Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Januar 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 1292. Februar 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner Kantonsrichter/-inMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hocSeres In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, zeitweise vertreten durch ihren Ehemann, C., gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva vom 13. Juni 2014, mitgeteilt am 13. Juni 2014, in Sachen der S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e - m e i n s c h a f t Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch A._____AG, wieder vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend vorläufige Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 712i ZGB, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.Die Liegenschaft Nr. _____ an der strasse in O.1 ist in Stock- werkeigentumseinheiten aufgeteilt. X._____ ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. . Diese umfasst das Sonderrecht am 2-Zimmerappartement Nr. _____ im Erdgeschoss im Haus A, am Kellerabteil Nr. _____ sowie das ausschliessliche und alleinige Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. _____ und einen Miteigen- tumsanteil von 540/100000 an der Parzelle Nr. . Die A.AG wurde mit Beschluss vom 26. November 2011 als Verwalterin der Stockwerkeigentümerge- meinschaft Y. (nachfolgend StWEG Y.) bestellt. B.Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ersuchte die StWEG Y. den Einzelrich- ter am Bezirksgericht Surselva um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 721i ZGB in der Höhe von CHF 6'112.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. September 2013 zulasten der Stockwerkeinheit von X., Grundstück Nr. _____ im Grundbuch O.1. Begründend machte die StWEG Y._____ gel- tend, X._____ habe die Nebenkosten für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 1'662.75 sowie für das Jahr 2013 in der Höhe von CHF 4'449.55 nicht begli- chen, weshalb sie Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts für die ausstehen- den Beiträge habe. Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs reichte die StWEG Y._____ dem Gericht diverse Unterlagen ein. C.Das Gesuch wurde X._____ am 5. Mai 2014 per Einschreiben nach DE- O.2_____ zugestellt, verbunden mit der Aufforderung ihre Stellungnahme bis zum 21. Mai 2014 einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ersuchte ihr Sohn, B., um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichten X. und ihr Ehemann, C., ihre schriftliche Stellungnahme ein. Darin führten sie u.a. aus, sie hätten vor einigen Jahren gegenüber der damaligen Verwaltung der StWEG Y. erklärt, sie würden sich an der damals vorgese- henen und durchgeführten Balkonsanierung nicht beteiligen. Daraufhin hätten sie ihren Balkon selber und auf ihre Kosten saniert. Solange nicht geklärt sei, welche Kosten u.a. unter dem Titel Erneuerungsfond in Rechnung gestellt würden, wür- den sie keine Beiträge in den Erneuerungsfond mehr leisten und deshalb solange ihre Zahlungen einstellen. Falls sie wirkliche Nebenkosten schulden würden, wür- den sie diese sofort begleichen. Um ihre Ausführungen zu belegen, reichten sie zahlreiche Schreiben aus der Korrespondenz zwischen ihnen und der Verwaltung der StWEG Y._____ sowie einige Fotoaufnahmen ihres Balkons ein.
Seite 3 — 24 D.Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 entschied der Einzelrichter am Bezirksge- richt Surselva was folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und das Grundbuchamt E._____ wird im Sinne von Art. 712i in Verbindung mit Art. 961 ZGB angewiesen, zugunsten der Gesuchstellerin auf der der Gesuchsgegnerin gehören- den Stockwerkeinheit Nr. , Gemeinde O.1 ein gesetzliches Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 6'112.30. zuzüglich Zins von 5 % seit 26. September 2013 vorläufig einzutragen. 2. Der gesuchstellenden Partei wird zur Anhebung des Hauptprozesses Frist bis zum 15. September 2014 gesetzt, verbunden mit der Androh- nung, dass nach unbenutztem Fristablauf die Vormerkung im Grund- buch gelöscht wird. 3. a)Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr inkl. Grundbuchgebühren) werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der spätere abweichende Entscheid im Verfahren betreffend definitive Eintragung des Stock- werkeigentümerpfandrechts bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Ziffer 2 des Dispositivs die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Gerichtskosten definitiv auferlegt. b)Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im Verfah- ren betreffend definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfand- rechts vorbehalten. Sofern die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv- Ziffer 2 hiervor angesetzte Frist versäumt, wird davon Vormerk ge- nommen, dass die Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung ver- langt hat. 4. a)Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt wer- den (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefoch- tene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b)Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 5.[Mitteilung]“ Dieser Entscheid wurde am 13. Juni 2014 als eingeschriebene Sendung der schweizerischen Post übergeben, zur Zustellung an X._____ an der strasse in DE-O.2. Nachdem die Sendung am 17. Juni 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 22. Juli 2014 wieder an den Absender, das Bezirksgericht Surselva, retourniert. E.Am 3. September 2014 reichte die StWEG Y._____ beim Bezirksgericht Surselva Forderungsklage sowie Klage auf definitive Eintragung des Stockwerkei-
Seite 4 — 24 gentümerpfandrechts in der Höhe von CHF 6'112.30 nebst Zins seit dem 26. Sep- tember 2014 ein. Am 4. September 2014 ersuchte das Bezirksgericht Surselva in Anwendung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 das Amtsgericht O.2_____ in Deutschland um Zustellung der Klage inkl. Beilagen und des Schreibens des Bezirksgerichts Surselva vom 4. September 2014 betreffend Aufforderung zur Stellungnahme an X._____ in DE- O.2_____. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte das Amtsgericht O.2_____ dem Bezirksgericht Surselva das Zustellungszeugnis vom gleichen Da- tum, worin bescheinigt wurde, dass der Zustellungsantrag vom 4. September 2014 am 26. September 2014 erledigt respektive die entsprechenden Dokumente an X._____ zugestellt worden seien. In der Zwischenzeit hatte die StWEG Y._____ dem Bezirksgericht Surselva mit Schreiben vom 11. September 2014 mitgeteilt, dass sich der Forderungs- und Pfandbetrag infolge der eingegangener Zahlung von X._____ in der Höhe von CHF 4'652.80 auf CHF 1'459.50 reduziert habe. F.Mit Schreiben vom 27. September 2014 (Poststempel), eingegangen am 30. September 2014, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie führte u.a. aus, die Abrechnungen über die strittigen Nebenkostenabrechnungen seien teilweise falsch (z.B. hinsicht- lich der Haushaltsversicherung). Weiter hätte sie die Sanierung ihres Balkons sel- ber vorgenommen und bezahlt. Sie sei deshalb nicht bereit, über die Beiträge an den Erneuerungsfond diese Sanierung noch einmal mitzufinanzieren. Ferner seien die Wohnungen während der Sanierung während ca. sieben Monate nicht benutz- bar gewesen. Ihr Sohn, B._____, habe entgegen den Behauptungen der A._____AG keine Akteneinsicht erhalten. Weiter habe sie sich an die Vorgaben des Stockwerkeigentümerreglements und des Grundbuches gehalten. Danach müssten einem Stockwerkeigentümer, falls ihm Veränderungen aufgezwungen würden, die er nicht wolle, die Kosten vergütet und Schadenersatz geleistet wer- den. Im Anschluss an ein Treffen vom 16. Juni 2014 zwischen ihr, ihrem Ehemann und einem Vertreter der A.AG habe sie die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 beglichen. In den Jahren 2006 bis 2011 sei fast ausschliesslich am Plattenbelag gearbeitet und der Erneuerungsfond belastet worden. Für die Sanie- rung von ein paar Balkonen seien über 1.5 Millionen aufgewendet worden, obwohl dafür wesentlich tiefere Beträge budgetiert gewesen seien. Die Unterlagen und Abrechnungen zu diesen Sanierungen seien trotz Nachfrage ihrerseits nicht offen gelegt worden. Laut ihren Berechnungen seien für die Balkonsanierung jedoch massiv überhöhte Preise verlangt worden. Sie fordere von der StWEG Y.
Seite 5 — 24 die Rückerstattung ihrer Beiträge an den Erneuerungsfond ohne Gegenleistung, Schadenersatz für die sieben Monate, in denen sie die Wohnung nicht habe be- nutzen können und die Erstattung der Kosten, die durch falsche Angaben und Ähnlichem entstanden seien, wobei diese Forderungen unter Umständen verhan- delbar seien. Sie könne zurzeit nicht alle Unterlagen zur Verfügung stellen, da sich diese in O.1_____ befänden. Schliesslich führte sie aus, ihr Wohnsitz befinde sich nicht in DE-O.2_____. G.Am 30. September 2014 wies der Kantonsgerichtspräsident und vorsitzen- de Richter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihrer Beschwerde den an- gefochtenen Entscheid beizulegen habe und forderte sie auf, diesen nachzurei- chen. H.Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 nach und reichte den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzel- richters am Bezirksgericht Surselva betreffend vorläufige Eintragung eines Pfand- rechtes gemäss Art. 712i ZGB ein. In ihrem Schreiben führte sie, nun vertreten durch ihren Ehemann, u.a. ergänzend aus, ihr sei anlässlich des Treffens vom 16. Juni 2014 vom Vertreter der A._____AG angeboten worden, dass keine For- derungen mehr gegen sie bestünden, wenn sie die Nebenkosten für das Jahr 2014 sowie weitere CHF 1'000.-- bezahlen würde. Daraufhin habe sie CHF 4'652.80 überwiesen und erklärt, sie würde die weiteren CHF 1'000.-- leisten, sobald ihr das Vereinbarte schriftlich bestätigt werde. I.Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 machte der Kantonsgerichtspräsident und vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva laut Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirksgerichts Surselva seit dem 26. August 2014 vollstreckbar sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Beschwerde erst am 27. September 2014 und somit verspätet der Post überge- ben, da nicht davon auszugehen sei, dass sie den angefochtenen Entscheid erst Mitte August zugestellt erhalten habe. Angesichts dieser Umstände werde auf die formelle Eröffnung eines Verfahrens und eine Kostenerhebung verzichtet. Sollte sie jedoch auf eine Beschwerdeführung bestehen, so habe sie dies bis spätestens 10. November 2014 mitzuteilen. J.In ihrer Eingabe vom 7. November 2014 erläuterte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, die Rechtsvertreterin der A._____AG würde im- mer die falsche Wohnanschrift nennen, obwohl man sie schon mehrmals darauf
Seite 6 — 24 hingewiesen habe. Dadurch könne es insbesondere während der Urlaubszeit zu Fehlern kommen. Ein Bekannter würde für ihn den Briefkasten leeren, der sei al- lerdings auch im Urlaub gewesen. So sei es möglich, dass etwas schief gelaufen sei. Er habe dem Gericht von allem, was er erhalten habe, eine Kopie zugestellt. In der Sache selbst wiederholte er, die Beschwerdeführerin verlange eine fehler- freie Abrechnung der Nebenkosten, eine Vergütung der Kosten für die Balkonsa- nierung und die Löschung des Eintrages im Grundbuch. K.Mit Kostenvorschussverfügung vom 10. November 2014, zugestellt per Ein- schreiben an C._____ in DE-O.2_____ am 15. November 2014, wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, bis zum 21. November 2014 einen Kostenvor- schuss von CHF 1'500.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2014, zu- gestellt per Einschreiben an C._____ in DE-O.2_____, wurde der Beschwerdefüh- rerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Dezember 2014 gesetzt. Am 4. Dezember 2014 wurde dem Gericht die Kopie des entspre- chenden Zahlungsauftrages vom 18. November 2014 zugestellt. L.Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde das Bezirksgericht Surselva aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche Akten sowie die Be- scheinigung über die Inempfangnahme des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdeführerin einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2014 reichte das Bezirksgericht Surselva die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend der provisorischen Eintragung des Pfandrechts und zudem das Zustellungszeug- nis des Amtsgerichts O.2_____ vom 8. Oktober 2014 betreffend der Forderungs- klage sowie Klage auf definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts der StWEG Y._____ vom 3. September 2014 ein. Das Bezirksgericht Surselva führte – ohne Anträge zu stellen – hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der zuvor mit dem Ge- richt geführten Korrespondenz mit der Zustellung des Entscheids vom 13. Juni 2014 rechnen müssen, weshalb nach Ablauf der Abholfrist die Zustellfiktion zum Tragen komme, womit die vorliegende Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Doch selbst wenn die Zustellfiktion in casu nicht eingetreten sein sollte, müsse die Beschwerdeschrift dennoch als verspätet erachtet werden, da gemäss dem Zustellungszeugnis des Amtsgerichts O.2_____ vom 8. Oktober 2014 die Klage vom 3. September 2014 auf definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfand- rechts inkl. Beilagen, also inkl. Entscheid vom 13. Juni 2014, der Beschwerdefüh- rerin am 26. September 2014 zugestellt worden sei. Die Beschwerde hätte somit spätestens am 8. Oktober 2014 der Post übergeben werden müssen, um als rechtzeitig erfolgt zu gelten.
Seite 7 — 24 M.Am 27. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, weitere Unterlagen zur Ergänzung der bereits eingereichten Ak- ten ein und wiederholte ihre bereits in den vorangehenden Eingaben vorgebrach- ten Ausführungen. N.Die StWEG Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 11. Dezember 2014 innert Frist ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Begrün- dend führte sie zur von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten falschen Zustellung u.a. aus, sie habe auf die im Grundbuch eingetragene Adres- se der Beschwerdeführerin in DE-O.2_____ abgestellt. Es sei stets sämtliche Kor- respondenz an die Adresse in DE-O.2_____ adressiert gewesen und die Be- schwerdeführerin habe (teils in Vertretung) an dieser Adresse stets die Post ent- gegengenommen und jeweils auf die entsprechenden Schreiben geantwortet. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2014 zum Gesuch um provisorische Pfandeintragung seien die geltend gemachten Positionen der Bei- träge der Gemeinschaft nicht fundiert bemängelt und die dem Gesuch beigelegten Dokumente nicht beanstandet worden. Auch der Einwand der falschen Adresse sei nicht erhoben worden. Ferner habe am 14. Juni 2014 die 32. Eigentümerver- sammlung stattgefunden, wo die Eheleute X.C._____ anwesend gewesen seien. Dabei sei die Jahresrechnung 2013 abgenommen worden und die Eheleute X.C._____ hätten der Verwaltung Prozessvollmacht erteilt, um die Nebenkosten- beiträge 2012 und 2013 gegen sie pfandrechtlich sichern zu lassen (Traktandum 15). Unter Traktandum 18 habe sich die Beschwerdeführerin nach der Kostendiffe- renz bezüglich der Balkonsanierung erkundigt. Herr D._____ (Ausschlussmitglied) habe die Sachlage ausführlich erklärt und sei auf die Fragen eingegangen. Gegen das Protokoll zur Eigentümerversammlung sei kein Einwand erhoben worden. Weiter habe der Sohn der Beschwerdeführerin als ihr Vertreter während drei Stunden Einblick in die Unterlagen erhalten. Es treffe somit nicht zu, dass der Be- schwerdeführerin das Auskunftsrecht verweigert worden sei. Weiter wurde ausge- führt, die Beschwerdeführerin habe die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27. September 2014 zu beweisen. Gemäss Empfangsbestätigung des Amtsge- richts O.2_____ sei der angefochtene Entscheid am 18. Juli 2014 bei der Be- schwerdeführerin eingegangen, womit die zehntätige Beschwerdefrist am 28. Juli 2014 geendet habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Be- schwerdeführerin könne sich ferner nicht auf eine falsche Adresse berufen. Schliesslich wurde bestritten, dass die Beitragsabrechnungen Telefonabrechnun- gen, Versicherungsgebühren oder Gerichtsgebühren enthalten sollen. Die Jahres-
Seite 8 — 24 rechnungen und die Budgets seien an den StWEG-Versammlungen akzeptiert worden und die Beschwerdeführerin habe die Beschlüsse nie angefochten. Die Balkonsanierungen seien von jedem Eigentümer einzeln bezahlt worden. Abgese- hen davon gelte im Summarverfahren die Glaubhaftmachung. O.Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und der Stellungnahme der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Surselva vom 13. Juni 2014 über die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts für die Beitragsforderungen im Sinne von Art. 712i des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) im Grundbuch handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; vergleiche dazu: Jürg Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 7 zu Art. 961 ZGB). Nach Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentschei- de, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Be- schwerde anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist eine Pfandsumme von CHF 6'112.30 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. September 2013 strittig, wes- halb die Streitwertgrenze von CHF 10'000.-- gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist und eine Berufung nicht in Frage kommt. Die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde rich- tet sich nach Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Nach Art. 249 lit. d ZPO gilt das summari- sche Verfahren in Angelegenheiten betreffend vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 ZGB). b)Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der Fristenstillstand für die ge- setzlichen und gerichtlichen Fristen gemäss Abs. 1 für das summarische Verfah- ren nicht. Art. 145 Abs. 3 ZPO bestimmt jedoch, dass die Parteien auf die Aus- nahme von Abs. 2 hinzuweisen sind. Diese Hinweispflicht gilt absolut. Eine Verlet- zung der Hinweispflicht hat zur Folge, dass die Fristen gleichwohl stillstehen (vgl.
Seite 9 — 24 BGE 139 III 78 E. 5 S. 84 f.). Der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2014 er- ging im summarischen Verfahren. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht einzureichen ist. Ein Hinweis, dass der Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für das vorliegende summarische Verfahren nicht gilt, fehlt in der Rechtsmittelbelehrung (act. B. 1), womit die Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO in casu trotzdem stillstehen. c)Der Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Sur- selva wurde gleichentags als eingeschriebene Sendung der schweizerischen Post übergeben, zur Zustellung an X._____ an der strasse in DE-O.2. Nachdem die Sendung am 17. Juni 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 22. Juli 2014 an den Absender, das Bezirksgericht Surselva, retourniert (Vorinstanz act. V.). Die gerichtliche Zustellung ist in den Art. 136 ff. ZPO geregelt. Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine Partei Kenntnis vom hängigen Verfahren, z.B. wenn ihr wie vorliegend die Klage zugestellt und sie zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Sofern sich die Partei vom Adressort entfernt, hat sie die geeigneten Vor- kehren für die Zustellbarkeit der Entscheide zu treffen (z.B. eine Nachsendung in Auftrag zu geben oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen). Eine zu- stellende Behörde kann davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Par- tei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, solange sie keine Meldung über einen Adresswechsel erhält (vgl. Julia Gwend/Remo Bornatico, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 ff. zu Art. 138 ZPO). Gemäss Art. 137 ZPO er- folgt die Zustellung an die Vertretung, wenn sich eine Partei in einem Verfahren nach Art. 68 ZPO vertreten lässt. Im vorliegenden Fall war der Vorinstanz auf- grund des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2014 (Vorinstanz act. I. 1) sowie aufgrund der Angaben im Grundbuch (act. C. 1) die Adresse der Beschwerdeführerin in DE-O.2_____ bekannt. Das Gesuch der Beschwerdegeg- nerin wurde am 5. Mai 2014 per Einschreiben nach DE-O.2_____ an die Be- schwerdeführerin versandt, mit der Aufforderung ihre Stellungnahme bis zum 21. Mai 2014 einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ersuchte ihr Sohn, B., um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (Vorinstanz act. IV). Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, C., un- ter Angabe der Adresse in DE-O.2_____ gemeinsam ihre schriftliche Stellung- nahme ein (Vorinstanz act. I. 2.). Darin wurde nicht geltend gemacht, die Wohn-
Seite 10 — 24 adresse der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in DE-O.2_____. Die Vorin- stanz durfte demzufolge davon ausgehen, dass die Zustellung des Entscheids vom 13. Juni 2014 an die ihr bekannte Adresse der Beschwerdeführerin in DE- O.2_____ erfolgen dürfe. Im Übrigen hat die Vorinstanz, soweit ersichtlich, darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 140 ZPO zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufzufordern. d)Im Verfahren vor Kantonsgericht von Graubünden macht der Ehemann der Beschwerdeführerin, C., hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde geltend, die Rechtsvertreterin der A.AG würde immer die fal- sche Wohnanschrift nennen, obwohl man sie schon mehrmals darauf hingewiesen habe. Dadurch könne es insbesondere während der Urlaubszeit zu Fehlern kom- men. Ein Bekannter würde für ihn den Briefkasten leeren, der sei allerdings auch im Urlaub gewesen. So sei es möglich, dass etwas schief gelaufen sei (act. A. 3, Schreiben vom 7. November 2014). Diese Ausführungen sind nicht zu hören, da sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann Kenntnis vom Verfahren vor der Vorinstanz hatten und somit dafür zu sorgen gehabt hätten, dass ihnen der Entscheid der Vorinstanz auch während Urlaubsabwesenheiten zugestellt werden kann. e)Die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden hat die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und unter Angabe der Adresse ihrer Wohnung in O.1 eingereicht (act. A. 1). Die nachfolgend eingereichten Ein- gaben der Beschwerdeführerin wurden allesamt von ihrem Ehemann, C., unter Angabe der Adresse in DE-O.2_____ eingereicht (act. A. 2, act. A. 3., act. A. 5). In diesen Schreiben wird u.a. ausgeführt, die Wohnadresse der Be- schwerdeführerin stimme nicht mit der Wohnadresse ihres Ehemannes überein. Da die Beschwerdeführerin jedoch ab der Einreichung ihrer Beschwerde nur mehr über ihren Ehemann mit dem urteilenden Gericht kommunizierte, darf dieses da- von ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren von ihrem Ehemann vertreten lässt. Weiter haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter dem Gericht einen Adresswechsel unter Angabe einer klar benannten Adresse mitgeteilt. Damit durfte und darf das Gericht davon ausgehen, dass die entsprechenden Unterlagen an den Vertreter der Beschwerdeführerin in DE- O.2_____ zuzustellen sind. f)Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Ver- fügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung. Im internationalen Verhältnis ist jedoch
Seite 11 — 24 das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtli- cher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HÜ65; SR 0.274.131) zu beachten. Das HÜ65 ist für Deutschland am 26. Juni 1979 und für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Nach dem Übereinkommen sind Schriftstücke grundsätzlich durch Vermittlung der von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden zentralen Behörde zuzustellen (Art. 2 bis 6 HÜ65). Unter dem Vorbehalt, dass der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, sieht Art. 10 lit. a HÜ65 vor, dass gerichtliche Schriftstücke unter anderem auch unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Wie die Schweiz (in Ziff. 5 ihrer Vorbehalte zum HÜ65) hat Deutschland (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbe- halte zum HÜ65) ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übe- reinkommens nicht stattfindet (vgl. BGE 131 III 448 E.2.2.1 S. 449). Aufgrund der Erklärung vom 1./13. Dezember 1878 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beidseitigen Gerichtsbehörden (SR 0.274.181.361) und Art. 1 der Erklärung vom 30. April 1910 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtsver- kehrs (SR 0.274.181.362) hat das schweizerische Gericht das zuständige deut- sche Gericht um die Zustellung eines Entscheides zu ersuchen (vgl. BGE 131 III 448 E.2.2.3 S. 450 f.). Daraus folgt, dass die gescheiterte Zustellung des Ent- scheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 13. Juni 2014 per ein- geschriebene Postsendung an die Beschwerdeführerin in DE-O.2_____ vom 13. Juni 2014 (Poststempel) respektive 17. Juni 2014 (erfolgloser Zustellungsver- such) gegen das HÜ65 verstösst und somit nichtig ist (vgl. BGE 131 III 448 E.2.1 S. 448). Stattdessen hätte das Bezirksgericht Surselva das zuständige Amtsge- richt O.2_____ um die Zustellung des Entscheides ersuchen sollen. Die Be- schwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 aus, gemäss Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2_____ sei der angefochtene Entscheid am 18. Juli 2014 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Die zehntä- gige Beschwerdefrist habe somit am 28. Juli 2014 geendet, da im Summarverfah- ren keine Gerichtsferien gälten (act. A. 6, IV. Rechtliches, Ziffer 1). Sie reicht dazu die Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2_____ vom 18. Juli 2014 (act. C. 6) sowie das Schreiben des Bezirksgerichts Surselva vom 1. September 2014 (act. C. 7) ein. Das als Empfangsbestätigung bezeichnete Schriftstück führt als ausländische Übermittlungsstelle das Bezirksgericht Surselva auf, nennt als Tag des Eingangs den 16. Juni 2014 und führt weiter aus, das zu übermittelnde Schriftstück sei am 18. Juli 2014 nach DE-O.2_____ übermittelt worden. Es wird jedoch nirgends benannt, welches Schriftstück an wen zugestellt worden ist. Damit kann dieser Beleg nicht als hinreichender Beweis dafür betrachtet werden, dass
Seite 12 — 24 der Entscheid vom 13. Juni 2014 der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 gehö- rig gemäss HÜ65 übermittelt wurde, auch wenn diese Schlussfolgerung aufgrund der Daten des angefochtenen Entscheids, des Eingangs und der Übermittlung gemäss Empfangsbestätigung und der Vollstreckungsbescheinigung vom 1. Sep- tember 2014, wonach der angefochtene Entscheid seit dem 26. August 2014 voll- streckbar sei, naheliegend ist. Daran ändert auch das Schreiben des Bezirksge- richts vom 1. September 2014, worin dieses der Rechtsvertreterin der Beschwer- degegnerin unter Beilage der Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2_____ vom 18. Juli 2014 mitteilt, der Entscheid vom 13. Juni 2014 sei mittlerweile rechts- kräftig geworden und sie könne ihre bereits am 3. Juli 2014 eingereichte Klage erneut einreichen, nichts. Aufgrund der unklaren Sachlage darf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass ihr der Entscheid vom 13. Juni 2014 am 18. Juli 2014 gehörig zugestellt wurde. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheids lag beim Be- zirksgericht Surselva. Dieses kann im vorliegenden Fall den klaren Beweis, näm- lich das vollständige Zustellungszeugnis, für die ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheids am 18. Juli 2014 nicht erbringen. Im Gegenteil, mit Eingabe vom 12. November 2014 (act. A. 4) macht das Bezirksgericht Surselva geltend, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der zuvor mit dem Gericht geführ- ten Korrespondenz mit der Zustellung des Entscheids vom 13. Juni 2014 rechnen müssen, weshalb nach Ablauf der Abholfrist die Zustellfiktion zum Tragen komme, womit die vorliegende Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Damit ver- kennt das Bezirksgericht Surselva, dass die Zustellfiktion nicht zum Tragen kommt, wenn der betreffende Entscheid nicht gehörig zugestellt wurde. Wie be- reits erläutert, ist die Zustellung des angefochtenen Entscheids infolge Verstosses gegen das anwendbare Haager Übereinkommen nichtig. Das Bezirksgericht führt sodann weiter aus, dass selbst wenn die Zustellfiktion in casu nicht eingetreten sein sollte, die Beschwerdeschrift dennoch als verspätet erachtet werden müsse, da gemäss dem Zustellungszeugnis des Amtsgerichts O.2_____ vom 8. Oktober 2014 die Klage vom 3. September 2014 auf definitive Eintragung des Stockwerk- eigentümerpfandrechts inkl. Beilagen, also inkl. Entscheid vom 13. Juni 2014, der Beschwerdeführerin am 26. September 2014 zugestellt worden sei. Die Be- schwerde hätte somit spätestens am 8. Oktober 2014 der Post übergeben werden müssen, um als rechtzeitig erfolgt zu gelten. Diese Ausführungen lassen daraus schliessen, dass selbst das Bezirksgericht Surselva nicht von einer gehörigen Zu- stellung gemäss Haager Übereinkommen am 18. Juli 2014, sondern erst am 26. September 2014 ausgeht. Am 3. September 2014 reichte die Beschwerde- gegnerin nämlich beim Bezirksgericht Surselva Forderungsklage sowie Klage auf
Seite 13 — 24 definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts ein (act. B. 2). Am 4. September 2014 ersuchte das Bezirksgericht Surselva in Anwendung des Haa- ger Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 das Amtsgericht O.2_____ in Deutschland um Zustellung der Klage inkl. Beilagen und des Schreibens des Bezirksgerichts Surselva vom 4. September 2014 betref- fend Aufforderung zur Stellungnahme an X._____ in DE-O.2_____ (Vorinstanz act. VI.). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte das Amtsgericht O.2_____ dem Bezirksgericht Surselva das Zustellungszeugnis vom gleichen Da- tum, worin bescheinigt wurde, dass der Zustellungsantrag vom 4. September 2014 am 26. September 2014 erledigt respektive die entsprechenden Dokumente an X._____ zugestellt worden seien (Vorinstanz act. VI.). Gestützt auf diese Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 13. Juni 2014 als Beilage zur Klage vom 3. September 2014 am 26. September 2014 in DE-O.2_____ gehö- rig zugestellt wurde. Die zehntätige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2014 läuft somit am 6. Oktober 2014 ab, womit die vorlie- gende Beschwerde vom 27. September 2014 (Poststempel), eingegangen am 30. September 2014, rechtzeitig erfolgte. g)Art. 321 ZPO sieht vor, dass die Beschwerde unter Beilage des angefoch- tenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen ist. Neben der schriftlichen Begründung hat die Beschwerde die ent- sprechenden Rechtsbegehren aufzuführen. Sie hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 311 ZPO sowie N 4 zu Art. 321 ZPO). Zwar fehlt im Gesetz eine ausdrückliche Grundlage, wonach das Rechtsmittel einen Antrag aufweisen muss, doch ergibt sich dies aus der all- gemeinen Substantiierungspflicht der Parteien (vgl. Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 311 ZPO mit Verweis auf BGE 137 III 617). Aus der Rechtsschrift muss zu- mindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch die obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15
Seite 14 — 24 zu Art. 321 ZPO). Bei Laienbeschwerden sind insbesondere an die Substantiie- rungslast und die Formulierung der Anträge geringere Anforderungen zu stellen. Anträge von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, wobei es genügt, wenn sie wenigstens sinngemäss Anträge stellen, wie die Rechtsmittel- instanz zu entscheiden habe (vgl. Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2012 LB120045-O/Z01 E. 2 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013 E. 1c). Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was in der Sache verlangt wird oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. mit weiteren Hinweisen). Die Be- schwerde hat zudem eine Begründung zu enthalten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen - in der Beschwerde selbst - darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Be- schwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen An- forderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gelten können. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung der Rechtsmit- telinstanz angebracht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 Art. 321 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin verschiedene Eingaben an das Kan- tonsgericht von Graubünden eingereicht. Am 27. September 2014 erhob sie Be- schwerde und machte verschiedene Ausführungen zu den strittigen Abrechnun- gen über die Nebenkosten und die vor Jahren vorgenommenen Balkonsanierun- gen sowie die Beiträge an den Erneuerungsfond (act. A. 1). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 reichte sie dem Gericht den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva ein (act. A. 2) und machte geltend, sie habe die Nebenkosten für das Jahr 2014 im Umfang von CHF 4'652.80 beglichen. In ihrer Eingabe vom 7. November 2014 erläuterte sie, dass es möglicherweise bei der Zustellung des angefochtenen Entscheides infolge Urlaubsabwesenheiten zu Verzögerungen gekommen sei und dass sie eine fehlerfreie Abrechnung der Ne-
Seite 15 — 24 benkosten, eine Vergütung der Kosten für die Balkonsanierung und die Löschung des Eintrages im Grundbuch verlange (act. A. 3). Am 27. November 2014 reichte sie weitere Unterlagen zur Ergänzung der zahlreichen bereits eingereichten Akten ein (act. A. 5). Die verschiedenen Eingaben enthalten keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Es geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sinn- gemäss eine fehlerfreie Abrechnung der Nebenkosten, eine Vergütung der Kosten für die Balkonsanierung und die Löschung des Eintrages im Grundbuch beantragt, folglich also die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt und die Beschwerdeführerin zumindest sinn- gemäss Anträge stellt sowie die ihres Erachtens bestehenden Mängeln des ange- fochtenen Entscheids gedrängt darlegt, vermag die Beschwerde den Formerfor- dernissen zu genügen. h)Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kos- tenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Leis- tung des Kostenvorschusses ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), weshalb das Gericht auf die Klage nicht eintritt, sofern dieser nicht geleistet wird. Mit Kostenvorschussverfügung vom 10. November 2014 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, bis zum 21. November 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde ihr zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 8. Dezember 2014 ge- setzt. Dem Gericht wurde am 4. Dezember 2014 die Kopie des entsprechenden Zahlungsauftrages vom 18. November 2014 zugestellt, womit der verlangte Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde. Nachdem die weiteren Prozessvoraus- setzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, kann unter Berück- sichtigung der vorstehenden Erwägungen auf die vorliegende Beschwerde einge- treten werden. 2. a) Wie vorstehend in Erwägung 1. g erläutert kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechts- anwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kogniti- on. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit will- kürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 und N 3 zu Art. 320 ZPO).
Seite 16 — 24 b)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren etli- che neue Beweismittel (act. B. 1-43) ein, welche sich nicht bei den vorinstanzli- chen Akten befinden (Vorinstanz act. III. 1-14). Es handelt sich dabei zu einem grossen Teil um die Korrespondenz der vergangenen Jahre zwischen den Pro- zessparteien hinsichtlich der erfolgten Balkonsanierungen und der bemängelten Nebenkostenabrechnungen sowie um die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Da jedoch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, wie im Fol- genden zu zeigen ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheidwe- sentlich sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Novenverbot hinsichtlich der beschwerdeführerischen Akten. Auch die Beschwerdegegnerin reichte im Be- schwerdeverfahren neue Beweismittel ein, u.a. das Protokoll der 32. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Juni 2014 (act. C. 5). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, handelt es sich dabei um ein ent- scheidwesentliches Dokument, welches aber aufgrund des umfassenden Noven- verbots von Art. 326 ZPO, welches auch echte Noven umfasst, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden darf. 3. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erwog im angefochtenen Ent- scheid, gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch ge- genüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Eintragung eines Pfandrech- tes an dessen Anteil. Die Eintragung könne vom Richter im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorläufig verlangt werden, wobei die gesuchstellende Partei ihre Begehren nur glaubhaft machen müsse. Die dem Gesuch zugrunde liegenden Beitragsforderungen würden die ausstehenden ordentlichen Gemeinschaftskos- tenbeiträge für die Betriebsjahre 2012 und 2013 betreffen. Aus den eingereichten Unterlagen seien die entsprechenden Ausstände zu entnehmen. Danach betrage der Ausstand für die 2-Zimmerwohnung _____ für das Jahr 2012 CHF 1'662.75 und für das Jahr 2013 CHF 4'449.55, insgesamt somit CHF 6'112.30. Mit diesen Unterlagen sei genügend glaubhaft dargetan, dass die behaupteten rückständigen Beitragsforderungen bestünden. Da es die Beschwerdeführerin gemäss der einge-
Seite 17 — 24 reichten Korrespondenz offenbar versäumt habe, den Beschluss der Stockwerkei- gentümerversammlung betreffend der Balkonsanierung innert Frist anzufechten, könne sie nachträglich im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufige Eintragung eines Pfandrechts bezüglich ausstehender Beitragsforderungen nicht den Ein- wand vorbringen, die Balkonsanierung sei viel zu teuer gewesen und mit diesem Argument die Einzahlung in den Erneuerungsfond verweigern bzw. die seit 2006 geleisteten Beiträge zurückfordern. Dem Begehren um vorläufige Eintragung des anbegehrten Pfandrechts sei somit stattzugeben. b)Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch ge- genüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Eintragung eines Pfandrech- tes an dessen Anteil. Darunter sind die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten im Sinne von Art. 712h ZGB zu verstehen. Zu deren Leistung sind die Stockwerkeigentümer von Gesetzes wegen verpflich- tet. Die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts belastet den Stockwerkanteil mit einem beschränkten dinglichen Recht, was zur Zwangsverwertung des belas- teten Grundstücks führen kann. Eine solche Zwangsverwertung setzt voraus, dass eine Beitragsforderung nicht beglichen wurde. Weiter muss entweder der belaste- te Eigentümer durch Schuldanerkennung oder Einwilligung oder der Richter die Eintragung ermöglichen. Die unbezahlte Beitragsforderung kann einen Deckungs- beitrag, eine Vorschussleistung oder die Äufnung des Erneuerungsfonds betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E.2.1 sowie PKG 1991 Nr. 57 E. 4 S. 188 ff.). Die Beitragsforderung muss sich auf gültig eingegan- gene gemeinschaftliche Kosten und Lasten beziehen. Ferner muss die unbezahlte Beitragsforderung zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung fällig sein. Bei einem Deckungsbeitrag muss die Schuld der Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrer- seits bereits fällig sein, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft, unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Vereinbarung, den Stockwerkeigentü- mer erst dann zur Bezahlung des Deckungsbeitrages verpflichten kann. Wenn das Reglement eine Vorschusspflicht vorsieht, muss deren Fälligkeit bestimmt werden. Sobald diese Fälligkeit eintritt, kann der Stockwerkeigentümer gemahnt und somit in Verzug gesetzt werden. Erst bei Verzug kann die Eintragung des Gemein- schaftspfandrechts erfolgen. Sofern weder eine Schuldanerkennung des säumi- gen Stockwerkeigentümers noch dessen Einwilligung zur Eintragung des Gemein- schaftspfandrechts vorliegt, muss die Eintragung vom Richter angeordnet werden. Dabei kann zunächst im summarischen Verfahren eine vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 1 und 3 ZGB erwirkt werden, bevor in einem nächsten
Seite 18 — 24 Schritt die definitive Eintragung erstritten wird (vgl. zu den materiellen Vorausset- zungen für die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts: Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Kommentar der Artikel 712a bis 712t des schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 28 ff. zu Art. 712i ZGB). Wie in der nachfolgenden Erwägung zu zeigen ist, gelten bei der vorläufi- gen Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts herabgesetzte Anforderungen an das Beweismass für den Nachweis des Bestehens der unbezahlten Beitragsforde- rungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. c)Vorliegend findet – wie bereits in Erwägung 1. a erläutert – gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO das summarische Verfahren Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck des summarischen Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, d.h. unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Be- weismittel darstellt. Auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der vol- le Beweis abgenommen werden. Die Beschränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt mithin nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses. Ausnahmen im Sinne einer Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung gelten nur, wo diese im Gesetz speziell vorgesehen sind, was nach Art. 961 Abs. 3 ZGB ge- rade bei der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch der Fall ist (vgl. Stephan Ma- zan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. und N 10 zu Art. 254 ZPO; ferner Myriam A. Gehri/Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommen- tar, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254 ZPO; Marco Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1 ff. zu Art. 254 ZPO). Gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB erfolgt die vorläufige Eintragung, sofern die Berech- tigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft glaubhaft gemacht wird. Für das Gemeinschaftspfandrecht bedeutet dies die Glaubhaftmachung der Forderung als Pfandsumme. Für die vorläufige Eintragung muss noch kein abschliessender Be- weis für die ausstehende Beitragsforderung erbracht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die
Seite 19 — 24 behauptete Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Im Zweifelsfall muss die vor- läufige Eintragung angeordnet werden (vgl. Wermelinger, a.a.O., N 51 zu Art. 712i ZGB; derselbe, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 891 zu Art. 712i ZGB; Jürg Schmid, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 16 zu Art. 961 ZGB; PKG 1991 Nr. 57 E. 3 S. 187 f.; Urteil des Bundesge- richts 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E.2.). d)Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten der Beschwerdeführerin für die ordentlichen Gemeinschaftskostenbeiträge für die Betriebsjahre 2012 und 2013 in der Höhe von CHF 6'112.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. September 2013 erfüllt sind bzw. ob die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht geschützt und die vorläufige Eintra- gung im Grundbuch angeordnet hat. e)Die Beschwerdegegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die Forderung für die Gemeinschaftskostenbeiträge für die Be- triebsjahre 2012 und 2013 in der behaupteten Höhe bestehen und von der Be- schwerdeführerin nicht beglichen wurden. Dazu führte sie in ihrem Gesuch vom
Seite 20 — 24 Weiter führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch aus, am 18. Dezember 2012 und am 16. Juli 2013 seien die budgetierten Akontozahlungen in Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe diese nicht bestritten, aber auch nicht bezahlt. Am 28. Februar 2014 habe sie die definitive Abrechnung erlangt. Gemäss den effektiven Betriebsrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 mit Kos- tenzuteilungen sei die geltend gemachte Forderung ausgewiesen. Die Beschwer- deführerin beanstande eine vor Jahren erfolgte und abgerechnete Balkonsanie- rung und fordere deshalb die seit dem Jahr 2006 einbezahlten Beiträge in den Er- neuerungsfond zurück. Zur Unterlegung dieser Ausführungen reichte sie folgende Akten ein: die Rechnung für die Vorauszahlung der Nebenkosten des Jahres 2013 der A.AG vom 18. Dezember 2012, womit gegenüber der Beschwerdeführe- rin ein Totalbetrag von CHF 6'090.90 geltend gemacht wurde sowie die Überwei- sung einer Teil-Vorauszahlung in der Höhe von CHF 3'050.00 bis zum 31. Januar 2013 gefordert wurde (Vorinstanz act. II. 10); die Rechnung für die zweite Voraus- zahlung der Nebenkosten des Jahres 2013 der A.AG vom 16. Juli 2013, womit gegenüber C. ein Totalbetrag von CHF 6'396.25 geltend gemacht wurde sowie die Überweisung der zweiten Akontozahlung in der Höhe von CHF 6'396.25 bis zum 31. August 2013 gefordert wurde (Vorinstanz act. II. 11); das Schreiben vom 10. April 2013 von C. an die A._____AG (Vorinstanz act. II. 12) sowie das Schreiben der Rechtsvertreterin der A.AG vom 13. Dezember 2013 an C. (Vorinstanz act. II. 13). Weiter wurde geltend ge- macht, die A.AG habe mit der Zahlungserinnerung vom 26. September 2013 den Ausstand für die zweite Akontozahlung in der Höhe von CHF 6'442.30 ge- genüber C. gemahnt (Vorinstanz act. II. 14). f)Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich – mit Ausnahme der bei- den Schreiben aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin der A._____AG – um von der A._____AG, welche unbestritte- nermassen zur Geltendmachung der strittigen Beitragsforderungen und zur Vertre- tung der Beschwerdegegnerin im Verfahren über die vorläufige Eintragung des Pfandrechts legitimiert ist, selbst erstellte Dokumente. Aus den aufgeführten Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich lediglich, welche Forderungen die Be- schwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat und welche Zahlungen eingegangen bzw. welche Beträge laut Angaben der Be- schwerdegegnerin noch offen seien. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch im vor- instanzlichen Verfahren keine detaillierten Jahresrechnungen oder detaillierte Ab- rechnungen bzw. Aufstellungen über die Kosten und Lasten der gesamten Stock- werkeigentümergemeinschaft eingereicht und auch nicht ausgewiesen, wie die
Seite 21 — 24 geschuldeten Beiträge auf die einzelnen Stockwerkeigentümer aufgeteilt worden sind. Weiter wurden die Protokolle der Stockwerkeigentümerversammlungen, an- lässlich deren die entsprechenden Jahresrechnungen genehmigt wurden, nicht eingereicht. Es fehlt in den vorinstanzlichen Akten auch das Protokoll zur Stock- werkeigentümerversammlung, an der die strittige Balkonsanierung beschlossen wurde und welches laut Angaben der Beschwerdegegnerin von der Beschwerde- führerin nicht angefochten worden sei. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 (Vorin- stanz act. I. 2) geltend gemacht, die Balkonsanierung hätte zu einem Bruchteil der Kosten und ohne Einstellung des Hotelbetriebs durchgeführt werden können, weshalb sie erklärt habe, sie würde sich an der vorgesehenen Sanierung nicht beteiligen. Sie habe anschliessend ihren Balkon selber und auf ihre Kosten sa- niert. Solange nicht geklärt sei, welche Beiträge aus dem Erneuerungsfond für was verwendet würden, würde sie keine Beiträge in den Erneuerungsfond mehr leisten und deshalb solange ihre Zahlungen einstellen. Falls sie tatsächlich wirkli- che Nebenkosten schulde und nicht versteckte andere Kosten in Rechnung ge- stellt würden, welche nicht geschuldet seien, würde sie diese sofort begleichen. Auch wenn das Beweismass wie beschrieben herabgesetzt ist, genügen die ein- gereichten Unterlagen nicht, um das Bestehen der unbezahlten Beitragsforderun- gen glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin hätte im vorinstanzlichen Ver- fahren zur Glaubhaftmachung der Berechtigung der Beitragsforderungen und des Pfandrechts zumindest die entsprechenden Protokolle der Stockwerkeigentümer- versammlungen, anlässlich deren die massgebenden Jahresrechnungen 2012 und 2013 genehmigt wurden, einreichen müssen. Das Protokoll zur 32. ordentli- chen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Juni 2014 (act. C. 5), gemäss dessen Traktandum Nr. 7 die Jahresrechnung 2013 von der Versammlung ge- nehmigt wurde, hat die Beschwerdegegnerin erst im Beschwerdeverfahren einge- reicht, weshalb dieses – wie vorstehend in Erwägung 2. b erläutert –vorliegend nicht berücksichtigt werden darf. Da das Protokoll vom 14. Juni 2014 im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 1. Mai 2014 ausserdem noch nicht vorlag, hätte die Beschwerdegegnerin den Bestand und die Höhe der gemäss ihren Angaben un- bezahlt gebliebenen Beitragsforderungen durch Einreichung der noch nicht ge- nehmigten detaillierten Jahresrechnung 2013 oder einer detaillierten Abrechnung bzw. Aufstellung der Kosten und Lasten der gesamten Stockwerkeigentümerge- meinschaft sowie eines Nachweises über die Aufteilung der geschuldeten Beiträge auf die einzelnen Stockwerkeigentümer glaubhaft machen müssen. Hinsichtlich der Jahresrechnung 2012 hätte die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Ver- fahren problemlos das entsprechende Protokoll der Stockwerkeigentümerver-
Seite 22 — 24 sammlung, anlässlich derer die Versammlung die Jahresrechnung 2012 geneh- migt hat, einreichen können. g)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2014 geschützt und die vorläufige Eintra- gung des Pfandrechts zugunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten der Be- schwerdegegnerin für die ordentlichen Gemeinschaftskostenbeiträge für die Be- triebsjahre 2012 und 2013 in der Höhe von CHF 6'112.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. September 2013 angeordnet hat. Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzu- heissen und der Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksge- richt Surselva ist aufzuheben sowie das Grundbuchamt E._____ anzuweisen, das gestützt auf den aufgehobenen Entscheid zugunsten der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft Y._____ auf der X._____ gehörenden Stockwerkeinheit Nr. , Gemeinde O.1, eingetragene gesetzliche Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 6'112.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 26. September 2013 zu löschen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens muss auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Balkonsanierungen nicht eingegangen werden. 4. a) Nach Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes festgesetzt und der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Ziffer 3a und b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurden die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 der Beschwerde- gegnerin auferlegt und der spätere abweichende Entscheid im Verfahren betref- fend definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts vorbehalten. Nachdem die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die vorläufige Vormerkung des Stockwerkeigentümerpfandrechts im Grundbuch zu löschen ist, gehen die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens ohne Vorbehalt eines späteren abweichenden Entscheids im Verfahren betreffend die definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts zu Las- ten der unterliegenden Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin. Weiter gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. b)Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin hat weder im vorinstanzli- chen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung verlangt. Für die Parteikosten gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gilt die Dispositi-
Seite 23 — 24 onsmaxime, weshalb diese nur auf Antrag zugesprochen werden (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344 f.). Somit ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin we- der für das vorinstanzliche Verfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin hat weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das vor- liegende Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädi- gung, da sie mit ihren Anträgen in beiden Verfahren vollumfänglich unterliegt.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva aufgehoben und das Grundbuchamt E._____ angewiesen, das gestützt auf den aufge- hobenen Entscheid zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ auf der X._____ gehörenden Stockwerk-einheit Nr. , Ge- meinde O.1, eingetragene gesetzliche Pfandrecht für eine Pfand- summe von CHF 6'112.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 26. September 2013 zu löschen. 2.Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva (Proz. Nr. 135-2014-182) in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden vom von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin CHF 1'500.00 zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: