Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. September 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 11026. September 2014 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuar ad hocPaganini In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schö- nenberger, Katzenrütistrasse 89, 8153 Rümlang, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10. September 2014, mitgeteilt am 12. September 2014, in Sachen Beschwerdeführe- rin, betreffend fürsorgerische Unterbringung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.X._____ ist seit Jahren drogenabhängig (angetroffene Situation nach Ge- fährdungsmeldung s. Entscheid KESB vom 17. April 2013, S. 2, act. E.1.41). Mit diesem Entscheid wurde eine Beistandschaft errichtet (Art. 394/395 ZGB). Heute ist A._____ von der BB B._____ ihre Beiständin (act. 51/52). B.Vom 10. April bis 31. Oktober 2013 wohnte X._____ beim Verein C._____ (Begleitetes Wohnen, s. Bericht vom 31. Oktober 2013, act. E.1.81). Obwohl sie noch nicht als alleine wohnfähig beurteilt wurde, zog sie anschliessend zu ihrem Freund. C.Die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden holte in der Folge bei Oberarzt D._____ vom Zentrum für E., über X. ein umfassendes Gutachten ein (act. E.1.83), welches am 31. Januar 2014 erstattet wurde. Darin wurde die Drogensucht von X._____ bestätigt. Eine langfristige stati- onäre Therapie erscheine als einzige Therapieform, die der chronischen Erkran- kung eine Wende geben könnte, d.h. eine langandauernde, mindestens ein bis zwei Jahre andauernde, abstinente Phase, in der Tagesstruktur und damit auch die Kognition trainiert werden könne. Im ambulanten Setting sei dies illusorisch (s. die Schlussfolgerungen auf S. 29 ff. des Gutachtens). D.Mit Entscheid vom 12. März 2014 verfügte die KESB Nordbünden eine für- sorgerische Unterbringung (FU) zunächst in der Abteilung "F." der psychia- trischen Dienste Graubünden und per 20. März 2014 im "G." der Sozialwer- ke Pfarrer H._____ in O.1_____. Es wurde ein Verlaufsbericht der Leitung des G._____ nach spätestens fünf Monaten angefordert und sodann eine Überprüfung der Massnahmen in Aussicht gestellt (act. E.1.108). E.Auf ein über den Verein Psychex am 31. März 2014 eingereichtes Entlas- sungsgesuch von X._____ trat die KESB Nordbünden am 3. April 2014 nicht ein. Begründet wurde der Entscheid mit rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Ge- suchstellerin (bzw. der Psychex). Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts wies ei- ne dagegen erhobene Beschwerde am 7. Mai 2014 einzelrichterlich ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (ZK1 14 47, B.6). F.Am 22. April 2014 stellte X._____ ein erneutes – von der Psychex verfass- tes – Entlassungsgesuch (act. E.1.136). Die KESB erachtete dies als querulato- risch und trat darauf am 24. April 2014 ebenfalls nicht ein (act. E.1.133).

Seite 3 — 10 G.Am 11. August 2014 erstatteten die Sozialwerke Pfarrer H., Frau I., einen Therapiezwischenbericht (act. E.1.138.1). Darin wurde unter ande- rem festgehalten, dass es X._____ nach anfänglichen Schwierigkeiten nach den ersten fünf Monaten ihres Therapieaufenthaltes gelungen sei, sich soweit zu stabi- lisieren, dass eine intensive therapeutische Auseinandersetzung mit ihrer Sucht- und Lebensgeschichte nun möglich werde. Sie befinde sich aktuell in der Vorbe- reitung zur dritten Therapiestufe, in welcher es vor allem um die Aufarbeitung und der Sozialisation und Suchtgeschichte sowie um die Erarbeitung konkreter Rück- fallpräventionsstrategien und der Vorbereitung der beruflichen Integration gehe. X._____ fühle sich bereit, diese Aufgaben anzugehen. Zusammenfassend zeichne sich die therapeutische Zusammenarbeit und Entwicklung von X._____ deutlich positiv ab und sei bei gleichbleibenden Strukturen weiterhin positiv zu erwarten. Zur Festigung der erlangten Stabilität und Erarbeitung von Strategien zur dauer- haften abstinenten Lebensführung werde eine Weiterführung der Therapie im G._____ zum aktuellen Zeitpunkt noch als zwingend notwendig erachtet. Bei wei- terhin günstigen Entwicklungen sähe man eine Umstufung in die 4. Therapiestufe und damit eine Aussenorientierung in ca. fünf bis sechs Monaten als möglich. H.Die Beiständin A._____ stellte am 14. August 2014 der KESB Nordbünden den Antrag um Verlängerung der FU (act. E.1.138). Dabei wurde insbesondere auf den Bericht von I._____ Bezug genommen. Sollte die FU ersatzlos aufgehoben werden, würde sich X._____ vermutlich wieder in ihr altes Milieu zurückbegeben. Dort würde es ihr voraussichtlich schwer fallen, sich abzugrenzen, womit ein Rückfall drohen würde. Aufgrund der noch bestehenden kognitiven Schwächen würde eine wenig förderliche Anhängigkeit von ihrem Freund entstehen (act. E.1.139). I.Telefonisch ergänzte I._____ vom G._____ am 19. August 2014, X._____ verbringe ihre Wochenenden bei ihrem Freund in Chur und sei stets abstinent ge- wesen. Sie erhalte noch eine Methadon-Substitution, weitere Suchtmittel (Alkohol) habe sie erwiesenermassen (Urinprobe) seit fünf Monaten nicht mehr konsumiert. X._____ arbeite mit Freude und Motivation und zeige auch mehr Eigeninitiative. Trotzdem sei ein Austritt aus dem G._____ nicht empfehlenswert. Einerseits sei sie noch nicht selbstständig wohnfähig. Sie sei noch nicht in der Lage, eine stabile Tages- und Wochenstruktur aufrecht zu erhalten. Zudem sei sie noch nicht in der Lage, ohne äussere Struktur abstinent von unterschiedlichen Suchtmitteln zu le- ben (act. E.1.140 und 141).

Seite 4 — 10 J.Am 31. August 2014 liess X._____ über den Verein Psychex ein Gesuch um sofortige Entlassung stellen (act. E.1.144). K.Rechtsanwalt Edmund Schönenberger vom Verein Psychex übermittelte am 10. September 2014 der KESB seine gedruckte "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" und eine Bestätigung von J., dem Freund von X., dass sie bei ihm wohnen könne (act. E.1.150). L.Die Behördensitzung der KESB in Anwesenheit von X., Rechtsanwalt Edmund Schönenberger und J. fand am 10. September 2014 statt (vgl. das Protokoll act. E.1.154). M.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. September 2014, mitgeteilt am 12. September 2014, wurde die FU über X._____ im G._____ aufrecht erhal- ten (act. 156). Im Dispositiv des Entscheids ist Folgendes festgehalten: "1. X._____ bleibt im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 431 Abs. 1 und Art. 426 ZGB zur Behandlung und persönlichen Betreuung im Re- habilitationszentrum "G." (O.1) fürsorgerisch unterge- bracht. 2.Zuständig für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ist die KESB Nordbünden. Die Leitung des "G." ist gehalten, die KESB Nordbünden umgehend zu informieren, wenn die Vorausset- zungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind bzw. der KESB Nordbünden zwecks Überprüfung der Massnahme in spätestens fünf Monaten nach Mitteilung dieses Entscheids einen weiteren Verlaufsbe- richt zuzustellen." 3.(Kosten) 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) N.Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wurde im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtspflege (URP) eine Entschädigung von CHF 2185.– für seine anwaltli- chen Bemühungen zugesprochen (Entscheid KESB in Einzelkompetenz vom 15. September 2014; act. E.1.161). O.Am 16. September 2014 reichte Rechtsanwalt Edmund Schönenberger für X. Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. Sep- tember 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.1), womit er unter anderem die sofortige Entlassung aus der FU verlangte. Auf eine Begründung wurde verzichtet.

Seite 5 — 10 P.Gemäss Vorladung fand die Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 24. September 2014, 14.00 Uhr, statt. An- wesend waren X._____ in Begleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ed- mund Schönenberger, sowie der Vertreter der KESB Nordbünden, Rechtsanwalt Peter Dörflinger. Q. Auf die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere die Anhörung von X._____, sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 2 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zehn Tagen Beschwer- de ans Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Vorlie- gend wird der Entscheid der KESB Nordbünden vom 10. September 2014 ange- fochten, der im Rahmen der periodischen Überprüfung der FU gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB erfolgt ist. Die zur Anfechtung erforderliche Beschwer X._____s ist ohne weiteres anzunehmen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die vorliegende Be- schwerde wurde elektronisch am 16. September 2014 und somit unter Wahrung der zehntägigen Anfechtungsfrist eingereicht. b)Da es sich vorliegend um eine Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung handelt, muss diese gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht be- gründet werden. Dies gilt gemäss BGE 133 III 353 auch dann, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 zu Art. 450e ZGB). Ob- wohl aufgrund der Anhörungspflicht im Kollegium gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB praktisch zwingend eine mündliche Verhandlung anzusetzen ist, wäre es für eine anwaltlich vertretene Partei angemessen gewesen, zumindest eine Kurzbegrün- dung abzugeben, damit das Gericht zwecks Vorbereitung der Gerichtsverhand- lung weiss, welche Stossrichtung die Rügen haben werden. Schliesslich liegt − im Gegensatz etwa zu einer ärztlichen FU-Verfügung − ein recht ausführlicher Ent- scheid einer Vorinstanz vor. Ohne Begründung tappt auch die KESB, welche ent- weder schriftlich oder anlässlich der Verhandlung zur Stellungnahme aufgefordert ist, im Dunkeln. Da eine Begründung aber wie erwähnt nicht gesetzlich vorge-

Seite 6 — 10 schrieben ist, entspricht die vorliegende Beschwerde den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). b)Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. September 2014 wurde diese Vorgabe umgesetzt. Da X._____ anwaltlich vertreten ist, muss die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB gar nicht geprüft werden. c)Die periodische Überprüfung einer FU hat gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu erfolgen. Mit der An- ordnung der FU im Entscheid vom 12. März 2014 und dem am 10. September ver- fügten Überprüfungsentscheid hat die KESB Nordbünden die vorerwähnte Frist gewahrt. 3.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Schönenberger sowohl in der unbegründeten Beschwerde als auch anlässlich der Hauptverhandlung zahl- reiche materielle Rügen insbesondere hinsichtlich der Verletzung der Art. 2 bis 13 EMRK stellt. Darauf ist jedoch nicht einzugehen, da seine Beschwerde – wie im

Seite 7 — 10 Folgenden aufgezeigt wird – bereits aufgrund des Einwands eines formellen Feh- lers in Bezug auf das psychiatrische Gutachten teilweise gutzuheissen ist. a)Vorauszuschicken ist, dass Rechtsanwalt Edmund Schönenberger den formellen Einwand bezüglich des Gutachtens vom Oberarzt D._____ schon an- lässlich der Anhörung vor der Vorinstanz (act. 154) erhoben hat. Dabei stellte er fest, dass der Gutachter D._____ nicht gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO auf die Straf- barkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen wurde. In der Tat ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht, dass eine rechtskonforme Belehrung des Gutachters erfolgte, was von der KESB auch nicht in Abrede ge- stellt wird. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E.1) führt sie ledig- lich aus, dieser Einwand sei vor der KESB nicht zu hören. Zudem sei davon aus- zugehen, dass der Gutachter die entsprechende Straffolge kenne. Der Einwand der Nichtigkeit des Gutachtens wurde sodann auch vor der Hauptverhandlung vorgebracht. b)Die praktisch vollständige Lehre geht davon aus, dass der Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO beim Sach- verständigen Gültigkeitsvoraussetzung für die spätere Verwertbarkeit des Gutach- tens darstellt, und zwar selbst dann, wenn der Gutachter regelmässig als Sach- verständiger tätig ist und Art. 307 StGB notorischerweise kennt (Weibel, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4a zu Art. 184 ZPO mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend erfolgte jedoch keine ent- sprechende Belehrung hinsichtlich der Strafbarkeit eines falschen Gutachtens gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 56 Abs. 1 EGz- ZGB auch im Verfahren vor der KESB anwendbar. Der Gutachter hat somit seine Beurteilung abgegeben, ohne dass er – bei einem Falschgutachten – irgendwel- che strafrechtlichen Konsequenzen hätte tragen müssen. Eine Bestätigung in dem Sinne, dass ihm Art. 307 StGB bekannt gewesen sei, heilt den Mangel nicht. Liegt aber kein verwertbares Gutachten vor, so fehlt eine für eine derartige Massnahme unerlässliche Expertise eines Sachverständigen, was offenbar auch die KESB als notwendige Voraussetzung für die Einweisung von X._____ ins "G." ansah (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Dies führt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. c)Selbst wenn auf dieses Gutachten abgestellt werden könnte, wäre ange- sichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob das Gutachten D. für eine Überprüfung der FU im Sinne von Art. 431 ZGB genügend aktu- ell und unabhängig wäre. Gemäss dem auf Verfahren der fürsorgerischen Unter-

Seite 8 — 10 bringung vor der Beschwerdeinstanz anwendbaren Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen für den Entscheid über eine fürsorgerische Unterbrin- gung zwingend ein Gutachten eingeholt werden. Dieses muss von einer unabhän- gigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gericht- lichen Verfahren stellenden Fragen äussert (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensber- ger, in: Geisser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Ba- sel 2012, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB und Ruth E. Geiser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 19 zu Art. 450e ZGB sowie BGE 137 III 289 E. 4.4 f. und Urteil des Bundesgerichts 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2). Der Beizug eines Sachverständigen hat bei jedem Entscheid zu erfolgen, unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren betreffend eine Unterbringung oder eine periodische Überprüfung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_236/2014 vom 11. April 2014 E. 2.6). Gemäss dem eben zitierten Bundesge- richtsentscheid sind der Verwendung von Gutachten aus früheren Verfahren enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat. Im Übrigen vermag ein Fachrichter den Beizug eines unabhängi- gen Gutachters nicht zu ersetzen (BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292). Die periodische Überprüfung gestützt auf ein bereits drei Monate vor der Anordnung der Unter- bringung am 31. Januar 2014 erstelltes Gutachten wird somit bereits Art. 431 ZGB (periodische Überprüfung innert sechs Monaten) nicht gerecht, zumal sich dieses mehrheitlich auf weiter zurückliegende Tatsachen stützt. Demnach stellt dieses keine rechtsgenügende Grundlage für eine Beurteilung durch die Beschwerdein- stanz dar. Die KESB Nordbünden hätte somit zumindest ein psychiatrisches Kurz- gutachten über den aktuellen Zustand von X._____ (Vorliegen der Voraussetzun- gen für eine FU) einholen müssen. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben. 4)Aus dem Gesagten folgt, dass auf jeden Fall ein neues Gutachten eingeholt werden muss. Dieses muss indessen nicht derart umfassend wie das nicht ver- wertbare Gutachten D._____ sein. Vielmehr genügt im jetzigen Verfahrensstadium ein Kurzgutachten, welches auf die Frage eingeht, ob die Voraussetzungen einer FU auch heute noch gegeben sind. Konkret hat sich dieses über den Gesund- heitszustand von X._____ und die Notwendigkeit der FU zu äussern, indem es insbesondere darlegt, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung einer fest- gestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person besteht und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der

Seite 9 — 10 betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gut- achterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist im Gutachten die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Hand- lungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist oder all- fällige ambulante Alternativen bestehen, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben hat, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Be- handlungseinsicht verfügt (vgl. BGE 5A_236/2014 vom 11. April 2014 = BGE 140 III 105). 5)Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit hat die KESB rasch zu handeln und das Gutachten unverzüglich in Auftrag zu geben. Sie hat gestützt auf das einge- holte Gutachten bis spätestens 15. Oktober 2014 einen neuen Entscheid über die Entlassung zu fällen, ansonsten X._____ aus der Massnahme zu entlassen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat X._____ aber im G._____ zu verbleiben, da zurzeit in Ermangelung des vorgeschriebenen Gutachtens gar nicht materiell entschieden werden kann (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013, E.4, ZK1 12 90). In dieser Zeit hat die KESB sich auch für den Fall der Entlassung Gedanken über eine sinnvolle Nachbetreu- ung zu machen (Art. 54 f. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). 6.Nach Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.– und CHF 8'000.–. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.– festgesetzt. Da X._____ Sozial- empfängerin ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kan- tons Graubünden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Angesichts des Ausgangs des Verfah- rens ist sie zudem aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO). Die von Rechtsanwalt Edmund Schönenberger am 24. September 2014 eingereichte Honorarnote über CHF 2'125.– führt seinen Aufwand nicht detailliert auf, so dass dieser vom Gericht ex aequo et bono festzu- legen ist. Angesichts der äusserst knappen Beschwerdeschrift und des weit- schweifigen, mit unnötigen allgemeinen, nicht zur konkreten Sache gehörenden Ausführungen angereichten Vortrages, welcher nicht auf eine lange Vorberei- tungszeit schliessen lässt, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'000.– einschliesslich Barauslagen als angemessen. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10. September 2014 aufgehoben wird. 2.Unter derzeitiger Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung von X._____ wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden angewiesen, bis spätestens 15. Oktober 2014 ein aktuelles Gutachten über die Betroffene im Sinne der Erwägungen bei einem/r unabhängigen Sach- verständigen einzuholen und einen neuen Entscheid gemäss Art. 431 ZGB zu fällen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4.X._____ wird für ihre Rechtsvertretung mit CHF 2'000.– aus der Gerichts- kasse entschädigt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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