Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 05. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 11411. März 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterMichael Dürst und Pritzi AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des X., Beklagter, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 8. Sep- tember 2014, mitgeteilt am 9. September 2014, in Sachen der Y., Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen den Beklagten, Ge- suchsgegner und Berufungskläger, betreffend negative Feststellungsklage (Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG), hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.In der zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen X._____ und Y._____ betref- fend Erbteilung, Ausgleichung und eventuell Herabsetzung erkannte das Bezirks- gericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 24. Mai 2012 was folgt: „1. Die Klage des X._____ gegen Y._____ wird insofern teilweise gutge- heissen, als die Abtretung der Casa A._____ an Y._____ herabgesetzt und Y._____ verpflichtet wird, X._____ innert 30 Tagen seit Rechts- kraft dieses Urteils CHF 213‘753.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Nachlass der B._____ sel. im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgestellt und geteilt. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20‘000.00 (Gerichtsgebühr von CHF 18‘500.00 + Barauslagen von CHF 120.00 + Schreibgebühren von CHF 1‘380.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten des X._____ und der Y.. Der Anteil von Y. von CHF 10‘000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. X._____ hat seinen Anteil von CHF 10‘000.00 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlen. 3. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung).“ Die von X._____ hiergegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 25. April 2013 (ZK1 12 48) abgewiesen. Nebst der Auferlegung der Gerichtskosten wurde X._____ dazu verpflichtet, Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. MWSt und Spesen) zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.1.Auf Begehren von X._____ hin stellte das Betreibungsamt Davos-Klosters am 17. Juli 2013 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuldnerin und X._____ als Gläubiger über eine Forderung von Fr. 209'253.-- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: "Gemäss Urteil Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012" Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 6. August 2013 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2.Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Datum Poststempel) ersuchte X._____ den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung
Seite 3 — 15 Nr. _____ des Betreibungsamts Davos-Klosters für den Forderungsbetrag von Fr. 209'253.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013. 3.Y._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 die vollum- fängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 4.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Mai 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Gesuch ab. 5.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ beim Kantonsgericht dahingehend Beschwerde, als der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Klosters-Davos der Rechtsvor- schlag zu beseitigen und für die Forderung von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2013 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen seien. Zur Begründung führte X._____ im Wesentlichen aus, dass Y._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 bzw. mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. April 2013 verpflichtet worden sei, ihm Fr. 213'753.-- zu be- zahlen. Gemäss Bescheinigung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Januar 2014 sei sein Urteil seit dem 25. April 2013 vollstreckbar und daher auch in Rechtskraft erwachsen. Mit Begehren vom 16. Juli 2013 habe er die Forderung in Betreibung gesetzt, wobei die Y._____ zugesprochene ausseramtliche Entschädi- gung im Umfang von Fr. 4'500.-- verrechnet worden sei, weshalb sich die Forde- rung um diesen Betrag auf Fr. 209'253.-- reduziert habe. Die Vorinstanz habe er- wogen, dass diese Forderung durch eine Zahlung des Erbschaftsverwalters vom 2. Oktober 2013 im Umfang von Fr. 159'253.-- an das Betreibungsamt Lugano bzw. durch eine Zahlung desselben vom 17. Januar 2007 im Umfang von Fr. 50'000.-- an ihn getilgt worden sei. Dabei gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 50'000.-- getilgt worden sei. Die definitive Rechtsöffnung sei nur zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass er seit Erlass des Entscheides die Forderung getilgt ha- be. Vorliegend datiere der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012. Die angebliche Tilgung sei am 17. Januar 2007 und damit vor dem Er- lass erfolgt, weshalb sie im Rahmen der Rechtsöffnung unberücksichtigt zu blei- ben habe. Die Zahlung über Fr. 50'000.-- vom 17. Januar 2007 hätte jedoch pro- blemlos ins Verfahren eingebracht werden können, nachdem Y._____ die Prozes- santwort am 17. November 2009 eingereicht habe und der Entscheid am 24. Mai 2012 gefällt worden sei. Die Beschwerde sei demgemäss gutzuheissen.
Seite 4 — 15 6.Y._____ liess mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Datum Poststem- pel) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Akontozahlungen vom Januar 2007 von je Fr. 50'000.-- an die Erben im Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 nicht berücksichtigt worden seien. Daher sei die nach dem Stichdatum des Bezirksgerichts erfolgte Zahlung von Fr. 50'000.-- vom Betrag von Fr. 213'753.-- abzuziehen. X._____ anerkenne denn auch ausdrücklich, den Betrag erhalten zu haben. Die Einschränkung der Prüfungsbefugnis bedeute nicht, dass das Rechtsöffnungsgericht ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustel- len habe. Es dürfe auch die Urteilsgründe berücksichtigen. Damit ergebe sich, dass zulasten von ihr zuhanden von X._____ insgesamt ein Betrag von Fr. 213'753.-- geleistet worden sei. 7.Mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2014 (KSK 14 28) wurde die Beschwerde von X._____ gutgeheissen und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde im Sinne der Anträge in der Be- treibung Nr. _____ des Betreibungsamts Klosters-Davos für den Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 die definitive Rechtsöffnung er- teilt. Das Kantonsgericht zog in Erwägung, Y._____ bringe ihrerseits vor, dass die angebliche Zahlung von Fr. 50'000.-- im Januar 2007 erfolgt sein soll. Das Urteil, auf das sich die Betreibung stütze, sei jedoch erst im Mai 2012 gefällt worden. Y._____ mache insofern klarerweise eine Tilgung geltend, die vor Erlass des Ur- teils erfolgt sei. Sie könne die entsprechende Einrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG folglich nicht erheben. Daran ändere auch nichts, dass der Stichtag für die Berechnung des Nachlasses auf den 31. Dezember 2006 festgelegt worden sei und dieser somit vor dem Zahlungstermin liege. Denn entscheidend sei, dass die Einrede der Tilgung im Verfahren, welches zum Rechtsöffnungstitel geführt habe, von Y._____ hätte vorgebracht werden können. Dies wäre ihr dazumal ohne wei- teres möglich gewesen; warum sie bzw. ihr Rechtsvertreter davon abgesehen hät- ten, sei denn auch nicht nachvollziehbar, letztlich jedoch für das vorliegende Ver- fahren nicht von Bedeutung, zumal nicht dargetan werde und auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern Y._____ diese Möglichkeit nicht gehabt haben soll. Schliesslich liessen sich auch in Berücksichtigung sowohl des jeweiligen Dispositivs als auch der Urteilsgründe beider genannter Entscheide keine Anhaltspunkte für die angeb- lich im Januar 2007 erfolgte Zahlung von Fr. 50'000.-- entnehmen. Die Einrede der Tilgung über den Betrag von Fr. 50'000.-- erweise sich somit als unbegründet. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 5 — 15 C.Am 7. August 2014 liess Y._____ dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von ihrem Rechtsvertreter eine vom 6. August 2014 datierende Eingabe betreffend "Erläuterungsgesuch nach Art. 334 ZPO und Klage nach Art. 85a SchKG" über- bringen. Dabei wurde das folgende Rechtsbegehren gestellt: "1. Erläuterungsgesuch (Art. 334 ZPO) Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 (Proz. Nr. 115-2009-4) sei wie folgt zu ergänzen: Nach dem 31. Dezember 2006 (Zeitpunkt Feststellung erbrechtlicher Anspruch des X._____ sowie Feststellung Nachlass der B._____ sel.) erfolgte Zahlungen an X._____ aus dem Nachlass der B._____ sel. oder von Y._____ sind vom vorerwähnten Betrag von CHF 213'753.00 in Abzug zu bringen. 2. Klage nach Art. 85a SchKG 2.1 Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten und Gesuchsgegners gegenüber der Klägerin und Gesuch- stellerin in Höhe von CHF 209'253.00 nebst Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013, Betreibung Nr. , des Betreibungsamtes Davos- Klosters nicht (mehr) besteht. 2.2 Es sei die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 3. Verfahrensrechtlicher Antrag: Es sei die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters gegen die Klägerin und Gesuchstellerin für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen. Diese vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens sei superpro- visorisch, d.h. ohne Anhörung des Beklagten und Gesuchsgegners zu verfügen. 4. Kostenfolge Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten des Beklagten bzw. Gesuchsgegners." In Bezug auf den verfahrensrechtlichen Antrag führte Y. aus, dass die Pfän- dung unmittelbar bevorstehe, weshalb die vorläufige Einstellung der Betreibung ohne vorherige Anhörung des Gesuchsgegners bzw. Beklagten zu verfügen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Beklagte und Gesuchsgegner über wenig oder keine finanziellen Mittel verfüge, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sämtliche Mittel, welche er in die Hände bekomme, augenblicklich verbraucht würden. Damit wäre eine Rückforderung der von der Klägerin und Gesuchstellerin gepfändeten Mittel unmöglich und sie käme auch bei einem positiven Ausgang dieses Verfahrens bzw. einer allfälligen Rückforderungsklage nie mehr zu ihrem Geld.
Seite 6 — 15 D.Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. August 2014, mitgeteilt gleichen- tags, hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme gut und verfügte die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Davos- Klosters. Zugleich wurde X._____ die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 1. September 2014 zum Gesuch von Y._____ um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme vernehmen zu lassen. Sobald diese Stellungnahme vorliege, werde zu entscheiden sein, ob und allenfalls inwiefern die superprovisorisch verfügte Mass- nahme aufrechterhalten, modifiziert oder abgesetzt werden müsse. E.Mit Stellungnahme vom 29. August 2014 stellte X._____ innert Frist den Antrag, das Gesuch der Gegenseite um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 6. August 2014 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. In Zusammenhang mit der negativen Feststellungsklage hätte die Klägerin gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG darlegen müssen, weshalb die Klage wahrscheinlich begründet sei. Da- zu verliere sie in der Klageschrift jedoch kein Wort, weshalb das Gesuch nicht substantiiert sei. Zudem seien die Prozesschancen mit Blick auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht vorhanden. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Erläuterung. Somit erweise sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men unter allen Titeln als unbegründet und sei entsprechend abzuweisen. F.Mit Entscheid vom 8. September 2014, mitgeteilt am 9. September 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: "1. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird gutge- heissen und in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 7. August 2014 bleibt es bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters. 2.Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Gerichtskosten [von CHF 1'000.00] und Parteientschädigungen) bleiben bei der Pro- zedur. Über deren Verteilung wird zusammen mit der Hauptsache ent- schieden. 3.(Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 4.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5.(Mitteilung)." Der Einzelrichter gelangte mit Blick auf die bisherige Prozessgeschichte zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin erhobene negative Feststellungsklage "als sehr wahrscheinlich begründet" bezeichnet werden könne, weshalb die su- perprovisorisch erlassene vorsorgliche Massnahme zu bestätigen sei.
Seite 7 — 15 H.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 22. September 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er bean- tragen liess, der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 8. September 2014 sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das erstinstanzliche Verfahren) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die gesamte Klage offensichtlich unbegründet sei und daher auch nicht ansatz- weise eine sehr wahrscheinlich begründete Klage vorliege. H.In ihrer Berufungsantwort vom 6. Oktober 2014 beantragte Y._____ die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 8. September 2014 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Form der vorläufigen Einstellung der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Davos-Klosters. Für den Fall, dass das Kantonsge- richt die Berufung gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Klage nach Art. 85a SchKG gutheissen sollte, stellte Y._____ in einem Eventual- begehren den Antrag, die Angelegenheit zur Entscheidung des Gesuchs in Sa- chen vorsorgliche Massnahmen betreffend Erläuterungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu Lasten des Gesuchstellers (recte Gesuchsgegners). I.Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y._____ ein vom Gegenanwalt mit Datum vom 7. Oktober 2014 an das Bezirksgericht Prät- tigau/Davos gerichtetes Schreiben ein, in welchem sich die Gegenseite seiner Meinung nach selbst auf den Standpunkt stelle, dass der Hauptprozess obsolet würde, wenn die vorsorglichen Massnahmen aufgehoben würden, weil dann die Zahlung sofort geleistet werden müsste. Offenbar – so der Rechtsvertreter weiter – gehe sogar die Gegenseite davon aus, dass die geforderte Summe anschlies- send nicht mehr erhältlich wäre. Daher sei es umso mehr angezeigt, die vorsorgli- chen Massnahmen für die Dauer des Hauptprozesses aufrechtzuerhalten. Ein sol- ches Verhalten sei sowohl treuwidrig als auch rechtsmissbräuchlich und verdiene daher keinen Rechtsschutz. J.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 brachte der Rechtsvertreter von X._____ vor, die vom Gegenanwalt gemachte Schlussfolgerung entbehre jeglicher Grundlage. Der Grund, weshalb das Hauptverfahren mit grösster Wahrscheinlich- keit hinfällig würde, wenn die Berufung gutgeheissen würde, liege einzig in rechtli- chen Überlegungen.
Seite 8 — 15 Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos über die vorläufige Einstellung der Betreibung stellt einen erstinstanzli- chen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar, welcher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar ist (vgl. Bernhard Bodmer/Jan Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 und N 28a zu Art. 85a SchKG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da sich der Streitwert allein nach Massgabe der in Betreibung gesetzten Forderung be- stimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO; Bodmer/Bangert, a.a.O., N 27 zu Art. 85a SchKG) und diese sich im konkreten Fall auf Fr. 50'000.-- beläuft, ist der für eine Berufung not- wendige Streitwert vorliegend klar erreicht. Schliesslich ist das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) auch sachlich zur Beurteilung der Berufung zuständig. b.Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – worunter auch solche über vorsorgliche Massnahmen fallen (Art. 248 lit. d ZPO) – 10 Tage. Die mit Eingabe vom 22. September 2014 gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 8. September 2014, mitgeteilt am 9. Septem- ber 2014, erhobene Berufung erfolgte folglich fristgerecht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Mit der Klage nach Art. 85a SchKG hat der Gesetzgeber einen neuen Rechtsbehelf geschaffen, mit dem der Betriebene durch den Richter feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Diese Klage weist eine Doppelnatur auf. Wie die Aberkennungsklage bezweckt sie einerseits als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld oder der Stundung, andererseits hat sie aber, wie das Verfahren nach Art. 85 SchKG, auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Be-
Seite 9 — 15 treibung einstellt oder aufhebt. Dieses zusätzliche Verteidigungsmittel soll unver- hältnismässige Härten und materiellrechtlich unbefriedigende Ergebnisse korrigie- ren. Es steht erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags und bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. der Konkurseröffnung zur Verfügung (BGE 129 III 197 E. 2.1 S. 198; 125 III 149 E. 2.c S. 151 ff.; vgl. auch Bod- mer/Bangert, a.a.O., N 7 zu Art. 85a SchKG). Ziel des Gesetzgebers war, die Stel- lung jenes Betriebenen zu verbessern, der sich gegenüber einem Zahlungsbefehl nachlässig verhalten hat, sei dies wegen mangelnder Kenntnis der Materie oder wegen Nachlässigkeit von Hilfspersonen. Unterblieb ein Rechtsvorschlag, ohne dass wegen entschuldbarer Säumnis die Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist erlangt werden konnte und konnte der Betriebene mangels entsprechender Urkunden die Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG nicht mit Aussicht auf Erfolg anstrengen, blieb ihm nach der vor der Revision geltenden Rechtslage nichts anderes übrig, als entweder den Gläubiger zu befriedigen oder die Spezialexekution in sein Vermögen zu dulden und nachträglich zu versuchen, auf dem Weg der Rückforderungsklage des Art. 86 SchKG das entgegen der ma- teriellen Rechtslage zu Unrecht Bezahlte zurückzufordern. Der Korrektur dieser oftmals als unverhältnismässige Härte empfundenen und auch materiellrechtlich nicht befriedigenden Situation dient Art. 85a SchKG (Bodmer/Bangert, a.a.O., N 1 zu Art. 85a SchKG). Im Bestreben, die vielfach geäusserte Gefahr missbräuchli- cher Inanspruchnahme der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zu vermin- dern, verschärfte der Gesetzgeber die Anforderungen an die vom Richter zu tref- fende Hauptsachenprognose erheblich. Während nach dem Entwurf des Bundes- rates die Betreibung vorläufig einzustellen war, wenn die Klage «nicht aussichts- los» erscheint, muss nach dem Gesetz gewordenen Wortlaut die Klage «als sehr wahrscheinlich begründet» erscheinen, damit die Betreibung vorläufig eingestellt werden darf. «Sehr wahrscheinlich begründet» bedeutet, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich besser erscheinen muss als jene des Gläubigers (Ur- teile des Bundesgerichts 4A_176/2010 vom 23. August 2010 E.3.2 und 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2). Allerdings wird vom Gesetz nicht «offensicht- liche Begründetheit» verlangt. Mit dem Erfordernis der sehr wahrscheinlichen Be- gründetheit ist der Gesetzgeber über die normalerweise im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verlangte überwiegende Wahrscheinlichkeit hinausgegangen (zum Ganzen Bodmer/Bangert, a.a.O., N 21 zu Art. 85a SchKG). 3.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos zog in Erwägung, am Anfang der Prozessgeschichte stehe der Entscheid des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 24. Mai 2012. Gemäss diesem Urteil sei in einem ersten Schritt
Seite 10 — 15 der von der Willensvollstreckerin erstellte Statusbericht zum Vermögen der Erb- lasserin, der Mutter der Parteien, zum Ausgangspunkt erklärt worden. Dieser Sta- tus sei per 31. Dezember 2006 berechnet worden. In einem nächsten Schritt sei der zu teilende Nachlass gerichtlich festgestellt worden, und zwar ebenfalls per 31. Dezember 2006. Nach erfolgter Herabsetzungsberechnung resp. Pflichtteils- berechnung sei in einem dritten Schritt die Gesuchstellerin dazu verpflichtet wor- den, dem Gesuchsgegner eine Ausgleichszahlung von Fr. 213'753.-- zu leisten, ebenfalls gestützt auf einen "Stand 31.12.2006". Aus der Aufstellung auf den Sei- ten 38 und 39 des bezirksgerichtlichen Urteils gehe nicht hervor, dass die streitge- genständliche Forderung von Fr. 50'000.--, um auf die Ausgleichszahlung von Fr. 213'753.-- zu kommen, berücksichtigt worden wäre. Gingen aber die Fr. 213'753.-- auf den 31. Dezember 2006 zurück und soll der Gesuchsgegner am 24. Januar 2007 von diesem seinem Guthaben Fr. 50'000.-- erhalten haben, – so die Argu- mentation der Klägerin –, könne die von der Gesuchstellerin erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG "als sehr wahrscheinlich begründet" (Art. 85a Abs. 2 SchKG) bezeichnet werden, weshalb die superprovisorisch erlassene vorsorgliche Massnahme zu bestätigen sei. 4.a.Hinsichtlich des Sachverhalts rügt der Berufungskläger zunächst, dass die Vorinstanz im Entscheid nicht erwähnt habe, dass das Kantonsgericht von Graubünden bezüglich der Forderung im Umfang von Fr. 50'000.-- mit Urteil vom 10. Juli 2014 definitive Rechtsöffnung erteilt habe; dies sei unbestritten und werde in den Rechtsschriften beider Parteien anerkannt. Diesbezüglich kann festgehal- ten werden, dass sich der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2014 (KSK 14 28), mit welchem die Berufung von X._____ gutgeheissen und ihm in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Davos-Klosters für den Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 die definitive Rechtsöffnung erteilt wurden, bei den Akten befindet (act. V). Im Übrigen wird das Faktum der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch von der Gegenseite nicht in Abrede gestellt. Auf den betreffenden Entscheid und dessen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren wird im entsprechenden Sachzusammenhang einge- gangen. In rechtlicher Hinsicht wird hauptsächlich die unrichtige Rechtsanwen- dung von Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG gerügt. Indem die Vorinstanz eine materi- elle Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils vorgenommen habe und somit eine abgeurteilte Sache vorliege, habe sie nicht nur gegen Art. 85a SchKG, sondern auch gegen Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO verstossen. Könne auf die Klage, welche die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eingereicht habe, gar nicht eingetreten werden, könnten auch keine vorsorglichen Massnahmen erlas-
Seite 11 — 15 sen werden. Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos mangels anderer Wertbestimmungen, die näher beim Todestag der Erblasserin gelegen hätten, anstelle des Todestags den 31. Dezember 2006 als Stichtag gewählt habe. Spätere Zahlungen aus dem Nachlass der Parteien seien somit gar nicht Prozessthema gewesen, weshalb der Berufungskläger mit seiner Einrede der abgeurteilten Sache hinsichtlich der 2007 im Rahmen einer objektiven partiellen Erbteilung erfolgten Zahlung von Fr. 50'000.-- nicht durch- dringe. Damit verhält es sich folgendermassen: b.Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten iden- tisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechts- grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbrei- tet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neu geltend gemachte Anspruch ist trotz ab- weichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird, oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vor- fragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 19). Die Identität der Ansprüche ist ebenfalls zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr einge- klagten Form erst entstehen liessen. Diesfalls stützt sich die neue Klage auf rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren und ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des früheren Urteils liegen (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2.1 S. 129 f.; 125 III 241 E. 2d S. 246). c.Die im Verfahren nach Art. 85a SchKG zu beantwortende Grundfrage ist diejenige, ob Y._____ ihrem Bruder X._____ in teilweiser Abgeltung seines An- spruchs aus Erbteilung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 bereits einen Betrag von Fr. 50'000.-- bezahlt hat. Ausgangs- punkt bildet somit dieser bezirksgerichtliche Entscheid, in dessen Dispositiv fest- gestellt wurde, dass X._____ gegenüber Y._____ einen Anspruch in Höhe von Fr.
Seite 12 — 15 213'753.-- aus Erbteilung/Herabsetzung hat. In diesem Verfahren ging es zunächst um die Feststellung des Nachlasses von B._____ sel. zwecks Berech- nung einer allfälligen Herabsetzung. Gegenstand des Verfahrens war mithin die Feststellung, wer aus der Erbteilung der verstorbenen Erblasserin wieviel zugute bzw. allenfalls in Form von Erbvorbezügen bereits erhalten hat. Nicht Prozess- thema war hingegen die Frage, ob X._____ in Abgeltung seines (vorerst noch gar nicht feststehenden) Erbanspruchs von der Miterbin Y._____ schon Zahlungen erhalten hat. Zudem wurde im betreffenden Entscheid von einem Statusbericht der Willensvollstreckerin per 31. Dezember 2006 ausgegangen (act. II./3 S. 19 ff.), welcher von dieser zum Zwecke der Vorbereitung der Erbteilung erstellt wurde. Anschliessend hat das Bezirksgericht Prättigau/Davos die einzelnen Positionen einer Prüfung unterzogen. Die fragliche Zahlung von Y._____ an X._____ erfolgte alsdann am 17. Januar 2007 und ging bei Letzterem am 24. Januar 2007 ein (vgl. act. II./5 und II./6), was grundsätzlich unbestritten ist. Auch im anschliessenden Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von Graubünden war die an X._____ getätigte Zahlung in Höhe von Fr. 50'000.-- unter den oberwähnten Umständen zu Recht kein Thema (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 12 48 vom 25. April 2013, act. III./1). Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die von X._____ gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirks- gericht Prättigau/Davos erhobene Beschwerde gut und erteilte ihm in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamts Davos-Klosters für den Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 die definitive Rechtsöffnung (KSK 14 28, act. V). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Jedoch konnte im Rechtsöffnungsverfahren bekanntlich nicht über den materiellen Bestand der Forderung befunden werden. Das Kantonsgericht überprüfte aufgrund der konstanten Praxis des Bundesgerichts mithin nicht, ob der vor Erlass des Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 von Y._____ überwiesene Betrag von Fr. 50'000.-- zur teilweisen Abgeltung des Erbanspruchs von X._____ erfolgt ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hätten nämlich nur nach diesem Urteil vorgenommene Zahlungen als Til- gungsgrund berücksichtigt werden können bzw. dürfen (BGE 138 III 583 E. 6.1.2 S. 586; 135 III 315 E. 2.5 S. 320). Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung denn auch festgehalten, Y._____ bringe ihrer- seits vor, dass die angebliche Zahlung in Höhe von Fr. 50'000.-- im Januar 2007 erfolgt sein soll, wohingegen das Urteil, auf das sich die Betreibung stütze, erst im Mai 2012 gefällt worden sei. Y._____ mache insofern klarerweise eine Tilgung
Seite 13 — 15 geltend, die vor Erlass des Urteils erfolgt sei, weshalb sie die entsprechende Ein- rede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG folglich nicht erheben könne (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 14 28 vom 10. Juli 2014 E. 3.c S. 17). d.Tatsache ist nach den vorangegangenen Ausführungen auf jeden Fall, dass in keinem der bisherigen Verfahren entschieden wurde, ob die Zahlung des Be- trags von Fr. 50'000.-- durch Y._____ an X._____ vom 17. Januar 2007 zur (teil- weisen) Abgeltung seines Erbtreffnisses erfolgt ist. Ebenfalls steht fest, dass diese Zahlung im Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 nicht berücksichtigt worden ist. Hinzu kommt, dass X._____ bis heute nicht in der Lage ist darzulegen, weshalb er aus irgendeinem anderen Grund in den Genuss dieser Zahlung gekommen ist. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Argu- mentation des Berufungsklägers jedenfalls nicht von vornherein annehmen, es liege eine res iudicata vor. Der definitive Entscheid hierüber bleibt indessen dem Hauptentscheid vorbehalten. e.Nach dem Gesagten konnte aufgrund der konkreten Umstände der Zweck der im Januar 2007 getätigten Zahlung über den Betrag von Fr. 50'000.-- bis anhin noch nie richterlich geklärt werden. Im Rechtsöffnungsverfahren konnte der Ein- wand der Tilgung – wie erwähnt – aus einem formellen Grund keiner eingehenden Prüfung unterzogen werden. Es liegt deshalb ein Fall vor, in welchem zwar die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, das Rechtöffnungsgericht den entsprechen- den Einwand indessen nicht prüfen konnte. Die Klage gemäss Art. 85a SchKG erweist sich insoweit als zulässig (vgl. Bodmer/Bangert, a.a.O., N 11b zu Art. 85a SchKG). Es würde denn auch in der Tat eine unverhältnismässige Härte, welche das Rechtsmittel von Art. 85a SchKG gerade verhindern will, bedeuten, wenn Y._____ ihrem Bruder X._____ (allenfalls nochmals) eine Zahlung über Fr. 50'000.-- zu leisten hätte, obwohl die Frage der bereits erfolgten Tilgung in keinem ordentlichen Gerichtsverfahren überprüft wurde bzw. überprüft werden konnte, insbesondere auch deshalb, weil die Zweifel der Klägerin an der (Rück-)Zah- lungsfähigkeit des Beklagten nicht gänzlich unbegründet sind und sie zu gewärti- gen hätte, dass das Geld nach erfolgter Überweisung definitiv verloren wäre. Aus den dargelegten Gründen ist die Schlussfolgerung des Vorderrichters, wonach die Klage von Y._____ als «sehr wahrscheinlich begründet» bezeichnet werden kön- ne, nicht zu beanstanden. Demzufolge hat er das Betreibungsverfahren zu Recht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig eingestellt. Die Berufung er- weist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Seite 14 — 15 5.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten wer- den auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Mangels Einreichung einer Honorar- note wird die Höhe der Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausarbeitung der Beru- fungsantwort erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- (ein- schliesslich MWSt) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3.X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diesen, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffen- den, selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Vorausset- zungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: