Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. Februar 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 12324. April 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold, Quaderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid in Einzelkompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 25. September 2014, mitgeteilt am 9. Oktober 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Nordbünden (nachfolgend KESB) wurde X._____ im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme die elterliche Obhut über A._____ und B._____ entzogen. Die beiden Kinder wurden vorderhand bei C._____ und D._____ (Grosseltern) plat- ziert und es wurden gleichzeitig Erziehungsbeistandschaften mit besonderen Be- fugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) er- richtet. Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 der KESB wurde der Entzug der elter- lichen Obhut von X._____ über B._____ und seine Platzierung bei den Grossel- tern bestätigt. B.Mit dem Zwischenbericht vom 12. Mai 2014 beantragte der Beistand von B., E., eine Umplatzierung des Kindes in eine geeignete Institution oder Pflegefamilie, woraufhin ein entsprechendes Verfahren bei der KESB eröffnet wurde. C.Im Rahmen dieses Verfahrens zur Umplatzierung von B._____ gelangte die Rechtsvertreterin von X._____ mit Gesuch vom 18. Juni 2014 mit folgendem Rechtsbegehren an die KESB: "Es sei Frau X._____ für das hängige Verfahren vor der KESB i.S. B._____ (recte: B.), rückwirkend per 4.6.2014, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Ernennung der Unterzeichneten zu deren Rechtsvertre- terin (Art. 119 Abs.3 ZPO/Art. 12 EG zur ZPO)." D.Mit Entscheid in Einzelkompetenz der KESB vom 25. September 2014, mit- geteilt am 9. Oktober 2014, wurde was folgt entschieden: "1.Das Gesuch, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für X. einzusetzen, wird wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftigkeit ab- gelehnt. 2.Auf die Erhebung von Kosten im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird verzichtet. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." Aufgrund der eingereichten Unterlagen ging die KESB von einem Einkommen von CHF 6'380.40, einem anrechenbaren Bedarf von CHF 5'077.65 und somit einem Überschuss von CHF 1'303.75 aus. Aufgrund dieses Überschusses kam die KESB zum Schluss, dass die finanziellen Verhältnisse von X._____ ausreichen würden, um die zu erwartenden Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten von
Seite 3 — 33 CHF 4'900.– innert weniger Monate aus dem errechneten Überschuss zu finanzie- ren. E.Dagegen liess X._____ am 16. Oktober 2014 Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: "1.Der Entscheid vom 25.9.2014 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin, entsprechend ihrem Gesuch vom 18.6.2014, rück- wirkend per 4.6.2014, durch die KESB die unentgeltliche Prozess- führungsbefugnis unter Ernennung der Unterzeichneten zur Rechts- vertreterin zu bewilligen. 2.Der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis einzuräumen unter Ver- zicht auf ein eigenständiges Gesuch, nachdem Thema des Be- schwerdeverfahrens die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis ist. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde." Begründend wurde insbesondere bestritten, dass der von der KESB ausgewiese- ne Überschuss resultiere. Dieser sei die Folge einer nicht richtigen Erfassung der effektiv relevanten Auslagen der Beschwerdeführerin. F.In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die KESB verzichtete auf eine ein- lässliche Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten, insbesondere auf diejenigen des URP (Unentgeltliche Rechtspflege)-Verfahrens. G.Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 wurde X., da sich die Vor-instanz in ihrem Entscheid vom 25. September 2014 zu diesem Punkt nicht geäussert hat- te, ersucht, zur Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Stellung zu nehmen. Am 12. Februar 2015 liess X. ihre entsprechende Stellungnahme zur Notwendigkeit einreichen. H.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Seite 4 — 33 II. Erwägungen
Seite 5 — 33 Zwischenentscheiden, sondern legen nur fest, dass sich das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Kantonsgericht, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des ZGB und des EGzZGB, nach der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung zur ZPO richtet. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid in Ein- zelkompetenz der KESB vom 25. September 2014 betreffend Ablehnung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin (URP- Entscheid). Dieser URP-Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwi- schenentscheid dar, der selbständig anfechtbar ist und nicht mit dem Endent- scheid in der Hauptsache angefochten werden kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (indem die betroffene Partei z.B. ihre Interessen ohne den Beistand eines Anwalts wahr- nehmen oder die Anwaltskosten für die Vertretung selber übernehmen muss; vgl. zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil von URP-Entscheiden: BGE 129 I 129 E. 1.1, 126 I 207 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. Septem- ber 2014 E. 1.1.). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob für den angefochtenen URP-Entscheid das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB und den Be- stimmungen des EGzZGB – mit seinen Besonderheiten bezüglich der uneinge- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450a ZGB und der un- eingeschränkten Zulässigkeit von Noven gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB – oder, aufgrund des Verweises von Art. 60 Abs. 2 EGzZGB, das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO für die Anfechtung von URP-Entscheiden – mit der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 ZPO und dem Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO – zur Anwendung kommen soll. c)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird beim Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils der Regelfall der Nichtanfechtbarkeit ei- ner Zwischenverfügung durchbrochen, um Lücken im Individualrechtsschutz zu verhindern. Unter dem Blickwinkel der Verfahrensgrundrechte genügt es, wenn eine gerichtliche Instanz im funktionellen Instanzenzug die Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 ff. BV sowie einen effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gewährleistet (vgl. BGE 138 V 271 E. 3.1). Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verlangt eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5, 134 V 401 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2013 vom 28. August 2013 E. 6.1 und 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E. 2). Art. 110 BGG schreibt den unmittelbaren richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts zudem u.a. eine freie Prüfung des
Seite 6 — 33 Sachverhalts vor, was auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren bedeutet (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteil des Bun- desgerichts 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E. 2). d)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet, wie bereits erläutert, der Entscheid in Einzelkompetenz der KESB vom 25. September 2014 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung für die Beschwerde- führerin. Vorinstanz war somit die KESB, also keine richterliche Behörde. Der an- gefochtene, ablehnende URP-Entscheid, ein selbständig eröffneter und selbstän- dig anfechtbarer Zwischenentscheid, hat im Übrigen für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, indem sie entweder ihre Interessen ohne Beistand ihrer Rechtsanwältin wahrnehmen oder die Kosten für ihre Vertretung, trotz allfälliger Mittellosigkeit – vgl. dazu die nachfolgende Erwä- gung 4 – selber übernehmen muss. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die erste richterliche Instanz, welche sich mit den Sach- und Rechtsfragen des vorlie- genden Falles befasst. Das Bundesgericht könnte den vorliegenden Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden bei einem allfälligen Weiterzug nur mit be- schränkter Kognition überprüfen (vgl. Art. 95 ff. BGG). Folglich muss das Kan- tonsgericht von Graubünden angesichts der erläuterten Rechtsprechung zu Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMKR als einzige richterliche Instanz den vorliegend angefochtenen Entscheid einer uneingeschränkten Sachverhalts- und Rechtskon- trolle unterziehen können, zumal dieser nicht zu einem späteren Zeitpunkt (noch einmal) im Rahmen einer allfälligen Anfechtung des Entscheides über die Haupt- sache (Umplatzierung von B._____) überprüft werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Anfechtung des vorliegenden URP-Entscheides das Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB zur Anwendung kommt und insbe- sondere die uneingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450a ZGB und die uneingeschränkte Zulässigkeit von Noven gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB gelten. Dem stehen die Bestimmun- gen des EGzZGB nicht entgegen, welche bezüglich der Anfechtbarkeit und des anwendbaren Verfahrens nicht unterscheiden zwischen Endentscheiden, vorsorg- lichen Massnahmen und Zwischenentscheiden. Im EGzZGB wird bestimmt, dass sich das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Kan- tonsgericht erstens nach den Bestimmungen des ZGB und des EGzZGB und sub- sidiär nach der ZPO und der kantonalen Einführungsgesetzgebung zur ZPO rich- tet (vgl. Art. 56 und Art. 60 EGzZGB). Gemäss dem Wortlaut von Art. 56 und Art. 60 EGzZGB sind auf das Verfahren zur Anfechtung von selbständig eröffneten URP-Entscheiden die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450
Seite 7 — 33 ff. ZGB ebenso anwendbar wie auf das Verfahren zur Anfechtung von Endent- scheiden und vorsorglichen Massnahmen. In den Materialien zum EGzZGB finden sich sodann keine gegenteiligen Hinweise, wonach der Gesetzgeber für das Ver- fahren zur Anfechtung von selbständig eröffneten URP-Entscheiden das Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO (inkl. eingeschränkter Kognition und eingeschränktem Novenrecht) hätte vorsehen wollen. Auch die Gesetzessystema- tik lässt darauf schliessen, dass hier das besondere Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Anwendung kommen soll. Nachdem in Art. 450a ZGB eine spezielle Bestimmung zur Kognition der Be- schwerdeinstanz vorgesehen ist, verweist das kantonale Recht in Art. 56 EGzZGB für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuerst auf die Bestimmungen des ZGB und des EGzZGB und erst subsidiär auf die Bestimmun- gen der ZPO und der dazugehörigen Einführungsgesetzgebung. Genauso verhält es sich mit Art. 60 EGzZGB, welcher das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden regelt und zudem in Abs. 3 eine weitere Spezialbestimmung zum Novenrecht enthält. Aufgrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu den Verfahrensgarantien von Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich zudem, dass eine Auslegung der Art. 56 und Art. 60 EGzZGB entgegen ihrem Wortlaut – welche sich über die besonderen Bestimmungen von Art. 450a ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB hinwegsetzen und das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO mit seinen Einschränkungen bezüglich Kognition der Beschwerdeinstanz und Novenrecht vorsehen würde – verfassungswidrig wäre. Es können somit gemäss Art. 450a ZGB mit der vorliegenden Beschwerde Rechtsverletzungen (Abs. 1 Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Abs. 1 Ziff. 2), Unangemessenheit (Abs. 1 Ziff. 3) und Rechtsverweige- rung sowie Rechtsverzögerung (Abs. 2) gerügt werden. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass der von der KESB ausgewiesene Über- schuss resultiere. Dieser sei die Folge einer nicht richtigen Erfassung ihrer effektiv relevanten Auslagen. Es wird damit in erster eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz kann nach dem zuvor Ausgeführten über sämtliche Sachverhalts- und Rechtsfrage mit uneingeschränkter Kognition entscheiden. Weiter sind gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen über den Fristenstillstand sowie über neue Tatsachen und Beweismittel im vorliegen- den Verfahren nicht anwendbar. Es können also, entgegen der hier nicht anwend- baren Bestimmung von Art. 326 ZPO, im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Anträge gestellt sowie neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ein- gebracht werden. Art. 450b Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Beschwerdefrist dreis- sig Tage seit Mitteilung des Entscheides beträgt. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB
Seite 8 — 33 finden die Bestimmungen über den Fristenstillstand (gemäss Art. 145 ZPO) keine Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt, aufgrund des Verweises in Art. 60 Abs. 2 EGzZGB, die subsidiär anwendbare Bestimmung von Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege innert 10 Tage anzu- fechten ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 25. September 2014 und wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2014 mitgeteilt. Die vorliegende Be- schwerde vom 16. Oktober 2014 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der betroffenen Person zu tragen (Art. 27 Abs. 1 Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]), sofern nicht besonde- re Umstände den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung der Kosten nahelegen und das Verfahren selbstredend nicht mutwillig oder trölerisch eingelei- tet wurde (Art. 28 KESV und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Das Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde wird von der Untersuchungs- und Offizial- maxime beherrscht und das Recht wird von Amtes wegen angewandt (Art. 446 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch für den Kostenpunkt. Sofern es um die Tra- gung der Kosten vor der KESB geht, kommen die eigenständigen und von Amtes wegen anzuwendenden Regeln von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 KESV zur Anwendung. Für die Befreiung von Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr muss somit kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden (vgl. zum Ganzen: PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13a). Anders verhält es sich hin- gegen in Bezug auf die Kosten einer Rechtsvertretung. Wird die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bean- tragt, so ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen und die Regeln über die un- entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO kommen zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 lit. c und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 117 ff. ZPO; dies in Übereinstimmung mit der Rechtslage unter dem alten Vormundschaftsrecht, vgl. PKG 2002 Nr. 16 E. 1). Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin ist sodann möglich, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist
Seite 9 — 33 (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann sodann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit, sprich jederzeit, gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, zum anderen sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). b)Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, der Entscheid der KESB vom 25. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr durch die KESB die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis unter Ernennung der Unterzeichneten zur Rechtsvertreterin zu bewilligen. Da die Bestellung eines Rechtsbeistandes als Teil der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden wird (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO), ist das vorliegende Rechtsbegehren in dem Sinne auszule- gen, dass vorliegend nur zu überprüfen ist, ob die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung der Beschwerdeführerin für das Verfahren zur Umplatzierung von B._____ vor der KESB zu Recht abgelehnt wurde. Es steht dabei nicht in Frage, dass für die Verfahrenskosten kein URP-Gesuch zu stellen ist, worauf die KESB im angefochtenen Entscheid vom 25. September 2014 (S. 3) hingewiesen hat und was von der Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. 3.In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin bzw. Be- schwerdeführerin die Voraussetzungen finanzieller Natur erfüllt. Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege hat nur, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Fi- nanzierung der Prozesskosten verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), d.h. wer mittellos bzw. bedürftig ist. Mittellosigkeit und Bedürftigkeit sind synonyme Begriffe, welche nicht mit Armut gleichzusetzen sind. Die beiden Begriffe bezeichnen bloss das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (sog. Prozessarmut; vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Bedürftig ist demzu- folge, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1). Konkret bestimmt sich die Bedürftigkeit aus einer Gegenüberstellung der gesamten finan- ziellen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der gesuchstellenden Person auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite
Seite 10 — 33 unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 117 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 4. aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB habe lediglich den Grundbe- trag für die Kindsmutter sowie die bei ihr wohnende Tochter, erweitert um 20 %, erfasst. Vernachlässigt habe sie den mit 3/7 erfassten Grundbetrag für den Sohn B.. Zu berücksichtigen seien hingegen nicht CHF 2'340.–, sondern total CHF 2'648.15 (inkl. 20 %). Die Begründung hierzu der KESB sei nachweislich falsch. Dies deshalb, da auf der Einkommensseite die Alimente für B., so- weit sie nicht an die Grossmutter fliessen würden, erfasst seien, nämlich mit dem Restbetrag von CHF 300.–. Entsprechend als Korrelat sei auch der Grundbetrag mit 3/7 in der Aufwandrechnung zu erfassen. Richtig wäre die Überlegung der KESB dann, wenn die Alimente von B._____ gar nicht erfasst würden, was sie aber nachweislich nicht seien. Nicht bestritten worden sei immerhin, dass der Kindsmutter alle Auslagen für ihren Sohn, ausser Betreuung und Verpflegung, die mit CHF 400.– abgegolten würden, obliegen würden. Dafür reiche der Anteil am Grundbetrag bei weitem nicht aus, zumal ihre unter Einbezug von B._____ be- gründeten Mietkosten, d.h. dessen Anteil daran, mit der Fremdplatzierung entfalle. ab)Lebt ein alleinerziehender Elternteil mit unmündigen Kindern zusammen, denen gegenüber der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, sind in der Notbedarfsberechnung des obhutsberechtigten Schuld- ners keine Grundbeträge für die Kinder einzusetzen und die Kinderalimente dürfen bei seinem Einkommen nicht aufgerechnet werden. Denn aus dem Kinderunter- haltsbeitrag und den Kinderzulagen, welcher dem Kind und nicht dem obhutsbe- rechtigten Elternteil zustehen (Art. 289 Abs. 1 ZGB), ist der Lebensbedarf des Kindes, also auch sein aus dem Grundbetrag zu bestreitender Notbedarf, zu de- cken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 4.2 mit Hinweisen; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 57 ff. und N 127 f. zu Art. 117 ZPO). Nur bei einer Haushaltgemeinschaft beider Eltern mit ihren ge- meinsamen Kindern sind die Kinder-Grundbeträge im Rahmen einer Gesamtbe- darfsrechnung beider Eltern zum Ehepaar-Grundbetrag hinzuzurechnen. Fehlt es an einer solchen Haushaltgemeinschaft beider Eltern mit ihren gemeinsamen Kin- dern und hat ein Elternteil die Kinderunterhaltskosten durch Unterhaltsbeiträge zu
Seite 11 — 33 decken – wie bei unmündigen Kindern, die einem getrennt lebenden Elternteil zur Obhut oder elterlichen Sorge zugewiesen sind (Art. 133 Abs. 1, 176 Abs. 3 i.V.m. 276 Abs. 2 und 297 Abs. 2 ZGB); unmündigen Kindern, die geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge zugeteilt sind (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. 297 Abs. 3 ZGB); ausserehelichen unmündigen Kindern (Art. 276 Abs. 2 ZGB) – ist für den obhutsberechtigten Elternteil eine Einzelbedarfs- rechnung durchzuführen. Dabei sind weder die Kinderunterhaltsbeiträge auf der Einnahmenseite noch die kinderbezogenen Bedarfspositionen auf der Ausgaben- seite zu berücksichtigen. Die Unterhaltskosten des unmündigen Kindes gelten hier als durch den Unterhaltsbeitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils gedeckt (vgl. Bühler, a.a.O., N 140 ff. zu Art. 117 ZPO). Dies setzt allerdings voraus, dass die Unterhaltskosten der Kinder durch die geleisteten Unterhaltsbeiträge vollstän- dig gedeckt werden, da ansonsten die Differenz in die Bedarfsrechnung des ob- hutsberechtigten Elternteils aufzunehmen wäre (vgl. Bühler, a.a.O., N 59 zu Art. 117 ZPO). Mit der Einzelbedarfsrechnung soll sichergestellt werden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge vom obhutsberechtigten Elternteil nicht zweckwidrig für die Finanzierung eigener Prozesskosten eingesetzt werden müssen. Die Einzel- bedarfsrechnung soll aber nicht dazu führen, dass die dem obhutsberechtigten Elternteil anfallenden Kinderkosten auch dann ausser Betracht bleiben, wenn sie die Unterhaltsbeiträge übersteigen. ac)Der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention (vgl. Akten KESB act. 54, Ziffer 4) ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsbeiträge CHF 700.– pro Kind und Monat bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB betragen. Gemäss angefochtenem Entscheid und den Akten wurden die Kinderalimente tatsächlich geleistet und zwar in der Höhe von CHF 1'416.– pro Monat (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). Wenn also wie vorliegend Kinderun- terhaltsbeiträge von CHF 708.– pro Kind zur Diskussion stehen, mit welchen kaum der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien gedeckt werden können, liegt es auf der Hand, dass ein Teil der Kinderunterhaltskosten, nämlich der die CHF 708.– übersteigende Betrag, durch die Beschwerdeführerin getragen werden muss und folglich in ihrer Bedarfsberechnung zu berücksichtigen wäre. In dieser Situation bringt eine Einzelbedarfsrechnung – mit einer Ausscheidung des auf die Kinder entfallenden Bedarfs und anschliessender Ermittlung des nach Abzug der Unterhaltsbeiträge verbleibenden Fehlbetrages – gegenüber einer Gesamtrech- nung, wie sie von der KESB und der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, keine Vorteile. Nachdem die KESB selber bei der Bearbeitung des URP-Gesuches stets von einer Gesamtrechnung ausgegangen ist und sowohl bezüglich der Kin-
Seite 12 — 33 deralimente als auch bezüglich der Kinderkosten zusätzliche Unterlagen und Er- läuterungen verlangt hat, kann der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehal- ten werden, dass sie sich nicht zur Frage der nicht bedarfsdeckenden Unterhalts- beiträge geäussert hat. Es ist somit vorliegend auf eine Einzelbedarfsrechnung zu verzichten und weiterhin von einer Gesamtrechnung auszugehen, weshalb auf der Einkommensseite die Kinderunterhaltsbeiträge hinzuzurechnen und auf der Be- darfsseite die kinderbezogenen Bedarfspositionen zu berücksichtigen sind. Es sind daher die Unterhaltszahlungen des Vaters bzw. Exmannes für die Tochter, für den Sohn und für die Beschwerdeführerin als Einkommen anzurechnen. Das massgebliche Einkommen beträgt folglich, wie von der KESB festgestellt, CHF 6'380.40 (CHF 4'685.40 [Erwerbseinkommen] + CHF 1'416.– [Unterhaltszah- lungen für den Kinderunterhalt] + CHF 275.– [Unterhaltszahlungen für den nach- ehelichen Unterhalt] + CHF 4.– [Vermögensertrag]). Ferner ist auf der Seite des anrechenbaren Bedarfs neben dem Grundbetrag für die Beschwerdeführerin von CHF 1'350.– der Grundbetrag für die Tochter in der Höhe von CHF 600.– zu berücksichtigen. Nachdem die Unterhaltsbeiträge des Vaters für den Sohn auf der Einkommensseite der Beschwerdeführerin erfasst werden, ist auch auf der Bedarfsseite ein entsprechender Grundbetrag anzurech- nen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für die Fremdplat- zierung (Betreuung und Verpflegung) ihres Sohnes monatlich CHF 400.– Unter- haltszahlungen ausrichtet (vgl. Akten KESB act. F.1.5). Diese Unterhaltszahlun- gen wurden von der KESB zu Recht beim anrechenbaren Bedarf berücksichtigt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen auf der Bedarfsseite der Beschwerde- führerin für den weiteren Bedarf des Sohnes (Kleider, Reisekosten etc.) einen Grundbetrag von CHF 200.– zu berücksichtigen und von einem Grundbetrag von insgesamt CHF 2'150.– auszugehen. Der von der KESB mit CHF 390.– erfasste Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag ist somit neu auf CHF 430.– festzuset- zen. Mit den vom nicht obhutsberechtigten Elternteil geleisteten Kinderunterhaltsbeiträ- gen werden nebst dem Unterhalt der Kinder im engeren Sinn (Verköstigung und Bekleidung) auch die Kosten für ihre Unterkunft gedeckt. Nachdem vorliegend die Unterhaltsbeiträge des Vaters für die beiden Kinder bei der Beschwerdeführerin zum Einkommen gerechnet werden, ist auf der Bedarfsseite ein entsprechender Betrag für die Kosten der Unterkunft der Kinder zu berücksichtigen. Für den Sohn B._____ sind diese Kosten bereits unter dem Titel der monatlichen Unterhaltszah- lungen für dessen Fremdplatzierung berücksichtigt. Die Tochter wohnt bei der Be-
Seite 13 — 33 schwerdeführerin, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, bei der Bedarfsrech- nung den effektiv bezahlten Mietzins zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von CHF 1'448.35 einzusetzen (vgl. Akten KESB act. F.1.6; vgl. dazu auch: Bühler, a.a.O., N 143 zu Art. 117 ZPO mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 2b). ba)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie bestehe darauf, dass für sie bei den Berufsauslagen der monatliche Betrag von CHF 360.– und nicht CHF 330.– berücksichtigt werde, nachdem sie nachweislich nicht in der Lage sei, sämtliche Generalabonnements, nicht einmal das ihrige, unter einem Mal zu kau- fen, sondern lediglich monatlich. bb)Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz gehören zum notwen- digen Lebensunterhalt. Dabei sind, sofern der Ansprecher nicht auf ein privates Transportmittel angewiesen ist, die Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzusetzen (vgl. Emmel, a.a.O., N 9 und N 11 zu Art. 117 ZPO). Gemäss Urteil des Zürcher Obergerichts LY120021 vom 13. August 2012 E. 2.4.3 sind für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen (vgl. auch Ziffer 2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz vom 1. Juli 2009). bc)Da vorliegend erstellt ist, dass für die Beschwerdeführerin das General- abonnement (nachfolgend GA) die günstigste Alternative darstellt, ist auf die effek- tiven Kosten abzustellen. Gemäss Website der SBB kostet das GA 2. Klasse für Erwachsene bei Bestellung im Abonnement CHF 330.– im Monat, wie von der KESB berücksichtigt, und nicht CHF 360.–, wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet (vgl. SBB, Das GA für Erwachsene, http://www.sbb.ch/abos- billette/abonnemente/ga/ga-erwachsene.html [besucht am 8. April 2015]). Der Be- trag von CHF 360.– findet sich auf der Website der SBB nicht und wird von der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den CHF 330.– (vgl. Akten KESB act. F.1.6) – auch nicht belegt, weshalb diesem Begehren nicht stattgegeben wer- den kann. ca)Bezüglich der auswärtigen Verpflegung bringt die Beschwerdeführerin vor, diese sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und werde mit CHF 110.– pro Monat geltend gemacht, was einem Mahlzeitenersatz von CHF 7.50 pro Arbeitstag entspreche und auch das 80 %-Pensum berücksichtige. Dies werde auch vom Steueramt toleriert (Steuerveranlagungen 2012 und 2013). Die Interpretation der
Seite 14 — 33 KESB in diesem Punkt entspreche nicht gängiger Rechtspraxis. Nachdem bei ihr – ärztlich belegt – zudem eine Glutenunverträglichkeit bestehe, liege das entspre- chende Spezialmenü in der Kantine weit über dem pro Tag erfassten Betrag. Ganz abgesehen davon, dass während des sehr langen Arbeitstages (Arbeitszeit und Zugfahrt) damit alleine ohnehin kein Auskommen sei. Das instruierende Mit- glied der KESB verkenne zudem generell, dass nach geltender Rechtspraxis nicht stur und schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern vielmehr auch die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. cb)Muss sich eine URP-Gesuchstellerin auswärts verpflegen, so werden ihr nicht die vollen Essenskosten, sondern nur die Mehrkosten, die über den im Grundbetrag enthaltenen Anteil hinausgehen, vergütet (vgl. Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Luzern LGVE 2009 I Nr. 42 vom 13. August 2009 Ziff. II lit. b). Der Ansatz für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen – welcher auch für die Ermittlung des prozessualen Notbedarfs massgebend ist – beträgt CHF 9.– bis CHF 11.– für jede Hauptmahlzeit und ist in Ziffer 2 der Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbe- darf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 enthalten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.1; Bühler, a.a.O., N 168 zu Art. 117 ZPO). Nach ständiger Praxis des Luzerner Obergerichts ist ein Grundbetragszuschlag für auswärtige Verpflegung überdies nur dann gerechtfertigt, wenn keine Möglichkeit für eine Verpflegung in einer Kantine besteht. Die Kantinenverpflegung ist nicht teurer als die Verpflegung zu Hause, die durch den Grundbetrag abgedeckt ist (vgl. Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern JK 01 126/127 vom 29. Mai 2001 E. 2). cc)Wie die KESB zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 4), werden für auswärtige Verpflegung grundsätzlich nur die Mehrkosten berücksichtigt, die über die bereits im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Ver- pflegung hinausgehen. Diese sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn keine Kantinenverpflegung am Arbeitsplatz möglich ist. Im Kinderspital Zürich, wo die Beschwerdeführerin arbeitet, ist die Möglichkeit der Kantinenverpflegung nach- weislich gegeben. Dies bestreitet denn die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie macht jedoch geltend, sie leide an einer Glutenunverträglichkeit und das entspre- chende Spezialmenü in der Kantine liege weit über dem pro Tag erfassten Betrag, weshalb auf diese Umstände einzugehen sei. Da die Beschwerdeführerin den
Seite 15 — 33 Nachweis der Mehrauslagen jedoch nicht erbringt, ist der für die auswärtige Ver- pflegung geltend gemachte Betrag nicht zu berücksichtigen. da)Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich "Versicherungsprämien" und "sonstige Auslage" vor, im von der KESB berücksichtigten Betrag von insgesamt CHF 483.15 (sic: CHF 485.15) seien die Kosten für die Kita (CHF 221.–), die kie- ferorthopädische Zahnbehandlung für beide Kinder (CHF 45.– und CHF 66.–) so- wie die Krankenversicherungsprämie für die ganze Familie (CHF 153.15) erfasst. In ihrem Schreiben vom 26. August 2014 an die KESB habe sie darauf verwiesen, dass zumindest ihre "VVG-Prämien" zu berücksichtigen seien. Daran halte sie fest. Der Betrag der KESB sei demnach um den Betrag von CHF 51.30 pro Monat zu ergänzen, was einem Total unter dem Titel "sonstige Auslagen" von CHF 535.45 (sic: CHF 536.45) entspreche. Es sei ihr Alter zu berücksichtigen. Müsse sie die "Versicherung VVG" aufkündigen, sei dies allenfalls mit grossen Nachteilen verbunden, da sie unter Umständen eine Zusatzversicherung nur unter Vorbehalten abschliessen könne. Hier gelte die Einzelfallbetrachtungsweise. An- ders sehe dies bei den Kindern aus. Allerdings habe ein Wegfall der Zusatzversi- cherung zur Folge, dass sie die Kosten für die kieferorthopädischen Zahnbehand- lungen voll zu übernehmen habe. In der URP-Berechnung sei lediglich ein 20 %- Anteil zulasten von ihr vermerkt. Der KESB sei generell entgegen zu halten, dass die Praxis zur Bedarfsrechnung für die URP weniger streng sei als beispielsweise in der Rechtsprechung zu Art. 95 SchKG. db)Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversi- cherung) gehören zum notwendigen Bedarf. Eine Berücksichtigung der Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen zur obligatorischen Grundversicherung hat die Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG hingegen strikte abgelehnt. Die Praxis zur Be- darfsberechnung für die unentgeltliche Rechtspflege ist zu Recht weniger streng und berücksichtigt, dass eine Gesuchstellerin je nach Alter und Gesundheitszu- stand nach Auflösung einer Zusatzversicherung nie mehr eine solche – oder nur noch mit weitreichenden Vorbehalten – abschliessen kann und deshalb nicht leichthin gezwungen sein sollte, sie zu kündigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 3.4.2: Unzumutbarkeit der Auflösung einer Zusatzversicherung bei 72 Jahre altem Versicherten). Prämienverbilligungsbeiträ- ge für die Krankenversicherung sind zu berücksichtigen, soweit sie der Gesuch- stellerin in den Vorjahren gewährt wurden und mit ihrer Ausrichtung auch in Zu- kunft zu rechnen ist (vgl. Bühler, a.a.O., N 175 f. zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Liegt kein solcher Ausnahmefall vor, hat die URP-Gesuchstellerin die Prämien für die überobligatorische Zusatzversicherung grundsätzlich aus dem Zuschlag von
Seite 16 — 33 20 % auf den Grundbetrag zu bestreiten. Es ist nicht Sache des Staates, mittels Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege freiwillige Zusatzversicherungen zu finanzieren (vgl. Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern JK 05 39 vom 03. Oktober 2005 E. 3.2; vgl. auch Lukas Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Zürich 2011, N 47 zu Art. 117 ZPO). dc)Gemäss den im Recht liegenden Versicherungspolicen der F._____ Grund- bzw. Privatversicherungen AG (vgl. Akten KESB act. F.1.6) betragen die Monats- prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Beschwerdefüh- rerin CHF 215.35, für die Tochter A._____ CHF 85.95 und für den Sohn B._____ CHF 67.85. Die Monatsprämien für die Zusatzversicherungen betragen sodann für die Beschwerdeführerin CHF 51.30, für die Tochter A._____ CHF 21.40 und für den Sohn B._____ CHF 21.40. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin und die beiden Kinder für das Jahr 2014 eine Prämienverbilligung von CHF 2'568.– erhalten haben, was einer monatlichen Prämienverbilligung von CHF 214.– entspricht. Damit hat die KESB zu Recht für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung Prämien in der Höhe von insgesamt CHF 155.15 für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder angerechnet. Die monatlichen Prämien für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin be- tragen CHF 51.30.–. Diese ist am 15. April 1976 geboren und somit heute 39 Jah- re alt. Ein schlechter Gesundheitszustand wird nicht geltend gemacht. Auch ist ihr Alter noch nicht dermassen fortgeschritten, dass bei einer Kündigung der Zusatz- versicherung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten grossen Nach- teile beim Neuabschluss einer Zusatzversicherung zu erwarten wären. Folglich können diese Prämien – wie dies die KESB zu Recht festgestellt hat – nicht berücksichtigt werden. Anders verhält es sich jedoch bezüglich der monatlichen Prämien für die Zusatz- versicherung der Tochter A._____ und des Sohnes B._____ in der Höhe von je CHF 21.40. Bei laufender kieferorthopädischer Behandlung sollen die Kosten der Zusatzversicherung sinnvollerweise beim anrechenbaren Bedarf berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dass sie andernfalls die gesamten Kosten der Zahnbehandlungen übernehmen müsste und nicht nur im Umfang von 20 %. Was die angesprochenen Kosten der Zahnbehandlungen der beiden Kinder betrifft, so hat die Beschwerdeführerin der KESB die unterzeichne- ten Kostenvoranschläge der Schulzahnklinik vom Februar 2014 für A._____ und vom August 2014 für B._____ eingereicht (vgl. Akten KESB act. 1.6 und act. 9).
Seite 17 — 33 Diese belegen, dass die vorgeschlagenen Behandlungen bei den Kindern tatsäch- lich durchgeführt und dadurch Kosten von CHF 5'400.– für die Behandlung von A._____ und von CHF 8'000.– für die Behandlung von B._____ anfallen werden. Die KESB hat gestützt auf diese Kostenvoranschläge, wie von der Beschwerde- führerin beantragt, Selbstbehalte im Umfang von 20 % (also monatlich CHF 45.– und CHF 66.– bei einer Behandlungsdauer von zwei Jahren) unter dem Titel "sonstige Auslagen" beim anrechenbaren Bedarf der Beschwerdeführerin ange- rechnet (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). Es besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Betreuungskosten für A._____ in der Kin- dertagesstätte im Umfang von CHF 221.–, welche von der KESB ebenfalls unter dem Titel "sonstige Auslagen" beim anrechenbaren Bedarf berücksichtigt wurden (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). Dazu hat die Beschwerdeführerin eine Rech- nung in der Höhe von CHF 242.55 für den Monat Januar eingereicht (vgl. Akten KESB act. F. 6). Auf entsprechende Nachfrage der KESB konnte offensichtlich hinreichend nachgewiesen werden, dass diese Betreuungskosten monatlich anfal- len, so dass die KESB anlässlich der Besprechung vom 12. August 2014 den be- reinigten Betrag von CHF 221.– berücksichtigt hat (vgl. Akten KESB act. F. 11 S. 2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % berufstätig ist, ist eine Fremdbetreuung unausweichlich. Zudem bildete die Sicherstellung einer ge- regelten Fremdbetreuung Voraussetzung dafür, dass die Tochter A._____ in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückkehren konnte (vgl. Akten KESB act. 152 S. 9 f. sowie Akten KESB act. 204 S. 7). Schliesslich sind – entgegen der Ansicht der KESB – auch die Ausgaben der Be- schwerdeführerin für die Klavierstunden und Klaviermiete für A._____ zu berück- sichtigen. Die Beschwerdeführerin hat anhand des Mietvertrages und der Rech- nung für den Klavierunterricht mit dem Musikhaus Q._____ diese monatlich anfal- lenden Kosten für den Unterhalt ihrer Tochter in der Höhe von CHF 84.– und CHF 100.– in genügender Weise ausgewiesen (vgl. Akten KESB act. F. 6). ea)Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das instruierende Mitglied der KESB habe ihre Schuldenlast völlig ausser Acht gelassen und dies damit begrün- det, die URP diene nicht der Schuldensanierung. Diese Auffassung stimme nicht und sei überholt. Wie aus dem Berner Kommentar zur ZPO (Art. 117) hervorgehe, dürfe eine Gesuchstellerin nicht gezwungen werden, sich die für die Prozess- führung benötigten Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie bestehende Schuldver- pflichtungen nicht mehr bediene (S. 1212). Im Weiteren werde im Kommentar dar-
Seite 18 — 33 gelegt, dass in der Berechnung des prozessualen Notbedarfs alle ausgewiesenen Schulden zu berücksichtigen seien (S. 1212). Die weiteren Darlegungen der KESB auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids seien ebenfalls völlig unverständlich. Sie habe über die Bankauszüge vom Januar bis zum Juli 2014 belegt, dass sie regelmässig Zahlungen geleistet habe, so an die G._____ Bank (nunmehr G._____ Bank) und anschliessend an die H._____ Bank, welche ihren alten Kredit infolge besserer Konditionen übernommen und aufgestockt habe. Der neue Kre- ditantrag sei im April 2014 gestellt worden und die Auszahlung sei im Mai 2014 erfolgt. Nachdem bei der neuen Geldgeberin die Ratenzahlungen nachfolgend zu erbringen seien, sei die erste Rate erstmals Ende Mai 2014 fällig gewesen und entsprechend sei eine Überweisung im Monat April entfallen. Zu behaupten, sie habe regelmässig Januar bis März 2014 CHF 573.70 und ab Mai 2014 CHF 712.20 bezahlt, um gleichzeitig festzuhalten, dass daran auch die zur Verfü- gung gestellten Bankauszüge nichts ändern würden, welche höchstens eine unre- gelmässige Amortisation einzelner Schuldpositionen belegen würden, sei absurd und absolut nicht nachvollziehbar. Dabei handle es sich um eine offensichtlich un- richtige Sachverhaltsfeststellung, welche im Rahmen der Beschwerde gerügt wer- den könne. Fakt sei vielmehr, dass sie zwischen Januar und Juli 2014 regelmäs- sig an die I._____ Finanzierungsgenossenschaft Raten von mindestens CHF 84.– für das Klavier, sowie jeden Monat an die J._____ (Ausstand K.) von (mit einer Ausnahme) zwischen CHF 210.-- bis CHF 300.-- geleistet habe. Lediglich einen Unterbruch habe es aus den bereits geschilderten Gründen beim Kredit der G. Bank bzw. bei der H._____ Bank gegeben und dieser sei nicht einer Nachlässigkeit ihrerseits zuzuschreiben. eb)Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 135 I 221 E. 5.2 S. 227). In BGE 135 I 221 E. 5.2.2 wurde mit Zustimmung aller Abteilungen des Bundesgerichtes entschieden, dass verfallene (rückständige) Steuerschulden, de- ren Höhe und Fälligkeit feststehen, bei der Beurteilung der Mittellosigkeit zu berücksichtigen sind, sofern sie tatsächlich bezahlt werden. Zur Begründung hat das Bundesgericht in erster Linie auf den aus der grundrechtlichen Rechtsnatur der unentgeltlichen Rechtspflege fliessenden Effektivitätsgrundsatz verwiesen. Dieser verbietet, dass in der Bedarfsberechnung Schuldverpflichtungen nur teil- weise berücksichtigt werden. Ebenso wenig darf eine Gesuchstellerin gezwungen werden, sich die für die Prozessführung benötigten Mittel dadurch zu beschaffen,
Seite 19 — 33 dass sie bestehende Schuldverpflichtungen nicht mehr bedient. Ausserdem wurde auf die unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkte bei der Ermittlung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Gleichbehandlung der Gläubiger) und des prozessualen Notbedarfs (Zugang zur Rechtspflege ohne Zwang zur Neuver- schuldung) hingewiesen. Dieser Begründung kommt allgemeingültige Bedeutung zu, weshalb bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs ausser den rückständigen Steuerschulden auch die laufenden Steuern und alle weiteren fälli- gen sowie ausgewiesenen Schuldverpflichtungen wie Leasingschulden, Abzah- lungsschulden, Kleinkreditschulden, Privatdarlehen, Prozess- und Anwaltsschul- den, Studiendarlehen und Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Der aus dem verfassungsrechtlichen Mittellosigkeitsbegriff abgeleitete Effektivitätsgrundsatz verbietet, bei der Ermittlung der Mittellosigkeit das Selbstverschulden der Gesuch- stellerin an ihrer misslichen wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen oder gar (mit- telbar) zu sanktionieren. Vielmehr würde gerade umgekehrt der Staat als Gläubi- ger der Prozesskosten privilegiert, wenn private Schulden bei der Ermittlung der Mittellosigkeit – realitätsfremd – unberücksichtigt blieben. Unabdingbare Voraus- setzung einer Berücksichtigung von fälligen Schuldverpflichtungen ist aber, dass die Gesuchstellerin deren bisherige regelmässige Amortisation nachweist. Kann dieser Nachweis nicht geleistet werden, darf die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage gewährt werden, dass die zukünftigen Schuldamortisationen, soweit sie der Gesuchstellerin möglich und zumutbar sind, nachgewiesen werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege angedroht werden. Eine Ausnahme von der Regel der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen muss für kreditfinanzierte nicht lebensnotwendige Konsum- güter sowie luxuriöse Kompetenzgüter gelten, durch deren Verkauf oder Ersatz eine Schuldverpflichtung getilgt oder herabgesetzt werden kann (vgl. Bühler, a.a.O., N 196 f. zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen; Ingrid Jent-Sørensen, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 31 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen; Huber, a.a.O. , N 53 zu Art. 117 ZPO mit Hinwei- sen). ec)Gemäss dem der Beschwerde beiliegenden Berechnungsblatt (vgl. Akten KESB act. B.2) macht die Beschwerdeführerin eine Mindestrate von monatlich CHF 53.– für die Begleichung der Kreditkartenschuld bei der G._____ Bank (Rechnung L._____-MasterCard) geltend (vgl. Akten KESB act. F. 1.2). Sie hat dazu die Rechnung vom 8. Mai 2014 eingereicht, wonach per 8. Mai 2014 ein Rechnungsbetrag in der Höhe von CHF 1'766.70 zu bezahlen und bis zum 28. Mai 2014 ein Mindestbetrag von CHF 53.– fällig war. Bei Nichtleistung der Mindestrate
Seite 20 — 33 wird bei offenen Kreditkartenschulden erfahrungsgemäss die gesamte Schuld fäl- lig. Da vorliegend nur der Mindestbetrag in Rechnung gestellt wurde, ist somit be- legt, dass die monatlichen Mindestraten von CHF 53.– in der Vergangenheit begli- chen wurden. Folglich ist die geltend gemachte Rate von CHF 53.– für die Kredit- kartenschuld bei der G._____ Bank vorliegend beim anrechenbaren Bedarf unter dem Titel "Schulden" zu berücksichtigen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe regelmässige Zahlungen an die G._____ Bank und anschliessend an die H._____ Bank, welche den alten Kredit bei der G._____ Bank infolge besserer Konditionen übernommen und auf- gestockt habe, geleistet. Gemäss dem Darlehensvertrag mit der H._____ Bank vom 23. April 2014 ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihren Kredit in Monats- raten von CHF 712.70 zurückzubezahlen (vgl. Akten KESB act. 1.2). Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen (vgl. Akten KESB act. F. 11.1) lässt sich entnehmen, dass diese in den Monaten Januar, Februar und März 2014 jeweils CHF 573.70 an die G._____ Bank AG und in den Monaten Mai, Juni und Juli 2014 jeweils CHF 712.70 an die H._____ Bank bezahlt hat. Es ist somit von einer regelmässigen Amortisation dieser Schuldverpflichtung auszugehen und der Betrag in der Höhe von CHF 712.70 zum anrechenbaren Bedarf unter dem Titel "Schulden" hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine monatliche Mindestrate von CHF 272.50 (vgl. Akten KESB act. B.2) für die Abzahlung der Schuld bei der J._____ (K.karte) geltend. Dazu hat sie der KESB eine Rechnung vom 8. Mai 2014 eingereicht (vgl. Akten KESB act. F. 1.2), wonach bis zum 31. Mai 2014 ein Rechnungssaldo von CHF 2'725.30 zu begleichen und ein Mindestbetrag von CHF 272.50 fällig war. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin einge- reichten Kontoauszügen (vgl. Akten KESB act. F. 11.1) ergibt, hat diese im Januar 2014 CHF 162.–, im Februar 2014 CHF 210.–, im März 2014 CHF 270.30, im April 2014 CHF 260.–, im Mai 2014 CHF 275.–, im Juni 2014 CHF 306.– und im Juli 2014 CHF 290.– an die J. überwiesen. Auch im Zusammenhang mit dieser Kreditkartenschuld ist davon auszugehen, dass bei Nichtleistung der Mindestrate die gesamte Schuld fällig wird. Durch die eingereichten Belege ist zudem nachge- wiesen, dass die Beschwerdeführerin diese monatlichen Mindestraten regelmäs- sig bezahlt hat. Dass sich der Schuldenstand im Verlauf des Jahres 2014 trotz der monatlichen Zahlungen erhöhte, ist Folge weiterer Belastungen, die jeweils im Umfang von 90 % kreditiert wurden. Dies ändert zudem nichts daran, dass die bereits bestehende Schuld allmonatlich im Umfang von 10 % zurückbezahlt wer- den muss, was offensichtlich auch getan wurde. Es ist anzunehmen, dass die Be-
Seite 21 — 33 schwerdeführerin mit der K._____karte in erster Linie Sachen des täglichen Ge- brauchs finanziert hat, welche im Prinzip aus dem Grundbetrag zu bezahlen wären. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Ausgaben künftig vom Grundbetrag finanziert (und nicht mehr über eine Kreditkarte, deren Ausstand sie Ende Monat nicht begleicht und die dadurch aufgelaufenen Schulden stattdessen über monatliche Abzahlungsraten bezahlt), hat sie für die bis zur Gesuchstellung aufgelaufene Schuld über die Dauer eines Jahres monatliche Abzahlungsraten von CHF 200.– zu leisten, weshalb die K._____karten-Schuld in diesem Umfang bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Darauf hinzuweisen ist indessen, dass es als rechtsmissbräuchlich auszulegen wäre, wenn die Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin regelmässig ihre aus dem Grundbetrag zu finanzierenden Sachen des täglichen Gebrauchs über die Kreditkarte beziehen würde und ansch- liessend zusätzlich die Abzahlung der aufgelaufenen Schuld als Aufwandposition anrechnen lassen wollte. 5. a) Aus dem in der obigen Erwägung 4 Gesagten ergibt sich folgende Gegenü- berstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zum Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt: Einkommen: ErwerbseinkommenCHF4'685.40 Unterhaltszahlungen KinderCHF1'416.00 Unterhaltszahlungen EhefrauCHF275.00 VermögensertragCHF4.00 TotalCHF6'380.40 Anrechenbarer Bedarf: GrundbetragCHF2'150.00 Zuschlag (20 %)CHF430.00 MietkostenCHF1'448.35.00 Berufsauslagen (GA)CHF330.00 UnterhaltszahlungenCHF400.00 KrankenkasseCHF197.95 Zahnbehandlung KinderCHF111.00 KITA CHF221.00 Klavierstunden und –mieteCHF184.00
Seite 22 — 33 SchuldenCHF965.70 SteuernCHF74.15 TotalCHF6'512.15 Überschuss/Defizit: EinkommenCHF6'380.40 BedarfCHF6'512.15./. DefizitCHF- 131.75 Die Beschwerdeführer verfügt sodann gemäss der Feststellung der KESB unbe- strittener- und nachgewiesenermassen über kein liquides Vermögen: Aktiven: Konti, Sparhefte, Aktien, BargeldCHF1'530.00 GrundstückeCHF00.00 MotorfahrzeugCHF00.00 LebensversicherungCHF00.00 Weiteres VermögenCHF00.00 TotalCHF1'530.00 Passiven: Kredite, Darlehen, HypothekenCHF58'857.35 SteuerausständeCHF00.00 Weitere SchuldenCHF00.00 TotalCHF58'857.35 Nettovermögen: AktivenCHF1'530.00 PassivenCHF58'857.35./. DefizitCHF- 57'327.35 b)Mittelosigkeit liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Gesuch- stellerin geringer ist als ihr prozessualer Notbedarf und sie auch nicht über liquides
Seite 23 — 33 Vermögen verfügt, das den Notgroschen-Freibetrag übersteigt. Die Bilanz von an- rechenbarem Einkommen sowie Vermögen (Aktiven) und notwendigem Bedarf (Passiven) ergibt im Falle der Mittellosigkeit einen Negativsaldo im Umfange des im Vergleich zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen höheren Bedarfs (vgl. Bühler, a.a.O., N 202 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend resultiert ein monatliches Defizit von CHF 131.75. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen über kein Vermö- gen verfügt, ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit für den Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO zu bejahen. c)Selbst wenn man bei der Bedarfsberechnung die Ausgaben der Beschwer- deführerin für die Zusatzversicherung der Kinder, für die Zahnbehandlungskosten der Kinder, für die Klaviermiete und den Klavierunterricht für A._____ sowie für die monatlichen Abzahlungsraten der K._____karte nicht berücksichtigen würde, stünde einem anrechenbaren Einkommen von CHF 6'380.40 ein anrechenbarer Bedarf von CHF 5'974.15 gegenüber, womit ein monatlicher Überschuss von le- diglich CHF 406.05 resultieren würde. Liegt das Einkommen nur geringfügig über dem prozessualen Notbedarf und ist kein Vermögen frei verfügbar, kann das Vor- liegen der Mittellosigkeit ebenfalls bejaht werden. In diesem Fall hängt es von der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten und der Höhe des Einkommensüber- schusses ab, ob die Gesuchstellerin (teilweise) mittellos ist. Ein Einkommensüber- schuss muss so gross sein, dass es der Gesuchstellerin möglich ist, die gesamten mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr, für ein kostspieligeres Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zu bezahlen (vgl. Emmel, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO; Bühler, a.a.O., N 203, 212 und 222 zu Art. 117 ZPO). Bei einem monatlichen Überschuss von CHF 406.05 ergibt dies auf ein Jahr hochgerechnet einen Betrag von CHF 4'875.–. Bezüglich der zu er- wartenden Kosten kann auf die zutreffenden Ausführungen der KESB verwiesen werden, wonach bei Hinzurechnung der zu erwartenden Kosten für eine ange- messene Rechtsvertretung für das betreffende Verfahren vor der KESB im Um- fang von maximal 15 Stunden bzw. CHF 3'900.-- zu den zu erwartenden Verfah- renskosten maximal CHF 4'900.-- zu finanzieren sein dürften. Eine Tilgung dieser Prozesskosten wäre der Beschwerdeführerin somit innerhalb eines Jahres nur äusserst knapp möglich. Für Personen, die Prozesskosten ausschliesslich aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten müssen, bildet ein monatlicher Einkom- mensüberschuss von CHF 500.– bis maximal CHF 1'000.– die Grenze der zumut- baren Prozess-Selbstfinanzierung (vgl. Bühler, a.a.O., N 224 zu Art. 117 ZPO). Es wäre somit auch bei dieser restriktiven Bedarfsberechnung, wenn auch nur knapp, von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Seite 24 — 33 6. a) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Notwen- digkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorliegend erfüllt ist. Gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZG wird im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Diese Bestim- mung kommt zur Anwendung, wenn eine Person sich in einem Verfahren vor der KESB vertreten lässt und anschliessend von der KESB eine Parteienschädigung verlangt, wobei eine solche nur im Ausnahmefall gewährt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB erschwert wären. Ist im Verfahren vor der KESB eine Rechtsverbeistän- dung notwendig, muss sie gewährt werden, was sich auch aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt und durch das kantonale Recht nicht eingeschränkt werden darf. Somit sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach den üblichen Regeln von Art. 117 ff. ZPO zu prüfen. Es bestimmt sich insbesondere nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV, ob der Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig ist. Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Sodann ist zu beurteilen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde. Das Gesetz selbst hebt in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hervor, dass die Notwendigkeit insbesondere dann gegeben ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Waffengleichheit). Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeistän- dung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Hauptverfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln hat. Allerdings rechtfertigt es sich bei der Geltung der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch eine Rechtsan- wältin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Emmel, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 118 ZPO; Rüegg, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 118; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 f. zu Art. 118 ZPO; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff. jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Steht kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung an, so müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wä-
Seite 25 — 33 re. In Betracht fallen dabei neben der Komplexität der Rechtsfragen, der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhaltes auch Gründe, die in der Person der Betroffenen liegen, wie beispielsweise die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, das Alter, die soziale Situation, der Gesundheitszustand, die geistig-psychische Ver- fassung, die Herkunft, die Sprach- oder Rechtskenntnisse. Nicht als besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Ansprechers wird von der Rechtspre- chung etwa die Regelung des Besuchsrechts eines Elternteils ohne Obhut gewer- tet (vgl. Emmel, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 118 ZPO). Als notwendig erachtete das Bundesgericht den Beizug eines Rechtsvertreters im Falle einer Mutter, die nach Entzug der Obhut über ihr Kind ein Verfahren zur Aufhebung dieser Massnahme eingeleitet hat (vgl. BGE 130 I 180). b)Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung wurde im vorinstanzlichen Verfahren vor der KESB nicht thematisiert, weshalb sich die Beschwerdeführerin dementsprechend zu diesem Punkt auch äussern konnte. Folglich wurde sie unter Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ersucht, zur Notwen- digkeit der anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 hält die Beschwerde- führerin einleitend fest, sie sei durch den seinerzeit von der KESB verfügten Ob- hutsentzug schwer getroffen worden. Dieser Entscheid sei nach voller Aktenein- sicht auch als fragwürdig zu bezeichnen, was zudem die Akzeptanz des Entschei- des erschwere. Es habe sich bald abgezeichnet, dass die Platzierung von B._____ bei seinen betagten Grosseltern keine glückliche Entscheidung gewesen sei. Das gewählte Vorgehen der KESB habe weitgehend auf der Inkompetenz der Verfahrensleitung beruht. Es habe daher auch nicht erstaunt, als am 12. Mai 2014 seitens des Beistandes eine Gefährdungsmeldung an die KESB ergangen sei mit dem dringenden Ersuchen um Umplatzierung von B._____. Sie habe als Sorge- rechtsinhaberin in der Frage der Umplatzierung nicht übergangen werden dürfen. Insbesondere habe sie ein Recht zur Mitentscheidung gehabt. Dies im Unter- schied zum nicht sorgeberechtigten Kindsvater. Es habe sich in der Folge heraus- gestellt, dass die Verfahrensleitung – dieselbe wie beim Obhutsentscheid – der Gesamtproblematik, insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht, erneut nicht ge- wachsen gewesen sei. Insbesondere habe diese auch verkannt, dass ein unver- zügliches Handeln zum Wohle des Sohnes geboten und die Situation nicht unge- fährlich gewesen sei. Sie hätte feststellen müssen, dass der Status quo verteidigt und die Interessen des Kindsvaters und der Grosseltern vor das Kindswohl gestellt worden seien. Die Gefährdungsmeldung sei ebenso wenig ernst genommen wor-
Seite 26 — 33 den wie ihre besorgten Meldungen an die Behörde. Vor diesem Hintergrund sei eine Zusammenarbeit zwischen ihr und der KESB nicht mehr möglich und eine anwaltliche Intervention nötig gewesen. Damit habe auch erreicht werden können, dass sie zumindest im jetzigen Zeitpunkt, der Empfehlung der Rechtsvertreterin Folge leistend, auf eine Rückgängigmachung des Obhutsentzugs verzichtet und einer Heimplatzierung zugestimmt habe. Zu erwähnen bleibe, dass ein diesbezüg- licher Entscheid für den 24. Juni 2014 vorgesehen gewesen sei. Infolge erneuter Verzögerungen durch die Verfahrensleitung sei der bereits für B._____ reservierte Platz in O.3_____ hinfällig geworden und die Behörde habe erst am 14. Oktober 2014, also fünf Monate nach Eingang der Gefährdungsmeldung, über die Umplat- zierung entschieden. Der Bedarf nach einer Umplatzierung infolge akuter Gefähr- dung von B._____ habe ausser Zweifel gestanden. Dies habe die Zusammenar- beit aller erfordert. Sie sei ohne anwaltliche Unterstützung rechtlos. Die Zusam- menarbeit der Rechtsvertreterin mit dem Beistand und der KESB habe wesentlich dazu beigetragen, eine adäquate Lösung zu finden. Seitens der KESB sei die Tat- sache, dass sie sich vertreten lasse, grundsätzlich begrüsst worden. Die Rechts- vertretung habe quasi eine Mediatorenstellung eingenommen. Gemäss der Praxis sei die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben, wenn sowohl die Betrof- fenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweise (Obhutsent- zug/Fremdplatzierung) und Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu bewältigen seien. Letzteres sei, wie obige Ausführungen zeigten, zweifelsohne der Fall. Das Verhältnis zwischen ihr und der KESB sei gestört, was sich nachteilig auf das Verfahren auswirke. Die Intervention der Rechtsvertreterin habe der Beruhi- gung der Situation und der Gewährleistung eines rechtlich korrekten Vorgehens der Behörde gedient. Ihre anwaltliche Vertretung sei im Sinne des Gesetzes sach- lich auch deshalb notwendig, da es sich bei der dringendst notwendigen Umplat- zierung des Jugendlichen – wovon die Behörde vorerst trotz der Gefährdungsmel- dung überzeugt werden musste – nicht um einen Bagatellfall gehandelt habe. Das hierzu eingelegte Schreiben des Leiters der KESB an die Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2014 bestätige, dass diese bereits kurz nach Mandatsaufnahme die Qua- lität und die Befangenheit der Verfahrensleitung kritisiert habe. c)Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 21. Mai 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (vgl. Ak- ten KESB act. 71) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die elterliche Obhut über A._____ und B._____ entzogen. Die beiden Kinder wurden vorerst bei den Grosseltern platziert und es wurden gleichzeitig Erziehungsbeistandschaften er- richtet. Mit Entscheid vom 8. August 2013 der KESB (vgl. Akten KESB act. 152)
Seite 27 — 33 wurde der Entzug der elterlichen Obhut über A._____ aufgehoben, der Entzug der elterlichen Obhut über B._____ und seine Platzierung bei den Grosseltern jedoch bestätigt. Nach Einholung des Gutachtens von Dr. phil. N._____ vom 13. Novem- ber 2013 betreffend der beiden Kinder bei der Kantonalen Erziehungsberatung O.1_____, Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik (vgl. Akten KESB act. 174) wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2014 der KESB (vgl. Akten KESB act. 204) der Entzug der elterlichen Obhut über B._____ und seine Platzierung bei den Grosseltern erneut bestätigt. Mit Entscheid ZK1 14 19 des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Mai 2014 wurde dieser Entscheid der KESB geschützt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Erziehung ihrer beiden Kinder (A._____ und B.) überfordert sei und eine Trennung der Kin- der befürwortet werde. A. lebt heute bei der Beschwerdeführerin. Mit der Unterbringung von B., der durch E. verbeiständet ist, bei den Grossel- tern ergaben sich sodann grössere Probleme. Mit dem Zwischenbericht vom 12. Mai 2014 (vgl. Akten KESB act. E. 1) beantragte E._____ eine Umplatzierung von B._____ in eine geeignete Institution oder Pflegefamilie, woraufhin ein ent- sprechendes Verfahren bei der KESB eröffnet wurde. Eine Aufhebung des Obhut- sentzugs betreffend B._____ stand vorliegend nicht zur Diskussion. Aus den Ak- ten lässt sich entnehmen, dass in den Monaten Mai und Juni 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der Verfahrensleitung bei der KESB, M., eine rege Korrespondenz stattgefunden hat, bei der es u.a. um Themen wie Terminver- schiebungen, Zustellung von Kopien, Raschheit des Vorgehens der KESB und Erhebung von Beschwerden ging. Gleichzeitig klärte die KESB verschiedene Mög- lichkeiten zur Betreuung bzw. Umplatzierung von B. ab (Variante 1: B._____ bleibt bei den Grosseltern, wobei diese vom Vater entlastet werden, indem dieser B._____ zweimal pro Woche zu sich nimmt. Variante 2, Empfehlung von Dr. phil. N.: B. wird im Kinderheim O._____ in O.1_____ untergebracht und besucht weiterhin die Schule in O.2_____. Variante 3, Empfehlung von E.: B. wird im Kinderheim O.3_____ untergebracht; vgl. Akten KESB act. E.4- 40). Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 liess sich die Beschwerdeführerin erstmals von ihrer Rechtsanwältin vertreten und bezog dahingehend Stellung, dass sie eine Platzierung des Sohnes in einer Institution, am liebsten in O.3_____, unterstütze und beantragte sogleich die Auswechslung der Verfahrensleitung (vgl. Akten KESB act. E. 42). Nachdem diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, wiederholte die Beschwerdeführerin diesen in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 (vgl. Akten KESB act. E. 58), der jedoch vom Leiter der KESB mit Schreiben vom 19. Juni 2014 wiederum abgelehnt wurde (vgl Akten KESB act. E. 59). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 informierte die Verfahrensleitung der KESB die Rechtsvertreterin
Seite 28 — 33 der Beschwerdeführerin, sie habe der KESB beantragt, dass B._____ im Sommer 2014 in das Kinderhaus O.3_____ eintrete und der Obhutsentzug bestätigt werde. Gleichzeitig lud sie die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin zu einer Anhörung bei der KESB am 24. Juni 2014 ein, damit sie zu diesem Antrag Stel- lung nehmen können (vgl. Akten KESB act. E. 53). Am 19. Juni 2014 wurden B._____ und sein Vater, Z., im Rahmen des Abklärungsverfahrens betref- fend Umplatzierung angehört. Der Vater sprach sich dabei gegen eine Umplatzie- rung nach O.3 aus und beantragte stattdessen, dass sein Sohn weiterhin bei seinen Grosseltern untergebracht bleibe (vgl. Akten KESB act. E. 61). B._____ selber äusserte sich dahingehend, dass er nicht ins Kinderheim O.3_____ gehen wolle. Ob er stattdessen zur Mutter gehen oder bei den Grosseltern bleiben wolle, vermochte er nicht zu sagen (vgl. Akten KESB act. E. 62). Nachdem B._____ und sein Vater Widerstand gegen die Platzierung in O.3_____ gezeigt hatten, wurde der reservierte Platz im Kinderheim O.3_____ wieder frei gegeben (vgl. Akten KESB act. E. 70). Am 24. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der KESB im Rahmen des Abklärungsverfahrens betreffend Umplatzierung und Errichtung Verfahrensbeistandschaft angehört. Dabei sprach sie sich weiterhin dafür aus, B._____ im Kinderheim in O.3_____ zu platzieren. Die Rechtsvertreterin übte so- dann Kritik daran, dass die KESB erst zu diesem späten Zeitpunkt über eine Ver- fahrensvertretung für B._____ nachdenke, wobei sie gleichzeitig die Ansicht äus- serte, dass eine solche Verfahrensvertretung nicht viel nützen würde. Zudem kriti- sierte sie, dass die KESB zu lange brauche, um eine Entscheidung in der Sache zu treffen und dass dadurch das Kindswohl gefährdet werde (vgl. Akten KESB act. E. 71; vgl. auch das Schreiben vom 26. Juni 2014, Akten KESB act. E. 77, worin u.a. auch die Kompetenz der KESB in Frage gestellt wurde). Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 wurde B._____ in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur Silvia Däppen-Müller eine Vertreterin bestellt (vgl. Akten KESB act. E. 86). In ihrem Be- richt vom 5. bzw. 10. September 2014 (vgl. Akten KESB act. 214.1 und 224) hält die Vertreterin von B._____ fest, dass dieser explizit keinen Antrag stellen lassen wolle bezüglich Obhutsentzug und Unterbringung in einer Institution. Die Vertrete- rin äussert sodann ihre Meinung, dass sie die Platzierung bei den Grosseltern für die gesunde Entwicklung von B._____ für nicht geeignet und eine Rückplatzierung bei der Mutter für ausgeschlossen halte. Eine Fremdplatzierung in einer Institution sei hingegen für B._____ ausgeschlossen, wobei sich die Vertreterin jedoch für die Vorteile dieser Lösung aussprach. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2014 Stellung (vgl. Akten KESB act. 230). Darin beantragte sie u.a., dass die Umplatzierung umgehend zu erfolgen habe und bei der Wahl der Institution der zeitlichen Dringlichkeit Rechnung zu tragen und auf
Seite 29 — 33 die Empfehlungen des Beistandes nach Rücksprache mit der sorgeberechtigten Mutter abzustellen sei. Weiter kritisierte sie wiederholt den ursprünglichen Ent- scheid der KESB, B._____ bei den Grosseltern zu platzieren. Sodann übte sie Kritik am Vorgehen der KESB nach der Gefährdungsmeldung vom 12. Mai 2014 und warf dieser u.a. zu langes Zuwarten mit einem Entscheid bezüglich der Um- platzierung – was eine Gefährdung des Kindeswohls und eine weitere Eskalation der Verhältnisse zur Folge habe – Unsicherheit und mangelnde Entscheidungs- freudigkeit vor. Ausserdem wurde ausgeführt, als Sorgerechtsinhaberin sei sie berechtigt, bei der Platzierung von B._____ mitzuentscheiden. Sodann wurde das Verhalten des Kindsvaters kritisiert, der sich nie um seine Kinder gekümmert habe und deren Wohl nicht in den Vordergrund stelle, sondern Partikulärinteressen ver- folge und damit "drohe", dass er gegen einen Umplatzierungsentscheid Be- schwerde einreichen werde. Zwischenzeitlich prüfte E._____ gemeinsam mit B._____ und der Beschwerdeführerin neben einer Unterbringung im Schulheim in O.3_____ auch die Option der Unterbringung im Kinderheim P._____ in O.4_____ (vgl. Akten KESB act. 236). In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (vgl. Akten KESB act. 237) äusserte sich der Kindsvater dahingehend, dass er mit einer Platzierung von B._____ in einem Schulinternat einverstanden sei, sofern B._____ selber dieser Lösung positiv gegenüber stehe. Sollte sich B._____ aber dagegen sträuben, würde er sofort nach O.2_____ ziehen und wäre bereit, die Obhut über B._____ zu übernehmen. Am 3. Oktober 2014 stellte der Beistand den Antrag, B._____ in der Stiftung P._____ in O.4_____ zu platzieren (vgl. Akten KESB act. 238). Anlässlich der Anhörung von B._____ bei der KESB im Rahmen des laufenden Abklärungsverfahrens betreffend Umplatzierung in das P._____ (O.4_____) erklärten sich sowohl B._____ als auch die Beschwerdeführerin mit dieser Lösung einverstanden (vgl. Akten KESB act. 247 und 248). Mit Entscheid der KESB vom 14. Oktober 2014 wurde B._____ per 18. Oktober 2014 in der Stif- tung P._____ (O.4_____) platziert und bestätigt, dass das Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Beschwerdeführerin betreffend B._____ weiterhin entzogen bleibe (vgl. Akten KESB act. 270). d)Das Umplatzierungsverfahren bildet das Hauptverfahren im Zusammen- hang mit der vorliegenden URP-Beschwerde. Die Beschwerdeführerin war weder direkte Verfahrensbeteiligte noch unmittelbar Betroffene. Sie wurde als sorgebe- rechtigter Elternteil zu dieser Umplatzierung angehört und hatte ein Antragsrecht. Es ist jedoch nicht zutreffend, dass sie in diesem Verfahren mitentscheiden konn- te. Der Entscheid lag, da ihr das Obhutsrecht entzogen war, alleine bei der KESB. Von einem starken Eingriff in ihre Rechtsstellung kann nicht die Rede sein. Eben-
Seite 30 — 33 so wenig sind tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich. Es ging le- diglich darum, dass die Beschwerdeführerin zu den angebotenen Umplatzie- rungsmöglichkeiten Stellung nehmen konnte. Sie wurde im Umplatzierungsverfah- ren zur Frage, wo B._____ am besten aufgehoben sein könnte (in einem Thera- piehaus oder in einer Pflegefamilie), angehört. Dabei handelt es sich um eine Fra- ge, die eine Mutter selber und ohne rechtsanwaltlichen Beistand beantworten kann. Es haben sich sodann auch keine Rechtsfragen gestellt, welche den Bei- stand einer Rechtsanwältin erforderlich gemacht hätten. Zur Wahrung der Interes- sen von B._____ wurde ihm – wenngleich etwas spät aber nicht zu spät – eine Kindsvertreterin bestellt. Das Verfahren wird sodann von der Offizialmaxime be- herrscht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), so dass an die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen ist. Eine Gegenpartei, welche anwaltlich vertreten wäre, gibt es in diesem Verfahren nicht. Es handelt sich vorliegend nicht um einen soge- nannten Zweiparteienprozess. Der Vater von B., welcher anwaltlich vertre- ten ist, kann nicht als Gegenpartei in diesem Sinne bezeichnet werden, da er im Verfahren zur Umplatzierung ohne Antragsrecht lediglich angehört wurde. Im Üb- rigen ist das Vorgehen der KESB entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als korrekt zu beurteilen. Die KESB hat richtig gehandelt, indem nichts überstürzt und stattdessen sorgfältig nach einer dauerhaften Lösung gesucht wurde. Die Si- tuation bei den Grosseltern war auch nicht derart kritisch, dass unverzüglich hätte gehandelt werden müssen. Es war die Aufgabe der KESB, neben dem Schulheim in O.3 auch noch Alternativen wie das Kinderheim in O.1_____ und die In- stitution P._____ in O.4_____ zu prüfen. Zudem war praktisch von Anfang an klar, dass B._____ nicht weiterhin bei den Grosseltern bleiben konnte, auch wenn die Umplatzierung nicht Hals über Kopf stattfinden musste. Die entsprechenden, sorg- fältigen Abklärungen brauchten ihre Zeit. Die KESB hat selbst dann Ruhe bewahrt, als die Beschwerdeführerin ihre sachlich unbegründete Kritik in immer ungebührli- cherer Weise äusserte. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anlass dafür, sich überallhin gegen Widerstände zu wehren. Es bestand vielmehr im Grundsatz Ei- nigkeit darüber, dass B._____ umplatziert werden sollte und dem wurde von Sei- ten der Grosseltern und des Vaters nicht viel entgegengesetzt. Auch die Kindsver- treterin sprach sich für eine Platzierung von B._____ in einer Institution aus. Im Übrigen stellt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre eigene Rolle falsch dar, wenn sie behauptet, sie hätte beruhigend und vermittelnd gewirkt. Aus der Korrespondenz lässt sich entnehmen, dass sie bei jeder Gelegenheit das Vor- gehen der KESB kritisierte, wiederholt beantragte, dass die Verfahrensleitung auszuwechseln sei, und den Kindsvater angriff, der sich seinerseits zurückhaltend
Seite 31 — 33 verhielt. Die KESB ist ihrem Auftrag, die in objektiver Hinsicht bestmögliche Lö- sung für B._____ zu suchen, ohne Zutun der beschwerdeführerischen Rechtsver- treterin nachgekommen. Im Gegenteil, der Ablauf wurde insbesondere durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erschwert. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Staates, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zur Beruhi- gung der Situation bzw. ihrer Person zu gewähren und es ist nicht Aufgabe einer unentgeltlich bestellten Rechtsvertreterin als Mediatorin vermittelnd aufzutreten. Schliesslich fehlen auch persönliche Gründe, welche eine Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung nahelegen würden. Im Gegenteil, es lässt sich den Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ZK1 14 69 (vgl. Ak- ten KESB act. 177 ff.) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eloquent und energisch in der Lage ist, ihre Interessen vor den Behörden zu vertreten. Ausser- dem zeichnete sich kein Konflikt zwischen der KESB und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umplatzierung ab. Die KESB, die Beschwerdeführerin, der Bei- stand und die Kindsvertreterin zogen vielmehr grundsätzlich alle am gleichen Strick. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB betreffend der Umplatzierung von B._____ zu verneinen ist. e)Zusammenfassend wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin demnach zu Recht, wenn auch ent- gegen der Beurteilung der KESB nicht wegen fehlender wirtschaftlicher Bedürftig- keit sondern wegen fehlender Notwendigkeit, abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. a) Mit der vorliegenden Beschwerde vom 16. Oktober 2014 beantragt die Be- schwerdeführerin, es sei ihr gleichzeitig für das Rechtsmittelverfahren die unent- geltliche Prozessführungsbefugnis einzuräumen unter Verzicht auf ein eigenstän- diges Gesuch, nachdem Thema des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis sei. b)In Anwendung von Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) entscheidet der Vorsitzende einzelrichterlich über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch richtet sich – wenn es wie vorliegend ins Beschwerdebegehren integriert wird – an eine funktional nicht zuständige Instanz. Ausnahmsweise wird das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung ohne Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Verbesserung zugelassen. Die Prüfung der Gewährung der unentgeltlichen
Seite 32 — 33 Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren erfolgt in einem separaten Entscheid (ERZ 14 356), wobei die Höhe der Entschädigung jedoch im vorliegen- den Hauptentscheid (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 7.d) festzusetzen ist. c)Auch im Beschwerdeverfahren kann es beim Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen KESB-Entscheid von vornherein nur um die Einsetzung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters gehen. Die Befreiung von der Tragung von Gerichtskosten wird vom Gesamtgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB von Amtes wegen beurteilt (vgl. Verfügung der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 65 vom 19. August 2013). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnis- se der Beschwerdeführerin (vgl. dazu vorstehend Erwägungen 4 und 5 sowie ERZ 14 356) wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. Eine ausserge- richtliche Entschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist. d)Mit Verfügung des vorsitzenden Einzelrichters vom 18. Februar 2015 (ERZ 14 356) wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdever- fahren die Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Herold als unentgeltliche Rechtsvertreterin genehmigt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin lic. iur. Ursula Herold wird, da diese keine Honorarnote eingereicht hat, auf CHF 1'500.– (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Ge- richtskasse bezahlt.
Seite 33 — 33 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Die unentgeltliche Rechtsvertreterin lic. iur. Ursula Herold wird, gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Februar 2015 (ERZ 14 356), unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: