Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 13031. März 2015 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuar ad hocManser In der zivilrechtlichen Beschwerde des/der X._____ und Y._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 4. No- vember 2014, mitgeteilt am 6. November 2014, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 hat die kantonale Vormundschafts- behörde B._____ für die inzwischen volljährige und an Trisomie 21 leidende A._____ eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (alte Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft bis 31. De- zember 2012; SR 210) errichtet. Als Beistände wurden ihre Eltern Y._____ und X._____ eingesetzt. Den Beiständen wurde die Aufgabe zuteil, ihre Tochter einer- seits bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie administrativen An- gelegenheiten zu vertreten und andererseits für eine hinreichende persönliche, medizinische und soziale Betreuung besorgt zu sein. B.Mit Schreiben vom 03. April 2013 ersuchte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) B._____ die KESB Surselva um Übernahme der Beistand- schaft für - die in der Zwischenzeit mit ihren Eltern nach O.1_____ umgezogene - A.. Auch stellte sie den Antrag, dass die kombinierte Beistandschaft nach altem Recht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt werde und dass eventuell ein Teil der Aufgaben einer Berufsbeiständin zu übertragen sei. C.Am 16. April 2013 bestätigte die KESB Surselva das Ersuchen der KESB B. um Übernahme der Massnahme für A.. Gleichzeitig wurden Y. und X._____ als bisherige Beistände zu einer Besprechung eingeladen, um die Überführung der altrechtlichen Massnahme in eine Massnahme nach neu- em Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abzuklären. D.Am 08. Juli 2013 erstellte die KESB Sursleva einen vorläufigen Ab- klärungsbericht, welcher u.a. die finanzielle Situation von A._____ aufzeigt. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass A._____ bei ihren Eltern wohnen kann und sich tagsüber im Heim C._____ aufhält. E.Mit Entscheid vom 23. Juli 2013 der KESB Sursleva wurde die altrechtliche Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung per 1. Juni 2013 übernommen und gleichzeitig in eine praktisch "umfassende" Vertre- tungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in den Bereichen Vermögensverwal- tung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung, öffent- liche Verwaltung, Versicherungen sowie soziale Teilhabe geändert. Als Beistände von A._____ wurden ihre Eltern X._____ und Y._____ ernannt. F.Am 10. bzw. 17. Februar 2014 ging bei der KESB Surselva die Rechnung und der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2013 ein. Da die Unterlagen nicht
Seite 3 — 15 vollständig waren, wurden für die Vornahme einer ordnungsgemässen Prüfung der Rechnung von X._____ und Y._____ noch weitere Unterlagen eingefordert. G.Der Revisor der KESB Surselva hat im internen Revisionsbericht vom 24. Juni 2014 sodann zur Rechnungs- und Verwaltungsführung von X._____ und Y._____ festgehalten, dass: "-die Belege für den Zahlungsverkehr grösstenteils fehlten, d.h. nicht vollständig eingereicht wurden; -die Ansprüche zu Gunsten von A., wie z.B. für die "EL - Ver- gütung von Krankheits- und Behindertenkosten", nicht geltend ge- macht wurden; -die Einnahmen und Ausgaben nicht transparent ausgewiesen wurden; -die Finanzen Mandatsträger/betreute Person vermutlich nicht immer sauber getrennt wurden (sehr grosser Bargeld-Bestand, Heizöl- Rechnung usw.); -das im vorliegenden Fall zwingend vorgeschriebene "Kassa-Buch" fehlte; -der Geldfluss nicht nachvollziehbar ist; -die Décharge m.E. nicht erteilt werden kann." H.Mit Schreiben vom 21. August 2014 wurden die Beistände zu einer Bespre- chung für das weitere Vorgehen bezüglich der periodischen Rechenschaftsablage eingeladen. An der darauf am 08. September 2014 abgehaltenen Behördensi- tzung sind X. und Y._____ über den Ablauf einer Rechenschaftsablage ori- entiert worden. Diese zeigten sich damit einverstanden, dass die für A._____ ge- führte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme in den Bereichen Finanzen und Administration in Zukunft von der Berufsbeistandschaft Surselva geführt wird, wo- bei sämtliche übrigen Lebensbereiche weiterhin ausschliesslich durch sie betreut werden. Auch bedankte sich die KESB Surselva ausdrücklich bei X._____ und Y._____ für die zugunsten von A._____ geleisteten Dienste. Das Protokoll der Sitzung wurde sodann von X._____ und Y._____ unterzeichnet. I.Gestützt auf die Behördensitzung sowie die verfügbaren Akten entliess die KESB Surselva mit Entscheid vom 04. November 2014 X._____ und Y._____ aus ihrem Mandat als Beistände von A.. Gleichzeitig wurde D. von der Berufsbeistandschaft Surselva als Beiständin ernannt. X._____ und Y._____ wur- den von der Pflicht zur Einreichung einer Schlussrechnung entbunden, wobei eine Entlastung diesbezüglich nicht erteilt werden konnte. D._____ wurde die Aufgabe übertragen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den Bereichen Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) sowie
Seite 4 — 15 Administration und Rechtsverkehr zu vertreten. In den Erwägungen des Ent- scheids ist sodann ausdrücklich festgehalten worden, dass D._____ die Beistand- schaft ausschliesslich in den Bereichen Vermögenssorge und Rechtsverkehr übernehme und A._____ in sämtlichen übrigen Lebensbereichen ausschliesslich durch ihre Eltern betreut werde. J.Mit Eingabe vom 11. November 2014 sowie der Ergänzung der Eingabe vom 08. Dezember 2014 erhoben X._____ und Y., vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Remo Cahenzli, gegen den Entscheid der KESB Surselva beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellten folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Der angefochtene Entscheid der KESB Surselva vom 4. November 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Entscheid der KESB Surselva vom 23. Juli 2013 über die Ernennung der Beschwer- deführer als Beistände ihrer Tochter A. unverändert zu bestäti- gen. 2.Eventuell seien Ziff. 1 - 4 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids der KESB Surselva vom 4. November 2014 aufzuheben und es sei a) die Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB für A._____ durch die Beschwerdeführer zu bestätigen b) den Beschwerdeführern die Entlastung zu erteilen, und c) Frau D., Berufsbeistandschaft Surselva, als Vermögensbei- ständin im Sinne von Art. 395 ZGB für A. einzusetzen und mit der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens zu betrauen. 3.Subeventuell sei der angefochtene Entscheid der KESB Surselva vom 4. November 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.Es sei den Beschwerdeführern beginnend ab 1. Juni 2013 eine Man- datsentschädigung von Fr. 2'500.00/Jahr, eventuell nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen. 5.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie an der Behördensi- tzung vom 08. September 2014 lediglich das Einverständnis für die Einsetzung eines Berufsbeistands in den Bereichen Finanzen und Administration gegeben hätten. Die Einwilligung für einen Wechsel der Vertretungsbeistandschaft hätten sie nie und nimmer gegeben. Die KESB Surselva habe ihnen wohl bewusst ein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt, welches ihnen Raum für eine andere Interpre- tation geschaffen habe. Sie seien bewusst in die Irre geleitet worden und ein Grund für den Entzug der Vertretungsbeistandschaft sei nicht ersichtlich. Alleine
