Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. März 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 2528. März 2014 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Wal- ker, Unterdorf 5, 9043 Trogen, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 12. März 2014 wurde X._____ durch Dr. med. A., Facharzt FMH für innere Medizin, gestützt auf Art. 429 ZGB in der Klinik B. fürsorgerisch untergebracht. Grund hierfür war, dass X._____ zuvor bei einer Poststelle zwei Beamte bedroht und sich renitent verhalten haben soll. Daraufhin sei er von der Polizei aufgegriffen und zum einweisenden Arzt gebracht worden. Als Begründung der fürsorgerischen Unterbringung (FU) wurde eine bekannte bi- polare Störung angeführt. Insbesondere sei X._____ autopsychisch desorientiert, aethylisiert und aggressiv gewesen, habe manisch gewirkt und sein Gedanken- gang habe sich nicht nachvollziehen lassen. B.Gegen diese ärztliche Einweisungsverfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 13. März 2014 (Poststempel) Klage (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Mit Schreiben vom 14. März 2014 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Psychiatrische Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand von X., zur Art der Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs in der Klinik. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 18. März 2014 wurde ausgeführt, dass X. in aethylisiertem, aggressivem und manischem Zustand bei bekannter bipolarer Störung eingewiesen wurde. Er werde seit Oktober 2013 zum sechsten Mal stationär in der Klinik B._____ behandelt. Die aktuelle Einweisung erfolgte – gemäss den dokumentierten Aussagen von X., welche allerdings nicht im- mer vollends übereinstimmen – vor folgendem Hintergrund: X. habe eine Vergütung der Pensionskasse und anderer Versicherungen in Höhe von CHF 500'000.-- erwartet und sei deshalb am Morgen und am Nachmittag des 12. März 2014 bei der Post gewesen. Das Geld sei jedoch nicht eingetroffen und seine Kar- te sei eingezogen worden, woraufhin er bei seinem zweiten Besuch zwei Beamte bedroht und eine Bombendrohung ausgesprochen habe. In der Folge sei er durch die Polizei abgeführt und zum Notfallarzt gebracht worden. Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ habe sich X._____ während des aktuellen Aufenthalts gereizt, fordernd, drohend gegenüber dem Personal sowie den Mitpatienten und angetrie- ben gezeigt. Es bestehe eine manische Symptomatik mit Selbstüberschätzung und Selbstüberhöhung. Da es an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle und sich der Zustand ohne medikamentöse Therapie weiter verschlechtern würde, sei es ab dem 18. März 2014 erforderlich geworden, eine Behandlung ohne Zu- stimmung gestützt auf Art. 434 ZGB anzuordnen. Eine weniger einschneidende
Seite 3 — 15 Massnahme als die Behandlung auf der geschlossenen Station sei gegenwärtig nicht möglich. D.Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. März 2014 wurde Dr. med. C._____ mit der Begutachtung von X._____ gemäss Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB betraut. Die Gut- achterin wurde ersucht, sich zum Gesundheitszustand von X._____ und zur Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern und insbesondere dar- zulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psy- chischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe. Des Weiteren sollte sie die Frage beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine sta- tionäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Al- ternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. Das entsprechende Kurzgutachten datiert vom 24. März 2014 und wurde dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags überbracht. Die Gutachterin attestiert X._____ darin eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig eine mani- sche Episode ohne psychotische Symptome sowie den Verdacht auf ein Alko- holabhängigkeitssyndrom. Konkrete Gefahren bestünden sowohl im Bereich der Finanzen als auch hinsichtlich Leib und Leben für Dritte. Insbesondere wenn sich der Explorand beeinträchtigt fühle (Realitätsverlust, Grössenwahn) und sich in ei- nem noch deutlich angetriebenen Zustand befinde, könnte er vor allfälligen Hand- lungen nicht zurückschrecken und andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Auch sei zu befürchten, dass X._____ nach dem Klinikaustritt seine Medikamente absetze und sich das Krankheitsbild wieder verschlechtern werde, so dass er erneut sozial umtriebiger und bedrohend werde. Aktuell müsse er drin- gend medikamentös behandelt und in einer geschlossenen Anstalt untergebracht werden, damit er vor sich selbst geschützt werde. Der Explorand sei nach wie vor nicht krankheits- und behandlungseinsichtig. Auch nach Abklingen der akuten ma- nischen Phase sei eine weitere psychotherapeutische Betreuung – allenfalls auf einer offenen Rehabilitationsstation – unbedingt notwendig, um die medikamentö- se Therapie weiterhin zu optimieren und die soziale Situation zu klären. Zu einer kontinuierlichen Kooperation sei X._____ aufgrund seines umtriebigen, uneinsich- tigen Verhaltens, der mangelnden Konzentration und dem fehlenden Realitätsbe- zug nicht fähig.
Seite 4 — 15 E.Am 26. März 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher X._____ und dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, ein Vertrauter von X._____ sowie ein Mitarbeiter der Klinik B._____ anwesend waren. Zusammen- setzung und Zuständigkeit des Gerichts blieben unbestritten. Im Anschluss an die richterliche Befragung von X., welche sich auf seinen gegenwärtigen Ge- sundheitszustand, seine aktuellen Lebensumstände (insbesondere die Wohnsitua- tion), seine Einstellung gegenüber einer medikamentösen Behandlung und seine Pläne im Falle einer Entlassung aus der Klinik B. bezog, hielt Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker seinen Parteivortrag und beantragte die Aufhebung der die für- sorgerische Unterbringung anordnenden Verfügung sowie die sofortige Entlas- sung seines Klienten ohne Auflagen. F.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung, die Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen seines Parteivortrags sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Da es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, dem eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugrunde liegt, und das Kantonsgericht unter der neuen Rechtsordnung die einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]), hat der Beschwerdeführer sein Begehren um gerichtliche Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung an der hierfür zuständigen Stelle einge- reicht. b)Gegen die am 12. März 2014 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB ärztlich ver- fügte fürsorgerische Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehen- de Person innert 10 Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erhe- ben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betrof- fener der Einweisungsverfügung klarerweise zu deren Anfechtung legitimiert. Eine Begründung ist gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB, welcher die Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz und damit auch Art. 450e Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt, nicht erforderlich. Vorliegend wur- de die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 13. März 2014 (Poststempel) gewahrt.
Seite 5 — 15 Da keine Begründungspflicht besteht und aus besagter Eingabe mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass X._____ mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ nicht einverstanden ist und unverzüglich entlassen werden möchte, ist – trotz fehlerhafter Bezeichnung – auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. 2.a)Wie bereits erwähnt, sieht Art. 439 Abs. 3 ZGB für die gerichtliche Überprü- fung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz (Art. 450a ff. ZGB) vor. Von besonderer Bedeutung ist dabei Art. 450e ZGB, der an sich das Verfahren für die gerichtliche Beurteilung eines durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten Unterbringungsent- scheids behandelt (vgl. dazu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Zu beach- ten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine ab- weichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in ab- geschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsidiär an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzterer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ver- weist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die Zivilprozessordnung als subsidiär anwendbares Recht sowie auf die entsprechende kantonale Einführungsgesetz- gebung (Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen
Seite 6 — 15 sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundes- rechts wegen volle Kognition zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, sondern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformato- risch. Das Urteil lautet entweder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Mass- nahme, wobei das Gericht die Massnahme aber auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispielsweise in eine andere Einrichtung einweist. Allen- falls kann sich auch eine Überweisung an die zuständige Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde für weitere Abklärungen und die Anordnung zusätzlicher Mass- nahmen aufdrängen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlassung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen ge- troffen hat (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB). b)Gemäss dem aufgrund des Verweises in Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Ent- scheid über eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stel- lenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB, und Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. S. 292 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisherigen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2 sowie 5A_872/2013 vom 17. Januar 2014 E. 6.2). Mit dem am 24. März 2014 erstatteten Kurzgutachten von Dr. med. C., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer am 22. März 2014 in der Klinik B. persönlich unter- suchte und auch die Einweisungsverfügung von Dr. med. A._____ sowie die Be-
Seite 7 — 15 richte der Psychiatrischen Dienste Graubünden konsultierte, wurde dieser Vor- schrift Genüge getan. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass X._____ bereits am 16. Dezember 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Be- schwerde gegen die damalige durch Dr. med. H._____ am 12. Dezember 2013 verfügte fürsorgerische Unterbringung eingereicht hatte (vgl. ZK1 13 126), worauf- hin ebenfalls Dr. med. C._____ mit der Begutachtung von X._____ betraut wurde. Wie dargelegt muss es sich beim beauftragten Experten um eine unabhängige sachverständige Person handeln. Die Unabhängigkeit gebietet, dass die sachver- ständige Person noch nicht in das laufende Verfahren involviert war und sie sich in diesem Verfahren nicht bereits über den Gesundheitszustand des Betroffenen geäussert hat (BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292; 128 III 12 E. 4a S. 15; Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 49 zu Art. 439 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwach- senenschutz, Bern 2013, N 40 zu Art. 439 ZGB). Das vorerwähnte Beschwerde- verfahren wurde mit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2014, welcher zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, abgeschlossen. Vorliegend handelt es sich somit um ein neues Verfahren, weshalb Dr. med. C._____ nicht mehrmals im gleichen Verfahren zum Zustand von X._____ Stellung genommen hat und daher im Sinne der vorangehenden Ausführungen nicht als vorbefasst gilt. c)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 26. März 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffe- ne Person persönlich zu untersuchen und anzuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebe- nen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Was die verfahrens- rechtlichen Anforderungen angeht, kann vorab festgehalten werden, dass der an- gefochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes, Dr. med. A._____, diesen zu genügen vermag. So geht aus dem Entscheid selber hervor, dass der Beschwerdeführer vom vorerwähnten Arzt persönlich untersucht und angehört worden ist. Alsdann enthält der entsprechende Entscheid die gemäss Art. 430
Seite 8 — 15 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Allerdings fehlt die unterschriftli- che Bestätigung des Beschwerdeführers, ein Exemplar der Verfügung erhalten zu haben. Gemäss handschriftlicher Anmerkung der Ärzte der Klinik B._____ habe sich dieser geweigert, das Formular zu unterzeichnen und habe die anlässlich des Eintritts in die Klinik ausgehändigte Kopie der Verfügung zerrissen. Letztlich ist dieser Umstand aber unbeachtlich, da der Beschwerdeführer offensichtlich unge- achtet dessen in der Lage war, das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung seiner Unterbringung in der Klinik B._____ umgehend einzuleiten. Schliesslich war Dr. med. A., Facharzt FMH für innere Medizin, als im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassener Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachse- nenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung der Unterbringung in der Klinik B. legitimiert. 4.a)Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 S. 7062). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine
Seite 9 — 15 fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). b/aa) Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. C., welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Einweisungsverfügung von Dr. med. A. vom 12. März 2014 (act. 03.3) sowie auf den Bericht der Klinik B._____ vom 18. März 2014 (act. 03) sowie den Eintrittsbericht vom 12. März 2014 (act. 03.2) stützte, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.1), gegenwärtig einer manischen Episode ohne psychotische Symptome, leidet. Zudem wird im Gutachten der Ver- dacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) geäussert. Derselbe Befund – allerdings handelte es sich damals um eine manische Episode mit psy- chotischen Symptomen – ergab sich bereits anlässlich des im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 in der Angelegenheit des Beschwerdeführers vor dem Kantons- gericht geführten Verfahrens (vgl. ZK1 13 126). Das erwähnte Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. Bernhart, a.a.O., N 285 ff.). Dr. med. C._____ hält in ihrem Kurz- gutachten im Einzelnen fest, dass der Beschwerdeführer orientiert und bewusst- seinsklar sei. Die Stimmung sei leicht gehoben, zeitweise etwas gereizt, unter- schwellig aggressiv und fordernd. Der Gedankengang sei oftmals sprunghaft. In- haltlich bestehe ein grosser Wahn, jedoch seien keine Verfolgungsideen wie auch keine Halluzinationen, Ich-Störungen, Angstzustände oder Zwangshandlungen feststellbar. Bezugnehmend auf den inhaltlichen Wahn lässt sich anführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Klinikeintritts insbesondere berichtete, sein Stock, den er zum Gehen benötige, stamme aus einem Atomlager und sei explosiv. Sein Mobiltelefon sei von der Swisscom gepanzert worden und sende derart starke Strahlen aus, dass elektrische Geräte sofort zerstört würden. Ge- genüber der Gutachterin gab er an, dass in seinem Elternhaus, welches man ohne sein Einverständnis vermietet hätte, ein Bordell eingerichtet worden sei. Er selbst arbeite als Consultant oder als Spieler in verschiedenen Casinos und erziele dabei ein Einkommen von rund CHF 10'000.-- pro Monat. Ferner behauptete er, nach der Medikamenteneinnahme jeweils 10 Liter Milch und 1 Kilogramm Zucker zu sich nehmen zu müssen. Er sei im Therapiezimmer in der Klinik zusammenge-
Seite 10 — 15 schlagen worden und habe deshalb verschiedene blaue Flecken und Kratzer an beiden Armen. Laut eigener Äusserung fühle er sich psychisch gesund, aber kör- perlich schwach und erschöpft. Die aktuelle Medikation mache seinen Körper ka- putt. Dr. med. C._____ führt im Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige und nach der letzten Hospitalisierung seine Medikamente nicht mehr eingenommen habe. Demzufolge sei es zur Exazerbation einer mani- schen Episode gekommen, so dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Fremd- gefährdung in die Klinik habe eingewiesen werden müssen. Anfänglich habe der Beschwerdeführer manisch gewirkt, einen deutlich beschleunigten Gedankengang sowie Gedankensprünge aufgewiesen, indem er vom Hundertsten ins Tausendste gekommen sei und nicht mehr zu sich selbst zurückgefunden habe. Es bestehe nach wie vor eine manische Symptomatik mit Selbstüberschätzung. Diese Sym- ptomatik ist auch an der Hauptverhandlung zutage getreten, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer ebenfalls unterschwellig aggressiv zeigte und teilweise die Antwort auf Fragen verweigerte. Die Art seines Auftretens und sein Verhalten an der Verhandlung liessen erkennen, dass die Manie noch nicht abgeklungen ist. b/bb) Anlässlich der Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker in Bezug auf das erstellte Gutachten aus, dass daraus keine hinreichend konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung hervorgehe, welche die weitere Unterbringung sei- nes Klienten rechtfertige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund des im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung geltenden Beschleunigungsgebots ein Kurzgutachten ausreicht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 50 zu Art. 439 ZGB). Dies bedeutet, dass man sich in der Praxis mit weniger tiefgreifenden Gutachten begnügen muss (Guillod, a.a.O., N 45 zu Art. 439 ZGB). Das gestützt auf Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5 S. 292 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat der Gutachter insbesondere darüber Auskunft zu geben, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung unterbleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2013 vom 17. Januar 2014 E. 6.2.2; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.4 sowie 5A_879/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4). Auch wenn die Ausführun- gen im vorliegenden Gutachten knapp gehalten sind, so geht daraus doch mit hin- reichender Deutlichkeit hervor, dass im Bereich der Finanzen wie auch bezüglich
Seite 11 — 15 Leib und Leben Dritter eine konkrete Gefahr besteht, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühlt. Gerade in seinem noch deutlich angetrie- benen Zustand kann er andere Leute in Verkennung ihrer Absichten gefährden. Dass sich beim Beschwerdeführer gewisse Aggressionen angestaut haben und er sich noch immer in einer akuten manischen Phase befindet – obwohl er seit der Einweisung in die Klinik medikamentös behandelt wird –, lässt sich den Akten ent- nehmen und ist auch an der Hauptverhandlung erkennbar gewesen. Wie die Gut- achterin ausführt, ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Medikamente im Falle der Entlassung – wie bereits in der Vergangenheit – eigenmächtig absetzt und sich sein Zustand erneut verschlechtern wird, so dass er wieder umtriebiger und bedrohend werden kann. Ohne Behandlung und entsprechende Medikation ist somit eine neuerliche Entgleisung zu erwarten, welche beim Beschwerdeführer durchaus zu fremdgefährdendem Verhalten führen kann, was sich insbesondere durch den Vorfall auf der Poststelle gezeigt hat. c)Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung resp. Betreuung. Dr. med. C._____ hält es gemäss Ausführung in ihrem Gutachten nach wie vor für erforderlich, dass X._____ in der Klinik – zuerst auf der geschlossenen und dann der offenen Rehabilitationsstation – verbleibe, bis die akute manische Phase wieder abklinge. Auch nach dem Austritt aus der Klinik erscheine es sinnvoll, die psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen; denn die Erfahrung zeige, dass X._____ mangels Krankheits- und Behandlungs- einsicht seine Medikamente absetzen werde, was wiederum zu einem Rückfall führen könne. Neben der Optimierung der medikamentösen Therapie stelle die Klärung der Wohnsituation ein weiteres Ziel der stationären Therapie dar, wobei die Gutachterin ein betreutes Wohnen empfiehlt. Auch aus dem Bericht der Klinik B._____ vom 18. März 2014 ergibt sich, dass die manische Symptomatik des Be- schwerdeführers eine Fortsetzung der medikamentösen Behandlung – auch ohne Vorliegen seiner Zustimmung – erfordere. Gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung an sich hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und auch dessen Rechtsvertreter hat diesen Aspekt an der Hauptverhandlung nicht explizit gerügt. Der Beschwerdeführer mag sich nach eigenen Angaben kerngesund fühlen und auch in den Augen des Rechtsvertreters soll weder ein Grund für eine Einweisung noch für eine Festhaltung in der Klinik bestehen. Die- ser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer lehnt die Behandlung aus krankheitsbedingten Gründen ab und erscheint in dieser Hinsicht nicht urteilsfähig. Die erneute Exazerbation, welche sich sowohl anlässlich des
Seite 12 — 15 Vorfalls auf der Poststelle als auch durch sein Verhalten in der Klinik und sein Auf- treten an der Hauptverhandlung deutlich zeigte, spricht für die Notwendigkeit einer Behandlung, damit zum Wohle des Beschwerdeführers ein gesundheitlicher Schaden in Form einer weiteren Verschlechterung seines Zustand vermieden und die Dauer des akuten Schubes verkürzt werden kann. d)Als weitere Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung darf die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. Weil eine Unterbringung stets eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie verhältnismässig sein. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt in den Worten der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutz- recht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Mass- nahme kommen den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu. Sowohl aus dem Gutachten von Dr. med. C._____ als auch aus dem Bericht der Klinik B._____ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weder krankheits- noch behandlungseinsichtig zeigt. Eine weniger einschneidende Massnahme als die Behandlung auf einer ge- schlossenen Station wird zurzeit nicht für möglich gehalten. Da der Beschwerde- führer insbesondere aufgrund seines uneinsichtigen Verhaltens nicht zu einer kon- tinuierlichen Kooperation fähig ist, kann eine ambulante Behandlung gegenwärtig nicht in Betracht gezogen werden. Dass es an der Kooperationsfähigkeit mangelt, hat sich denn auch in der Vergangenheit bereits gezeigt: Wie erwähnt hatte das Kantonsgericht bereits vor Kurzem eine Beschwerde von X._____ gegen eine ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung zu behandeln (ZK1 13 126). Die gegen den ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 12. Dezember 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 6. Januar 2014 gutgeheissen und der Be- schwerdeführer wurde in der Folge aus der Klinik entlassen mit der Erwartung, dass er selbst um eine hinreichende psychotherapeutische Behandlung sowie ei- ne regelmässige Medikamenteneinnahme besorgt sein würde. Dass sich diese Erwartung anschiessend nicht erfüllt hat, geht aus der Tatsache hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich vier Monate später aufgrund einer Entgleisung und Fremdgefährdung erneut fürsorgerisch untergebracht werden musste. Dem Be- schwerdeführer mangelt es offensichtlich an der für die Durchführung einer ambu-
Seite 13 — 15 lanten Therapie erforderlichen Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie an der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. e) Als letzte kumulative Voraussetzung einer rechtmässigen fürsorgerischen Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeignete Einrichtung. Dass die Klinik B._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine geeignete Einrichtung in diesem Sinne darstellt, steht ausser Frage. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. f)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die ärztliche Ein- weisung durch Dr. med. A._____ ist damit rechtmässig erfolgt und auch in formel- ler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und die Entlassung aus der Klinik B._____ kann zurzeit nicht gewährt wer- den. Das Gutachten wie auch die persönliche Anhörung haben klar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt und in der momentanen Ver- fassung auf eine stationäre Behandlung sowie auf eine engmaschige Betreuung und regelmässigen Medikamenteneinnahme angewiesen ist, damit sich sein Ge- sundheitszustand verbessert und stabilisiert. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Massnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB höchstens für sechs Wochen aufrechterhalten werden kann. Für eine längere Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik B._____ bedürfte es eines neu zu erlassenden Unterbringungsentscheids der hier- für zuständigen KESB. Ferner verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). g)Da der Beschwerdeführer angab, über erhebliche Geldmittel zu verfügen bzw. Anspruch darauf zu haben und unklar ist, ob er angesichts seines Gesund- heitszustandes zu einer sinnvollen Vermögensverwaltung fähig ist, wird der vorlie- gende Entscheid auch der KESB Surselva mitgeteilt, damit diese allfällige behörd- liche Massnahmen prüft und sich auch ein Bild über die Wohnsituation von X._____ machen kann. 5.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Seite 14 — 15 von insgesamt CHF 2'687.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'187.-- Gut- achterkosten) zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser gab anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse zu Protokoll, dass er derzeit über ein Vermögen von CHF 150'000.-- verfüge, welches von seiner Pensionskasse stamme. Somit weist der Beschwerdeführer die erforderlichen Mit- tel auf, um die Prozesskosten zu bezahlen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'687.-- (CHF 1'500.-- Gerichtsgebühr und CHF 1'187.-- Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: