Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. Oktober 2014Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 14 10820. Oktober 2014 Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinAebli In der zivilrechtlichen Berufung des A._____ und B., des C. und D., des Dr. E. und F., des G. und H., des I. und J., der K., Ge- suchsteller und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 29. August 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gesuchsteller und Berufungskläger gegen Y._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Romano Cahannes, Engadinstrasse 44, 7002 Chur, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Das in der Gemeinde O.1_____ befindliche Grundstück Nr. _____ ist mit einer Autoeinstellhalle bzw. Tiefgarage bebaut. Im Grundbuch ist ein entspre- chendes Überbaurecht als Grunddienstbarkeit für einen UN-Autoeinstellhallenteil zulasten der Parzellen Nrn. , _____ sowie _____ eingetragen. Teil dieses Überbaurechts bildet auch ein oberirdisches, auf dem Grundstück Nr. _____ er- stelltes in die Tiefgarage führendes Treppenhäuschen. Das Grundstück Nr. _____ ist in 26 Miteigentumsanteile von je 1/34 bzw. 2/34 aufgeteilt. Zu den Miteigentü- mern zählt auch Y., welcher gleichzeitig Eigentümer der Grundstücke Nrn. _____ und _____ ist und beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus auf diesen beiden Parzellen zu erstellen. Die Miteigentümer der im Überbaurecht erstellten Autoein- stellhalle beschlossen am 1. November 2013 mit 24 zu 10 Stimmen, das Tiefgara- geneingangshäuschen in das Neubauprojekt auf den Parzellen Nrn. _____ und _____ zu integrieren (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 3). Dieser Beschluss wurde am 29. November 2013 beim Vermittleramt Surselva angefochten (vgl. Akten Vor- instanz KB act. 6). Am 7. Januar 2014 fand offenbar eine Schlichtungsverhand- lung in dieser Sache statt, welche zu keiner Einigung führte. Indessen wurde die Klage bis heute nicht prosequiert (vgl. Berufung II. B. Ziff. 26 sowie Berufungsant- wort II. B. Ziff. 10). B.Die Gemeinde O.1_____ erteilte Y._____ im öffentlichrechtlichen Baubewil- ligungsverfahren am 27. Juli 2012 die Baubewilligung für die Erstellung des Mehr- familienhauses und wies sämtliche Einsprachen ab (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 3). Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 11. De- zember 2012 eine entsprechende Beschwerde der Einsprecher abgewiesen hatte, tat es ihm das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2013 gleich (vgl. Akten Vorin- stanz BB act. 4). C.Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 stellten die im Rubrum aufgeführten Mitei- gentümer des Grundstücks Nr. _____ beim Bezirksgericht Surselva ein Gesuch um Erlass eines Verbots im Rahmen eines Besitzesschutzverfahrens, wonach dem Gesuchsgegner Y._____ zu verbieten sei, die begonnenen Bauarbeiten auf den Parzellen Nrn. _____ sowie _____ der Gemeinde O.1_____ fortzuführen. So- fern die Voraussetzungen für dessen Erlass im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) nicht gegeben seien, solle das beantragte Verbot eventualiter als vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit ausgesprochen und den Gesuchstellern eine Frist zur Klageeinreichung angesetzt werden. So- dann wurde um superprovisorischen Erlass dieser Massnahme ersucht.

Seite 3 — 19 D.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erliess die anbegehrte super- provisorische Verfügung am 11. Juli 2014 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB und setzte Y._____ zugleich eine Frist zur Stellungnahme bis am 25. Juli 2014. Dieser beantragte am 6. August 2014 innert erstreckter Frist die kostenfälli- ge Abweisung des Gesuchs sowie die Aufhebung des am 11. Juli 2014 superpro- visorisch verfügten Baustopps. E. Mit Entscheid vom 29. August 2014 erkannte der Einzelrichter am Bezirks- gericht Surselva wie folgt: „1. Auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird vollumfänglich abgewiesen. 3.Das mit Entscheid vom 11. Juli 2014 superprovisorisch erlassene Ver- bot, die Bauarbeiten auf den Liegenschaften Nr. _____ und Nr. _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ fortzuführen, wird aufgehoben. 4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen - unter solidari- scher Haftbarkeit - zu Lasten der Gesuchsteller und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Entscheid über die endgültige Kostentragung wird dem Hauptverfahren vorbehalten. b) Die Gesuchsteller haben den Gesuchsgegner - unter solidarischer Haftbarkeit - mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausser- gerichtlich zu entschädigen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im Hauptverfahren vorbehalten. 5.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6.(Mitteilung).“ Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Gesuchsteller würden eine Besitzess- törung befürchten und dafür halten, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten für das Projekt, welches eine Integration der Autoeinstellhalle sowie des Treppenhäu- schens in die Baute des Gesuchsgegners vorsehe, die Störung unmittelbar bevor- stehe. Der Einzelrichter erwog, dass der Gesuchsgegner diese angeblich bevor- stehende Besitzesstörung glaubhaft bestreite und mit entsprechenden Beweismit- teln belege. So ergebe sich aus den eingereichten Plänen des Architekten und Ingenieurs, dass die Aussenwand der Autoeinstellhalle nicht als Fundament des Mehrfamilienhauses dienen solle, sondern die beiden Gebäudeteile vollständig unabhängig bleiben würden. Des Weiteren sei aus den Plänen ersichtlich, dass die Zweckbestimmung des Treppenhäuschens durch die geplanten baulichen Massnahmen nicht verändert werde. Der Einzelrichter hielt fest, den Gesuchstel- lern gelinge es somit nicht, den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden

Seite 4 — 19 Tatsachen sofort zu erbringen, weshalb kein liquider Sachverhalt vorliege und auf das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen folglich nicht einge- treten werden könne. Ihr Eventualbegehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen würden die Gesuchsteller damit begründen, dass die Bautätigkeit des Gesuchs- gegners zu einer Besitzesstörung bzw. einer Verletzung ihres Eigentums führe und ihnen dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. In die- sem Zusammenhang hätten die Gesuchsteller drei Projektpläne ins Recht gelegt, welche die geltend gemachte Besitzesstörung gemäss Ansicht des Einzelrichters jedoch nicht hinreichend glaubhaft erscheinen lassen würden. Aus den übrigen, seitens des Gesuchsgegners eingereichten Planunterlagen gehe hervor, dass die zu erstellende Baute nirgends einen Auflagepunkt auf der bereits bestehenden Tiefgarage aufweise und das bestehende Treppenhäuschens auch nach dessen Angliederung an den Neubau weiterhin als Ein- und Ausgang für die Benützer der Tiefgarage sowie als Witterungsschutz diene. Es werde lediglich das Dach des Treppenhäuschens aus technischen und ästhetischen Gründen neu gestaltet, eine Aussenisolation angebracht und die Ausgangstüre um 8 cm verbreitert. Für diese geplanten baulichen Massnahmen hätte die Mehrheit der Eigentümer anlässlich der Versammlung vom 1. November 2013 ihre Zustimmung erteilt. Einstimmigkeit sei indessen nicht erforderlich gewesen. Zusammenfassend schloss der Einzel- richter, dass die Gesuchsteller keinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf Verhinderung des Bauvorhabens glaubhaft gemacht hätten und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels einer günstigen Hauptsachenprognose abzuweisen sei. F.Hiergegen liessen die Gesuchsteller am 10. September 2014 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Es sei der angefochtene Entscheid des Einzelrichters des Bezirksge- richts Surselva vom 29. August 2014, Proz. Nr. , aufzuheben und dem Berufungsbeklagten im Besitzesschutzverfahren unter Straf- androhung zu verbieten, die begonnenen Bauarbeiten auf den Liegen- schaften Nr. _____ und _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1 fortzuführen. 2.Eventualiter sei das unter Ziff. 1 beantragte Verbot als vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit auszusprechen und den Gesuch- stellern Frist zu Klageeinreichung zu setzen (Art. 263 ZPO). 3.Es wird beantragt, die unter Ziff. 1 beantragte Massnahme superprovi- sorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners.“

Seite 5 — 19 Zur Begründung machten sie hauptsächlich geltend, dass mangels baulicher Un- abhängigkeit kein gesondertes Eigentum am Treppenhäuschen mehr werde be- stehen können, was sich den drei ins Recht gelegten Projektplänen, welche Grundlage der Baubewilligung gebildet hätten und nach wie vor aktuell seien, ent- nehmen lasse. Dasselbe gelte für die statische Verbindung des Neubaus mit der Tiefgarage, wodurch das Schicksal der beiden Gebäude unabdingbar miteinander verknüpft werde. Anlässlich der Miteigentümerversammlung vom 1. November 2013 sei die Integration des Treppenhäuschens in das Neubauprojekt als Nut- zungsänderung deklariert worden; hingegen sei weder über einen Eigentümer- wechsel noch über eine statische Belastung der Tiefgarage abgestimmt worden. Die geplante Baute werde das Eigentum und den Besitz der Berufungskläger da- her in unzulässiger Weise stören. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Projektpläne nicht gewürdigt und sich stattdessen auf die seitens des Berufungs- beklagten eingereichten Pläne gestützt, welche mehrfach revidiert worden seien und nicht mehr mit dem ursprünglichen Baugesuch übereinstimmen würden. Es handle sich dabei um unbestätigte und nicht bewilligte Projektstudien. Indem ihnen diese Pläne nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien, habe die Vor- instanz ihr rechtliches Gehör verletzt. Ferner sei die Eingliederung des Treppen- häuschens fälschlicherweise einzig unter dem Aspekt der Nutzungsänderung bzw. als bauliche Massnahme geprüft worden. Demgegenüber komme der Integration des Treppenhäuschens im Ergebnis Verfügungscharakter zu, zumal es zum Un- tergang des Baurechts führe. Ein Beschluss hierüber hätte von den Miteigentü- mern einstimmig gefasst und beurkundet werden müssen. G.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stellte dem Beru- fungsbeklagten am 12. September 2014 ein Exemplar der Berufung zur Vernehm- lassung zu. Gleichzeitig ordnete er im Sinne einer superprovisorischen Verfügung unter Verweis auf die Strafbestimmung von Art. 292 StGB an, dass die fraglichen Bauarbeiten auf den Parzellen Nr. _____ und Nr. _____ bis zum Vorliegen einer anderslautenden Anordnung nicht fortgeführt werden dürfen. H.Mit Berufungsantwort vom 24. September 2014 beantragte der Gesuchs- gegner bzw. Berufungsbeklagte, die Berufung sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Begründend führte er insbesondere an, dass die Ausführungen der Berufungskläger falsch und die von ihnen eingelegten Pro- jektpläne irreführend seien und in keiner Art und Weise der Planung des Baupro- jektes entsprechen würden. Vielmehr bleibe die bestehende Tiefgarage völlig un- abhängig vom Neubauprojekt, so dass auch ein separater Abbruch möglich wäre. Der Neubau würde auf eigens dafür erstellte Fundamente und nicht auf die Tiefga-

Seite 6 — 19 rage abgestützt. Die Garage, das Treppenhäuschen und das neu zu erstellende Mehrfamilienhaus würden gerade keine konstruktive und funktionelle Einheit bil- den, weshalb daran ohne weiteres je gesondertes Eigentum bestehen könne. Das Treppenhäuschen erfahre durch die geplanten baulichen Massnahmen (Dach, Aussenisolation, Ausgangstüre) keine Zweckänderung und werde nur an den Neubau angegliedert, jedoch nicht integriert. Abgebrochen werde lediglich der Teil dieser Nebenbaute, welcher im Alleineigentum des Berufungsbeklagten stehe und damit selbstredend nicht mit der Dienstbarkeit zugunsten der Tiefgaragenparzelle belastet sei. Da es sich weder um eine Veräusserung noch um eine Belastung oder eine Zweckänderung handle, sei kein einstimmiger Beschluss der Mitei- gentümer erforderlich gewesen. Auch seien seit der Einreichung des Baugesu- ches und dessen Bewilligung keine Pläne abgeändert worden. Die Pläne seien nur an die in der Baubewilligung geforderten Auflagen angepasst und zusätzlich seien, wie bei Bauprojekten üblich, Detailpläne erstellt worden. Gemäss der Ansicht des Berufungsbeklagten gehe die Trennung von Tiefgarage, Garagenhäuschen und Mehrfamilienhaus aus den aktuellen Plänen klar hervor und sei sowohl statischer als auch optischer und funktionaler Natur, womit das sachenrechtliche Eigentum an der Tiefgarage und am Garagenhäuschen nicht tangiert werde. I.Das Bezirksgericht Surselva übermittelte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 16. September 2014 sämtliche Akten und nahm gleichzeitig zur in der Beru- fung vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung. J.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in einzelrichterlicher Kompetenz ergangener, erstinstanzlicher Entscheid, mit welchem einerseits ein Nichteintre- tensentscheid betreffend die ersuchte Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gefällt und andererseits ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit gemäss Art. 263 ZPO abgewiesen wurde. Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der Streitwert des vorliegenden Bauvorhabens den Betrag von CHF 10'000.-- – sowie im Übrigen auch die für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht massgebliche Streitwertgrenze

Seite 7 — 19 von CHF 30'000.-- (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) – zweifellos übersteigt, ist der angefochtene Entscheid unbestrittener- massen berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Sowohl für die Ge- währung des Rechtsschutzes in klaren Fällen als auch den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (vgl. Art. 248 lit. b sowie lit. d ZPO), so dass die Berufungsfrist gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage beträgt. Die gegen den am 29. August 2014 erlassenen Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Surselva eingereichte Berufung vom 10. September 2014 erweist sich als fristgerecht und entspricht im Übrigen auch den Formerfordernis- sen gemäss Art. 311 ZPO, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. b)Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel (statt vieler Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 310 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann deshalb gemäss Art. 310 ZPO in allen Rechts- und Sachfragen frei überprüft werden. Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kommt der Berufung ge- gen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. September 2014 im Sinne einer aufschiebenden Wirkung die Weiterführung des bereits während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens geltenden Bau- stopps angeordnet. c)Der Berufungsbeklagte reichte mit seiner Berufungsantwort vom 24. Sep- tember 2014 verschiedene neue Aktenstücke ein, welche der Vorinstanz noch nicht vorlagen. Dabei handelt es sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2012 betreffend Baueinsprache, neue Planunterlagen des beauftragten Architekturbüros L.SA vom 16. September 2014 sowie ein ebenfalls vom 16. September 2014 datierendes Schreiben des Bauingenieurs M.. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie zum einen ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und zum anderen trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Vorliegend ist die zweitgenannte Voraussetzung bezüglich der neu ins Recht ge- legten Urkunden nicht erfüllt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lag bereits seit Ende des Jahres 2012 vor und hätte daher durch den Berufungsbeklagten ohne weiteres im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit der Vernehmlassung vom 6. August 2014 eingereicht werden können. Was das Schreiben vom 16. Septem- ber 2014 sowie die Planunterlagen gleichen Datums anbelangt, so wurden diese erst erstellt, nachdem der Berufungsbeklagte am 12. September 2014 zur Einrei-

Seite 8 — 19 chung der Berufungsantwort aufgefordert wurde. Die Urkunden wurden damit of- fensichtlich zu Prozesszwecken angefertigt. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht ein- zusehen, weshalb die Anfertigung dieser Unterlagen nicht früher hätte veranlasst werden können – zumal die Gesuchsteller bereits im vorinstanzlichen Verfahren dieselben Argumente anführten – und sie damit nicht bereits vor der Vorinstanz hätten beigebracht werden können. Aufgrund dessen sind auch diese Aktenstücke im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würden die neu ein- gereichten Pläne gemäss Angaben des Berufungsbeklagten lediglich der Veran- schaulichung dienen und genau den Baueingabeplänen entsprechen (vgl. Beru- fungsantwort II. B. Ziff. 4), womit sie letztlich auch nicht als entscheidrelevant zu beurteilen sind. 2.a)Die Berufungskläger rügen in formeller Hinsicht, dass sie sich zu den Plan- unterlagen, welche der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren einge- reicht habe, nie hätten äussern können, da die Vorinstanz ihnen die Pläne nicht zusammen mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet habe. Da- durch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies gelte umso mehr, als sich die Vorinstanz auf eine Aussage des Architekten des Berufungsbe- klagten gestützt und diese Pläne für massgeblich erklärt habe, wohingegen die eingereichten Projektpläne der Berufungskläger als unglaubhaft bezeichnet wor- den seien. b)Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 16. September 2014 zu diesen Vorwürfen Stellung und führte aus, dass sie die Planunterlagen der Vernehmlas- sung vom 6. August 2014 nicht beigelegt habe, weil diese nicht im Doppel einge- reicht worden und aufgrund ihres grossen Formats schwierig zu kopieren gewesen seien. Indes seien den Gesuchstellern alsdann mit Schreiben vom 21. August 2014 sämtliche Unterlagen nachträglich zugestellt worden, ohne dass sie förmlich zur Replik aufgefordert worden seien, aber auch ohne zu erklären, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Nachdem die Gesuchsteller die Pläne am 27. August 2014 retourniert und von sich aus keine Replik eingereicht hätten, sei der Einzelrichter davon ausgegangen, sie würden darauf verzichten und habe so- dann am 29. August 2014 seinen Entscheid gefällt. c)Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör in Gerichtsverfahren. Dieser Anspruch besteht auch im summarischen Verfahren und wird in Art. 253 ZPO umgesetzt, wobei ein doppelter oder mehrfacher Schriftenwechsel jedoch die

Seite 9 — 19 Ausnahme bildet. Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Garantie des rechtlichen Gehörs auch das Recht, von den beim Ge- richt eingegangenen Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht, vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss den Beteiligten die vor Erlass seines Urteils eingegangenen Vernehmlassungen zustellen, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5; 133 I 98 E. 2.2 sowie 132 I 42 E. 3.3.2-3.3.4 je mit weiteren Hinweisen). Es obliegt somit den Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht sodann auch unabhängig davon, ob ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder Orientierung zugestellt worden ist (BGE 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.3 f.). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weite- re Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 und 133 I 100 E. 4.8 je mit Hinwei- sen). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot soll eine allfällige Replikschrift in der Regel unverzüglich, das heisst ohne vorher um eine gerichtliche Fristansetzung zu ersuchen, eingereicht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 133 I 98 E. 2.2, 133 I 100 E. 4.8 und 132 I 42 E. 3.3.4). Das Gericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weite- re Eingabe verzichtet (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2). d) Übertragen auf den vorliegenden Fall lässt sich festhalten, dass den Ge- suchstellern im vorinstanzlichen Verfahren vorab am 7. August 2014 die Vernehm- lassung und alsdann am 21. August 2014 die seitens der Gegenpartei eingereich- ten Pläne zur Einsichtnahme übermitteln wurden, wobei die Gesuchsteller von sich aus innert kurzer Frist hätten regieren können und müssen, sofern sie sich nochmals zur Sache bzw. den eingereichten Unterlagen hätten äussern wollen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht, dass die Gesuchsteller dem Gericht die Plä- ne am 27. August 2014 wiederum retourniert haben: So hätten sie gleichzeitig mit der Rücksendung Stellung nehmen können oder zumindest um eine Fristanset- zung zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen müssen. Beides wurde je-

Seite 10 — 19 doch unterlassen. Somit hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva nach der Rücksendung der Planunterlagen am 27. August 2014 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass auf die Einreichung einer Replik verzichtet wird. Ange- sichts dieser Umstände lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest- stellen. 3.a)Die Berufungskläger haben mittels Gesuch vom 10. Juli 2014 an den Be- zirksgerichtspräsidenten Surselva (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (Gesuch II. A. Ziff. 5) und eventualiter, sollten die Voraussetzungen für einen solchen Rechtsschutz nicht gegeben sein, ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit gemäss Art. 263 ZPO eingeleitet (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens sowie Gesuch II. A. Ziff. 7). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva hat in seinem Entscheid vom 29. August 2014 dargelegt (vgl. E. 4b), un- ter welchen Voraussetzungen ein Begehren im Verfahren gemäss Art. 257 ZPO materiell beurteilt werden kann (dazu sogleich E. 3b). b/aa) Die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen bedingt, dass der Sachverhalt liquid ist. Das bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen unbestritten oder sofort beweisbar sein müssen (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Kumulativ wird das Vorliegen einer klaren Rechtslage vorausgesetzt (vgl. Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweiss- trengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs somit nicht. Vielmehr muss die klägerische Partei für die an- spruchsbegründenden Tatsachen den vollen Beweis erbringen. Demgegenüber genügt es, wenn die Gegenpartei die behaupteten Tatsachen glaubhaft bestreitet oder dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7351 f.; Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 f. zu Art. 257 ZPO; Dieter Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N 10b sowie N 15 zu Art. 257 ZPO; BGE 138 III 620 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem gilt im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen eine ausgeprägte Beweismittelbeschränkung. Grundsätzlich soll der Beweis primär durch Urkunden erbracht werden (BGE 138 III 123 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch PKG 2012 Nr. 3 E. 5).

Seite 11 — 19 bb)Die Liquidität des Sachverhalts muss vor den gegnerischen Vorbringen standhalten. Wenn der Gesuchsgegner glaubhafte Einreden oder Einwendungen vorbringt, welche der Gesuchsteller mit den eingeschränkten Beweismitteln nicht entkräften kann, fehlt es an einem liquiden Sachverhalt. Dabei vermögen aller- dings unsubstantiierte bzw. offenkundig haltlose Schutzbehauptungen der Gegen- partei, über die sofort entschieden werden kann, keine Illiquidität zu erzeugen und den Rechtsschutz nicht aufzuhalten (vgl. Hofmann, a.a.O., N 9 sowie N 10a zu Art. 257 ZPO; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich 2011, N 6 ff. zu Art. 257 ZPO). Die liquiden Verhältnisse im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO dürfen nicht erst durch ein Beweisverfahren geschaffen werden, sondern müssen bereits von Beginn weg vorliegen. Mit anderen Worten sollen die liquiden Verhältnisse durch die beigebrachten Beweismittel bloss noch bestätigt werden. Das Gericht muss daher zur Auffassung gelangen, dass die vom Gesuchsteller behauptete Sachlage durch keine anderen Beweismittel mehr umgestossen werden kann, das heisst, dass sich der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht anders zugetragen haben kann als derart, wie der Gesuchsteller dies geltend macht. Hegt es diesbezüglich Zweifel, ist der Sachverhalt illiquid. Dabei ist zu be- achten, dass es dem ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren vorbehalten ist, den eingereichten Beweismitteln des Gesuchstellers allfällige Beweismittel des Gesuchgegners dergestalt gegenüberzustellen, dass ein eigentliches Beweisver- fahren in Gang gesetzt wird (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110085-O/U vom 8. September 2011 E. 4.3.2). cc)Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kei- ne begründeten Zweifel bestehen. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Er- gebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwen- dung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wer- tender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). dd)In der Lehre wird das summarische Rechtsschutzverfahren in klaren Fällen insbesondere als Anwendungsbereich für Besitzesschutzklagen, welche auf die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung des früheren Zustandes abzielen, her- ausgestrichen (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 37 und N 39 zu Art. 257 ZPO; Hofmann, a.a.O., N 18 zu Art. 257 ZPO; Göksu, a.a.O., N 15 zu Art. 257

Seite 12 — 19 ZPO). Allerdings trifft dies selbstredend nur zu, wenn die besonderen Vorausset- zungen dieser Verfahrensart gegeben sind. Ansonsten fällt für den Besitzesschutz auch der Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Betracht, was den Vorteil bringt, dass der Anspruch nur glaubhaft gemacht werden muss, während beim Rechtsschutz in klaren Fällen wie dargelegt der volle Beweis zu erbringen ist. Demgegenüber entfalten vorsorgliche Massnahmen im Gegensatz zum Entscheid, der im Verfahren nach Art. 257 ZPO ergeht, keine volle materielle Rechtskraftwir- kung (Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 39 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7351; BGE 133 III 638 E. 2). c) Vorliegend hat der Einzelrichter erwogen, dass der von den Gesuchstellern behauptete Sachverhalt nicht liquid sei und vielmehr die Einwendungen des Ge- suchsgegners als glaubhaft erscheinen würden, so dass auf das Gesuch um Ge- währung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht eingetreten werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Für die Herbeiführung von Illiquidität reicht es aus, wenn der Gesuchsgegner substantiierte und schlüssige Einwendungen vor- bringt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und ge- eignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (Sutter- Somm/Lötscher, a.a.O., N 7 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch BGE 138 III 620 E. 5.1.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.6/2005 vom 30. März 2005 E. 3.4). Mit anderen Worten kann der Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO im Falle des umstrittenen Sachverhalts nur gewährt werden, sofern die bestrittenen Tatsa- chen durch die sofort verfügbaren Beweismittel bewiesen werden können. d)Im Verfahren vor der Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren bilden in tatsächlicher Hinsicht einerseits der Einbezug des bestehenden Treppenhäu- schens, das als Ein- und Ausgang in die in Miteigentum stehende Tiefgarage dient, in das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten und andererseits die statische Abstützung der Baute auf die Tiefgarage den Streitpunkt. Bezüglich dieser Fragen gehen die Standpunkte der Parteien diametral auseinander. Während die Ge- suchsteller bzw. Berufungskläger geltend machen, dass eine Integration des Treppenhäuschens in den Neubau erfolge und das geplante Mehrfamilienhaus statisch mit der Tiefgarage verbunden werde, bestreitet dies der Gesuchsgegner bzw. Berufungsbeklagte und führt aus, dass das Treppenhäuschen lediglich an- gegliedert werde und der Neubau nirgends einen Auflagepunkt an der bestehen- den Tiefgarage aufweise, sondern sich auf extra erstellte Fundamente abstützen werde. Die Berufungskläger begründen in ihrer Berufungsschrift ausführlich, wes- halb ihre Ansicht und nicht diejenige der Gegenpartei zutreffend sein soll, ohne jedoch klare Beweise dafür vorlegen zu können. Sie reichten im vorinstanzlichen

Seite 13 — 19 Verfahren einzig drei aus dem Jahre 2012 stammende Projektpläne ein (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 5a-5c), welche keinen vollen Beweis für ihre Tatsachenbe- hauptungen zu erbringen vermögen. Demgegenüber kann der Berufungsbeklagte immerhin eine Zusicherung des beauftragten Architekten vom 23. Juli 2014 (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 6) sowie Pläne des Architekten und Ingenieurs mit neue- rem Datum vorlegen, aus welchen hervorgeht, dass eine bauliche Trennung zwi- schen dem geplanten Mehrfamilienhaus und den beiden bereits bestehenden Bauten, der Tiefgarage und dem Treppenhäuschen, vorgesehen ist (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 7 und 8 sowie act. 10 und 11). Unter diesen Umständen ist aber offensichtlich kein unbestrittener Sachverhalt gegeben. Ebenso wenig sind die Berufungskläger in der Lage, ihre behauptete Sachverhaltsdarstellung sofort zu beweisen. In Anbetracht dessen erübrigt sich die Prüfung, ob eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO als zweite kumulative Voraus- setzung gegeben wäre. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO somit zu Recht nicht auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fäl- len eingetreten. 4.a)Im Weiteren ging der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva davon aus, die Gesuchsteller würden „innerhalb des Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen den Erlass von vorsorglichen Massnahmen“ beantragen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5a). Sofern diese Aussage so zu verstehen ist, dass die Gesuchsteller nur für das Verfahren nach Art. 257 ZPO einstweiligen Rechts- schutz verlangt haben, ist sie unzutreffend. Das Eventualbegehren geht nämlich auch im Berufungsverfahren dahin, für eine noch nicht hängige Klage vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 263 ZPO (sog. vorprozessuale vorsorgliche Mass- nahmen) zu erwirken. Die Berufungskläger behalten sich – im Falle des Schei- terns ihres Begehrens im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen – also vor, ihre Begehren im ordentlichen Verfahren vorzubringen und zwar innerhalb der vom Richter in Zusammenhang mit dem Erlass vorprozessualer vorsorglichen Massnahmen anzusetzenden Klagefrist (vgl. Art. 263 ZPO). Für die Beurteilung, ob vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind, gelten jedoch dieselben Voraus- setzungen (dazu sogleich E. 4b), unabhängig davon, ob sie vor bzw. im Hinblick auf die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens oder innerhalb des Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragt werden (zum prozesstaktischen Vorgehen vgl. Sut- ter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 57 zu Art. 257 ZPO). b)Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen müssen die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt sein. Gemäss dieser Bestimmung trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft

Seite 14 — 19 macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihm daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer (beliebigen) subjektiven Berechtigung des Zivilrechts bestehender Verfügungsanspruch, der auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist, sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses ma- teriellen Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Verfügungsgrund). Ausserdem muss der angestrebte vorsorgliche, das heisst bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Endurteils währende, Rechtsschutz dringlich sein (vgl. zum Ganzen Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2013, N 10 zu Art. 261 ZPO). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Allgemein ist die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das Endurteil ohne weiteres abgewartet werden kann (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 22 zu Art. 261 ZPO; Spre- cher, a.a.O., N 39 zu Art. 261 ZPO). Schliesslich ist dem Gebot der Verhältnis- mässigkeit Rechnung zu tragen, wonach die anzuordnende Massnahme nicht wei- ter gehen darf, als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (Sprecher, a.a.O., N 47 zu Art. 262 ZPO). Das Gericht hat dabei nament- lich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwie- derbringlichen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Johann Zürcher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE- Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 28 zu Art. 261 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt das Glaubhaftmachen der beschriebenen tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Sprecher, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 139 III 86 E. 4.2; 132 III 715 E. 3.1 sowie 130 III 321 E. 3.3). c)Zunächst hat der Gesuchsteller also glaubhaft darzulegen, dass ein materi- ellrechtlicher Anspruch verletzt oder gefährdet ist (sog. Hauptsachenprognose). Er hat mithin die Begründetheit seines Begehrens im Verfahren um die Hauptsache glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7354; Thomas Rohner/Matthias Wiget, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 261

Seite 15 — 19 ZPO). Im vorliegenden Fall machen die Berufungskläger eine Besitzesstörung im Sinne von Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gel- tend. Sie gehen davon aus, dass sich das geplante Mehrfamilienhaus des Beru- fungsbeklagten auf den Parzellen Nr. _____ und Nr. _____, mit dessen Bauarbei- ten mittlerweile begonnen worden ist, statisch auf die darunter liegende Tiefgarage (Parzelle Nr. _____) abstütze, an welcher sie Miteigentumsanteile besitzen. Zu- dem werde das dazugehörige Treppenhäuschen, das den Zugang zur Tiefgarage bildet, vollständig in das Neubauprojekt integriert, so dass der definitive Eigen- tumsverlust bezüglich dieses Häuschens drohe (vgl. Berufung II. A. Ziff. 6). Der Berufungsbeklagte bestreitet dies und führt aus, es sei weder beabsichtigt noch gemäss den Ausführungsplänen vorgesehen, dass das zu erstellende Mehrfamili- enhaus einen Auflagepunkt auf der bestehenden Tiefgarage habe. Vielmehr sei eine aufwändige Überbrückung der Garage geplant worden, welche es gegebe- nenfalls erlaube, die Tiefgarage abzubrechen, ohne dass eine der beiden Bauten dabei Schaden nehme. Hinsichtlich des Treppenhäuschens hielt er fest, dass die- ses keine Zweckänderung erfahre und nicht in den Neubau integriert, sondern le- diglich daran angegliedert werde. Die Mehrheit der Miteigentümer hätten anläss- lich der Versammlung vom 1. November 2013 den geplanten baulichen Mass- nahmen, wonach das Dach des Häuschens neu gedeckt, eine Aussenisolation angebracht und die Ausgangstüre um 8 cm verbreitert werde, zugestimmt (vgl. Berufungsantwort II. B. Ziff. 4-6). d)Vorliegend ist davon auszugehen, dass trotz erfolgtem Baubeginn im Juli 2014 bis anhin noch keine Besitzesstörung im geltend gemachten Sinne (vgl. vor- stehend E. 4c) eingetreten ist. Auch seitens der Berufungskläger wird nichts Ge- genteiliges behauptet, sondern sie führen selbst aus, dass die Störung lediglich drohe bzw. sie sich in ihrem Besitzstand gefährdet sehen würden (vgl. Berufung II. B. Ziff. 19). Sie beanspruchen somit Besitzesschutz, bevor überhaupt eine Besit- zesstörung erfolgt ist. Eine derartige Präventivklage ist gemäss Lehre und Recht- sprechung wohl möglich, indessen nur, wenn nicht bloss die Möglichkeit, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der künftigen Störung besteht (vgl. Emil W. Stark, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, 3. Auflage, Bern 2001, N 42 zu Art. 928 ZGB mit weiteren Hinweisen; Wolfgang Ernst, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 11 zu Art. 929 ZGB mit Verweis auf Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 18 zu Art. 679 ZGB; vgl. auch BGE 111 II 429 E. 15b sowie PKG 2012

Seite 16 — 19 Nr. 3 E. 4). Die im Rahmen einer Präventivklage erhöhten Voraussetzungen für den Besitzesschutz sind auch beim Erlass von vorsorglichen Massnahmen in die- sem Kontext zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Berufungskläger vorlie- gend auch glaubhaft machen müssen, dass eine Besitzesstörung mit hoher Wahr- scheinlichkeit eintreten wird. Wie sich den nachfolgenden Ausführungen entneh- men lässt, gelingt ihnen dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche eine derartige Wahrscheinlichkeit (abstrakt) bejahte, zumal eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege und mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3) – nicht. e)Gerade weil noch keine Besitzesstörung stattgefunden hat, kommt der Zu- sicherung des Bauherrn Y._____, wonach er die Rechte der Miteigentümer der Tiefgarage anerkenne, diese respektiere und keineswegs beabsichtige, die von den Berufungsklägern befürchteten Besitzesstörungen zu begehen, einiges Ge- wicht zu. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb dieser solche Zusicherungen in einem gerichtlichen Verfahren abgeben und anschliessend widersprüchlich han- deln und den Neubau dennoch statisch mit der Tiefgarage verbinden und das Treppenhäuschen in diesen integrieren sollte. Er muss sich nämlich zweifellos bewusst sein, dass seine Bautätigkeit von den Berufungsklägern genauestens überwacht wird und sich die von ihnen befürchteten Besitzesstörungen nicht wür- den verbergen lassen. Sollte der Berufungsbeklagte seine Zusicherungen nicht einhalten, so würde er sich umgehend mit einer erneuten gerichtlichen Interventi- on der Miteigentümer konfrontiert sehen, wobei er dann die entsprechenden Kon- sequenzen und Kosten zu tragen hätte. Nicht zu vergessen ist, dass seine Zusi- cherungen sowohl durch eine Bestätigung des verantwortlichen Architekten als auch durch dessen Ausführungspläne sowie die Pläne des Statikers untermauert werden (vgl. Akten Vorinstanz BB act. 6-8 sowie act. 10 und 11). Davor vermögen die von den Berufungsklägern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Pro- jektpläne (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 5a-c) nicht standzuhalten. Abgesehen davon, dass die geltend gemachte Besitzesstörung daraus nicht klar hervorgeht, sind die betreffenden Projektpläne älteren Datums – sie stammen vom Mai 2012, während jene des Berufungsbeklagten vom Juli 2014 datieren. Somit sind diese Projektpläne als offensichtlich überholt anzusehen. Die Aussage des Berufungs- beklagten, wonach bei jedem Bauprojekt nach dessen Bewilligung üblicher- und notwendigerweise Detailpläne angefertigt werden, überzeugt. Dabei verkennen die Berufungskläger, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob diese Ausführungspläne mit den von der Gemeinde ursprünglich bewilligten Plänen übereinstimmen. Für das privatrechtliche Verfahren genügt es, dass glaubhaft

Seite 17 — 19 dargetan wurde, dass gemäss den neuen Plänen gebaut wird, welche eindeutig eine Trennung der Gebäudeteile der Tiefgarage von denen des Neubaus erken- nen lassen. Bei dieser Bauweise kann offensichtlich auch nicht von einer Zweckänderung des Treppenhäuschens gesprochen werden, zumal es weiterhin als Zugang zur Garage sowie als Schutz vor Witterungseinflüssen dient (vgl. Ak- ten Vor-instanz KB act. 4). Zwar werden kleine baulichen Anpassungen im Bereich des Daches, der Isolation und der Ausgangstüre vorgenommen, doch ändert sich dadurch nichts an den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer. Dementsprechend erweist sich auch der Einwand der Berufungskläger, wonach der Beschluss der Miteigentümer der Tiefgaragenparzelle vom 1. November 2013 gestützt auf Art. 647d Abs. 2 ZGB einstimmig hätte gefasst werden müssen, als unzutreffend. Vielmehr ist für die erwähnten baulichen Massnahmen gemäss Abs. 1 der vorgenannten Bestimmung die Zustimmung der Mehrheit der Mitei- gentümer ausreichend, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten. Die- ses Quorum wurde vorliegend ohne weiteres erreicht (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 2 und 3). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass seitens der Berufungs- kläger eine mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretende Besitzesstörung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Damit ist auch nicht weiter zu prüfen, ob sich aus der befürchteten Besitzesstörung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ergeben hätte. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid folglich zu bestätigen. 5. Der Kostenspruch der Vorinstanz wird – für den Fall, dass deren Entscheid in der Hauptsache bestätigt wird – nicht explizit beanstandet, so dass auch nicht weiter darauf einzugehen ist. Im vorliegenden Verfahren war sowohl ein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen als auch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen zu beurteilen. In Bezug auf Letztgenanntes sieht Art. 104 Abs. 3 ZPO vor, dass über Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden kann. In Fällen von Art. 263 ZPO, in wel- chen das Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit der Hauptsache geführt wird, findet jedoch ein selbstständiges, vom Hauptprozess losgelöstes Verfahren statt, das durch einen Endentscheid abgeschlossen wird. Die im Rahmen eines solchen Verfahrens anfallenden Kosten sind regelmässig im Massnahmeentscheid selbst zu verteilen. Dies erscheint insbesondere bei Abweisung des Gesuchs als selbstverständlich (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 11 zu Art. 104 ZPO; vgl. auch Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler

Seite 18 — 19 Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 6 zu Art. 104 ZPO). Es bleibt somit über die Kosten des Berufungsverfahrens zu ent- scheiden, in welchem die Berufungskläger vollumfänglich unterlegen sind. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), von der unterlie- genden Partei und damit von den Berufungsklägern zu tragen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) vorliegend auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Die Parteientschädigung hat das Kantonsgericht gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) nach Ermessen festzusetzen, da der Berufungsbeklagte sich nicht zu seinem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorarnote eingereicht hat. Dabei erscheint angesichts der sich stel- lenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung von CHF 2'000.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.-- gehen zu Lasten der Berufungskläger und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. b)Des Weiteren werden die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausserge- richtlich mit CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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