Seite 5 — 15 der Umstand, dass die KESB Surselva ihren Rechenschaftsbericht bemängelt ha- be, rechtfertige es nicht, ihnen als Eltern die Funktion als Beistände vollumfänglich zu entziehen. Im Hinblick auf die Mandatsentschädigung führten die Beschwerde- führer aus, dass die zugesprochene Mandatsentschädigung von Fr. 600.00/Jahr den von ihnen erbrachten Leistungen in keinster Weise gerecht werde und offen- sichtlich unangemessen sei. Überdies sei die Mandatsentschädigung auch in zeit- licher Hinsicht rechtswidrig, da die Mandatsentschädigung erst ab dem Zeitpunkt der förmlichen Ernennung der Beistände am 23. Juli 2013 berücksichtigt werde und nicht bereits ab dem Übernahmezeitpunkt der KESB Surselva am 01. Juni 2013. K.Mit den Beschwerdeantworten vom 04. und 18. Dezember 2014 beantragte die KESB Surselva die Abweisung der Beschwerde. Den Beiständen sei es nicht gelungen, eine Rechnung für ihre Mandantin zu erstellen. Die KESB sei durch die ausdrückliche Bestätigung von X._____ und Y._____ davon ausgegangen, dass diese damit einverstanden seien, dass sie durch den Entzug der Mandatsführung in den Bereichen Finanzen und Administration entlastet werden und nur noch die übrigen Lebensbereiche von A._____ abdecken würden. L.Am 6. Januar 2014 reichten X._____ und Y._____ eine Replik zu den Stel- lungnahmen der KESB Surselva ein. M.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Her- mann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführer sind als unmittelbar Betroffene des Ent- scheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert.
Seite 6 — 15 b)Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführenden reichten innert Rechtsmittelfrist eine schrift- liche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die vorgebrachte Begründung in der Rechtsschrift vom 11. November 2014 ist jedoch selbst für Lai- en als ungenügend zu betrachten. Ohne dass dem Gericht in irgendeiner Art und Weise aufgezeigt wird, weshalb die Beschwerdeführer mit der getroffenen Anord- nung nicht einverstanden sind, wird einzig vorgebracht, dass sie "die richtigen Bei- stände seien". Mit der Ergänzung der Eingabe vom 11. November 2014 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist die Beschwerde nunmehr begründet und formgerecht gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.a)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b)Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Au- er/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid,
Seite 7 — 15 a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behör- de nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteilig- ten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Bot- schaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.Die KESB Surselva hat mit Entscheid vom 23. Juli 2013 (act. 14) die Bei- standschaft über A._____ von der KESB B._____ übernommen und hat diese gleichzeitig in eine Beistandschaft nach neuem Recht umgewandelt. Dabei hat sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB errichtet und die Eltern der Verbeiständeten, X._____ und Y., als Beistände eingesetzt. Gemäss Aufzählung der Aufgaben der Beistände im er- wähnten Entscheid umfasste diese sowohl die Personalvorsorge (insbesondere Wohnen, Medizin/Gesundheit, Arbeit/Bildung, soziale Teilhabe) als auch die Ver- mögenssorge (Einkommens- und Vermögensverwaltung einschliesslich Pflicht zur jährlichen Rechnungsablage). Am 10. Februar 2014 reichten die Beistände ihren ersten Rechenschaftsbericht für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2013 bis. 31. Dezember 2013 ein. Statt einer eigentlichen Abrechnung (zumindest eine Auf- listung der Einnahmen und Ausgaben) wurden lediglich Kopien aus dem Postein- zahlungsbüchlein sowie Rechnungen und Kassazettel eingereicht. Die KESB for- derte am 2. Juni 2014 für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechnung noch Ban- kauszüge und die letzte Verfügung über Ergänzungsleistungen nach (act. 19). Der Rechnungsrevisor der KESB Surselva sah sich aufgrund fehlender Belege etc. jedoch ausserstande, eine eigentliche Revision durchzuführen und führte in sei- nem Bericht vom 24. Juni 2014 zahlreiche Mängel bei der Rechnungs- und Ver- waltungsführung auf, was zum Antrag führte, es sollte den Beiständen keine Décharge erteilt werden (act. 21). Daraufhin lud die KESB Surselva X. auf den 08. September 2014 zu einer Besprechung ein, zu welcher er mit seiner Ehe- frau erschien. Gemäss Protokoll über diese Behördensitzung (KESB in Dreierbe-
Seite 8 — 15 setzung, Revisor, Protokollführerin) wurden die Beistände u.a. über den Ablauf der Rechenschaftsablage orientiert und diese erklärten sich damit einverstanden, "dass die für A._____ geführte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme resp. die Finanzen und Administration für A._____ in Zukunft von der Berufsbeistand- schaft Surselva geführt werden". In sämtlichen übrigen Lebensbereichen werde A._____ weiterhin ausschliesslich von den Eltern X._____ und Y._____ betreut. Für die bisherige Rechnungsperiode werde keine Rechenschaftsablage verlangt. Dieses Protokoll ist von X._____ und Y._____ sowie dem Leiter der KESB unter- zeichnet worden. Diese Punkte fanden sodann vollumfänglich Eingang in den Ent- scheid der KESB vom 04. November 2014. X._____ und Y._____ wurden als Bei- stände von A._____ entlassen. Dafür wurde D._____ von der Berufsbeistand- schaft Surselva als Beiständin ernannt. Ihre Aufgaben und Kompetenzen wurden auf die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Administration und Rechtsverkehr beschränkt. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass in sämt- lichen übrigen Lebensbereichen A._____ weiterhin ausschliesslich von ihren El- tern betreut werde. Dagegen erhoben X._____ und Y._____ am 11. November bzw. am 8. De- zember 2014 Beschwerde. Im Hauptbegehren verlangten sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung von X._____ und Y._____ als Beistände ihrer Tochter A.. Zur Begründung - welche im übri- gen durchzogen ist mit völlig unnötigen und unsachlichen Vorwürfen an die KESB Surselva - wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb den Beschwerdeführern nicht nur die Vermögensverwaltung, sondern auch die Vertretungsbeistandschaft entzogen worden sei. Im Übrigen sei das Vermögen von A. durch die Unzulänglichkeiten bei der buchhalterischen Rechen- schaftsabgabe nicht gefährdet worden. Diese Begründungen gehen an der Sache vorbei und zeigen auf, dass das System des neuen Beistandsrechts von den Be- schwerdeführern nicht verstanden worden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vermögensverwaltung einen Teil der Vertretungsbeistandschaft bildet, wie die Systematik der Art. 394 und 395 ZGB klar erkennen lässt. Vertretungsbeistand- schaft und Vermögensverwaltung stehen somit nicht als zwei unterschiedliche Beistandschaften auf gleicher Stufe nebeneinander, sondern eine Vermögensver- waltung wird im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft angeordnet, wenn dies im konkreten Fall als notwendig erscheint. Es gibt somit keine Vermögensverwal- tung ohne Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. Wenn die KESB somit den Eltern von A._____ die Vermögensverwaltung entzog, so werden sie als Beistän- de, zumindest aus diesem Teil der Vertretungsbeistandschaft, automatisch entlas-
Seite 9 — 15 sen. Das Gesetz führt somit infolge ihrer Bedeutung die Vermögensverwaltung als eine der "bestimmten Angelegenheiten" im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB in Art. 395 ZGB speziell auf und regelt diese eingehender. Dies ist wiederum Ausdruck des in Art. 391 Abs. 1 ZGB festgehaltenen Prinzips, dass die Aufgabenbereiche der Beistandschaft "entsprechend den Bedürfnissen" der betroffenen Person zu umschreiben sind. Die Einführung von massgeschneiderten Beistandschaften ist eine der wesentlichen Neuerungen, die die Revision des Erwachsenenschutz- rechts mit sich gebracht hat (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7044; Hel- mut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 3 zu Art. 391 ZGB). Die Abkehr von der früheren Typenge- bundenheit der Massnahmen führt dazu, dass die Aufgaben der Beistände im ent- sprechenden Entscheid der KESB relativ detailliert umschrieben werden müssen. Betrachtet man die Entscheide der KESB Surselva vom 23. Juli 2013 und den an- gefochtenen Entscheid vom 04. November 2014, so hat sie das genannte Prinzip richtig umgesetzt. Im ersten Entscheid, als X._____ und Y._____ als Beistände ernannt wurden, sind ihre Aufgaben nämlich viel weiter umschrieben worden. Die Aufgaben wurden relativ umfassend aufgezählt und umfassten im Sinne von Art. 391 Abs. 2 ZGB neben der Vermögenssorge sowohl die Personensorge als auch den Rechtsverkehr. Im Entscheid vom 04. November 2014 wurden die Aufgaben der neuen Beiständin klar auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Administration und Rechtsverkehr beschränkt. Die neu definierte Vertretungsbei- standschaft umfasst somit keine Personensorge. Diese soll - was in den Erwä- gungen unmissverständlich zum Ausdruck kommt - ausschliesslich bei den Eltern bleiben (E.2). 4.a) Zu prüfen ist zunächst, ob die KESB zu Recht den Eltern als Beistände die Vermögensverwaltung entzogen und für diesen Bereich eine neue Vertretungsbei- standschaft mit D._____ von der Berufsbeistandschaft Surselva als Beiständin errichtet hat. Dies ist zweifellos zu bejahen und die Eltern haben dies mit der Un- terzeichnung des Protokolls der Behördensitzung vom 08. September 2014, in welcher ihnen die Absichten der KESB in diesem Punkt bekanntgegeben und er- läutert wurde, anscheinend auch eingesehen. Die Akten sprechen in diesem Punkt für sich. Wie der Revisor zu Recht festgestellt hat, entspricht der von den Beistän- den für das Jahr 2013 abgegebene Rechenschaftsbericht mit Rechnungsablage bei weitem nicht den Anforderungen einer Rechnungsführung im Sinne von Art. 410 ZGB. So zählt der Revisor eine ganze Reihe gravierender Mängel auf, welche von grösstenteils fehlenden Rechnungsbelegen bis zu nicht nachvollziehbarem Geldfluss reichen (act. 21). Schwer ins Gewicht fällt auch, dass die Beistände es
Seite 10 — 15 unterlassen haben, Ansprüche von A._____ gegenüber der Sozialversicherungs- anstalt Graubünden in Form von Ergänzungsleistungen geltend zu machen. Gera- de weil knappe finanzielle Verhältnisse herrschen, die Eltern selbst offenbar nicht erwerbstätig sind und nicht über ein minimales Einkommen und Vermögen verfü- gen (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs), erscheint eine zuverlässige Einkom- mens- und Vermögensverwaltung für A._____ als dringend erforderlich. Die er- wähnten besonderen Umstände des vorliegenden Falles würden auch keine An- wendung von Art. 420 ZGB erlauben, wonach als Beistände eingesetzte Eltern von der Pflicht zur Rechnungsablage entbunden werden können (vgl. Hermann Schmid, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 zu Art. 420 ZGB). Schliesslich hält die Anordnung dieser Massnahme auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 389 Abs. 2 ZGB) stand, da keine mildere Massnahme vorstellbar ist, die für den angestrebten Zweck hinreichend wirksam wäre. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer, sie auch als Beistände für die Vermögensverwaltung zu bestätigen, ist somit abzuweisen. b)Als Eventualbegehren stellen die Beschwerdeführer den Antrag, sie seien als Vertretungsbeistände - mit Ausschluss der Vermögensverwaltung - zu bestäti- gen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Eltern von A._____ als Beistände entlassen wurden. Gleichzeitig wurde in den Erwägungen festgehalten, dass sie weiterhin ausschliesslich für die Betreuung ihrer Tochter zuständig sind. Lediglich der Bereich Vermögenssorge und Rechtsverkehr sollte der neuen Beiständin übertragen werden. Die Beschwerdeführer sind offensicht- lich der Auffassung, dass sie für den Bereich der Personenvorsorge eingesetzt bleiben müssen. Auch diese Auffassung geht fehl. In Umschreibung des im Er- wachsenenschutzrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips bestimmt Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme (nur) anord- net, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreichend oder von vornherein nicht als ungenügend erscheint (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1). Nachdem die Vermögenssorge und der Rechtsverkehr künftig durch die neu eingesetzte Bei- ständin wahrgenommen wird, stellte sich für die KESB die Frage, ob die bisheri- gen Beistände für die Personensorge, die aufgrund des Schwächezustandes von A._____ offensichtlich nötig ist, beibehalten werden sollten. In diesem Zusam- menhang stellte die KESB offenbar fest, dass die persönliche Betreuung von A._____ durch die im gleichen Haushalt lebenden Eltern bestens gewährleistet ist. Dies brachte sie ohne Einschränkung auch anlässlich der Behördensitzung vom
Seite 11 — 15 08. September 2014, im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 18. Dezember 2014 zum Ausdruck. Tagsüber hält sich A._____ ohnehin im Wohnheim C._____ in O.2_____ auf. Im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB konnte somit auf die Fortführung der Beistandschaft für die Per- sonensorge verzichtet werden. Einzuräumen ist, dass eine entsprechende Be- gründung im angefochtenen Entscheid fehlt. Eine allfällige, durch diesen Mangel verursachte Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wäre aber mit dem Beschwerdeverfahren geheilt, weil das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und keine gravierende Verletzung dieses Grundsatzes vorliegt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2014 vom 10. Februar 2014 E. 3.2). Kein Widerspruch ist auch darin zu erblicken, dass der ursprüngliche Entscheid der KESB vom 23. Juli 2013 über die Einsetzung von X._____ und Y._____ als Beistände auch die Personensorge betraf. Da diese zweifellos schon zu diesem Zeitpunkt durch die Eltern klaglos gewährleistet war, ist offensichtlich, dass die Beistandschaft in erster Linie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie der Sicherstellung des Rechtsverkehrs errichtet wur- de, damit die KESB durch die periodische Rechnungsprüfung in die Lage versetzt wurde, den finanziellen und administrativen Bereich der Beistandschaft pflicht- gemäss zu prüfen. Der Antrag auf Bestätigung der Vertretungsbeistandschaft über A._____ mit ihren Eltern als Beistände in allen anderen Bereichen ausser der Ein- kommens- und Vermögensverwaltung erweist sich somit ebenfalls als unbegrün- det. 5.Abzuweisen ist ebenfalls das Begehren, es sei den Beschwerdeführer (in Bezug auf die Rechnungsführung für das Jahr 2013) Entlastung zu erteilen. Bei den vom Revisor festgestellten und nicht in Abrede gestellten Mängeln der Rech- nungsablage erscheint dies von vornherein ausgeschlossen (vgl. act. 21). Obwohl dies nicht Beschwerdegegenstand bildet, ist doch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid der KESB vom 04. November 2014 in diesem Punkt un- vollständig ist. Die KESB hat nämlich in Ziff. 2 des Dispositivs ihres Entscheids festgehalten, dass X._____ und Y._____ von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung entbunden werden. Damit sind die Handlungen der Beistände bei Beendigung ihres Amtes gemäss Art. 425 ZGB gemeint. Die in der gleichen Dispositivziffer aufgenommene Verweigerung der Déchargeerteilung bezieht sich aber offensichtlich auf die ungenügende Rech- nungsablage für das Jahr 2013 (act. 18). Nicht entschieden wurde, ob auch für diese Rechnung im Sinne von Art. 420 ZGB auf eine Verbesserung und weitere Prüfung verzichtet wird oder ob allenfalls die neue Beiständin im Rahmen der
Seite 12 — 15 Übernahme der Vermögensverwaltung versuchen soll, die Buchführung für das Jahr 2013 soweit möglich zu bereinigen (vgl. Art. 405 Abs. 2 ZGB). Dies wäre von der KESB Surselva noch zu klären. 6.a)Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer ab dem 01. Juni 2013 eine Mandatsentschädigung von CHF 2'500.-- pro Jahr, evtl. nach richterlichem Ermes- sen. Der Entscheid der KESB vom 04. November 2014 enthält zur Entschädigung der bisherigen Beistände keine Ausführungen. Mit Schreiben von X._____ und Y._____ vom 12. November 2014 (act. 26) wurde die Mandatsentschädigung ein- gefordert, welche die KESB Surselva bzw. ein Mitglied der KESB am 13. Novem- ber 2014 mit CHF 750.-- für 15 Monate Mandatsführung festsetzte. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vom 18. Dezember 2014 fest- hielt, ging sie aufgrund der Äusserungen der Beistände, sie wollten keinen Lohn, davon aus, sie verzichteten auf eine Entschädigung. Dies war offenbar auch der Grund, dass im erwähnten Entscheid über die Entschädigung nichts ausgesagt wurde. Nach der Intervention der früheren Beistände vom 12. November 2014 kam die KESB aber offensichtlich auf diesen Punkt zurück und die Berufsbei- standschaft Surselva wurde mit Schreiben vom 13. November 2014 vom KESB- Mitglied E._____ angewiesen, X._____ und Y._____ die genannte Mandatsent- schädigung auszubezahlen. Dieses Schreiben wurde auch X._____ und Y._____ zugestellt und hat somit den Charakter einer Verfügung, welche gemäss Art. 450 ff. ZGB und Art. 60 EGzZGB beim Kantonsgericht angefochten werden kann, was gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 04. Novem- ber 2014 frist- und formgerecht erfolgt ist. Zu diesem Beschwerdepunkt ergibt sich was folgt. b)Gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB legt die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Per- son bezahlt werden können. Sachlich zuständig zur Festsetzung der Entschädi- gung ist somit die Erwachsenenschutzbehörde. Diese fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern, wobei die Kantone für gewisse Geschäfte Ausnah- men vorsehen können (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Der Kanton Graubünden hat dazu in Art. 59 EGzZGB, in Umsetzung der Vorgaben aus dem Bundesrecht, bestimmt, dass die KESB in Dreierbesetzung entscheidet, soweit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist. Für das Erwachsenenschutzverfahren sind sodann in Art. 59a und Art. 59c EGzZGB Einzelzuständigkeiten aufgezählt, die aber schon aufgrund des
Seite 13 — 15 Bundesrechts Ausnahmen sind und gemäss Formulierung im Gesetz abschlies- send aufgezählt sind. Nicht darunter fällt die Festlegung der Entschädigung der Beistände gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die KESB als Kollegialbehörde die Festsetzung der Entschädigung genehmigt hätte, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Entscheid in Einzelkompetenz erfolg- te. Damit wurde dieser von einer unrichtig zusammengesetzten Behörde gefällt, was zur Ungültigkeit des Entscheids führt. Die KESB Surselva als Kollegialbehör- de hat somit noch über die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beistände und deren Höhe zu befinden. Dabei hat sie sich von der gesetzlichen Vorgabe in Art. 404 Abs. 2 ZGB (Berücksichtigung von Umfang und Komplexität der Aufgabe) lei- ten zu lassen, welche in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwach- senenschutz (KESV; BR 215.010) dahin konkretisiert wurde, dass sich die Ent- schädigung in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist, bemisst. Der Kostenrahmen und weitere Vor- schriften zur Bemessung der Entschädigung sind in Art. 31 KESV enthalten. Zu Missverständnissen könnte der Hinweis der KESB in ihrem Schreiben vom 13. November 2014 an die Berufsbeistandschaft Surselva auf "kantonale Richtlinien zur Kostenerhebung" führen. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Praxis- festlegung der Geschäftsleitung der KESB, welche nicht veröffentlicht und ohne normative Kraft ist. Sie haben bloss den Charakter eines anleitenden Hilfsmittels und entbinden die Behörde nicht davon, die besonderen Umstände in jedem Ein- zelfall zu prüfen (vgl. dazu den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2015, ERZ 14 340). Angesichts des recht weiten Ermessenspielraums der KESB verbietet sich auch, dass das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im vorliegenden Verfahren darüber entscheidet. Die Verfü- gung betreffend Festsetzung der Entschädigung der Beistände ist somit aufzuhe- ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die KESB Surselva zurückzuwei- sen. 7.Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs) wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Ei- ne aussergerichtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführer nicht zuzuspre- chen, da sie mit keinem ihrer Begehren durchgedrungen sind. Dies betrifft auch das Begehren Ziff. 4 betreffend die Zusprechung einer Mandatsentschädigung. Auch in diesem Punkt konnte dem Antrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.
Seite 14 — 15 8.Mit Verfügung des vorsitzenden Einzelrichters vom 30. März 2015 wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter geneh- migt (siehe Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ERZ 14 399). Rechtsanwalt Remo Cahenzli macht in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2015 insgesamt ein Honorar von CHF 3'312.40 geltend. Darin wird ein Zeitaufwand von 11.55 Stunden ausgewiesen. Es entfallen dabei total 2.30 Stunden auf die erste Besprechung mit dem Klienten sowie Aktenstudium und Einreichung des URP- Gesuchs, 5.15 Stunden auf das Studium der Rechtslage und Ausarbeitung der Beschwerde und danach nochmals 4.10 Stunden für Ergänzungen und Korrektu- ren der Beschwerde, Studium der Stellungnahme, weiteres Aktenstudium sowie Telefonate, Besprechungen, Verfassen von Schreiben und Studieren des Urteils des Kantonsgerichts. Dieser Zeitaufwand erscheint in Anbetracht dessen, dass sich die hier gestellten Fragen zur Sach- und Rechtslage nicht als besonders komplex erwiesen, als zu hoch. Dazu kommt, dass sich viele Ausführungen in den Rechtsschriften als unzutreffend und somit unnötig erwiesen haben. Stattdessen erscheint für die geleistete Arbeit ein Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 für die unentgeltli- che Rechtsvertretung (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung; BR 310 250]) eine Entschädigung von CHF 1'600.00 ergibt. Daneben wird vom Rechtsvertreter eine Spesenpauschale von 4 % seines aus- gewiesenen Honorars im Betrag von CHF 114.40 aufgeführt. Auch dieser Betrag erscheint in Anbetracht der Kürze des vorliegenden Falls mit nur wenig Schriften- wechsel und einigen Telefonaten als übersetzt. Für die entstandenen Auslagen erscheint vorliegend eine Spesenpauschale von 3 % der URP-Entschädigung von CHF 1'600.00 im Betrag von CHF 48.00, was die angefallenen Telefongebühren und das Porto ohne weiteres abdeckt, als angemessen. Zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer (auf URP-Entschädigung plus Spesenpauschale somit 8 % von CHF 1'648.00 = CHF 131.85) hat der Kanton Graubünden Remo Cahenzli total mit CHF 1'779.85 (CHF 1'600 + CHF 48 + CHF 131.85) für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung zu entschädigen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde gegen die Festlegung der Entschädigung der Beistände wird dahin entschieden, dass die Verfügung vom 13. November 2014 auf- gehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Surselva zurückgewiesen wird. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Der unentgeltliche Rechtsvertreter lic. iur. Remo Cahenzli wird gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. März 2015 (ERZ 14 399), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse mit CHF 1'779.85 (inkl. MwSt) entschädigt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: