Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 13108. Januar 2015 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzStecher RichterInnenMeisser und Priuli AktuarinThöny Im Gesuch des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz, im Verfahren gegen Y., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Gelbes Haus, 7220 Schiers, betreffend Ausstand des Kantonsgerichts, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Davos vom 17. März 2009 wurde X._____ zum neuen Beirat von Y._____ ernannt und mit der persönlichen Betreuung des Verbeirateten sowie der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten inklusive der vollständigen Einkommens- und Vermögensverwal- tung betraut. Am 21. März 2012 informierte X._____ die Vormundschaftsbehörde über die Niederlegung seines Amtes und stellte den Antrag auf Entschädigung in Höhe des mit entsprechender Verordnung festgelegten Maximalbetrags. In der Folge verweigerte die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung der Schluss- rechnung, legte die Entschädigung von X._____ auf Fr. 5'177.-- exklusive nach- gewiesener Auslagen fest und verpflichtete ihn unter anderem, Fr. 13'796.70 an zu viel bezogenen Entschädigungen zurückzuerstatten. B.Gegen diesen Beschluss der Vormundschaftsbehörde erhob X._____ am 10. September 2012 Beschwerde, welche infolge eines intertemporalrechtlichen Zuständigkeitswechsels vom Kantonsgericht von Graubünden behandelt wurde. Mit Entscheid vom 29. April 2013 (ZK1 13 17) hiess dieses die Beschwerde teil- weise gut und stellte fest, dass der zu Unrecht aus dem Vermögen des Verbei- ständeten bezogene Betrag von Fr. 13'183.40 vom neuen Beistand mittels Ver- antwortlichkeitsklage geltend zu machen sei. Eine von X._____ gegen diesen Ent- scheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2013 ab. C.Am 16. Dezember 2013 erhob Y., handelnd durch seine Beiständin, beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen X. auf Bezahlung von Fr. 13'183.40 nebst 5% Zins seit dem 31. August 2012 sowie von Fr. 1'010.-- nebst 5% Zins seit dem 10. Juli 2013. Mit Urteil vom 12. Juni 2014, mitgeteilt am 8. Juli 2014, hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage teilweise gut und ver- pflichtete X._____ zur Zahlung von Fr. 13'183.40 nebst 5% Zins seit dem 31. Au- gust 2012 sowie von Fr. 1'010.-- nebst 5% Zins seit dem 10. Juli 2013 an Y.. D.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 10. September 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, worin er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge für beide Instanzen beantragte. In formeller Hinsicht stellte er den folgenden Antrag: " Die Richter Brunner, Michael Dürst, Pritzi, Huonder (recte: Hubert) und Schnyder seien in den Ausstand zu treten."

Seite 3 — 10 Zur Begründung führte er aus, die Richter Brunner, Michael Dürst und Schlenker hätten sich mit dieser Angelegenheit bereits als richterliche Beschwerdeinstanz nach Art. 60 EGzZGB auseinandergesetzt. Das Bezirksgericht habe denn auch im mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Urteil vom 12. Juni 2014 diesen Kantonsgerichtsentscheid praktisch übernommen. Somit sei es schwierig, vom Kantonsgericht eine unvoreingenommene Beurteilung dieser Berufung zu erwar- ten. Es werde daher verlangt, dass die Richter Brunner und Michael Dürst sowie der Aktuar Coray als voreingenommen in den Ausstand treten würden (Art. 47 Abs. 1 b). An sich sei das gesamte Gericht mit der Angelegenheit vorbefasst, weshalb das Ausstandsbegehren auch für das gesamte Gericht gestellt werde, weil die Richterkollegen Pritzi und Huonder (recte: Hubert) hier wohl kaum auf den Ball, sondern erfahrungsgemäss auf den Mann spielen würden. Diese Richter sei- en höchstwahrscheinlich durch ihre Kollegen vorbestimmt (Art. 47 Abs. 1 b und f). Das Ausstandsbegehren gelte vor allem auch für den mittlerweile ins Kantonsge- richt eingetretenen Schnyder, der als Anwalt des Klägers tätig gewesen sei oder noch sei und so die Gelegenheit habe, sich mit den anderen Richtern vorzube- sprechen, vor allem auch im Interesse des hohen Honorars, das ihm das Bezirks- gericht zugesprochen habe. Schnyder sehe ja bei anderen überall und anderswo einen Interessenkonflikt (Art. 47 Abs. 1 a und f). E.Am 7. Oktober 2014 überwies der Kantonsgerichtspräsident die Berufungs- akten an die Verwaltungsrichterin und die Verwaltungsrichter in ihrer Funktion als stellvertretende Kantonsrichterin und Kantonsrichter. Gleichzeitig teilte er mit, dass die Kantonsrichter Brunner und Michael Dürst bereits im vorangegangen Be- schwerdeverfahren (ZK1 13 17) Einsitz genommen hatten. Da es grundsätzlich um dieselbe Sache gegangen sei, sei ein Ausstandsgrund ohne weiteres gege- ben. Kantonsrichter Schnyder sei noch vor Vorinstanz Rechtsvertreter von Y._____ gewesen, so dass auch für ihn ein Ausstandsgrund gegeben sei. Diese drei Kantonsrichter würden damit freiwillig in den Ausstand treten. Die Kantons- richter Hubert und Pritzi erklärten mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 be- ziehungsweise vom 30. Oktober 2014, sie seien in der fraglichen Streitsache bis- lang noch nicht tätig gewesen. Ebenso wenig seien sie mit einer der beteiligten Parteien oder ihren Rechtsvertretern befreundet oder verfeindet. Es gebe auch keine anderen Gründe, welche nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangen- heit begründen könnten. Das Ausstandsbegehren erweise sich damit als offen- sichtlich unbegründet. F.Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 liess Y._____ mitteilen, dass er auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Ausstandsbegehren verzichte.

Seite 4 — 10 G.Am 14. November 2014 teilte das Kantonsgericht von Graubünden den Par- teien die Zusammensetzung des Gerichts für die Beurteilung des Ausstandsge- suchs von X._____ mit. Das entsprechende Schreiben wurde vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers jedoch nicht abgeholt. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstands- begehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund wie vorliegend bestritten wird. Dabei bestimmt in der Folge das kantonale Recht, wer innerhalb des Ge- richts sachlich zuständig ist. Dieser bundesrechtlichen Vorgabe trägt die gestützt auf Art. 3 ZPO erlassene kantonale Anschlussgesetzgebung Rechnung, indem Art. 13 Abs. 1 a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) den Entscheid in strittigen Ausstandsfragen aus- drücklich dem in der Hauptsache zuständigen Gericht zuweist. Dieses hat in Ab- wesenheit der betroffenen Person zu entscheiden. Die Zuständigkeit für die Beur- teilung des Ausstandsbegehrens von X._____ liegt demzufolge beim Kantonsge- richt von Graubünden. Dieses kann jedoch aufgrund des Umstands, dass drei Mit- glieder freiwillig in Ausstand getreten sind und über den strittigen Ausstand der übrigen Mitglieder in deren Abwesenheit zu entscheiden ist, nicht mehr ordnungs- gemäss verhandeln. Daher gelangt Art. 19 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) zur Anwendung, wonach die Mitglieder des Verwal- tungsgerichts beigezogen werden, sofern das Kantonsgericht durch die eigenen Richterinnen und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden kann. 2.a)Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung des Eintretens auf ein Ausstandsgesuch ist demzufolge eine genügende Begründung. Dabei ist zu be- achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) den personenbezogenen Kerngehalt des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkreti-

Seite 5 — 10 sieren. Sie stellen somit auf die persönliche Befangenheit der einzelnen Gerichts- personen ab, sodass auch die Befangenheit für jede Gerichtsperson gesondert zu prüfen ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Ablehnung und damit auch die Be- gründung auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzelne genannte Gerichtspersonen zu beziehen hat. Ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Ge- richt, ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Ge- richtspersonen ist daher unzulässig (vgl. Stephan Wullschleger in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 2 zu Art. 49 mit weiteren Hinweisen). b)Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller einzig geltend, dass an sich das gesamte Gericht mit der Angelegenheit vorbefasst sei, weshalb das Ausstandsbegehren auch für das gesamte Gericht gestellt werde, weil die Richter- kollegen Pritzi und Hubert hier wohl kaum auf den Ball, sondern erfahrungs- gemäss auf den Mann spielen würden. Diese Richter seien höchstwahrscheinlich durch ihre Kollegen vorbestimmt (Art. 47 Abs. 1 b und f). Inwieweit die Vorausset- zungen der genannten Bestimmungen im konkreten Fall erfüllt sein sollen, erläu- tert der Gesuchsteller jedoch nicht. Dennoch geht aus dem Ausstandsgesuch her- vor, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit der Richter (unter an- derem) im internen Verhältnis der einzelnen Gerichtsmitglieder sieht. Insofern rich- tet sich das Gesuch nicht pauschal gegen das Kantonsgericht als Ganzes, son- dern vielmehr gegen die einzelnen Richter, welche aufgrund ihrer kollegialen Ver- bindung untereinander beim Gesuchsteller subjektiv den Anschein der Vorbefas- sung erwecken. Es liegen damit konkrete, sachliche Gründe auch für das an sich generelle Ausstandsgesuch vor, welche eine individuelle Befangenheitsprüfung im Sinne von Art. 47 ZPO möglich machen. Auf das Gesuch von X._____ ist daher einzutreten. 3.Das Ausstandsbegehren von X._____ bezieht sich auf sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsprä- sident Brunner, die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Michael Dürst und Kantons- richter Schnyder den vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgrund ak- zeptiert haben und von sich aus gestützt auf Art. 48 Abs. 1 ZPO in den Ausstand getreten sind. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers näher einzugehen. Der Gerichtsschreiber ad hoc Coray, welcher das Urteil im Verfahren ZK1 13 17 redigiert hatte, ist nicht mehr für das Kantons- gericht tätig, weshalb das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren als gegen-

Seite 6 — 10 standslos zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Entscheid zu beurteilen sind damit einzig die Ausstandsbegehren gegen die Kantonsrichter Hubert und Pritzi. 4.Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommen- heit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge- gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Be- urteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Die nicht eindeutig zu ermittelnden Ausstandsgründe im Rahmen der persönlichen Verhältnisse oder der Vorbefas- sung sind heikel zu beurteilen. Diese sind im Grunde gar nicht beweisbar. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Der Ausstand ist immer schon dann begrün- det, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den An- schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weite- re Bundesgerichtsentscheide). Allerdings ist im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in komplexen Fällen kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer nicht tolerierbaren Verlängerung des Verfahrens führen, was dem Beschleunigungsgebot zuwider läuft. Hinzu kommt, dass Ausstandsbegehren nicht selten dann gestellt werden, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre rechtliche oder tatsächliche Auffas- sung zur Sache nicht teilt. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein un- parteiisches und unabhängiges Gericht ist allerdings eine allzu restriktive Ausle- gung der entsprechenden Garantien auch nicht zu vertreten (Peter Diggelmann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 7 zu Art. 49; BGE 127 I 196 E. 2d).

Seite 7 — 10 a)Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständi- ger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Die Aufzählung ist dabei nicht abschliessend. In allen Varianten verlangt Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch, dass funktionale Mitwirkung mit Einflussmöglich- keit auf das konkrete Verfahren durch Verfahrensbeteiligung mit Antrags- oder (Mit-)Entscheidungsbefugnis im Instruktions- oder Entscheidverfahren vorgelegen hat. Die Zugehörigkeit beispielsweise zur Vorinstanz im damaligen Verfahrens- zeitpunkt genügt dagegen nicht, soweit im Einzelfall keine konkrete Möglichkeit für eine direkte Mitwirkung oder zumindest bestimmte Anhaltspunkte eines informel- len Austauschs in der Sache feststehen (vgl. Wullschleger, a.a.O., N. 18 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall konkretisiert der Gesuchsteller nicht, inwieweit die Kantonsrichter Hubert und Pritzi bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Streitsache befasst gewesen oder gar Einfluss genommen ha- ben sollen. Wie aus den Akten hervorgeht, setzte sich die 1. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts im Verfahren ZK1 13 17 aus dem Vorsitzenden Brunner, der Richterin Michael Dürst und dem zwischenzeitlich aus dem Kantonsgericht ausgetretenen Richter Schlenker zusammen. Dabei handelte es sich um die ordentliche Zusam- mensetzung der I. Zivilkammer (vgl. Kantonsamtsblatt vom 25. April 2013, S. 1307). Die Kantonsrichter Hubert und Pritzi gehörten zu jenem Zeitpunkt nicht der I. Zivilkammer an und waren dementsprechend auch nicht in das Verfahren involviert. Anhaltspunkte dafür, dass sie dennoch massgeblichen Einfluss auf den Ausgang des damaligen Verfahrens genommen hätten, bringt der Gesuchsteller keine vor und sind auch nicht erkennbar. Auch die betroffenen Richter selbst bestätigen ausdrücklich, mit der fraglichen Streitsache bislang noch nie befasst gewesen zu sein. Insofern kann das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen werden. b)Des Weiteren stützt der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO ab. Danach hat eine Gerichtsperson aus anderen als den in lit. a bis e aufgeführten Gründen in den Ausstand zu treten, insbesondere wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung be- fangen sein könnte. Diese Bestimmung stellt eine Auffangklausel dar, die alle Konstellationen umfasst, die wie Freundschaft oder Feindschaft den objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen. Was die Kollegia- lität unter Gerichtsmitgliedern betrifft, hat das Bundesgericht unter Berücksichti-

Seite 8 — 10 gung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verschiedentlich festgestellt, dass diese keine Ausstandspflicht begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2012 vom 12. April 2013 E. 4 mit Verweis auf BGE 113 I 1 E. 6.6 S. 9 ff.). Im bereits erwähnten BGE 133 I 1 hat das Bundesge- richt diese Überlegung damit begründet, dass die Mitglieder eines Kollegialge- richts in ihrer Stellung voneinander unabhängig seien. Die Gerichtsmitglieder sei- en persönlich - und nicht etwa als Team - dem Recht verpflichtet. Weiter führte es aus, dass eine Ausstandspflicht jedoch dann gegeben sein könne, wenn konkrete Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit des Richters schliessen lassen würden. Mit anderen Worten kann daraus geschlossen werden, dass Gründe für die Annahme einer Befangenheit aufgrund der Beziehung zwischen Gerichtsper- sonen besonders qualifiziert sein müssen, um einen Ausstandsgrund bilden zu können (vgl. auch Wullschleger, a.a.O., N 30 zu Art. 47, welcher dies zum ver- gleichbaren Verhältnis zwischen Gerichtspersonen zweier Instanzen ausführt; Ur- teil des Bundesgerichts 1P.267/2006 vom 17. Juli 2006, E. 2.1.2). Vorliegend gilt es damit zu prüfen, ob über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organi- satorischer Natur hinaus Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder zu be- gründen vermögen. Ausser dem pauschalen Vorwurf der fehlenden Unparteilich- keit und Unabhängigkeit der Kantonsrichter Hubert und Pritzi zufolge Kollegialität bringt der Gesuchsteller jedoch nichts vor, was auf Befangenheit dieser Mitglieder des Kantonsgerichts schliessen liesse. Der Gesuchsteller macht sodann lediglich in allgemeiner und undifferenzierter Weise geltend, das bisherige Verhalten der beiden Richter lasse an ihrer Neutralität zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen jedoch komplett. Auch ist nicht erkennbar, dass zwischen dem Gesuchstel- ler und den Richtern eine besondere Freundschaft oder Feindschaft besteht. So- mit liegt mit Bezug auf die Kantonsrichter Hubert und Pritzi auch kein Ausstands- grund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor. c)Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die im konkre- ten Fall den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der Kantonsrichter Hubert und Pritzi zu begründen vermögen. Das Ausstandsge- such von X._____ erweist sich hinsichtlich der Richter Hubert und Pritzi demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Beim Entscheid des Gerichts über den allfälligen Ausstand einer Gerichts- person handelt es sich um einen Inzidenzentscheid (vgl. Botschaft ZPO, S. 7376). Gemäss Gesetzgeber versteht man darunter Anordnungen von einer gewissen

Seite 9 — 10 Bedeutung, welche durch das Gericht getroffen werden. Im Bereich der Inziden- zentscheide unterscheidet die Botschaft weiter zwischen prozessleitenden Verfü- gungen und "anderen Entscheiden über rein verfahrensrechtliche Zwischenfra- gen". Der Entscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson fällt in diese zweite Kategorie (vgl. Guido E. Urbach in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 50). Dieses Zwischenverfah- ren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten sind nicht nach dem Ausgang des Hauptverfahrens, sondern gestützt auf Art. 108 ZPO als unnötige Kosten der un- terliegenden gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (vgl. Wullschleger, a.a.O., N. 13 zu Art. 50). Im vorliegenden Fall galt es lediglich die geltend gemachten Ausstandsbegehren gegen die Kantonsrichter Hubert und Pritzi zu beurteilen. Die- se wurden beide abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Verfah- rens von Fr. 700.-- dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Ausstandsbegehren gegen die Kantonsrichter Hubert und Pritzi werden abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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