Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. März 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 13301. April 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 20. Mai 2014, mitgeteilt am 17. Oktober 2014, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch avvocato MLaw Stefania Vecellio, St. Antonio, 7745 Li Curt, gegen den Beru- fungskläger, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.X., italienischer Staatsangehöriger, geboren am 1971, und Y., italienische Staatsangehörige, geboren am 23. September 1982, heirate- ten am 8. Mai 2002 vor dem Zivilstandsamt O.1. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A., geboren am 2005, und B., geboren am 2010 hervor. Die Parteien leben seit dem Jahr 2012 getrennt. X. war während des erstinstanzlichen Verfahrens arbeitslos, hat dann aber ab 1. Juni 2014 eine Voll- zeitanstellung als Abkanter/Stanzer/Schweisser bei der Firma C.AG in O.2 gefunden. Diese Stelle wurde ihm jedoch per 31. Dezember 2014 wie- der gekündigt. In der Folge bezog er bis Mitte Februar 2015 Arbeitslosenentschä- digung. Danach wurde er wiederum von der Firma C.AG als Blechbearbeiter eingestellt, wo er bis heute tätig ist. Y. kümmerte sich während des eheli- chen Zusammenlebens um den gemeinsamen Haushalt und die Kinderbetreuung. Derzeit bezieht sie Sozialhilfe, wobei sie seit März 2015 im Rahmen eines Be- schäftigungseinsatzes für die Gemeinde in der Strassenreinigung mitarbeitet. B.Am 24. Dezember 2012 reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht Imbo- den ein gemeinsames Scheidungsbegehren sowie eine Scheidungskonvention, datiert vom 12. Dezember 2012, ein. Anlässlich der auf den 7. Januar 2013 ange- setzten Anhörung bestätigte der Ehemann sowohl Scheidungswillen wie auch Konvention, während sich die Ehefrau mit der Höhe des festgelegten Kinderunter- halts nicht mehr einverstanden erklärte. Mit Bezug auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen wurde anlässlich der Anhörung festge- stellt, dass diese sowie ein allfälliger Ausgleichsanspruch noch zu ermitteln seien. In der Folge setzte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden den Parteien eine Frist bis zum 7. März 2013 an, um bezüglich Regelung des Kinderunterhalts wie auch der Höhe des Ausgleichsanspruchs betreffend die berufliche Vorsorge eine Ergänzung zur Ehescheidungskonvention einzureichen. Da die Parteien je- doch keine Einigung erzielen konnten, schrieb die zuständige Einzelrichterin das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren mit Verfügung vom 13. Mai 2013 zufolge fehlender Prozessvoraussetzung ab und überwies die strittigen Punkte dem Bezirksgericht Imboden zur Beurteilung. C.Mit Eingabe vom 26. April 2013 stellte Y. beim Bezirksgericht Imbo- den ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren auf Aus- richtung eines Unterhaltsbeitrags an die Familie von insgesamt Fr. 2'781.--. An- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 10. Juni 2013 konnten sich die Parteien auf der Basis einer von der Vorsitzenden ausgearbeiteten Existenzmini-
Seite 3 — 33 mum-Berechnung auf einen monatlichen Familienunterhalt von Fr. 2'200.-- (Fr. 600.-- für jedes Kind zuzüglich Kinderzulage sowie Fr. 560.-- für die Ehefrau) eini- gen. Bezüglich der Kinder wurde pendente lite die in der Ehescheidungskonventi- on vorgesehene Regelung als anwendbar erklärt. Da der Ehemann in der Folge seine Pflicht zur Leistung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge nur ungenügend nachkam, erfolgte am 13. August 2013 in teilweiser Gutheissung eines von der Ehefrau eingereichten Gesuchs die gerichtliche Anweisung an die damalige Ar- beitgeberin von X., jeden Monat den Betrag von Fr. 1'065.40 direkt auf das Konto von Y. zu überweisen. D.Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess Y._____ fristgerecht ihre Klageschrift einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die gemeinsamen Kinder A._____ (geboren am 2005) und B. (geboren am 2010) seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3.Die gemeinsamen Kinder A. und B._____ seien unter die elterli- che Obhut der Klägerin zu stellen. Der Beklagte sei berechtigt, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag um 18.00 Uhr bis Sonn- tag 18.00 Uhr zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 4.a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'714.60 (davon CHF 1'663.00 für die Kinder) als Familienunterhalt, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend ab Klageeinreichung bis zum 31.07.2013. Ab dem 01.08.2013 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 3'604.85 (davon CHF 2'256.60 für die Kinder) als Familienunterhalt, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus. b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren. 5.Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien ab Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils je hälftig zu teilen. 6.Der Beklagte sei unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse sowie seine Schulden umfassend Auskunft zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzuweisen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." E.Mit Klageantwort vom 23. September 2013 liess X._____ ebenfalls frist- und formgerecht die folgenden Anträge stellen:
Seite 4 — 33 "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.Die Ehescheidungskonvention vom 12. Dezember 2012 sei bezüglich der der Dispositionsmaxime unterliegenden und unstreitigen Schei- dungsfolgen (Anpassung der Unterhaltsbeiträge, güterrechtliche Aus- einandersetzung) zu genehmigen. 3.Die Obhut und die elterliche Sorge über die Töchter A._____ und B._____ sei dem Beklagten zuzuteilen. 4.Die Klägerin sei zu verpflichten, pro Tochter einen monatlichen Kin- derunterhaltsbeitrag von CHF 500 zu bezahlen. 5.Der Klägerin sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 6.Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sei das Besuchsrecht gemäss Ehescheidungskonvention vom 12. Dezember 2012 zu gewähren. 7.Es sei die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vor- sorge gemäss Art. 122 ZGB anzuordnen. 8.Der Beklagte sei zu berechtigen, den Mietzins für die von der Klägerin bewohnte Mietwohnung in strasse, O.1, im Betrag von CHF 1'134 pro Monat mit seinen allfälligen Unterhaltsleistungen zu verrechnen, insofern und für solange er diesen Mietzins direkt an die Vermieterin bezahlt. 9.Eventualanträge (falls die Obhut über die Töchter entgegen dem obi- gen Antrag der Klägerin zugeteilt werden sollte): a) Für die Töchter A._____ und B._____ sei eine Erziehungsbei- standschaft zu errichten. b) Die elterliche Sorge sei bei beiden Eltern zu belassen. c) Es sei ein Familienunterhaltsbeitrag von CHF 171 zuzüglich Kinderzulagen festzulegen. d) Eventuell sei ein Kinderunterhaltsbeitrag pro Tochter von mo- natlich CHF 404.50 zuzüglich Kinderzulagen festzulegen; der Klägerin sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 10. Subeventualantrag (Falls der Klägerin entgegen den obigen Anträgen ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden sollte): Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei per Mai 2020 abzustufen (10. Geburtstag der jüngeren Tochter B.) und bis Mai 2026 zu befristen (16. Geburts- tag der jüngeren Tochter B.). 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." F.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gele- genheit zu weiterer Darlegung und Präzisierung ihrer Standpunkte. Während die Ehefrau in der Replik vom 21. Oktober 2013 an ihren Anträgen gemäss Klage- schrift unverändert festzielt, liess X._____ in seiner Duplik vom 3. Dezember 2013 Ziff. 9. c) und d) seiner Rechtsbegehren wie folgt ändern: "c) Es sei ein Familienunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 186 zuzüglich Kinderzulagen festzulegen.
Seite 5 — 33 d)Eventuell sei ein Familienunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 399 zu- züglich Kinderzulagen festzulegen." G.Am 10. Februar 2014 erliess die vorsitzende Richterin eine Beweisverfü- gung betreffend Beweislastverteilung und Edition von Urkunden. Des Weiteren wurde die zuständige Sozialarbeiterin beim Regionalen Sozialdienst Chur ersucht, in Ergänzung zu einem früheren Bericht vom 10. Juni 2013 über die seitherige Entwicklung der familiären Situation zu berichten. H.Am 1. April 2014 reichte X._____ ein Gesuch um Abänderung der vorsorg- lichen Unterhaltsregelung ein mit dem Begehren, den Familienunterhalt infolge der eingetretenen Einkommensverminderung auf CHF 815.00 zu reduzieren. Nach- dem Y._____ am 24. April 2014 ihre Vernehmlassung eingereicht hatte, wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 7. Mai 2014 vorgeladen. Anlässlich dersel- ben konnten sich die Ehegatten auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 522.-- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen einigen; ferner wurde der Wegfall des Ehegattenunter- halts mit Wirkung ab 1. Juni 2014 vereinbart. I.Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 konnten sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht sowie bezüglich der betragsmässigen Teilung des Freizügigkeitsguthabens von X._____ einigen. Y._____ reduzierte im Verlaufe der Verhandlung den geforderten Unterhaltsbeitrag von bisher Fr. 2'714.60 auf Fr. 2'689.-- (davon Fr. 1'344.50 für die beiden Kinder zuzüglich Kin- derzulagen). Zudem wurde das Begehren insoweit korrigiert, als für die Erhöhung der Unterhaltsforderung infolge Wegfalls der vom Ehemann zu leistenden Kredit- raten nicht der 1. August 2013, sondern der 1. August 2016 massgeblich sei. Der ab diesem Zeitpunkt geltend gemachte Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'604.-- blieb je- doch unverändert. X._____ stellte abweichend von den bisherigen Begehren den Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Anschluss an die Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Imboden mit Entscheid vom 20. Mai 2014, mitgeteilt am 17. Oktober 2014, wie folgt: "1.Die am 8. Mai 2002 vor Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe der Y._____ und des X._____ wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2.Die gemeinsamen Kinder A._____, geboren am 2005, und B., geboren am _____2010, werden unter die alleinige elterli- che Sorge und Obhut der Kindsmutter gestellt. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seine Kinder jedes zweite Wochenende im Monat von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren steht ihm das Recht zu, drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen.
Seite 6 — 33 Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksich- tigung der Interessen der Kinder frei regeln. 3.Es wird gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Die KESB Nordbünden wird mit der Ernennung des Beistands und der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten betraut. 4.X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder A._____ und B._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) wie folgt zu leisten: a)ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2014 je: CHF 522.00 b)ab 1. November 2014 bis 31. Juli 2016 je: CHF 575.00 c)ab 1. August 2016 bis zur Mündigkeit der Töchter A._____ und B._____ je: CHF 750.00 Vorbehalten bleibt ein Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, falls bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs eine entsprechende Ausbil- dung noch nicht abgeschlossen werden konnte. 5.X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab 1. August 2016 ei- nen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 792.00 zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert bis am 31. Mai 2026. 6.X._____ ist berechtigt, den Mietzins für die von Y._____ bewohnte Mietwohnung in strasse, O.1, im Betrag von CHF 1'134.00 pro Monat mit den in Ziffer 4 und 5 festgelegten Unterhalts- leistungen zu verrechnen, solange er diesen Mietzins direkt an die Vermieterin bezahlt. 7.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 hiervor werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte), gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst, es sei denn, die unterhaltspflichtige Partei beweise, dass ihr Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die An- passung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel: neuer UB =alter UB x neuer Index Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 8.Die D._____ Pensionskasse wird angewiesen, vom Pensionskassen- guthaben des X._____ (Versicherten-Nr. , Mitglied-Nr. ) den Betrag von CHF 35'140.00 auf das Freizügigkeitskonto von Y. bei der Bank. (IBAN _____, Banken-Clearing _____, Kunden-Nr. _____) zu überweisen. 9.Im Übrigen wird die am 20. Mai 2014 abgeschlossene Teil- Ehescheidungskonvention gemäss Art. 279 ZPO genehmigt. 10.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.00 werden zu einem Drit- tel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. Sie ge-
Seite 7 — 33 hen infolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsan- spruch des Gemeinwesens. b) Ausseramtlich hat Y._____ die Gegenpartei mit CHF 4'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten. Bei Uneinbringlichkeit erfolgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. der unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch den Kanton Graubünden nach Massgabe des Tarifs für die unentgelt- liche Rechtspflege (Art. 122 Abs. 2 ZPO). c) Rechtsanwältin lic. iur. Stefania Vecellio wird nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO im Umfang der von ihrer Mandantin zu tra- genden Anwaltskosten im Betrag von CHF 3'333.00 (inkl. Mehrwert- steuer, gerundet) zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt. Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli wird nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO im Umfang der von seinem Mandanten zu tragenden Anwaltskosten im Betrag von CHF 6'666.00 (inkl. Mehr- wertsteuer, gerundet), zu Lasten des Kantons Graubünden entschä- digt. Beide Entschädigungen werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vor- behalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens gemäss Art. 123 ZPO. 11.(Rechtsmittelbelehrung). 12.(Mitteilung)." J.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 18. November 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Ziffer 2 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei in Bezug auf die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter aufzuheben und es sei die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam einzuräumen. 2.Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3.Für den Zeitraum bis 31. Juli 2016 sei kein Unterhaltsbeitrag, eventuell ein Kinderunterhaltsbeitrag pro Tochter von CHF 15 festzulegen (zu- züglich allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen). 4.Für den Zeitraum ab 1. August 2016 bis zur Mündigkeit der Töchter sei ein Kinderunterhaltsbeitrag pro Tochter von CHF 586 festzulegen, vor- behältlich eines Anspruchs gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, falls bis zur Vollendung des 18. Altersjahres eine entsprechende Ausbildung noch nicht abgeschlossen werden konnte. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau."
Seite 8 — 33 Gleichentags liess X._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, welches von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (ERZ 14 385) gutgeheissen wurde. K.In ihrer Berufungsantwort vom 19. Dezember 2014 liess Y._____ die Ab- weisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die vollum- fängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 20. Mai 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantra- gen. Auch Y._____ liess gleichentags ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege stellen, welches von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (ERZ 14 420) gutgeheissen wurde. L.Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 liess X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden zudem ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Mass- nahmen einreichen und beantragte, es seien die am 7. Mai 2014 angeordneten Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung per 1. Januar 2015 aufzuheben und er sei lediglich zu verpflichten, die gesetzlichen Kinderzulagen zu entrichten. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2015 vor der Vorsitzenden der I. Zivilkammer liess X._____ den Rückzug seines Gesuchs um Abänderung der vor- sorglichen Massnahmen erklären, womit die von der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden am 7. Mai 2014 genehmigten vorsorglichen Massnahmen weiterhin Geltung beanspruchten. Das Massnahmeverfahren wurde sodann mit Verfügung vom 9. März 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Weiter erklärten sich beide Parteien damit einverstanden, auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung im Hauptverfahren zu verzichten. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Imboden handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Zuteilung der elterlichen Sorge, der Kindesunterhalt sowie der nacheheliche Unterhalt. Der Un- terhaltsanspruch ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, und es müssen
Seite 9 — 33 deshalb alle für die Berufung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Unterhaltsregelung isoliert angefochten wird (BGE 116 II 493 E. 2a S. 495). So- weit jedoch in Ehescheidungsverfahren finanzielle Aspekte wie Güterrecht und Unterhaltsansprüche zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (vgl. Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 91 zu 23b zu Art. 91). Vorlie- gend bezieht sich die Berufung in erster Linie auf die Kinderzuteilung. Die Angele- genheit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetz- buches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). b)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bezie- hungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Berufungskläger nahm den am 17. Oktober 2014 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Imbo- den am 20. Oktober 2014 in Empfang. Die vorliegende Berufung, datiert vom 18. November 2014, wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist. c)Die Berufung von X._____ richtet sich gegen die vorinstanzliche Regelung der elterlichen Sorge (Ziff. 2 Abs. 1 des Dispositivs), des Kinderunterhalts (Ziff. 4 des Dispositivs) und des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 5 des Dispositivs). Unan- gefochten blieb der vorinstanzliche Entscheid indessen in Bezug auf den Schei- dungspunkt (Ziffer 1 des Dispositivs), das Besuchs- und Ferienrecht (Ziff. 2 Abs. 2 und 3 des Dispositivs), die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Ziff. 3 des Dispositivs), die Verrechnung der Unterhaltsforderung mit dem zu bezahlen- den Mietzins (Ziff. 6 des Dispositivs), die Indexierung der Unterhaltsbeiträge (Ziff. 7 des Dispositivs), den Ausgleichsanspruch aus der Teilung der Pensionskassen- guthaben (Ziff. 8 des Dispositivs) sowie die Genehmigung der Teil- Ehescheidungskonvention vom 20. Mai 2014 (Ziff. 9 des Dispositivs). Damit sind die entsprechenden Dispositivziffern - unabhängig davon, ob die Punkte der Dis- positions- oder der Offizialmaxime unterliegen - in Rechtskraft erwachsen (vgl.
Seite 10 — 33 hierzu auch Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Basel 2011, N. 448 und 1632). 2.X._____ beruft sich in seiner Eingabe auf neue Tatsachen und reichte in diesem Zusammenhang diverse neue Urkunden zu den Akten, über deren Zuläs- sigkeit nachfolgend zu entscheiden ist. a)Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Novenbeschränkung gilt in erster Linie für Verfahren, wel- che nur noch eine der Verhandlungsmaxime unterliegende Nebenfolge der Ehe- scheidung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zum Gegenstand haben. Praxisgemäss ist zwi- schen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Be- weismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstan- den waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013, E. 5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unecht) neue Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutba- rer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, N. 39 zu Art. 317 ZPO). In Verfahren betreffend Kinderbelange - wie sie auch im vorliegen- den Verfahren strittig sind - gilt von Gesetzes wegen die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ZPO). Inwieweit auch in diesen Fäl- len eine Novenbeschränkung beachtlich ist, ist in Lehre und Rechtsprechung um- stritten und durch das Bundesgericht bis anhin noch nicht geklärt worden. Im vor- liegenden Fall kann diese umstrittene Frage - wie sich aus der nachfolgenden Er- wägung ergibt - jedoch offengelassen werden. b)In seiner Berufungsschrift vom 18. November 2014 bezog sich X._____ bei der Darlegung seiner Leistungsfähigkeit auf neue Tatsachen hinsichtlich seiner beruflichen Situation. Er reichte dafür namentlich einen Arbeitsvertrag vom 27. Mai
Seite 11 — 33 2014, eine Lohnabrechnung vom September 2014, Fahrplanausdrucke betreffend seinen Arbeitsweg, ein Kündigungsschreiben vom 12. September 2014, ein Schreiben seines Arbeitgebers betreffend Arbeitsvertragsverlängerung vom 23. Oktober 2014 sowie diverse Unterlagen zu Arbeitssuchbemühungen zu den Ak- ten, welche allesamt vom Herbst 2014 datieren. Sämtliche dieser Beweismittel sind somit erst nach Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden, weshalb es sich um echte Noven handelt, die gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Einschränkung auch im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden können. Gleiches gilt auch für die im Nachgang zur Berufungsschrift ins Recht gelegten Dokumente, welche Auskunft über Taggeldabrechnungen im Jahre 2015 sowie die aktuellen Einkommensverhältnisse geben. Diese sind, da es sich offen- sichtlich um echte Noven handelt, bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Kinder wie auch desjenigen der Berufungsbeklagten ebenfalls zu berücksichti- gen. 3.Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst die Zuteilung der elterlichen Sorge. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren konnten sich die Parteien nicht über die Zuteilung der elterlichen Sorge einigen. Während beide Parteien zunächst die alleinige elterliche Sorge über die beiden Töchter beantragten, er- suchte X._____ anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung um Anordnung der gemeinsamen Sorge. Die Vorinstanz stellte sodann die beiden Kinder A._____ und B._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Als Begründung führte sie aus, diese habe unbestrittenermassen während der beruflichen Abwesenheit des Ehemannes die elterliche Obhut ausgeübt und so den überwiegenden Teil der Betreuungsaufgaben wahrgenommen. Gemäss den Berichten des Regionalen Sozialdienstes Chur scheine sie einen liebevollen und fürsorglichen Umgang mit ihren Kindern zu pflegen. Unter dem Blickwinkel der Erziehungsfähigkeit spreche nichts gegen eine Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter, zumal die ältere Tochter A._____ bei Bedarf auch einmal Hausaufgaben mit dem Vater be- sprechen könne. Hinzu komme, dass der Ehemann weder in den Rechtsschriften noch an der Hauptverhandlung substantiiert dargelegt habe, inwieweit er bei einer Zuteilung seiner Kinder an ihn eine funktionierende Betreuungsregelung anbieten könnte. Die Einräumung der elterlichen Sorge falle de lege lata ausser Betracht, setze dies doch gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB einen gemeinsamen Antrag der El- tern und eine Einigung über den Umfang der Betreuungsanteile voraus. Demge- genüber wendet X._____ in seiner Berufung ein, die Zuteilung der elterlichen Sor- ge sei vorliegend noch nicht rechtskräftig geworden, weshalb die in Art. 12 Abs. 3 und 5 SchlTzZGB genannten Voraussetzungen, worunter auch die Voraussetzung
Seite 12 — 33 eines entsprechenden Antrags falle, keine Rolle spielen würden. Ausserdem kön- ne die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB auch im Beru- fungsverfahren angeordnet werden. Y._____ hält dagegen, dass der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge vollumfänglich abzulehnen sei, da der Berufungs- kläger in der Vergangenheit gegenüber ihr und auch den gemeinsamen Kindern gewalttätig geworden sei. Diese Gewaltvorfälle seien auch im Bericht des regiona- len Sozialdienstes festgehalten worden. Aus diesem Grund ergebe sich, dass eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nicht dem Kindeswohl entsprechen wür- de. a)Angesichts der nach Urteilsberatung des angefochtenen Entscheids einge- tretenen Rechtsänderung in Bezug auf das Sorgerecht per 1. Juli 2014 stellt sich vorweg die übergangsrechtliche Frage, ob im Berufungsverfahren das alte oder das neue Recht anzuwenden ist. Bis 30. Juni 2014 - und damit noch über die Ur- teilsberatung des vorinstanzlichen Entscheids hinaus - galt der Grundsatz, dass der Scheidungsrichter die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuweisen hatte (aArt. 133 Abs. 1 ZGB); soweit die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Unterhaltskosten geschlossen hatten, beliess das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar war (aArt. 133 Abs. 3 ZGB). Die auf 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts bringt einen Paradigmenwechsel: Im Grundsatz steht die Sorge den Eltern zivilstandsu- nabhängig gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB); bei der Scheidung wird das allei- nige Sorgerecht gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB nur dann zugewiesen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014, E. 2.1). Das Übergangsrecht findet sich im Schlusstitel zum ZGB (SchlT ZGB). Gemäss Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB ist das neue Recht, soweit es die Wirkungen des Kindesverhältnisses betrifft, an sich so- fort anwendbar. Diese Bestimmung findet auch auf die per 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts Anwendung, wie das Bundesgericht in sei- nem Urteil 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 in Erwägung 2.1 festgehalten hat. Glei- ches gilt für Art. 7b SchlT ZGB, wonach neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, vor kantonalen Instanzen zulässig sind. Damit steht fest, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das neue Recht anzuwenden ist. b)Kern der neuen Bestimmungen ist die gemeinsame elterliche Sorge als Re- gelfall und die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils als Ausnahme dazu. Die gemeinsame elterliche Sorge ist immer anzuordnen, es sei denn zur Wahrung des
Seite 13 — 33 Kindeswohls sei es nötig, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge einzuräu- men (Art. 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Soweit die Parteien nicht einig oder diese Punkte nicht bereits geregelt sind - Betreuungsanteile, Obhut, Unterhalt - entscheidet die KESB beziehungsweise das Gericht. Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht zunächst dann nicht dem Kindeswohl, wenn bei einem Elternteil ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB vorliegt. Dies ist der Fall bei Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsab- wesenheit, Gewalttätigkeit und ähnlichen Gründen (Ziff. 1) oder wenn dieser El- ternteil sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder seine Pflichten gegenü- ber dem Kind gröblich verletzt hat (Ziff. 2) und dieser Grund eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat, welcher mit weniger einschneidenden Massnahmen nicht begegnet werden kann. Allerdings darf die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem als Kin- desschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge gleichgesetzt wer- den, weshalb hierfür auch nicht derselbe Massstab wie nach Art. 311 ZGB gelten kann. Das Bundesgericht hält in Übereinstimmung mit der Lehre fest, dass auch weniger gravierende Gründe die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge recht- fertigen können (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). In der Lehre wird dafür gehalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Sinne einer offenen Generalklausel verwei- gert werden soll, wenn die Verhältnisse schwierig sind bzw. dies erfordern (Andre- as Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Be- ziehungen, Zürich 2013, S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Von der gemeinsamen elterlichen Sorge soll etwa abgesehen werden, wenn ein chronifizierter Elternkon- flikt das Kindeswohl beeinträchtigt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 298 ZGB). Dabei können die Differenzen so stark sein, dass es besser erscheint, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuweisen, um das Kind aus dem Konflikt herauszuhalten (Andreas Bucher, a.a.O., S. 11 und S. 13 mit weiteren Hinweisen). Fehlender Kooperationswille allein sollte indessen nicht bereits zu einer Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts führen. Auch punktuel- le Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten geringfügiger Art genügen hierfür nicht. Wenn die Eltern jedoch nicht (mehr) in der Lage sind, gemeinsame Ent- scheide zu fällen und sich in grundlegenden Fragen zu einigen, kann der Eltern- konflikt derart schwerwiegend sein, dass sich die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil aufdrängt (vgl. Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N. 10.135 sowie 17.88 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 141 III 472
Seite 14 — 33 E. 4.6 f.). Ungeachtet dessen bleibt es im Ergebnis dabei, dass von der gemein- samen elterlichen Sorge nur abgewichen werden darf, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, also eine andere Lösung das Wohl des Kindes ausnahmsweise bes- ser wahrt, wobei derjenige Elternteil die Begründungslast trägt, welcher sich ge- gen die gemeinsame Sorge ausspricht (vgl. zum ganzen das Urteil der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts ZK1 15 12 E. 3 vom 29. September 2015). c)Im vorliegenden Fall macht die Kindsmutter zunächst Gewaltvorfälle des Berufungsklägers gegenüber ihr und den beiden Töchtern geltend, wobei sie sich auf die Berichte des regionalen Sozialdienstes vom 10. Juni 2013 (vorinstanzliche Akten act. IV./3) sowie vom 25. März 2014 (vorinstanzliche Akten act. IV./7) beruft. Im ersten Bericht werde auf die vorhandene Aggressivität von X._____ hingewie- sen und festgehalten, dass weitere Eskalationen zum Wohle der Kinder verhindert werden sollten. Der regionale Sozialdienst führte hierzu aber auch aus, dass die- ser Gefahr mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft als notwendige Massnahme begegnet werden könne. Ein Entzug der elterlichen Sorge bezie- hungsweise die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter wur- de nicht thematisiert geschweige denn empfohlen. Was die angesprochenen Vor- fälle aus dem zweiten Bericht (vorinstanzliche Akten act. IV./7) betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass darin lediglich die Schilderungen von Y._____ wiedergegeben wurden, welche auf den Erzählungen der Tochter A._____ basieren sollen. Dabei ging es aber nicht um eigentliche Gewaltanwendung, sondern um ein allfälliges Fehlverhalten von X._____ in Gegenwart seiner Töchter. Der regionale Sozial- dienst ging darauf denn auch nicht näher ein, sondern erachtete wiederum die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB als geeignetste Massnahme, um das Kindeswohl zu schützen. Aus den Berichten des regionalen Sozialdienstes kann damit nichts entnommen werden, was gegen die Festlegung der gemeinsamen elterliche Sorge sprechen würde. Insbesondere wurden darin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von häuslicher Gewalt seitens von X._____ festgestellt. Die Kindsmutter macht in ihrer Berufungsantwort "wiederholte Gewalt- vorfälle" geltend, welche für sie auch Grund für die Trennung gewesen sein sollen. Sie unterlässt es jedoch, diese zu konkretisieren. Auch in den übrigen Akten fin- den sich keine Hinweise darauf, dass es bereits vor der Trennung zu häuslicher Gewalt gekommen sein soll. Vielmehr beantragten die Parteien selbst dem Gericht noch in ihrer Ehescheidungskonvention vom 12. Dezember 2012 (vorinstanzliche Akten act. III./3), die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam einzuräumen (vgl. Ziff. III./1 der Scheidungskonvention).
Seite 15 — 33 d)Die Berufungsbeklagte bringt des Weiteren vor, eine gemeinsame elterliche Sorge könne praktisch nie vollzogen werden. So habe bereits der regionale Sozi- aldienst festgestellt, dass aufgrund der grossen Meinungsverschiedenheiten, der sehr verschiedenen Vorstellungen in der Kindererziehung und Haushaltführung der Parteien ein längerer konfliktarmer Umgang nicht sichergestellt sei. Eine ge- meinsame elterliche Sorge wäre daher mit den erwähnten Meinungsverschieden- heiten der Eltern überhaupt nicht vereinbar. Aus diesem Grund habe die Vor- instanz gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungs- und Besuchsbei- standschaft errichtet und die KESB Nordbünden mit der Ernennung des Beistands und der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten beauftragt. Bei einer gemeinsa- men elterlichen Sorge müsste die KESB bei jedem einzelnen Entscheid angerufen werden. Das Rechtsbegehren des Berufungsklägers auf Einräumung der gemein- samen elterlichen Sorge sei daher auch aus diesem Grund abzuweisen. Wie be- reits ausgeführt wurde, setzt die gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht ein Minimum an Kooperationsbereitschaft voraus, damit eine Umsetzung über- haupt realisierbar ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass blosse Uneinigkeit der Eltern allein kein Grund zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dar- stellt. Vielmehr muss sich der elterliche Konflikt auch auf die Kinder auswirken und deren Wohl gefährden, um eine solch weitgehende Massnahme rechtfertigen zu können. Die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge ist jedoch dann gerecht- fertigt, wenn überhaupt kein Kooperationswille vorhanden ist und erstellt ist, dass sich die Eltern über den grössten Teil der in ihrer Verantwortung liegenden Fragen nicht werden einigen können (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, S. 17). Im vorliegenden Fall wird anhand der Akten, insbesondere der Berichte des regionalen Sozialdienstes deutlich, dass sich die Parteien generell an der Lebensführung des jeweils Anderen stören. Dies betreffe unter anderem die Kindererziehung, die Haushaltsführung und die finan- ziellen Angelegenheiten. Aus diesem Grunde wurde eine Erziehungs- und Be- suchsrechtsbeistandschaft empfohlen und von der Vorinstanz auch angeordnet. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. März 2015 bestätigten allerdings beide Parteien übereinstimmend, dass der Beistand noch nicht bestimmt worden sei. Auch ein Termin bei der KESB habe noch nicht stattgefunden. Jedoch versi- cherten sowohl Y._____ wie auch X., dass das Besuchsrecht entsprechend der gerichtlichen Festlegung derzeit auch ausgeübt werde. X. führte zudem aus, dass er seine ältere Tochter auch teilweise unter der Woche sehe, um bei den Aufgaben zu helfen. Daran zeigt sich, dass sich die Situation insofern stabili- siert zu haben scheint, als sich die Parteien über die Ausübung des Besuchs- rechts verständigen können. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von der
Seite 16 — 33 Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht, dass die elterlichen Konflikte Auswirkungen auf das Kindeswohl zeitigen. Der Kindsvater scheint sich um das Wohl seiner beiden Töchter zu kümmern und ist bereit, diese auch ausserhalb der Besuchszeiten zu unterstützen. Der Umstand allein, dass sich die Eltern nicht in allen Belangen der Kinder einig sind, vermag ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge daher nicht zu rechtfertigen. Insbesondere gilt es im konkreten Fall zunächst abzuwarten, ob die Anordnung der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen wird und damit von weiteren Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls abgese- hen werden kann. e)Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass in Anwendung des neuen Rechts keine Gründe vorliegen, welche gegen eine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder A._____ und B._____ sprechen würden. Der diesbezügliche Antrag von X._____ ist daher gutzuheissen und Ziff. 2 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist entsprechend abzuändern. Die gemeinsamen Kin- der A._____, geboren am 2005, und B., geboren am _____2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Ehegatten belassen. Der Wohnsitz der beiden Kinder befindet sich am Wohnsitz der Mutter, welcher auch die Obhut übertragen wird. Im Zusammenhang mit der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist des Weiteren darüber zu befinden, welchem Elternteil die Er- ziehungsgutschriften bei der AHV anzurechnen sind (vgl. Art. 29 sexies des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 52f bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 52f bis Abs. 2 AHVV rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde jenem Elternteil, der das gemeinsame Kind zum über- wiegenden Teil betreut, die ganze Erziehungsgutschrift an. Wird das Kind von bei- den Eltern zu gleichen Teilen betreut, ist die Gutschrift hälftig aufzuteilen. Es gilt mithin insbesondere zu berücksichtigen, welcher Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung des Kindes stärker einschränkt. Demjenigen Eltern- teil, der voraussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung erbringt, ist die gesamte Erziehungsgutschrift anzurechnen (vgl. Merkblatt Erziehungsgut- schriften der AHV, gültig ab 1. Januar 2015, unter <https://www.ahv-iv.ch/p/ 1.07.d>; Thomas Geiser, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, in AJP 8/2015, S. 1106). Angesichts der vorliegenden Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei welcher die Mutter die Obhut ausübt und damit die überwiegende Betreuung übernimmt, ist es ohne weiteres gerechtfertigt, ihr die Erziehungsgutschriften vollumfänglich zuzusprechen.
Seite 17 — 33 4.Im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls strittig sind der Kinder- sowie der nacheheliche Unterhalt. Die Vorinstanz hat X._____ verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Töchter A._____ und B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 522.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Oktober 2014, von je Fr. 575.-- für die Zeitspanne vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016 und von je Fr. 750.-- ab 1. August 2016 bis zur Mündigkeit der Kinder zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, Y._____ mit Wirkung ab 1. August 2016 bis 31. Mai 2026 einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalts- beitrag von Fr. 792.-- zu entrichten. Dabei ging die Vorinstanz bei X._____ in einer ersten Phase von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4'957.-- und einem Grundbedarf von Fr. 3'914.-- aus. Ab dem 1. November 2014 rechnete sie ihm ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 5'380.-- und einen Grund- bedarf von Fr. 4'320.-- (einschliesslich berufsbedingter Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsplatz und die auswärtige Verpflegung) an. Bei Y._____ rechnete die Vorin- stanz demgegenüber kein Erwerbseinkommen an und ging von einem Grundbe- darf für sie und die beiden Töchter von Fr. 3'724.-- aus. Weiter führte sie aus, dass ab dem 1. August 2016 der Grundbedarf von X._____ infolge Wegfalls von monat- lichen Kreditraten auf Fr. 3'088.-- sinken werde, während derjenige von Y._____ aufgrund des höheren Grundbetrags für die Tochter A._____ auf Fr. 3'924.-- stei- gen werde. X._____ ersucht mit der vorliegenden Berufung die Befreiung von der Unterhaltspflicht, eventualiter um Reduktion des Kinderunterhalts auf monatlich Fr. 15.-- pro Kind. Er macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Berechnung des Kin- derunterhalts sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Phase von einer zu hohen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Er sei nicht in der Lage, derart hohe Un- terhaltsbeiträge an die Kinder zu bezahlen. Für nachehelichen Unterhalt bleibe ebenfalls kein Raum. a)Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat nach einer Scheidung der eine Ehegatte dem andern einen Beitrag für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss der Altersvorsorge zu leisten, wenn diesem nicht zuzumuten ist, dafür selber aufzu- kommen. Abs. 2 dieser Bestimmung führt acht Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe, zu berücksichti- gen sind. Die Beiträge des Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zugeteilt wur- de, an den Unterhalt der Kinder richtet sich gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses. Diese Unter- haltsbeiträge sollen den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünf-
Seite 18 — 33 te des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes berücksichtigen. Kinderzulagen sind zusätzlich zum Unter- haltsbeitrag zu zahlen (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Über die Schranke der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann sich das Gericht bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge in aller Regel nicht hinwegsetzen (BGE 127 III 68 E. 2c S. 70 f.). Dem Unterhaltsschuldner ist mit Bezug auf alle familien- rechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum stets voll zu belassen (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356, bestätigt in BGE 135 III 66 E. 2 ff. S. 67 ff. mit Hinweisen). Dabei kann der Unterhaltsschuld- ner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum zu schützen. Sind die Mittel eingeschränkt, ist zunächst das betreibungs- rechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 ff. S. 62 ff.). Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Um- stände zu würdigen sind. b)Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge gilt es zu berücksichtigen, dass bezüglich der zu regelnden Kinderbelange gemäss Art. 296 ZPO die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz gilt, während die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge dagegen der Dispositionsmaxime unterliegt. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bil- den und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unabhängig voneinander fest- gesetzt werden können, wirkt sich die im Bereiche des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Be- stimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. Urteil der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). 5.Was das Einkommen des Berufungsklägers betrifft, unterschied die Vor- instanz zwei verschiedene Phasen. Die erste Phase umfasst die Zeitspanne ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Oktober 2014. Diese Vorgehens-
Seite 19 — 33 weise begründete das Bezirksgericht Imboden damit, dass sich X._____ zum Zeitpunkt der Urteilsberatung auf Arbeitssuche befand, ihm jedoch eine Anstellung im bisherigen Umfang zugemutet werden könne. Für entsprechende Such- bemühungen wurde ihm daher ein Zeitraum von fünf Monaten seit Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zugestanden. Für diese Phase rechnete ihm die Vorinstanz ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4'957.-- an, welches der Ar- beitslosenentschädigung im Umfang von 80% des bisherigen Einkommens von Fr. 6'196.-- entspricht. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist ab dem 1. November 2014 ging die Vorinstanz in einer zweiten Phase von einem hypothetischen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 5'380.-- aus, welches dieser unter Berücksichtigung statistisch abgesicherter Lohnwerte, seines Alters, seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung in zumutbarer Ausschöpfung seiner Eigenversorgungskapazität erzielen könne. a)Wie sich im vorliegenden Berufungsverfahren ergeben hat, bezog der Beru- fungskläger nur im Monat Mai 2014 Arbeitslosengelder in Höhe von Fr. 3'754.-- (ohne Kinderzulagen und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge), wobei von einem versicherten Einkommen von Fr. 7'220.-- ausgegangen wurde und ihm nach Abzug von 5 Wartetagen 17 Taggelder zu Fr. 266.25 zugesprochen wurden. Bereits per 1. Juni 2014 konnte er sodann eine neue Arbeitsstelle bei der C.AG in O.2 antreten. Bei dieser Tätigkeit erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'416.-- (ohne Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn), was einem Nettolohn von Fr. 4'740.-- entspricht. Diese Anstellung wurde ihm jedoch per 31. Dezember 2014 wieder gekündigt. Vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Fe- bruar 2015 bezog er wiederum Arbeitslosengelder, wobei von denselben Aus- gangswerten, also einem versicherten Einkommen von Fr. 7'220.-- und einem Ta- gessatz von Fr. 266.25, ausgegangen wurde. Ab dem 16. Februar 2015 erhielt der Berufungskläger unter den vormals geltenden Konditionen einen neuen Arbeits- vertrag der C.AG in O.2. Er erzielt somit auch noch aktuell ein monat- liches Bruttoeinkommen von Fr. 5'416.-- (ohne Kinderzulagen, inkl. 13. Monats- lohn). b)Der Berufungskläger wendet ein, er habe durch seine neue Arbeitsstelle weniger verdient, als die Vorinstanz, basierend auf den mutmasslichen Arbeitslo- sentaggeldern sowie dem hypothetisch erzielbaren Einkommen, angenommen habe. Aufgrund dessen sei er auch nicht in der Lage, die von der Vorinstanz fest- gelegten Unterhaltszahlungen zu leisten. Zwar trifft es zu, dass das Einkommen, das der Berufungskläger mit seiner Erwerbstätigkeit erzielt, geringer ist, als das nach wie vor auf einem versicherten Verdienst von Fr. 7'222.-- basierende Arbeits-
Seite 20 — 33 losentaggeld. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) beträgt ein volles Taggeld - abgesehen von hier nicht relevanten Konstella- tionen - 80% des versicherten Verdienstes. Ist das Einkommen, das der Versicher- te durch eine neue Anstellung verdient, jedoch geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist von einem Zwischenverdienst aus- zugehen und es besteht gemäss Art. 41a Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung (AVIV; SR 837.02) innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen in Höhe von 80% des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Ver- sicherte so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine zumutbare Ar- beit auf, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (vgl. BGE 127 V 479 E. 2). Solange eine versicherte Person Anspruch auf Kompensations- zahlungen nach Art. 24 Abs. 4 AVIG hat, liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei einem vollen Taggeld bei 80% des versicherten Verdienstes. Im konkreten Fall dauert die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche die Arbeitslosenkasse Graubünden für den Berufungskläger festgelegt hat, bis zum 30. April 2016 (vgl. act. B.12). Während dieser Zeitspanne hätte X._____ somit für den Fall, dass sich seine Ar- beit als finanziell unzumutbar erweist, d.h. weniger als 80% des versicherten Ver- dienstes einbringt, Anspruch auf Kompensationszahlungen in Höhe von 80% des Verdienstausfalls. Sein Bruttoeinkommen beträgt - wie vorstehend dargelegt wur- de - monatlich Fr. 5'416.-- (einschliesslich 13. Monatslohn), was einem Tageszwi- schenverdienst von Fr. 249.60 (Bruttomonatsverdienst dividiert durch Anzahl durchschnittliche Arbeitstage pro Monat) entspricht. Die Zumutbarkeitsgrenze (Kippgrösse) ist im konkreten Fall bei Fr. 266.55 und damit über dem massgeben- den Zwischenverdienst anzusetzen (versicherter Verdienst dividiert durch die An- zahl durchschnittlicher Arbeitstage multipliziert mit 80% des Taggeldansatzes). Damit steht fest, dass vorliegend für die Zeitspanne bis zum 30. April 2016 (Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) von einem unzumutbaren Verdienst im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG auszugehen ist und damit ein Anspruch auf
Seite 21 — 33 Kompensationszahlungen in Höhe von 80% des Verdienstausfalls bestünde. Dass der Verdienst des Berufungsklägers nicht unter dem berufs- und ortsüblichen An- satz für die betreffende Arbeit liegt, wird in der nachfolgenden Erwägung noch aufgezeigt. Da es vorliegend darum geht, den Bedarf der Kinder zu decken, ist X._____ zivilrechtlich verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen und es sind ihm alle möglichen und zumutbaren Einkünfte anzurechnen. Mit den darge- legten Kompensationszahlungen läge sein Einkommen sogar noch über den von der Vorinstanz errechneten Werten. Daher erscheint es nach dem Gesagten nicht unangemessen, für eine erste Phase von einem Einkommen in Höhe der bisheri- gen Arbeitslosengelder auszugehen. c)Für die zweite Phase ab 1. November 2014 rechnete die Vorinstanz dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen in Höhe von netto Fr. 5'380.-- an. Diesen Entscheid begründete sie damit, dass X._____ die Pflicht auferlegt werde, seine Eigenversorgungskapazität in zumutbarem Masse auszuschöpfen. Für eine Fachperson im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (Region Ostschweiz, selbständige und qualifizierte Arbeiten, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Be- rufsausbildung, Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten) ergebe sich gemäss Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ein Bruttolohn von Fr. 6'184.-- . Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb X._____ nicht ein Einkommen in dieser Grössenordnung erzielen könne. Die Berechnung der Vorinstanz lässt sich auch nach Beizug des individuellen Lohnrechners des Bundesamtes für Statistik nicht nachvollziehen. So ergibt sich unter Verwendung der von der Vorinstanz angege- benen Parameter ein Zentralwert (Bruttolohn) von Fr. 5'628.-- auf Basis der Lohn- strukturerhebung (LSE) von 2010 und von Fr. 5'674.-- auf Basis der LSE von 2012. Demzufolge scheint es unangemessen, im Falle des Berufungsklägers von einem um rund Fr. 500.-- höheren Einkommen auszugehen. Dies auch insbeson- dere aufgrund des Umstandes, dass der Berufungskläger an seinem jetzigen Ar- beitsplatz tatsächlich weniger, nämlich Fr. 5'416.-- (inkl. 13. Monatslohn) verdient, was nicht viel unter dem errechneten Zentralwert liegt. Immerhin verdienen gemäss Lohnrechner 25% der in dieser Branche Beschäftigten weniger als Fr. 5'150.-- (LSE 2012), weshalb der Lohn von X._____ durchaus nicht als bran- chenunüblich tief bezeichnet werden kann. Dass er an seiner früheren Anstellung, welche er wegen Umstrukturierung verlor, einen wesentlich höheren Lohn erzielte, dürfte auf die lange Dauer jenes Arbeitsverhältnisses, das heisst die Anzahl der im Betrieb absolvierten Dienstjahre, zurückzuführen gewesen sein. Insofern erscheint es angemessen, auch für die 2. Phase von den tatsächlichen Verhältnissen aus- zugehen und nicht auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. Jedoch sind
Seite 22 — 33 ihm auch für diese Phase die ihm gemäss AVIG bis zum 30. April 2016 zustehen- den Kompensationszahlungen in Höhe von 80% des Verdienstausfalls anzurech- nen, so dass weiterhin von einem Einkommen von mindestens Fr. 4'957.-- ausge- gangen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt (Ablauf der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug) gilt das von ihm erzielte Einkommen als finanziell zumutbar, weshalb der Anspruch auf Kompensationszahlungen entfällt. d)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass dem Berufungs- kläger bis zum 30. April 2016 ein Einkommen von (mindestens) Fr. 4'957.-- anzu- rechnen ist, während ab diesem Zeitpunkt - aufgrund des Wegfalls des Anspruchs auf Kompensationszahlungen - ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4'740.-- (tatsächlicher Verdienst) zu berücksichtigen ist. 6.Die Vorinstanz errechnete für den Berufungskläger einen monatlichen Mi- nimalbedarf von Fr. 3'914.--, wobei sie von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Wohnkosten von Fr. 1'270.--, Parkplatzgebühren von Fr. 40.--, Krankenkassen- prämien von Fr. 237.--, Auslagen für Mobiliar-/Haftpflichtversicherung von Fr. 25.-- und einer monatlichen Schuldentilgung von Fr. 1'142.-- ausging. Zu diesem Mini- malbedarf wurden in der ersten Phase, welche gemäss vorinstanzlicher Berech- nung bis zum 31. Oktober 2014 dauerte, keine Berufsauslagen hinzugerechnet, weil das Bezirksgericht Imboden aufgrund der damaligen Umständen davon aus- ging, dass der Berufungskläger in dieser Zeitspanne wohl arbeitslos bleiben wür- de. Wie sich aber im Nachhinein gezeigt hat und vorstehend auch bereits ausge- führt wurde, war X._____ nur bis zum 31. Mai 2014 arbeitslos. Danach trat er eine Stelle bei C.AG in O.2 an, bei welcher er - abgesehen von einem ver- nachlässigbaren Unterbruch von eineinhalb Monaten im Januar/Februar 2015 - auch heute noch tätig ist. a)Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit macht der Berufungs- kläger zusätzliche Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 796.-- geltend. Es handelt sich dabei um die Kosten des mit dem eigenen Auto zurückgelegten Arbeitsweges und die Kosten für auswärtige Verpflegung am Mittag. Der Berufungskläger führt hierzu aus, dass der Arbeitsweg von O.3_____ bis nach O.2_____ nicht ohne grossen Zeitverlust mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kön- ne. Sein Arbeitstag beginne um 7.00 Uhr und ende am Abend um 17.00 Uhr. Würde er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz fahren, müsste er um 6.04 Uhr in O.3_____ abfahren und wäre 56 Minuten später in O.2_____. Die Heimfahrt würde 49 Minuten in Anspruch nehmen, während die Strecke mit dem Auto in 20 Minuten zu bewältigen sei. Die Vorinstanz erachtete demgegenüber
Seite 23 — 33 neben der Anrechnung von Fr. 218.-- für die auswärtige Verpflegung Fr. 138.-- für die monatlichen Kosten eines BÜGA als angemessen. Dies mit der Begründung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass X._____ berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen sei. b)Im familienrechtlichen Existenzminimum eines Ehegatten sind immer nur die unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Selbst wenn einem Auto Kompetenzcharakter zukommt, müssen die zu berücksichtigenden Kosten in ei- nem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und dem Gesamtbedarf der Ehegatten und Kinder stehen. Erscheinen die Berufskosten nicht mehr als verhältnismässig, so drängt sich eine Ersatzlösung wie beispielsweise ein Wohnortwechsel auf. Ent- scheidet sich der Betroffene dagegen, können ihm die anfallenden Berufskosten nicht vollumfänglich angerechnet werden (vgl. zum Ganzen auch Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 326). Im vorliegenden Fall reichen die aktuell zur Verfügung stehenden Mittel des Berufungsklägers - der Berufungsbeklagten kann aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung zurzeit kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden - nicht aus, um den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder vollum- fänglich abzudecken. Insofern erscheint es als unumgänglich, die im Vergleich zum Nettoeinkommen von Fr. 4'740.-- doch sehr hohen Berufsauslagen zur De- ckung des Existenzminimums sowohl der Kinder wie auch der Berufungsbeklagten zu reduzieren. Dies liesse sich mit einem Wohnortwechsel ohne weiteres realisie- ren. Durch den erheblich kürzeren Arbeitsweg würden nicht nur die Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsort, sondern auch die Auslagen für die auswärtige Ver- pflegung fast vollumfänglich entfallen. Kommt hinzu, dass die Wohnkosten mit Fr. 1'270.-- für eine 3.5-Zimmerwohnung für eine alleinstehende Person in Anbe- tracht der finanziellen Verhältnisse und auch im Vergleich zu den Wohnkosten der Berufungsbeklagten ebenfalls eher hoch ausfallen. Insofern könnten mit einem Umzug allenfalls auch diese Kosten weiter reduziert werden. Anlässlich der In- struktionsverhandlung vom 9. März 2015 stellte X._____ auf diese Ersatzlösung angesprochen in Aussicht, er werde entweder in O.3_____ bleiben oder aber ganz nach Italien ziehen. Es gebe kein Gesetz, welches ihm vorschreibe, wo er zu wohnen habe. Dies ist sicherlich zutreffend, jedoch gilt es zu bedenken, dass es in erster Linie darum geht, die Lebenskosten der Kinder zu decken. Seine Töchter sind aufgrund ihres Alters noch auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen, weshalb Y._____ gemäss ständiger Praxis sowohl des Kantons- wie auch des
Seite 24 — 33 Bundesgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 6). Es liegt bei dieser Konstellation vielmehr am Berufungskläger, die erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, und - zumal erforderlich - die eigenen Berufsauslagen nach Möglichkeit zu sen- ken. Es steht ihm frei, in O.3_____ wohnhaft zu bleiben, jedoch könnten ihm unter diesen Umständen die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung nicht an seinen Bedarf angerechnet werden. Aufgrund dieser Überlegungen drängt es sich auf, die vom Berufungskläger geltend gemachten Mehrkosten im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist nicht mehr zu berücksichtigen. Dabei erscheint es angemessen, diesen Wechsel ebenfalls per 1. Mai 2016 zu vollziehen, zumal sich auf diesen Zeitpunkt hin auch die Einkommensverhältnisse ändern werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Berufskosten im Umfang wie von der Vorinstanz vorgesehen, an den Bedarf des Berufungsklägers anzurechnen. Das heisst, es werden die mo- natlichen Kosten für ein BÜGA von Fr. 138.-- sowie Fr. 218.-- für die auswärtige Verpflegung angerechnet. Darüber hinausgehende Fahrkosten, insbesondere für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs, haben demgegenüber unbeachtet zu bleiben, zumal der Arbeitsweg aufgrund der fixen Arbeitszeiten und der ausrei- chenden Zug- respektive Busverbindungen ohne weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist. Zeitliche Einbussen von rund 30 Minuten sind hierfür in Kauf zu nehmen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 7B.117/2002 vom 20. August 2002, E. 2). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind dementsprechend auch die Kosten für einen Parkplatz in Höhe von Fr. 40.--, wel- che von der Vorinstanz mit Wirkung ab 1. November 2014 aufgrund fehlenden Kompetenzcharakters des Fahrzeugs folgerichtig gestrichen wurden. c)Was die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 1'142.-- pro Monat für die Schuldentilgung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. März 2015 bestätigte, er habe letztmals im April 2013 eine Rate des entsprechenden Kredits bezahlt. Er habe diese Zahlungen zurückstellen müssen, weil er seine eigenen Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Im Jahr 2014 habe er nur Zahlungen an das Betrei- bungsamt geleistet. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Schuldverpflichtungen neben der Unterhaltspflicht in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners nur zurückhaltend zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leis- tungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreich- te, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der
Seite 25 — 33 Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zu Lasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern (vgl. BGE 127 III 298 E. 2.bb mit zahlreichen Hinweisen). Nur wenn bei der Be- darfsberechnung ein Überschuss resultiert, kann das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum um zusätzliche Ausgaben wie Schuldentilgung ergänzt werden. Vorausgesetzt ist jedoch dass die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten begründet wurde oder beide Gatten dafür solidarisch haften. Ebenfalls vorausgesetzt ist, dass die Schul- den auch tatsächlich und nachweisbar bezahlt werden (vgl. Vetterli in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, N. 33 zu Art. 176). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Kommt X._____ seiner Zahlungspflicht gegenü- ber dem Kreditgeber nicht nach, sind ihm die ausgebliebenen Ratenzahlungen ohnehin nicht an seinen Grundbedarf anzurechnen. Insofern ist beim Berufungs- kläger von einem tieferen Minimalbedarf als von der Vorinstanz angenommen auszugehen. Daran ändert auch die laufende Betreibung durch die Bank nichts. Der Kinderunterhalt wird auch im Falle von weiteren Lohnpfändungen im Exis- tenzminimum zu berücksichtigen sein. d)Im Mankofall sind sowohl bei der unterhaltspflichtigen als auch bei der un- terhaltsberechtigten Person alle über dem Existenzminimum liegenden Bedarfs- positionen zu streichen oder zu kürzen. Versicherungskosten sind im betreibungs- rechtlichen Existenzminimum nicht anrechenbar, weshalb sie erst im erweiterten Grundbedarf, das heisst bei Vorliegen eines Überschusses, zu berücksichtigen sind (vgl. Schwenzer in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 77 zu Art. 125; FamPra 2014 S. 316 und 324 mit Hinweis auf die abweichende Praxis der I. Zivilkammer des OGer ZH). Die von der Vorinstanz im Bedarf von X._____ angerechneten Fr. 25.-- sind daher in Abzug zu bringen. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger in einer ers- ten Phase bis zum 30. April 2016 ein Grundbedarf von Fr. 3'063.-- (Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Wohnkosten von Fr. 1'270.--, Berufsauslagen von Fr. 356.--, Krankenkassenprämien von Fr. 237.--) angerechnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt sinkt sein Grundbedarf infolge Wegfalls der Berufsauslagen auf Fr. 2'707.--. 7.Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistungsfähigkeit des Berufungs- klägers bis zum 30. April 2016 bei (mindestens) Fr. 1'894.-- (Einkommen Fr. 4'957.-- abzüglich Grundbedarf von Fr. 3'063.--) und ab dem 1. Mai 2016 bei Fr. 2'033.-- (Einkommen Fr. 4'740.-- abzüglich Grundbedarf von Fr. 2'707.--) zu liegen
Seite 26 — 33 kommt. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese Mittel ausreichen, um der von der Vorinstanz bezifferten Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern einer- seits und gegenüber der Berufungsbeklagten andererseits nachkommen zu kön- nen, ohne dass ein Eingriff in das eigene Existenzminimum erfolgt. a)Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder A._____ und B._____ bis zum 31. Oktober 2014 auf je Fr. 522.--, ab 1. November 2014 bis 31. Juli 2016 auf je Fr. 575.-- und ab 1. August 2016 bis zu deren Mündigkeit auf je Fr. 750.--, jeweils zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzula- gen, fest. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigten, reichen die nach Abzug des eigenen Grundbedarfs noch vorhandenen finanziellen Mittel des Berufungsklägers (bis zum 30. April 2016 bei Fr. 1'869.-- und ab dem 1. Mai 2016 bei Fr. 2'008.--) ohne weiteres aus, um diese Unterhaltsbeiträge leisten zu können. Damit gibt es keinen Anlass, dem Antrag des Berufungsklägers zu folgen und den Kinderunter- halt nach unten zu korrigieren. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, wo- mit es bei den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen bleibt. Soweit diese die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge übersteigen, d.h. mit Wirkung ab 1. Novem- ber 2014, sind sie mit dem vorliegenden Urteil folglich zu bestätigen. Der Beru- fungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, wobei allfällig bereits erbrachte Un- terhaltsleistungen an die endgültigen Beiträge angerechnet werden können. b) Was den nachehelichen Unterhalt anbelangt, wäre bei den vorgenannten finanziellen Verhältnissen an sich bereits für die Zeit bis zum 31. Juli 2016 ein nachehelicher Unterhalt möglich gewesen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann der Berufungsbeklagten ein solcher jedoch nicht zugesprochen wer- den. Die Vorinstanz verpflichtete X._____ erst mit Wirkung ab 1. August 2016 zur Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages, welchen sie auf Fr. 792.-- bezifferte. Dieser Betrag erscheint in Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Beru- fungsklägers und unter Berücksichtigung der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträ- ge als zu hoch. Dem Berufungskläger stehen in dieser Periode infolge des tieferen Einkommens nach Abzug des eigenen Grundbedarfs und der insgesamt Fr. 1'500.--, welche er an den Unterhalt seiner beiden Töchter zu entrichten hat, noch lediglich Fr. 533.-- zur Verfügung, mit welchen er die Berufungsbeklagte unterstüt- zen kann. Da Y._____ - wie bereits festgehalten wurde - zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu de- cken. Vielmehr muss von einem Manko ausgegangen werden, welches gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der unterhaltsberechtigten Person zu tragen ist (vgl. hierzu insbesondere BGE 135 III 66). Der persönliche
Seite 27 — 33 Grundbedarf von Y._____ beläuft sich auf Fr. 2'200.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Wohnkostenanteil Fr. 600.--, Krankenkassenprämien Fr. 250.--). Bei einem Unter- haltsbeitrag von Fr. 533.-- verbleibt ihr demnach ein Fehlbetrag von Fr. 1'667.--. Am Vorliegen eines Mankofalles wird sich auch dann nichts ändern, wenn die jün- gere Tochter B._____ das 10. Altersjahr vollendet hat und der Berufungsbeklagten sodann - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz in E. 10 - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zugemutet werden kann. Dies wird ab dem 1. Juni 2020 der Fall sein. Bei einem Einkommen von Fr. 1'500.--, welches Y._____ ab diesem Zeitpunkt angerechnet werden kann, fehlt ihr zur Deckung ihres persönlichen Grundbedarfs ein Betrag von Fr. 700.--. Es hat somit auch in dieser Zeitspanne bei einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 533.-- zu bleiben, womit ihr Grundbedarf weiterhin im Umfang von Fr. 167.00 ungedeckt bleibt. Erst wenn ihr zugemutet werden kann, einer Vollzeitbeschäftigung nachzu- gehen, wird sie nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung des Berufungsklägers angewiesen sein. Dies wird mit dem Erreichen des 16. Altersjahrs der jüngeren Tochter, somit ab dem 12. Mai 2026 der Fall sein. Ab diesem Zeitpunkt endet die Unterhaltspflicht von X.. c)Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Berufung bezüglich der Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) abgewiesen, jedoch hinsichtlich des nach- ehelichen Unterhalts teilweise gutgeheissen wird. Ziff. 5 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils wird demzufolge insofern angepasst, als X. verpflichtet wird, Y._____ mit Wirkung ab 1. August 2016 und bis zum 31. Mai 2026 einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 533.-- zu entrichten. Die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf Art. 128 ZGB die Indexierung des Unterhaltsbeitrages angeordnet, was von den Parteien auch nicht bestritten wurde. Die neu festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte unter- stehen ebenfalls der Indexklausel gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefoch- tenen Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 20. Mai 2014. Im Zusammen- hang mit dem nachehelichen Unterhalt wird zudem in Beachtung der Dokumenta- tionspflicht gemäss Art. 282 ZPO festgehalten, dass infolge fehlender Leistungs- fähigkeit von X._____ keine den gebührenden Unterhalt von Y._____ von Fr. 2'200.-- deckende Rente festgelegt werden kann. Sie hat demzufolge im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit, die Festsetzung einer Rente respektive deren Erhöhung zu bean- tragen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ verbessert haben
Seite 28 — 33 (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015, E. 7). 8.Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigie- ren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu beurteilen. a)Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht namentlich in familienrechtlichen Prozessen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung wei- tere Faktoren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vor- instanzlichen Verfahren konnten sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht so- wie bezüglich der betragsmässigen Teilung des Freizügigkeitsguthabens einigen. Strittig blieben demgegenüber die elterliche Sorge, das Besuchsrecht sowie die Höhe der zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Y._____ verlangte dabei die allei- nige elterliche Sorge über die beiden Kinder A._____ und B._____ sowie monatli- che Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'689.-- bis zum 31. Juli 2013 und ab dem 1. August 2013 in Höhe von insgesamt Fr. 3'604.85. Demgegenüber wurde von X._____ die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt sowie die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt Fr. 186.--, eventualiter von Fr. 399.-- zugestanden, sollte die Obhut über die Kinder der Mut- ter zugeteilt werden. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens bleibt es dabei, dass Y._____ bezüglich des Familienunter- halts zum überwiegenden Teil obsiegte, während X._____ neu hinsichtlich der elterlichen Sorge mit seinem Antrag durchzudringen vermochte. Es erscheint da- her gerechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. b)Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren waren nur noch die elterliche Sorge sowie der Familienunterhalt streitig. Dabei obsiegte der Berufungskläger in der Frage der elterlichen Sorge vollumfänglich, während er bezüglich des nacheheli- chen Unterhalts nur teilweise durchzudringen vermochte und hinsichtlich des Kin- derunterhalts vollumfänglich unterlag. Unter diesen Umständen erscheint es ge- rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf den Gebühren- rahmen gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 5'000.-- festgelegt werden, ebenfalls je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu las- sen.
Seite 29 — 33 c)Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Januar 2015 (ERZ 14 385) wurde X._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Ge- richtskosten von Fr. 2'500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Mass- gabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte am 10. März 2015 eine Honorarnote ein (act. D. 11), in der er ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'400.-- (Stundenansatz Fr. 200.--) geltend macht. Dazu treten die Barauslagen von Fr. 277.-- sowie die Mehrwert- steuer von Fr. 214.15. Im Ergebnis resultiert ein Honoraranspruch von Fr. 2'891.15. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wo- nach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. d)Auch Y._____ wurde für das Berufungsverfahren mit Verfügung der Vorsit- zenden der I. Zivilkammer vom 28. Januar 2015 (ERZ 14 420) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw Stefania Vecellio als Rechtsver- treterin ernannt. Damit gehen die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichts- kosten von Fr. 2'500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreterin der Beru- fungsbeklagten reichte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2015 im Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen eine Honorarnote ein (ERZ 14 449 act. D.6.1), worin sie für beide Verfahren einen Auf- wand von 23.5 Stunden geltend machte. Davon wurden im Massnahmeverfahren bereits 7.5 Stunden abgerechnet, womit noch ein zeitlicher Aufwand von 16 Stun- den verbleibt. Gemäss Honorarnote wurden dabei 0.75 Stunden für Kontakte zu einer Frau Darms aufgewendet, welche in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Berufungsverfahren stehen. Nach deren Abzug verbleiben so- mit 15.25 Stunden. Damit ist der zeitliche Aufwand etwas höher ausgefallen als beim Gegenanwalt, was sich aber mit dem erheblich längeren Anfahrtsweg zur Gerichtsverhandlung erklären lässt. Im Ergebnis resultiert damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3'050.-- (15.25 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 91.50 für Barauslagen (praxisgemäss 3%), Fr. 87.50 Fahrkostenanteil und Fr. 258.30 Mehrwertsteuer, was einen Honoraranspruch von insgesamt Fr. 3'487.30 ergibt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine
Seite 30 — 33 Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung ver- pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 31 — 33 III. Demnach wird erkannt:
Seite 32 — 33 5.Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge (Ziff. 4) unterstehen der Indexklausel gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Be- zirksgerichts Imboden vom 20. Mai 2014. 6.a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Imboden von total Fr. 8'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen infolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Vor- behalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. b)Die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. c)Die X._____ auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kos- ten seiner Rechtsvertretung von Fr. 10'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kos- ten ihrer Rechtsvertretung von Fr. 10'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b)Die X. auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'891.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 28. Januar 2015 (ERZ 14 385) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. c)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 2'500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren von Fr. Fr. 3'487.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die ent-
Seite 33 — 33 sprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Januar 2015 (ERZ 14 420) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: