Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 3. November 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 1246. November 2014 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuar ad hocPaganini In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schö- nenberger, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 15. Oktober 2014, in Sachen Beschwerdeführerin, betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.X._____ ist seit Jahren drogenabhängig (angetroffene Situation nach Ge- fährdungsmeldung s. Entscheid KESB vom 17. April 2013, S. 2, act. E.1.41). Mit diesem Entscheid wurde eine Beistandschaft errichtet (Art. 394/395 ZGB). Heute ist A._____ von der BB B._____ ihre Beiständin (act. 51/52). B.Vom 10. April bis 31. Oktober 2013 wohnte X._____ beim Verein C._____ (Begleitetes Wohnen, s. Bericht vom 31. Oktober 2013, act. E.1.81). Obwohl sie noch nicht als alleine wohnfähig beurteilt wurde, zog sie anschliessend zu ihrem Freund. C.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden holte in der Folge bei Oberarzt D._____ vom Zentrum für E., über X. ein um- fassendes Gutachten ein (act. E.1.83), welches am 31. Januar 2014 erstattet wur- de. Darin wurde die Drogensucht von X._____ bestätigt. Eine langfristige stationä- re Therapie erscheine als einzige Therapieform, die der chronischen Erkrankung eine Wende geben könnte, d.h. eine langandauernde, mindestens ein bis zwei Jahre andauernde, abstinente Phase, in der Tagesstruktur und damit auch die Kognition trainiert werden könne. Im ambulanten Setting sei dies illusorisch (s. die Schlussfolgerungen auf S. 29 ff. des Gutachtens). D.Mit Entscheid vom 12. März 2014 verfügte die KESB Nordbünden eine für- sorgerische Unterbringung (FU) zunächst in der Abteilung "F." der psychia- trischen Dienste Graubünden und per 20. März 2014 im "G." der Sozialwer- ke Pfarrer H._____ in O.1_____. Es wurde ein Verlaufsbericht der Leitung des G._____ nach spätestens fünf Monaten angefordert und sodann eine Überprüfung der Massnahmen in Aussicht gestellt (act. E.1.108). E.Auf ein über den Verein Psychex am 31. März 2014 eingereichtes Entlas- sungsgesuch von X._____ trat die KESB Nordbünden am 3. April 2014 nicht ein. Begründet wurde der Entscheid mit rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Ge- suchstellerin (bzw. der Psychex). Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts wies ei- ne dagegen erhobene Beschwerde am 7. Mai 2014 einzelrichterlich ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (ZK1 14 47, B.6). F.Am 22. April 2014 stellte X._____ ein erneutes – von der Psychex verfass- tes – Entlassungsgesuch (act. E.1.136). Die KESB erachtete dies als querulato- risch und trat darauf am 24. April 2014 ebenfalls nicht ein (act. E.1.133).
Seite 3 — 18 G.Am 11. August 2014 erstatteten die Sozialwerke Pfarrer H., Frau I., einen Therapiezwischenbericht (act. E.1.138.1). Darin wurde unter ande- rem festgehalten, dass es X._____ nach anfänglichen Schwierigkeiten nach den ersten fünf Monaten ihres Therapieaufenthaltes gelungen sei, sich soweit zu stabi- lisieren, dass eine intensive therapeutische Auseinandersetzung mit ihrer Sucht- und Lebensgeschichte nun möglich werde. Sie befinde sich aktuell in der Vorbe- reitung zur dritten Therapiestufe, in welcher es vor allem um die Aufarbeitung und der Sozialisation und Suchtgeschichte sowie um die Erarbeitung konkreter Rück- fallpräventionsstrategien und der Vorbereitung der beruflichen Integration gehe. X._____ fühle sich bereit, diese Aufgaben anzugehen. Zusammenfassend zeichne sich die therapeutische Zusammenarbeit und Entwicklung von X._____ deutlich positiv ab und sei bei gleichbleibenden Strukturen weiterhin positiv zu erwarten. Zur Festigung der erlangten Stabilität und Erarbeitung von Strategien zur dauer- haften abstinenten Lebensführung werde eine Weiterführung der Therapie im G._____ zum aktuellen Zeitpunkt noch als zwingend notwendig erachtet. Bei wei- terhin günstigen Entwicklungen sähe man eine Umstufung in die 4. Therapiestufe und damit eine Aussenorientierung in ca. fünf bis sechs Monaten als möglich. H.Die Beiständin A._____ stellte am 14. August 2014 der KESB Nordbünden den Antrag um Verlängerung der FU (act. E.1.138). Dabei wurde insbesondere auf den Bericht von I._____ Bezug genommen. Sollte die FU ersatzlos aufgehoben werden, würde sich X._____ vermutlich wieder in ihr altes Milieu zurückbegeben. Dort würde es ihr voraussichtlich schwer fallen, sich abzugrenzen, womit ein Rückfall drohen würde. Aufgrund der noch bestehenden kognitiven Schwächen würde eine wenig förderliche Anhängigkeit von ihrem Freund entstehen (act. E.1.139). I.Telefonisch ergänzte I._____ vom G._____ am 19. August 2014, X._____ verbringe ihre Wochenenden bei ihrem Freund in Chur und sei stets abstinent ge- wesen. Sie erhalte noch eine Methadon-Substitution, weitere Suchtmittel (Alkohol) habe sie erwiesenermassen (Urinprobe) seit fünf Monaten nicht mehr konsumiert. X._____ arbeite mit Freude und Motivation und zeige auch mehr Eigeninitiative. Trotzdem sei ein Austritt aus dem G._____ nicht empfehlenswert. Einerseits sei sie noch nicht selbstständig wohnfähig. Sie sei noch nicht in der Lage, eine stabile Tages- und Wochenstruktur aufrecht zu erhalten. Zudem sei sie noch nicht in der Lage, ohne äussere Struktur abstinent von unterschiedlichen Suchtmitteln zu le- ben (act. E.1.140 und 141).
Seite 4 — 18 J.Am 31. August 2014 liess X._____ über den Verein Psychex ein Gesuch um sofortige Entlassung stellen (act. E.1.144). K.Rechtsanwalt Edmund Schönenberger vom Verein Psychex übermittelte am 10. September 2014 der KESB seine gedruckte "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" und eine Bestätigung von J., dem Freund von X., dass sie bei ihm wohnen könne (act. E.1.150). L.Die Behördensitzung der KESB in Anwesenheit von X., Rechtsanwalt Edmund Schönenberger und J. fand am 10. September 2014 statt (vgl. das Protokoll act. E.1.154). M.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. September 2014, mitgeteilt am 12. September 2014, wurde die FU über X._____ im G._____ aufrecht erhal- ten (act. E.1.156). N.Die dagegen erhobene Beschwerde von X._____ hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 24. September 2014 (ZK1 14 110) gut, womit es den angefochtenen Entscheid aufhob und die KESB Nordbünden anwies, bis spätestens 15. Oktober 2014 ein (Kurz-)Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und einen neuen Entscheid zu fällen. Das Kantons- gericht kam zum Schluss, dass das von Oberarzt D._____ erstattete Gutachten mangels Hinweis der KESB auf die Straffolgen der Erstattung eines falschen Gut- achtens nicht verwertbar sei. O.Daraufhin beauftragte die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 29. Sep- tember 2014 (act. E.1.170) Dr. med. K._____ mit der Erstellung eines psychiatri- schen Kurzgutachtens über X.. P.Das am 6. Oktober 2014 erstattete Gutachten (act. E.1.173) stellte die KESB Nordbünden zur Stellungnahme an Rechtsanwalt Edmund Schönenberger sowie zur Kenntnisnahme an X. zu (vgl. act. E.1.175). Q.Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (act. E.1.178) bzw. 13. Oktober 2014 (act. E.1.180) äusserten sich X._____ sowie Rechtsanwalt Edmund Schönenber- ger zum psychiatrischen Gutachten. R.Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 (act. E.1.182) ordnete die KESB Nordbünden gestützt auf das Gutachten von Dr. med. K._____ die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung von X._____. Im Dispositiv wurde Folgendes fest- gehalten:
Seite 5 — 18 "1. X._____ bleibt im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 431 Abs. 1 i.V.m Art. 426 ZGB zur Behandlung und persönlichen Betreuung im Rehabilitationszentrum "G." (O.1) fürsorgerisch unterge- bracht. 2. Zuständig für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ist die KESB Nordbünden. Die Leitung des "G." ist gehalten, die Absolvierung der Therapiestufen 3 und 4 unter der Voraussetzung der aktiven Mitwirkung von X. zu intensivieren, so dass ein Übertritt in ein ambulantes Setting per März 2015 angestrebt werden kann. Zudem ist der KESB Nordbünden zwecks Überprüfung der Mass- nahme in spätestens vier Monaten nach Mitteilung dieses Entscheids ein weiterer Verlaufsbericht zuzustellen. 3. (Kosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" S.Dagegen erhob X._____, vertreten durch den Verein Psychex, am 21. Ok- tober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1), wobei sie folgende Anträge stellte: "1. (Wir [Verein Psychex] verlangen) die sofortige Entlassung unserer Kli- entin, die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von RA Ed- mund Schönenberger (...) zum Beistand gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB, unter KEF. (...) 2. Es sei festzustellen, dass die Art. 2 bis 12 EMRK verletzt worden sind. 3. Es sei die Gutachterin an die Verhandlung vorzuladen. Sie habe an- lässlich der Anhörung der BF ein umfassendes Gutachten zu erstatten und der BF sowie dem Beistand sei Gelegenheit zu geben, ihr Ergän- zungsfragen zu stellen. 4. Es sei RA Edmund Schönenberger das Protokoll der Verhandlung des KG GR vom 24.9.2014 per Fax (...) oder per Post zuzustellen. 5. RA Edmund Schönenberger sei als Beistand auch für beide Verfahren vor der BG angemessen zu entschädigen." Die Beschwerdeführerin kündigte dabei zudem an, alle Anträge würden an der Hauptverhandlung begründet. T.Unter Verzicht auf eine einlässliche Begründung und Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid stellte die KESB Nordbünden mit Be- schwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 (act. A.2) folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen."
Seite 6 — 18 U.Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2014 (act. D.2) wies der vorsitzende Richter den beschwerdeführerischen Antrag, die Gutachterin Dr. med. K._____ zur Hauptverhandlung vom 3. November 2014, 14.00 Uhr, vorzuladen, ab. V.Gemäss Vorladung fand die Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 3. November 2014, 14.00 Uhr, statt. Anwe- send waren X._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Edmund Schönenberger. W. Auf die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere die Anhörung von X._____, sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zehn Tagen Beschwer- de ans Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Vorlie- gend wird der Entscheid der KESB Nordbünden vom 15. Oktober 2014 angefoch- ten, der im Rahmen der periodischen Überprüfung der FU gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB erfolgt ist. Die zur Anfechtung erforderliche Beschwer X._____s ist ohne wei- teres anzunehmen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde elektronisch am 21. Oktober 2014 und somit unter Wahrung der zehntägi- gen Anfechtungsfrist eingereicht. b)Da es sich vorliegend um eine Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung handelt, muss diese gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht be- gründet werden. Dies gilt gemäss BGE 133 III 353 auch dann, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 zu Art. 450e ZGB). Die vorliegende Beschwerde entspricht somit den an sie gestellten Frist- und Former- fordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
Seite 7 — 18 der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Zu erwähnen ist ferner der ebenfalls für alle Instanzen geltende Art. 450f ZGB, welcher die Be- stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als subsi- diär anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Von letzte- rer Möglichkeit wurde im Kanton Graubünden kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verweist Art. 60 Abs. 2 EGzZGB ebenfalls auf die ZPO sowie auf die entspre- chende kantonale Einführungsgesetzgebung (Einführungsgesetz zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) als subsidiär anwendbares Recht. In Art. 60 Abs. 3 EGzZGB wird des Weiteren klargestellt, dass die Bestim- mungen (der ZPO) über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Be- weismittel keine Anwendung finden. Dass im Verfahren der gerichtlichen Beurtei- lung von fürsorgerischen Unterbringungen Noven unbeschränkt zuzulassen sind und das Gericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Prozessökonomie (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 40 zu Art. 439 ZGB). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht sowohl Tat- und Rechtsfragen als auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kogniti- on zukommt. Weil die Vorinstanz nicht zwingend eine Behörde sein muss, son- dern auch ein Arzt oder eine Einrichtung sein kann, hat das Gericht die Sache endgültig zu entscheiden und diese nicht an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist mithin reformatorisch. Das Urteil lautet ent- weder auf Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Massnahme, wobei das Gericht die Massnahme auch abändern kann, indem es die betroffene Person beispiels- weise in eine andere Einrichtung einweist. Allenfalls kann sich auch eine Überwei- sung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für weitere Ab- klärungen und die Anordnung zusätzlicher Massnahmen als notwendig erweisen. Zur Sicherstellung der gebotenen Fürsorge kann in einem solchen Fall die Entlas- sung auch aufgeschoben werden, bis die zuständige Behörde die für ein Leben ausserhalb der Anstalt notwendigen Anordnungen getroffen hat (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 39 und 41 zu Art. 439 ZGB).
Seite 8 — 18 b)Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB kommt einer Beschwerde im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die nötige persönliche Für- sorge bei Bedarf sofort gewährt werden kann. Falls eine Unterbringung nicht dringlich ist, kann die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Be- schwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung jedoch von Amtes wegen erteilen (Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachse- nenschutz, Basel 2012, N 12 ff. zu Art. 450e ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 ff. zu Art 450e ZGB). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin bereits unterge- bracht. Zudem hat sie keinen Aufschub verlangt, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wird. c/aa) Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung zwingend ein Gutachten einge- holt werden. Dieses muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktu- ell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5, jeweils noch zum bisheri- gen Recht und nunmehr zum neuen Recht Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). c/bb) Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2014 beantragte Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, es sei die Gutachterin an die Verhandlung vorzuladen. Sie habe anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin ein umfassendes Gutachten zu erstatten und ihm sowie der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem diese Anträge mit prozessleitender Verfü- gung vom 28. Oktober 2014 abgewiesen wurden, rügte Rechtsanwalt Edmund Schönenberger anlässlich der Hauptverhandlung erneut, die Gutachterin müsste dabei anwesend sein. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass – wie bei Haftprü- fungsgerichten in der Schweiz üblich sei – der Gutachter an der Verhandlung teil- nehme, wobei er das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen habe. Sodann herrsche in diesem Verfahren die Offizialmaxime. Allfällige aus dem Stegreif ab- gegebene Aussagen der Gutachterin während der Hauptverhandlung sollen somit eine Einschätzung durch das Gericht ermöglichen. Weiter gebe es ihm zufolge keinen Grund, warum auf ein Kurzgutachten abzustellen sei. Vielmehr müsste ein
Seite 9 — 18 umfassendes erstattet werden, weshalb aufgrund des vorliegenden Gutachtens und der ihm verweigerten Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, ein Nichtig- keitsgrund bestehe. c/cc) Die vorerwähnten Behauptungen erweisen sich – wie bereits mit prozesslei- tender Verfügung vom 28. Oktober 2014 festgestellt – als unbegründet. Dass ein Kurzgutachten genügt, entspricht der gängigen Praxis bei der Überprüfung der Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung, was im vorangegangen Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 auch dementsprechend festgehalten wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Im heutigen Zeitpunkt kann Rechtsanwalt Edmund Schönenberger demnach kein umfassen- des Gutachten verlangen. Im Übrigen ist der Antrag, die Gutachterin zur Verhand- lung vorzuladen, um ihr Ergänzungsfragen zu stellen, rechtsmissbräuchlich, da er versäumt hat, angesichts der besonderen Umständen, unverzüglich allfällige Er- gänzungsfragen zu beantragen. Schliesslich handelt es sich bei diesem Antrag um einen solchen, über welchen bereits vor der mündlichen Verhandlung entschieden werden muss, so dass es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehört, ein derartiges Begehren hinreichend zu begründen, was hier aber unterblieben ist, weshalb dar- auf mangels hinreichender Substantiierung gar nicht einzutreten wäre. Da das von Dr. med. K._____ am 6. Oktober 2014 erstellte Gutachten somit die obgenannten Anforderungen genügt, kann darauf ohne Weiteres abgestellt werden. d)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 3. November 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. Da X._____ anwaltlich vertreten ist, muss die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB gar nicht geprüft werden. In diesem Sinne ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung zum Beistand von Rechtsanwalt Edmund Schönenberger gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB obsolet, zumal sie durch diesen bereits gehörig vertreten ist. 3.Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu befinden, ob die mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 durch die KESB Norbünden angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung rechtmässig war. Auszugehen ist vom Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beurteilung durch die KESB Norbünden, wobei aufgrund des Novenrechts und des Umstands, dass der Entscheid über die Entlassung immer anhand des Zustands des Betroffenen im
Seite 10 — 18 aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB), auch die gesundheitliche Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist somit auf das aktuelle Gutachten von Dr. med. K._____ vom 6. Oktober 2014 und die an der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse. a)Die Gutachterin beschreibt den Allgemeinzustand von X._____ als gepflegt. Ihr Denken sei geordnet, lediglich hinsichtlich der Suchtanamnese seien ihre An- gaben etwas unsicher. Im Gesprächsverlauf höre sie genau zu und sei offen für andere Sichtweisen. Es gebe keinen Hinweis auf Ich-Störungen oder Wahnvor- stellungen. Von aktueller Suizidalität könne sie sich distanzieren. X._____ habe seit ihrem 17. Lebensjahr Drogen konsumiert und sei nach wiederholten Entzugs- behandlungen in ein Methadon-Programm gekommen, wobei sie aber weiterhin konsumiert habe, im Jahr 2013 vor allem Alkohol. Ihr sei nicht gelungen, eine Be- rufsausbildung zu absolvieren oder längerfristig einer Berufstätigkeit nachzuge- hen, weshalb sie Unterstützung durch die Sozialhilfe benötigt habe. Ihre Wohnsi- tuation sei zeitweilig sehr verwahrlost gewesen und im Jahre 2013 habe sie sich, vermutlich unter Drogeneinfluss, zwei Oberschenkelfrakturen zugezogen. Dies führe zur Diagnose einer psychischen Störung, nämlich eines Abhän- gigkeitssyndroms mit multiplem Substanzgebrauch; gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung und mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Er- satzprogramm. Aktuell sei eine Betreuung im G._____ indiziert, wo X._____ eine spezialisierte Behandlung ihrer Substanzabhängigkeit absolvieren könne und im Hinblick auf ihre soziale und berufliche Integration gezielt gefördert werde. Das mit dem Behandlungsteam aufgebaute Vertrauensverhältnis stelle eine Grundlage einer effektiven Weiterbehandlung dar. Die von X._____ vorgeschlagene Behand- lung in der Klinik M._____ (Chur) sei dagegen auf ihre Drogen- und Alkoholpro- blematik sowie soziale Wiedereingliederung unspezifisch. Wenn die notwendige Behandlung und Betreuung unterbleibe sei mit einem Rückfall zu rechnen. Diese Gefahr liege einerseits in der 12-jährigen Substanzabhängigkeit und andererseits in der unkritischen Sicht der Explorandin dem eigenen Drogenproblem gegenüber. Sie habe die Vorstellung, eine ambulante Behandlung genüge ihr, allerdings sei sie durchaus zur Kooperation fähig. Das Setting im G._____ sei für X._____ ge- eignet und auch notwendig. Eine ambulante oder tagesklinische Behandlung wür- de einen Rückschritt gegenüber dem bisher erfolgreichen Therapieprozess bedeu- ten und auch das Behandlungsergebnis in Frage stellen. Somit soll die Frist der fürsorgerischen Unterbringung, deren Wunsch entsprechend und angesichts der erfreulichen Entwicklung, auf fünf Monate begrenzt werden. Sie soll sich in dieser
Seite 11 — 18 Zeit weiter mit der eigenen Lebens- und Krankheitsgeschichte auseinandersetzen und im sozialen Arbeitstraining die Grundlagen für ein selbständiges Wohnen und die berufliche Wiedereingliederung legen. Ergänzend zu den Aussagen der Gut- achterin ist ausserdem noch auf den im Gutachten aufgeführten, vom Betreuer des G._____ erstellten Bericht hinzuweisen, wonach, trotz all den positiven Ent- wicklungen, dem Betreuer zufolge X._____ noch die Stabilität fehle. Man befürch- te, sie sei noch nicht im Stande, notwendige Termine einzuhalten, Rechnungen und weitere notwendige Aufgaben allein zu erledigen. Da es ihr noch an Bestän- digkeit fehle, würde bei einem vorzeitigen Abbruch der Behandlung ein Rückfall in den Suchtmittelkonsum wie auch mangelnde Selbstfürsorge befürchtet. Geplant sei die Aufnahme einer externen Psychotherapie sowie die Förderung ihrer Fähig- keiten, z.B. im Tierbereich sowie handwerkliche Tätigkeiten. Im Anschluss, in der 4. Behandlungsstufe, seien externe Praktika bei Firmen im Arbeitsmarkt geplant. Damit soll ihr eine Ausbildung oder das Finden einer geeigneten Arbeitsstelle er- möglicht werden. b/aa) X._____ gab im Gespräch mit der Gutachterin an, seit über 10 Jahren bis 2012 immer wieder Drogen konsumiert zu haben. Danach habe sie ungefähr ein Jahr lang Alkohol konsumiert. Seit der Entzugsbehandlung in der Klinik L._____ Ende November 2013 sei sie abstinent. Der Rückfall in der Anfangszeit im G._____ habe sie aus Protest und nicht aufgrund von Suchtdruck begonnen. Ihren Haushalt habe sie früher gut geführt. Während der Kokainabhängigkeit 2010/2011 habe sie die Wohnung aber verkommen lasse. Sie habe das Drogenleben satt, seit ungefähr zwei Jahren wolle sie das nicht mehr. Sie sei dann zwar in den Alko- hol gerutscht, aber auch das wolle sie nun nicht mehr. Ihr Ziel sei, mit ihrem Freund in O.2_____ zu wohnen, im Haus seiner Familie. Sie möchte eine ambu- lante Psychotherapie, anfangs die Tagesklinik im M._____ besuchen bis sie einen Job gefunden habe. Eine Tagesstruktur sei ihr wichtig, doch diese solle nicht zu eng sein wie im G.. Dort fühle sie sich eingesperrt und manchmal habe sie Todessehnsucht gehabt. Die Wochenende bei ihrem Freund habe sie immer ab- stinent verlebt. In Freiheit gehe es ihr gut und habe keinen Bedarf nach Drogen oder Alkohol. b/bb) Im Verlauf des Gutachtengesprächs hat X. selbst den Vorschlag ge- macht, im Rahmen einer FU noch fünf Monate intensiv an ihrer Entwicklung im G._____ zu arbeiten, wenn sie dann "freikomme". In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 und später auch anlässlich der Gerichtsverhandlung hat sie diesen Vorschlag jedoch zurückgezogen. Die Gutachterin sei nicht auf ihren Wunsch, un- bedingt "rauszukommen", eingegangen. Alsdann habe sie gemerkt, dass die Gut-
Seite 12 — 18 achterin sowieso geschrieben hätte, dass sie auf unbestimmte Zeit noch dort (im G.) zu bleiben habe. Daher sei sie aus Verzweiflung einen Kompromiss ein- gegangen, nämlich noch fünf Monate dort zu bleiben um danach aber wirklich "frei zu kommen". Diese Aussage gegenüber der Gutachterin habe sie jedoch gleich bereut, nachdem sie diese geäussert hatte, da sie das gar nicht wolle. Während der Befragung durch den vorsitzenden Richter führte sie zudem aus, die Therapie im G. habe nichts genützt, weil die Abstinenz von ihr selbst gewählt worden sei und mit der Therapie also nichts zu tun habe. c)Anlässlich der Hauptverhandlung hat Rechtsanwalt Edmund Schönenber- ger im Wesentlichen geltend gemacht, die stationäre Massnahme für X._____ im G._____ sei keine valable Therapie und werde gegen deren Willen fortgeführt. Eine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen funktioniere bei Alkoholsüch- tigen aber nicht. Dieser sei daher nur solange einzuweisen, bis er den Entzug ge- schafft habe. Auch die Gutachterin wisse nichts Genaueres über die Abläufe im Rehabilitationszentrum, namentlich den Unterschied zwischen den zur Absolvie- rung vorgesehenen Phasen, welche blosse Erfindungen seien. Deshalb habe sich diese damit begnügt, in ihrem Gutachten Behauptungen ohne Begründungen zu formulieren. Die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin verkenne sie jedoch. Diese habe von Anfang an von sich aus den Willen entwickelt, abstinent zu sein, was die Therapeuten als deren Verdienst verkaufen würden. Des Weiteren sei der Eingriff durch die fürsorgerische Unterbringung unverhältnismässig, da dafür keine Bereitschaft ihrer Klientin vorhanden und, aufgrund der überwundenen Alkohol- sucht, keine Gefährdung mehr gegeben sei. Damit finde eine Verletzung ihrer Menschenrechte statt. Insbesondere werde die Beschwerdeführerin aufgrund de- ren auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführende Gewichtzunahme gefoltert. Würde X._____ dagegen entlassen, bestünde die Möglichkeit, dass sie den Haus- halt ihres arbeitstätigen Freundes führe und für ihn Administrativarbeiten erledige, zumal diese gezeigt habe, dazu das nötige Sprach- und Informatikwissen zu be- sitzen. Auch könne X._____ die Kinder von dessen Schwester hüten, womit sie zudem über eine Einnahmequelle verfügen würde. Schliesslich könnte sie, stets bei der Familie ihres Freundes, den Garten machen. Darum würde sich die im G._____ geplante "vierte Stufe" erübrigen. d/aa) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Absatz 2). Die betroffene Person wird
Seite 13 — 18 entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Absatz 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der per- sönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Vor- aussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (Bernhart, a.a.O., N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände der psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1 und 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst dann ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). d/bb) Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei- bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum bisherigen Recht re- striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegen wirken sollte (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7063). Der Patient soll die Klinik nicht bereits verlassen können, sobald die akute Krise, die zur Einweisung geführt hat, vorüber ist; vielmehr ist eine ge- wisse Zeit für die Stabilisierung des Gesundheitszustands oder für die Organisati- on der notwendigen Betreuung ausserhalb der Einrichtung erforderlich, da an- sonsten in Kürze wieder eine Einweisung in die Klinik nötig wird (Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 17 zu Art. 426 ZGB; vgl. auch Bernhart, a.a.O., N 399 f.). Im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen
Seite 14 — 18 Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigen- verantwortung im Entlassungszeitpunkt, ist eine Interessenabwägung vorzuneh- men. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Per- son bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte. Eine kurze Verzögerung der Entlassung ist auch zulässig, um die Nachbetreuung zu organisieren, wenn die betroffene Person ohne eine solche durch die Entlassung Schaden nehmen würde (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 45 zu Art. 426 ZGB). Der zuständigen In- stanz wird mithin beim Entlassungsentscheid der Spielraum belassen, die not- wendige Nachbetreuung so zu berücksichtigen, dass sich ein rascher Wiederein- tritt in die psychiatrische Einrichtung vermeiden lässt (Guillod, a.a.O., N 79 zu Art. 426 ZGB). e)Aus dem im Gutachten beschriebenen psychischen Status von X._____ geht hervor, dass diese noch an einem Abhängigkeitssyndrom mit multiplem Sub- stanzgebrauch leidet. Die Gutachterin kommt zum Schluss, eine Weiterbehand- lung sei notwendig, damit sie sich namentlich mit ihrer Krankheitsgeschichte aus- einandersetze und die Grundlage für ihre soziale Wiedereingliederung lege. An- sonsten – falls die Behandlung unterbliebe – sei mit einem Rückfall zu rechnen. Dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin noch instabil ist und eine relativ hohe Rückfallgefahr besteht, erhellt bereits aus deren langjährigen Sucht- problematik und der von ihr in Anspruch genommenen Sozialhilfe. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung im heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind. Die Notwendigkeit einer Fort- führung der Zwangseinweisung im G._____ erscheint aus nachfolgenden Gründen nicht mehr gegeben. Abgesehen von einer Episode in der Anfangszeit der Unter- bringung hat X._____ nun fast ein Jahr durchgehender Abstinenz überstanden. Daraus lässt sich folgern, dass von der Beschwerdeführerin aktuell keine konkrete Selbstgefährdung mehr ausgeht. Zwar wäre wohl wünschenswert, dass sie die vorgesehenen Stufen vollständig absolviert. In dieser Hinsicht könnte namentlich die letzte Phase der Therapie zur Realisierung ihres mehrmals bekundeten Wunschtraums, im Tierbereich – vor allem in einem Tierheim – zu arbeiten, bei- tragen und mithin im Hinblick auf die Aussichten auf eine Anstellung in diesem Gebiet hilfreich sein. Nicht zuletzt aufgrund ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der gegen ihren Willen durchgeführten Behandlung sowie ihres Verlangens, zu ihrem Freund ziehen zu dürfen, bei welchem sie sich in einem durch die Anwe- senheit dessen Familienangehörigen geschützten Rahmen beschäftigen könnte,
Seite 15 — 18 scheint die Fortführung der Unterbringung jedoch nicht mehr verhältnismässig zu sein. Zu berücksichtigen ist, dass X._____ gemäss dem Zwischenbericht des G._____ seit dem Eintritt erhebliche Fortschritte gemacht hat. Anlässlich der bei- den Vortritte vor Kantonsgericht vom 24. September 2014 und 3. November 2014 hat sie dezidiert betont, sie wolle von sich aus in Zukunft abstinent leben. Dass diese Äusserung nicht einfach zum Zwecke der sofortigen Entlassung gemacht wurde, hat die Beschwerdeführerin dadurch bewiesen, dass sie nachweislich seit rund einem Jahr ohne Suchtmittel auskommt und sich auch an den meist freien Wochenenden, die sie in O.2_____ bei ihrem Freund verbringt, an die Abstinenz hält. Aufgrund ihrer glaubhaften und stetigen Vorbringen vor Gericht schöpft sie ihre Motivation dazu offensichtlich aus der Zukunftsperspektive, dass sie mit ihrem Freund eine Lebensgemeinschaft gründen will und ihn in seiner selbständigen Tätigkeit im Baugeschäft unterstützen will. Sie ist offenbar bereits gut in dessen Familie integriert und würde auch die zeitweise Betreuung der Kinder der Schwes- ter ihres Freundes übernehmen. X._____ würde somit nicht ohne funktionierendes soziales Netz entlassen, sondern könnte daran gehen, diese familiären Beziehun- gen in O.2_____ zu intensivieren. Dazu ist sie gemäss ihren Aussagen bereit und sehr motiviert. Unter diesen Umständen könnte die Stabilisierung des suchtmittel- freien Lebens auch im eben beschriebenen Rahmen stattfinden, wofür zweifellos auch eine grössere Motivation seitens der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Un- ter diesen Umständen erweist sich die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Un- terbringung als nicht mehr verhältnismässig. Eine Rückfallgefahr kann im Übrigen insbesondere bei Alkoholabhängigen praktisch nie mit letzter Sicherheit ausge- schlossen werden, selbst wenn die Behandlung noch für weitere fünf Monate fort- geführt würde. Allerdings muss sich auch X._____ bewusst sein, dass sie noch nicht als vollständig geheilt angesehen werden kann und eine latente Rückfallge- fahr verbleibt. Sie muss deshalb eine kurze Zeit noch im G._____ auf ihren Austritt vorbereitet werden. Das Kantonsgericht erachtet es als angemessen, dass X._____ noch bis Ende November im G._____ verbleibt. Diese Zeit soll insbeson- dere genutzt werden, um die ohne Zweifel nötige Nachbetreuung in Zusammenar- beit mit der KESB und der Beiständin festzulegen (vgl. nachstehende Erwägung), weshalb es sachgerecht erscheint, die begonnene Therapie noch für kurze Zeit weiterzuführen. f)Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu- ung zu regeln; diesen wurde zudem die Kompetenz eingeräumt, ambulante Mass- nahmen vorzusehen. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesund-
Seite 16 — 18 heitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch eine Rückfallge- fahr zu vermeiden. Da die Nachbetreuung im Einzelfall auf die individuelle Situati- on zugeschnitten werden muss, wurde auf die Aufzählung von geeigneten Mass- nahmen verzichtet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht] vom 20. September 2011 Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1063). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Nachbetreuung in erster Linie in Zusammena- rbeit mit der betroffenen Person und in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Art. 54 Abs. 1 EGzZGB sieht deshalb vor, dass der behandelnde Arzt bei Bedarf mit der untergebrachten Person vor deren Entlassung eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren kann. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Rückfallgefahr auf Antrag des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung für höchstens zwölf Mo- nate anordnen (Art. 54 Abs. 2 EGzZGB). Mit dieser Vorgehensweise soll ein Rück- fall auch dann möglichst vermieden werden, wenn die Kooperationsbereitschaft, beispielsweise mangels Krankheitseinsicht, fehlt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1063). Als Teil der Nachbetreuung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch ambulante Massnahmen anordnen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgeri- sche Unterbringung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden (Art. 55 EGz- ZGB). Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich an die damit verbun- denen Anweisungen zu halten (lit. a), sich einer medizinisch indizierten Behand- lung oder Therapie zu unterziehen (lit. b) oder sich alkoholischer und anderer Suchtmittel zu enthalten und sich damit verbundenen Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen (lit. c). In diesem Sinne ist die KESB anzuweisen, in Absprache mit X._____ und ihrer Beiständin, die notwendige und geeignete Nachbetreuung bis zu ihrem Austritt aus dem G._____ festzulegen und sicherzu- stellen. 4.Schliesslich ist noch zur Entschädigungs- und Kostenfolge Stellung zu nehmen. a)Rechtsanwalt Edmund Schönenberger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Er habe aber für beide Verfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese sei sodann als Spende dem Verein Psychex abzutreten. Gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in der Regel in Verfahren vor der KESB keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger macht nicht geltend, dass im vorliegenden
Seite 17 — 18 Fall die Voraussetzungen gegeben seien, um von dieser Regel abzuweichen, so dass dieser Antrag abzuweisen ist. b)Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdever- fahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum G._____ nicht vollständig, aber angesichts der vorzunehmenden Entlassung per 1. Dezem- ber 2014 doch teilweise durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Da X._____ jedoch Sozialhilfeempfängerin ist, geht die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Der Beschwerdeführerin wäre überdies eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat zu- dem für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind ohne weiteres erfüllt. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, eine gesamthafte Entschädi- gung festzusetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote durch deren Rechts- vertreter wird diese nach richterlichem Ermessen bestimmt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des erforderli- chen Aufwands erscheint eine reduzierte Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben. 2.Die fürsorgerische Unterbringung von X._____ wird per 1. Dezember 2014 aufgehoben. 3.Die KESB Nordbünden wird angewiesen, die Nachbetreuung von X._____ im Sinne der Erwägungen zu regeln. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gerichtskasse mit CHF 1'500.– entschädigt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: