenden Berufungsanträgen, ist diese durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend beantragen die Berufungskläger in Ziff. I der Berufung die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014, mit der die Vor- instanz die Beschwerde gegen den Entscheid der Finanzverwaltung als Stiftungs- aufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 abgewiesen hat. Unter Ziff. II und III wiederholen sie sodann die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Be- gehren um Löschung des Sachwalters und der Geschäftsführerin im Handelsre- gister und um Eintragung von D., Dr. A., B._____ und Dr. C._____ als Vizepräsidentin bzw. Mitglieder des Stiftungsrates. Die Aufhebung des Entscheids der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 wird dagegen von den Berufungsklägern gemäss Wortlaut ihrer Rechtsbegehren nicht beantragt. Für das Urteilsdispositiv ist nicht nur die Formulierung des Rechtsbegeh- rens massgeblich. Vielmehr sind die Rechtsbegehren vom Gericht nach dem Ver- trauensprinzip auszulegen. Das bedeutet, dass nicht nur auf den Wortlaut der An- träge abzustellen ist, sondern diesbezüglich eine Auslegung unter Beizug der Kla- gebegründung zu erfolgen hat (vgl. Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kom- mentar, N 4 zu Art. 221 ZPO mit Hinweisen; Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Gerade aus der Begründung der Berufung vom 7. Mai 2014 (vgl. act. A.1) geht nun aber deut- lich hervor, dass sich das berufungsklägerische Rechtsbegehren Ziff. I um Aufhe- bung der Departementsverfügung vom 28. Februar 2014 nicht nur auf die vor- instanzliche Verfügung bezieht, sondern auch die Verfügung der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde vom 20. Dezember 2013 mitumfasst. So legen die Berufungskläger in ihrer Begründung unter anderem ausdrücklich dar, dass ihre
Seite 18 — 47 Einwände gegen die Verfügung der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2013 begründet seien und die Stiftungsaufsicht mit ihrer Verfügung übers Ziel hinaus- geschossen sei (vgl. act. A.1. Ziff. II. 53, 54). Entsprechend wird in den berufungs- klägerischen Ausführungen mehrmals auf beide Entscheide, also sowohl die an- gefochtene Departementsverfügung wie auch die damit bestätigte Verfügung der Finanzverwaltung Bezug genommen (vgl. act. A.1. Ziff. II. 46 ff.). Es wird klar, dass die Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung der durch die Stiftungs- aufsicht angeordneten Massnahmen anstreben und es ihnen dabei auch um die Feststellung geht, dass sämtliche Beschlussfassungen vom 13. Dezember 2013 entgegen den Schlussfolgerungen der Finanzverwaltung in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2013 rechtsgültig erfolgt sind (vgl. act. A.1. Ziff. II. 63). Aus der Be- rufungsbegründung geht dementsprechend unmissverständlich hervor, dass nicht bloss der Beschwerdeentscheid des Departements, sondern darüber hinaus auch die Verfügung der Stiftungsaufsicht aufgehoben werden soll. Auch wenn dies im Rechtsbegehren der Berufungskläger nicht mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck kommt, ist somit auf die Berufung grundsätzlich einzutreten, womit im Falle einer Gutheissung auch beide Verfügungen aufzuheben wären. c)Ist Ziff. I des Berufungsbegehrens als Antrag auf umfassende Aufhe- bung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu verstehen, kommt den unter Ziff. II und III gestellten Anträgen (Anweisung des Handelsregisteramts zur Löschung des Sachwalters und der Geschäftsführerin J._____ sowie zur Eintragung von D., Dr. A., B._____ und Dr. C._____ im Handelsregister) keine selbständige Bedeutung mehr zu. Dies zeigt sich schon darin, dass die Beru- fungskläger in ihrer Rechtsmittelbegründung auch mit Bezug auf die anbegehrten Mutationen im Handelsregister zur Hauptsache dahingehend argumentieren, dass die streitigen Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013 rechtsgültig zu- stande gekommen, die drei neuen Stiftungsräte gültig in den Stiftungsrat der F._____ gewählt und die Stiftung somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz voll handlungs- und funktionsfähig ist, weshalb die Einsetzung des Sachwalters nicht angezeigt sei. Die betreffenden Anträge zielen demnach einzig auf die Ver- anlassung der im Falle einer Gutheissung des Hauptbegehrens notwendigen Voll- streckungshandlungen. Sie sind mit anderen Worten als Anträge um direkte Voll- streckung im Sinne von Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 344 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren. Inwieweit diesen Anträgen Folge zu leisten ist, hängt von der Beurtei- lung des Hauptbegehrens ab, welches seinerseits verschiedene Gegenstände umfasst: vorab geht es um die Gültigkeit der Wahl der neuen Stiftungsräte, wovon wiederum die Gültigkeit der nachfolgenden Beschlüsse wie auch die Notwendig-
Seite 19 — 47 keit der Einsetzung eines Sachwalters abhängen. Welchen Einfluss die anfängli- che und zwischenzeitlich abgelaufene Befristung des Sachwaltermandats auf das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläger hat, welches seitens der Berufungs- beklagten ausdrücklich bestritten wird (vgl. act. A.5 S. 3 f.), wird im Sachzusam- menhang zu klären sein. d) Was allerdings die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Ge- schäftsführerin J._____ und damit einhergehend deren unter Ziff. II.b. beantragte Löschung im Handelsregister anbelangt, kann bereits an dieser Stelle und unab- hängig von der weiteren Beurteilung der Berufung festgestellt werden, dass es den Berufungsklägern – wie von den Berufungsbeklagten zutreffend ausgeführt wird – an einem schutzwürdigen Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) mangelt. Die Berechtigung zur Berufung setzt nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Gemäss Botschaft zur ZPO (S. 7276) genügt ein schutzwürdiges Interesse, welches tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann. Es genügt somit auch ein Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art. Der Gesetzgeber geht hier also von denselben Voraussetzungen aus, wie sie auch gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG vorgesehen sind. Dabei ist unbestritten, dass die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung grundsätzlich voraussetzt, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist. Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht. Die klagende Partei muss ein hinreichendes persön- liches und aktuelles Interesse am angehobenen Verfahren aufweisen, sodass der gutheissende Richterspruch die Lage der Partei konkret und nachvollziehbar ver- bessert. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 4A_131/ 2013 vom 3. September 2013, Erw. 2.2.1; BGE 5P.400/2005 vom 21. 11. 2005, Erw. 3; BGE 125 I 394 Erw. 4a. S. 397, je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2014.00283] vom 18. Juni 2014, Erw. 1.2 sowie Simon Zingg, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivil- prozessrecht, Band I, Bern 2012, N 31 zu Art. 59 ZPO ff.; Benedikt Seiler, a.a.O., N 525 ff. und N 532 ff., je mit Hinweisen). Fällt das Rechtschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Sache grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; fehlte es schon bei Einreichen des Rechtsmittels, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 4A_131/2013 vom 3. September 2013, Erw.
Seite 20 — 47 2.2.1; BGE 137 I 23, Erw. 1.3.1 S. 23 f.; BGE 128 II 34, Erw. 1b; BGE 111 Ib 56, Erw. 2.a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1031/2012 vom 7. Mai 2014, Erw. 7.4, mit Hinweisen). J._____ hat – wie die Berufungskläger in der Berufungsschrift unter Ver- weis auf den Zwischenbericht des Sachwalters vom 4. April 2014 (act. B.5 S. 2) einräumen (vgl. act. A.1 Rz 61) – das Arbeitsverhältnis mit der F._____ auf Ende Mai 2014 selber gekündigt, womit sie auf eigenen Wunsch als Geschäftsführerin aus der Stiftung ausgeschieden ist. Der durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ein- gesetzte und mit Verfügung vom 14. April 2014 bis auf weiteres bestätigte Sach- walter, zu dessen Aufgaben unter anderem die Führung und Verwaltung der Stif- tung gehören, konnte daher von sich aus ihre Löschung im Handelsregister veran- lassen. Dies ist – wie der am 19. März 2015 erfolgten Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden zu entnehmen war – in der Zwischenzeit denn auch ge- schehen. Nachdem die Kündigungserklärung von J._____ bereits im März 2014 erfolgt war (vgl. act. C.1.3), bestand seitens der Berufungskläger somit schon im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung am 7. April 2014 kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Berufung, soweit damit die Löschung von J._____ im Handelsregister beantragt wurde. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3.Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zunächst mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst. Dabei hat sie die Auffassung der kantonalen Finanzverwaltung geschützt, wonach vorliegend die Voraussetzungen für ein sofortiges Handeln oh- ne Anhörung der Betroffenen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VRG erfüllt gewesen seien. Aufgrund der Vorkommnisse anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 sei die Funktionsfähigkeit des Stiftungsrates nicht mehr gewähr- leistet gewesen und die unüberbrückbaren Differenzen bezüglich der Eigentums- verhältnisse am Sammelgut hätten eine sachliche Zusammenarbeit unter den Stif- tungsratsmitgliedern schlichtweg verunmöglicht. Aufgrund dieser Umstände sei ein sofortiges Einschreiten der Finanzverwaltung als Stiftungsaufsichtsbehörde zwecks Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Stiftung und zum Schutz ih- res Vermögens nachgerade zwingend gewesen, weshalb das Unterbleiben einer Anhörung der Berufungskläger vor Erlass der umstrittenen Anordnungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Für den Fall, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen sein sollte, erachtete es eine solche sodann als geheilt, da sich die Berufungskläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend hätten äussern können und das Departement als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition (auch hinsichtlich der Handhabung des Ermessens) entschei-
Seite 21 — 47 de. Gegen diese Beurteilung wird in der Berufung nichts eingewendet, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 einerseits am Mangel der ungenügenden Traktandierung der Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ als neue Mitglieder des Stiftungsrates der F._____ leide, womit diese Wahl ungültig und die betreffenden Personen folglich auch nicht zur Be- schlussfassung über die nachfolgenden Traktanden 6-12 legitimiert gewesen sei- en. Überdies sei die Teilnahme von D._____ bei den Zuwahlen wie auch bei den weiteren Beschlüssen unzulässig gewesen, zumal letztere nicht stimmberechtigt gewesen sei. Da ihre trotz fehlender Stimmberechtigung abgegebene Stimme in Anbetracht des Umstandes, dass die Präsidentin I._____ nicht mehr als stimmbe- rechtigtes Mitglied anerkannt habe, für den Wahlausgang von entscheidender Be- deutung gewesen sei, liege mithin nebst der unzureichenden Traktandierung ein weiterer gravierender Mangel vor, der zur Ungültigkeit des Wahlbeschlusses führen müsse. Schliesslich habe die Stiftungsratspräsidentin I., welcher an- lässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013 immer noch stimm- und wahlberech- tigtes Mitglied des Stiftungsrates gewesen sei, sein Stimm- und Wahlrecht zu Un- recht eigenmächtig verweigert. Soweit der Wahlbeschluss unter Nichtberücksichti- gung von I. als stimmberechtigtes Stiftungsratsmitglied zustande gekommen sei, erweise sich dieser somit gar als nichtig, zumal darin ein weiterer schwerwie- gender Mangel zu erblicken sei, welcher im Gegensatz zur ungenügenden Trak- tandierung und der unzulässigen Stimmabgabe von D._____ leicht zu erkennen sei. Die Verfügung der Finanzverwaltung, mit der die streitigen Stiftungsratsbe- schlüsse einschliesslich Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte aufgehoben wurden, sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demgegenüber stellen sich die Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleinga- be auf den Standpunkt, dass D._____ anlässlich der sowohl gesetzes- wie auch stiftungsurkundenkonform traktandierten Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 stimmberechtigt und der Stiftungsrat beschlussfähig gewesen sei. Der Be- schluss über die Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stif- tungsrat der F._____ sei daher rechtsgültig zustande gekommen, zumal das Trak- tandum 5 "Wahl Stiftungsrat" in der Einladung vom 20. November 2013 zur or- dentlichen Stiftungsratssitzung gehörig angekündigt worden und I._____ zum Zeitpunkt der Stiftungsratssitzung bereits zurückgetreten und damit nicht stimmbe- rechtigt gewesen sei.
Seite 22 — 47 Im Folgenden gilt es daher ausgehend von den konkreten Rügen der Beru- fungskläger zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Ungültigkeit der Stif- tungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013 ausgegangen ist oder aber dem Antrag der Berufungskläger um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen unter Anordnung der anbegehrten Neueintragungen und Löschungen im Handelsregis- ter stattzugeben ist. a) Konkret wenden die Berufungskläger zunächst ein, die Einsitznahme von D._____ in den Stiftungsrat habe entgegen der vorinstanzlichen Feststellung keines separaten Stiftungsratsbeschlusses bedurft. Letztere sei mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde bereits durch ihre Willensbekundung in ihrem Schrei- ben vom 8. September 2013 an die Stiftungsratspräsidentin E._____ automatisch – das heisst also ohne separaten Wahlbeschluss des Stiftungsrats – wieder in dieses Gremium aufgenommen worden. Folglich sei D._____ zu Recht als Stif- tungsrätin in das Handelsregister eingetragen worden und anlässlich der Stiftungs- ratssitzung vom 13. Dezember 2013 stimmberechtigt gewesen. Dieser Auffassung kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. aa)Zwar trifft es zu, dass D._____ als Tochter des Stifters mit Art. 7 der Stiftungsurkunde ein lebenslänglicher Sitz im Stiftungsrat der F._____ eingeräumt wird. Wie dargelegt, ist sie aber am 21. Dezember 2009 aus dem Stiftungsrat der F._____ ausgetreten, wobei mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung in Bestäti- gung der vorinstanzlichen Ausführungen darauf zu schliessen bleibt, dass selbst eine personelle Anordnung des Stifters auf lebzeitige Einsitznahme einer nament- lich genannten Person in den Stiftungsrat letzterer keinen absoluten Anspruch darauf verleiht. Dies bestätigen die Berufungskläger – zumindest indirekt – nicht zuletzt auch selbst mit ihrem Hinweis darauf, dass dem Stiftungsrat die Möglich- keit verbleibe, D._____ aus wichtigen sachlichen Gründen bei nächster Gelegen- heit ordentlich abzuwählen respektive nicht wieder zu wählen (vgl. act. A.1. Ziff. 25 S. 9). Entsprechend ist das Bundesgericht in seinem von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Entscheid BGE 128 III 209 (vgl. Erw. 4.a S. 210 f.) zum Schluss gelangt, dass die Abwahl eines Stiftungsratsmitgliedes aus sachlichen Gründen selbst dann zulässig ist, wenn ein Mitglied der Familie des Stifters aufgrund der Stif- tungsstatuten zwingend dem Stiftungsrat angehören muss. Personelle Anordnun- gen des Stifters stehen, wie auch in der Literatur bestätigt wird (vgl. Harold Grü-
Seite 23 — 47 ninger, in Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 5. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 84 ZGB), einer sachlich begründeten Abwahl nicht entgegen. So wird auch in Abs. 2 der von den Berufungsklägern angerufenen Bestimmung von Art. 7 der Stif- tungsurkunde vom 16. März 2001 ausdrücklich festgehalten (vgl. act. E.1.5.8.), dass eine Abberufung aus dem Stiftungsrat jederzeit möglich ist. Es trifft zu, dass den dargelegten bundesgerichtlichen Schlussfolgerungen ein Sachverhalt zugrun- de liegt, der sich insoweit vom vorliegenden unterscheidet, als es dort um die Ab- wahl eines Stiftungsratsmitgliedes und nicht um dessen Zuwahl ging. Was aber für die Abwahl eines gemäss Stiftungsurkunde eintrittsberechtigten Familienmitglie- des des Stifters gilt, muss – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf den oben zitier- ten Bundesgerichtsentscheid zutreffend dargelegt hat – folgerichtig auch für des- sen Einsitznahme in den Stiftungsrat gelten. Steht es dem Stiftungsrat zu, ein Stif- tungsratsmitglied aus sachlichen Gründen abzuwählen, selbst wenn diesem laut Stiftungsurkunde zwingend ein Sitz im Stiftungsrat zusteht, so muss logischerwei- se der Stiftungsrat auch bei einer Einsitznahme respektive Zuwahl ungeachtet der zwingenden Vorschrift in der Stiftungsurkunde entsprechend prüfen, ob sachliche Gründe dagegen sprechen. Letztlich geht es nämlich, was die Berufungskläger mit ihrer Argumentation und ihrem Hinweis auf die angebliche "Unvergleichbarkeit" des vorliegenden und des vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalts offensicht- lich verkennen, sowohl im Falle der Abwahl wie auch bei einer Einsitznah- me/Zuwahl in den Stiftungsrat um die gleiche Frage, ob sachlich begründete Ein- wände gegen die bestehende oder die neue Einsitznahme in den Stiftungsrat ge- geben sind. Es ist daher auch im Falle des Bestehens eines Eintrittsrechts gemäss Stiftungsurkunde im Rahmen eines Wahlverfahrens abzuklären, ob allen- falls sachliche Gründe (zum Beispiel Urteilsunfähigkeit, Altersschwäche, fehlende Fachkompetenz, Interessenkonflikte etc.) gegen die Einsitznahme der gemäss Stiftungsurkunde eintrittsberechtigten Person in den Stiftungsrat sprechen. Die berufungsklägerische Auffassung, wonach D._____ allein gestützt auf den in Art. 7 der Stiftungsurkunde eingeräumten lebenslänglichen Sitz im Stiftungsrat einen unabdingbaren Anspruch auf (Wieder-)Einsitznahme im Stiftungsrat habe und ihr Schreiben vom 8. September 2013, mit dem sie ihre sofortige Einsitznahme in den Stiftungsrat erklärte, folglich deren automatische (Wieder-)Aufnahme als stimmbe- rechtigtes Mitglied in den Stiftungsrat bewirkte, lässt sich daher nicht bestätigen. Wohl ist es richtig, dass D._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde Anspruch auf Zuwahl in den Stiftungsrat hat, allerdings nur unter Vorbehalt, dass ihrer Einsitznahme in den Stiftungsrat keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Dies hätte der Stiftungsrat prüfen und einen entsprechenden Stiftungsratsbe- schluss betreffend die Zuwahl von D._____ treffen müssen. Massgeblich ist primär
Seite 24 — 47 die Stiftungsurkunde, wo in Art. 6 das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsrats geregelt ist. Danach konstituiert und ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Mit dem Rücktritt von D._____ am 21. Dezember 2009 ist sie aus dem Stiftungsrat der F._____ ausgeschieden. Sie verfügte also nach dem Rücktritt – entgegen dem Wortlaut der deklaratorischen Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde – nicht mehr über einen Sitz im Stiftungsrat. Die entsprechende Bestimmung stellt damit ein reines Postulat dar; sie kann nur so verstanden werden, dass der Wie- dereintritt von D._____ zwar auf einem prinzipiellen Rechtsanspruch beruht, der faktische Wiedereintritt aber – anders als bei der originären Organbestellung durch den Stifter – zwingend in der für die Ergänzung des Stiftungsrats in Art. 6 vorge- sehenen Form, das heisst durch Wahl (Art. 8) erfolgen muss. Ein diesbezüglicher Wahlbeschluss des Stiftungsrates ist jedoch unterblieben. D._____ war somit an- lässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 kein stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates der F., womit ihre Teilnahme bei den Zuwahlen der drei neuen Stiftungsratsmitglieder wie auch bei den weiteren Stiftungsratsbe- schlüssen unzulässig gewesen ist. Mit anderen Worten hätte ihre Stimme bei der Ermittlung des Ergebnisses betreffend die Zuwahl von B., Dr. C._____ und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Nichtsdestotrotz wurde sie seitens der Stiftungsratspräsidentin zur Stimmabgabe zugelassen, wobei hinzukommt, dass die Stimme von D._____ für den Wahlaus- gang entscheidend war. Da nämlich die Stiftungsratspräsidentin I._____ nicht zur Stimmabgabe zuliess (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.c) und sich die beiden Beru- fungsbeklagten gegen die Zuwahl aussprachen, währenddem E._____ sowie D._____ dafür stimmten, resultierte eine Stimmengleichheit, welche E._____ ge- stützt auf Art. 9 Abs. 1 der Stiftungsurkunde erlaubte, den Stichentscheid für die Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte zu fällen. In Anbetracht dessen muss die Teil- nahme von D._____ an der Zuwahl trotz fehlender Stimmberechtigung als gra- vierender Formmangel taxiert werden, welcher zur Ungültigkeit und damit zur Auf- hebung des betreffenden Wahlbeschlusses führt. bb) Daran vermag entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch der Umstand nichts zu ändern, dass D._____ seit dem 6. November 2013 (Tagebucheintrag) im Handelsregister des Kantons Graubünden als Stiftungs- ratsmitglied der F._____ eingetragen war (vgl. act. E.1.5.10). Am 4. November 2013 fand – nachdem die Stiftungsräte Z._____ und Dr. iur. Y._____ die von der Präsidentin vorgeschlagene Zirkularbeschlussfassung betreffend Eintragung von D._____ als neue Stiftungsrätin abgelehnt hatten – zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ eine
Seite 25 — 47 ausserordentliche Stiftungsratssitzung der F._____ am Flughafen in Zürich statt. Laut dem bei den Akten liegenden Sitzungsprotokoll (act. E.1.15) fasste der Stif- tungsrat anlässlich dieser Sitzung – nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sei- tens der Präsidentin – den einstimmigen Beschluss, dass D._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien einzu- tragen sei, worauf auf Veranlassung der Stiftungsratspräsidentin am 6. November 2013 der entsprechende Eintrag erfolgte. Gemäss Art. 9 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (vgl. act. E.1.5.8). An der Sitzung vom 4. November 2013 haben indes laut Protokoll (act. E.1.15) neben der Proto- kollführerin nur gerade E._____ und D._____ teilgenommen, wobei zu beachten bleibt, dass letztere nach dem oben Gesagten nicht stimmberechtigt war. Selbst unter der Annahme, dass I._____ – wie von den Berufungsklägern geltend ge- macht – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stimmberechtigtes Stiftungsratsmitglied war (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.c), war demnach nur eines (E.) von ins- gesamt drei stimmberechtigten Stiftungsratsmitgliedern (E., Z._____ und Dr. iur. Y.) anwesend, womit die für die gültige Beschlussfassung statutarisch geforderte Anwesenheit der Mitgliedermehrheit augenscheinlich nicht erreicht wurde. Nichtsdestotrotz hat die Stiftungsratspräsidentin die Konstituierung respek- tive Eintragung von D. als Stiftungsrätin im Handelsregister im Alleingang und ohne Einbezug der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder vorgenommen, ob- schon es gemäss Stiftungsstatuten klar an der Beschlussfähigkeit des Stiftungsra- tes fehlte. Der entsprechende Beschluss ist folglich formell mangelhaft zustande gekommen. Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente (wie auch vorliegend) nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht, namentlich betreffend Willensbildung und Beschlussfassung, das Vereinsrecht auf körperschaftliche Stif- tungen analog anzuwenden (vgl. BGE 129 III 641, Erw. 3.4 S. 644 f; Harold Grü- ninger, a.a.O., N 3a zu Art. 83, je mit Hinweisen). Gesetzes- oder statutenwidrige Vereinsbeschlusse sind grundsätzlich fristgerecht anzufechten (Art. 75 ZGB), an- sonsten sie trotz des Mangels verbindlich werden. Liegt allerdings eine qualifizier- te Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit vor, ist in Lehre und Rechtsprechung aner- kannt, dass ausserhalb der Anfechtung eine im Grundsatz jederzeit beachtliche Nichtigkeit eines Beschlusses gegeben sein kann. Bei der Annahme von Nichtig- keit ist jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 5A_482/2015 vom 14. Januar 2015 Erw. 5 mit Hinweisen auf BGE 115 III 468 Erw. 3b S. 473 f. und 137 III 460 Erw. 3.3.2 S. 465). Ein formeller Mangel, der zur Nichtigkeit führt, liegt etwa dann vor, wenn der Beschluss gar nicht von einer (Vereins-)Versammlung im Rechts-
Seite 26 — 47 sinne gefasst worden ist (wie z.B. bei Einberufung durch ein unzuständiges Organ oder wenn einzelne Mitglieder von der Teilnahme an der Versammlung ferngehal- ten wurden). Ein schwerwiegender formeller Mangel ist ferner gegeben, wenn kein Beschluss im Rechtssinne zustande gekommen ist, was insbesondere dann zu- trifft, wenn ein (statutarisches) Anwesenheitsquorum nicht erfüllt wird (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer, in: Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 5. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 75 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band I, 3. Abteilung, 2. Teilband, Bern 1990, N 95 ff. und N 101 f., insb. N 107 zu Art. 75 ZGB). Dies gilt nach dem Gesagten auch für Stiftungsratsbeschlüsse (vgl. BGE 5A.7/2002 vom 20. August 2002, Erw. 2.4). Entsprechend ist darauf zu schliessen, dass auch ein Stiftungs- ratsbeschluss, welcher – wie vorliegend – unter Missachtung der Vorschriften be- treffend die Beschlussfähigkeit in der Stiftungsurkunde in Abwesenheit der Mehr- heit der Stiftungsräte allein unter Teilnahme eines einzigen Stiftungsratsmitgliedes gefasst wurde, mit einem schwerwiegenden formellen Mangel behaftet ist. Es liegt daher hinsichtlich des Beschlusses über die Eintragung von D._____ als Stiftungs- rätin im Handelsregister, anlässlich dessen Zustandekommens entgegen den Vor- gaben in der Stiftungsurkunde vom Stiftungsrat nur E._____ und somit augen- scheinlich nur eine Minderheit der Stiftungsräte zugegen war, ein gravierender formeller Mangel vor, womit von der Nichtigkeit des betreffenden Stiftungsratsbe- schlusses auszugehen ist. Nichtige Beschlüsse sind aber gemäss bundesgericht- licher Praxis grundsätzlich unwirksam, und insbesondere zeitigt der Handelsregis- tereintrag entgegen der Behauptung der Berufungskläger keine heilende Wirkung (vgl. BGE 96 II 273, Erw. 2; BGE 5A.7/2002 vom 20. August 2002, Erw. 2.4 letzter Absatz; BGE 129 III 641, Erw. 3.4; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schwei- zerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 6 Rz 73 mit Hinweisen; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 25 N. 135 f. mit Hinweisen). Anders zu entscheiden wäre einzig, wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet würde. So wäre allenfalls das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen jahrelang unangefoch- ten andauernden Zustand zu schützen (vgl. BGE 129 III 641, Erw. 3.4, je mit Hin- weisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft ge- fährdet. Insbesondere werden weder die Interessen Dritter tangiert noch ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit Problemen verbunden. Es liegen demnach keine Gründe vor, die einer Nichtigerklärung des dem Handelsre- gistereintrag zugrundeliegenden Beschlusses entgegenstehen könnten. Dessen Nichtigkeit ist folglich von Amtes wegen zu beachten. Dabei drängt es sich zwecks Beseitigung des durch den Handelsregistereintrag hervorgerufenen (falschen)
Seite 27 — 47 Scheins auf, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses im Dispositiv förmlich festzustellen und das Handelsregisteramt anzuweisen, D._____ als Stiftungsrätin der F._____ zu löschen. cc)Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände der Berufungsklä- ger gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach D._____ anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 nicht stimmberechtigt und ihre Teil- nahme bei den Zuwahlen von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stif- tungsrat der F._____ wie auch bei den weiteren Beschlüssen unzulässig gewesen sei, somit als unbegründet. b) Dasselbe gilt für die berufungsklägerische Kritik betreffend die von der Vorinstanz festgestellte nicht ordnungsgemässe Traktandierung der Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stiftungsrat. aa)Für die Frage, ob die Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte ordnungs- gemäss angekündigt wurde, ist – wie die Vorinstanz richtig erwogen hat – man- gels entsprechender Regelung in der Stiftungsurkunde und im Stiftungsreglement analog auf das Vereinsrecht abzustellen (vgl. nebst den bereits vorstehend zitier- ten Fundstellen BGE 128 III 209, Erw. 4.c S. 211; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.3., a.a.O., N 32 zu Art. 83 ZGB; derselbe, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., Systematischer Teil, N 136 f.). Danach ist die Traktan- denliste gestützt auf Art. 67 Abs. 3 ZGB so auszugestalten, dass sich das einzelne Mitglied seriös auf die zur Abstimmung vorgesehenen Geschäfte vorbereiten kann. Das Stimm- und Wahlrecht im Verein umfasst nämlich nicht nur das Recht auf Stimmabgabe als solche sowie das Recht an vorbereitenden, der Meinungs- bildung dienenden Beratungen und Diskussionen teilzunehmen (Diskussionsrecht) und Anträge zu stellen, sondern unter anderem auch das Recht, sich auf solche Verhandlungen und die Stimmabgabe gehörig vorzubereiten. Andernfalls könnte es häufig gar nicht sinnvoll oder kompetent ausgeübt werden und es würde oft eine eigentliche Überraschungs- oder gar Überrumpelungsgefahr bestehen. Daher kann nur über ordnungsgemäss traktandierte Gegenstände gültig Beschluss ge- fasst werden. Konkret bedeutet dies, dass immer so klar und deutlich formuliert werden muss, dass eine Einschätzung des traktandierten Gegenstandes möglich ist. Mit anderen Worten muss umfassende Vorbereitung im Hinblick auf die Be- handlung des jeweiligen Traktandums möglich sein. Überraschungsaktionen sol- len grundsätzlich verunmöglicht werden. Dies setzt voraus, dass der Traktanden- liste effektiv zu entnehmen ist, ob und worüber im einzelnen Beschluss gefasst
Seite 28 — 47 werden soll. Ein Gegenstand ist dann gehörig angekündigt worden, "wenn die Vereinsmitglieder nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht er- kennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls ein Beschluss zu fassen sein wird" (vgl. Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 18 zu Art. 67 ZGB; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 27 und 73 zu Art. 67 ZGB, S. 518 f. mit Hin- weisen; BGE 114 II 193 = Pra 1989, Nr. 33, S. 137; so auch BGE 126 III 5, Erw. 2.a = Pra 2000 Nr. 124, Erw. 2a S. 723; Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat – Das oberstes Organ gewöhnlicher Stiftungen, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band Nr. 214, Diss., Zürich 2009, S. 161 Ziff. 7). Eine unbestimmte oder unklare Umschreibung des zu behandelnden Gegenstands genügt nicht (vgl. Anton Hei- ni/Urs Scherrer, a.a.O., N 23 zu Art. 67 ZGB; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 79 zu Art. 67 ZGB, S. 521 f.). Wann die genannte Bedingung der Effektivität gegeben ist, kann nicht ohne weiteres generell gesagt werden. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall und nach den konkreten Umständen zu entscheiden (vgl. BGE 126 III 5, Erw. 2.a = Pra 2000 Nr. 124, Erw. 2.a S. 723 sowie Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 79 zu Art. 67 ZGB, S. 522). Massgebend ist dabei das Vertrauensprinzip, das heisst die Antwort auf die Frage, ob das Mitglied des betreffenden Vereins oder der betref- fenden Stiftung auf Grund des betreffenden Traktandums wissen musste, worüber Beschluss gefasst werden sollte (vgl. Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 79 zu Art. 67 ZGB, S. 522 mit Hinweisen; Anton Heini/Urs Scherrer, a.a.O., N 23 zu Art. 67 ZGB, S. 510). Davon kann jedoch im konkreten Fall – wie von der Vorinstanz richtig er- kannt – nicht die Rede sein. In der Einladung zur Sitzung vom 13. Dezember 2013 wurde nämlich unter Ziff. 5 nur "Wahl Stiftungsrat" traktandiert (vgl. act. E.1.5.16). Es wurden also relativ unbestimmt lediglich Wahlen in den Stiftungsrat angekün- digt, ohne zu präzisieren, dass unter dem streitigen Traktandum Beschluss über die Zuwahl von drei neuen Stiftungsratsmitgliedern und damit über die Erhöhung der Mitgliederzahl des Stiftungsrats um drei weitere Mitglieder gefasst werden soll- te. Aufgrund dieser Umschreibung, welche lediglich die Ankündigung von "Wah- len" zum Inhalt hatte, konnten und mussten die Berufungsbeklagten folglich nicht damit rechnen, dass die Zuwahl von drei neuen Stiftungsräten durchgeführt wer- den sollte. Dies umso weniger, als im Vorfeld der Sitzung vom 13. Dezember 2013 lediglich die (Wieder-)Einsitznahme von D._____ in den Stiftungsrat respektive der
Seite 29 — 47 Rücktritt von I., nicht jedoch die Zuwahl von neuen Stiftungsratsmitgliedern respektive eine Aufstockung des Stiftungsrats um drei weitere Mitglieder zur Dis- kussion gestanden hatte. Mit E-Mail-Schreiben vom 23. September 2013 an die Stiftungsräte Z. und Dr. iur. Y._____ hatte E._____ die Beschlussfassung betreffend Funktion und Zeichnungsberechtigung von D._____ per Zirkularweg vorgeschlagen (vgl. act. E.1.2.13 und E.1.2.14). Wie den Akten weiter zu entneh- men ist (vgl. E.1.2.14; E.1.2.15), lehnten jedoch beide Stiftungsräte die von der Präsidentin vorgeschlagene Zirkularbeschlussfassung betreffend Eintragung von D._____ als neue Stiftungsrätin ausdrücklich ab und verlangten eine Grundsatz- diskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates an der nächs- ten ordentlichen Stiftungsratssitzung. Dazu führte Z._____ aus, es gehe ange- sichts der pendenten Nachlassregelung darum, zunächst mögliche Interessenkon- flikte zu klären, welche mit der betreffenden personellen Mutation im Stiftungsrat (Einsitznahme von D.) einhergehen könnten. Entsprechend wies Dr. iur. Y. darauf hin, dass ein solcher Entscheid ohne vorgängige grundsätzliche Diskussion innerhalb des jetzigen Stiftungsrates angesichts der aktuellen Konstel- lation der F._____ nicht gefällt werden dürfe. Zudem habe I._____ seinen Rücktritt erst auf den nächstmöglichen Termin, konkret also auf den immer noch unbekann- ten Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung des Jahres 2013 er- klärt, anlässlich derer auch über dessen Nachfolger(in) entschieden werden solle. Diese Sitzung fand schliesslich am 13. Dezember 2013 statt, wobei in diesem Zu- sammenhang nochmals festzuhalten bleibt, dass sowohl Dr. iur. Y._____ wie auch Z._____ an der entgegen ihrer Forderung nach einer ordentlichen Sitzung von der Stiftungsratspräsidentin zwecks Regelung von Funktion und Zeichnungsberechti- gung von D._____ durchgeführten ausserordentlichen Sitzung vom 4. November 2013 im Flughafen Kloten nicht teilgenommen haben. Die Stiftungsräte hatten folglich gerade auch mit Blick auf die dargelegten Umstände im Vorfeld der ordent- lichen Sitzung vom 13. Dezember 2013 keinerlei Anlass, aus der blossen Ankün- digung von Wahlen im Stiftungsrat auf die von E._____ geplante Erhöhung der Mitgliederzahl zu schliessen. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass unter diesem Traktandum lediglich die Beschlussfassung über die (Wieder- )Einsitznahme von D._____ in den Stiftungsrat respektive die Ersatzwahl für den zurückgetretenen I._____ angekündigt wurde, zumal der Traktandenliste keinerlei Hinweis auf die geplante Erhöhung der bisherigen Anzahl von Stiftungsratsmit- gliedern um drei neue Stiftungsräte zu entnehmen war. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Dr. Y._____ weni- ge Tage vor der Stiftungsratssitzung noch eigens an E._____ gewandt und mit
Seite 30 — 47 Bezug auf die Traktandenliste unter anderem beanstandet hatte, dass das von ihm mit E-Mail vom 7. November 2013 beantragte Traktandum „Diskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates (bezüglich Anzahl Mitglieder des Gremiums ganz generell sowie in personeller Hinsicht)“ nicht aufgeführt sei, was als erstes Untertraktandum unter Ziffer 5 „Wahl Stiftungsrat“ noch nachzuho- len sei (vgl. act. E.1.2.19). Auf diese E-Mail vom 9. Dezember 2013 hatte E._____ zwei Tage später lediglich geantwortet, dass alle Punkte traktandiert seien (vgl. act. 1.2.20). Daraus konnten Dr. Y._____ und Z., dem beide E-Mails eben- falls zugestellt worden waren, bestenfalls schliessen, dass unter Traktandum 5 auch die gewünschte Grundsatzdiskussion stattfinden könnte. Dass E. stattdessen aber gleich zur Zuwahl mehrerer neuer Mitglieder schreiten würde, konnten und mussten sie bei der gegebenen Ausgangslage nicht erwarten. Infol- gedessen waren sie auch nicht in der Lage, sich seriös und umfassend auf die diesbezügliche Beschlussfassung vorzubereiten. Die Berufungsbeklagten wurden erst an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 mit der beabsichtigten Erhöhung der Anzahl Stiftungsratsmitglieder konfrontiert. Sie wurden also anlässlich der Sitzung vom Wahlvorschlag der Stiftungsratspräsidentin völlig überrascht und konnten sich dementsprechend nicht hinreichend auf die diesbezügliche Debatte vorbereiten, womit gemäss oben zitierter Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der nicht ordnungsgemässen Traktandie- rung der an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 unter Traktandum 5 durchge- führten Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stiftungsrat auszugehen ist. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. IV des Stif- tungsreglements über nicht traktandierte Geschäfte nur mit Zustimmung der Stif- tungsratsmitglieder gültig Beschluss gefasst werden darf (vgl. act. E.1.2.22). Aus dem Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 2013 geht aber klar hervor, dass Dr. iur. Y._____ bei der Behandlung von Traktandum 5 mit der Wortmeldung "so gehe es nicht" gegen die von der Stiftungsratspräsidentin vorgeschlagene Zuwahl protes- tiert und damit Einspruch gegen das nicht traktandierte Wahlgeschäft erhoben hat (vgl. act. E.1.5.18). Es liegt mithin eine Verletzung von Art. 67 Abs. 3 ZGB vor, womit die Beschlussfassung über die von den Berufungsklägern behauptete Zu- wahl der drei neuen Stiftungsräte – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – nicht gültig zustande gekommen ist. bb)Wohl ist aktenkundig (vgl. act. E.1.5.18; E.1.2.21, S. 5) und wird sei- tens der beiden Berufungsbeklagten auch nicht bestritten, dass sie zunächst ge- gen die Zuwahl der drei neu vorgeschlagenen Stiftungsräte gestimmt und das Sit- zungslokal erst nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses verlassen haben. Dies
Seite 31 — 47 vermag jedoch entgegen der Auffassung der Berufungskläger nichts an der fest- gestellten Ungültigkeit der Beschlussfassung über die Zuwahl der drei neuen Stif- tungsratsmitglieder vom 13. Dezember 2013 zu ändern. Wie oben ausgeführt, wurde nämlich seitens der Berufungsbeklagten unmittelbar nach Bekanntgabe klar und unmissverständlich gegen die Durchführung der nicht gehörig angekündigten Abstimmung über die Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte protestiert (vgl. E.1.5.18; E.1.2.21, S. 5). Nichtsdestotrotz bestand E._____ gegenüber den im Hinblick auf das vorgelegte Wahlgeschäft zu diesem Zeitpunkt ahnungslosen und damit völlig überraschten Berufungsbeklagten darauf, dass über die Erhöhung der Anzahl Stiftungsratsmitglieder um die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten abge- stimmt werde, was dann auch erfolgte (vgl. act. E.1.5.18, Traktandum 5; act. E.1.2.21, Traktandum 5 S. 4 f.). Haben aber die Berufungsbeklagten nachweislich dagegen aufbegehrt und hat die Präsidentin die nicht gehörig angekündigte Ab- stimmung ungeachtet dieser Proteste und der mangelhaften Traktandierung den- noch einfach durchgesetzt, so kann aus dem dargelegten zeitlichen Ablauf entge- gen dem berufungsklägerischen Einwand nicht ernsthaft auf eine Heilung der fest- gestellten mangelhaften Traktandierung geschlossen werden. Wie den Akten überdies zu entnehmen ist, verlangte Dr. iur. Y._____ an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 anlässlich der Behandlung des Traktandums 5 die Feststellung der Anwesenheiten und hielt fest, der Stiftungsrat setze sich aus E., I., Z._____ und ihm selber zusammen. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, I._____ sei immer noch Mitglied des Stiftungsrates, D._____ we- gen noch nicht erfolgter Wahl demgegenüber noch nicht, und forderte eine Grund- satzdiskussion über die künftige Zusammensetzung des Stiftungsrates (vgl. act. E.1.5.18, Traktandum 5; act. E.1.2.21, Traktandum 5). E._____ ist indes auf diese Anträge und Feststellungen von Dr. iur. Y._____ offenbar nicht eingegangen. Aus den Sitzungsprotokollen lässt sich jedenfalls keinerlei Hinweis auf eine Diskussion über die von Dr. iur. Y._____ aufgeworfenen Grundsatzfragen entnehmen. Viel- mehr geht daraus hervor, dass die Stiftungsratspräsidentin direkt im Anschluss an das Votum von Dr. iur. Y._____ die von ihr für die Zuwahl vorgeschlagenen drei Kandidaten präsentiert hat (vgl. act. E.1.5.18, Traktandum 5; act. E.1.2.21, Trak- tandum 5, S. 4) und schliesslich trotz Protestes seitens der Berufungsbeklagten zur Abstimmung geschritten ist, ohne dass eine Diskussion über die Grundsatz- frage der künftigen Zusammensetzung des Stiftungsrates noch darüber stattge- funden hat, wer überhaupt stimmberechtigt sei. Mit dieser Vorgehensweise hat die Stiftungsratspräsidentin mithin sowohl das Recht auf Antragstellung sowie das Diskussionsrecht der Stiftungsräte und damit wichtige Prinzipien der demokrati-
Seite 32 — 47 schen Willensbildung im Stiftungsrat verletzt, welche Ausfluss des Stimmrechts bilden (vgl. dazu Erw. 3.b.aa., S. 21 f. sowie Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 27 und 73 zu Art. 67 ZGB, S. 518 f. mit Hinweisen). Die umstrittene Beschlussfassung über die Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ krankt also neben den bereits dargelegten Mängeln auch daran, dass sie in Verletzung des Stimmrechts und damit auch unter diesem Gesichtspunkt be- trachtet nicht rechtsgültig zustande gekommen ist. cc)Die Berufungskläger wenden unter Hinweis auf BGE 126 III 5 ff. (= Pra 2000 Nr. 124, S. 722 ff.) weiter ein, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es für eine gehörige Traktandierung nicht erforderlich, die einzelnen Kandida- tennamen auf der Traktandenliste anzugeben, es sei denn, dass die Stiftungsur- kunde eine entsprechende Übung des Stiftungsrates oder ein Entscheid im kon- kreten Fall solches vorsehen würde. Mit ihrer diesbezüglichen Argumentation übersehen die Rechtsmittelkläger indes, dass es im konkreten Fall – wie oben dargelegt – schon deshalb an den Voraussetzungen für eine gehörige Traktandierung im Sinne des Gesetzes fehlt, weil der Umschreibung von Traktandum 5 nicht zu entnehmen ist, dass es hierbei nicht um eine blosse Ersatzwahl, sondern um die Zuwahl von drei neuen Stif- tungsratsmitgliedern und damit um eine entsprechende Erhöhung der bisherigen Anzahl von Mitgliedern im Stiftungsrat ging. Insoweit unterscheidet sich der vorlie- gende Fall folglich auch von dem von den Berufungsklägern angeführten Bundes- gerichtsentscheid. Wesentlich ist, dass unter dem streitigen Traktandum 5 eine Zuwahl und nicht eine Ersatzwahl zur Debatte gestellt werden sollte, was aufgrund der Umschreibung in der Traktandenliste nicht zu erkennen war und den Stiftungs- räten somit verunmöglichte, sich – wie von Lehre und Rechtsprechung gefordert – gründlich und ernsthaft auf das zu behandelnde Geschäft vorzubereiten. Tritt ein Stiftungsratsmitglied zurück und haben die übrigen Stiftungsräte – wie vorliegend – davon Kenntnis erhalten, so ist es jedem augenscheinlich, dass es beim Trak- tandum "Wahlen" um die Ersatzwahl des zurückgetretenen Stiftungsratsmitgliedes gehen muss. Anders verhält es sich jedoch, wenn unter dem Traktandum "Wah- len" nicht bloss eine erwartete Ersatzwahl vorgenommen werden will, sondern zu- gleich auch eine (unerwartete) Erhöhung der bisherigen Anzahl Stiftungsratsmit- glieder. Dies vor allem, wenn eine derartige Erhöhung gar nie zur Diskussion ge- stellt wurde und demzufolge auch keine Auseinandersetzung unter den Stiftungs- ratsmitgliedern über die Frage der sachlichen Begründetheit möglich war. In sol- chen Fällen ist es im Lichte einer gehörigen Ankündigung nachgerade unabding-
Seite 33 — 47 bar, dass zumindest die beabsichtigte Erhöhung auf der Traktandenliste bekannt gegeben wird. Mit anderen Worten scheitert die berufungsklägerische Behaup- tung, es liege in Bezug auf das betreffende Wahlgeschäft eine ordnungsgemässe Traktandierung vor – unabhängig von der Frage, ob die Kandidaten namentlich aufzuführen gewesen wären – bereits am fehlenden Hinweis, dass hier über die Aufstockung des Stiftungsrates um drei zusätzliche neue Mitglieder Beschluss gefasst werden sollte. Eine derartige Änderung in der Organisation des Stiftungs- rates – mit weitreichenden Auswirkungen auf die Stimmkraft der einzelnen Stif- tungsräte – hätte zwingend eine eigenständige Traktandierung vorausgesetzt. Die Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ wurde also schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht gehörig traktandiert, womit der berufungsklägerische Einwand betreffend die Pflicht zur Namensnennung der Kandidaten von vornherein ins Leere stösst. Folglich ist dar- auf wie im Übrigen auch auf die Ausführungen der Berufungskläger, wonach gemäss angeblicher "Übung" im Stiftungsrat der F._____ die Namen der Kandida- ten auf der Traktandenliste eben gerade nicht angegeben würden (vgl. Berufung act. A.1. Ziff. 36), grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Der Klarheit halber sei aber in diesem Zusammenhang immerhin darauf hingewiesen, dass es – wie oben angetönt – im von den Berufungsklägern ange- rufenen Bundesgerichtsentscheid, soweit ersichtlich, nicht wie vorliegend um die Traktandierung von Zuwahlen zum Zwecke der Erhöhung der bisherigen Mitglie- derzahl des Vorstands ging, sondern um diesbezügliche Ersatzwahlen. Dass auch im ersteren Fall die Namensangabe der Kandidaten nicht erforderlich ist, lässt sich daher gerade mit Blick auf die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Einzel- fallbeurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände (vgl. oben Erw. 3.b.aa, S. 22) aus dem betreffenden Bundesgerichtsentscheid nicht ableiten. Dies im Übrigen umso weniger, als in der Lehre einleuchtend davon aus- gegangen wird, dass – soll die Traktandenliste ihren genannten Zweck effektiv erfüllen – bezüglich Aufnahmen/Zuwahlen von Mitgliedern von "gehöriger Ankün- digung" gerade bei wichtigen Wahlen, wie sie angesichts der Situation der F._____ und der Tatsache, dass hier eine Erhöhung der Mitgliederzahl zur Debat- te stand, auch vorliegend gegeben waren, nur dann gesprochen werden kann, wenn auch die Namen der Aufnahmekandidaten aufgeführt sind (vgl. Anton Hei- ni/Urs Scherrer a.a.O., N 23 zu Art. 67 ZGB; Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB, Band I.3.2, a.a.O., N 76 und 80 zu Art. 67 ZGB; Roman Baumann Lorant, a.a.O., S. 162).
Seite 34 — 47 dd)Als aktenwidrig erweist sich schliesslich der Einwand der Berufungs- kläger, dass die Berufungsbeklagten nach Erhalt der Einladung zur Stiftungsrats- sitzung vom 13. Dezember 2013 keine Präzisierung des Traktandums 5 "Wahlen Stiftungsrat" verlangt hätten. Wie bereits dargelegt, hatte Dr. Y._____ mit E-Mail vom 9. Dezember 2013 ausdrücklich eine Ergänzung der Traktandenliste um das Untertraktandum „Diskussion über die Zusammensetzung des Stiftungsrates“ ge- wünscht, worauf E._____ nicht weiter eingegangen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es indessen Sache der Stiftungsratspräsidentin gewesen, das Wahlgeschäft in einer Art und Weise zu traktandieren, welche über die effektiv beabsichtigte Zuwahl Aufschluss gegeben hätte. Dass die Berufungsbeklagten in der Folge nicht auf einer Präzisierung der Traktandenliste insistiert haben, kann ihnen unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht derart angelastet werden, dass ihr Recht auf eine gehörige Traktandierung als verwirkt zu betrachten wäre. Das Departement ist daher im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die umstrittene Zuwahl der drei neuen Stif- tungsratsmitglieder nicht gehörig traktandiert wurde und damit auch aus diesem Grunde nicht gültig zustande gekommen ist. c) Als zutreffend erweist sich schliesslich entgegen der Kritik der Beru- fungskläger auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach I._____ anlässlich der umstrittenen Wahl der neuen Stiftungsräte vom 13. Dezember 2013 nach wie vor Mitglied des Stiftungsrates und demzufolge stimmberechtigt war. I._____ hat mit Schreiben vom 15. September 2013 an die Stiftungs- ratspräsidentin seinen Rücktritt aus dem Stiftungsrat der F._____ erklärt (vgl. act. E.1.2.12). Bei einer Rücktrittserklärung als aufhebendes Gestaltungsrecht handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. BGE 5A.37/2004 vom 1. Juni 2005, Erw. 7 mit Hinweisen auf BGE 113 II 259, Erw. 2 a. und BGE 128 III 129, Erw. 2.a S. 135). Für die Beantwortung der hier streitigen Frage nach dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der erklärten Demission ist massgeblich, auf welchen Zeitpunkt hin der Rücktritt erklärt worden ist. Vorliegend ist I._____ gemäss Wortlaut "auf den nächstmöglichen Termin zurückgetreten" und hat in seinem Demissionsschreiben unmissverständlich dar- gelegt, dass er bereit sei, solange angemessen mitzuarbeiten, bis für ihn ein Stif- tungsrats-Nachfolger gewählt werde (vgl. act. E.1.2.12). Aus seinem Rücktritts- schreiben geht mithin klar hervor, dass er entgegen der Auffassung der Beru- fungskläger nicht mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist. Vielmehr hat er klar
Seite 35 — 47 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dem Stiftungsrat weiterhin zur Verfügung zu stehen, bis anlässlich des nächstmöglichen Termins ein Nachfolger für ihn ge- funden worden sei. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Zirkularbeschluss des Stiftungsrates vom 10./14. Oktober 2013 (act. E.1.2.8), welcher von I._____ unterzeichnet wurde und seitens der Berufungskläger bis heute unangefochten gebliebenen ist. Darin ist nämlich unter Ziff. I.4 festgehalten: "I._____ geht davon aus, dass sein Stiftungsratsmandat anlässlich der nächsten Jahresversammlung endet. (...) I._____ betrachtet sich damit immer noch als Mitglied des Stiftungsra- tes." Auch angesichts dessen wird somit deutlich, dass I._____ eben nicht per so- fort zurücktrat, sondern erst auf den Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Stiftungs- ratssitzung hin respektive – soweit dies früher der Fall gewesen wäre – nach der Wahl seines Nachfolgers. Eine solche fand aber bis zur Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 nicht statt. Insbesondere kann nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 3.a S. 16 ff.) in diesem Zusammenhang nicht dahingehend argumentiert wer- den, dass I._____ durch den Wiedereintritt von D._____ in den Stiftungsrat ent- sprechend ihrem Schreiben vom 8. September 2013 bereits ersetzt worden sei. Abgesehen davon hat letztere ihre Absicht zur Einsitznahme in den Stiftungsrat bereits am 8. September 2013 kundgetan, während die Rücktrittserklärung von I._____ erst vom 15. September 2013 datiert. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, kann folglich schon deshalb nicht von einer Ersatzwahl von D._____ für I._____ ausgegangen werden. Ebenso wenig können die Berufungskläger aus der Tatsache, dass I._____ nicht am vorliegenden Verfahren teilnimmt, etwas zu ihren Gunsten ableiten. I._____ war mit Blick auf den in seinem Demissionsschreiben klar kommunizierten Rücktrittszeitpunkt an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 zweifelsohne immer noch Mitglied des Stiftungsrates und demzufolge befugt, an- lässlich der umstrittenen Zuwahl der drei neuen Stiftungsratsmitglieder seine Stimme abzugeben. Denselben Standpunkt vertrat auch Dr. iur. Y._____ in seinen E-Mail-Schreiben vom 1. Oktober 2013 (act. E.1.2.15) und 9. Dezember 2013 (act. E.1.2.19) an E._____ und stellte klar, dass auch I._____ in aller Form zur Stif- tungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 einzuladen sei. Nur zwei Tage später, am 11. Dezember 2013, teilte die Stiftungsratspräsidentin Dr. iur. Y._____ mit, dass I._____ per Post eingeladen worden sei, wobei sie in ihrem Schreiben kei- nerlei Einwände gegen die von Dr. iur. Y._____ geäusserte Auffassung betreffend die Zugehörigkeit von I._____ zum Stiftungsrat erhob (vgl. act. E.1.2.20). Tatsäch- lich war I._____ von E._____ bereits am 20. November 2013 – also gleichzeitig wie die andern Stiftungsratsmitglieder – zur Sitzung vom 13. Dezember 2013 ein- geladen worden, wobei ihm mit der Einladung sowohl die Traktandenliste, der Tätigkeitsbericht 2012/13, die Bilanz und Erfolgsrechnung wie auch der Bericht
Seite 36 — 47 der Revisionsstelle zugestellt wurden (vgl. act. E.1.5.17). Dies lässt folglich – ent- gegen der abweichenden Behauptung der Berufungskläger, I._____ sei allein deshalb eingeladen worden, um ihn gebührend verabschieden zu können – keinen anderen Schluss zu, als dass letzterer von der Stiftungsratspräsidentin als stimm- berechtigtes Mitglied des Stiftungsrates zur Sitzung eingeladen worden ist. Daran vermag entgegen dem Einwand der Berufungskläger auch der Umstand nichts zu ändern, dass I._____ im Protokoll nicht als Stiftungsrat, sondern als Gast aufge- führt ist. Es sind nämlich keinerlei anderen vernünftigen Gründe ersichtlich, I._____ jene Unterlagen zuzustellen, welche Grundlage für die Behandlung der traktandierten Geschäfte bildeten, als dass er als stimm- und wahlberechtigtes Stiftungsratsmitglied an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 teilnahm. Entgegen den Einwänden der Berufungskläger steht daher nach dem Gesagten fest, dass I._____ anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013 immer noch Mitglied des Stiftungsrates der F._____ und damit stimmberechtigt war. Dabei lassen das von K._____ verfasste Sitzungsprotokoll (vgl. act. E.1.5.18) sowie die Schreiben von Dr. A._____ (act. E.1.8.20, Ziff. 3), B._____ (act. E.1.8.21, Ziff. 4) und Dr. C._____ (act. E.1.5.19, Ziff. 3) zum Ablauf der Stif- tungsratssitzung entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten zwar darauf schliessen, dass anlässlich des umstrittenen Wahlgeschäfts keine Stimmabgabe von I._____ erfolgt ist. Aus dem Sitzungsprotokoll geht jedoch ebenfalls unzwei- deutig hervor (vgl. act. E.1.5.18), dass E._____ die Stimmberechtigung von I._____ an der Sitzung vom 13. Dezember 2013 trotz Intervention von Dr. iur. Y._____ unter Hinweis auf das erwähnte Rücktrittsschreiben ausdrücklich verneint und somit – wie im angefochtenen Entscheid ebenfalls zutreffend festgehalten wird – I._____ sein Stimm- und Wahlrecht zu Unrecht eigenmächtig versagt hat. Letzterer hat sich also nicht – wie von den Berufungsklägern offenbar geltend ge- macht werden will – im Wissen um seine Stimmberechtigung seiner Stimme ent- halten. Vielmehr muss gestützt auf das Sitzungsprotokoll darauf geschlossen wer- den, dass I._____ seine Stimme deshalb nicht abgegeben hat, weil er von der Stif- tungsratspräsidentin nicht zur Abstimmung zugelassen wurde und somit zu Un- recht davon ausging, dass er nicht mehr stimmberechtigt sei. Dies bestätigt auch seine in den Schreiben von Dr. A._____ (act. E.1.8.20, Ziff. 3) und Dr. C._____ (act. E.1.5.19, Ziff. 3) zum Sitzungsablauf wiedergegebene Erklärung anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2013, wonach "er glaube, er könnte nicht mehr stimmen" (vgl. act. E.1.8.20, S. 2 Ziff. 3). Überdies hat auch I._____ die Sitzung gemäss Sitzungsprotokoll unmittelbar nach der umstrittenen Abstimmung gemein- sam mit Z._____ und Dr. iur. Y._____ verlassen (vgl. act. E.1.5.18). Auch dies
Seite 37 — 47 lässt – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – darauf schliessen, dass er mit der Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte ebenfalls nicht einverstanden war. Es ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht von einer Stimment- haltung im Wissen um seine Stimmberechtigung, sondern davon auszugehen, dass I._____ allein deshalb nicht abgestimmt hat, weil ihm die Stimmabgabe sei- tens E._____ verweigert worden ist. Aus welchen Gründen I._____ die Sitzung verlassen hat, ist im Übrigen letztlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob er sei- ne Stimme abgegeben hat, weshalb das Gericht auf die diesbezüglichen Einwän- de der Berufungskläger (vgl. Berufungsschrift act. A.1, S. 7 Ziff. 22, Ziff. 23 und Ziff. 24) zufolge Unbehelflichkeit auch nicht weiter einzugehen braucht. Ist nämlich nach dem Gesagten aktenmässig erstellt, dass die Stiftungsratspräsidentin I._____ von vornherein nicht zur Stimmabgabe zugelassen hat, liegt allein schon darin eine Verletzung des Stimm- und Wahlrechts des betreffenden Stiftungsrats- mitgliedes und damit ein gravierender Formmangel begründet, womit der streitige Wahlbeschluss an einem weiteren Nichtigkeitsgrund leidet. d)Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat be- schlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse wer- den mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidi- um (vgl. act. E.1.5.8). Zum Zeitpunkt der umstrittenen Zuwahl anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 gehörten nach dem Gesagten E., Z., Dr. iur. Y._____ und I._____ als stimmberechtigte Stiftungsratsmitglieder dem Stiftungsrat der F._____ an. Diese vier stimmberechtigten Stiftungsräte waren am 13. Dezem- ber 2013 bei der Zuwahl denn auch alle anwesend (vgl. act. E.1.5.18). Allerdings resultiert in Bezug auf das Abstimmungsergebnis, da ja die Stimme von D._____ – wie dargelegt – nicht mitberücksichtigt werden darf, lediglich eine Stimme, nämlich jene von E., für die Zuwahl der drei neuen Stiftungsratsmitglieder. Die nach Art. 9 der Stiftungsurkunde für die gültige Beschlussfassung erforderliche einfache Stimmenmehrheit wurde mithin nicht erreicht, womit der betreffende Wahlbe- schluss schliesslich auch unter diesem Aspekt betrachtet nicht gültig zustande gekommen und damit zu Recht von der Stiftungsaufsichtsbehörde aufgehoben worden ist. e)Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass zum einen D. anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 kein stimm- berechtigtes Mitglied des Stiftungsrates war, womit ihre Teilnahme bei den Zuwah- len der drei neuen Stiftungsratsmitglieder wie im Übrigen auch bei den nachfol-
Seite 38 — 47 genden Stiftungsratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2013 unzulässig gewesen ist. Überdies wurden anlässlich der streitigen Zuwahl das Stimm- und Wahlrecht von I._____ sowie das Diskussions- und Äusserungsrecht der Stiftungsräte ver- letzt und es wurde auch das nötige Quorum für eine gültige Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte nicht erreicht. Zu guter Letzt ist die geplante Zuwahl auch nicht gehö- rig traktandiert worden. Es liegen mithin – wie von der Vorinstanz richtig erwogen – mehrere Formmängel vor, wobei bereits jeder für sich allein betrachtet einem rechtsgültigen Zustandekommen der von den Berufungsklägern geltend gemach- ten Zuwahl der drei neuen Stiftungsräte entgegensteht. Ist aber die Zuwahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ somit nicht gültig zustande gekommen, so hat die Stiftungsaufsichtsbehörde den betreffenden Wahlbeschluss zu Recht aufgehoben. Ebenfalls als rechtens erweist sich sodann die vorinstanzlich geschützte Aufhebung aller übrigen Beschlüsse des Stiftungsrates der F._____ vom 13. De- zember 2013, welche nach der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jah- resberichts 2012/2013 gefällt worden sind. Sie stellt nichts anderes als die logi- sche Konsequenz aus der Feststellung dar, wer im Zeitpunkt der betreffenden Be- schlussfassungen dem Stiftungsrat angehörte (vgl. dazu Erw. 3.d) und anwesend war. Nachdem die Stiftungsräte Z., Dr. iur. Y. und I._____ die Sitzung unmittelbar nach der umstrittenen Zuwahl verlassen haben, war im weiteren Sit- zungsverlauf vom 13. Dezember 2013 E._____ die einzige anwesende Stiftungs- rätin. D._____ war ja mangels eines formellen Aufnahmebeschlusses zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig Stiftungsrätin wie die ebenfalls anwesenden B., Dr. C. und Dr. A., deren vorangegangene Wahl in den Stiftungsrat aus den oben dargelegten Gründen nicht gültig zustande gekommen ist. Der Stiftungs- rat der F. war demnach mit Blick auf Art. 9 der Stiftungsurkunde offenkundig nicht beschlussfähig, womit auch sämtliche im Anschluss an die Zuwahl gefassten Beschlüsse nicht gültig zustande gekommen und damit ebenfalls zu Recht von der Finanzverwaltung aufgehoben worden sind. 4. a) Soweit sich die Berufung schliesslich gegen die von der Finanzver- waltung mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 angeordnete Suspendierung des Stiftungsrates unter gleichzeitiger Ernennung eines Sachwalters richtet, bleibt zunächst festzuhalten, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde diese Anordnungen auf vier Monate begrenzt hat. Mit dem Ablauf dieser Befristung am 20. April 2014 – also rund zwei Wochen nach Anhebung der Berufung – sind die betreffenden An- ordnungen ipso iure dahin gefallen, weshalb sich insoweit eine Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung erübrigt. Allerdings wurde die Sachwaltung auf diesen
Seite 39 — 47 Zeitpunkt hin nicht beendet, sondern von der Stiftungsaufsichtsbehörde mit Verfü- gung vom 17. April 2014 auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei dem Sachwalter zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben der Auftrag erteilt wurde, für die zukünf- tige Funktionsfähigkeit der Stiftung die Notwendigkeit einer Anpassung der statu- tarischen und reglementarischen Bestimmungen zu prüfen. Aufrechterhalten wur- de sodann die Suspendierung der im Handelsregister eingetragenen Stiftungsräte, welche gemäss der neuen Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde weiterhin oh- ne Zeichnungsberechtigung blieben und bei der Umsetzung des Stiftungszwecks wie auch bei der Nachfolgeregelung der Geschäftsführerin lediglich beratend mit- wirken sollten. Auch diese Verfügung wurde in der Folge von den Berufungsklä- gern angefochten und bildet derzeit Gegenstand des beim zuständigen Departe- ment hängigen Beschwerdeverfahrens. Blieben die umstrittenen Massnahmen nach Ablauf der ursprünglichen Befristung aber in mindestens gleichem Umfang bestehen, haben die Berufungskläger auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Frage, ob die Einsetzung eines Sachwalters rechtmässig war. Zwar ist den Berufungsbeklagten darin beizustimmen, dass die Ernennung des Sachwalters für die bereits abgelaufene Zeitspanne, in welcher die angefochtene Verfügung Wirkung entfaltete, nicht mehr rückgängig gemacht wer- den kann. Ebenso trifft es zu, dass die Verlängerung der Sachwaltung nicht Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist und eine Anweisung des Handelsregisteramtes zur Löschung des Sachwalters von vorneherein ausge- schlossen ist, nachdem dessen Eintragung nunmehr auf der neuen Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde beruht. Die neue Verfügung stützt sich indessen – wie auch der Sachwalter in seiner Berufungsantwort betont hat (vgl. act. A.4 Rz 3) – praktisch vollumfänglich auf denselben Sachverhalt ab, weshalb dem Entscheid der Berufungsinstanz für die im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage der Verlängerung präjudizielle Bedeutung zukommt. Dies war denn auch der Grund für die seitens des Departements verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens (vgl. act. D.9 Erw. 4 und 6.2). Dabei mag für Sachwalter und Vorinstanz die ge- richtliche Klärung der Frage, wer überhaupt Mitglied des Stiftungsrates ist, im Vor- dergrund gestanden haben. Präjudizielle Bedeutung kann der Entscheid der Beru- fungsinstanz aber auch hinsichtlich der Frage haben, ob über die Aufhebung der als mangelhaft erkannten Stiftungsratsbeschlüsse hinaus Anlass zu aufsichts- rechtlichen Massnahmen bestand. Soweit nämlich die vorinstanzliche Begründung für die Einsetzung des Sachwalters – die fehlende Funktionsfähigkeit des Stif- tungsrates in seiner aktuellen Zusammensetzung – der gerichtlichen Überprüfung nicht standzuhalten vermöchte, könnte sich dies auch auf die Beurteilung der Be- schwerde gegen die Verlängerung des Sachwaltermandats auswirken. Insofern
Seite 40 — 47 kann die gerichtliche Überprüfung der ursprünglichen Verfügung für die Beteiligten durchaus einen gewissen praktischen Nutzen bringen. Selbst die Berufungsbe- klagten haben zudem eingeräumt, dass zumindest hinsichtlich der Verteilung der bisherigen Verfahrenskosten ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Berufungs- kläger an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sachwalter- schaft bestehen könnte. Auf die Vorbringen der Berufungskläger gegen die (ur- sprüngliche) Einsetzung des Sachwalters ist daher einzutreten. b)Gemäss Art. 83d Abs. 1 ZGB muss die Aufsichtsbehörde die erfor- derlichen Massnahmen ergreifen, wenn die vorgesehene Organisation der Stiftung nicht genügend ist, wenn der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder wenn eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Sie kann insbesondere (1.) der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, oder (2.) das fehlende Organ oder einen Sachwal- ter einsetzen. Diese Bestimmung bezweckt die dauerhafte Sicherstellung der or- ganisatorischen Funktionsfähigkeit einer Stiftung und sieht ein Eingreifen der Auf- sichtsbehörde sowohl bei ungenügender (d.h. gänzlich fehlender, unzweckmässi- ger oder unklarer) Organisation als auch bei Mängeln bezüglich der Organe bzw. der Organpersonen, mithin auch bei mangelhafter Besetzung der an sich recht- mässig vorgesehenen Organe, vor. Eine Eingriffskompetenz besteht, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen von Organisationsmängeln im Sinne von Art. 83d Abs. 1 ZGB steht der zuständigen Aufsichtsbehörde ein weites Ermessens zu, wobei sie jedoch die Autonomie der Stiftungsorgane zu wahren hat. Ein aufsichtsrechtlicher Eingriff ist nur dann vorzunehmen, wenn die tatsächlich vorhandene Organisation objektiv betrachtet nicht genügt. Sofern der Organisationsmangel vom Stiftungsrat selbst behoben werden kann, ist ihm unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit immer zuerst eine Frist anzusetzen. Nur wenn ein eigenes Handeln des Stiftungs- rates unmöglich ist oder trotz Fristansetzung ausbleibt, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt und auch verpflichtet, für die Stiftung die fehlenden Organe oder einen Sachwalter zu ernennen (vgl. Harold Grüninger, in: Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 und 7 zu Art. 83d ZGB; Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat – Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, in: Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 214, Diss., Zürich 2009, § 2 Ziff. VIII.2.b. S. 45 ff., mit Hin- weisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Zulässigkeit einer Sachwalterschaft unterscheidet sich somit inhaltlich nicht wesentlich von jener der altrechtlichen Beistandschaft (Art. 393 Ziff. 4 aZGB), auch wenn sie dem Wortlaut nach tenden- ziell weitergeht als die frühere Verbeiständung (BGE 5A_274/2008 vom 19. Janu-
Seite 41 — 47 ar 2009 E. 6.2). Letztere wurde in der Praxis ebenfalls nicht bloss bei eigentlichem Fehlen eines notwendigen Organs, sondern auch in Fällen einer aus einem Inter- essenkonflikt oder einer persönlichen Zerstrittenheit resultierenden Handlungsun- fähigkeit des Stiftungsrates als zulässig erachtet. Dabei ist die Einsetzung eines Sachwalters wie bisher als Notbehelf anzusehen, welcher mit der gebührenden Zurückhaltung zu handhaben ist. Die Sachwalterschaft darf überdies nicht zum Dauerzustand werden, sondern ist als Überbrückungsmassnahme gedacht, um die nötigen Vorkehrungen zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation durchzuführen, wenn hierfür ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Sobald die Or- ganisation der Stiftung wieder voll funktionsfähig ist, hat die Aufsichtsbehörde die Sachwalterschaft innert vernünftiger Frist wieder aufzuheben (vgl. Hans Michael Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, Art. 60-89 ZGB, Handkommentar, Bern 2012, N 14 ff. zu Art. 83d ZGB mit Hinweis auf BGE 126 III 499, S. 501/502, BGE 5A_401/2010 vom 11. August 2010 sowie BGE 5C.255/2004 vom 15. März 2005; Harold Grüninger, Aktuelles aus dem Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsbereich – neue Stiftungen, Literatur, Entscheide, in: Successio 2009, S. 123 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3698/2011, C-3721/2011, C-3743/2011 alle vom 4. September 2013, jeweils Erw. 6.4.3 und 6.4.5). c)Vorliegend anerkennen auch die Berufungskläger, dass hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Sammelgut von Dr. G._____ bzw. des Umfangs des zugunsten der F._____ ausgerichteten Vermächtnisses diverse Uneinigkeiten zwischen der F._____ einerseits sowie E._____ und D._____ andererseits beste- hen. Sie stellen sich indessen auf den Standpunkt, dass diesem Konflikt zwischen persönlichen und Stiftungsinteressen bereits dadurch begegnet werde, dass E._____ und D._____ in Nachlassfragen als Stiftungsrätinnen jeweils in den Ausstand treten würden. Dabei würden dank der Zuwahl von Dr. A., B. und Dr. C., welche diese Angelegenheit nun aus objektiv-neutraler Perspektive beurteilen können, zusammen mit Z. und Dr. Y._____ fünf Mit- glieder im Stiftungsrat verbleiben, der damit ohne weiteres beschluss- und funkti- onsfähig sei (vgl. act. A.1 Rz. 43 ff.). Die Berufungskläger argumentieren demnach auch in Zusammenhang mit der Ernennung des Sachwalters in erster Linie damit, dass eine gültige Zuwahl von drei neuen Stiftungsratsmitgliedern erfolgt sei, wo- durch die Funktionsfähigkeit der Stiftung auch in Fragen, die den Nachlass von Dr. G._____ bzw. das Eigentum an der Kunstsammlung betreffen, gewährleistet sei. Wie vorstehend dargelegt, ist indes die am 13. Dezember 2013 durchgeführte Zu- wahl von B., Dr. C. und Dr. A._____ in den Stiftungsrat der F._____ nicht rechtsgültig zustande gekommen. Insoweit ist der Argumentation der Beru-
Seite 42 — 47 fungskläger somit der Boden entzogen. Mit der Frage, ob die Ernennung eines Sachwalters auch im Falle der Ungültigkeit der Zuwahl hätte unterbleiben müssen, befassen sich die Berufungskläger nicht. Diesbezüglich fehlt es an einer eigentli- chen Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Letztere hat ihrem Entscheid zu Recht die – nunmehr bestätigte – Erkenntnis zugrunde gelegt, dass weder Dr. A., B. und Dr. C._____ noch D._____ dem Stiftungsrat an- gehören. Was I._____ betreffe, würden gewichtige Gründe für die Annahme vor- liegen, dass er sich nach der durchgeführten Stiftungsratssitzung vom 13. Dezem- ber 2013 nicht mehr als dem Stiftungsrat zugehörig betrachte. Somit bestehe der Stiftungsrat seit dem Rücktritt von I._____ bloss noch aus drei Mitgliedern, so dass bei einem Ausstand von E._____ bei Beschlüssen über die Eigentumszuord- nung an den Kunstobjekten nur noch die beiden Stiftungsratsmitglieder Z._____ und Dr. Y._____ verblieben. Damit werde die für eine Beschlussfassung erforder- liche Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern nicht mehr erreicht, weshalb die Funktionsfähigkeit der Stiftung in Fällen, bei denen die Stiftungsratspräsidentin zufolge Interessenkollision in den Ausstand zu treten habe, nicht mehr gegeben sei (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3.2). Bei dieser Erwägung stützt sich die Vorinstanz explizit auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Stiftungsurkunde. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich nun allerdings keineswegs ein Anwe- senheitsquorum von drei Stiftungsräten als Voraussetzung einer gültigen Be- schlussfassung. Als einschlägig erweist sich diesbezüglich einzig Art. 9 der Stif- tungsurkunde, welcher die Beschlussfähigkeit von der Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder abhängig macht (vgl. act. E.1.2.2 und E.1.5.8). Besteht der Stif- tungsrat aus drei Mitgliedern, was wiederum der Mindestanzahl gemäss Art. 5 Abs. 1 der Stiftungsurkunde entspricht, genügt für die Beschlussfähigkeit die An- wesenheit von zwei Mitgliedern. Insofern lag somit auch nach dem Rücktritt von I._____ keine Funktionsunfähigkeit der Stiftung mit Bezug auf das weitere Vorge- hen zur Klärung der Eigentumsfrage am Sammelgut vor. Blockiert bliebe eine Be- schlussfassung der Stiftung in dieser für sie zweifellos zentralen Frage einzig im Falle eines Wiedereintritts von D., zumal sich damit das erforderliche Anwe- senheitsquorum auf drei Mitglieder erhöhen würde. Von einer derartigen Konstel- lation scheint denn auch die Stiftungsaufsichtsbehörde in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2013 ausgegangen zu sein, hat diese doch damals noch die Auffas- sung vertreten, dass D. für die erneute Einsitznahme in den Stiftungsrat als Folge des statutarisch garantierten lebenslänglichen Sitzes keinen diesbezügli- chen Stiftungsratsbeschluss benötige (act. E.1.3. lit. c). Dies trifft indessen – wie vorstehend dargelegt wurde – nicht zu. Setzt aber der Wiedereintritt von D._____ einen formellen Aufnahmebeschluss voraus, könnte dieser durch die beiden Beru-
Seite 43 — 47 fungsbeklagten – wie im Vorfeld der umstrittenen Stiftungsratssitzung bereits ge- schehen – auch weiterhin verhindert werden. Damit einher geht allerdings die Ge- fahr einer weiteren juristischen Auseinandersetzung, in welcher die bisher unbe- antwortete Frage zu klären wäre, ob mit dem derzeit bestehenden Streit um das Eigentum am Sammelgut tatsächlich ein ausreichender Grund vorliegt, um D._____ die Wiederaufnahme in den Stiftungsrat zu verweigern, oder der drohen- den Pattsituation nicht eher mit einer Anpassung der Stiftungsorganisation zu be- gegnen wäre. Dass in dieser Richtung ein Handlungsbedarf bestehen könnte, hat inzwischen denn auch die Stiftungsaufsichtsbehörde erkannt, weshalb sie den Sachwalter im Rahmen der Verlängerung seines Mandats auch mit einer Überprü- fung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen beauftragt hat. Ob die Unklarheiten um den Wiedereintritt von D._____ aber tatsächlich als eine Ge- fährdung der Funktionsfähigkeit der Stiftung zu werten sind, welche die Einset- zung eines Sachwalters rechtfertigt, ist nicht in vorliegendem Verfahren, sondern im noch hängigen Beschwerdeverfahren gegen die neue Verfügung der Stiftungs- aufsichtsbehörde zu prüfen. d)Die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Sachwalters hat die Vor- instanz des Weiteren damit begründet, dass die Funktionsfähigkeit des Stiftungs- rates auch dort, wo gegen die Stiftungsratspräsidentin keine Ausstandsgründe vorliegen würden, erheblich beeinträchtigt sei. Als Beleg hierfür wurden allerdings wiederum die Vorkommnisse an der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 und deren „Vorgeschichte“ genannt, welche allesamt mit dem Streit um das Eigen- tum an der Kunstsammlung zusammenhängen (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3.3 und 5.3.4). Eine darüber hinausgehende Zerstrittenheit des Stiftungsrates, welche jede weitere Zusammenarbeit verunmöglicht hätte, wurde damit – wie die Berufungskläger zu Recht einwenden – nicht dargetan. Wohl trifft es zu, dass die Uneinigkeit über die Zuordnung des Sammelgutes das Verhältnis unter den Stif- tungsratsmitgliedern belastet hat und mit dem eigenmächtigen Vorgehen der Stif- tungsratspräsidentin die Situation weiter verschärft wurde. Die Spannungen inner- halb des Stiftungsrates haben diesen aber nicht davon abgehalten, die nötigen Beschlüsse zur klageweisen Durchsetzung der Interessen der Stiftung bzw. zur gerichtlichen Klärung der Eigentumsverhältnisse zu fassen. So wurde namentlich der Beschluss zur Einleitung und Führung eines entsprechenden Prozesses mit Mandatserteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller bereits am 10./14. Oktober 2013 gefasst. Mit der Feststellung der Ungültigkeit der an der Stiftungsratssitzung vom 13. Dezember 2013 erfolgten Zuwahl in den Stiftungsrat wie auch sämtlicher nachfolgenden Beschlüsse durch die Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Seite 44 — 47 vom 20. Dezember 2013 wäre der Weg sodann frei gewesen, den eingeschlagen- en Weg weiterzuverfolgen und die gerichtliche Feststellung des Eigentums an der Kunstsammlung voranzutreiben, ohne dass es hierfür noch der Einsetzung eines Sachwalters bedurft hätte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die operative Geschäfts- führung, welche nach Aufhebung des Beschlusses zur Kündigung und Freistellung der Geschäftsführerin J._____ von dieser auch ohne Ernennung eines Sachwal- ters hätte weitergeführt werden können. Wird ein gesetzes- oder statutenwidriger Beschluss durch die Stiftungsaufsichtsbehörde selber aufgehoben, kann ein derar- tiger Beschluss von vornherein kein Grund für die Einsetzung eines Sachwalters bilden, da ja eine mögliche Gefährdung der Stiftungstätigkeit durch das eigene Handeln der Aufsichtsbehörde beseitigt wird. Etwas anderes gälte nur, wenn mit einer erneuten dem Stiftungsinteresse zuwiderlaufenden Beschlussfassung des Stiftungsrates zu rechnen wäre. Solches war indessen bei der aktuell gegebenen Zusammensetzung des Stiftungsrates (E., Z., Dr. Y.) nicht zu erwarten. e)Nach dem Gesagten vermag die vorinstanzliche Begründung für die Einsetzung eines Sachwalters auf weite Strecken nicht zu überzeugen. Dies be- deutet allerdings nicht, dass die betreffende Massnahme ungerechtfertigt gewesen wäre. Mit der Anfechtung der Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. De- zember 2013 haben die Berufungskläger nämlich bewirkt, dass hinsichtlich der entscheidenden Fragen – wer dem Stiftungsrat seit der fraglichen Sitzung effektiv angehört und ob die nach der Zuwahl gefassten Beschlüsse Bestand haben – ein Zustand der Ungewissheit eingetreten ist, welcher die Einsetzung eines Sachwal- ters zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens unumgänglich machte. Diese bis zu einem rechtskräftigen Entscheid bestehende Ungewissheit über die Gültigkeit der Zuwahl war denn auch ein Grund dafür, dass die Berufungsbeklagten in ihrer Stiftungsaufsichtsbe- schwerde die Einsetzung eines Sachwalters im Sinne einer superprovisorischen Massnahme beantragt hatten, zumal sie damals davon ausgegangen waren, dass den Berufungsklägern vor der Anordnung der beantragten aufsichtsrechtlichen Massnahmen das rechtliche Gehör zu gewähren sein würde. Insofern sollte mit der sofortigen Einsetzung eines Sachwalters bei gleichzeitiger Suspendierung sämtlicher Stiftungsräte das ordentliche Funktionieren der Stiftung bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Entscheides sichergestellt werden (vgl. act. E.1.2 Ziff. III.8 ff.). Hätte somit nicht bereits die Stiftungsaufsichtsbehörde eine Sachwaltung angeordnet (deren Notwendigkeit sich nach ihrer Beurteilung daraus ergab, dass auch D. Stiftungsrätin sei), hätte dies spätestens im Beschwerdeverfahren
Seite 45 — 47 durch Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme nachgeholt werden müssen. Denn solange nicht rechtskräftig feststeht, wer dem Stiftungsrat angehört und für die Stiftung handeln kann, sind deren Handlungs- und Funktionsunfähig- keit und damit auch die Voraussetzungen für die Ernennung eines Sachwalters offensichtlich gegeben. Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die (befristete) Ernennung eines Sachwalters bei gleichzeitiger Suspendie- rung des Stiftungsrates bestätigt hat. f)Eine andere Frage ist, ob die Sachwalterschaft nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides über die Ungültigkeit der Zuwahl aufrechtzuerhalten ist. Diese ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Sie wird vielmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verlängerung der Sachwalterschaft (unter Weiterführung der Suspendierung des Stiftungsrates) zu beantworten sein, soweit die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht von sich aus auf ihre Verfügung zurückkommen sollte. Dabei wird seitens der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen sein, dass mit der rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit ihrer Zuwahl in den Stiftungsrat das Rechtsschutzinteresse von Dr. A., B. und Dr. C._____ an der Anfechtung der Sachwalterschaft dahinfallen dürfte. Als in ihrer Rechtsstellung betroffene Beschwerdeführerin verbleibt einzig die Stiftungsratspräsidentin E., deren Beschwer allerdings insoweit fraglich ist, als der Sachwalter mit Aufgaben betraut ist, in denen E. ohnehin in den Ausstand zu treten hätte. 5. Zusammenfassend steht demnach fest, dass die aufsichtsrechtliche Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2013 gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2013 wie auch deren Anordnung der befristeten Sachwalterschaft rechtens waren. Die Vor- instanz hat daher zu Recht die erstinstanzliche Verfügung der Finanzverwaltung bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Erweist sich aber das berufungsklägerische Begehren um Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung vom 28. Februar 2014 (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 1) somit als unbegründet, so sind auch die mit den Berufungsbegehren Ziff. II und III. für den Fall der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantrag- ten Vollstreckungsmassnahmen (gerichtliche Anweisung zur Löschung des Sach- walters Dr. iur. L._____ und Eintragung von D., Dr. A., B._____ und Dr. C._____ im Handelsregister) hinfällig, womit die Berufung, soweit darauf ein- getreten wird, vollumfänglich abzuweisen ist.
Seite 46 — 47 6.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren vermögen die Berufungskläger mit ih- ren Begehren nicht durchzudringen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind daher unter solidarischer Haftung den unterliegenden Berufungsklägern auf- zuerlegen, welche die Gegenpartei und den Sachwalter zudem – ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit – für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 10‘000.00 festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten der Be- rufungsbeklagten erfolgt gestützt auf die von deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Juli 2014 eingereichte Honorarnote in Höhe von total Fr. 9'831.80 (vgl. act. D.7), welche gemäss detaillierter Aufstellung einem Aufwand von 36.25 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen sowie Mehrwertsteuer von 8 % entspricht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Schwierigkeit des Falles und des Umfangs der Berufungsantwort als angemessen. Allerdings ist bei der Festset- zung der ausseramtlichen Entschädigung mangels eines Belegs für die Vereinba- rung des in Rechnung gestellten Stundentarifs von Fr. 250.00 vom üblichen Stun- denansatz von Fr. 240.00 auszugehen, womit die Gegenpartei die Berufungsbe- klagten für das Rechtsmittelverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 9'440.30 einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen zu entschädigen hat. Der Sachwalter Dr. iur. L._____ reichte am 22. Juli 2014 eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'251.70 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer ein. Daraus geht jedoch weder der geltend gemachte Zeitaufwand noch der dem geforderten Honorar zu Grunde gelegte Stundenansatz hervor. Es liegt mithin keine detaillierte Honorarnote vor, womit die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzule- gen ist. Dabei erscheint dem Kantonsgericht angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des Umfangs der Berufungsantwort und der mutmasslich not- wendigen Bemühungen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer angemessen.
Seite 47 — 47 III. Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 4. November 2013 betreffend Eintragung von D._____ als Mitglied des Stiftungsrates im Handelsregister nichtig ist. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, D._____ als Stiftungsrätin der F._____ zu löschen. 2.Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.00 gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten von E., D., Dr. A., B. und Dr. C., welche Z. und Dr. iur. Y._____ ausserdem – eben- falls unter solidarischer Haftbarkeit – eine Parteientschädigung von Fr. 9'440.30 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen haben. 4.E., D., Dr. A., B. und Dr. C._____ haben den Sachwalter Dr. iur. L._____ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1‘000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: